POPULARITY
In diesem Sonntagsgastbeitrag präsentieren wir das Forschungsthema von Lea Hack (Stud. HK, Universität Würzburg), das sie auch als Seminararbeit ausgearbeitet hat. Sie widmet sich einer der schwierigsten Schnittstellen zwischen Strafrecht und kultureller Diversität: der strafrechtlichen Einordnung sogenannter Ehrenmorde und ihrer Abgrenzung zum Femizid.Nach einer Skizze des türkischen Ehrbegriffs – mit den zentralen Kategorien namus (angeborenes Ehrgefühl) und şeref (erworbener Ruf) – werden Ehrenmorde von Femizid und Blutrache abgegrenzt. Ehrenmorde zielen auf die Wiederherstellung der Familienehre nach einem wahrgenommenen Normverstoß der Frau; beim Femizid steht dagegen geschlechtsbezogener Hass oder patriarchalisches Besitzdenken im Vordergrund.Der Schwerpunkt liegt auf der strafrechtlichen Bewertung auf allen drei Deliktsebenen. Auf Tatbestandsebene steht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) im Mittelpunkt. Die Arbeit zeichnet die Rechtsprechungsentwicklung des BGH in drei Phasen nach und arbeitet heraus, dass der Bewertungsmaßstab allein den Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft zu entnehmen ist. Diskutiert wird zudem das Motivationsbeherrschungspotenzial, das die Literatur überwiegend ablehnt und stattdessen auf § 17 StGB verweist. Auf Rechtswidrigkeitsebene scheiden Notwehr, rechtfertigender Notstand, Art. 4 GG und eine „Cultural Defense" aus. Auf Schuldebene kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.Siehe auch: JA 2026, 89Support the show
In der heutigen Episode mit Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy von der Universität Bielefeld dreht sich alles um den Abschluss des Allgemeinen Teils im Strafrecht, diesmal mit Fokus auf die Schuldebene im dreistufigen Aufbau des Gutachtens. Was genau unterscheidet Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe voneinander? Welche Rolle spielen der entschuldigende Notstand, die Promillegrenzen und der Notwehrexzess im Examen? Wie löst man sog. Tragic-Choice-Konstellationen, wie das berühmte Gleisarbeiter-Beispiel? Und welche typischen Fehler lauern bei der Prüfung der Schuldausschließungsgründe im Gutachten? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von Irgendwas mit Examen – Strafrechtsedition. Viel Spaß!
In der 23. Episode von Irgendwas mit Examen sprechen Marc und Prof. Schmitt-Leonardy über die Irrtumslehre im Strafrecht – ein Thema, das nicht nur höchst examensrelevant ist, sondern auch in der Praxis spannende Fragen aufwirft. Gemeinsam beleuchten sie die verschiedenen Irrtümer, die einem während der Strafrechtsprüfung begegnen können, darunter Tatbestandsirrtümer, Irrtümer zu der rechtlichen (Bewertungs-)Ebene und nicht zuletzt das Angstthema Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI). Was passiert, wenn jemand glaubt, in Notwehr zu handeln, sich aber in der Situation irrt? Wann führt ein Irrtum zum Ausschluss des Vorsatzes und wann bleibt eine Strafbarkeit dennoch bestehen? Und wie unterscheiden sich der ETBI und der Verbotsirrtum in ihren rechtlichen Konsequenzen? Diese und viele weitere Fragen klären Marc und Prof. Schmitt-Leonardy mit praxisnahen Beispielen und klaren Argumentationen. Viel Spaß mit dieser Folge Eures Podcasts zu allen relevanten Examensfragen!
Ein Kassierer eines Kaufhauses geht eine Viertelstunde früher nach Hause und wird am nächsten Tag von einer Kollegin verpetzt. Beim anschließenden Gespräch mit dem Vorgesetzten geht er zum Äußersten – und zeichnet dieses heimlich mit seinem Smartphone auf. Eine Straftat, die zur fristlosen Kündigung führt! Die Rechtsanwälte Niklas Pastille und Tobias Gerlach erklären das überraschende Gerichtsurteil zu diesem Fall. Themen in der heutigen Folge: Flüchtigkeit des Wortes – du darfst niemals mitschneiden Heimlicher Mitschnitt als Grund für eine fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage und Rechtfertigungsgründe Verbotsirrtum, Notsituation, Verzweiflung...und jetzt? Betriebsrat zur Petze gezwungen? Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 2: https://www.waf-seminar.de/br164Seminar Arbeitsrecht Teil 3: https://www.waf-seminar.de/br258
Erlaubsnistatbestands- und Verbotsirrtum (§ 16, § 17 StGB)
Mittelbare Täterschaft (Forts.); Zurechnung gem. § 25 I Var. 2 StGB: "Täter hinter dem Täter", vermeidbarer Verbotsirrtum des Werkzeugs (Katzenkönigfall); Irrtum des Tatveranlassers über eigene Beteiligungsform; error in persona des Werkzeugs;
Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI); Verbotsirrtum (§ 17 StGB): direkter / indirekter Verbotsirrtum, Kriterien der Vermeidbarkeit; Abgrenzung Verbotsirrtum / ETI; Täterschaft: Täter / Teilnehmer; Abgrenzung