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Welchen Einfluss hat das Fehlen des Erklärungsbewusstseins als Bestandteil einer Willenserklärung auf die abgegebene Erklärung? – Ausreichend ist das sog. potentielle Erklärungsbewusstsein (BGHZ 91, 324), nicht mehr notwendig ist ein aktuelles Erklärungsbewusstsein.
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Fortsetzung der Veranstaltung vom 8.5.2013; "Klausurmäßige" Aufbereitung von BGH NJW 2013, 152 (Unmöglichkeit; Verweigerungsrecht nach § 275 II BGB); Domainnamensrecht, Prioritätsprinzip
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im Rahmen des Mitverschuldens
Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft, insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben (BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den §§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und Unterbilanzhaftung um.
Der Podcast hat die siebte Veranstaltung (14. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen des Beschlussmängelrechts, insbesondere der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Zunächst werden die möglichen Beschlussmängel anhand der §§ 241 ff. AktG in zwei Kategorien unterteilt, zum einen nichtige Beschlüsse, zum anderen lediglich anfechtbar Beschlüsse. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird in Anlehnung an BGHZ 83, 151 anhand eines Beispiels der Satzungsänderung veranschaulicht. In Frage steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung aller Aufsichtsratsmitglieder, der § 25 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG entnommen wird. Bei der Erläuterung der Anfechtbarkeit wird zwischen Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln des Beschlusses unterschieden. Abschließend werden Mechanismen erörtert, die der Gesetzgeber eingefügt hat, um einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Aktionäre an der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch die praktisch herausragende Bedeutung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG) erläutert. In Bezug auf die GmbH wird ergänzt, dass das GmbHG kein eigenes Beschlussmängelrecht enthält. Diese Lücke wird grundsätzlich durch eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG geschlossen, wobei die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nur als „Leitbild“ dient.