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LIES du ESEL! Was wie ein beleidigender Imperativ klingt, ist mal wieder echter RefPod-Service, denn hinter den beiden Begriffen verbergen sich gleich zwei Memorierungshilfen für die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VSzD), die Ihr in dieser Folge kennenlernen werdet. "Moment mal!“, werden nun einige von Euch aufbegehren, „War uns nicht die zweite Folge zu den Abschleppfällen versprochen?“ Doch, doch - das war sie. Und hier ist sie. Aber einmal mehr entpuppen sich die Abschleppfälle als Parforceritt durch wesentliche Materien des BGB: Von berechtigter und unberechtigter GoA, über das EBV bis hin zum Bereicherungsrecht, in dieser Folge sogar im Dreipersonenverhältnis. Und wo es einen Dritten gibt, da darf natürlich weder der VSzD noch die Drittschadensliquidation fehlen. Wem das alles dann doch viel zu tief ins Zivilrecht geht, der darf sich über einen öffentlich-rechtlichen Exkurs nebst Rechtswegfragen freuen. Der Abschleppfall als juristisches Weltenei! Liebevoll ausgebrütet wird es auch in dieser zweiten Folge von Christian Walz und Anna Henrichs, beide Richter und AG-Leitende. Zugleich wird der in der ersten Folge begonnene Quiz feierlich aufgelöst. Und die letzte Frage richtet sich an Euch: Wie hat Euch dieses neue materiell-rechtliche Format gefallen? Schreibt uns gerne über unsere üblichen Kanäle. Und nun: Viel Spaß beim Hören! Besprochene Entscheidungen: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 – BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – III ZR 275/11 – BGH, Urteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 102/87 –, BGHZ 105, 365-373 BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 – I ZR 3/68 –, BGHZ 52, 393-400 BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 44/25 – BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15 – BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14 – BGH, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11 – BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11 – BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, BGHZ 181, 233-242 Kapitelmarken: 00:00 Begrüßung 02:50 Wiederholung der noch offenen Quizfragen 04:35 Wo prüfe ich, welche Kosten ersetzt verlangt werden können? 07:21 Welche Kosten können ersetzt werden? 08:44 Kosten der Halterabfrage 15:30 Standkosten 25:07 Kosten der Parkraumüberwachung 28:48 Inkassokosten 35:43 Vertragsstrafen 44:34 Anspruch des Halters auf Rückzahlung der Abschleppkosten 56:09 Parkplatzberechtigter tritt seinen Anspruch ab - und jetzt? 01:02:01 Welche Ansprüche hat der Halter, wenn sein Fahrzeug beim Abschleppvorgang beschädigt wird? 01:25:59 Wie wäre es, wenn der Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei handelt? http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Manchmal, ja manchmal da hat einen das Zivilrecht so richtig am Haken! Da löst man die Bremsen, da lässt man sich mitziehen, da wird man nur zu gerne in Verwahrung genommen. Ihr ahnt es schon: In dieser Folge geht es um die allseits beliebten Abschleppfälle, hier in der Geschmacksrichtung „Zivilrecht“ (für die öffentlich-rechtlichen Abschleppfälle geht es bitte hier entlang). Zugleich feiert mit dieser Folge unsere Reihe zum materiellen Recht (die Folgen Materielles ZivilR 1 und 2 gibt es hier) ein Comeback - und zwar eingekleidet in eine neue Formatidee: Nur einer - in diesem Fall: Christian Walz - weiß, worum es in der Folge gehen wird und hat das Thema vorbereitet, sein Gegenüber - in diesem Fall: Anna Henrichs - stolpert ahnungslos in die Aufnahme und wird zu Beginn auch noch mit knifflige Quizfragen malträtiert (die im Verlauf der Folge natürlich aufgelöst werden). Mitraten erwünscht! Auf diese Weise erarbeiten sich die beiden das Themenfeld der zivilrechtlichen Abschleppfälle von den absoluten Grundlagen bis hin zu nerdigen Detailfragen. Und weil es sich bei den Abschleppfällen um eine echte Querschnittsmaterie handelt, lernt man wie Nebenbei noch allerhand um Besitzrecht, GoA und Deliktsrecht. Lasst uns unbedingt wissen, wie Euch diese neu-alte Formatidee gefällt. Nächste Woche erscheint Folge 2 - viel Spaß beim Hören! Besprochene Entscheidungen: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 44/25 – BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15 – BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14 – BGH, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11 – BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11 – BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, BGHZ 181, 233-242 Kapitelmarken: 00:00 Einleitung 06:49 Die sechs Quiz-Fragen 17:19 Grundfall 18:54 Possessorische Besitzschutzansprüche 23:39 Besitzstörung, teilweise Besitzentziehung (Auflösung Frage 1) und Selbsthilferechte 28:23 Wer ist Störer? 29:23 Anspruch aus § 1004 BGB 31:05 Anspruch aus § 823 I BGB und §§ 823 II, 858 BGB 34:34 Unterlassungsansprüche und Unterlassungserklärungen 46:56 Abwandlung 1 48:13 Vertragsschluss 49:12 Verbotene Eigenmacht nach Mietvertragsende? (Auflösung Frage 2) 58:32 Abwandlung 2 01:00:15 Vertragliche Ansprüche, culpa post contractum finitum 01:03:04 Normzweck und Systematik der GoA, §§ 677 ff. BGB 01:10:19 Voraussetzungen der berechtigten GoA und „Fremdheit“ des Geschäfts 01:20:23 Fremdgeschäftsführungswille (Auflösung Frage 4) 01:27:47 „Berechtigung“ der GoA, § 683 BGB 01:38:15 Deliktsrechtliche Ansprüche, § 823 I BGB und § 823 II BGB iVm. § 858 BGB 01:42:10 Wann GoA, wann Deliktsrecht? (Auflösung Frage 3) 01:45:53 Fazit http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Welchen Einfluss hat das Fehlen des Erklärungsbewusstseins als Bestandteil einer Willenserklärung auf die abgegebene Erklärung? – Ausreichend ist das sog. potentielle Erklärungsbewusstsein (BGHZ 91, 324), nicht mehr notwendig ist ein aktuelles Erklärungsbewusstsein.
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Fortsetzung der Veranstaltung vom 8.5.2013; "Klausurmäßige" Aufbereitung von BGH NJW 2013, 152 (Unmöglichkeit; Verweigerungsrecht nach § 275 II BGB); Domainnamensrecht, Prioritätsprinzip
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im Rahmen des Mitverschuldens
Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft, insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben (BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den §§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und Unterbilanzhaftung um.
Der Podcast hat die siebte Veranstaltung (14. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen des Beschlussmängelrechts, insbesondere der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Zunächst werden die möglichen Beschlussmängel anhand der §§ 241 ff. AktG in zwei Kategorien unterteilt, zum einen nichtige Beschlüsse, zum anderen lediglich anfechtbar Beschlüsse. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird in Anlehnung an BGHZ 83, 151 anhand eines Beispiels der Satzungsänderung veranschaulicht. In Frage steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung aller Aufsichtsratsmitglieder, der § 25 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG entnommen wird. Bei der Erläuterung der Anfechtbarkeit wird zwischen Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln des Beschlusses unterschieden. Abschließend werden Mechanismen erörtert, die der Gesetzgeber eingefügt hat, um einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Aktionäre an der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch die praktisch herausragende Bedeutung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG) erläutert. In Bezug auf die GmbH wird ergänzt, dass das GmbHG kein eigenes Beschlussmängelrecht enthält. Diese Lücke wird grundsätzlich durch eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG geschlossen, wobei die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nur als „Leitbild“ dient.