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Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR074 Aktuelles Urteil | Sachenrecht | Fundrecht | Eigentumserwerb durch Ansichnahme | OLG Celle Urteil v. 26.02.2025 – 14 U 53/24Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch BGB AT Das Lehrbuch konzentriert sich auf die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter:innen. Es wendet sich damit zum einen an Studienanfänger:innen, denen auf leicht verständliche Weise der für sie relevante Stoff aus dem Allgemeinen Teil des BGB vermittelt wird. Zum anderen ist das Buch auch für Studierende höherer Semester geeignet, die schnell die wichtigsten und „klausurträchtigsten“ Themen wiederholen wollen. Speziell für sie finden sich Hinweise auf Probleme, die im Zusammenspiel von Allgemeinem Teil sowie Schuld- und Sachenrecht auftreten. Viele Beispiele, Hinweise auf häufige Fehler und Tipps für richtige Formulierungen erleichtern das Verständnis und helfen bei der Prüfungsvorbereitung.Florian Faust ist Professor an der Bucerius Law School. Er hält ständig Lehrveranstaltungen im Allgemeinen Teil des BGB sowohl für Studienanfänger als auch für mittlere Semester und Examenskandidaten.Viele Hinweise von Teilnehmern an diesen Veranstaltungen sind in das Buch eingeflossen. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR073 Schuldrecht AT | Aufrechnung | Aufrechnungslage | Aufrechnungserklärung | ÜberblickKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch BGB AT Das Lehrbuch konzentriert sich auf die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter:innen. Es wendet sich damit zum einen an Studienanfänger:innen, denen auf leicht verständliche Weise der für sie relevante Stoff aus dem Allgemeinen Teil des BGB vermittelt wird. Zum anderen ist das Buch auch für Studierende höherer Semester geeignet, die schnell die wichtigsten und „klausurträchtigsten“ Themen wiederholen wollen. Speziell für sie finden sich Hinweise auf Probleme, die im Zusammenspiel von Allgemeinem Teil sowie Schuld- und Sachenrecht auftreten. Viele Beispiele, Hinweise auf häufige Fehler und Tipps für richtige Formulierungen erleichtern das Verständnis und helfen bei der Prüfungsvorbereitung.Florian Faust ist Professor an der Bucerius Law School. Er hält ständig Lehrveranstaltungen im Allgemeinen Teil des BGB sowohl für Studienanfänger als auch für mittlere Semester und Examenskandidaten.Viele Hinweise von Teilnehmern an diesen Veranstaltungen sind in das Buch eingeflossen. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR072 Schuldrecht AT | Erfüllung | Leistung an einen Dritten | § 364 BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch BGB AT Das Lehrbuch konzentriert sich auf die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter:innen. Es wendet sich damit zum einen an Studienanfänger:innen, denen auf leicht verständliche Weise der für sie relevante Stoff aus dem Allgemeinen Teil des BGB vermittelt wird. Zum anderen ist das Buch auch für Studierende höherer Semester geeignet, die schnell die wichtigsten und „klausurträchtigsten“ Themen wiederholen wollen. Speziell für sie finden sich Hinweise auf Probleme, die im Zusammenspiel von Allgemeinem Teil sowie Schuld- und Sachenrecht auftreten. Viele Beispiele, Hinweise auf häufige Fehler und Tipps für richtige Formulierungen erleichtern das Verständnis und helfen bei der Prüfungsvorbereitung.Florian Faust ist Professor an der Bucerius Law School. Er hält ständig Lehrveranstaltungen im Allgemeinen Teil des BGB sowohl für Studienanfänger als auch für mittlere Semester und Examenskandidaten.Viele Hinweise von Teilnehmern an diesen Veranstaltungen sind in das Buch eingeflossen. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR065 Schuldrecht AT | Wie kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zustande?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
WISSEN SCHAFFT GELD - Aktien und Geldanlage. Wie Märkte und Finanzen wirklich funktionieren.
Hast Du Deine Vollmachten und Verfügungen rechtssicher gestaltet oder überhaupt erstellt? Viel Spaß beim Hören,Dein Matthias Krapp(Transkript dieser Folge weiter unten) NEU!!! Hier kannst Du Dich kostenlos für meinen Minikurs registrieren und reinschauen. Es lohnt sich: https://portal.abatus-beratung.com/geldanlage-kurs/
§ 7 Geschäftsfähigkeit: Die maßgeblichen Interessen, Abgrenzung, Abstufung nach Alter und Geisteszustand, Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 107 BGB, Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte: Rechtlich lediglich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB), Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Besonderheiten bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB), Zugang von Willenserklärungen an beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige, Teilgeschäftsfähigkeit
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB); Geschäftseinheit (§ 139 BGB), Umdeutung (§ 140 BGB), Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB) § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: "System" der Willensmängel im BGB
§ 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB), Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote (§§ 135, 136 BGB), Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB), Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit, Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 II BGB), wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB)
§ 8 Formfreiheit und Formpflicht: Grundsatz der Formfreiheit, Formzwecke, Arten der Formen (§§ 126 ff BGB): (einfache) Schriftform, § 126 BGB; elektronische Form, § 126a BGB; Textform, § 126b BGB; öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB; notarielle Beurkundung, § 128 BGB; gewillkürte Formerfordernisse, § 127 BGB; Exkurs: Schriftformklausel für vertragliche Nebenabreden; Auslegung des formgebundenen Rechtsgeschäfts, Sanktionen bei Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften bzw. bei Nichteinhaltung gewillkürter Formvorschriften (§ 125 S. 2 BGB), "Arglistige Berufung auf den Formmangel", Formnichtigkeit und Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Noch § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Auslegung von Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB): Übereinstimmung von Angebot und Annahme: Konsens und Dissens; Vertragsschluss unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Sachlicher Anwendungsbereich, Begriff (§§ 305, 310 Abs. 3, 4 BGB), Einbeziehungskontrolle (§§ 305 II, 305a BGB), Unklarheitenregel (§ 305c II BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB)
Noch § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Prüfungsschemata verbraucherschützende Widerrufsrechte: Widerruf als rechtsvernichtende Einwendung; Widerruf als Rückforderungsgrund; § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Auslegung, Dissens, AGB und Fehlerfolgen: Auslegung von Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB): Einfache Auslegung, Vorrang des "realen Konsens" bei Verträgen (falsa demonstratio), Ergänzende Auslegung - hypothetischer Parteiwille; Übereinstimmung von Angebot und Annahme: Konsens und Dissens
Noch § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB), Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 182 ff BGB; § 3 Die Willenserklärung: Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand, Wirksamwerden der Willenserklärung
§ 2 Willenserklärung: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip; kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte; bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB): Aufschiebende und auflösende Bedingung, Zulässigkeit, Eintritt und Ausfall der Bedingung, Befristung
Noch § 1 Einführung: Grundprinzipien des Privatrechts, insbes. Privatautonomie: Treu und Glauben (§ 242 BGB); Rechtsanwendung: Aufbau und Arten von Rechtsnormen: Grundaufbau, zwingendes und dispositives Recht, Anspruchsgrundlagen, Wirknormen, Hilfsnormen; Beweislastregelungen; Gesetzesauslegung: Grammatische Auslegung, Historische Auslegung, Teleologische Auslegung, Analogie, teleologische Reduktion, Verfassungskonforme Auslegung, europarechtskonforme, insbes. richtlinienkonforme Auslegung § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Einführung, einseitige, zweiseitige, sonstige mehrseitige Rechtsgeschäfte
Wer kennt es nicht… Erst die Corona Pandemie und die daraus einhergehenden Lieferprobleme seitens der Hersteller, dann auf einmal Monate später kommt die Ware und die Lager sind voll. Sowohl bei den Herstellern als auch bei den Händlern herrscht deutschlandweit großer Lagerdruck, mit dem es jetzt heißt richtig umzugehen. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Was passiert, wenn ein Hersteller im Lieferverzug ist? Darf ich als Händler meine Ware dann einfach "stornieren" bzw. die Annahme verweigern? Was genau versteht man unter Annahmeverzug und unter welchen Voraussetzungen kommt überhaupt ein Rechtsgeschäft zustande? Ulf Blume klärt dich im Interview über deine Rechte und Möglichkeiten auf und hält hilfreiche Tipps für Händler, Hersteller und Lieferanten bereit. Übrigens: Bleib dran und hör dir unbedingt das Topcase dieser Episode an. Damit kannst du zukünftig nämlich richtig viel Arbeitszeit sparen. Neugierig? Dann schalte jetzt ein.
Der Begriff Wucher beschreibt, dass eine Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners angeboten wird. Wucher stammt von dem althochdeutschen Wort wuohhar, das ‘Frucht, Ernte, Ertrag, Gewinn, Lohn, Erfolg' bedeutete. Wucher ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als sittenwidriges Rechtsgeschäft definiert. Wenn man vermutet, dass es sich um Wucher handelt, sollte man eine Beratungsstelle, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale um Rat bitten. Diese können bei der Überprüfung eines Vertrages helfen. Liegt Wucher vor, kann Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Hier ein Überblick zu verschiedenen Arten von Wucher: Überhöhte Kreditzinsen Überhöhter Mietzins für Wohnraum Überhöhte Handwerkerrechnungen Wie kann man Wucher erkennen? Bei Krediten ist Wucher meist schwer zu erkennen. Ein Zinssatz, der weit über dem marktüblichen Zinssatz liegt, ist ein Indiz für Wucher. Bei Mieten kann eine ortsübliche Vergleichsmiete zur Prüfung auf Wucher herangezogen werden. Bei Handwerkerarbeiten sollte vor Beauftragung ein Vergleichsangebot eingeholt werden. Ist man selbst Opfer von Wucher geworden ist, kann ein Vertrag angefochten oder eine Kündigung des Vertrags aufgrund von Wucher gefordert werden. Hierbei gelten Fristen, weshalb es wichtig ist, schnell zu handeln. Zudem kann man die Herausgabe des Geleisteten fordern. Kommt der Ausnutzende dem nicht freiwillig nach, kann man gerichtliche Schritte einleiten, um die Herausgabe zu erzwingen. Sind finanzielle Verluste durch Wucher entstanden, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies gilt ebenfalls für immaterielle Schäden wie Stress und Ärger. Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man von Wucher ausgehen kann: Eine schutzbedürftige Lage – beispielsweise eine finanzielle Notlage oder eine körperliche Bedrohung – muss vorliegen. Die andere Person muss diese schutzbedürftige Lage ausnutzen. Zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein auffälliges Missverhältnis vorliegen. Es gibt aber auch Ausnahmen vom Verbot des Wuchers. So kann ein höherer Preis bei besonders dringender Erledigung oder einem besonderen Risiko gerechtfertigt sein. Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen. Außerdem können bestimmte Branchen oder Märkte einer Preisregulierung unterliegen, welche eine höhere Preisgestaltung erlaubt. Alle Ausnahmen rechtfertigen dennoch keine offensichtliche Ausbeutung. Fazit: Wucher ist eine Form von Ausbeutung und zudem eine schwerwiegende Verletzung der Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts.
BGB-AT-Klassiker meets Grundstückskaufrecht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen eine aktuelle und examensrelevante Entscheidung des BGH. Es geht um den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ („die versehentliche Bezeichnung schadet nicht“) im Grundstückskaufrecht. Der Fall ist schnell erzählt, bietet aber eine Menge Prüfungsstoff: In einer notariellen Urkunde steht als Kaufobjekt nur ein bestimmtes Flurstück. In Wahrheit gehört zum Grundstück – wie es „in der Natur erscheint und abgegrenzt ist“ – noch ein weiteres Flurstück. Gelten jetzt kraft „falsa demonstratio“ beide Flurstücke als verkauft, obwohl nur eins in der Urkunde steht? Welche Rolle spielt hier die sog. Andeutungstheorie, die der BGH bei formbedürftigen Rechtsgeschäften vertritt? Und ist das eigentlich ein Gewährleistungsfall oder sind wir im allgemeinen Leistungsstörungsrecht? Fragen über Fragen! Die Antworten hörst du in der Folge! :) BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22 https://openjur.de/u/2473050.html BGH, Urteil vom 16.03.1973 - V ZR 118/71 http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz60_319.htm Wir freuen uns, wenn du den Podcast abonnierst und bewertest :) Und: Deine Meinung ist uns wichtig! Tritt gerne in Kontakt mit uns und teil' deine Gedanken zu der Folge. Kapitelmarken mit Zeitstempel im Format (Minuten:Sekunden): (00:00) Begrüßung und Einführung (01:16) Der Fall (BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22) (02:17) „Falsa demonstratio" beim Grundstückskauf - wie kann das passieren? (04:40) „Falsa demonstratio“ - Grundlagen (07:01): Was ist hier eigentlich verkauft worden? (08:50) Zur Auslegung formbedürftiger Verträge („Andeutungstheorie“) (10:08) Das Verhältnis von Formzwang zur „falsa demonstratio“ (13:10) Fallgruppen der „falsa demonstratio“ beim Grundstückskauf - liegt hier eine vor? (20:10) Rücktritt aus Gewährleistungsrecht? (23:40) Rücktritt wegen (teilweiser) Nichterfüllung? (25:33) Rückabwicklung des Vertrages aus culpa in contrahendo? (30:22) Achtung: Sonderverjährung! (33:44) Bereicherungsrecht und Anfechtung (36:29) Zusammenfassung (37:10) Pauschale Verweise im Urteilstatbestand? (39:03) Verabschiedung http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Unsere erste (reguläre) Folge zum materiellen Recht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen examensrelevante Themen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Schwerpunkt geht es um die Abgrenzung vertraglicher Schuldverhältnisse von Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Diese Abgrenzung erfolgt anhand des Begriffs des „Rechtsbindungswillens“, der Voraussetzung einer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ist. Das Gespräch beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern stellt wichtige Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten wie dem Deliktsrecht, dem Auftragsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht her. Alles wird jeweils anhand von Fällen aus aktueller und klassischer Rechtsprechung sowie Klausuren erläutert :) BGH, Urt. v. 23.07.2015 - III ZR 346/14 („Kreismeisterschaftsentscheidung“) https://openjur.de/u/836786.html BGH, Urt. v. 10.02.2009 - VI ZR 28/08 (Haftungsbeschränkung durch ergänzende Vertragsauslegung) https://openjur.de/u/72792.html BGH, Urt. v. 10.01.1979 - VIII ZR 264/76 (Haftungsbeschränkung bei Probefahrten) https://www.autorechtonline.de/aufgedraengte-probefahrt-mit-einem-gebrauchtwagen-haftungsbeschraenkung/ BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 467/15 (Bewässern des Gartens) https://openjur.de/u/892072.html BGH, Urt. v. 12.01.2021 - VI ZR 662/20 (Ausparken des Pkw eines anderen) https://openjur.de/u/2317935.html BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 188/17 (Haftung bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen) https://openjur.de/u/2365397.html BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben) https://openjur.de/u/66607.html OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 - 9 U 124/13 (Kletterunfall an einer Kletterwand in einer Kletterhalle) https://openjur.de/u/662136.html Kapitelmarken: (00:00) Einleitung (03:19) Bedeutung vom BGB-AT (06:47) Folgenkonzept (10:59) Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Verfügung (11:36) Willenserklärung: äußerer & innerer Erklärungstatbestand (15:53) Rechtsbindungswille (16:54) Erklärungsbewusstsein bei versehentlicher Online-Bestellung (18:00) Erklärungsbewusstsein beim untergeschobenen Vertragsformular (19:36) Rechtsbindungswillen und... (20:52) invitatio ad offerendum (22:23) offerta ad incertas persona (23:55) Bestellbestätigung (25:02) Auskünfte (28:31) Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (BURD!) (35:56) Winterdienstfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen) (46:54) Bewässerungsfall (wie oben) (51:14) Kletterfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen bei Sportveranstaltungen) (57:10) Probefahrt (Haftungsprivilegierung) (57:51) Kreiskadertrainingsfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit) (01:00:52) Fahrt zum Fußballspiel (Gefälligkeit und GoA) (01:09:44) Ausparkfall (01:15:18) Gestattung der Grundstücksnutzung (01:18:18) Drittschuldnererklärung (01:20:42) Erklärungen am Unfallort (01:25:01) Verabschiedung
Noch § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Prüfungsschemata verbraucherschützende Widerrufsrechte: Widerruf als rechtsvernichtende Einwendung, Widerruf als Rückforderungsgrund; § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Auslegung, Dissens, AGB und Fehlerfolgen: Auslegung von Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB), Einfache Auslegung, Vorrang des "realen Konsens" bei Verträgen (falsa demonstratio)
Aufgrund technischer Schwierigkeiten war eine Aufzeichnung dieser Vorlesung leider nicht möglich. Als Ersatz für den heutigen Stoff stellen wir Ihnen daher zwei Ausschnitte aus den Podcasts vergangener Semester zur Verfügung. Noch § 7 Geschäftsfähigkeit: Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Besonderheiten bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB), Zugang von Willenserklärungen an beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige, Teilgeschäftsfähigkeit
Aufgrund technischer Schwierigkeiten war eine Aufzeichnung dieser Vorlesung leider nicht möglich. Als Ersatz für den heutigen Stoff stellen wir Ihnen daher zwei Ausschnitte aus den Podcasts vergangener Semester zur Verfügung. § 8 Formfreiheit und Formpflicht: Grundsatz der Formfreiheit, Formzwecke, Arten der Formen (§§ 126 ff BGB): (einfache) Schriftform, § 126 BGB; elektronische Form, § 126a BGB; Textform, § 126b BGB; öffentliche Beglaubigungen, § 129 BGB; notarielle Beurkundung, § 128 BGB; gewillkürte Formerfordernisse, § 127 BGB; Exkurs: Schriftformklausel für vertragliche Nebenabreden.
Noch § 1 Einführung: Rechtsanwendung: Aufbau und Arten von Rechtsnormen: Beweislastregelungen; Gesetzesauslegung: Grammatische Auslegung, Historische Auslegung, Teleologische Auslegung, Analogie, teleologische Reduktion, Verfassungskonforme Auslegung, europarechtskonforme, insbes. richtlinienkonforme Auslegung § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Einführung, einseitige, zweiseitige, sonstige mehrseitige Rechtsgeschäfte, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - Trennungsprinzip
Noch § 2 Willenserklärung: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - Abstraktionsprinzip; kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte; bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB): Aufschiebende und auflösende Bedingung, Zulässigkeit, Eintritt und Ausfall der Bedingung, Schutz des Berechtigten, Einseitiger Verzicht, Befristung
Noch § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB), Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 182 ff BGB; § 3 Die Willenserklärung: Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand, Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe, Empfangsbedürftige Willenserklärung: Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB): Unter Abwesenden
Noch § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Auslegung von Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB) - Wille und Erklärung: Einfache Auslegung: Beispiele, Ergänzende Auslegung - hypothetischer Parteiwille; Übereinstimmung von Angebot und Annahme: Konsens und Dissens; Vertragsschluss unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Sachlicher Anwendungsbereich, Begriff (§§ 305, 310 Abs. 3, 4 BGB)
Noch § 8 Formfreiheit und Formpflicht: Auslegung des formgebundenen Rechtsgeschäfts, Sanktionen bei Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften bzw. bei Nichteinhaltung gewillkürter Formvorschriften (§ 125 S. 2 BGB), Arglistige Berufung auf den Formmangel, Formnichtigkeit und Treu und Glauben (§ 242 BGB) § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB), Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote (§§ 135, 136 BGB), Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB), Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit.
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit, Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 II BGB), wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB); Geschäftseinheit (§ 139 BGB), Umdeutung (§ 140 BGB), Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB)
Noch § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Vertragsschluss unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, kollidierende AGB. § 7 Geschäftsfähigkeit: Die maßgeblichen Interessen, Abgrenzung, Abstufung nach Alter und Geisteszustand, Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 107 BGB, Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte: Rechtlich lediglich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB), Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
In Unternehmen, in denen täglich viele Verträge geschlossen oder andere Rechtsgeschäfte begründet werden, muss dies so effizient wie möglich erfolgen. Die Inhaber einer Handelsgesellschaft oder dessen gesetzliche Vertreter können deshalb weitere Personen mit einer umfassenden Handlungsvollmacht ausstatten. Voraussetzung dafür ist, dass die Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Auch die erteilte Vollmacht, die sogenannte Prokura, muss in das Handelsregister eingetragen werden. Das sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit, insbesondere für die Geschäftspartner. Und das beschleunigt wiederum den Rechtsverkehr. Im Podcast klären wir auch auf welche Arten der Prokura es gibt und welche Grenzen dem/der Inhaber*in bei der Ausübung ihrer verantwortlichen Tätigkeit und Funktion gesetzt werden können. Wir danken Euch für die Treue an unseren Podcastservice und wünschen Euch weiterhin viel Nutzen mit dem Projekt. Euer Dozententeam aus Hagen Thomas Montag
§ 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB), Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote (§§ 135, 136 BGB), Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB), Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit, Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 II BGB), wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB)
Noch § 7 Geschäftsfähigkeit: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB), Zustimmungsfreie und zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 107 BGB), Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Besonderheiten bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB), Zugang von Willenserklärungen an beschränkte Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Übermittlungsfehler (§ 120 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB); § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer: Rechtsfolgenirrtum, Kalkulationsirrtum; § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Kausalität des Anfechtungsgrundes, Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB), Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB), Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Geschäftseinheit nach § 139 BGB, Umdeutung nach § 140 BGB, Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB); § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: System der Willensmängel im BGB
§ 8 Formfreiheit und Formpflicht: Grundsatz der Formfreiheit, Formzwecke, Arten der Formen (§§ 126 ff BGB), Auslegung des formgebundenen Rechtsgeschäfts, Sanktionen bei Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften bzw. bei Nichteinhaltung gewillkürter Formvorschriften (§ 125 S. 2 BGB)
Noch § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (insb. Eintritt und Ausfall), zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte; § 3 Die Willenserklärung: Tatbestand der Willenserklärung, "Online-Auktion": Vertragsschluss bei ebay
Noch § 5: Das Zustandekommens des Vertrags, Teil 2: Sozialtypisches Verhalten, Schweigen, Verbraucherschutz in der Vertragsanbahnung: Fristen beim Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Rechtsfolgen des Widerrufs, Prüfungsschema verbraucherschützender Widerrufsrechte; § 6: Das Zustandekommens des Vertrags, Teil 3: Auslegung, Dissens, AGB und Fehlerfolgen: Auslegung von Willenserklärungen, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB)
Noch § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Einseitige, zweiseitige, sonstige mehrseitige Rechtsgeschäfte, formbedürftige und formfreie Rechtsgeschäfte, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - Trennungsprinzip, kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte - Abstraktionsprinzip, bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB)
Noch § 1 Einführung: Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts: Grundprinzipien des Privatrechts, insbes. Privatautonomie; Rechtsanwendung: Aufbau und Arten von Rechtsnormen, Beweislastregelungen, Gesetzesauslegung, Rechtsfortbildung und Subsumtionsvorgang; § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Einführung
Noch § 7 Geschäftsfähigkeit: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB), Zustimmungsfreie und zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§ 107 BGB), Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Besonderheiten bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB), Zugang von Willenserklärungen an beschränkte Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Geschäftseinheit nach § 139 BGB, Umdeutung nach § 140 BGB, Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB); § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: System der Willensmängel im BGB
§ 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB), Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote (§§ 135, 136 BGB), Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB), Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit, Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 II BGB), wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB)
§ 8 Formfreiheit und Formpflicht: Grundsatz der Formfreiheit, Formzwecke, Arten der Formen (§§ 126 ff BGB), Auslegung des formgebundenen Rechtsgeschäfts, Sanktionen bei Nichteinhaltung gesetzlicher Formvorschriften bzw. bei Nichteinhaltung gewillkürter Formvorschriften (§ 125 S. 2 BGB)
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Übermittlungsfehler (§ 120 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB); § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer: Rechtsfolgenirrtum, Kalkulationsirrtum; § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Kausalität des Anfechtungsgrundes, Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB), Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB), Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
Noch § 5: Das Zustandekommens des Vertrags, Teil 2: Sozialtypisches Verhalten, Schweigen, Verbraucherschutz in der Vertragsanbahnung: Fristen beim Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Rechtsfolgen des Widerrufs, Prüfungsschema verbraucherschützender Widerrufsrechte; § 6: Das Zustandekommens des Vertrags, Teil 3: Auslegung, Dissens, AGB und Fehlerfolgen: Auslegung von Willenserklärungen, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB)
Noch § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Einseitige, zweiseitige, sonstige mehrseitige Rechtsgeschäfte, formbedürftige und formfreie Rechtsgeschäfte, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft - Trennungsprinzip, kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte - Abstraktionsprinzip, bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB)
Noch § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte (insb. Eintritt und Ausfall), zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte; § 3 Die Willenserklärung: Tatbestand der Willenserklärung, "Online-Auktion": Vertragsschluss bei ebay
Noch § 1 Einführung: Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts: Grundprinzipien des Privatrechts, insbes. Privatautonomie; Rechtsanwendung: Aufbau und Arten von Rechtsnormen, Beweislastregelungen, Gesetzesauslegung, Rechtsfortbildung und Subsumtionsvorgang; § 2 Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag: Einführung
Warum ist es auf dem Land oder auf dem Dorf so geil? Florian zermartert sich sein Hirn darüber, wann man jeweils im Dorf "dazu" gehört, und warum er lieber auf Land lebt, als in der Stadt. Außerdem geht es um Elternsprechtag, warum Bayern als letztes Bundesland Ferien hat, und um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Puh, ganz schön wirr alles. Viel Spaß trotzdem!! Comedy Lounge und andere Termine auf floriansimbeck.de/termine Supportet diesen Podcast auf Steady oder Patreon: http://floriansimbeck.de/podcast Danke an Hartig Timepieces http://www.hartig-timepieces.de und Leonardo Royal Hotel Munich http://www.leonardo-hotels.de/royal-munich --- Send in a voice message: https://anchor.fm/floriansimbeck/message
Ordnung in den Dschungel der Fachbegriffe: Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille, Willenstheorie, Erklärungstheorie, Rechtsbindungswille, essentialia negotii, invitatio ad offerendum, falsa demonstratio, kaufmännisches Bestätigungsschreiben, faktisches Vertragsverhältnis