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Turtlezone Tiny Talks - 20 Minuten Zeitgeist-Debatten mit Gebert und Schwartz
In der neuen Episode 196 der Turtlezone Tiny Talks, diesmal wieder in Zusammenarbeit mit dem KI Expertenforum, geht um die Transparenzpflichten des Artikel 50 vom EU AI Act. Regeln, die Anfang August in Kraft treten. Das Gesetz wird oft im Kontext mit Deepfakes gelesen und wenn man den Begriff Deepfake hört, hat man sofort Bilder vor Augen: Ein Politiker sagt etwas, das er nie gesagt hat. Ein CEO kündigt einen Börsenschritt an, den es nie gab. Eine Prominente wird in kompromittierende Szenen montiert. In solchen Fällen haben wir bislang oft eine Diskrepanz zwischen dem gesellschaftlichen Konsens und der rechtlichen Bewertung und Verfolgbarkeit gehabt. Das hat der europäische Gesetzgeber natürlich zu Recht auch vor Augen gehabt. Aber das ist nicht der Kern und Knackpunkt bei den neuen Regelungen des Artikel 50. Die eigentliche Debatte beginnt bei den tausend alltäglichen KI-unterstützen Anwendungen, die heute schon in Smartphones, Bildbearbeitung, Podcasts, Videos und Social Media stecken. Es geht um die Zukunft von Authentizität und um die Frage, was bedeutet überhaupt noch "echt", wenn KI immer stärker Bestandteil jeder Kommunikation wird? Genügt Transparenz allein, um Vertrauen in Content und Informationen zu erhalten? In Zukunft fragen wir wohl verstärkt nicht nur, on ein Inhalt durch die KI generiert ist, sondern: Ist nachvollziehbar, wie dieser Inhalt entstanden ist? Und entsteht daraus eine relevante Täuschung? 37 spannende Podcast-Minuten.Ergänzende Informationen:Die neue Transparenzpflicht für KI-Inhalte (KI Expertenforum)Entwurf der Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme gemäß Artikel 50
Ein Standpunkt von Michael Hollister.Während Millionen Autofahrer den Preis an der Zapfsäule für eine Art Naturgewalt halten - mal teurer, mal billiger, scheinbar dem Weltmarkt ausgeliefert -, hat sich in Düsseldorf ein Vorgang abgespielt, der die eigentliche Frage freilegt: Wer setzt diesen Preis, und warum darf ausgerechnet die Behörde, die ihn prüfen soll, nicht hinsehen? Am 30. April 2026 teilte das Bundeskartellamt mit, dass ein Gericht seine bislang ehrgeizigste Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels vorläufig gestoppt hat. Ausgebremst wurde das Amt nicht von einem Ölkonzern, sondern von zwei Unternehmen, die mit Kraftstoff nicht einmal handeln: den Preisinformationsdiensten Argus Media und S&P Global. Sie melden, bewerten und veröffentlichen die Notierungen, an denen sich der gesamte Markt orientiert. Und sie haben vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass sie dem Kartellamt nicht offenlegen müssen, wer ihnen diese Preise zuspielt.Damit steht eine Frage im Raum, die weit über Deutschland hinausreicht: Wer kontrolliert die privaten Institutionen, die den Ölpreis faktisch herstellen - und was geschieht, wenn der Staat versucht, ihnen auf die Finger zu schauen? Die Antwort, die Düsseldorf zumindest vorläufig gibt, ist ernüchternd. Die entscheidende Stufe der Preisbildung liegt im Halbschatten zwischen privatem Geschäft und öffentlicher Funktion - und sie verteidigt diesen Halbschatten mit einem Argument, das man dort am wenigsten erwartet hätte: der Pressefreiheit. Es ist die stille Macht hinter der Zapfsäule, und sie hat in der ersten Runde gewonnen.Es lohnt sich, diesen Fall ernst zu nehmen, gerade weil er auf den ersten Blick technisch wirkt. Hinter den Paragrafen verbirgt sich eine Machtfrage, die jeden betrifft, der tankt, heizt oder Waren kauft, deren Transport am Dieselpreis hängt. Und sie verbirgt sich gut: kein spektakulärer Skandal, keine geständigen Konzernchefs, sondern ein Eilbeschluss, eine Handvoll Aktenzeichen und ein Begriff - Quellenschutz -, der hier eine Bedeutung annimmt, die seine Erfinder kaum vorgesehen haben.Vom Bohrloch zum GerichtsbeschlussDer Vorgang beginnt nicht mit dem Gericht, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Am 19. Februar 2025 schloss das Bundeskartellamt seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel ab. Das Ergebnis lieferte erste Anhaltspunkte dafür, dass die im Großhandel genutzten Preisinformationsdienste ein wettbewerbliches Risiko bergen: Sie versorgen die Marktteilnehmer mit sehr detaillierten und tagesaktuellen Informationen über das Verhalten der jeweils anderen. Wo alle in nahezu Echtzeit wissen, zu welchen Konditionen die Konkurrenz abschließt, kann der Wettbewerb erlahmen - und die Gefahr wächst, dass einzelne Akteure die Notierungen gezielt in ihre Richtung schieben.Die Logik dahinter ist subtiler als ein klassisches Kartell. Es braucht keine Absprache am Telefon, keine geheime Vereinbarung. Es genügt, dass alle Beteiligten dieselben, sehr genauen Informationen über die Abschlüsse der anderen besitzen. In einem solchen Umfeld richtet sich jeder am beobachtbaren Verhalten der Konkurrenz aus, ohne den Preiskampf zu suchen, der einen funktionierenden Wettbewerb auszeichnet. Genau diese stillschweigende Parallelität - Ökonomen sprechen von kollusivem Gleichlauf - ist mit den Mitteln des klassischen Kartellrechts kaum zu fassen. Sie war der Grund, warum der Gesetzgeber überhaupt ein strukturelles Instrument schuf. Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz könnten die steuerliche Praxis in mehreren Bereichen grundlegend verändern. Von der freiwilligen Umsatzsteuer-Organschaft über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Finanzamt bis hin zur elektronischen Kontenpfändung und höheren Steuerzinsen analysieren wir die wichtigsten Reformen und ihre Auswirkungen für Unternehmen, Berater und Steuerpflichtige. Ein Schwerpunkt der Episode ist die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Nach dem geplanten § 2c UStG sollen die Rechtsfolgen einer Organschaft künftig nur noch auf ausdrücklichen Antrag eintreten. Gleichzeitig setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung von EuGH und BFH um und stellt klar, dass künftig auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Wir besprechen die neue Haftungsregelung des § 2c Abs. 5 UStG-E, mit der mögliche Steuerausfälle verhindert werden sollen, sowie die praktischen Probleme der bisherigen Rechtslage, etwa bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und OSS-Verfahren. Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1.1.2029 gelten. Außerdem geht es um die neue gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Gebäude und Grund und Boden. Mit § 6f EStG soll eine im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung künftig grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden, sofern sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht wesentlich verfehlt und wirtschaftlich vertretbar erscheint. Fehlt eine vertragliche Aufteilung, soll die Wertermittlung anhand der Immobilienwertermittlungsverordnung erfolgen. Daneben erläutern wir die verschärften Anforderungen an Sachverständigengutachten, die künftig auf einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung beruhen müssen, sowie die weiterhin fehlende gesetzliche Regelung zu Restnutzungsdauergutachten. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forschungszulage. Die maximale Bemessungsgrundlage soll von 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro steigen. Dadurch können Großunternehmen künftig bis zu 2,5 Mio. Euro zusätzliche Förderung pro Jahr erhalten, während bei kleinen und mittleren Unternehmen aufgrund der erhöhten Förderquote sogar bis zu 3,5 Mio. Euro zusätzliche Förderung möglich sind. Besprochen werden zudem die neuen gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Finanzverwaltung. § 29c AO setzt die Vorgaben des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) um, der insbesondere für die öffentliche Verwaltung strenge Anforderungen an Transparenz, Kontrollierbarkeit und Risikoanalysen vorsieht. Wir analysieren, wie Finanzämter KI-Systeme künftig zur Risikoprüfung von Steuererklärungen einsetzen wollen, welche Datenquellen dabei verknüpft werden und warum die fachliche Verantwortung weiterhin bei den Finanzbeamten verbleibt. Darüber hinaus behandeln wir die geplante Erhöhung der steuerlichen Verzinsung von derzeit 1,8 % auf 3,6 % ab 2027, die Einführung der vollautomatisierten elektronischen Kontenpfändung nach § 309a AO sowie die Neuregelung des Kindergeldanspruchs bei Zuzug nach Deutschland infolge des EuGH-Urteils vom 1.8.2022 – C-411/20. Künftig soll für den Kindergeldanspruch allein der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland maßgeblich sein und nicht mehr die Erzielung inländischer Einkünfte. Abschließend werfen wir einen Blick auf die steuerpolitischen Reformen, die weiterhin ungelöst bleiben. Dazu gehören die Anpassung des Einkommensteuertarifs, mögliche Entlastungen niedriger Einkommen, die Zukunft des Spitzensteuersatzes, eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption sowie Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung. Offenbar besteht innerhalb der Bundesregierung hierzu bislang noch keine Einigkeit. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
Rechtsbruch und Kriegsvorbereitung?Ein Kommentar von Claudia Töpper.Am Montag, den 01. Juni 2026, berichtete die Onlinenachrichtenplattform Tagesschau.de, dass der wissenschaftliche Dienst des Bundestages die Änderung des Wehrpflichtgesetzes von dem Verteidigungsminister, Boris Pistorius als rechtswidrig erachtet.[1] Die Entscheidung des wissenschaftlichen Dienstes wurde nicht auf der offiziellen Seite veröffentlicht.[2] Sie soll lediglich dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegen.[3]Boris Pistorius hatte am 09. April 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen, in dem er die Genehmigungspflicht einer Auslandsreise außer Kraft setzte, die aufgrund des neuen Wehrpflichtgesetzes seit Januar 2026 für Männer im wehrfähigen Alter zwischen 17 - 45 Jahren galt, die Deutschland länger als 3 Monate verlassen möchten.[4] Die Rücknahme in der einseitigen Allgemeinverfügung lautet wie folgt:„Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht.“[5]Die Linksfraktion hatte das Gutachten bei dem wissenschaftlichen Dienst in Auftrag gegeben, nachdem die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linken, Desiree Becker bereits am 15. April 2026 die Bundesregierung in einer schriftlichen Frage auf mögliche Rechtsfehler hingewiesen hatte. Nun gab der wissenschaftliche Dienst ihr Recht.Die BegründungLaut Tagessschau.de begründete der wissenschaftliche Dienst des Bundestages seine Einschätzung wie folgt. Das Verteidigungsministerium habe „damit seine Kompetenzen als Teil der Exekutive weit überschritten.“[6]Das Ministerium kann laut Wehrpflichtgesetz zwar Ausnahmen von der Abmeldepflicht erlassen. Jedoch hat es mit der Allgemeinverfügung eine gesetzliche Regelung komplett außer Kraft gesetzt. In dem Gutachten soll es weiter heißen: „Diese Möglichkeit verbleibt lediglich der Judikative im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit.“ Das bedeutet, dass nur das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz oder Teile davon aufheben darf.Zusätzlich unterstellen die Gutachter dem Verteidigungsminister in dem 13-seitigen Gutachten „grobe handwerkliche Fehler.“ Was mit dieser Aussage gemeint ist, zeigt sich in der weiteren Begründung. So verweisen die Gutachter auf den Grundsatz, dass bei Ausnahmen von einem Gesetz auch noch Fälle existieren müssten, für die das Gesetz weiterhin angewendet werden könne. Andernfalls wäre es keine Ausnahme, sondern der Regelfall. Da die Formulierung in der Allgemeinverfügung des Verteidigungsministers jedoch „männliche Personen“ lautet, werden hier explizit alle männlichen Personen – ohne Ausnahmen – angesprochen, die von der Genehmigungspflicht bei Auslandsreisen ausgenommen sind. Es gibt somit keine männlichen Personen, für die dieses Gesetz weiterhin bestehen bleibt.Der wissenschaftliche Dienst fügt noch hinzu: „Da dies auch noch ohne zeitliche Beschränkung erfolge, schaffe das Verteidigungsministerium damit einen rechtlichen Dauerzustand. Auch dazu sei die Exekutive nicht befugt. Ihre Aufgabe sei es, Gesetze anzuwenden und zu vollziehen.“[7]ReaktionDie stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linken, Desiree Becker, äußerte sich zum Gutachten wie folgt: dies sei „ein weiterer Beleg für Inkompetenz und ministerielles Maximalversagen“. Ihre schriftlichen Hinweise, dass die Allgemeinverfügung nicht legal sei, „seien von Pistorius‘ Beamten lapidar beiseite gewischt worden“.[8]Die FolgenGilt nun für alle Männer im wehrfähigen Alter erneut eine Genehmigungspflicht? Da nur durch den Gesetzgeber oder das Gericht Gesetze und gesetzliche Vorschriften geändert werden dürfen, hat auch das Gutachten selbst keine unmittelbare Rechtswirkung...https://apolut.net/wehrpflichtgesetz-meldepflicht-zuruck-von-claudia-topper/ Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Straßenverkehr, Gespräche Musik oder der Rasenmäher vor dem Fenster: Geräusche begleiten uns ständig. Manche nehmen wir kaum wahr, andere empfinden wir als störend oder sogar belastend. Aber wann wird aus einem Geräusch eigentlich Lärm? Und ab wann kann es für unsere Ohren und unsere Gesundheit gefährlich werden? In dieser Folge spricht Toni Scheurlen mit Pia Schellerer vom Bayerischen Umwelt- und Verbraucherschutzministerium über unser Gehör, verschiedene Arten von Lärm und darüber, warum Geräusche von uns Menschen unterschiedlich wahrgenommen werden. Es geht um Schallwellen, Dezibel und Frequenzen, die möglichen Folgen von Lärm und darum, was der Gesetzgeber für den Lärmschutz macht und wie wir uns selbst vor Lärm schützen können. Außerdem: Warum wir Fledermäuse nur mit technischer Unterstützung hören können, weshalb Lärm nach Luftverschmutzung eine der größten umweltbedingten Gesundheitsgefahren in Europa ist und warum unsere Ohren echte Hochleistungsorgane sind.
Ab 2026 wird es für Investoren und Bauträger ernst: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 verschärft der Gesetzgeber die Regeln bei der Vermietung von Wohnimmobilien – insbesondere im hochpreisigen Segment. Kern der Neuerung: Ein generelles Vorsteuerabzugsverbot für sogenannte Luxusimmobilien. Wird die 2 Millionen Euro Grenze (netto) überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig – unabhängig davon, ob die Immobilie fremdüblich vermietet wird oder nicht. Wir klären auf, warum die Finanzverwaltung hier plötzlich den Riegel vorschiebt und was das für deine künftigen Projekte bedeutet. Jetzt reinhören! Was du in dieser Folge zu hören bekommst… … sind Details zum generellen Vorsteuerabzugsverbot für Luxusimmobilien. Wir erklären, warum diese Regelung österreichweit einheitlich gilt und warum regionale Preisniveaus keine Rolle spielen. Zudem geben wir einen Überblick über die Berechnung der 2-Millionen-Grenze, die Behandlung von Investitionen und die wichtigsten Fallstricke bei der Projektplanung. Zu Gast im Steueraffen-Studio ist Umsatzsteuer-Expertin Sabine Winter von der Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH. (www.hoferleitinger.at) STEUERAFFE - gut gebrüllt im Steuerdschungel. Euer Podcast für steuerliche und arbeitsrechtliche Fragen. Mehr dazu findet ihr unter www.steueraffe.at
Künstliche Intelligenz – kurz KI – ist seit ein paar Jahren in aller Munde. Für viele Auto:rinnen stellt sich die Frage, wie und ob sie KI-gestützte Werkzeuge, etwa ChatGPT von OpenAI, in ihrem Schreibprozess nutzen sollten. In der Selbstverlagsbranche erleben wir einen grundlegenden Wandel, der nicht nur Chancen eröffnet, sondern auch neue Herausforderungen und ethische Fragen aufwirft. Hier die wichtigsten Aspekte, die ich in dieser Folge anspreche: 1. KI ist allgegenwärtig und nicht mehr wegzudenken Künstliche Intelligenz (KI) ist - unabhängig von Ablehnung oder Skepsis – bereits überall in unserem Alltag und in der Buchbranche präsent ist und auch bleiben wird. 2. Jede Nutzung fördert die Weiterentwicklung von KI Jede Anfrage und Nutzung einer KI trägt zur Weiterentwicklung und zum Training der jeweiligen Software bei. Nutzende sollten sich der Verantwortung bewusst sein, welchem System sie ihre Daten und Anfragen anvertrauen. 3. Vorsicht bei Recherche: Überprüfen von KI-Ergebnissen notwendig KI-Textmaschinen können auch Falschaussagen liefern. Deshalb ist ein Gegencheck bei anderen Quellen unerlässlich, um Fehler oder erfundene Informationen zu vermeiden. 4. KI arbeitet oft nach "Was will die Nutzer:in hören" KI-basierte Textgeneratoren sind so programmiert, dass sie Aussagen oft so generieren, wie sie dem Nutzenden gefallen könnten – nicht zwingend die objektive Wahrheit. 5. OpenAI/ChatGPT hat sich zum profitorientierten Unternehmen gewandelt ChatGPT startete als Open-Source-Projekt, ist nun aber klar gewinnorientiert, wobei Investoren wie Microsoft involviert sind, was zu anderem Geschäftsgebaren führt. 6. Datenschutz und moralische Bedenken bei US-Anbietern Tom Oberbichler unterstreicht die Problematik der Datennutzung und -weitergabe bei US-basierten KI-Systemen. Die erhobenen Daten dienen vor allem der Gewinnmaximierung und gezielter Werbung. 7. KI wird auch militärisch verwendet Ein wesentlicher Ablehnungsgrund für Tom Oberbichler: KI wird von Staaten wie Israel und den USA militärisch oder für Überwachungszwecke eingesetzt. 8. Chinesische KI-Alternativen als weniger kommerzielle Option Tom Oberbichler nutzt bewusst chinesische Tools wie DeepSeek oder Ernie, da sie kostenfrei sind und nicht primär der Profitorientierung westlicher Firmen folgen. 9. Jede KI hat ihre Eigenheiten und Anwendungsbereiche Die Wahl der passenden KI hängt von individuellen Anforderungen, ethischen Werten und gewünschten Ergebnissen ab. Nicht jede Maschine ist für jeden Zweck gleichermaßen geeignet; Experimente sind sinnvoll und notwendig für optimale Ergebnisse. 10. Gesetzliche Maßnahmen sind schwierig und langsam Die Hoffnung, dass Gesetze die Verbreitung und Nutzung von KI eindämmen könnten, ist naiv. Vielmehr plädiere ich für realistische, gemeinsame Forderungen, wie z. B. eine Kopierabgabe für KI-Outputs. # KI im Selfpublishing: Chancen, Risiken und eigene Verantwortung ## Wie Autoren und Autorinnen mit ChatGPT & Co. produktiv und reflektiert umgehen können Künstliche Intelligenz – kurz KI – ist seit ein paar Jahren in aller Munde. Für viele Auto:rinnen stellt sich die Frage, wie und ob sie KI-gestützte Werkzeuge, etwa ChatGPT von OpenAI, in ihrem Schreibprozess nutzen sollten. In der Selbstverlagsbranche erleben wir einen grundlegenden Wandel, der nicht nur Chancen eröffnet, sondern auch neue Herausforderungen und ethische Fragen aufwirft. --- ## KI: Von der Science-Fiction zur Alltagsrealität Was vor wenigen Jahren nach Zukunftsmusik klang, ist längst Gegenwart: Ob beim Schreiben in Word, der Nutzung von Suchmaschinen oder beim professionellen Layout von Büchern – künstliche Intelligenz ist überall. Fast unbemerkt haben große Anbieter wie Microsoft, Google, Adobe oder Amazon ihre Systeme „intelligent" gemacht. Wer einen Text am Rechner schreibt, arbeitet praktisch immer auch mit KI-basierten Algorithmen. Nach meiner Ansicht ist es illusorisch, sich dem grundsätzlich zu entziehen. Der technische Fortschritt verschwindet nicht mehr aus unserem Alltag, sobald er profitabel ist. Die entscheidende Frage ist daher nicht mehr, ob wir KI in der Buchbranche erleben, sondern vielmehr: Welche KI-Tools nutzen wir? Und nach welchen Kriterien wählen wir diese aus? ## ChatGPT, OpenAI und die neue KI-Landschaft ChatGPT von OpenAI wurde in Rekordzeit zu einem der populärsten KI-Tools weltweit. Laut Berichten lag der Marktanteil zum Teil bei über 87 Prozent – eine beeindruckende Zahl, die jedoch in den letzten Monaten leicht rückläufig war, da immer mehr Menschen kritisch hinterfragen, mit welchem Anbieter sie arbeiten möchten. Was unterscheidet die verschiedenen Lösungen? Zunächst die Qualität der Ergebnisse. Mindestens genauso wichtig ist jedoch die Frage der Werte und Interessen, die hinter einer Software stehen. So startete OpenAI ursprünglich als Non-Profit-Initiative, ehe Investoren wie Microsoft einstiegen und einen klaren Renditefokus einforderten. Immer wieder gibt es Berichte über Trägheit der Software oder spürbar schlechtere Ergebnisse vor der Einführung einer neuen, kostenpflichtigen Version – ein billiger „Schaustellertrick" zur Absatzförderung. Schwerwiegender sind freilich die ethischen Implikationen: Die militärische Nutzung von KI – etwa zur Zielidentifikation im Krieg oder zur Massenüberwachung – ist längst Realität. Ich kann nur unterstreichen, dass sich jeder, der KI-Tools aktiv nutzt, immer auch fragen muss, ob und wie er oder sie Teil von Entwicklungen werden möchte, die diesen Einsatz indirekt unterstützen. ## Wahrheit oder Wunsch? – KI-Tools als Recherchehilfen KI ist kein Orakel und schon gar keine zuverlässliche Quelle. Als Tom ich z.B. ChatGPT nach mir selbst fragte, fand er zu seiner Überraschung heraus, dass die KI mir fälschlicherweise auch eine Karriere als erfolgreicher Fantasy-Autor zuschrieb (ich habe noch keine Zeile Fantasy geschrieben …). Das illustriert: KI ist darauf optimiert, plausible, aber nicht notwendigerweise wahre Antworten zu liefern. Wer KI für die Recherche nutzt, muss unbedingt kritisch gegenprüfen und darf sich nicht auf die Maschinen verlassen. Nicht weniger problematisch ist die Datensammelwut großer US-amerikanischer Konzerne wie Google, Facebook oder Microsoft. Hier werden Informationen hauptsächlich gesammelt, um Werbung gezielt zu steuern und Gewinne zu maximieren. Für mich ist das mit ein Grund, nach alternativen KI-Angeboten zu suchen. ## KI-Alternativen: Ein Blick nach China Mit Anbietern wie „DeepSeek" und „Ernie" gibt es KI-Textmaschinen aus China, die in vielerlei Hinsicht mit den US-Produkten konkurrieren können – und das sogar kostenfrei. Ich schätze besonders DeepSeek für zuverlässige Texterstellung sowie eine klare Sitzungsstruktur: Am Ende jeder Sitzung sind die Konversationsregeln gelöscht – ein kleiner, aber feiner Beitrag zu mehr Datenschutz. Faszinierend ist für ihn auch, wie simpel und direkt das Arbeiten mit diesen Tools oft ist. Die oft propagierten teuren Prompting-„Crash-Kurse" sind meist gar nicht nötig – die chinesischen Tools liefern intuitive Bedienbarkeit. Besonders bei Stilwünschen, etwa zum Thema Gendern, reagieren sie flexibel und anforderungsgerecht. ## Ethische Verantwortung: Wo ziehe ich persönlich meine Grenze? Die Frage nach Moral und persönlicher Verantwortung zieht sich durch das gesamte KI-Thema. Ich lege dir nahe, dir genau zu überlegen, wie und warum du eine bestimmte KI-Lösung nutzt. Denn spätestens, wenn KI-Tools für militärische Zwecke oder zur Diskriminierung eingesetzt werden, sollte jede:r für sich klären, wo die eigene rote Linie verläuft. Auch politische Forderungen an Gesetzgeber und Interessenvertretungen müssen klar definierbar und umsetzbar sein. Vorschläge wie eine allgemeine "Kopierabgabe" für KI-Nutzung zur fairen Verteilung an Kreative werden diskutiert, sind aktuell aber noch nicht umgesetzt. ## Chancen für Selfpublisher: Mit KI wachsen – aber reflektiert! Was können Autor:innen, Selfpublisher:innen und andere Kreative lernen? Wie schon in der englischsprachigen Buchszene geht es nicht nur um juristische Risiken, sondern vor allem darum, wie und in welcher Form du KI hilfreich für den persönlichen Bucherfolg nutzt. KI kann Bearbeitungen vereinfachen, den Schreibprozess inspirieren oder beim Plotten unterstützen. Indem du sie bewusst und kritisch anwendet, profitierst du von der Textmaschine deiner Wahl. Doch: Die Verantwortung liegt beim Menschen. Niemand sollte blind folgen, sondern Informationsquellen prüfen, ethische Faktoren reflektieren und eigene Erfahrungen sammeln. Ohne dich gibt es kein gutes Buch! ## Bewusst entscheiden, ausprobieren, austauschen Die KI-Entwicklung lässt sich nicht aufhalten. Für Selfpublisher:innen ist jetzt der beste Zeitpunkt, sich aktiv mit dem Thema auseinanderzusetzen, verschiedene Tools zu testen und sich eine fundierte Meinung zu bilden. Ich lade dich dazu ein, deine eigenen Erfahrungen zu teilen, neue Lösungen kennenzulernen, aber immer auch kritisch zu bleiben. Letztlich entscheidet jeder und jede für sich, mit welcher KI, für welche Zwecke und unter welchen Bedingungen er/sie schreibt. Reflexion, Austausch und klare Werte sind dabei der beste Kompass. Du hast eigene Erfahrungen mit KI beim Schreiben gemacht? Teile sie gerne in den Kommentaren! Hier die Links, die ich im Podcast anspreche, und weiterführende Informationen, Tipps und Erfahrungsberichte rund um Bücher, eBooks und deinen Erfolg: Hier kommst du zu dem Blogbeitrag über ChatGPT, den ich im Podcast erwähne: https://mission-bestseller.com/chatgpt-von-openai-als-ki-nutzen/ Hier findest du meinen ersten Artikel zu der Problematik von Amazon und der Politik: https://mission-bestseller.com/amazon-und-die-politik-ein-dilemma-fuer-unabhaengige-autorinnen-und-autoren/ Und wenn du trotz alledem wie ich weiterhin über Amazon KDP (Kindle Direct Publishing) veröffentlichst, dann brauchst du diesen Kurs, um deinem Buch mehr Sichtbarkeit zu verschaffen: https://mission-bestseller.com/keywords Hier kommst du zum Mission Bestseller Schreib-Bootcamp: https://mission-bestseller.com/bootcamp Hier findest du alles rund ums Selfpublishing: https://mission-bestseller.com Einige der Links auf dieser Seite sind Affiliate-Links und ich erhalte eine Provision, wenn du über sie kaufst, die sich nicht auf deinen Kaufpreis auswirkt.
+++ Weitere Infos zu unseren Werbepartnern findet ihr hier: https://linktr.ee/capital_podcast +++ Jedes Jahr werden in Deutschland zwischen 300 und 400 Mrd. Euro vererbt oder verschenkt. Versteuert wird nur ein kleiner Teil dieser Summe, da der Gesetzgeber viele Schlupflöcher und Ausnahmen zugelassen hat. Kritiker halten das System für extrem ungerecht, auch das Bundesverfassungsgericht steht vor einem wegweisenden Urteil in dieser Frage. „Da gibt es große Privilegien und Ausnahmen, mit denen sich die Steuer de facto auf Null bringen lässt“, sagt Julia Jirmann im Capital Wirtschaftspodcast. Die Ökonomin und Wirtschaftsjuristin arbeitet beim Netzwerk Steuergerechtigkeit, einem Bündnis von Nichtregierungsorganisationen. „Das Problem betrifft vor allem eine Klasse von Vermögen, das in Unternehmen gebunden ist. Die sind laut Gesetz im Prinzip von der Besteuerung ausgenommen“, so Jirmann. Die Begründung, wonach eine Steuerpflicht für Unternehmenserben auch die Zukunft der Betriebe und Arbeitsplätze gefährden könnte, lässt Jirmann nicht gelten. „Wir können moderate Steuersätze finden“, sagt sie. „Und wir können dafür sorgen, dass Erben von Unternehmensvermögen die Steuern über viele Jahre gestreckt zahlen – aus den Gewinnen, die das Unternehmen erzielt.“ Jirmann erzählt im Podcast, wie sich Erben arm rechnen – und weshalb es keine genauen Zahlen zum in Deutschland vererbten Vermögen gibt. Eine Produktion von RTL+ Podcast.Host: Nils Kreimeier.Redaktion: Lucile Gagnière.Produktion: Andolin Sonnen. +++Weitere Infos zu unseren Werbepartnern finden Sie hier: https://linktr.ee/diestundenull +++60 Tage lang kostenlos Capital+ lesen - Zugriff auf alle digitalen Artikel, Inhalte aus dem Heft und das ePaper. Unter Capital.de/plus-gratis Dieser Podcast wird vermarktet von Julep Media: sales@julep.de Wir verarbeiten im Zusammenhang mit dem Angebot unserer Podcasts Daten. Wenn Sie der automatischen Übermittlung der Daten widersprechen wollen, melden Sie sich hier: datenschutz@julep.de
Es ist ein weiterer Dauerbrenner in der HR-Praxis und einer der größten Zankapfel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Erfassung, Festlegung und Ausgestaltung der Arbeitszeit. Entsprechend häufig kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und zuweilen dem Ruf nach dem Gesetzgeber, hinken doch zahlreiche Regelungen den neuen Gegebenheiten in den Betrieben und der Lebenswirklichkeit vieler Menschen hinterher. Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
In dieser Folge sprechen wir mit Prof. Dr. Angie Schneider und Prof. Dr. Volker Lipp über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ausnahmslosen Krankenhausvorbehalt. Ein aktueller Gesetzentwurf soll diese Entscheidung umsetzen und künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen ärztliche Zwangsbehandlung auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus ermöglichen, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist.Wir klären zunächst, was eine ärztliche Zwangsmaßnahme im betreuungsrechtlichen Sinn überhaupt ist, warum dieser Bereich rechtlich und praktisch besonders sensibel ist und welche Voraussetzungen schon nach geltendem Recht erfüllt sein müssen. Wir sprechen darüber, warum der Krankenhausvorbehalt bislang eine so zentrale Schutzfunktion hatte, welche Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mitgegeben hat und was der Referentenentwurf nun konkret vorsieht. Außerdem geht es um die Streitfragen, die in der bisherigen Diskussion zum Entwurf besonders deutlich geworden sind: Reicht der Schutz des privaten Wohnraums aus? Was bedeutet „nahezu Krankenhausstandard“ praktisch? Und ist der Entwurf praxistauglich — oder am Ende zu bürokratisch beziehungsweise zu eng?Zu den Shownotes
Was darf man öffentlich sagen, was nicht? Erlaubt ist vieles, solange die öffentliche Äußerung nicht strafbar ist - erklärt der Jurist.
Es ist nicht lange her, erst im Februar haben wir über die Entgelttransparenz-RL und deren Umsetzung in deutsches Recht gesprochen. Aus einer Vorahnung ist nun wohl Gewissheit geworden, eine Umsetzung ist (zumindest bis zur First Anfang Juni) nicht in Sicht. Experten ziehen bereits eine Parallele zum Hinweisgeberschutz, bei dem der deutsche Gesetzgeber sehr lange untätig geblieben ist. Unter diesen neuen Voraussetzungen stellt sich die Frage, was Arbeitgeber nun tun sollten. Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
Selten hat ein Urteil die Anwaltschaft so in Aufruhr versetzt, wie das des BGH zur Kanzleipflicht. In Fachmedien ist die Rede von „Realitätsverweigerung in Karlsruhe“. Coworking‑Space mit bei Bedarf buchbaren Besprechungsräumen reicht dem BGH schlicht nicht - trotz vorhandenem Briefkasten und Postannahme. Ist das noch zeitgemäß? Der betroffene Anwalt sieht das anders. Verfassungsbeschwerde läuft. Auf die Entscheidung darf man gespannt sein. Ist das BVerfG ähnlich fortschrittlich wie der AGH, der dem Kollegen zunächst recht gegeben hatte? Oder teilt das BVerfG die eher konservative Auffassung des BGH? Man wird sehen... Um die wartezeit zu überbrücken, kann man ja schon mal persönliche Auffassungen zum Thema austauschen, schließlich sind wir nicht am Verfahren beteiligt. Wie eng oder weit versteht André Haug, Vizepräsident der BRAK, Präsident der RAK Karlsruhe und bei der BRAK zuständig für BRAO-Themen, den Kanzleibegriff? Entspricht er noch der Lebenswirklichkeit? Und auf welche Lebenswirklichkeit ist überhaupt abzustellen? Hat hier der Gesetzgeber etwas verpennt oder doch eher der BGH? Kann man den "strengen" Kanzleibegriff überhaupt aus § 27 BRAO herauslesen? Der ist ja denkbar schlicht gehalten... Ist das Thema so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint? Und was wäre eine denkbare Lösung des Problems? Klären wir!
Seit Januar 2001 ist Frauen der Waffendienst erlaubt. Oberstabsgefreiter Gerrit Reichert spricht mit Zeitzeuginnen der ersten Stunde, Stabsfeldwebel Annett Selzer vom Logistikkommando der Bundeswehr in Erfurt und Hauptmann a.D. Sandy Kirchner, sowie Hauptmann Nils Birk vom ZMSBw über das Kreil-Urteil, das die Bundeswehr zweifellos veränderte. Vor genau 30 Jahren, 1996, klagte eine junge Frau aus Niedersachsen vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Elektronikerin Tanja Kreil wollte nach Abschluss ihrer zivilen Ausbildung als Waffenelektronikerin zur Bundeswehr, wurde aber abgelehnt. Der Grund: als Angehörige einer Instandsetzungseinheit hätte sie Dienst an der Waffe leisten müssen, was Frauen laut Grundgesetz nicht erlaubt war. Denn im Artikel 12a, Absatz 4 hieß es, dass Frauen „unter keinen Umständen Dienst an der Waffe leisten“ dürfen. Tanja Kreil sah sich in ihrem Geschlecht diskriminiert und das Verwaltungsgericht Hannover wandte sich zur rechtlichen Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Grundgesetz wird geändert Der EuGH gab Tanja Kreil recht. In Folge wurde der Artikel 12a, Absatz 4 des Grundgesetzes insofern geändert, als dass Frauen jetzt „auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden“ dürfen, der Waffendienst ihnen aber fortan auf freiwilliger Basis gestattet ist. Tanja Kreil machte von diesem wegweisenden Recht zwar keinen Gebrauch, statt ihrer aber 244 andere Frauen. Diese rückten im Januar 2001, vor genau 25 Jahren, als erste Frauen der Bundeswehr zum allgemeinen Waffendienst in die Streitkräfte ein. Mit dem Kreil-Urteil endete ein Ringen um geschlechterübergreifende Gleichstellung, dessen Anfänge bis in die Mitte der 1970er-Jahre zurückreichten. Im Dialog Stabsfeldwebel Annett Selzer war eine von 151 Frauen, die im Januar 2001 ihren Dienst beim Heer begannen (neben 76 bei der Luftwaffe und 17 bei der Marine). Hauptmann a.D. Sandy Kirchner meldete sich im Juli 2001 zum allerersten Lehrgang für weibliche Offiziere. Hauptmann Nils Birk ist Historiker am ZMSBw und beschäftigt sich in seiner Dissertation mit der Ausgangsfrage, welche Rolle Frauen bei der Streitkräfteplanung der Bundeswehr seit deren Gründung 1955 spielten. „Eine unerwartet und überraschend große“, sagt Birk, bis 2001 habe der parlamentarische Gesetzgeber hier aber sehr enge Grenzen gezogen. Oberstabsgefreiter Gerrit Reichert ist Fachjournalist mit dem Schwerpunkt Militärgeschichte. Einen Namen hat er sich vor allem als Biograph Lothar-Günther Buchheims und mit Büchern über U 96, „Das Boot“, gemacht.
Johannes hat keinen Bock auf ein Spiel über Steuern. Mehrwertsteuersätze auch noch. Wuäh. Stefan macht es dennoch. Und eigentlich geht's gar nicht um Steuern, sondern darum, was unsere Gesellschaft als Luxus und was als Grundbedarf ansieht. Oder eben der Gesetzgeber und die Industrie. Ok, das klingt doch etwas lame. IST ES ABER NICHT. Selber spielen? Hier lang: https://robbb.in/mehrwert/
In dieser Folge sprechen Brink und Härting über den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Zunächst stellen Dr. Brink und Prof. Härting ab Minute (00:39) dar, was der Gesetzgeber unter ,,Digitaler Gewalt“ versteht und setzen sich ab Minute (02:52) zunächst kritisch dem strafrechtlichen Teil des Entwurfs auseinander. Inwiefern ist der Entwurf mit dem Grundsatz der ultima ratio des Strafrechts zu vereinbaren? Anschließend gehen Brink und Härting ab Minute (16:11) der Frage nach, ob die zivilrechtlichen Vorschläge des Entwurfs mit dem DSA (Digital Services Act) vereinbar sind. Dabei steht ab Minute (20:47) insbesondere die im Entwurf vorgesehene richterliche Sperrung von Nutzerkonten im Mittelpunkt. Schließlich thematisieren sie ab Minute (26:30) die im Entwurf enthaltenen Auskunftsansprüche gegen Dienstanbieter sowie die damit zusammenhängende beweissichernde Anordnung. Diese seien zwar mit dem DSA vereinbar, im Kontext der eingeführten Vorratsdatenspeicherung jedoch abzulehnen. Ist der Entwurf aus bürgerrechtlicher Perspektive zu befürworten?
Sicherheit und Resilienz werden 2026 zu zentralen Managementaufgaben für Unternehmen in Transport, Logistik und Gefahrgut. Mit dem neuen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und dem KRITIS‑Dachgesetz verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen deutlich – organisatorisch, personell und zeitlich. In dieser Folge von VerkehrsRundschau Funk erklären Tabea Schulz und Christian Bonk, was sich konkret ändert: Wer künftig als sicherheitsempfindlich gilt, welche neuen Melde‑ und Freigabepflichten gelten und warum fehlende Prozesse schnell teuer werden können. Sie ordnen die drei neuen SÜG‑Paragrafen ein, sprechen über Bearbeitungszeiten, Bußgeldrisiken und typische Umsetzungsfehler in Unternehmen. Zudem geht es um das KRITIS‑Dachgesetz und die europäische CER‑Richtlinie: physische Resilienz, Risikoanalysen, Notfallpläne – und die Herausforderung, all das mit NIS 2 zusammenzudenken. Im Gespräch mit Sicherheitsexperte Bernhard Jäger wird deutlich, warum integrierte Sicherheitskonzepte künftig unverzichtbar sind.
Deepfakes wirken echt, sind aber reine Fantasiegeburten: Videos und Bilder, die anhand eines Textprompts von einer generativen KI erzeugt wurden und lustig, originell oder auch verblüffend sind – zumindest in ihrer harmlosen Ausprägung. Doch in vielen Fällen werden die Bilder zu manipulativen Zwecken eingesetzt: als Propaganda-Instrument, in Form von «AI Slop» zur Aufmerksamkeitsbewirtschaftung in den sozialen Medien und schliesslich auch bei Identitätsdiebstahl und «Deep Nudes» – das sind sexualisierte Deepfakes, die zu privaten «Vergnügen» verwendet oder auch veröffentlicht werden. Spätestens seit Elon Musks KI Grok solche Bilder mit minimalem Aufwand via Twitter (X) erzeugt, ist eine eigentliche Deepfake-Epidemie zu beobachten. Wir diskutieren über das Problem: Welche Handhabe haben wir als Betroffene, was können wir gegen solche Deepfakes tun? Welche Möglichkeiten der Prävention gibt es? Und was müsste der Gesetzgeber tun, damit die Last, gegen solche Formen des digitalen Missbrauchs vorzugehen, nicht auf den Schultern der einzelnen Opfer liegt?
Ausgelöst durch den Fall Collien Fernandes diskutiert Deutschland über geschlechtsspezifische Gewalt. Welche Gesetze gelten und welche Verschärfungen plant der Gesetzgeber? Gibt es genügend gesellschaftliche Prävention? Hamberger, Katharina; Geuther, Gudula; Peetz, Katharina
Ausgelöst durch den Fall Collien Fernandes diskutiert Deutschland über geschlechtsspezifische Gewalt. Welche Gesetze gelten und welche Verschärfungen plant der Gesetzgeber? Gibt es genügend gesellschaftliche Prävention? Hamberger, Katharina; Geuther, Gudula; Peetz, Katharina
Britta und Maraike kann man mangelnde Leistungsbereitschaft nicht vorhalten. Mit Arbeitsmoral am Anschlag kommen sie in die KANZLEI AM MIKROFON und ordnen den Teilzeitanspruch juristisch ein. Gibt es denn ein Recht auf „Lifestyle-Teilzeit”, will Jan wissen. Welche Voraussetzungen setzt der Gesetzgeber, wie sind die Fristen und kann man auch wieder auf Vollzeit zurück? Sein Boomer-Cringe-Spruch vom Anfang ist da zum Glück schon verhallt. Bei Britta und Maraike trifft Ahnung auf Haltung, sodass sich die beiden auch eine politische Einordnung nicht nehmen lassen. Ihr, die ihr alle zu wenig arbeitet: Was sagt ihr dazu? Vielleicht können wir demnächst ja mal eine Podcast-Folge über die gesetzgeberischen Initiativen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf machen. Nur so ein Gedanke. Was ihr hier hört, bringt euch weiter, stellt aber keine Rechtsberatung dar. Es kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Insofern verstehen sich alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Entgelttransparenzgesetz 2026: Kommt da zum 7. Juni wirklich etwas – oder verschläft Deutschland die EU‑Frist?In dieser Folge von „Einfach Recht – Antworten rund ums Arbeitsrecht!“ ordne ich die aktuelle Lage zur EU‑Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) und zum geplanten Entgelttransparenzgesetz 2026 ein – mit klarem Fokus auf die Praxis der Arbeitgeber.
In dieser Folge erzählt Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, was nach den Obergerichtsentscheiden, im juristisch heiklen Nebenast der Causa Vincenz/Stocker passiert ist: Hausdurchsuchung bei Lukas Hässig und Inside Paradeplatz, Siegelung (Versiegelung) der Datenträger – und dann der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) Zürich. Was ist passiert? - Nach dem "Befehl" des Obergerichts aus den Verfahren um die Sistierungen und die Rechtsverzögerung ordnet die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung (Zwangsmassnahme: Durchsuchen und Sicherstellen) an. - Am 3. Juni 2025 wird das Büro von Inside Paradeplatz durchsucht. Hässig verlangt die Siegelung. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft darf die Geräte und Unterlagen nicht einfach auswerten. - Die Staatsanwaltschaft stellt beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch (Antrag, die Siegelung aufzuheben). Sie will die Datenträger und Unterlagen auswerten. Und dann kommt der ZMG-Entscheid (2. Juli 2025): Das ZMG weist das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich ab. Das ist aussergewöhnlich. In Entsiegelungsverfahren reicht schon ein relativ tiefer Tatverdacht, weil man gerade erst durch die Auswertung Klarheit gewinnen will. Das ZMG sagt dazu sinngemäss: Es gibt nicht einmal ansatzweise einen hinreichenden Tatverdacht, der diesen Eingriff rechtfertigen würde. Besonders kritisch beurteilt das Gericht die Verdachtsbasis: den bankinternen Untersuchungsbericht von Julius Bär. Aus Sicht des ZMG ist das als Grundlage zu schwach: stark geschwärzt, ohne Beilagen, und wegen der Entstehung im Auftrag der Bank nicht unabhängig. Und das ZMG geht noch weiter: Selbst wenn man den Tatverdacht anders sehen würde, sei es „offenkundig falsch“, Strafverfolgungsinteressen automatisch höher zu gewichten als eine gewissenhafte journalistische Arbeit – wenn durch die Publikation mutmasslich schwere Missstände in der Finanzwelt sichtbar werden. Damit betont das ZMG Medienfreiheit (Art. 17 BV / Art. 10 EMRK) und Verhältnismässigkeit (Eingriffe nur, wenn nötig und zumutbar). Warum wirkt das wie ein Widerspruch zum Obergericht? Duri legt den Finger auf die Spannung: Das Obergericht Zürich hat – angetrieben durch die Beschwerde des Privatklägers Stocker – die Pflicht zur Strafverfolgung betont und das Verfahren vorangetrieben, ohne sich vertieft auf die Medienfreiheit einzulassen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) setzt dem im Entsiegelungsentscheid eine andere Logik entgegen: Es betont die rechtsstaatlichen Schranken, verneint den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage für den Eingriff und macht zusätzlich klar, dass eine Entsiegelung in diesem Kontext auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Medienfreiheit kaum zu rechtfertigen wäre. Damit steht der Fall exemplarisch für eine Kollision zweier Rechtsgüter: Strafanspruch und Legalitätsprinzip auf der einen Seite, Grundrechtsschutz (Medienfreiheit/Quellenschutz) und Verhältnismässigkeit auf der anderen. Beide Gerichte handeln innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags – das Obergericht als Beschwerdeinstanz, die Verfahren überhaupt in Gang hält, das ZMG als Kontrollinstanz für Zwangsmassnahmen im Ermittlungsverfahren. Trotzdem bleibt es speziell, dass sie sich bei zentralen Punkten – vor allem beim Tatverdacht als Schwelle für den Eingriff – so deutlich auseinander bewegen. Für die Zukunft wirft das Fragen auf: Wie hoch ist das Risiko für investigativ tätige Medienschaffende unter Art. 47 BankG? Und braucht es irgendwann eine Klärung durch höhere Gerichte oder den Gesetzgeber, damit diese Bruchlinien nicht jedes Mal neu aufbrechen? Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören
260317PC Host kan Genierer? Mensch Mahler am 17.3.202686% der Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln stören sich am unangemessenen Verhalten von anderen. Da wird lauthals telefoniert, vom Nachbarplatz wabert Dönergeruch herüber, Handys oder Bluetooth-Boxen beschallen den Innenraum. Host kan Genierer? fragt deshalb Wien seine Fahrgäste. Ich denke, das Bild ist in Berlin oder Köln nicht wesentlich anders. Nur die Fragestellung würde anders lauten. Host kan Genierer heißt: genierst Du dich nicht? Hast du keinen Anstand? Wien will jetzt gegen eine terrorisierende Minderheit vorgehen. Mit Hilfe der anständigen Mehrheit. Diese soll die Störer auf ihr Verhalten hinweisen mit der Frage im Wiener Schmäh: Host kan Genierer?Das soll zunächst fruchten. Die Zivilgesellschaft könnte das unter sich ausmachen, bevor der Gesetzgeber die Daumenschrauben ansetzt. Es gibt schon Maßnahmen – zumindest in Wien: essen und trinken ist in den öffentlichen verboten und kann mit Bußgeld geahndet werden. Wenn die soften Maßnahmen nicht greifen, ist mit Sicherheit die Lärmquelle Nummer eins, das Handy mit allem Zubehör dran. Ganz ehrlich: mich interessiert der Beziehungsstatus meiner Nebensitzerin so wenig wie der berühmte Sack Reis, der in China umfällt. Allerdings tut es der Sack für mich geräuschlos, der Entfernung wegen.Ich finde die Wiener Aktion nett. Allein mir fehlt der Glaube, dass sie etwas bringt. Ebenso wie bei der Gurt- und Helmpflicht, wie beim illegalen Entsorgen von Kippen und Müll im öffentlichen wird es wieder mal nur über Anzeige und Geldbuße gehen. In Wien, Berlin, Moskau und New York. Die Welt tickt nun mal so. Leider. Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Hans Rey gehört zu den prägendsten Figuren der Mountainbike-Geschichte. Als Trial-Weltmeister, Abenteurer und einer der frühen Botschafter unseres Sports hat er über Jahrzehnte miterlebt, wie sich Mountainbiken immer wieder verändert hat. In dieser Folge sprechen wir mit ihm über ein Thema, das aktuell für viel Diskussion sorgt: die immer weiter steigende Motorleistung bei E-Mountainbikes. Ausgangspunkt ist Hans' offener Brief an die Bike-Industrie. Darin stellt er eine einfache, aber wichtige Frage: Wie viel Leistung verträgt ein E-Bike eigentlich noch, bevor es seinen Charakter als Fahrrad verliert? Gemeinsam sprechen wir über das wachsende Leistungs-Wettrüsten in der Branche, über den schmalen Grat zwischen Innovation und Übermotorisierung – und darüber, warum die Bike-Industrie möglicherweise gut beraten wäre, sich selbst Grenzen zu setzen, bevor es die Gesetzgeber tun. Es geht um Trail-Access, Verantwortung der Hersteller, Fahrkultur auf den Trails und um die grundsätzliche Frage, wohin sich unser Sport entwickelt. Bleibt das E-Mountainbike ein Fahrrad mit Unterstützung – oder bewegen wir uns langsam in Richtung elektrisches Trail-Motorrad? Eine ruhige, aber sehr klare Diskussion über die Zukunft des Mountainbikens – mit einer der Stimmen, die diesen Sport seit seinen Anfängen geprägt haben.
Die Spritpreise an deutschen Tankstellen steigen aktuell infolge des Iran-Kriegs. Das spüren auch Handwerksunternehmen mit eigenem Fuhrpark. Kai Hofmann aus Düsseldorf hat einen Elektrobetrieb und rechnet mit Mehrausgaben im vierstelligen Bereich. Von WDR 5.
Anna Bicker, heise-online-Chefredakteur Dr. Volker Zota und Malte Kirchner sprechen in dieser Ausgabe der #heiseshow unter anderem über folgende Themen: - Pentagon trifft Prompt: Anthropic im KI-Clinch mit der US-Regierung – Anthropic-CEO Dario Amodei bezeichnet die Einstufung seines Unternehmens als Sicherheitsrisiko durch das US-Verteidigungsministerium als beispiellosen Vorgang. Streitpunkt sind zwei rote Linien: Massenüberwachung im Inland und vollständig autonome Waffensysteme, für die das Pentagon Anthropics KI nutzen wollte. Inzwischen springt OpenAI in die Lücke und schnappt sich den Pentagon-Deal. Wie weit darf KI im militärischen Einsatz gehen? Wo verlaufen die ethischen Grenzen für KI-Unternehmen gegenüber staatlichen Auftraggebern? Und was bedeutet es, wenn OpenAI diese Grenzen offenbar anders zieht als Anthropic? - Mobile World Congress 2026: Viel KI, wenig Wow? Auf dem MWC in Barcelona drehte sich in diesem Jahr vieles um künstliche Intelligenz – in Smartphones, Netzwerken und Geräten aller Art. Doch echte Überraschungen bleiben offenbar aus. Ist KI auf Messen schon so selbstverständlich geworden, dass sie keinen Wow-Effekt mehr auslöst? Welche Ankündigungen vom MWC 2026 könnten im Alltag wirklich relevant werden? Und braucht die Mobilfunkbranche dringend ein neues Narrativ jenseits von KI? - Sehr durchschaubar: Was Clickworker durch Metas Ray-Ban-Brillen zu sehen bekommen – Videos, die mit den smarten Brillen von Meta aufgenommen werden, landen zur Daten-Annotation bei Clickworkern – unter anderem in Kenia. Laut einem Bericht der schwedischen Zeitung Svenska Dagbladet sollen dabei auch intime Aufnahmen aufgetaucht sein und die Anonymisierung der Gesichter soll nicht zuverlässig funktionieren. Wissen Nutzer wirklich, was mit ihren Brillenaufnahmen passiert? Wer trägt die Verantwortung – Meta, die Nutzer oder die Gesetzgeber? Und wie lässt sich das grundlegende Datenschutzproblem bei Kameras in smarten Brillen lösen? Außerdem wieder mit dabei: ein Nerd-Geburtstag, das WTF der Woche und knifflige Quizfragen.
Anna Bicker, heise-online-Chefredakteur Dr. Volker Zota und Malte Kirchner sprechen in dieser Ausgabe der #heiseshow unter anderem über folgende Themen: - Pentagon trifft Prompt: Anthropic im KI-Clinch mit der US-Regierung – Anthropic-CEO Dario Amodei bezeichnet die Einstufung seines Unternehmens als Sicherheitsrisiko durch das US-Verteidigungsministerium als beispiellosen Vorgang. Streitpunkt sind zwei rote Linien: Massenüberwachung im Inland und vollständig autonome Waffensysteme, für die das Pentagon Anthropics KI nutzen wollte. Inzwischen springt OpenAI in die Lücke und schnappt sich den Pentagon-Deal. Wie weit darf KI im militärischen Einsatz gehen? Wo verlaufen die ethischen Grenzen für KI-Unternehmen gegenüber staatlichen Auftraggebern? Und was bedeutet es, wenn OpenAI diese Grenzen offenbar anders zieht als Anthropic? - Mobile World Congress 2026: Viel KI, wenig Wow? Auf dem MWC in Barcelona drehte sich in diesem Jahr vieles um künstliche Intelligenz – in Smartphones, Netzwerken und Geräten aller Art. Doch echte Überraschungen bleiben offenbar aus. Ist KI auf Messen schon so selbstverständlich geworden, dass sie keinen Wow-Effekt mehr auslöst? Welche Ankündigungen vom MWC 2026 könnten im Alltag wirklich relevant werden? Und braucht die Mobilfunkbranche dringend ein neues Narrativ jenseits von KI? - Sehr durchschaubar: Was Clickworker durch Metas Ray-Ban-Brillen zu sehen bekommen – Videos, die mit den smarten Brillen von Meta aufgenommen werden, landen zur Daten-Annotation bei Clickworkern – unter anderem in Kenia. Laut einem Bericht der schwedischen Zeitung Svenska Dagbladet sollen dabei auch intime Aufnahmen aufgetaucht sein und die Anonymisierung der Gesichter soll nicht zuverlässig funktionieren. Wissen Nutzer wirklich, was mit ihren Brillenaufnahmen passiert? Wer trägt die Verantwortung – Meta, die Nutzer oder die Gesetzgeber? Und wie lässt sich das grundlegende Datenschutzproblem bei Kameras in smarten Brillen lösen? Außerdem wieder mit dabei: ein Nerd-Geburtstag, das WTF der Woche und knifflige Quizfragen.
Anna Bicker, heise-online-Chefredakteur Dr. Volker Zota und Malte Kirchner sprechen in dieser Ausgabe der #heiseshow unter anderem über folgende Themen: - Pentagon trifft Prompt: Anthropic im KI-Clinch mit der US-Regierung – Anthropic-CEO Dario Amodei bezeichnet die Einstufung seines Unternehmens als Sicherheitsrisiko durch das US-Verteidigungsministerium als beispiellosen Vorgang. Streitpunkt sind zwei rote Linien: Massenüberwachung im Inland und vollständig autonome Waffensysteme, für die das Pentagon Anthropics KI nutzen wollte. Inzwischen springt OpenAI in die Lücke und schnappt sich den Pentagon-Deal. Wie weit darf KI im militärischen Einsatz gehen? Wo verlaufen die ethischen Grenzen für KI-Unternehmen gegenüber staatlichen Auftraggebern? Und was bedeutet es, wenn OpenAI diese Grenzen offenbar anders zieht als Anthropic? - Mobile World Congress 2026: Viel KI, wenig Wow? Auf dem MWC in Barcelona drehte sich in diesem Jahr vieles um künstliche Intelligenz – in Smartphones, Netzwerken und Geräten aller Art. Doch echte Überraschungen bleiben offenbar aus. Ist KI auf Messen schon so selbstverständlich geworden, dass sie keinen Wow-Effekt mehr auslöst? Welche Ankündigungen vom MWC 2026 könnten im Alltag wirklich relevant werden? Und braucht die Mobilfunkbranche dringend ein neues Narrativ jenseits von KI? - Sehr durchschaubar: Was Clickworker durch Metas Ray-Ban-Brillen zu sehen bekommen – Videos, die mit den smarten Brillen von Meta aufgenommen werden, landen zur Daten-Annotation bei Clickworkern – unter anderem in Kenia. Laut einem Bericht der schwedischen Zeitung Svenska Dagbladet sollen dabei auch intime Aufnahmen aufgetaucht sein und die Anonymisierung der Gesichter soll nicht zuverlässig funktionieren. Wissen Nutzer wirklich, was mit ihren Brillenaufnahmen passiert? Wer trägt die Verantwortung – Meta, die Nutzer oder die Gesetzgeber? Und wie lässt sich das grundlegende Datenschutzproblem bei Kameras in smarten Brillen lösen? Außerdem wieder mit dabei: ein Nerd-Geburtstag, das WTF der Woche und knifflige Quizfragen.
Viele Betriebsräte wissen vor lauter Arbeit kaum noch, wo ihnen der Kopf steht... und dann auch noch die ganze Büroadministration, oje! Protokolle, Ein- und Nachladungen, Ablage, Wiedervorlage, Raumbuchungen, Organisation etwa von Betriebsversammlungen und vieles mehr.Die gute Nachricht in dieser Podcast Folge: Dafür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass der BR eigenes Büropersonal beschäftigt. Wie dafür die Grundlagen aus Gesetz, Kommentierung und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind und wie man letztlich konkret zu dem Personal kommt, darum geht es heute bei 360 Grad BR. Reinhören!#Betriebsrat #360GradBR #Mitbestimmung
260225PC Alles auf ZuckerMensch Mahler am 25.02.2026Der CDU-Parteitag hat eine von Schleswig-Holsteins CDU-Ministerpräsident geforderte Zuckersteuer mehrheitlich abgelehnt. Doch Daniel Günther gibt nicht auf und will die Steuer über den Bundesrat durchsetzen.„Das Thema Zuckersteuer hat sich natürlich nicht erledigt“, sagte der CDU-Politiker dem RedaktionsNetzwerk Deutschland. Sein Landesverband habe einen klaren Parteitagsbeschluss sowie „manche Unterstützung“ auf dem Bundesparteitag bekommen, ferner hätten andere Bundesländer Sympathien dafür. So werde Schleswig-Holstein die Wege, „die uns jetzt offenbleiben – im Bundesrat –, entsprechend nutzen, um erfolgreich zu sein.“Günther zeigte sich verärgert über die Debatte auf dem Parteitag. „Die ganzen Argumente, die da eine Rolle gespielt haben, hatten nichts mit Jugendschutz zu tun.“ Vielmehr habe es sich um eine Abwehrdebatte gehandelt, „weil man glaubte, dass das Thema Zuckersteuer etwas ist, das die Wirtschaft belastet“. Das Gegenteil sei der Fall, wie man in vielen anderen Ländern, etwa Großbritannien, sehen könne. „Und deswegen werden wir weiter Überzeugungsarbeit leisten.“Mahler meint, dass diese Debatte eine Farce ist. Zucker schadet nachweislich der Gesundheit. Vor allem der Gesundheit von Kindern. Wenn die Wirtschaft meint, auf Kosten der Gesundheit der Menschen Geschäfte machen zu können, muss der Gesetzgeber hier entschlossen handeln. Das Beispiel Großbritannien hat gezeigt, dass das geht. Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
In dieser Folge von „Einfach Recht“ geht es um die aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025 zu Massenentlassungen – und deren erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber.Ausgangspunkt ist ein praxisnaher Fall:Ein mittelständisches Unternehmen spricht 30 betriebsbedingte Kündigungen aus. Die wirtschaftliche Lage ist nachvollziehbar, der Betriebsrat wurde beteiligt, die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet.Im Kündigungsschutzprozess stellt sich heraus:Die Anzeige war unvollständig.Ergebnis: Sämtliche Kündigungen sind unwirksam.Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 „Tomann“ und C-402/24 „Sewel“) stellt klar:Eine fehlende Massenentlassungsanzeige kann nicht nachträglich geheilt werden.Die Anzeige muss objektiv vollständig sein – das Schweigen der Agentur für Arbeit schützt nicht.Die 30-Tage-Frist ist strikt einzuhalten.Solange der deutsche Gesetzgeber nichts ändert, bleibt die Unwirksamkeit die Rechtsfolge bei Verstößen.In dieser Episode erfahren Sie:Wann eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG vorliegtWelche Pflichten Arbeitgeber gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit habenWarum formale Fehler existenzielle wirtschaftliche Folgen haben könnenWelche konkreten Handlungsempfehlungen sich für Geschäftsführer und HR-Abteilungen ergebenArbeitgeberGeschäftsführerHR-Leiter und PersonalverantwortlicheRestrukturierungsberaterInsolvenzverwalterEuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24 – TomannEuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-402/24 – SewelBAG, ständige Rechtsprechung zu § 17 KSchGRichtlinie 98/59/EGWenn Sie Fragen zu Restrukturierungen, betriebsbedingten Kündigungen oder Massenentlassungen haben:
Neu ist das Thema des️ kreislaufgerechten Bauens nicht – bereits vor 8 Jahren hat die NEST-Unit UMAR aufgezeigt, wie ein konkretes Projekt praktisch umsetzbar ist. Dennoch fassen kreislauffähige Konzepte nur langsam Fuss in der Bauwirtschaft. Woran liegt das?In der aktuellen Folge schildert Martin Pauli, Global Circular Economy Services Leader beim Beratungsunternehmen Arup, seine Sicht auf Herausforderungen, Chancen und Realitäten der Kreislaufwirtschaft im Bausektor. Sowohl in den Regulatorien als auch in gängigen Geschäftsmodellen sieht er wesentliche Gründe, weshalb sich langfristige Investitionen in kreislauffähige Konzepte bisher noch nicht durchgesetzt haben.Im Gespräch mit Peter Richner gibt er gleichzeitig zu bedenken: «Es handelt sich hier um ein etabliertes Gesamtsystem, das verschiedene Wirtschaftszweige, Investoren und Gesetzgeber beinhaltet. Dies alles umzustellen funktioniert nicht von heute auf morgen. Es braucht etwas Zeit und die Einsicht, dass auch schon partielle Massnahmen wertvoll sind und nicht immer alles zu 100 Prozent kreislaufgerecht umgesetzt sein muss.»
Die Wissenschafts-Akademie Leopoldina warnt vor einer Adipositas-Epidemie. "Es sterben heute mehr Menschen an Übergewicht als an Hunger", sagt Toxikologe Alexander Pfeifer, Mitglied der Arbeitsgruppe: "Wir fordern eine nationale Prävention-Strategie." Von WDR 5.
Annerton-Experte Peter Frey erklärt im „Alles Legal“-Podcast, welche Haftungsrisiken mit dem Einsatz der EUDI-Wallet verbunden sind und wo der Gesetzgeber dringend nachbessern sollte.
Es gebe keinen Straftatbestand, der das Erstellen und Verbreiten von Deepfakes verbiete, sagt Strafrechtler Johannes Härtlein. Allerdings sei auch die Umsetzung durch Plattformen wichtig. Bislang hielte sich X beispielsweise nicht immer an geltendes Recht. Von WDR 5.
Deutschland reformiert seine Wirtschaftsjustiz. Mit neuen Commercial Courts, spezialisierten Commercial Chambers und der Möglichkeit, Verfahren auf Englisch zu führen, soll der Justizstandort international wettbewerbsfähiger werden. Doch diese Reform betrifft nicht nur internationale Großverfahren, sondern auch eine traditionsreiche Institution der deutschen Justiz: die Kammern für Handelssachen.Seit Jahrzehnten entscheiden dort Berufsrichter gemeinsam mit ehrenamtlichen Handelsrichtern aus der Wirtschaft. Ihre Aufgabe ist es, juristische Expertise mit praktischer kaufmännischer Erfahrung zu verbinden. Doch sinkende Verfahrenszahlen und neue spezialisierte Spruchkörper stellen dieses Modell zunehmend infrage.In dieser Folge von „Recht Einfach!“ geht es darum, was sich durch die Reform der Handelskammern im Jahr 2025 wirklich ändert, welche Ziele der Gesetzgeber verfolgt – und welche Rolle Handelsrichter künftig noch spielen werden. Denn die Reform ist mehr als ein organisatorisches Update: Sie entscheidet mit darüber, wie wirtschaftsnahe, internationale und praxisorientierte Rechtsprechung in Deutschland künftig aussieht.
Zum Gewinnspiel: Hier entlangWie Ihr teilnehmt: Einfach über den Link in der Bio in den Shop gehen, Buch aussuchen, Autor:in und Buchtitel in die Kommentare posten.. Wählen könnt Ihr aus allen, im Shop verfügbaren Bänden der blauen ‚NomosLehrbuch‘-Reihe. Ihr könnt pro Folge einmal in den Lostopf kommen. Also sucht auch nach den restlichen Gewinnspielhinweisen in den nächsten Folgen! Viel Glück und schöne Vorweihnachtszeit! Folgenbeschreibung In dieser Einheit geht es um einen der zentralen Grundlagenkomplexe des Polizei- und Ordnungsrechts: die Gefahrbegriffe und ihre Funktion als Eingriffsschwelle.Wir lösen uns bewusst von der reinen Dogmatik und nähern uns den Gefahrbegriffen über ein verständnisbasiertes Modell: Warum gibt es unterschiedliche Gefahrbegriffe – und was steuert eigentlich, wie eingriffsintensiv eine polizeiliche Maßnahme sein darf?Im Mittelpunkt stehen dabei drei Faktoren, mit denen der Gesetzgeber jede Gefahrenschwelle konstruiert: – die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – die zeitliche Nähe der Gefahr – das Gewicht der bedrohten RechtsgüterJe nach Kombination dieser Faktoren entstehen unterschiedliche Gefahrbegriffe – und damit unterschiedliche Eingriffsbefugnisse. Anhand konkreter Beispiele wird erklärt, was es mit der kompensatorischen Verhältnismäßigkeit auf sich hat und warum die Gefahrenschwelle wie ein Filter auf Tatbestandsebene wirkt.Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, warum es nicht den einen „schärfsten“ Gefahrbegriff gibt – und weshalb etwa bei der Wohnraumüberwachung nicht mit der „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“, sondern mit der dringenden Gefahr gearbeitet wird.Support the show
251212PC 12jährige Kriminelle?Mensch Mahler am 12.12.2025Die Diskussion um die Senkung des Jugendstrafrechts von 14 auf 12 Jahre läuft auf Hochtouren. Das ist verständlich, wenn man sich vor Augen führt, dass zum Beispiel Clans in Berlin ihre Kinder anstiften, schwere Straftaten zu begehen, weil diese wegen fehlender Strafmündigkeit nicht von der Justiz belangt werden können. Auf der anderen Seite kann es nicht sein, dass man hier mit dem groben Rechen auch die Kinder erfasst, die einen Ladendiebstahl begehen oder sich einer Schlägerei in der Öffentlichkeit schuldig machen.Differenziertes Denken ist gefragt – und jede Pauschalierung ist abzulehnen. Wenn der 12jährige Ladendieb strafrechtlich verfolgt wird, als vorstraft gilt und mit diesem Stigma schon im Kindesalter in seiner Entwicklung als Krimineller in eine bestimmte Richtung gedrängt wird, ist das unbedingt abzulehnen. Diese Kinder brauchen pädagogische Begleitung. Der oder die 12, 13jährige, die auf offener Straße aufeinander einstechen – aus welchen Gründen auch immer – sind in jedem Fall strafrechtlich zu belangen.Da wird der Gesetzgeber wohl kaum um eine Einzelfallprüfung herumkommen, will er dem komplexen Thema nur einigermaßen gerecht werden.Nicht der Degen, sondern das feine Florett ist gefragt. Auch um denen die Argumente wegzunehmen, die aus ultrarechten oder rechten Kreisen der Unionsparteien angeblich etwas für die innere Sicherheit im Land tun wollen. Denn das bringt beim gemeinen Volk Wählerstimmen. Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Folge 150 ist eine weitere Sonderfolge der Reihe zur Zukunft des Zivilprozesses. Zu Gast ist Prof. Dr. Thomas Riehm, Inhaber eines Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie an der Universität Passau. Härting und Riehm sprechen zunächst ab Minute (01:20) über das ,,Überlastungsparadox der Ziviljustiz“, welches die Reduktion der Anzahl der anhängigen Verfahren bei gleichzeitigem Anstieg der Verfahrensdauer beschreibt. Werden die Zivilprozesse komplexer? Härting und Riehm diskutieren einige Hypothesen und widmen sich ab Minute (09:42) der Verfahrensstrukturierung. Anschließend (19:26) ist Riehms Forderung nach einer radikalen Reform der 150 Jahre alten ZPO Thema, unter anderem über eine Streichung des Beibringungsgrundsatzes. Zum Schluss sprechen Riehm und Härting ab Minute (28:55) über Massenverfahren von Verbrauchern, zum Beispiel im Rahmen von Fluggastrechten oder Schadensersatzklagen im Datenschutz. Prof. Riehm kritisiert, dass der Gesetzgeber keine Kollektivverfahren mit Opt-out-Lösung ermöglicht. Riehms abschließender Wunsch: ein Baukasten von verschiedenen Instrumenten für die Gerichte.
Russland-Sanktionspakete der EU – neue Pflichten für Unternehmen Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine hat die EU mittlerweile 19 Sanktionspakete gegen Russland verabschiedet – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen. In dieser Folge des Criminal Compliance Podcast spricht Dr. Arthur Leonhardt über die Entwicklung der Russland-Sanktionen und die neuen Compliance-Pflichten, die sich insbesondere aus der sogenannten Bemühensklausel nach Art. 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergeben. Dr. Leonhardt erklärt, welche Maßnahmen Unternehmen nun ergreifen müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden, von Risikoanalysen und Compliance-Strukturen bis hin zur vertraglichen Absicherung durch die No-Russia-Klausel. Außerdem geht er darauf ein, wann Verstöße gegen die Bemühensklausel bußgeld- oder strafbewehrt sind und wie der deutsche Gesetzgeber aktuell auf europäische Entwicklungen reagiert. Hier geht´s zum Gesetzesentwurf zur Anpassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG): https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102508.pdf Hier geht´s zur Folge „Die Russland-Sanktionen im Fokus – Was müssen Wirtschaftsteilnehmern beachten?“: https://criminal-compliance.podigee.io/92-cr Hier geht`s zur Folge „Sanktionsrechtliche Hinweispflichten“: https://criminal-compliance.podigee.io/277-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Luhmanns Hypothese lautet, dass Politik und Recht zwei autonome, operativ geschlossene Funktionssysteme sind. In Abschnitt IV untersucht er hierfür weitere Anhaltspunkte. So geht er der Frage nach, wie Lobbyismus zu bewerten ist: Wie hoch ist der Einfluss von JuristInnen auf das politische System? Anmerkung: Das ist heute besser erforscht als zur Entstehungszeit des Buches vor rund 30 Jahren. In vielen Ländern gibt es Lobbyregister. Mit Studien belegen Nicht-Regierungsorganisationen regelmäßig, mit welchen Lobby-Etats Interessenverbände Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. In Deutschland z.B. LobbyControl, auf EU-Ebene das Corporate Europe Observatory. Nicht selten werden ganze Textpassagen von externen »ExpertInnen« in Gesetzestexte übernommen, teils im Wortlaut. Ohne Zweifel ist der »legislative Fußabdruck« heute besser dokumentiert als in den 1990er-Jahren. Hauptauftraggeber für juristische (Lobby-)Aktivitäten sind Wirtschaftskonzerne, allen voran die Finanzlobby. Die Erforschung von Kontaktnetzwerken hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Netzwerk- und Diskursanalysen nehmen zu. Luhmanns Frage ist jedoch: In welchem Funktionssystem wird der juristische Einfluss tatsächlich wirksam? Die Entscheidung, einen von JuristInnen verfassten Text in ein Gesetz zu übernehmen, ist eine politische. Das Risiko, damit womöglich gegen geltendes Recht zu verstoßen, trägt der Gesetzgeber allein. JuristInnen mögen die Texte entworfen haben. Die Frage ist jedoch, ob sie überhaupt politische Kontakte pflegen. Häufig vermitteln »Politikberater« die juristische Expertise an die Politik weiter. Ausschlaggebend sind persönliche Beziehungen, um überhaupt Kontakt in Entscheidungskreise des politischen Systems zu erlangen. Juristische Expertise wird natürlich vorausgesetzt. Entscheidend ist jedoch, wie gut ein Akteur mit der Politik vernetzt ist. Eben da setzen LobbyistInnen an. Für die Politik ist zudem die Frage wichtig: Welche Bedeutung hat ein Interessenträger, der JuristInnen beauftragt mit dem Ziel, politischen Einfluss zu nehmen? Eine derartige »Verwendung« von Anwälten ist jedenfalls eher dem politischen System zuzuordnen als dem Rechtssystem. Kurz, der bloße Status »Jurist« ist als alleiniges Kriterium nicht aussagekräftig genug. Man kann damit eine Kommunikation nicht zweifelsfrei Politik oder Recht zuordnen. Wären Politik und Recht eine Einheit, müsste es umgekehrt denkbar sein, dass rechtsdogmatische Erfindungen innerhalb der Parteipolitik zum Thema werden können. Anhand der juristischen Beispielthemen »Anscheinsvollmacht« und »culpa in contrahendo« erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber sich mit solchen juristisch zu entscheidenden Problemlagen befassen würde. Doch selbst wenn er es täte, ist anzunehmen, dass Gerichte derartige Problemstellungen systemintern weiterentwickeln würden. Nachdem der IV. Abschnitt die These von der operativen Geschlossenheit beider Systeme untermauert, will Luhmann im Folgenden überprüfen, ob diese These widerlegbar ist, sowohl von der politischen als auch von der rechtlichen Seite aus. Denn selbstverständlich sind die Kommunikationssysteme Politik und Recht füreinander offen – jedoch nur auf der kognitiven Ebene. Das bedeutet, beide Systeme sind füreinander Umwelt und nehmen jeweils Informationen aus der Umwelt auf. Verarbeitet werden solche »externen Fakten« jedoch systemintern, in operativer Geschlossenheit. Dies erfolgt anhand der inneren Codierung: Im Recht dreht sich alles um die Unterscheidungen von Recht/Unrecht sowie gleicher/ungleicher Fall. In der Politik läuft jede Entscheidung durch den Filter, ob sie mehr/weniger Macht bedeuten könnte. Dieses Verhältnis von operativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit bringt der Terminus »strukturelle Kopplung« zum Ausdruck. Strukturelle Kopplung wird in Kapitel 10 Thema sein. Darauf bereitet der IV. Abschnitt allmählich vor.
Während der Coronakrise, als Tausende Menschen weltweit schwerstkrank in Krankenhäuser gebracht wurden, standen dort Ärztinnen und Ärzte vor unmenschlichen Entscheidungen: Wer bekommt eines der viel zu wenigen Beatmungsbetten - und wer muss HOFFEN, auch so zu überleben? Hier in Deutschland kam es zwar nicht zu solchen Extrem-Situationen, doch das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, für solche Fälle eine gesetzliche Regelung zu finden – auch damit etwa behinderte Menschen nicht benachteiligt würden in Extremsituationen. 2022 hat die damalige Bundesregierung dafür eine Regelung gefunden, bei der es um Triage ging. Der Begriff kommt aus der Kriegs- und Katastrophenmedizin, wo Ärzte zum Beispiel nach einem Zugunglück einschätzen: dieser Patient kommt ohne sofortige Behandlung klar, dieser hier muss sofort behandelt werden - und wieder ein anderer hat wohl keine Überlebenschance - deswegen wird er gar nicht behandelt, allenfalls mit Schmerzmedikamenten. Einige Ärzte fanden diese Triage-Regel in Friedenszeiten falsch- und haben geklagt. Heute hat das Bundesverfassungsgericht die Regel für rechtswidrig erklärt. Prof. Helmut Frister ist Jurist und Vorsitzender des Deutschen Ethikrates. Im Gespräch mit SWR Aktuell-Moderator Stefan Eich erläutert er Hintergründe und Umstände dieser Gesetzgebung – und warum ihn der Karlsruher Spruch überrascht hat.
In Episode 332, die zugleich die letzte Episode der 1. Staffel von Irgenwas mit ESG ist, beleuchtet mit Professor Leonhard Hübner von der Universität Augsburg zusammen mit Marc und Professorin Anne Mittwoch die Entstehung, Systematik und Zukunft des Lieferkettenrechts. Warum liegen dessen Wurzeln im völkerrechtlichen Soft Law? Warum zwangen Governance Gaps in Produktionsländern den Gesetzgeber zum Handeln? Wie verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu Risikoanalysen, Prävention und Abhilfe? Was ändert sich, wenn künftig die europäische CSDDD greift und eventuell eine Haftungspflicht einführt? Wird das IPR zur entscheidenden Weichenstellung für Geschädigte aus dem Ausland und schaffen Eingriffsnormen den Durchgriff auf deutsches Recht? Inwiefern beeinflusst Nachhaltigkeitswerbung den Mangelbegriff des Kaufrechts und könnte eine faire Jeans plötzlich mangelhaft sein, obwohl sie tadellos sitzt? Für Experten: Wie verknüpfen sich hier öffentlich-rechtliche Aufsicht, gesellschaftsrechtliche Schwellenwerte und klassische BGB-Dogmatik in Klausuren und Praxis? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!
Welche Rolle spielt der Faktor Zeit für die Wahrnehmung des gesellschaftlichen Umgangs mit Recht? Operativ geschlossene Funktionssysteme wie Politik, Recht und Massenmedien entwickeln Eigenzeitlichkeiten. Das Tempo, in dem Entscheidungen getroffen werden, variiert von System zu System. Zugleich folgt jedes Funktionssystem einem zweiwertigen Code, der alle Entscheidungen anleitet. In der Politik ist dies die Frage: Regierung oder Opposition? (Eine Unter-Codierung der Unterscheidung: machtüberlegene/machtunterlegene Kommunikation.) Das Rechtssystem operiert entlang der Unterscheidung von Recht/Unrecht sowie gleicher/ungleicher Fall. Die Massenmedien wählen aus, ob sie informieren/nicht informieren, anhand der Frage: Ist der Sachverhalt neu? D.h.: Welcher Sachverhalt pro System ausgewählt wird, um erinnert oder für zukünftige Entwicklungen eingeschätzt zu werden (Antezipation), variiert ebenfalls. Gleiches gilt für die Fragen: Welche Unterscheidungen werden dabei zugrunde gelegt? Und in welcher normativen Form vollzieht sich der Entscheidungsfindungsprozess? Wenn Kommunikation systemübergreifend organisiert werden muss, fallen zeitliche Verzögerungen zwischen den Systemen besonders auf. Z.B.: Die Wirtschaft prescht vor – die Wissenschaft sammelt noch Daten aus der Vergangenheit. Besonders bedeutsam ist der Faktor Zeit im Verhältnis von Rechtsetzung durch den Gesetzgeber und Rechtsprechung durch Gerichte. Politik steht unter Zeitdruck. Sie managt Entscheidungsfindungsprozesse mit Machtkalkül: Entscheidungen werden beschleunigt – oder verzögert. Im Vergleich dazu agiert das Rechtssystem behäbig, insbesondere Gerichte. Hier muss jeder Einzelfall sorgfältig begründet werden. Zugleich sind potenzielle Auswirkungen auf gleichartige Fälle in der Zukunft mit einzuschätzen. Diese können die Struktur des gesamten Rechtssystems verändern. Es gibt also eine Zeitdifferenz im Umgang mit Recht: Dass Rechtsprechung »langsam« ist, wird durch die Möglichkeit »schneller« Rechtsetzung gesamtgesellschaftlich ausgeglichen. Wie das Verhältnis von Politik und Recht beobachtet und beschrieben wird, ist wiederum von der Präferenz der Massenmedien für Neues geprägt. Die Auswahl von Informationen anhand dieses Kriteriums bedeutet soziologisch eine Wahrnehmungstäuschung. Über neue Gesetze wird laufend berichtet, selten über ihre Auswirkungen/Nicht-Auswirkungen im Alltag. Luhmann spricht hier von »optischen Schwierigkeiten«, Politik und Recht als getrennte Systeme zu sehen. Die Fokussierung der Berichterstattung auf neue Gesetze dürfte dazu beigetragen haben, dass Politik und Recht lange Zeit als Einheit begriffen wurden, in der die Gesetzgebung hierarchisch über der Rechtsprechung zu stehen schien. Für die These, dass Politik und Recht zwei operativ geschlossene Systeme sind, spricht auch die Art und Weise, in der die Verwaltung gesetzliche Vorgaben »umsetzt«. Als Subsystem der Politik ist die Verwaltung an das Recht gebunden. In der Praxis managt sie ihre Aufgaben jedoch nicht juristisch, sondern: orientiert an politischen Zielvorgaben, in der Form eines Problem-Lösung-Verhaltens. Auf Umsetzungsprobleme reagiert der Gesetzgeber erst dann juristisch, wenn Gesetzesverstöße in größerem Stil auffällig werden, also eine Dauerdevianz (ständige Abweichung) vom Sollverhalten beobachtbar wird. Ein (unspektakulärer) Einzelfall löst noch keine Gesetzesänderung aus.
Deutschland streitet über das Stadtbild – und über Migration + Weil er die Wahrheit sagte: Polizist droht Entlassung nach Corona-Kritik + Und: Zwangsgebühren und Luxus-Gehälter: Gesetzgeber hilft dem ORF beim Abkassieren
Nun unterstützt sogar der Gesetzgeber den ORF bei der Einhebung der Rundfunkgebühren. Von einer brisanten Gesetzesänderung berichtet der Wiener Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder. Und: Wie können sich die Bürger gegen die Zwangsbeiträge wehren?
Sportwetten sind mehr als nur ein Zeitvertreib - sie können süchtig machen. Besonders gefährlich: Wetten auf unbedeutende Amateurspiele, etwa im Tischtennis. Eine BR-Recherche zeigt, wie Wettanbieter und Turnierveranstalter davon profitieren - und Spielsüchtige in den Abgrund treiben. Warum greift der Gesetzgeber nicht ein? Darüber spricht Stefanie Meyer-Negle mit dem Investigativjournalisten Simon Wörz. Moderatorin der Sendung ist Stephanie Mannardt.
Es sind Fragen, bei denen sich Familienmitglieder plötzlich zerstreiten und sich bis aufs Blut hassen. Ein Testament sollte möglichst unmissverständlich und konkret formuliert sein. Sollte eine Verfasserin dabei vergessen, dass auch pflichteilgeschützte Familienmitglieder Anspruch haben, kann es zu Komplikationen und Streitereien kommen. Ein Angehöriger, welcher sich übergangen fühlt, kann das Testament mit einer Herabsetzungsklage anzweifeln. Der Gesetzgeber regelt im 14. Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Rechtsgrundlagen der letztwilligen Verfügung. Neben der Verfügungsfreiheit des Erblassers werden hier auch Hemmnisse für ein gültiges Testament im Detail ausgewiesen und somit die Rechtslage der Anfechtung eines Testaments begründet. So gibt der Gesetzgeber mitunter vor, dass ein Erblasser verfügungsfähig sein muss und darüber hinaus geschützte Ansprüche gesetzlicher Erben in seinem Testament beachten muss. Anfechtungsfrist Will ein Erbe ein Testament anfechten, so hat er hierfür nicht unbegrenzt Zeit. Obgleich im Schweizer Erbrecht geregelt ist, dass eine Anfechtung grundsätzlich binnen einer Frist von 10 Jahren erfolgen muss, gibt der Gesetzgeber gibt vor, dass binnen Jahresfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes, die Einbringung der Klage zu erfolgen hat. Die in der Praxis relevante Anfechtungsfrist für ein Testament beträgt somit 1 Jahr ab Eintritt des Erbfalls oder ab Kenntnis des Todes des Erblassers. Wer kann ein Testament anfechten? Grundsätzlich dürfen nur jene Erben ein Testament anfechten, die einen Nutzen aus der Testamentsanfechtung ziehen und deren gesetzliche Erbansprüche durch die letztwillige Verfügung benachteiligt oder verletzt wurden. Zudem darf das Testament erst dann angefochten werden, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der Testator muss also tot sein und die Anfechtungsgründe eines Testaments müssen rechtlich haltbar sein.
Neben den geschriebenen wirken in Österreich auch zahlreiche ungeschriebene Gesetze – die sogenannte ›Realverfassung‹. Welche Lücken schließt sie? Und sollte das nicht eigentlich der Gesetzgeber tun? Eine Analyse von Moritz Moser aus der DATUM Ausgabe 9/2024, eingelesen von Sebastian Loudon.