POPULARITY
Wie macht der Esel? Ih-Ah! Was das mit dem Bescheid zu tun hat, das erfahrt Ihr in der zweiten Folge zur Behördenklausur (und vieles mehr). Claas und Klaus (Regierungsdirektor und Oberregierungsrat, beide AG-Leiter) wissen auch in dieser Folge „Bescheid“. Christian Walz, Richter und AG-Leiter, steht den beiden als Gesprächspartner zur Allgemeinverfügung (ja, ja – ich weiß). Das alles wird garniert mit einem praktischen Fallbeispiel aus dem Waffenrecht. In diesem Sinne: "Feuer frei!" – hier kommt die neue Folge! Teil 1 zur Behördenklausur bei Spotify, Apple und YouTube. Viel Spaß mit der Folge! Wir freuen uns, wenn du uns bewertest, weiterempfiehlst und abonnierst! :) RefPod-Folge u.a. zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen bei Spotify, Apple und YouTube. Musterbescheid Skript zum Öffentlichen Recht im Assessorexamen von VRVG Michael Huschens (VG Köln) Kapitelmarken: 00:00 Einleitung 03:40 Zweckmäßigkeitserwägungen (Fortsetzung) 04:00 Befangenheit 07:48 Anhörung und weitere Ermittlungen 08:55 Bearbeitungsfristen und Verwirkung 10:18 Bekanntgabe und Zustellungsfiktion 23:20 Rechtsbehelfsbelehrung 24:00 Bekanntgabefiktion 29:45 Nebenbestimmungen 31:08 Störerauswahlermessen 33:03 Ermessen im Übrigen 34:30 Wichtigste Zweckmäßigkeitserwägungen im Überblick 35:50 Praktische Entschließung 37:43 Bescheidkopf 39:55 Tenor 41:44 Sachverhaltsdarstellung 43:30 Rechtliche Erwägungen 46:00 Insbes.: Verweise in das Gutachten 48:00 Anrede bei anwaltlicher Vertretung 48:45 Begründung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO 49:00 Grußformel, Unterschrift, Rechtsbehelfsbelehrung 51:25 Das praktische Fallbeispiel http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Eine schöne Bescherung! Christian Walz, Anna Henrichs, Richard Ademmer und Christoph Spielmann – alle Richter und AG-Leiter – überraschen sich jeweils mit einem kleinen „Lerngeschenk“. Und du kannst ihnen in dieser Folge beim Auspacken der „Geschenke“ zuhören! In jedem „Geschenk“ steckt ein examensrelevanter Fall aus Klausuren oder Rechtsprechung, der besprochen wird. Es sind zwei Fälle aus dem Zivilrecht, ein Fall aus dem Strafrecht und ein Fall aus dem öffentlichen Recht dabei – ja, auch aus dem öffentlichen Recht! Es ist eben Weihnachten, das Fest der Liebe. Das ganze heißt zwar „Weihnachtsspecial“, ist aber ganz unabhängig von Weihnachten lehrreich und examensrelevant. Viel Spaß beim Hören! :) Wir freuen uns, wenn du unseren Podcast abonnierst, bewertest und dadurch unterstützt :) Urteile aus der Folge: BGH, Urt. v. 02.07.2019 - VI ZR 184/18 (Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Supermarktes) https://openjur.de/u/2179098.html BGH Urt. v. 24.05.2023 - 2 StR 320/22 (maßgeblicher Zeitpunkt bei Heimtückemord) https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/22/2-320-22.php OVG Münster, Urt. v. 07.04.2017 - 11 A 2068/14 (Sondernutzungserlaubnis = mitwirkungsbedürftiger VA) https://openjur.de/u/2138973.html BVerwG, Beschl. v. 29.03.2022 - 4 C 4.20 (isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen) https://www.bverwg.de/290322B4C4.20.0 BayVGH, Urt. v. 22.06.2010 - 8 B 10.970 (Ermessensfehlerhaftigkeit einer Auflage zu einer Sondernutzungserlaubnis) https://openjur.de/u/484649.html OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2020 - 12 U 112/19 (Anscheinsbeweis bei Skiunfall) https://openjur.de/u/2253157.html OLG Schleswig, Urt. v. 28.08.2012 - 11 U 10/12 (Anscheinsbeweis bei Skiunfall) https://www.ra-kotz.de/skiunfall_unaufklaerbarkeit_haftungsverteilung.htm Kapitelmarken: (00:00) Einleitung (06:28) Räum- und Streupflicht in Klausuren (07:53) Schmerzensgeldansprüche in Klausuren (10:37) Indizien und Parteivernehmung (14:15) Verkehrssicherungspflichten bei allgemeiner Glätte (23:25) Streupflicht auf dem Supermarktparkplatz? (30:58) Sondernutzungserlaubnis = mitwirkungsbedürftig? (34:46) Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG (39:11) Isolierte Anfechtbarkeit einer Nebenbestimmung (40:36) Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung (49:29) Heimtückemord oder Totschlag? (55:49) Revision - was prüft der BGH eigentlich? (01:01:58) Skiunfälle in Klausuren (01:04:31) Internationale Zuständigkeit (01:07:50) Internationales Privatrecht (01:10:23) § 823 und FIS-Regeln (01:13:03) Anscheinsbeweise auf der Skipiste (01:17:56) Verabschiedung http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
In diesem Video wird anhand von einem Beispiel die isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen dargestellt. Dabei wird der Fokus auf die Klausur gesetzt. Es werden alle Ansichten zu dem Problem aufbereitet und mit Argumenten unterlegt.Quellen:Will, Verwaltungsrecht AT, 2. Aulage,Attendorn, Youtube Fit im Verwaltungsrecht,Timestamps: 0:00 Intro 0:04 Wo relevant? 0:46 Beispiel 1:35 Zulässigkeit der Klage 2:12 Vorgehensweise in der Klausur (statthafte Klageart) 4:28 Ansichten und Argumente 17:10 Weiter in der Zulässigkeit der Klage 18:26 Begründetheit der Klage 28:06 Materielle Teilbarkeit 29:31 Zusatz: nachträgliche Nebenbestimmungen 32:17 Kontrollfragen 32:24 MemeKontrollfragen: I.Welche 4 Ansichten gibt es zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen?II.Wo ist das Problem in der Klausur anzusprechen?III.Was besagt die materielle Teilbarkeit?IV.Wo ist sie zu prüfen?
In der heutigen Episode besprechen wir einen Fall zum klassischen Meinungsstreit bzgl. der Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen im Verwaltungsrecht. Wiederholen könnt ihr den Meinungsstreit in gebotener Kürze noch einmal auf mein.iudicum.de! Zugrundeliegende Entscheidung: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 L 287/17.NW IUDICUM auf Instagram Effektive Wiederholungseinheiten der wichtigsten Grundlagen in Jura: IUDICUM Lernstube
Handelsgesellschafen und Formkaufleute, § 6 HGB; Handelsgeschäft, §§ 343, 344 HGB; Schweigen auf einen Antrag, § 362 HGB; Tatbestand und Rechtsfolge des § 362 I 1 HGB; Anfechtbarkeit bei § 362 I 1 HGB; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
LMU Erbrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Noch § 6: Auflage, Bedingungen § 7: Auslegung und Umdeutung des Testaments § 8: Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten § 9: Gemeinschaftliches Testament
Noch § 6: Auflage, Bedingte Zuwendung; §7: Auslegung und Umdeutung des Testaments; § 8: Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Testaments; § 9: Das gemeinschaftliche Testament - Zweck
§ 6 Vermächtnis: Vermächtnisarten, Unmöglichkeit und Verbotswidrigkeit, Gewährleistung, Anfall und Ausschlagung, Vorvermächtnis und Nachvermächtnis; Auflage; Bedingte Zuwendung; § 7: Auslegung und Umdeutung des Testaments; § 8: Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten;
Was sollten Mieter und Vermieter über die Anfechtung eines Mietvertrages vor Übergabe der Wohnung an den Mieter wissen, nachdem der Mieter absichtlich falsche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat und bereits die Eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft abgegeben hat, also den Vermieter arglistig getäuscht hat im Sinne des § 123 BGB, um an die Wohnung zu kommen.Mietvertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB, Mustertext bei https://www.vermietershop.de erhältlich.Video erschienen auf Youtube: https://youtu.be/Qj6RGZJpoSoHier die gesetzliche Grundlagen zum Nachlesen:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.§ 124 BGB Anfechtungsfrist(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.§ 143 BGB Anfechtungserklärung(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Video-Podcast-Reihe für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen. 220 sofort in die Praxis umsetzbare Mustertexte und Video-Anleitungen können Sie derzeit bei Immobooks "https://www.vermietershop.de" einzeln kostengünstig herunterladen. Testen Sie unser umfangreiches Angebot zu den typischen Vermieter-Themen: Mietvertrag kündigen, Mieter abmahnen, Miete erhöhen, Betriebskosten abrechnen, Wohnung abnehmen, Räumungsklage erheben, Kündigung Eigenbedarf, Modernisierung ankündigen, Mietvertrag abschließen, Miete mindern uvm.. Viel Erfolg bei der Vermietung wünscht das Immobooks-Team Impressum: Immobook e.K. Bismarckstr. 79 67059 Ludwigshafen Fon: 0621522254 Fax: 032222467749 E-Mail: Immobook@t-online.de Immobook e.K. wird vertreten durch: Inhaber: Georg Schuck Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen Handelsregister Registernummer: HRA 60763 Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrag: Georg Schuck, Bismarckstr. 79, 67059 Ludwigshafen Keine Rechtsberatung - Keine Haftung - Keine Gewähr für die Richtigkeit der Video/Podcast-Inhalte.
Der Podcast hat die siebte Veranstaltung (14. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen des Beschlussmängelrechts, insbesondere der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Zunächst werden die möglichen Beschlussmängel anhand der §§ 241 ff. AktG in zwei Kategorien unterteilt, zum einen nichtige Beschlüsse, zum anderen lediglich anfechtbar Beschlüsse. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird in Anlehnung an BGHZ 83, 151 anhand eines Beispiels der Satzungsänderung veranschaulicht. In Frage steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung aller Aufsichtsratsmitglieder, der § 25 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG entnommen wird. Bei der Erläuterung der Anfechtbarkeit wird zwischen Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln des Beschlusses unterschieden. Abschließend werden Mechanismen erörtert, die der Gesetzgeber eingefügt hat, um einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Aktionäre an der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch die praktisch herausragende Bedeutung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG) erläutert. In Bezug auf die GmbH wird ergänzt, dass das GmbHG kein eigenes Beschlussmängelrecht enthält. Diese Lücke wird grundsätzlich durch eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG geschlossen, wobei die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nur als „Leitbild“ dient.