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§ 31 Bereicherungsrecht, Teil 3: Typen und Kondiktionssperren; § 32 Bereicherungsrecht, Teil 4: § 817 BGB: Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB, Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB; § 33 Bereicherungsrecht, Teil 5: Inhalt und Umfang der Kondiktion (§§ 818 - 820 BGB): (Tatsächlich) gezogene Nutzungen und Surrogate (§ 818 I BGB), Wertersatz (§ 818 II BGB), Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB); verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners; "Durchgriffshaftung" aus § 822 BGB; Bereicherungsausgleich bei (unwirksamen) gegenseitigen Verträgen; § 34 Bereicherungsrecht, Teil 6: Nichtleistungskondiktionen: Überblick, Eingriffskondiktion, Eingriff durch wirksame entgeltliche Verfügung (§ 816 I 1 BGB)
Noch § 14: Rücktritts(folgen)recht, Beendigungs(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 327o ff., 357 ff. BGB): Rechtsfolgen des Rücktritts, Verwendungsersatz (§ 347 II BGB), Nutzungsersatz (§§ 346 I, 347 I BGB), Wertersatz (§ 346 II BGB) und Höhe des Wertersatzes, Gefahrtragungsregelung beim Wertersatz
Jedes Jahr passieren über 20‘000 Unfälle mit Wildtieren, jede Stunde stirbt ein Reh durch ein Auto oder Motorrad. Vermeiden lassen sich solche Situationen oft nicht. Wichtig ist aber, dass man im Fall der Fälle richtig handelt, damit man sich nicht strafbar macht. Denn das kann teuer kommen. Die Vorschriften sind klar: Egal, ob das Tier tot, verletzt oder geflohen ist, muss der Unfallbeteiligte umgehend die Polizei verständigen. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar. Das Unfallprotokoll ist wichtig Denn ist ein Tier verletzt, braucht es so schnell wie möglich Hilfe. Ausserdem macht sich der Autofahrer selbst keinen Gefallen, wenn er den Unfall nicht meldet: Ist kein Unfallprotokoll vorhanden (von der Polizei erstellt) kann die Auto-Versicherung allenfalls eine Zahlung verweigern. Das richtige Vorgehen * Warnblinker einschalten * Unfallstelle sichern (Pannendreieck) * Polizei verständigen (Nummer 117) Tipp: Wenn Sie keine Ahnung haben, wo Sie sind, orientieren Sie sich an den Strassenlaternen. Diese haben in der Regel eine Identifikationsnummer, und die Polizei weiss so, wo Sie sich befinden. Auf die Polizei warten (wichtig für Unfallprotokoll). Ist das Tier verletzt, nähern Sie sich ihm nicht. Das bringt es nur noch mehr in Stress. Ist das Tier geflohen, merken Sie sich die Richtung. Das erleichtert dem Wildhüter und seinen Spürhunden die Suche. Ist das Tier tot, ziehen Sie es von der Strasse, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr geraten. Falsches Handeln kann teuer werden Wer einen Unfall nicht meldet oder erst später meldet, handelt sich nicht nur Ärger mit der Versicherung ein, sondern macht sich auch strafbar. Der Lenker kann wegen Fahrerflucht mit bis zu 10‘000 Franken belangt werden. Ausserdem droht eine Busse wegen Tierquälerei. Gewisse Kantone verlangen bei widerrechtlichem Handel zudem einen sogenannten Wertersatz für das angefahrene Tier. Im Kanton Bern zum Beispiel kostet ein Reh 1000 Franken, ein Auerhahn bereits 10‘000 Franken. Wie vorbeugen? Wildunfälle lassen sich nicht immer verhindern. Wer einige Regeln beachtet, kann das Risiko aber deutlich vermindern. Deshalb: Tempo anpassen. Aufmerksam bleiben und vor allem den rechten Strassenrand im Auge behalten. Sehen Sie Tiere am Strassenrand, drosseln Sie das Tempo und schalten Sie auf Abblendlicht. Befinden sich Tiere auf der Strasse, halten Sie wenn möglich an und schalten Sie die Warnblinker ein. Versuchen Sie die Tiere mit Hupe oder Lichthupe zu vertreiben. Dieser Beitrag ist eine Wiederholung.
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Noch § 14: Rücktritts(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff BGB): Rechtsfolgen des Rücktritts, Verwendungsersatz (§ 347 II BGB), Nutzungsersatz (§§ 346 I, 347 I BGB), Wertersatz (§ 346 II BGB) und Höhe des Wertersatzes, Gefahrtragungsregelung beim Wertersatz, Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts iSv § 355 BGB und Rückabwicklung
§ 29 Bereicherungsrecht, Teil 1: Überblick: Grundtypen der Bereicherungsansprüche, Prüfung im Gutachten; § 30 Bereicherungsrecht, Teil 2: Grundtatbestand der Leistungskondiktion: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; § 31 Bereicherungsrecht, Teil 3: Typen und Kondiktionssperren; § 32 Bereicherungsrecht, Teil 4: § 817 BGB: Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB, Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB; § 33 Bereicherungsrecht, Teil 5: Inhalt und Umfang der Kondiktion (§§ 818 - 820 BGB): (Tatsächlich) gezogene Nutzungen und Surrogate (§ 818 I BGB), Wertersatz (§ 818 II BGB), Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB), verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners, Dritthaftung nach § 822 BGB
Am Freitag ist das Urteil vor dem Frankfurter Landgericht gefallen. Feldmann muss eine Geldstrafe von 21.000 Euro und einen Wertersatz zahlen. Er ist wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen verurteilt worden. Und: Nach dem Rückzug von buero.de ist die Zukunft aller hessischen Filialen der insolventen Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof wieder ungewiss. Mehr dazu gibt's in dieser Sendung.
Noch § 13 Rücktritts- und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff BGB, 357 ff BGB): Rechtsfolgen des Rücktritts, Verwendungsersatz, Nutzungsersatz, Wertersatz und Höhe des Wertersatzes, Gefahrtragungsregelung beim Wertersatz, Rückabwicklung nach Ausübung verbraucherschützender Widerrufsrechte
§ 37 Bereicherungsrecht, Teil 4: § 817 BGB: Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB, Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB; § 38 Bereicherungsrecht, Teil 5: Inhalt und Umfang der Kondiktion (§§ 818 - 820 BGB): Gegenständlich Erlangtes und gezogene Nutzungen (§ 818 I BGB), Surrogate (§ 818 I BGB), Wertersatz (§ 818 II BGB), Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB), verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners, Dritthaftung nach § 822 BGB, Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen: Zwei-Kondiktionen-Theorie
Keine entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 1 BGB auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag. Online-Partnervermittlung nicht mit Heiratsvermittlung vergleichbar. Der Wertersatz gem. § 357 Abs. 8 BGB ist bei einem Online Partnervermittlungsvertrag grds. zeitanteilig zu berechnen. Abonnieren und weiter empfehlen! Instagram: rechtsprechung_news Website: www.rechtsprechung-news.webnode.com Jura; Urteil; Rechtsprechung; News; Referendariat; Rechtswissenschaften; Prozess; Recht; Gericht; Gesetz; Klage; Rechtsanwalt; Staatsexamen; Paragraf; Jurist; Examen; StEx; Rechtsreferendariat; Anwalt; Ref; Paragraph; Referendar; Justiz; Bundesverfassungsgericht; Rechtsreferendar; Richter; law; Justiz; Jurastudent; Jurapodcast; Staatsanwalt; Zivilrecht; BGB; BGH; Bundesgerichthof; Landgericht; Oberlandesgericht; OLG; LG; Amtsgericht; AG; ZPO
Noch § 13 Rücktritts- und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff BGB, 357 ff BGB): Rechtsfolgen des Rücktritts, Verwendungsersatz, Nutzungsersatz, Wertersatz und Höhe des Wertersatzes, Gefahrtragungsregelung beim Wertersatz, Rückabwicklung nach Ausübung verbraucherschützender Widerrufsrechte
§ 37 Bereicherungsrecht, Teil 4: § 817 BGB: Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB, Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB; § 38 Bereicherungsrecht, Teil 5: Inhalt und Umfang der Kondiktion (§§ 818 - 820 BGB): Gegenständlich Erlangtes und gezogene Nutzungen (§ 818 I BGB), Surrogate (§ 818 I BGB), Wertersatz (§ 818 II BGB), Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB), verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners, Dritthaftung nach § 822 BGB, Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen: Zwei-Kondiktionen-Theorie
Welche typischen Examensprobleme gibt es bei § 816 BGB? Wie weit reicht ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch? Und was sagt die Saldotheorie? (00:34) Rückblick auf die vorangegangene Einheit (Bereicherungsrecht – Tatbestand) (11:37) Vertiefende Wiederholung: Grundlagen der Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 BGB) (22:28) Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten (28:28) Rechtsgrundlos = unentgeltlich? (34:51) Durchgriff (37:56) Typische Wertungskriterien im Bereicherungsrecht (46:41) Verpflichtung zur Herausgabe (50:50) Wertersatz (54:36) Entreicherung (1:00:02) Verschärfte Haftung (1:05:30) Zweikondiktionentheorie und Saldotheorie (1:24:17) Ankündigung: Vorlesung Sachenrecht
Bereicherungsrecht (9): Herausgabepflicht, Sekundärhaftung und Wertersatz
§ 16 Schadensersatzrecht: Naturalrestitution und Wertersatz; Drittschadensliquidation
Noch § 12: Rücktrittsfolgen: Nutzungsersatz, Verwendungsersatz, Wertersatz, Haftungsfragen
§ 15: Gläubiger- und Schuldnermehrheiten - Teilschuld, Gesamtschuld, gemeinschaftliche Schuld ("Gesamthand"); Gläubigermehrheit § 16: Schadensersatzrecht - Grundsätze, Totalreparation, Naturalrestitution, Wertersatz, Imaterielle Schäden
LMU Rückabwicklungsverhältnisse (Bereicherungsrecht, Rücktritts- und Widerrufsfolgenrecht) 2017
§ 1: Die Rückabwicklung nach den Regeln über das Rücktrittsfolgenrecht (§§ 346 ff. BGB): E. Rückabwicklung: Wertersatz nach § 346 II; Beispielsfälle
Die Regelungen zum Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz sind ständig in Bewegung. Wie muss die Belehrung aussehen, wann muss diese erfolgen, wie lange ist die Frist und wie sieht das ganze bei Ebay aus? Des Weiteren bleibt die Frage: Wie verhält es sich mit dem Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts? Zu diesen Themen und zum Entwurf des Gesetzes gegen sogenannte „Abofallen“ sprach Christoph Golla mit Dr. Carsten Föhlisch Justiziar bei der Trusted Shops GmbH.