Podcasts about bgh njw

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Best podcasts about bgh njw

Latest podcast episodes about bgh njw

10 Minuten Jura
Folge 19: BGH NJW 2020, 3649 - Widerruf einer Bürgschaft nach Verbraucherrecht

10 Minuten Jura

Play Episode Listen Later Jun 28, 2021 14:54


In seiner neuen Entscheidung zum Bürgschaftsrecht (Urt. v. 22.9.2020 - XI ZR 219/19, NJW 2020, 3649) klärt der BGH den jahrelangen Streit zu § 312 I BGB, ob dem Bürgen ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht. In dieser Folge analysieren wir die Entscheidung und beschäftigen uns insbesondere mit der schwierigen Auslegung des Wortes "entgeltlich" in § 312 I BGB. Repetitorium: https://www.repetitorium-hofmann.de Anwalt für Prüfungsrecht: http://www.rechtsanwalt-hofmann.net - für Jurastudierende kostenlose Erstberatung! Intro: Jörg Hofmann, https://www.joerg-hofmann.com https://open.spotify.com/artist/7mGFxzVs5CPMyf3Lalpvlc

Vals Legal - der Rechtspodcast
Corona Reiserecht

Vals Legal - der Rechtspodcast

Play Episode Listen Later Jun 10, 2020 13:48


Reiserecht in Corona Zeiten - Kann ich meine Reise nach Paragraph 651 h Absatz 1, Absatz 3 BGB kostenlos wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände auch nach Aufhebung der europäischen Reisewarnung stornieren? Hurricane Urteil des BGH NJW 2002, 3700

10 Minuten Jura
Folge 8: BGH NJW 2019, 2475 - Ebay-Schnäppchenjäger

10 Minuten Jura

Play Episode Listen Later Dec 18, 2019 13:29


Ebay-Fälle eignen sich in der Klausur besonders gut dazu, BGB-AT-Probleme in einem interessanten Setting zu prüfen. In seiner neuen Entscheidung zum Thema "Ebay-Schnäppchenjäger" (Urt. v. 22.5.2019 - VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475; JuS 2019, 903 mit Anm. Omlor) entwickelt der BGH Kriterien dafür, in welchen Fällen ein Verkäufer gegen den Ersteigerer die Einrede des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) erheben kann.

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht

Gewinnmitteilungen, § 661a BGB Schlechterfüllung beim Dienstvertrag Rücktritts- und Widerrufsfolgenrecht (§§ 346 ff BGB)

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LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
Folge 4: BGH NJW 2013, 598 (Vertragsschluss); BGH NJW 2013, 1365; Schadensarten nach § 280 BGB: Deckungskauf

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht

Play Episode Listen Later Apr 18, 2019 88:30


Vertragsschluss bei "elektronischer" Willenserklärung (BGH NJW 2013, 598); Rechte des Käufers vor Gefahrübergang (BGH NJW 2013, 1365); Schadensarten nach § 280 BGB, insbes. beim Deckungskauf

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
Folge 3: BGHZ 187, 86 (Fortsetzung), BGH NJW 2013, 152

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht

Play Episode Listen Later Apr 18, 2019 90:08


"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Fortsetzung der Veranstaltung vom 8.5.2013; "Klausurmäßige" Aufbereitung von BGH NJW 2013, 152 (Unmöglichkeit; Verweigerungsrecht nach § 275 II BGB); Domainnamensrecht, Prioritätsprinzip

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht

"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGH NJW 2013, 1431: bgrenzung von Werkvertrag (§ 631 BGB), Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 II S. 1 BGB); Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 BGB: Erfordernis eines fälligen und einredefreien Anspruchs; Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung; Vertretenmüssen und Rechtsirrtum: Zurechnung von Verschulden eines Rechtsberaters über § 278 BGB; Ausschluss des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 281 I S. 3 BGB); Begriff der AGB; (keine) Vereinbarung von Vorleistungspflichten durch AGB: Leitbildfunktion von § 641 BGB und § 320 BGB

LMU Grundkurs Zivilrecht 2015/16
BGB Schuldrecht AT - Folge 22: Rücktritts(folgen)recht (§§ 346 ff.); Widerrufsfolgenrecht; Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis

LMU Grundkurs Zivilrecht 2015/16

Play Episode Listen Later Mar 27, 2019 101:32


Noch § 13: Auflösung von BGH NJW 2009, 1068; Struktur des Widerrufsfolgenrechts, Rechtsfolgen des Widerrufs, insbes. Wertersatzpflicht des Verbrauchers § 14: Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Zession (Abtretung, Grundlagen Ausschluss, Rechtsgeschäftliche Schranken, Schuldnerschutz

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung 2017

Kurznachrichten: BGH VIII ZR 278/16 - Transportkostenvorschuss, BGH NJW 2010, 1192: Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB; Mietrecht im Schnellüberblick

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LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung 2017
Folge 9: Vertragsschluss, Anfechtung (der Bestätigung), Anspruch auf Vertragsaufhebung aus c.i.c.

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung 2017

Play Episode Listen Later Mar 21, 2019 110:14


Kurznachrichten: BGH JuS 2017, 94: Vertretungsmacht des 1. Bürgermeisters; BGH NJW 2017, 1660: Ebay-Vertragsschluss, Anfechtung, Leistungsstörungsrecht BGH JuS 2016, 739: Anfechtung der Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, weitere Folgen der Bestätigung: Schadensersatzrecht, Minderung, Rückzahlungsanspruch aus c.i.c.

LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung 2017

Kurznachrichten: BGH v. 17.03.2017 - V ZR 7/16 2002, 2875; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: BGH NJW 2011, 139 (Reitturnier), BGH NJW 2004, 3035 (Gutachterfälle), Vorverlagerung in das vorvertragliche Schuldverhältnis, Haftungsmilderung (Wachmannfälle); Geschäftsführung ohne Auftrag: Zentrale Anspruchsgrundlagen, Voraussetzungen

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LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung 2017

*Leider konnte aufgrund technischer Schwierigkeiten nur die zweite Hälfte der Veranstaltung aufgenommen werden. Wir bitten um Verständnis* Fallbesprechungen von - BGH NJW 2002, 2875 - BGH v. 14.03.2014 V ZR 218/13

Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
VRN008 - Wie Sie den Restwert vom Auto richtig durchsetzen

Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung

Play Episode Listen Later Oct 4, 2016 7:42


Der Restwert des Autos ist ebenfalls eine beliebte Stellschraube, an der die Versicherungen gerne drehen, um bei der Schadensregulierung Geld einzusparen. Dabei schrecken die Versicherer auch nicht zurück, gegenüber Ihnen als Unfallopfer Unwahrheiten zu verbreiten, die rechtlich gar nicht haltbar sind.Zur Not lassen es die Versicherungen auch gerne auf eine Klage ankommen. Dann wird eben erst einmal so lange wie möglich abgewartet, um zu sehen, wie weit Sie gehen würden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, schreckt vor einem Gerichtsverfahren dann doch - leider - eher zurück.Leider deshalb, weil Sie auf Geld verzichten, das Ihnen zusteht. Nur weil die Versicherung rechtswidrig kürzt. Wer sich doch traut zu klagen, kann dann beobachten, dass die Versicherung kneift, wenn sie die Klage auf den Tisch bekommt. Dann wird plötzlich gezahlt.Das gilt zwar nicht in allen Fällen.Es ist aber doch sehr oft zu beobachten, dass die Zahlungswilligkeit steigt, je aussichtsloser das Gerichtsverfahren für die Versicherung ist. Dann zeigt sich auf einmal die Bereitschaft, den tatsächlichen Restwert, der Ihnen zusteht, zu regulieren.Damit Sie bei der Schadensregulierung wissen, worauf Sie achten sollten und welche Lügen der Versicherungen Sie nicht akzeptieren sollten, habe ich Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.Beauftragen Sie einen eigenen GutachterDamit Sie überhaupt wissen, wie hoch der Restwert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall ist, benötigen Sie ein Gutachten. In diesem Fall reicht ein Kostenvoranschlag nicht aus, denn der macht keine Angaben zur Höhe Restwertes. Der Kostenvoranschlag kalkuliert lediglich die möglichen Reparaturkosten.Sie brauchen auf jeden Fall einen Sachverständigen, der Ihnen ein Unfallgutachten erstellt.Der Gutachter holt im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Restwertangebote von Anbietern aus dem Umkreis ein. Im Gutachten sollten wenigstens 3 Anbieter genannt sein. Greifen Sie vor allem auf einen eigenen Gutachter zurück.Denn lassen Sie das Fahrzeug von einem Gutachter schätzen den die Versicherung beauftragt hat, ist davon auszugehen, dass das Restwertangebota) nicht vom örtlich relevanten Markt kommt,b) der Restwert wesentlich höher ist, als bei einem selbst beauftragten Gutachter.Das kann Ihnen relativ egal sein, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen wollen.Haben Sie aber vor, Ihr Auto zu behalten, weil es noch gefahren werden kann, verlieren Sie unter Umständen einige hundert Euro, wenn Sie die Schätzung dem Gutachter der Versicherung überlassen.Restwert laut Gutachten von der Versicherung fordernSobald Sie das Gutachten erhalten haben, reichen Sie es bei der Versicherung ein und fordern die Versicherung auf, die Beträge zu regulieren, die im Gutachten genannt sind. Wollen oder müssen Sie Ihr Auto verkaufen, können Sie dies auf der Basis des Restwerts im Gutachten machen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Versicherung sich bei Ihnen gemeldet hat.Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihr Auto an den Händler verkaufen, der das höchste Restwertangebot gemacht hat. Die Versicherung muss nur auf Basis dieses Angebots regulieren. Wenn Sie weniger für Ihr Auto bekommen als im Gutachten steht, muss die Versicherung Ihnen diese Differenz nicht erstatten. Auf dem Schaden bleiben Sie dann sitzen.Können Sie dagegen einen besseren Preis rausholen, müssen Sie das der Versicherung nicht mitteilen.Ist das Angebot der Versicherung verbindlichSie werden damit rechnen müssen, dass die Versicherung ein anderes Restwertangebot eingeholt und Ihnen entweder in einem separaten Schreiben oder mit der ersten Abrechnung schicken wird.Dabei kommt es zu den abenteuerlichsten Angeboten, die in der Regel nie vom örtlich relevanten Markt stammen, teilweise sogar aus dem europäischen Ausland kommen und über Restwertbörsen eingeholt wurden, zu denen Sie selbst niemals Zugang hätten.Dieses Angebot sollten Sie auf jeden Fall dann beachten, wenn Sie Ihr Auto noch haben.Sie wollen Ihr Auto verkaufen, haben es aber noch, wenn das Restwertangebot der Versicherung eingeht. In einem solchen Fall vertritt auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.06.2016, VI ZR 316/09) die Auffassung, dass Sie verpflichtet sind, das Angebot der Versicherung aus der Restwertbörse anzunehmen.Ich will mein Fahrzeug verkaufen, muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?Wenn Sie nach Erhalt des Gutachtens Ihr Auto zum Restwert verkauft wollen, den der Gutachter kalkuliert hat, müssen Sie nicht erst eine Antwort bzw. ein Angebot der Versicherung abwarten. Sollte die Versicherung dann behaupten, Sie hätten darauf warten müssen, bis Ihnen ein Restwertangebot vorgelegt wurde, ist das gelogen. Zwar gab es zu diesem Thema einmal eine Ausreißerentscheidung des OLG Köln vom 16.07.2012, 13 U 80/12 die völlig konträr zur BGH-Meinung und der restlichen Rechtsprechung in Deutschland verlief. Mittlerweile haben aber auch die Kölner Richter auf den richtigen Weg zurück gefunden und diese Rechtsprechung revidiert (LG Köln, Urteil vom 08.10.2014, 13 S 31/14). Es ist allein Ihre Entscheidung, wann Sie den PKW verkaufen. Die Versicherung darf Ihnen keine eine Vorschriften machen, wann, an wen und zu welchem Preis Sie Ihr Auto verkaufen. Diese Meinung wird vom Bundesgerichtshof schon seit Jahrzehnten vertreten (BGH NJW 1993, 1849).Wird dann weiterhin auf dem Restwertangebot beharrt und die Versicherung weigert sich, den Restwert Ihres Gutachters abzurechnen, sollten Sie dies unter keinen Umständen akzeptieren und zur Not auch Klage einreichen.Zusammengefasst sollten Sie beachten:- beauftragen Sie am besten einen Gutachter Ihrer Wahl- wenn Sie das Gutachten haben, können Sie Ihr Auto zum Restwert im Gutachten verkaufen- liegt Ihnen schon vor dem Verkauf des Autos ein höheres Angebot der Versicherung vor, nehmen Sie dieses an, auch wenn es nicht vom örtlichen Markt stammt,- wenn Sie Ihr Auto behalten, muss die Versicherung bei der Abrechnung den Restwert aus Ihrem Gutachten zugrunde legen.