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Aktuelle Themen: Datenschutz und Bildung (1:24), Empfehlungen zum Einsatz von KI-Anwendungen (7:25), Personenbezug bei Suchmaschinen und gekürzten IP-Adressen (14:38), EuGH: Generalanwalt zur Pseudonymisierung und Anonymisierung (16:35), Immaterieller Schadenersatz bei Einsatz von Meta Business Tools (26:15), Rechtsfolgen einer fehlerhaften Datenschutz-Folgenabschätzung (32:58), Ethikrat beim EGMR (36:20), Entwurf zum Durchführungsgesetz zum Data Act (38:47) Gesetzgebung: Änderungen in den […]
Eine Letztbegründung von Gründen mit „Gott“ wäre im positiven Recht der Moderne nicht mehr zulässig. Wie werden Argumente stattdessen begründet? Luhmann hebt die Beurteilung der Folgen von Rechtsentscheidungen hervor. Im alteuropäischen Recht der Vormoderne konnte man sich bei der Interpretation von Texten noch auf Gott berufen. Gottes Wille äußerte sich in der Natur. Der menschlichen Natur ließ sich Vernunft zuschreiben, die es dem „Subjekt“ ermöglichte, „objektive“ Erkenntnis zu gewinnen. Mit solchen Begründungsbegriffen ließ sich „gut“ argumentieren: Sie stützten sich gegenseitig. Gott war Ursprung und Letztbegründung zugleich. Mit der Säkularisierung brauchte es Ersatz. Das positive Recht der Moderne ist „menschgemacht“ und entsteht durch Kommunikation – die immer kontingent ist. Welche Vorgehensweise bei der Suche nach „guten“ Begründungen finden wir heute vor? Die Theorie sozialer Systeme nennt hier die Beurteilung der Folgen einzelner Rechtsentscheidungen. Folgeneinschätzung ist zum Standard in der Argumentation geworden. Die Interpretation legt verschiedene Szenarien zugrunde und schätzt jeweils ein: Welche Folgen könnten sich ergeben, je nachdem, welche Regel man zugrunde legt? Bereits im Naturrecht war es üblich gewesen, Folgen abzuschätzen. Das Prinzip der Billigkeit diente dazu, die Angemessenheit möglicher Folgen zu beurteilen. Heute hat sich die Kontrolle des Rechts anhand der Einschätzung von erwünschten/unerwünschten Folgen als einzig überzeugendes Prinzip in Rechtstheorie und Praxis durchgesetzt. Die Vorgehensweise gilt als allgemein akzeptiert. Die Theorie sozialer Systeme hinterfragt diese Operationsweise jedoch tiefer: Was beobachten wir (die Soziologie), wenn wir diese Vorgehensweise beobachten? Verlangt wird also eine Beobachtung zweiter Ordnung. Wir beobachten, wie Beobachter beobachten. Aus dieser Perspektive können wir zunächst etwas ausschließen: Nicht beobachtbar ist, dass das Recht mithilfe der Beurteilung etwaiger Folgen von Rechtsentscheidungen einen Zweck verfolgen würde. Zweckprogramme wendet die Politik an: Um ein Ziel zu erreichen, wird ein Gesetz beschlossen. Auch die Politik schätzt ein, welche Folgen das Gesetz haben könnte: Vor allem „Risiken“ (eine Unter-Unterscheidung von Gefahr) werden eingeschätzt. Im Recht wird jedoch nicht mit „Um zu“-Begründungen argumentiert. Stattdessen arbeitet die rechtliche Argumentation mit Konditionalprogrammen, mit Wenn-dann-Bedingungen. Folgeneinschätzung in Recht und Politik sind nicht dasselbe. Für das Recht geht es nur um systeminterne Folgen. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Anwendung einer Regel auf zukünftige Entscheidungen auswirken könnte. Dabei müssen zwar auch verschiedene Möglichkeiten des Verhaltens in der Umwelt konstruiert und Annahmen „durchgespielt“ werden. Dies geschieht jedoch nur, um systeminterne Konsequenzen einzuschätzen. Eine in der Politik typische Prognose, wie die Umwelt reagieren könnte, z.B. KonsumentInnen, braucht es dagegen nicht. Die Beurteilung etwaiger Rechtsfolgen dient nur der internen Konsistenzpflege. Die Einschätzung bereichert den Vorrat an Redundanzen, auf die man sich zukünftig argumentativ beziehen kann. Welchen Unterschied es macht, ob das Recht nur systeminterne oder auch die Umwelt betreffende Folgen ins Kalkül zieht, wird leicht übersehen. Die Frage ist, ob es auf Dauer möglich sein wird, sich als operativ geschlossenes Rechtssystem gegenüber den externen Folgen der Rechtsprechung zu verschließen. (Z.B.: Folgen für den Klimaschutz.) In dieser Frage blitzt der politische Begriff des Interesses auf. Rechtsprechung hat Konsequenzen für die davon potenziell Betroffenen. Bei der Lebensrettung kann man ein Interesse des Retters unterstellen, für etwaige Schäden durch seine Hilfsaktion entschädigt zu werden. Andernfalls könnte das Risiko für ihn zu hoch sein, im Notfall zu helfen – könnte man unterstellen. Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
Das Corona-Fiasko besteht nicht zuletzt aus sinnloser Geldverschwendung, der Entledigung nationaler Verantwortung auf die WHO und den schließlich überbordenden Verfahrensmengen in Gericht und Verwaltung. Dr. Manfred Kölsch stellt den Milliardenschaden dar, den das Bundesgesundheitsministerium verursacht hat. Dr. Christian Presoly berichtet über die Machterweiterung bei der WHO, und Karolin Ahrens macht sich Gedanken über Einstellungsvorschläge bei Straf- und Bußgeldverfahren. Aktuelle Fehlentwicklungen in der Anwaltschaft kommentiert Ulrich Fischer.
Die neuen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung auf die Fondsverwaltung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen für die Branche war eines der Top-Themen der MUPET 2024. Aber auch die Hinzurechnungsbesteuerung bleibt für die Marktteilnehmer relevant. In einer neuen Folge unserer Podcast-Reihe "PE Talk" geben Ronald Buge und Dr. André Blischke einen Überblick über die wichtigsten Aspekte im Investmentsteuerrecht. Der Beitrag Aktuelle Entwicklungen in der Fondsbesteuerung erschien zuerst auf Private Equity Magazin.
BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 Hintergrund des Falls Sachverhalt: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Zustellung des Kündigungsschreibens durch die Deutsche Post AG. Streitpunkt: Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens. Entscheidung des BAG Kernaussage des Urteils: Beweis des ersten Anscheins bei Zustellungen durch die Deutsche Post AG. Bedeutung des Anscheinsbeweises: Typischer Geschehensablauf und rechtliche Auswirkungen. Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die Klägerin. Rechtsfolgen und praktische Bedeutung Auswirkungen des Urteils auf die Praxis: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten. Bedeutung der Dokumentation von Zustellvorgängen. Artikel: 1. Kündigung -was man wissen sollte! 2. Zugang einer Kündigung und Zugangsbestätigung. 3. Zusammenfassung der Entscheidung des BAG Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
Noch § 28 Geschäftsführung ohne Auftrag: Tatbestandsvoraussetzungen: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille: das "auch fremde Geschäft", Verhältnis zum Bereicherungsrecht; Berechtigte GoA (§ 683 BGB), Rechtsfolgen der berechtigten GoA, Unberechtigte und unechte GoA (§§ 683, 687 BGB) § 29 Bereicherungsrecht, Teil 1: Überblick: Grundtypen der Bereicherungsansprüche, Prüfung im Gutachten; § 30 Bereicherungsrecht, Teil 2: Grundtatbestand der Leistungskondiktion: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Wir sprechen mit Dr. Robert Kerschbaumer. Er ist Rechtsanwalt in Lienz und hat den Kläger in einem wegweisenden Verfahren vertreten. Der Kläger war Opfer eines "Shitstorms", dessen Rechtsfolgen vom OGH in 6Ob210/23k entschieden wurden. Der OGH sprach dem Kläger in diesem Verfahren Schadenersatz gegen einen (und damit: potentiell jeden) Poster im Umfang des unteilbaren Gesamtschadens zu, auch wenn nicht alle anderen Verbreiter des rechtswidrigen Postings auszumachen sind. Das Urteil stärkt damit die Position einer von einem Shitstorm betroffenen Person erheblich. Links: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00210_23K0000_000/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00210_23K0000_000.html https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beteiligung-am-shitstorm-kann-teuer-werden/ https://orf.at/stories/3360497/ https://netzpolitik.org/2024/urteil-in-oesterreich-wer-bei-shitstorm-mitmacht-haftet-alleine-fuer-den-gesamtschaden/ https://on.orf.at/video/14230419/15657985/ogh-urteil-staerkt-rechte-von-shitstorm-betroffenen
§ 6 Kaufrecht, Teil 5: Gewährleistung, Rechtsbehelfe nach Gefahrübergang: Nacherfüllung (§ 439 BGB): Vereitelung der Nacherfüllung, Selbstvornahme bei der Nacherfüllung, Rechtsfolgen des Nacherfüllungsverlangens, Verwendungs- und Nutzungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung; Rücktrittsrecht; Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe; Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebliche Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, mangelbedingter Betriebsausfallschaden
In der heutigen Folge spricht Dr. Christian Rosinus gemeinsam mit Mirjam Hannah Steinfeld über die neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung und Festlegung von Mindestvorschriften des Sanktionsstrafrechts (Richtlinie (EU) 2024/1126), die bis zum 20. Mai 2025 in das nationale Recht umzusetzen ist. Nach einem kurzen Abriss zu der Gesetzgebungsgeschichte und den Hintergründen der neuen EU-Richtlinie gehen die Gesprächspartner auf den konkreten Inhalt der Richtline ein. Sie erläutern den von der Richtline normierten Katalog an strafbaren Handlungen, die vorgesehenen Rechtsfolgen und die Festlegungen zu Verjährungs- und Vollstreckungsfristen. Im Anschluss gehen sie noch auf die Benefits der Richtlinie ein und stellen klar welchen konkreten Umsetzungsbedarf es nun für den deutschen Gesetzgeber gibt. Dabei erörtern sie auch was sich voraussichtlich in Deutschland ändern wird. Dr. Rosinus im Gespräch mit: Mirjam Hannah Steinfeld, MBA, CFE ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie ist als Salary Partnerin bei Rosinus | Partner tätig und berät Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts. Mirjam Hannah Steinfeld ist per E-Mail unter m.steinfeld@rosinus-partner.com oder telefonisch unter 069 87403060 zu erreichen. Zur Richtlinie (EU) 2024/1126 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401226 Zur Folge 183 https://criminal-compliance.podigee.io/183-new-episode https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB): Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Erfüllungsübernahme; Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Beispiele
Hört, hört, eine ganze Folge ausschließlich zur Anhörung! Christian Walz, Richter und AG-Leiter, trifft sich mit Claas Stodollick und Klaus Neitzke, um über die Anhörung nach § 28 VwVfG zu sprechen. Claas ist Regierungsdirektor und Klaus Oberregierungsrat bei der Bezirksregierung Münster. Sie leiten schon seit Jahren öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaften und sprechen darüber, worauf es bei der Anhörung gem. § 28 VwVfG in Klausuren aus dem 2. Staatsexamen nach ihrer Erfahrung ankommt. In dieser unscheinbaren Norm steckt nämlich mehr Examensstoff als manch einer denken mag. Es geht dabei nicht nur um die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 28 VwVfG, sondern zu Gast sind u.a. auch folgende Themen: Polizei- und Ordnungsrecht, Grundrechte, aktuelle Rechtsprechung und allgemeine Klausurtipps. Also diese Folge zur Anhörung anhören, um sich nicht unliebsames Prüferfeedback anhören zu müssen! Viel Spaß mit der Folge! :) Wir freuen uns, wenn du uns bewertest, weiterempfiehlst und abonnierst! Entscheidungen aus der Folge: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2023 - 5 A 3548/20 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2021 - 5 A 1386/20 BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 - 6 C 8/21 RefPod-Folge "# 11 Materielles Recht im 2. Examen – wie bereite ich mich darauf vor?" bei Spotify, Apple Podcasts, YouTube. RefPod-Folge "# 1 Unsere persönlichen Klausurtipps" bei Spotify, Apple Podcasts, YouTube. Kapitelmarken: 00:00 Einführung 04:02 Klausurrelevanz 06:03 Bedeutung & Funktionen der Anhörung 13:14 Voraussetzungen der Anhörung 17:51 Entsprechende Anwendbarkeit 23:48 Wen muss man anhören? 26:30 Wie genau hört man an? 28:44 Urteil des OVG Münster vom 17.10.2023 39:45 Entbehrlichkeit der Anhörung 44:00 Gegenwärtige Gefahr bei Wohnungsverweisung 49:34 Ermessen bei § 28 II VwVfG 51:25 Unbeachtlichkeit nach § 45 I Nr. 3, II VwVfG 58:34 § 46 VwVfG 01:05:43 Urteil des OVG Münster vom 22.06.2021 01:18:36 Urteil des BVerwG vom 26.04.2023 01:26:00 Fazit http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Die Erledigung schlägt zurück: Folge 2 zu unserer Reihe zum Erledigungsrecht! Christian Walz und Christoph Spielmann, beide Richter und AG-Leiter, widmen sich der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Geschmacksrichtung „vollständig“ und der damit verbundenen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Besprochen werden – natürlich anhand von Beispielsfällen – die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Kostenbeschlusses. Wer darüber hinaus wissen will, warum in dieser Folge ganz liebe Grüße an das OLG Bremen, das OLG Zweibrücken, das LG Hanau und das AG Herford rausgehen und wie viele Wortspiele uns zum Begriff „Erledigung“ einfallen (Spoiler: zu wenige) – der wird diese Folge kaum verpassen wollen. Wie dann die aufgelesenen Wissens- und Lernfrüchte dann in einen konkreten Beschlussentwurf gegossen werden können, wird erst in Folge 3 verraten, in der es auch um die übereinstimmende Teilerledigungserklärung gehen wird. Das entsprechende Beschlussformular kann aber bereits hier heruntergeladen werden. Viel Spaß mit der neuen Folge! Folge "# 14 Materielles ZivilR 2 – BGB AT: Vertragsschluss & mehr" bei Spotify, Apple Podcasts & YouTube. Folge "# 2 Wie schreibe ich eine gute Beweiswürdigung?" bei Spotify, Apple Podcasts & YouTube. BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - IX ZB 71/19 (§ 91a ZPO-Obersätze) LG Hanau, Urteil vom 5. 11. 1999 – 2 S 273/99, NJW-RR 2000, 1233 und bei juris. BGH, Urteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22 (§ 91a ZPO-Entscheidung & Kostentrennung nach verzögerter Erledigungserklärung) Kapitelmarken mit Zeitstempel: (00:00) Einleitung (06:35) Unterschiede zur einseitigen Erledigungserklärung (19:30) Die Voraussetzungen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (29:18) Die Entscheidungsform „Beschluss“ im zweiten Staatsexamen (33:55) Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (44:50) Was bedeutet eigentlich „summarische Prüfung“? (54:36) Erfolgsaussichten und unzuständiges Gericht (58:57) Billigkeitsentscheidung, insbesondere Rechtsgedanke des § 93 ZPO (01:10:03) Bahnbrechende (?!) aktuelle BGH-Rechtsprechung: Die (zu) späte Erledigungserklärung (01:18:44) Wahlrecht des Klägers zwischen einseitiger Erledigungserklärung und Erklärung nach § 91a ZPO? (01:29:07) Verabschiedung http://www.instagram.com/ref.pod/ Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
§ 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§ 286 BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Beendigung des Verzugs; Verspätung der (möglichen) Leistung: Gläubigerverzug - Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fallbeispiel zum Gläubigerverzug
Noch § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Verbraucherschutz bei der Vertragsanbahnung: Grundmechanismen, Das Konzept der Vollharmonisierung bei europäischen Richtlinien, Widerrufsrechte, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs, Widerrufsbelehrung; Prüfungsschemata verbraucherschützende Widerrufsrechte: Widerruf als rechtsvernichtende Einwendung, Widerruf als Rückforderungsgrund
§ 7 Geschäftsfähigkeit: Die maßgeblichen Interessen, Abgrenzung, Abstufung nach Alter und Geisteszustand, Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 107 BGB, Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte: Rechtlich lediglich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB), Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Besonderheiten bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB), Zugang von Willenserklärungen an beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige, Teilgeschäftsfähigkeit
§ 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Verbotene Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB), Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote (§§ 135, 136 BGB), Rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB), Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit, Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 II BGB), wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB)
Noch § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) und Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB); Rechtsfolgen: ex tunc-Vernichtung der anfechtbaren Willenserklärung (§ 142 Abs. 1 BGB), Schadensersatzpflicht gem. § 122 BGB § 14 Willensmängel, Teil 5: Arglistige Täuschung und Drohung: Arglistige Täuschung, Täuschung durch Dritte (§ 123 II BGB); Widerrechtliche Drohung
Noch § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen, Rechtsfolgen des § 278 BGB, Bedeutung des § 278 BGB im Rahmen der c.i.c., Organhaftung nach § 31 BGB, Beweislast beim Vertretenmüssen § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände; Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB); Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, Surrogatanspruch gem. §§ 275 IV, 285 BGB
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB), Rückforderung erbrachter Gegenleistung (§§ 326 IV, 346 ff BGB); Fortbestehen der Gegenleistungspflicht
§ 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: "Unechte Unmöglichkeit": §§ 275 II, III BGB, "wirtschaftliche Unmöglichkeit"; vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB)
Abgrenzung Werkvertrag Arbeitnehmerüberlassung - Dr. Alexander Bissels | CMS Die Differenzierung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ist in der Zeitarbeit von grundlegender Bedeutung für die rechtliche Klassifizierung von Beschäftigungsverhältnissen. Beim Werkvertrag steht die Realisierung eines spezifischen Werks im Fokus, während die Arbeitnehmerüberlassung darauf abzielt, Mitarbeiter zeitweise an Dritte zu überlassen. Im Werkvertrag agiert der Dienstleister selbstständig und eigenverantwortlich, während bei der Arbeitnehmerüberlassung der Mitarbeiter in die Arbeitsstruktur des Entleihers integriert ist. Die präzise Ausgestaltung des Vertrags und die tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeitsleistung sind ausschlaggebend für die Unterscheidung und haben weitreichende rechtliche Implikationen für alle involvierten Parteien. Ich freue mich, euch heute ein vollkommen neues Thema auf diesem Kanal präsentieren zu dürfen. Da die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung mit einigen rechtlichen Besonderheiten einhergeht, habe ich mir heute wieder Dr. Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei CMS Deutschland, mit ins Boot geholt. Wir klären unter anderem die folgenden Fragen: - Was ist der Unterschied zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag? - Was versteht man unter "Fallschirmlösung"? - Was besagt die Konkretisierungspflicht? - Was bedeutet "verdeckte Arbeitnehmerüberlassung"? - Welche Meinung haben die Zeitarbeitsverbände zu Dienst- und Werkverträgen? - Mit welchen Rechtsfolgen ist zu rechnen, wenn jemand verdeckt Zeitarbeit betreibt? - Welche Gefahren birgt die Arbeit mit Werkverträgen in der Zeitarbeit? Schreibt gerne in die Kommentare, zu welchen Themen ihr euch eine Podcast-Folge wünscht. Ich bin immer offen für Vorschläge und freue mich über eine rege Teilnahme auf meinen Kanälen. Vergiss nicht, meinen Kanal zu abonnieren, um keine weiteren Folgen zu verpassen und mich auf meiner Mission, die Zeitarbeit noch besser zu machen, zu unterstützen. Bleib gesund, viel Erfolg und bis bald, Dein Daniel #liebezeitarbeit #werkvertrag #arbeitnehmerüberlassung #cms #arbeitsrecht ———————————————————————————————————— 00:00 Intro Liebe Zeitarbeit 00:34 Dienst- & Werkverträge Arbeitnehmerüberlassung 01:31 Unterschiede zwischen Dienst- & Werkverträgen 08:27 Komm in mein Team! 09:01 Fallschirmlösung & Rechtsprechung 15:27 Vertragsstrafen & Legalität 21:58 Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung 26:57 Rechtsfolgen bei versteckter Zeitarbeit 32:30 Meine Meinung zu Werkverträgen ———————————————————————————————————— Links Dr. Alexander Bissels | CMS https://cms.law/de/deu/personen/alexander-bissels https://www.cmshs-bloggt.de/author/kab/ Xing: https://www.xing.com/profile/Alexander_Bissels/ LinkedIn: https://www.linkedin.com/in/dr-alexander-bissels-bb9b76234/ ———————————————————————————————————— Liebe Zeitarbeit VIP Club
Notarin, Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Eva Schwittek gibt uns leicht verständlich einen Überblick über mögliche Regelungspunkte sowie die geltenden Rechtsfolgen im Falle einer Trennung, wenn keine Vereinbarungen getroffen werden.
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten, Rechtsfolgen, Rechtsgrundlagen Merkblatt A 006
In der 41. Folge von #mUSt, dem Umsatzsteuer-Live-Podcast von FGS, diskutieren Dr. Jörg F. Kurzenberger und Rainald Vobbe unter anderem über drei EuGH-Urteile zur umsatzsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen Zugaben zu Zeitschriftenabonnements (C-502/22 „Deco Proteste“) sowie zur Unzulässigkeit der zeitlichen Fortgeltung eines EU-rechtswidrigen nationalen Gesetzes (C-355/22 „Osteopathie Van Hauwermeiren“) und zu möglichen Rechtsfolgen der Ausstellung von Schein- oder Doppelrechnungen (C-442/22). Außerdem behandeln sie einen BFH-Beschluss zur Einfuhrumsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug eines Zollvertreters.
In der heutigen Folge dreht sich alles um den Strafbefehl. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Theresa Großmann beleuchtet Dr. Rosinus die Bedeutung des Strafbefehls in der Praxis. Im Detail gehen sie auf die Voraussetzungen eines Strafbefehls ein und geben einen Überblick über die Möglichkeiten des Gerichts, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt. Sie erläutern, welche potenziellen Rechtsfolgen in einem Strafbefehl festgesetzt werden dürfen und besprechen die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen. Abschließend geben sie einen Überblick über die Vor- und Nachteile des Strafbefehlsverfahrens. https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Im Fokus der heutigen Folge steht die strafrechtliche Verjährung, insbesondere die Verfolgungsverjährung. Dr. Rosinus erklärt zunächst die Bedeutung, den Hintergrund und die Rechtsfolgen der Verfolgungsverjährung. Im Anschluss geht Dr. Rosinus auf die Verjährungsfristen ein, wobei er Besonderheiten zum Fristbeginn bei ausgewählten Wirtschaftsdelikten erläutert. Ergänzend erklärt er außerdem, wie sich das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung auswirken. Den Abschluss der Folge bildet ein kurzer Exkurs zur Vollstreckungsverjährung. Hier geht's zur Folge Nr. 39: Rechtsprechungsupdate Wirtschaftsstrafrecht - Selbstständige Einziehung bei verjährten Alttaten: https://criminal-compliance.podigee.io/39-rosinusonair https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Im Podcast Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Führungskräfte informiert Rechtsanwalt Dr. Jan Martin Strosing über das Thema Arbeitsrecht im Betriebsalltag und bei der Mitarbeiterführung. Der Podcast vermittelt unverzichtbares Basiswissen im Arbeitsrecht, um als Arbeitgeber rechtliche Fallstricke im Betriebsalltag zu kennen und gegenüber Mitarbeiterinnen und Mintarbeitern rechtlich souverän zu agieren. Weiterführende Kenntnisse im Arbeitsrecht können Sie als e-Learning-Kurse erwerben unter: https://www.dr-strosing-online.de/ __________________________________________________________ Nach dem Nachweisgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen auszuhändigen. In diesem Video wird erklärt, was im Nachweisgesetz unter den sogenannten wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses - oder vereinfacht - die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu verstehen ist und welchen Mindestinhalt ein Nachweis nach dem Nachweisgesetz enthalten muss. Zudem wird geklärt, wie, in welcher Form und innerhalb welcher Frist der Nachweis erbracht werden muss und welche Rechtsfolgen sich für Arbeitgeber bei Verstößen gegen die Pflichten nach dem Nachweisgesetz ergeben können. Zudem wird geklärt, welche Regeln für Arbeitsverhältnisse gelten, die schon vor Inkrafttreten der Neufassung des Nachweisgesetzes bestanden hatten, sogenannte Altverträge und innerhalb welcher Frist die Arbeitnehmerseite einen aktuellen Nachweis vom Arbeitgeber verlangen kann. ___________________________________________________________ Weiterführende Kenntnisse im Arbeitsrecht können Sie als e-Learning-Kurse erwerben unter: https://www.dr-strosing-online.de/ Einen kostenlosen Newsletter können Sie gerne anfordern unter: https://www.dr-strosing-online.de/newsletter
Noch § 27 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich: abstraktes Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis, kausales Schuldanerkenntnis; § 28 Geschäftsführung ohne Auftrag: Überblick, Tatbestandsvoraussetzungen: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille: das "auch fremde Geschäft", Verhältnis zum Bereicherungsrecht; Berechtigte GoA (§ 683 BGB), Rechtsfolgen der berechtigten GoA, Unberechtigte und unechte GoA (§§ 683, 687 BGB)
Noch § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Schweigen beim Vertragsschluss; Verbraucherschutz bei der Vertragsanbahnung: Grundmechanismen, Das Konzept der Vollharmonisierung bei europäischen Richtlinien, Widerrufsrechte, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs, Widerrufsbelehrung
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Rücktrittsrecht; Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe; Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebliche Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen
§ 6 Kaufrecht, Teil 5: Gewährleistung, Rechtsbehelfe nach Gefahrübergang: Nacherfüllung (§ 439 BGB): "Vorrang der Nacherfüllung": Mittelbare Regelung durch Fristsetzungserfordernis, Wegfall der Fristsetzungserfordernisse; Beweislast für den Erfolg der Nacherfüllung, Nacherfüllung und Verjährung; Vereitelung der Nacherfüllung, Selbstvornahme bei der Nacherfüllung, Rechtsfolgen des Nacherfüllungsverlangens, Verwendungs- und Nutzungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Exemplarische Fallgruppen zur Sittenwidrigkeit, Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 II BGB), wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB); Geschäftseinheit (§ 139 BGB), Umdeutung (§ 140 BGB), Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB)
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB), Erfüllungsübernahme, Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB), Rückforderung erbrachter Gegenleistung (§§ 326 IV, 346 ff BGB)
Aufgrund technischer Schwierigkeiten war eine Aufzeichnung dieser Vorlesung leider nicht möglich. Als Ersatz für den heutigen Stoff stellen wir Ihnen daher zwei Ausschnitte aus den Podcasts vergangener Semester zur Verfügung. Noch § 7 Geschäftsfähigkeit: Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Besonderheiten bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 111 BGB), Zugang von Willenserklärungen an beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige, Teilgeschäftsfähigkeit
Noch § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB); Rechtsfolgen: ex tunc-Vernichtung der anfechtbaren Willenserklärung (§ 142 Abs. 1 BGB), Schadensersatzpflicht gem. § 122 BGB § 14 Willensmängel, Teil 5: Arglistige Täuschung und Drohung: Arglistige Täuschung
Noch § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Haftungsverschärfungen; Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen, Rechtsfolgen des § 278 BGB, Bedeutung des § 278 BGB im Rahmen der c.i.c., Organhaftung nach § 31 BGB, Beweislast beim Vertretenmüssen
§ 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände; Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB); Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, Surrogatanspruch gem. §§ 275 IV, 285 BGB; "Unechte Unmöglichkeit": §§ 275 II, III BGB, "wirtschaftliche Unmöglichkeit"
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§ 286 BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Beendigung des Verzugs
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Gläubigerverzug - Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fallbeispiel zum Gläubigerverzug; Voraussetzungen des Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB (insb. Fristsetzung)
Bundestag und Bundesrat haben der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Damit tritt das Gesetz nun zum 2.7.2023 in Kraft. Michelle Althen bespricht mit Daniel Happ was sich in der aktuellen Fassung getan hat. Erfahren Sie, welche Änderungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs jetzt zu beachten sind, um mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen zu vermeiden.
In diesem Video geht es um die Wirksamkeit von Verwaltungsakten nach §§ 41, 43 VwVfG und ihre Rechtsfolgen. Auch spezielle Probleme, wie den Unterschied zwischen innere Wirksamkeit und äußere Wirksamkeit wird erklärt. Zusätzlich wird das Sichtbarkeitsprinzip bei Verkehrsschildern erläutert. Schließlich wird ganz kurz auf die Nichtigkeit von VA eingegangen.Quellen:Will, Verwaltungsrecht AT, 2. Aulage, Nr. 2Timestamps: 0:00 Intro 0:04 Wirksamkeit in der Klausur 1:53 Rechtsfolgen der Wirksamkeit 3:32 Äußere Wirksamkeit und innere Wirksamkeit 6:11 Bekanntgabe bei Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsprinzip 9:20 § 43 II VwVfG - die wichtigste Norm im Verwaltungsrecht 11:10 Nichtigkeit VA § 44 VwVfGKontrollfragenI.Wo ist die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geregelt?II.Unter welchem Prüfungspunkt wird die Bekanntgabe in der Klausur relevant?III.Was ist der Unterschied zwischen der inneren und der äußeren WirksamkeitIV.Welches Prinzip gilt bei Verkehrszeichen? Was besagt das Prinzip?V.Ist ein rechtswidriger VA wirksam? Wo steht das?VI.Wann ist ein VA nichtig?
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Schaden verursacht, d.h. den Arbeitgeber, einen Kollegen oder eine betriebsfremde Person schädigt, wird sich der Arbeitgeber vielleicht fragen, ob er eine Abmahnung oder sogar kündigen kann. Außerdem stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn und sein Co-Host Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder gehen in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht deshalb auf die sog. eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung und deren Rechtsfolgen ein.
Leo hat einen Freund in Lübeck, die beiden haben eine Fernbeziehung. Da verknallt sie sich parallel in wen anders. Leos erster Gedanke ist: "Man verliebt sich nur in andere, wenn man unglücklich ist." Dann stößt sie auf einen Artikel, in dem es um Polyamorie geht. Also darum, dass eine Person mehrere Menschen liebt und mehrere Beziehungen gleichzeitig führt. Leo weiß sofort: Das bin ich. Das will ich auch. Ihr Freund kommt da nicht mit, die beiden trennen sich. Dann kommt Leo mit Thomas* zusammen und die beiden sind sich einig: Sie wollen ihre Beziehung offen halten. Doch als Thomas zum ersten Mal ein Date mit einer anderen Person hat, ist Leo eifersüchtig und ziemlich überrascht von diesem Gefühl. Trotzdem lebt Leo bis heute poly – und ist mittlerweile mit Thomas verheiratet. Zwischenzeitlich hatte Leo mal sechs verschiedene Partner*innen, aktuell sind es vier. Sie studiert Jura und beschäftigt sich in ihrer Promotion mit den Rechtsfolgen von Trennungen in Poly-Beziehungen. **********Den Artikel zum Stück findet ihr hier.**********Mitwirkende: Autor*in: Judith Geffert Moderatorin: Shalin Rogall **********Die Quellen zur Folge:Wikipediaeintrag über Polyamorie, den Leo ihrer Mutter zum gelesen hatPolyamorie - Zu viele Schmetterlinge im Bauch - Leserartikel von Zeit Online, den auch Leo gelesen hat (14.04.2015)**********Weiterführende Informationen:"Schlampen mit Moral. Eine praktische Anleitung für Polyamorie, offene Beziehungen und andere Abenteuer" Buch von Dossie Easton und Janet W. Hardy"Polysecure. Attachement, Trauma and Consensual Nonmonogamy" Buch von Jessica Fern **********Mehr zum Thema bei Deutschlandfunk Nova:Beziehungsmodelle: Seyda Kurt – Liebe ist politischMonogamie, Polygamie: Welches Beziehungsmodell passt zum Menschen?**********Wir erzählen Eure Geschichten Habt ihr auch eine Geschichte erlebt, die in die Einhundert passt? Dann erzählt uns davon. Storys für die Einhundert sollten eine spannende Protagonistin oder einen spannenden Protagonisten, Wendepunkte und ein unvorhergesehenes Ende haben. Wir freuen uns über eure Mails an einhundert@deutschlandfunknova.de**********Ihr könnt uns auch auf diesen Kanälen folgen: Tiktok und Instagram.
In der aktuellen Folge von #mUSt, dem Umsatzsteuer-Live-Podcast von FGS, diskutieren Jörg F. Kurzenberger und Barbara Fleckenstein-Weiland unter anderem über ein EuGH-Urteil zu den Rechnungsanforderungen beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (C-247/21, Luxury Trust), ein weiteres EuGH-Urteil zu den Rechtsfolgen eines zu hohen Steuerausweises gegenüber Endverbrauchern (C-378/21, P GmbH ) sowie über ein BFH-Urteil zu den Anforderungen an eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung (XI R 36/19).
Wie viel Digitalisierung kann und wie viel Automatisierung verträgt die Zwangsvollstreckung? Inwieweit machen Smart Contracts der Zwangsvollstreckung Konkurrenz? Und wo ist der Vertragsvollzug per Software in absehbarer Zeit zu erwarten? (06:39) Einladung zur Tagung "Legal Tech im Zivilprozess" am 15. Oktober 2022 (11:22) Zwangsvollstreckung in digitale Güter (17:48) Eignung des Zwangsvollstreckungsrechts für die Digitalisierung (23:41) Elektronisches Titelregister (32:17) Digitaler Zugriff auf Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin (40:29) Zwangsvollstreckung ohne Justiz? (41:46) Automatisch buchbare Rechtsfolgen (47:41) Automatisch feststellbare Tatbestandselemente (50:44) Automatische Verbraucherrechtsdurchsetzung (1:03:03) Automatische Sperrung körperlicher Gegenstände (1:17:21) Smart Contracts (1:27:42) Auf Wiedersehen!
Krisen sind allgegenwärtig und werden wohl auch vor GmbHs nicht Halt machen. Doch wann befindet sich eine GmbH eigentlich in der Krise und wann muss der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden? Welche Möglichkeiten stehen offen, um die Insolvenz abzuwenden? Rettungsmechanismen wie Nachschüsse, Kapitalerhöhung, Darlehen von Gesellschafter*innen, Sanierungsverschmelzung uvm drängen sich auf, doch welche Voraussetzungen müssen für deren Realisierung vorliegen und welche Rechtsfolgen sind daran geknüpft? Fragen über Fragen, beantwortet von unseren Expert*innen Nadine Elsner, Julia Anna Mayer und Zurab Simonishvili. --- Send in a voice message: https://anchor.fm/lindeverlag/message
Was sind die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung? Was ist ein Produktmangel? Wann und wie lange schuldet der Unternehmer die Bereitstellung einer Aktualisierung? (01:55) Rückblick auf die vorangehende Einheit (Digitale Produkte I) (14:15) Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung (20:06) Vertragsbeendigung als Rücktrittsgrund oder Kündigungsgrund (30:27) Produktmangel (40:17) Subjektive Anforderungen (44:51) Objektive Anforderungen (52:37) Integrationsanforderungen (56:08) Abweichung von den objektiven Anforderungen (59:28) Beweislastumkehr (1:13:35) Aktualisierung
Wann kann man ein Dauerschuldverhältnis kündigen? Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat der Rücktritt vom Vertrag? Und wann kann man mit welchen Folgen einen Vertrag widerrufen? (00:21) Überblick über die vorangehende Einheit (Culpa in contrahendo) (19:41) Überblick über Vertragslösungs- und Gewährleistungsrechte (34:37) Voraussetzungen für den Rücktritt (57:21) Rechtsfolgen beim Rücktritt (1:14:01) Voraussetzungen für den Widerruf (1:26:54) Rechtsfolgen beim Widerruf (1:31:45) Rücksendekosten
Turtlezone Tiny Talks - 20 Minuten Zeitgeist-Debatten mit Gebert und Schwartz
Unter „Cyberwar“ werden die Durchführung und die Abwehr von Attacken über das Netz verstanden. Im militärischen Sinne ist dies spätestens seit dem Kosovo-Krieg fester Bestandteil einer sogenannten „hybriden Kriegsführung“, de facto verschwimmen aber die Grenzen zwischen staatlich veranlassten, internetbasierten Versuche zur Destabilisierung, Sabotage und Manipulation sowie kriminellen Erpressungsversuchen und Hackern mit einer Vielzahl von ganz eigenen Motiven. Dabei tummeln sich auch viele Privatfirmen, Cyber-Söldner und Kriminelle im zumindest mittelbaren Staatsauftrag. Auf allen Seiten, Tag für Tag. Egal ob in Kriegs- oder Friedenszeiten. Damit einher geht auch die Frage, in welcher Zuständigkeit die Abwehr solcher Angriffe liegt. Der Begriff „Cyberwar“ legt nahe, dass dies beim Militär verortet werden sollte. Viele Experten warnen aber davor und begründen auch, warum Sie dies eher bei den zivilen Sicherheitsbehörden sehen. Das hat auch viele weitere Auswirkungen, bis hin zu Rechtsfolgen im Schadensfall und Versicherungsthemen. Alleine schon die Verletzbarkeit kritischer Infrastruktur und auch die möglichen Folgen von Cyberattacken und Erpressungen erfordert Anstrengungen: Bewusstsein, Achtsamkeit, Schutzmaßnahmen, Monitoring und Know-how. Aber nicht nur in Kriegszeiten, sondern permanent. Es geht ja um Stabilität und Versorgungssicherheit und auch um Schutz vor Erpressung und Cyber-Terrorismus. Es gibt keinen „humaneren“ Krieg über das Netz. Ein Krieg, auch ein Cyber-Krieg, ist kein Computerspiel. Waffen, auch Cyberwaffen, sind und bleiben potenziell tödlich oder verursachen entsprechende Folgen. Und es gibt gerade auch aus Deutschland Initiativen, dass Cyberoperationen nicht im völkerrechtsfreien Raum passieren dürfen. Eine wichtige Frage dabei: Müssen wir auch Cyber-Attacken völkerrechtlich wie einen Kriegsakt behandeln und kann es passieren, dass dann ein Hackerangriff plötzlich den gerade ja wieder so heiß diskutierten NATO-Bündnisfall auslöst?