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Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR074 Aktuelles Urteil | Sachenrecht | Fundrecht | Eigentumserwerb durch Ansichnahme | OLG Celle Urteil v. 26.02.2025 – 14 U 53/24Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch BGB AT Das Lehrbuch konzentriert sich auf die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter:innen. Es wendet sich damit zum einen an Studienanfänger:innen, denen auf leicht verständliche Weise der für sie relevante Stoff aus dem Allgemeinen Teil des BGB vermittelt wird. Zum anderen ist das Buch auch für Studierende höherer Semester geeignet, die schnell die wichtigsten und „klausurträchtigsten“ Themen wiederholen wollen. Speziell für sie finden sich Hinweise auf Probleme, die im Zusammenspiel von Allgemeinem Teil sowie Schuld- und Sachenrecht auftreten. Viele Beispiele, Hinweise auf häufige Fehler und Tipps für richtige Formulierungen erleichtern das Verständnis und helfen bei der Prüfungsvorbereitung.Florian Faust ist Professor an der Bucerius Law School. Er hält ständig Lehrveranstaltungen im Allgemeinen Teil des BGB sowohl für Studienanfänger als auch für mittlere Semester und Examenskandidaten.Viele Hinweise von Teilnehmern an diesen Veranstaltungen sind in das Buch eingeflossen. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR073 Schuldrecht AT | Aufrechnung | Aufrechnungslage | Aufrechnungserklärung | ÜberblickKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch BGB AT Das Lehrbuch konzentriert sich auf die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter:innen. Es wendet sich damit zum einen an Studienanfänger:innen, denen auf leicht verständliche Weise der für sie relevante Stoff aus dem Allgemeinen Teil des BGB vermittelt wird. Zum anderen ist das Buch auch für Studierende höherer Semester geeignet, die schnell die wichtigsten und „klausurträchtigsten“ Themen wiederholen wollen. Speziell für sie finden sich Hinweise auf Probleme, die im Zusammenspiel von Allgemeinem Teil sowie Schuld- und Sachenrecht auftreten. Viele Beispiele, Hinweise auf häufige Fehler und Tipps für richtige Formulierungen erleichtern das Verständnis und helfen bei der Prüfungsvorbereitung.Florian Faust ist Professor an der Bucerius Law School. Er hält ständig Lehrveranstaltungen im Allgemeinen Teil des BGB sowohl für Studienanfänger als auch für mittlere Semester und Examenskandidaten.Viele Hinweise von Teilnehmern an diesen Veranstaltungen sind in das Buch eingeflossen. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR072 Schuldrecht AT | Erfüllung | Leistung an einen Dritten | § 364 BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch BGB AT Das Lehrbuch konzentriert sich auf die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter:innen. Es wendet sich damit zum einen an Studienanfänger:innen, denen auf leicht verständliche Weise der für sie relevante Stoff aus dem Allgemeinen Teil des BGB vermittelt wird. Zum anderen ist das Buch auch für Studierende höherer Semester geeignet, die schnell die wichtigsten und „klausurträchtigsten“ Themen wiederholen wollen. Speziell für sie finden sich Hinweise auf Probleme, die im Zusammenspiel von Allgemeinem Teil sowie Schuld- und Sachenrecht auftreten. Viele Beispiele, Hinweise auf häufige Fehler und Tipps für richtige Formulierungen erleichtern das Verständnis und helfen bei der Prüfungsvorbereitung.Florian Faust ist Professor an der Bucerius Law School. Er hält ständig Lehrveranstaltungen im Allgemeinen Teil des BGB sowohl für Studienanfänger als auch für mittlere Semester und Examenskandidaten.Viele Hinweise von Teilnehmern an diesen Veranstaltungen sind in das Buch eingeflossen. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Nachdem wir den Bitcointausendsassa Christian bereits in Folge 136 zu Gast hatten, um mit ihm über den Seedor, einen kleinen Bitcointressor, zu sprechen, sprechen wir in dieser Folge über sein neuestes Projekt: Bitsurance. Dabei handelt es sich um eine Versicherung, die es euch ermöglicht, eure Bitcoinbestände zu versichern. Für welche Personen eine solche Versicherung interessant sein könnte und wie eine Versicherung zum Bitcoinethos passt erfahrt ihr in der Folge.
Was tut sich auf der Spielwiese ZPO? Wie viele Eltern kann ein Mensch haben? Und was sagt der EuGH zum AGB-Recht? (02:02) Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, Dokumente auf den Seiten des BMJ (08:44) Aktuelle Literatur: Bettina Heiderhoff: Ein großer Lobgesang des BVerfG auf den biologischen Vater als irritierendes Störgeräusch, NJW 2024, 1700-1703 Jan F. Hellwig: Zur Bildung von Schadensersatzkategorien bei den §§ 280 ff. BGB, AcP 224 (2024), 188-214 Linn-Karen Fischer: Quo vadis § 306 BGB? VuR 2024, 163-168 (27:26) Aktuelle Rechtsprechung: Mehrvaterschaft: BVerfG v. 9. April 2024, 1 BvR 2017/21, Volltext Mückenplage beim Vierbeiner: LG München I v. 15. Dezember 2023, 2 O 8062/22, Volltext folgt Vertragsschluss im E-Commerce: OLG Nürnberg v. 30. Januar 2024, 3 U 1594/23, Volltext, weiterführender Beitrag zum Vertragsschluss im E-Commerce
§ 6 Kaufrecht, Teil 5: Gewährleistung, Rechtsbehelfe nach Gefahrübergang: Nacherfüllung (§ 439 BGB): Vereitelung der Nacherfüllung, Selbstvornahme bei der Nacherfüllung, Rechtsfolgen des Nacherfüllungsverlangens, Verwendungs- und Nutzungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung; Rücktrittsrecht; Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe; Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebliche Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, mangelbedingter Betriebsausfallschaden
Noch § 4 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 1: Angebot und Annahme: Annahme: Modifizierende Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB), Entbehrlichkeit des Zugangs (§ 151 S. 1 BGB) § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten, "Faktischer Vertrag"?; Schweigen bei Vertragsschluss
Noch § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Auslegung von Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB): Übereinstimmung von Angebot und Annahme: Konsens und Dissens; Vertragsschluss unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Sachlicher Anwendungsbereich, Begriff (§§ 305, 310 Abs. 3, 4 BGB), Einbeziehungskontrolle (§§ 305 II, 305a BGB), Unklarheitenregel (§ 305c II BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB)
§ 7 Leistungsstörungen, Teil 1 : Überblick; Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts; "Verschulden bei Vertragsschluss" - culpa in contrahendo, §§ 311 II, III, 241 II, 280 I BGB
In unseren zweiten ausführlichen Folge zum materiellen Recht besprechen Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – wieder examensrelevante Themen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Schwerpunkt geht es diesmal um allerlei Klausurprobleme rund um Vertragsschlüsse. Die Folge verliert sich dabei natürlich nicht in dogmatischen Glasperlenspielchen. Sondern die Materie wird – in gewohnter RefPod-Manier – jeweils anhand von Fällen aus aktueller und klassischer Rechtsprechung sowie anhand von Klausurfällen mit Leben gefüllt. Und du erfährst auch, was das ganze mit Zahnpastatuben, Ketten und dem Mittelalter zu tun hat… Unsere erste BGB AT-Folge (Spotify): https://open.spotify.com/episode/0VmvknBwd7yQD9If6Xv5PC?si=f5accbf9eb2c4018 Unsere Folge zur Vorbereitung auf das materielle Recht (Spotify): https://open.spotify.com/episode/7ixlXR19pFvZ3Df4E74HgY?si=236ac7142b634e20 Besprochene Urteile: BGH, Urt. v. 02.11.1995 – X ZR 135/93 („freibleibendes“ Angebot („sine obligio“); Schweigen auf Angebot) http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW1996_919.html BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 (Vertragsschluss an SB-Tankstelle) https://openjur.de/u/165483.html OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.08.2020 – 13 U 4391/19 (Übersendung Vertragsentwurf ohne Unterschrift) https://openjur.de/u/2274579.html BGH, Urt. v. 13.09.2007 – I ZR 155/04 (Erlassfalle) https://openjur.de/u/76332.html BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21 (Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail) https://openjur.de/u/2454140.html BGH, Urt. v. 24.02.2016 – XII ZR 5/15 (Rechtzeitigkeit der Annahme eines Angebots; Schweigen als Annahme) https://openjur.de/u/879297.html BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20 (Unzulässige Zustimmungsfiktion in Banken-AGB) https://openjur.de/u/2346610.html Kapitelmarken: (00:00) Einleitung & mündliche Prüfung (04:25) „pacta sunt servanda“ (07:23) Zustandekommen eines Vertrages (09:21) invitation ad offenrendum, „freibleibende“ Angebote (11:23) § 145 BGB (15:39) Schweigen auf freibleibendes Angebot (18:09) Vertragsschlüsse an SB-Tankstellen & Warenautomaten (21:00) Annahme & § 151 BGB (23:06) Fallgruppen im Examen (26:46) Übersendung eines Vertragsentwurfs ohne Unterschrift (34:27) § 154 II BGB (39:54) Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten (43:51) „Markisenfall“ (50:29) Abschluss eines Vergleichs (53:45) Erlassfalle (01:00:00) Vergleichsangebot per E-Mail (01:13:05) § 308 Nr. 1 BGB (01:17:46) Geringfügige Überschreitung der Annahmefrist (01:21:00) § 149 BGB (01:28:48) Verabschiedung http://www.instagram.com/ref.pod/ Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Es könnte ein wichtiger Schritt in der Erschließung einer vielversprechenden Technologie sein. Der erste Dual-Fluid-Reaktor soll in Ruanda errichtet und getestet werden. In Kooperation mit einem deutsch-kanadischen Start-up könnte das ostafrikanisches Binnenland Geschichte schreiben. Web: https://www.epochtimes.de Probeabo der Epoch Times Wochenzeitung: https://bit.ly/EpochProbeabo Twitter: https://twitter.com/EpochTimesDE YouTube: https://www.youtube.com/channel/UC81ACRSbWNgmnVSK6M1p_Ug Telegram: https://t.me/epochtimesde Gettr: https://gettr.com/user/epochtimesde Facebook: https://www.facebook.com/EpochTimesWelt/ Unseren Podcast finden Sie unter anderem auch hier: iTunes: https://podcasts.apple.com/at/podcast/etdpodcast/id1496589910 Spotify: https://open.spotify.com/show/277zmVduHgYooQyFIxPH97 Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus: Per Paypal: http://bit.ly/SpendenEpochTimesDeutsch Per Banküberweisung (Epoch Times Europe GmbH, IBAN: DE 2110 0700 2405 2550 5400, BIC/SWIFT: DEUTDEDBBER, Verwendungszweck: Spenden) Vielen Dank! (c) 2023 Epoch Times
Unsere erste (reguläre) Folge zum materiellen Recht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen examensrelevante Themen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Schwerpunkt geht es um die Abgrenzung vertraglicher Schuldverhältnisse von Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Diese Abgrenzung erfolgt anhand des Begriffs des „Rechtsbindungswillens“, der Voraussetzung einer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ist. Das Gespräch beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern stellt wichtige Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten wie dem Deliktsrecht, dem Auftragsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht her. Alles wird jeweils anhand von Fällen aus aktueller und klassischer Rechtsprechung sowie Klausuren erläutert :) BGH, Urt. v. 23.07.2015 - III ZR 346/14 („Kreismeisterschaftsentscheidung“) https://openjur.de/u/836786.html BGH, Urt. v. 10.02.2009 - VI ZR 28/08 (Haftungsbeschränkung durch ergänzende Vertragsauslegung) https://openjur.de/u/72792.html BGH, Urt. v. 10.01.1979 - VIII ZR 264/76 (Haftungsbeschränkung bei Probefahrten) https://www.autorechtonline.de/aufgedraengte-probefahrt-mit-einem-gebrauchtwagen-haftungsbeschraenkung/ BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 467/15 (Bewässern des Gartens) https://openjur.de/u/892072.html BGH, Urt. v. 12.01.2021 - VI ZR 662/20 (Ausparken des Pkw eines anderen) https://openjur.de/u/2317935.html BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 188/17 (Haftung bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen) https://openjur.de/u/2365397.html BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben) https://openjur.de/u/66607.html OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 - 9 U 124/13 (Kletterunfall an einer Kletterwand in einer Kletterhalle) https://openjur.de/u/662136.html Kapitelmarken: (00:00) Einleitung (03:19) Bedeutung vom BGB-AT (06:47) Folgenkonzept (10:59) Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Verfügung (11:36) Willenserklärung: äußerer & innerer Erklärungstatbestand (15:53) Rechtsbindungswille (16:54) Erklärungsbewusstsein bei versehentlicher Online-Bestellung (18:00) Erklärungsbewusstsein beim untergeschobenen Vertragsformular (19:36) Rechtsbindungswillen und... (20:52) invitatio ad offerendum (22:23) offerta ad incertas persona (23:55) Bestellbestätigung (25:02) Auskünfte (28:31) Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (BURD!) (35:56) Winterdienstfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen) (46:54) Bewässerungsfall (wie oben) (51:14) Kletterfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen bei Sportveranstaltungen) (57:10) Probefahrt (Haftungsprivilegierung) (57:51) Kreiskadertrainingsfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit) (01:00:52) Fahrt zum Fußballspiel (Gefälligkeit und GoA) (01:09:44) Ausparkfall (01:15:18) Gestattung der Grundstücksnutzung (01:18:18) Drittschuldnererklärung (01:20:42) Erklärungen am Unfallort (01:25:01) Verabschiedung
Die Themen im heutigen Versicherungsfunk Update sind: Rente: Wirtschaftsweise fordern Staatsfonds Vier der fünf Wirtschaftsweisen fordern in einem Gastbeitrag für die "Zeit" einen staatlich organisierten Aktienfonds als Standardprodukt für die private Altersvorsorge. Als Vorbilder werden dabei Schweden oder Großbritannien genannt. Überdies sollten Erwerbstätige automatisch an der privaten Altersvorsorge teilnehmen. Ein sogenanntes Opt-out-Modell könnte aber gewährt werden. Bundesregierung ohne PKV-Pläne Die Bundesregierung plant aktuell keine Änderungen für die Private Krankenversicherung (PKV). Demnach sehe die Ampel-Koalition keinen Handlungsbedarf bei der Beitragsentwicklung im Alter, dem Rechnungszins und dem Basistarif. Das berichtet das Fachportal "Versicherungsmonitor" und beruft sich auf Aussagen des FDP-Politikers Florian Toncar. Gesetzliche Unfallversicherung: Wie Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat per Verordnung das Meldeverfahren zur Anzeige von Arbeitsunfällen und Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten neu geregelt. Demnach müssen solche Fälle durch elektronische Datenübertragung angezeigt werden. In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden. Lebenserwartung verringert sich Die Lebenserwartung in Deutschland sinkt marginal. Für neugeborene Mädchen liegt diese aktuell bei 83,18 Jahren und für neugeborene Jungen bei 78,33 Jahren. Im Vergleich zur vorherigen Sterbetafel 2019/2021 hat sich die Lebenserwartung nur leicht nach unten verändert. Für Mädchen sei die Lebenserwartung um etwa 0,2 Jahre gefallen. Bei den Jungen war der Abrieb mit 0,21 Jahren etwas höher. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Löhne und Gehälter 2022 überdurchschnittlich gestiegen Das Medianentgelt aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten lag im vergangenen Jahr bei 3.646 Euro. Gegenüber dem Jahr 2021 sind die Löhne und Gehälter somit um 130 Euro oder 3,7 Prozent gestiegen, teilte die Bundesagentur für Arbeit mit. Neben Tariferhöhungen sei der Anstieg auch mit der hohen Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld während der beiden Pandemiejahre zu begründen. Diskriminierungsschutz soll verbessert werden In ihrem Grundlagenpapier fordert die Anti-Diskriminierungsstelle der Bundesregierung, die Möglichkeit, Versicherte aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder der sexuellen Identität unterschiedlich zu behandeln, zu streichen. Zudem sollten Versicherer in § 20 Absatz 2 Satz 2 AGG verpflichtet werden, Auskunft über die Risikokalkulation zu geben, wenn der Vertragsschluss deswegen verweigert wird oder dies zu höheren Prämien führt.
Noch § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Vertragsschluss unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, kollidierende AGB. § 7 Geschäftsfähigkeit: Die maßgeblichen Interessen, Abgrenzung, Abstufung nach Alter und Geisteszustand, Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 107 BGB, Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte: Rechtlich lediglich vorteilhafte Willenserklärung (§ 107 BGB), Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Rücktrittsrecht; Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe; Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebliche Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: "Verschulden bei Vertragsschluss" - culpa in contrahendo, §§ 311 II, III, 241 II, 280 I BGB; Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Sonstige Rechtsbehelfe, §§ 313 f. BGB § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen, Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen
Noch § 6 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 3: Auslegung von Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag (§§ 133, 157 BGB) - Wille und Erklärung: Einfache Auslegung: Beispiele, Ergänzende Auslegung - hypothetischer Parteiwille; Übereinstimmung von Angebot und Annahme: Konsens und Dissens; Vertragsschluss unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Sachlicher Anwendungsbereich, Begriff (§§ 305, 310 Abs. 3, 4 BGB)
Noch § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Schweigen beim Vertragsschluss; Verbraucherschutz bei der Vertragsanbahnung: Grundmechanismen, Das Konzept der Vollharmonisierung bei europäischen Richtlinien, Widerrufsrechte, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs, Widerrufsbelehrung
Noch § 4 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 1: Angebot und Annahme: Angebot: Zeitliche Gebundenheit des Erklärenden an das Angebot: Annahme: Modifizierende Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB), Entbehrlichkeit des Zugangs (§ 151 S. 1 BGB) § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten, "Faktischer Vertrag"?
Folge 39 von HÄRTING.fm hat einen Special Guest: Mit Stephan Noller sprechen Leonore Hilchenbach und Martin Schirmbacher über die Gründung von StartUps in der Elternzeit. Es geht um seine Erfahrungen mit nugg.ad, einem Trackingdienst mit Datenschutzfreigabe. Wir sprechen über das von ihm initiierte Projekt des Calliope mini, das sich heute an vielen Schulen findet. Vor allem aber reden wir über sein aktuelles Unternehmen, nämlich Ubirch, dessen CEO Stephan ist. UBIRCH hat eine Trustplattform aufgebaut, die blockchainbasiert Zertifikate erstellen und speichern kann. Kunden von Ubirch setzen diese bei der Speicherung von ESG-Zertifikaten ein. Stephan spricht auch über eine neue Notwendigkeit für Vertrauen durch den EInsatz von KI. Dabei geht es nicht nur um die Zuordnung von KI-Output, sondern vor allem um Vertrauen in die Daten, auf die KI für die Erstellung von Antworten zugreift. In den News geht es um Singapur und gruppeninternen Datentransfer auch außerhalb der EU einerseits und die Datenverarbeitung durch einen Kontoinformationsdienst andererseits. Dabei schauen wir auf den Dauerbrenner Kopplungsverbot: Dürfen Einwilligungen unter Umständen an den Vertragsschluss gekoppelt werden?
Die Themen im heutigen Versicherungsfunk Update sind: Digitaler Versicherungsabschluss ist beliebt Zwischen 24 Prozent und 40 Prozent der Kunden in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Polen geben an, dass sie ihre Versicherungen über digitale Kanäle abschließen. In Polen rangieren Versicherungswebseiten gleichauf mit Mehrfachagenten als Anlaufstelle für Kunden, in Deutschland und Großbritannien liegen sie an zweiter Stelle. Das ist das Ergebnis der Sollers-Studie "Digital Empowerment in Insurance". Sie basiert auf Umfragen unter 3.600 Kunden in vier Ländern. Kleinanlegerstrategie: EU-Kommission legt offiziellen Entwurf vor Die EU-Kommission legte ihren offiziellen Entwurf zur sogenannten Kleinanlegerstrategie vor. Dieser sieht lediglich ein Vergütungsverbot für beratungsfreie Tätigkeiten vor, also wenn nur Kundenaufträge ausgeführt werden („execution only“). Strengere Regelungen für den Bereich „Interessenkonflikte“ sowie eine stärkere Aufsicht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sind ebenfalls festgeschrieben. Darüber hinaus nimmt der Kommissionsentwurf neue Regelungen zu vorvertraglichen Informationen sowie zu Aus- und Weiterbildungsfragen auf. Verbraucherzentrale mahnt Debeka ab Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Debeka wegen einer Stornoklausel bei der Kündigung abgemahnt. Diese erfülle nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges. Versicherte sollten aber bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden. Modellrechnungen im Versicherungsschein reichten dafür nicht aus. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gelte, ist völlig intransparent. Zudem sei die Höhe der Abzüge unangemessen. CDU will Rente reformieren Die CDU will das Renteneintrittsalter an die steigende Lebenserwartung koppeln. "Es macht Sinn, dass wir länger arbeiten, wenn wir immer älter werden", sagte Carsten Linnemann, CDU-Parteivorsitzender, im Gespräch mit Markus Lanz. Demnach könnte das Renteneintrittsalter ab 2031 stetig auf beispielsweise 70 oder sogar 72 steigen. Der Politiker verwies dazu auf die deutlich gestiegenen Lebenserwartungen und die steigenden Sozialausgaben. Deshalb wolle Linnemann mit Ehrlichkeit punkten und den Wählern für das Wahljahr 2025 schon jetzt reinen Wein einschenken. Global Assekuranz kauft Hoesch & Partner Der Versicherungsmakler Global Assekuranz hat das Maklerunternehmen Hoesch & Partner mit Sitz in Frankfurt übernommen. Die Maklergruppe aus Köln hatte bereits im vergangenen Jahr diverse Maklerunternehmen aufgekauft. Darüber berichtet das Fachportal "Versicherungsmonitor". Wechselgott ist insolvent Das Insurtech Wechselgott hat Insolvenz angemeldet. Die in Leipzig ansässige Vertragswechselservice GmbH hatte Kunden den Wechsel in günstigere Tarife bei Energieanbietern und Versicherern angeboten. Das Geschäftsmodell basierte (stark vereinfacht) auf dem Scannen der Kontodaten. In der Finanzbranche hatte das junge Unternehmen eine Reihe von Geldgebern gewinnen können. So hatten sich unter anderem der Maklerpool Fonds Finanz sowie mehrere Volksbanken an Wechselgott beteiligt. Über die Wechselgott-Insolvenz berichtet zunächst die "Süddeutsche Zeitung"
Die Themen im heutigen Versicherungsfunk Update sind: Bundesrat stimmt für Elementarschaden-Pflichtversicherung Der Bundesrat hat sich einstimmig für eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden ausgesprochen. Damit erhöht die Länderkammer den Druck auf die Bundesregierung, ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Diese hatte dem Vorhaben zuletzt eine Absage erteilt. Mehr dazu auf www.versicherungsbote.de bessergrün vergibt Nachhaltigkeitsstipendium an Makler Versicherungsmakler haben ab sofort die Chance auf ein Stipendium, das zur Nachhaltigkeit qualifiziert. Das Stipendium beinhaltet die Ausbildung mit anschließender Verleihung des Nachhaltigkeitszertifikates und Sachwerte in Höhe von 25.000 Euro. Das Förderprogramm beginnt im Mai und endet im April nächsten Jahres. Ausgelobt wird die hochwertige Förderung von der bessergrün GmbH. Allianz besetzt Führungsriege von Allianz Commercial Die Allianz Gruppe hat die Führungsspitzen für Australien, Deutschland, Frankreich und Großbritannien bekannt gegeben. Allianz Commercial in Australien wird von Phuong Ly als Chief General Manager Allianz Commercial geleitet. In Deutschland steht Hans-Jörg Mauthe als Commercial Managing Director am Steuer. In Frankreich sind Patrick Thiels als Country Managing Director und Frédéric Baccelli als Deputy Country Managing Director auf der Kommandobrücke. Nadia Côté übernimmt in Großbritannien als Commercial Managing Director die Verantwortung. Aon bekommt neuen Chief Commercial Officer Das Beratungsunternehmen Aon gibt die Ernennung von Tobias Sticht zum Chief Commercial Officer (CCO) bekannt. Seit 1. April leitet Sticht die Vertriebsaktivitäten des Erstversicherungsmaklers in Deutschland und Österreich. Der Diplom Betriebswirt (FH) ist bereits seit 2012 bei Aon. Munich Re verlässt Klimaallianz Der Rückversicherer Munich Re hat die Mitgliedschaft in der Net-Zero Insurance Alliance (NZIA) beendet. „Die Möglichkeiten, im kollektiven Schulterschluss der Versicherungsindustrie weltweit Dekarbonisierungsziele zu verfolgen, ohne materielle Kartellrechtsrisiken einzugehen, sind nach unserer Einschätzung so begrenzt, dass es wirksamer ist, unsere Klimaambition zur Reduktion der globalen Erderwärmung selbstständig als Unternehmen weiterzuverfolgen“, sagt Joachim Wenning, CEO der Munich Re. Das Unternehmen halte an jedoch an seinen Klima-Zielen fest. Zurich überarbeitet die Regelungen zu Covid-19 Eine überstandene Covid-19 Infektion wird ab dem 1. Juli in der Arbeitskraft- und Todesfallabsicherung der Zurich Gruppe Deutschland vergleichbar mit anderen überstandenen Infektionskrankheiten behandelt. Damit entfällt die Karenzzeit von vier Wochen, die momentan noch zwischen Ausheilung und Vertragsschluss liegen müssen. Covid-19 und Long Covid-Erkrankungen sollen weiterhin abgefragt und anzeigt werden müssen. Nach Ausheilung der Krankheit wirkt sich diese aber nicht auf die Risikobewertung aus.
In dieser Folge steht ein weiterer Klassiker der Philosophiegeschichte, insbesondere der politischen Philosophie, auf dem Programm: "Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates" (1651) von Thomas Hobbes.
oder ein Wandel der deutschen RusslandpolitikEin Kommentar von Bernd Murawski.In russischen Medien wurde die Stellungnahme Angela Merkels mit Bestürzung aufgenommen, wonach das Minsker Abkommen dem Zweck gedient hätte, die Ukraine zu stärken. Die implizite Annahme, dass diese Position bereits bei Vertragsschluss bestanden habe, wird jedoch nicht durch Fakten gestützt. Ebenso wenig dürfte Wladimir Putin einer Täuschung aufgesessen sein. ... hier weiterlesen: https://apolut.net/minsk-ii-als-finte-von-bernd-murawski+++Apolut ist auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommen Sie zu den Stores von Apple und Huawei. Hier der Link: https://apolut.net/app/Die apolut-App steht auch zum Download (als sogenannte Standalone- oder APK-App) auf unserer Homepage zur Verfügung. Mit diesem Link können Sie die App auf Ihr Smartphone herunterladen: https://apolut.net/apolut_app.apk+++Abonnieren Sie jetzt den apolut-Newsletter: https://apolut.net/newsletter/+++Ihnen gefällt unser Programm? Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie hier: https://apolut.net/unterstuetzen/+++Unterstützung für apolut kann auch als Kleidung getragen werden! Hier der Link zu unserem Fan-Shop: https://harlekinshop.com/pages/apolut+++Website und Social Media:Website: https://apolut.net/Odysee: https://odysee.com/@apolut:aRumble: https://rumble.com/ApolutInstagram: https://www.instagram.com/apolut_net/Gettr: https://gettr.com/user/apolut_netTelegram: https://t.me/s/apolutFacebook: https://www.facebook.com/apolut/Soundcloud: https://soundcloud.com/apolut Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Wie verändert sich der Anwaltsberuf? Wo gibt es eine neue juristische Open-Access-Zeitschrift? Und welche Sensation für Dieselfälle bahnt sich am EuGH an? (00:37) Aktuelle Gesetzgebung: Die große BRAO-Reform, dazu der Kurzkommentar des Anwaltsblatts zu den neuen Vorschriften (08:38) Aktuelle Literatur: Christian Deckenbrock, Lena Özman und Thomas Sossna: Grundfälle zur Rügeobliegenheit beim Handelskauf, JuS 2022, 487-491, im Open Access verfügbar über einen Link des Instituts für Anwaltsrecht der Uni Köln Kristina Schreiber und Kim van Nuus: Führt die „Cookie-Einwilligung“ zum massenhaften Vertragsschluss? RDi 2022, 246-252 Markus Hartung: Inkasso und Forderungsabwehr, LRZ 2022, Rn. 348-395, frei verfügbar im Open Access (20:00) Aktuelle Rechtsprechung: Vergleich über 8 Mio. Euro: OLG Celle v. 24. Mai 2022, 11 W 8/22, Volltext Buttonpflicht für Legal-Techs? LG Berlin v. 2. Juni 2022, 67 S 259/21, Volltext Kein Nutzungsersatzanspruch gegen Dieselkäufer? Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 2. Juni 2022, C-100/21, Volltext über dejure.org verfügbar (38:43) Zu guter Letzt: TV-Werbung für Rechtsdurchsetzung, Video bei YouTube
Der Bestellbutton stellt das Herzstück Ihres Bestellprozesses dar. Er ist zunächst der letzte Schritt im Bestellprozess, bei dem sich Ihre Kundschaft durch einen Klick auf den finalen Button bewusst zum Erwerb der angebotenen Ware entscheidet. Der Bestellbutton trennt daher sprichwörtlich die Spreu vom Weizen. Darüber hinaus ermöglicht nur die rechtskonforme Ausgestaltung des Bestellbuttons einen wirksamen Vertragsschluss im Online-Handel. Die fehlerhafte Bezeichnung und Gestaltung des Bestellbuttons stehen daher einer vertraglichen Bindung entgegen. Wir möchten Ihnen in diesem Rechtstipp gerne aufzeigen, welche Stolpersteine bei der Gestaltung und Beschriftung des Bestellbuttons drohen und Ihnen einen Überblick über die ergangene Rechtsprechung geben.
In dieser Folge des Podcasts „Nachgehakt – Jetzt erst Recht“ sprechen wir über einige Gesetzesänderungen, die den Vertragsschluss für Strom und Gas am Telefon betreffen. Weil ein Strom- oder Gasbelieferungsvertrag nicht mehr mündlich abgeschlossen werden kann, sind Verbraucher*innen seit dem 27. Juli 2021 besser geschützt, wenn sie im Rahmen einer Telefonwerbung angerufen werden. Auf diese Besonderheit gehen wir ein und geben Einblick, welche Rechte den Betroffenen zustehen. Du hast Fragen oder Anregungen? Dann schreibe gerne an wvs@vz-bln.de.
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe
Noch § 5: Das Zustandekommens des Vertrags, Teil 2: Sozialtypisches Verhalten, Schweigen, Verbraucherschutz in der Vertragsanbahnung: Schweigen beim Vertragsschluss, Grundmechanismen des Verbraucherschutzes bei der Vertragsanbahnung, Das Konzept der Vollharmonisierung bei europäischen Richtlinien, Widerrufsrechte, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs
Noch § 4 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 1: Angebot und Annahme: Angebot: Widerruflichkeit des Antrags, Erlöschen des Antrags; Annahme: Annahmefrist, Verspätete Annahme, Abändernde Annahme; Vertragsschluss bei Versteigerungen (§ 156 BGB); § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten, "Faktischer Vertrag"?, Schweigen beim Vertragsschluss
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe
Noch § 4 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 1: Angebot und Annahme: Angebot: Widerruflichkeit des Antrags, Erlöschen des Antrags; Annahme: Annahmefrist, Verspätete Annahme, Abändernde Annahme; Vertragsschluss bei Versteigerungen (§ 156 BGB); § 5 Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten, "Faktischer Vertrag"?, Schweigen beim Vertragsschluss
Noch § 5: Das Zustandekommens des Vertrags, Teil 2: Sozialtypisches Verhalten, Schweigen, Verbraucherschutz in der Vertragsanbahnung: Schweigen beim Vertragsschluss, Grundmechanismen des Verbraucherschutzes bei der Vertragsanbahnung, Das Konzept der Vollharmonisierung bei europäischen Richtlinien, Widerrufsrechte, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs
Oft benutzt man einen "vollmachtlosen Vertreter", wenn eine Vertragspartei eines notariellen Vertrages nicht vor Ort zum Vertragsschluss anwesend sein kann oder will. Das ist ein absolut gängiges Procedere und verläuft normalerweise unproblematisch. Dass dies bei Eintritt eines Erbfalles allerdings nicht ganz so unproblematisch sein kann, nämlich insbesondere bei Auslandsbezug, zeigt uns ein Beschluss des OLG Bremen vom 16.4.2020, Az.: 3 W 9/20. ------------------------------------------------------- Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an info@leonie-lehrmann.de.
100 Minuten examensrelevantes Mietrecht: Alles über Minderung, Schadensersatz, Kündigung, Schönheitsreparaturen, Vermieterpfandrecht und Untermiete! (1:16) Wiederholung von Folge 5 (Schenkung und Nutzungsverträge) (15:34) Überblick über das Mietrecht (20:22) Vertragsschluss und Primärpflichten (34:08) Mängel der Mietsache und gesetzliche Minderung (41:37) Weitere Gewährleistungsrechte des Mieters (50:44) Leistungsstörungsrechte der Vermieterin (54:23) Kündigung des Mietvertrags (1:09:23) Abwicklung am Ende des Mietverhältnisses (1:12:02) Reparaturen, insb. Schönheitsreparaturen (1:23:31) Vermieterpfandrecht (1:33:29) Untervermietung
In dieser Folge geht es darum, wie Verträge geschlossen werden. Antrag und Annahme werden erklärt und auch die Folge eines Vertragsschlusses.
Heute berichten wir dir vom legendären Toilettenpapierfall - ein bisschen Spaß muss sein in dieser Zeit! Hinter diesem Fall steckt jedoch ein sehr relevantes Problem, wenn es um Irrtümer beim Vertragsschluss geht. Vielleicht hast du auch schonmal etwas erklärt, was du eigentlich anders meintest? In unserem heutigen Fall ist genau dies nämlich einer Schulrektorin einer kleinen Mädchenschule passiert. Warum dieser kleinen Schule sodann 3.600 Rollen Toilettenpapier (ein Traum in der heutigen Zeit ;)) geliefert wurden, erfährst du kurz und knackig in dieser Folge! Gleichzeitig bist du bei der nächsten (fälschlicherweise) abgegebenen Erklärung gut gewappnet und weißt, wie du doch das bekommst, was du eigentlich erklären wolltest! Wir wünschen dir viel Spaß! Deine Julia und Laura
Podcast für Schutz und Sicherheit - von und mit Jörg Zitzmann
In Folge 210 im Podcast für Schutz und Sicherheit geht es um den konkreten Vertragsschluss und die Probezeit. Dabei gebe ich Tipps für Arbeitgeber UND Arbeitnehmer, damit beide Seite wissen, worauf sie achten müssen. . Jetzt reinhören! . Du hast eine Frage, die ich im Podcast für Schutz und Sicherheit erläutern soll? Dann schicke sie mir an die unten angegebene E-Mail-Adresse und ich werde sie in einer der nächsten Folgen beantworten. --- Abonniere unseren Newsletterund verpasse keine Folge mehr: www.joergzitzmann.de/newsletter --- Abonniere jetzt den Podcast für Schutz und Sicherheit und verpasse keine Folge mehr. iTunes: http://podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/itunes Android: http://podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de/android oder direkt anhören unter http://www.podcast-fuer-schutz-und-sicherheit.de Dort findest Du auch weitere Möglichkeiten wie Spotify oder Soundcloud. --- Informationen über Lehrgänge von der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bis zum Meister für Schutz und Sicherheit: http://www.akademiefuersicherheit.de --- Youtubekanal der Akademie für Sicherheit --- Sachkundeprüfung § 34a GewO - Onlinevorbereitung mit über 600 Testfragen: http://www.sachkun.de --- Literatur zu Lehrgängen in der Sicherheitsbranche: http://www.verlagshaus-zitzmann.de --- Webinarezu Aus- und Weiterbildungen in der Sicherheitsbranche: http://www.zitzmann.edudip.com --- Digitale Karteikartenzur Prüfungsvorbereitung in der Sicherheitsbranche: http://www.verlagshaus-zitzmann.de/lernkarten-karteikarten-digital --- Sicherheitslexikon: http://www.wiki-fuer-schutz-und-sicherheit.de Kontakt: Akademie für Sicherheit Jörg Zitzmann Äußere Sulzbacher Straße 37 90491 Nürnberg Email: info@akademiefuersicherheit.de Telefon: +49 911 20555940 Facebook: https://www.facebook.com/AkademiefuerSicherheit/
Abgabe und Zugang einer Willenserklärung, Vertragsschluss in Supermarkt und Tankstelle, Bindung an abgegebene Angebote, Computererklärung und Amazon Alexa auf Abwegen
Abgabe und Zugang einer Willenserklärung, Vertragsschluss in Supermarkt und Tankstelle, Bindung an abgegebene Angebote, Computererklärung und Amazon Alexa auf Abwegen
Was die neue DSGVO im Kita-Alltag verändert Die neue DSGVO ist da und bringt Kita-Trägern viele einschneidende Veränderungen. Denn ab jetzt muss bereits bei Vertragsschluss darüber informiert werden, was mit den Daten passieren wird. Dabei ist es egal ob es sich
Noch § 6: Auslegung von Willenserklärungen, Konsens und Dissens; Vertragsschluss unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
noch § 3: Willenserklärung, Wirksamwerden, Abgabe und Zugang; Zugangsvereitelung; Einsatz von Mittelspersonen: Empfangsvertreter, Empfangsbote, Erklärungsbote. Widerruf von Willenserklärungen nach § 130 I 2 BGB. § 4: Vertragsschluss: Anforderungen an den Antrag, Abgrenzung zur invitatio ad offerendum, freibleibendes Angebot; Bindung an den Antrag; Vertragsschluss im Internet: "Button"-Lösung
Noch § 4: Zustandekommen des Vertrags; Bindung an den Antrag, Erlöschen des Antrags; Annahme; Entbehrlichkeit des Zugangs; Vertragsschluss durch Versteigerung (§ 156 BGB) § 5: Vertragsschluss durch "sozialtypisches Verhalten", Bedeutung des Schweigens bei Vertragsschluss
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
Vertragsschluss bei "elektronischer" Willenserklärung (BGH NJW 2013, 598); Rechte des Käufers vor Gefahrübergang (BGH NJW 2013, 1365); Schadensarten nach § 280 BGB, insbes. beim Deckungskauf
Noch § 4: Zustandekommen des Vertrags: Annahme des Vertragsangebots § 5: Vertragsschluss durch "sozialtypisches Verhalten"; Bedeutung des Schweigens; verbraucherschützende Widerrufsrechte: Europarechtlicher Hintergrund
Noch § 4: Zustandekommen des Vertrags: Annahme des Vertragsangebots § 5: Vertragsschluss durch "sozialtypischesVerhalten", Schweigen beim Vertragsschluss, Verbraucherschutz in der Vertragsanbahnung
Noch § 3: Zugang, Einschaltung von Hilfspersonen; Widerruf einer abgegebenen Willenserklärung; Tod und Geschäftsunfähigkeit vor Zugang; Zugangsvereitelung § 4: Vertragsschluss; Antrag, Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
§ 4 Zustandekommen des Vertrags, invitatio ad offerendum, Antrag; Annahme; Vertragsschluss bei Versteigerungen
Noch § 5: Vertragsschluss durch "sozialtypisches Verhalten",Schweigen beim Vertragsschluss; Verbraucherschützende Widerrufsrechte; europarechtlicher Hintergrund, Systematik Verbraucherschutz bei der Vertragsanbahnung
Kurznachrichten: BGH JuS 2017, 94: Vertretungsmacht des 1. Bürgermeisters; BGH NJW 2017, 1660: Ebay-Vertragsschluss, Anfechtung, Leistungsstörungsrecht BGH JuS 2016, 739: Anfechtung der Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, weitere Folgen der Bestätigung: Schadensersatzrecht, Minderung, Rückzahlungsanspruch aus c.i.c.
Noch § 6: Das Zustandekommen des Vertrags Teil 3: Vertragsschluss unter Verwendung von AGB: Inhaltskontrolle, Nichtigkeitsfolge (§ 306 BGB) § 7 Geschäftsfähigkeit: Begriff, Abgrenzung, Arten
Noch § 6: Zustandekommen von Verträgen, Teil 3: Ergänzende Auslegung, offener und versteckter Dissens, Vertragsschluss unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
§ 4: Zustandekommen des Vertrags, Teil 1: Angebot und invitatio ad offerendum; Annahme; Vertragsschluss bei Versteigerungen § 5: Zustandekommen des Vertrags Teil 2: Schweigen bei Vertragsschluss
Noch § 5: Das Zustandekommen des Vertrags, Teil 2: Schweigen beim Vertragsschluss; Verbraucherschutz bei der Vertragsanbahnung: europarechtlicher Hintergrund, Anwendungsbereiche, Funktionsweise
Thema heute: Das Lächeln versichern: Wann sich die Zahnzusatzversicherung lohnt Zahnersatz geht ins Geld: 3.000 Euro kann ein neues Implantat für gesetzlich Versicherte kosten - selbst mit Zuzahlung der Krankenkasse. Jeder fünfte Kassenpatient sichert sich mit einer Zahnzusatzversicherung gegen solche Kosten ab. Das geht aus aktuellen Zahlen der Krankenversicherungsverbände hervor. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip hat untersucht, für wen sich die Versicherung lohnt und welche Alternativen Verbraucher haben. Bei den Zahnzusatzversicherungen sind die Preisunterschiede erheblich. Ein 43-Jähriger beispielsweise muss für einen Tarif zwischen 40 und 760 Euro im Jahr zahlen. Das Problem: "Gerade die besonders billigen Versicherungen enthalten viele Fallstricke", sagt man bei Finanztip. "Tarife mit besonders umfangreichen Leistungen sind hingegen sehr teuer." Wer genug Geld auf dem Konto hat, sollte den Eigenanteil bei Zahnersatz deshalb am besten selbst zahlen. "Die Versicherung ist keinesfalls ein Muss. Fangen Sie schon früh an, regelmäßig Geld für die Behandlungen zurückzulegen." Um nicht unnötig draufzuzahlen, rät man, bei größeren Maßnahmen den Heil- und Kostenplan des Zahnarztes zu vergleichen - mit dem Angebot eines anderen Zahnarztes oder mit Hilfe der Patientenberatung der Zahnärztekammern. Wer doch lieber eine Versicherung abschließt - beispielsweise wegen anfälliger Zähne im Familienkreis - vereinbart am besten einen Eigenanteil von 10 bis 20 Prozent. Das macht die Versicherung günstiger. Empfehlenswert sind laut Finanztip die Gothaer MediZ Premium, die DKV Kombi Med Zahn KDT85, die Hallesche Megadent, die Janitos Ja dental plus und die Inter Z90. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Abschlusses: "Hat der Zahnarzt schon vor Vertragsschluss eine Behandlung angeraten, zahlt die Versicherung dafür nicht", warnt Finanztip. "Viele Tarife haben außerdem eine Wartezeit und zahlen für Behandlungen erst nach acht Monaten." Wer beim Zahnersatz sparen möchte, kann sich im Ausland behandeln lassen oder Rabatt durch ein zehn Jahre lückenlos geführtes Bonusheft bekommen. Bei Versicherten mit Bruttoeinnahmen von weniger als 1.218 Euro im Monat greift eine Härtefallregelung: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für die Regelversorgung vollständig. Wer sich für eine Behandlung im Ausland entscheidet, sollte aber immer mit Sprachbarrieren rechnen. Und selbst wenn diese nicht bestehen kann eine Behandlung im Ausland Probleme nach sich ziehen, falls später Komplikationen auftreten. Muss man dann nochmals ins Ausland reisen, kann die ursprüngliche Ersparnis schnell zu Mehrkosten führen! Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter: