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Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Gewährleistung, Rechtsbehelfe nach Gefahrübergang: Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Abgrenzung Verzögerungsschaden/Mangelfolgeschaden: Beispiel des "mangelbedingten Betriebsausfalls"; § 7 Kaufrecht, Teil 6: Gewährleistung, Verjährung: Unterschiede zur Regelverjährung nach § 195 BGB, Gegenstand der Verjährung (insb. Rücktritt und Minderung), Nacherfüllungsanspruch und Verjährung, Mängeleinrede nach "Verjährung" des Rücktrittsrechts
§ 6 Kaufrecht, Teil 5: Gewährleistung, Rechtsbehelfe nach Gefahrübergang: Nacherfüllung (§ 439 BGB): Vereitelung der Nacherfüllung, Selbstvornahme bei der Nacherfüllung, Rechtsfolgen des Nacherfüllungsverlangens, Verwendungs- und Nutzungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung; Rücktrittsrecht; Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe; Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebliche Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, mangelbedingter Betriebsausfallschaden
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Rücktritt bei Teilleistungen, Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz statt der Leistung als zeitlich wandelbare Kategorie, Ersatz des verzögerungsbedingten Betriebsausfallschadens; Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB): Voraussetzungen
Immobilienpodcast - Vom Immobilienmakler mit Herz & Diskretion - Boris Wienke
Verweigerung der Rücknahme als Nebenpflichtverletzung Rücknahmeschuldverletzung Urteil: Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 29. November 2023, Az. VIII ZR 164/21). Weigert sich eine Verkäuferin nach einem wirksamen Rücktritt, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann das eine Pflichtverletzung sein. Bei Rückgewährschuldverhältnisse kommt es darauf ein, dass jede Partei keine Verschlechterung der Situation erfährt (insbesondere finanziell). Ist die Rücknahme zumutbar (möglicher Knackpunkt in künftigen Verfahren), dann muss die Verkäuferin die Kaufsache zurücknehmen. In dem entschiedenen Fall ging es um Schotter, der mit Asbest belastet war. Nach einer Teilverarbeitung ist der Käufer vom Kauf zurückgetreten, die Verkäuferin wollte die verkaufte Ware jedoch nicht zurück haben, respektive zurück bauen. Viel Spaß beim Anhören. Boris Wienke ▶ https://www.3v-immobilien.com - Immobilie verkaufen? ▶ https://www.boris-wienke.de - Immobilien lernen? ▶ https://www.anchor.fm/boris-wienke - Immobilienpodcast P.S.: Du hast eine Immobilie zu verkaufen, aber selbst keine Zeit? Dann lass uns jetzt darüber sprechen. Suche dir jetzt einen Termin online aus, wann immer du Zeit hast https://calendly.com/3v-immobilien/kostenlose-immo-beratung Neue Methode: Boris Bauchweg Challenge, 5 - 10 kg dauerhaft abnehmen, ohne Sport
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Sonstige Rechtsbehelfe, §§ 313 f. BGB § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen, Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen, Haftungsverschärfungen; Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB)
Zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei haben nach einer externen Firmenfeier im Weinkeller des Betriebs vier Flaschen Wein getrunken und trotz Rauchverbot geraucht. Sie waren offensichtlich stark alkoholisiert und haben sich beim Verlassen des Betriebs vor der Tür erbrochen. Am nächsten Morgen meldeten sie sich beim Arbeitgeber, beichteten ihr Fehlverhalten und einer der beiden bezahlte die vier Weinflaschen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung für beide. Während einer die Kündigung akzeptierte, erhob der anderen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab dieser statt. Der Arbeitgeber ging in Berufung, doch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam es zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter die fristlose Kündigung für berechtigt erachtet hatte. Die Referenten Arne Schrein und Tobias Gerlach tauschen sich darüber aus. Themen in der heutigen Folge: Schilderung des Falls Zentrale Frage: genügt in diesem Fall eine Abmahnung (so das ArbG Wuppertal im erstinstanzlichen Urteil) oder rechtfertigt der Sachverhalt eine fristlose Kündigung Für eine fristlose Kündigung braucht es eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese liegt jedenfalls im Diebstahl der vier Weinflaschen vor Führt die Selbstanzeige der Mitarbeiter zu einer anderen Beurteilung? Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Arbeitsrecht Teil 3: https://www.waf-seminar.de/br258
Arbeitnehmerhaftung - Begrenzung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten betriebliche Veranlassung - arbeitsvertraglich übertragen - die er im Interesse des Arbeitgebers 3 Grundsätze der Haftung - fahrlässiger Pflichtverletzung: haftungsfrei - normale Fahrlässigkeit: Haftungsteilung - grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung Umfang der Haftung: - umstritten - BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - es gibt keine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung. Artikel: Mankohaftung des Arbeitnehmers Hompepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Schadensersatzansprüche: Schadensersatz "statt der Leistung": Behebbarer Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebende Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, mangelbedingter Betriebsausfallschaden; Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz "statt der Leistung" (§ 284 BGB) § 7 Kaufrecht, Teil 6: Gewährleistung, Verjährung: Unterschiede zur Regelverjährung nach § 195 BGB, Gegenstand der Verjährung (insb. Rücktritt und Minderung), Nacherfüllungsanspruch und Verjährung
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Rücktrittsrecht; Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe; Pflichtverletzung bei behebbarem Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebliche Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Rücktrittsvoraussetzungen nach § 323 BGB: Entbehrlichkeit der Fristsetzung, Ausschlussgründe für den Rücktritt; Schadensersatz statt der Leistung bei Verspätung der (möglichen) Leistung, Schwebelage für den Schuldner, Rechtsgestaltende Wirkung des Erfüllungsverlangens, Konkurrenz zwischen Rücktritt und Schadensersatz; Rücktritt bei Teilleistungen (§ 323 V BGB); Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz statt der Leistung als zeitlich wandelbare Kategorie, Ersatz des verzögerungsbedingten Betriebsausfallschadens
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: "Verschulden bei Vertragsschluss" - culpa in contrahendo, §§ 311 II, III, 241 II, 280 I BGB; Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Sonstige Rechtsbehelfe, §§ 313 f. BGB § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen, Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen
Der Beruf der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters kann manchmal durchaus gefährlich sein. Immer dann, wenn der Haftungsfall eintritt, so beispielsweise bei Pflichtverletzungen im Beratungsverhältnis. Dass es hier nicht um ein gewöhnliches Berufsrisiko geht, zeigt auch der am Bundesgerichtshof eingerichtete Spezialsenat, der sich mit Steuerberater- und Anwaltshaftungssachen beschäftigt. Um welche Risiken es trotz gewissenhafter Steuergestaltung gehen kann, welche Möglichkeiten es gibt, sich rechtzeitig dagegen zu wappnen und warum das Thema Haftung so ein bisschen wie Sterben ist, darüber sprechen wir in unserer neuen Podcast-Folge.
Im heutigen Fall hat der Chef kurzfristig Dienstplanänderungen vorgenommen und diese außerhalb der persönlichen Arbeitszeit einem Rettungssanitäter u.a. per SMS mitgeteilt. Zuvor hatte es der Chef auch schon telefonisch und per E-Mail versucht – vergeblich. Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit per SMS über eine Dienstplanänderung informiert, muss die SMS in der Freizeit nicht gelesen werden. So urteilte kürzlich das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39öD/22). Sandra Becker und Rechtsanwalt Tobias Gerlach besprechen diese spannende Entscheidung. Themen in der heutigen Folge: Muss man in der Freizeit für den Chef erreichbar sein? Begehe ich eine Pflichtverletzung, wennn ich nicht erreichbar bin? Entscheidung des Arbeitsgericht Entscheidung des Landesgericht Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar Arbeitsrecht Teil 1: https://www.waf-seminar.de/br128
Dienstwagen: Fristlose Kündigung nach Privatnutzung einer Tankkarte Einen vom LAG Köln (Urt. v. 18.01.2022 - 4 Sa 329/21) entschiedenen Fall haben wir zum Anlass genommen, über Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer und die angemessene Reaktion des Arbeitgebers hierauf zu sprechen sowie grundsätzliche Dinge über die Dienstwagennutzung zu klären. Ist das Privileg noch haltbar und wie sinnvoll ist ein solches Incentive heutzutage? Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 10. Februar 2022 (Az. 3 StR 329/21) erneut mit der Frage der strafrechtlichen Haftung von Vorständen und Vorständinnen beim Treffen unternehmerischer Entscheidungen zu beschäftigen. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass die zum Aktienrecht entwickelte sog. Business Judgement Rule auch zur Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Rahmen des Untreuetatbestandes (§ 266 Abs. 1 StGB) Anwendung findet. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung vorliegt, soll es nach Ansicht des BGH maßgeblich auf die Informationspflichten der Leitungsorgane im Einzelfall ankommen. Wird eine unternehmerische Entscheidung auf Basis einer unzulänglichen Informationsgrundlage getroffen, kann dies eine Pflichtverletzung indizieren. Die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz soll überschritten sein, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt. Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die höchst praxisrelevante Entscheidung des BGH und bespricht, worauf Leitungsorgane in der Entscheidungssituation achten sollten, um eine ggf. strafrechtlich relevante Pflichtverletzung zu vermeiden. https://rosinus-on-air.com/ https://rosinus-partner.com/
Empfänger*innen von Hartz IV sollen Leistungen nicht mehr gekürzt werden, wenn sie zum Beispiel Jobangebote ablehnen. Das hat der Bundestag beschlossen. Sanktionen bei einer sogenannten Pflichtverletzung werden dann für ungefähr ein Jahr ausgesetzt. Diese Art Pause ist eine Übergangslösung, bis das geplante Bürgergeld das aktuelle Hartz-IV-System ersetzt. **********Ihr könnt uns auch auf diesen Kanälen folgen: Instagram und YouTube.
Scheitert ein Grundstückskauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers, so umfasst der Schadensersatzanspruch des Käufers auch die gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbssteuer. Dass die Maklerprovision vom Makler und die Grunderwerbssteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann, ist dabei unerheblich. Diese Ansprüche müssen vom Käufer an den Verkäufer abgetreten werden. Abonnieren und weiter empfehlen! Instagram: rechtsprechung_news Website: www.rechtsprechung-news.webnode.com Jura; Urteil; Rechtsprechung; News; Referendariat; Rechtswissenschaften; Prozess; Recht; Gericht; Gesetz; Klage; Rechtsanwalt; Staatsexamen; Paragraf; Jurist; Examen; StEx; Rechtsreferendariat; Anwalt; Ref; Paragraph; Referendar; Justiz; Bundesverfassungsgericht; Rechtsreferendar; Richter; law; Justiz; Jurastudent; Jurapodcast; Staatsanwalt; Rechtswissenschaft; Zivilrecht; BGB; BGH; Bundesgerichthof; Landgericht; Oberlandesgericht; OLG; LG; Amtsgericht; AG; ZPO; Notar, Grundstück; Grundbuch; Makler; Schaden; Anfechtung; Kosten; Anspruch; Abtretung
Die elektrischen Anlagen in jedem Gebäude benötigen einen Sicherheitsnachweis. Wie dieser durchgeführt wird und was du beachten musst, erklärt uns Sicherheitsberater Remigius Sauter. Du erfährst unter anderem… Was genau die Aufgaben eines Sicherheitsberaters sind Wie bei einer Sicherheitskontrolle vorgegangen wird Welche Unterschiede es bei den Kontrollen gibt (Haus, Gewerbe) Warum falsch ausgeführte Kontrollen lebensbedrohlich sein können Ob ein Kontrolleur bei Pflichtverletzung belangt werden kann Was der Sicherheitsnachweis kostet Was du tun kannst, wenn die Kontrolle ungenau ausgeführt wurde Weitere Infos zu Remigius findest du auf LinkedIn Weitere Podcastfolgen und Blogartikel findest du unter: www.marcofehr.ch
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Schwebelage für den Schuldner, Rechtsgestaltende Wirkung des Erfüllungsverlangens, Konkurrenz zwischen Rücktritt und Schadensersatz, Rücktritt bei Teilleistungen, Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz statt der Leistung als zeitlich wandelbare Kategorie, Ersatz des verzögerungsbedingten Betriebsausfallschadens
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Anfängliche Unmöglichkeit, Verspätung der Leistung, Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten, "Entdeckung" und Grundgedanke der culpa in contrahendo, Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Schadensersatzansprüche: Schadensersatz "statt der Leistung": Behebbarer Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebende Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, mangelbedingter Betriebsausfallschaden; Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz "statt der Leistung" (§ 284 BGB)
Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.
- [Neue Ausbildungskurse Mediation](https://inkovema.de/mediationsausbildung/ausbildung-mediation/) ab Oktober 2021 und Februar 2022. - Neuer [Lehrpodcast "Episoden der Mediation"](https://inkovema.de/episoden-der-mediation-inkovema-podcast-zu-den-praktischen-fragen-der-mediation-und-des-konfliktmanagements/) auf [Apple-Podcast] (https://podcasts.apple.com/de/podcast/episoden-der-mediation-inkovema-podcast/id1579406665) anhören bei [Spotify] (https://open.spotify.com/show/2ijrJDgHDP8E1n4tKtzO7C?si=HacgtSCuSEiTdhhqmSRX7A&dl_branch=1) anhören - Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de - Webseite: www.inkovema.de - E-mail: info@inkovema.de - [**Feedback und Bewertung** bitte hier auf Apple Podcasts hinterlassen](https://podcasts.apple.com/de/podcast/gut-durch-die-zeit-der-podcast-rund-um-mediation-konflikt/id1514584855). Prof. Dr. Thomas Riehm. Lehrstuhlinhaber für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Universität Passau.
Die schriftliche Dokumentation der konkreten Aufgaben der einzelnen Geschäftsführer kann vor ungewünschten Haftungsfällen schützen. Im Gespräch mit Jörg Atzlinger
Thu, 06 May 2021 07:20:24 +0000 https://wolfgang-picken.podigee.io/309-kolner-kirchenkrise f41d2958ab88792ec335e983db2a5083 Was nun?! Die Krise im Erzbistum Köln nimmt kein Ende. Erneut ist die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs und die Person des Kölner Kardinals Thema in den Medien. Die Austrittszahlen in der Kölner Kirche steigen massiv. Jetzt bereits sind in der Stadt Köln so viele aus der Kirche ausgetreten, wie sonst in einem Jahr. Kaum dass das Amtsgericht die nächsten 1500 Austrittstermine freigibt, sind sie in wenigen Minuten vergeben. Das ist ein Aderlass historischen Ausmaßes. Damit einher geht ein Vertrauensverlust der Kirche in der öffentlichen Wahrnehmung, der ihr Wirken erschwert und eine missionarische Ausstrahlung nahezu unmöglich macht. Hinzu kommt, dass die Dauerkrise zu einer Demotivation und Verärgerung unter vielen Aktiven in den Kirchengemeinden beiträgt. Im Herbst stehen Wahlen für die Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte an. Schon jetzt steht zu befürchten, dass viele bisherige Gremienmitglieder nicht wieder kandidieren werden und es schwierig werden könnte, eine ausreichende Anzahl von Kandidaten zu gewinnen. Kürzlich äußerte die Vertreterin eines diözesanen Laiengremiums in einer Arbeitsgruppe, dass sie erhebliche Identifikationsprobleme habe und sich die Gewissensfrage stelle, ob es verantwortbar sei, gegenwärtig Mitverantwortung in der Kirche zu übernehmen und das System auf diese Weise zu stützen. Sie dürfte für viele sprechen und macht damit deutlich, dass die gegenwärtige Krise sich bis in die letzten Winkel der Kölner Kirche vorgearbeitet hat. Die Frage ist, wie man mit diesen Realitäten umgehen will. Perspektivisch ist klar, dass ein Erzbistum, in dem sich die Gläubigen distanzieren und die diözesane Vertretung der Laien sich weigert, mit der Bistumsleitung weiterhin zusammenzuarbeiten und wichtige Zukunftsplanungen ins Stocken geraten und ausgesetzt werden müssen, blockiert ist. Wie es unter den Geistlichen und den kirchlichen Mitarbeitern aussieht, ist offiziell noch nicht bekannt. Die entsprechenden Gremien tagen nicht ohne Einladung durch die Bistumsleitung und konnten sich mit den jüngsten Entwicklungen noch nicht befassen. Dass aber die Stimmung unter ihnen nicht viel anders ist als in der gesamten Diözese ist anzunehmen. Es ist ausgeschlossen sich vorzustellen, dass es so weitergehen kann. Es braucht eine Reaktion und eine Strategie, die geeignet ist, die Blockade zu lösen und den Weg für ein konstruktives und vertrauensvolles Miteinander freizugeben. Ohne das gibt es keine Hoffnung und auch keine Zukunft im Erzbistum Köln. Was nun hat die Krise so verschärft, nachdem es zunächst so schien, als sei mit der Vorlage des Gercke-Gutachtens über die Verantwortung der Verantwortlichen im Missbrauchsskandal, mit der Beurlaubung von drei Mitglieder der Bistumsleitung und einem Handlungskatalog Entspannung eingetreten? Die Medienberichterstattung sieht Hinweise darauf, dass der Kölner Erzbischof mindestens in einem Fall wissentlich einen Missbrauchstäter in ein wichtiges Vertrauensamt berufen hat. Die Reaktion des Erzbistums, dass der Fall bereits im vorgelegten Gutachten öffentlich gemacht und deshalb nicht neu sei und dem Kardinal hier keine Pflichtverletzung vom Gutachter vorgeworfen wurde, wirkt wenig schlüssig. Denn die Frage, ob Missbrauchstäter durch Beförderung begünstigt wurden, ist ausdrücklich keine Fragestellung des Gutachtens gewesen und nicht als mögliche Pflichtverletzung untersucht worden. Wenn es um Strukturen der Vertuschung und Muster des Fehlverhaltens geht, ist die Nachfrage verständlich, ob es neben fehlender Konsequenz gegen den Missbrauch auch die Beförderung von Tätern gegeben hat. Die in einem Interview des WDR getätigte Aussage des Kölner Generalvikars, Markus Hofmann, dass man bei dem genannten Pfarrer zwar von einem gestandenen Missbrauchsfall gewusst habe, dieser aber nicht strafrechtlich verfolgt wurde und der Täter Reue gezeigt habe und man sich deshalb entschieden habe, ihm eine Chance zu geben, lässt viele rat- und sprachlos zurück. Der Missbrauch von Minderjährigen liegt fast immer in der Persönlichkeitsstruktur begründet, das lernt man jedenfalls bei Präventionsfortbildungen, weshalb der Ausdruck des Bedauerns und der Reue auf Seiten des Täters wenig weiterhilft. Auch gilt, dass eine fehlende Strafverfolgung aus welchen Gründen auch immer nicht von einer moralischen Verantwortung freispricht oder rechtfertigt, Kinder und Jugendliche weiterhin dem Risiko eines Übergriffs durch diesen Täter auszusetzen. Dass man einen Missbrauchstäter jahrelang weiter leitend in der Gemeindeseelsorge als Pfarrer tätig sein lässt, ist schon schwer verständlich. Dass man ihn aber wissentlich zum kirchlichen Repräsentanten der Landeshauptstadt gemacht haben könnte, würde eine neue Dimension des Fehlverhaltens markieren. Die verteidigenden Hinweise, dem Erzbischof sei bei der Personalentscheidung zwar der Kontext bekannt gewesen, aber ihm habe die Personalakte nicht vorgelegen, darf irritieren. Es ist wenig nachvollziehbar, dass man leitende Positionen besetzt, ohne sich mit den Akten zu befassen, zumal wenn Zweifel an der Person bestehen. Bereits bei der Einstellung beispielsweise von Pfarramtssekretärinnen oder Erzieherinnen ist man gehalten, mit Blick auf den Schutz vor Missbrauch auf Details zu achten. Umso mehr müsste es für die Besetzung von Leitungsämtern gelten. Dass man schließlich diese Entscheidung getroffen habe, weil es der ausdrückliche Wunsch des Stadtdechanten war, Pfarrer D. als Stellvertreter zu haben, lässt viele dann gänzlich fassungslos zurück. Weiß man doch, dass auch der als Missbrauchstäter bekannt war, bevor er wenig zuvor das Amt des Stadtdechant übernahm. Scheinbar scheint noch nicht verstanden worden zu sein, dass es berechtigte Anfragen an den Umgang mit Verantwortung in der Bistumsleitung und damit auch Fragen gegenüber dem Kölner Kardinal aufwirft, wenn es zu Beförderungen von Priestern gekommen ist, die als Missbrauchstäter bekannt waren und bei denen es immer wieder – so zeigt es die Aktenlage – Hinweise darauf gegeben hat, dass diese Neigung sich weiterhin aktiv zeigt. Dass Täter bestraft werden müssen und als Priester nicht mehr zum Einsatz kommen können – im Übrigen auch nicht in Krankenhäusern, wo Intimsphäre, fehlende Distanz und Hilfslosigkeit ein großes Thema sind – muss genauso klar sein, wie dass man Priester, die sich an Minderjährigen sexuell vergangen haben, nicht zu Vorbildern und Repräsentanten der Kirche machen kann. Dass das nicht sofort eingesehen und entsprechend reagiert wird, erklärt die gegenwärtige Empörung und die Vertiefung der Krise. Entsprechend wird es unumgänglich sein, auf diesen Vorwurf zu reagieren und darüber nachzudenken, wie man dazu steht. Wer hier moralische Verantwortung übernehmen muss und wie das zu geschehen hat und schließlich, wie man sicherstellen will, dass Missbrauchstätern der Zutritt zur innerkirchlichen Karriereleiter versperrt bleibt. Wenn die Bistumsleitung dazu nicht schnell eine Haltung entwickelt und die Argumentation des Generalvikars revidiert, auch zu klaren Konsequenzen bereits ist, dann steht zu befürchten, dass sich die Krise festsetzt und weiter verschärft. Mit bleibendem Schaden ungekannten Ausmaßes für das Erzbistum Köln und die Kirche in Deutschland. 309 full Was nun?! no Kirchenkrise,Köln,Erzbischof,Missbrauch,Skandal Dr. Wolfgang Picken
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Minderungsrecht: Ausübung, Rechtsfolgen; Schadensersatzansprüche: Schadenskategorien, Pflichtverletzung bei unbehebbarem Mangel: Schadensarten, Unbehebbarkeit des Mangels bei bzw. nach Vertragsschluss, Haftungsmaßstäbe
Noch § 6 Kaufrecht, Teil 5: Schadensersatzansprüche: Schadensersatz "statt der Leistung": Behebbarer Mangel: Rechtsgrundlage, maßgebende Pflichtverletzung, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen, mangelbedingter Betriebsausfallschaden; Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz "statt der Leistung" (§ 284 BGB)
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Anfängliche Unmöglichkeit, Verspätung der Leistung, Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten, "Entdeckung" und Grundgedanke der culpa in contrahendo, Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Schwebelage für den Schuldner, Rechtsgestaltende Wirkung des Erfüllungsverlangens, Konkurrenz zwischen Rücktritt und Schadensersatz, Rücktritt bei Teilleistungen, Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz statt der Leistung als zeitlich wandelbare Kategorie, Ersatz des verzögerungsbedingten Betriebsausfallschadens
Baubehinderung Kaum eine Baustelle, bei der es nicht einmal zu Verzögerungen von Seiten des Auftraggebers kommt! Mal kommen Pläne nicht rechtzeitig, Nachträge werden nicht freigegeben, die Statik kommt nicht, Mengen erhöhen sich unerwartet und noch viele andere Ärgernisse mehr. Genau hier kommt die Baubehinderungsanzeige ins Spiel! Sie finden die Regelungen dazu in der VOB/B §6 „Behinderung und Unterbrechung der Ausführung“. Im BGB finden Sie zwar nichts dazu, können die VOB-Bestimmungen aber 1:1 so anwenden! Sinn und Zweck dieses Schreibens ist es, Verzögerungen, die Ihnen durch Schuld des AG entstehen aufzuzeigen und zwar vor allem mit dem Hinweis, dass sich die Fertigstellungszeit um eben die Zeit der Verzögerung (Behinderung) nach hinten schiebt. Falls Sie dieses Schreiben unterlassen, bliebe ein vereinbarter Fertigstellungstermin unverändert bestehen, auch wenn Sie gar nichts dafür können und dann müssten Sie auch eine eventuelle Vertragsstrafe bezahlen, sofern diese Vertragsinhalt war. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Baubehinderung: 1. Die Behinderung muss aus dem Risikobereich des AG kommen! Klar wäre es schön, wenn ich als Unternehmer auch die Bauzeit verlängern könnte, wenn ich z.B. die Größe der Baumaßnahme unterschätzt habe und nun in Bedrängnis komme – funktioniert nur leider nicht! Beispiele hierfür wären z.B. jegliche Art von „Pflichtverletzung“ des AG. Jede Vertragspartei hat Rechte und Pflichten, die aus einem Bauvertrag entstehen und der Bauherr muss u.a. notwendige Unterlagen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig vorlegen, egal ob die Verzögerung vom beauftragten Architekten des Bauherrn oder ihm selbst verursacht wird, die Verantwortung liegt trotzdem beim AG. 2. Dann hat der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht, die z.B. in der VOB recht ausführlich benannt wird. Bei Unterlassen dieser Pflichten handelt es sich um den sogenannten Annahmeverzug, er unterlässt also bestimmte Handlungen. Als Beispiele gelten u.a. Absteckung der Hauptachsen des Bauobjekts, Bereitstellung des Grundstücks, Entscheidung bei Bedenkenanmeldung des AN, Überlassen von Lagerplätzen, Genehmigung von Nachträgen, Zahlung seiner Rechnungen usw….. Ein weiterer Grund wäre ein Streik: wenn Sie z.B. auf dem Gelände eines Industrieunternehmens tätig sind und aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen dessen Belegschaft (Aussperrungen) nicht mehr zu Ihrer Baustelle durchkommen, müssen Sie mit einer Anzeige reagieren. 3. Zuletzt wird noch höhere Gewalt von der VOB benannt. Dazu gehören Erdbeben, Jahrtausendhochwasser, Tornados oder Katastrophen ähnlichen Ausmaßes. Übrigens zählt dazu auch eine Pandemie (Corona), sofern Sie von der noch nicht bei Baubeginn Bescheid wussten! Ist das Problem aber schon vorher bekannt, wäre das kein reiner Behinderungsgrund mehr, zumindest eine Grauzone, und Sie sollten daher schon bei der Vertragsgestaltung einen entsprechenden Vermerk mit aufnehmen, dass eventuell mit Verzögerungen wegen Sperrungen oder Lieferschwierigkeiten auftreten könnten! Gleiches gilt übrigens auch für schlechtes Wetter, mit dem in bestimmten Jahreszeiten normalerweise zu rechnen ist: Schnee oder Kälte im Januar sind – in normalem Umfang – keine Baubehinderung! Spielregeln für eine Baubehinderungsanzeige: Grundsätzlich schriftlich: denken Sie an den ständigen Spruch „Wer schreibt, der bleibt!“ Unverzüglich: so schnell wie möglich, denn jeder Tag Verzögerung kann Sie am Ende mit der Vertragsstrafe Geld kosten. An die richtige Person: auch wenn Sie auf der Baustelle nur mit Bauleitung oder Architekt zu tun haben, muss auf jeden Fall grundsätzlich und immer auch der Bauherr informiert sein. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht Ihnen Schadensersatz zu, sofern Ihnen ein Schaden nachweislich entstanden ist und Sie den auch beweisen können. Achtung, hier kann es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn Sie z.B. regelmäßig immer nur für ein paar Tage aufgehalten werden, Ihr Arbeitsfluss deshalb nachhaltig unterbrochen wird und Sie folglich mit Ihren kalkulierten Stunden nicht mehr auskommen. Der Nachweis eines echten Schadens kann hier sehr schwer werden, seien Sie also von Anfang an penibel in der Dokumentation der Situation. Benennen Sie auf dem Schreiben die voraussichtliche Dauer Sollte die Baubehinderung länger als 3 Monate am Stück dauern, steht beiden Vertragsparteien ein Recht auf Kündigung zu. Zum Schluss noch eine Besonderheit: wenn irgendwann nach ein paar Tagen oder Wochen die Baubehinderung wieder wegfällt, so sind Sie nach VOB verpflichtet „ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen“! Diese Formulierung ist so auszulegen, dass der AN zumindest „ohne schuldhaftes Zögern“ weiterarbeiten muss. Denken Sie auch auf jeden Fall daran, dem AG den Arbeitsbeginn mitzuteilen sobald Sie wieder loslegen, damit der Termin für später eindeutig dokumentiert ist! Für Themenwünsche und Anregungen: seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet, versprochen! Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/ Meine Empfehlungen Sie suchen mehr Input, möchten zwischendurch mal nachschlagen oder wirklich hilfreiche Fach-Lektüre zu VOB oder BGB? Dann können Sie mich „ganz nebenbei“ damit sogar unterstützen, wenn Sie möchten! Alle Bücher habe ich selber schon gelesen und finde Sie – jedes auf seine Weise – besonders hilfreich und praxistauglich (ok…außer vielleicht der VOB selbst, aber die ist nun mal Standard)! Transparenzhinweis: Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden direkt über einen der Links unterhalb (und wirklich nur dort) bestellen, bekomme ich einen kleinen Bonus von Amazon. Natürlich bleibt der Preis für SIE GENAU GLEICH, lediglich Amazon verdient ein bisschen weniger….Dankeschön für Ihre Unterstützung! VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV) VOB für Bauleiter: Erläuterungen, Praxisbeispiele, Musterbriefe Bauleiter-Handbuch: Praxisbeispiele, Checklisten, Musterbriefe Rechtssichere Musterbriefe zur VOB/B: für AN und AG vor, während und nach der Bauzeit VOB/B-Musterbriefe für den AG: Bauherr – GU – Architekt VOB im Bild – Hochbau- und Ausbauarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 VOB im Bild – Tiefbau- und Erdarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 Zeitmanagement für Bauleiter: Analyse und Optimierungsmöglichkeiten Zeitmanagement für Bauleiter: Zeitplanung, Selbstorganisation, Führungstechniken, Stressbewältigung Bauleiter T-Shirt
Psychische Gefährdungsbeurteilung | Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz: Heute kümmern wir uns um das Thema „psychische Gefährdungsbeurteilung“. Diese gehört zum Teilgebiet des Arbeitsschutzes. Sie befasst sich mit den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und allen erfassbaren Einflüssen am eigenen Arbeitsplatz, die von außen auf den Menschen einwirken. Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist für alle Unternehmer wichtig, weil es das Arbeitsschutzgesetz seit bereits 2013 fordert, die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung explizit zu erfassen. Das heißt: Es müssen alle Gefährdungen für Beschäftigte ermittelt werden, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben. Bisher gab es eine Art Übergangsfrist, in der die Unternehmen die Gefährdungsbeurteilungen erstellen konnten. Diese „Schonfrist“ ist seit 2019 vorbei, da die Unfallversicherungsträger nun verstärkt die Gefährdungsbeurteilungen überprüfen. Nochmal: Ihr seid in der Pflicht eine solche Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen durchzuführen. Wird diese ignoriert, gilt dies als Pflichtverletzung und somit als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im aktuellen Podcast erklären wir Euch, wie eine solche psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist und was dabei beachtet werden sollte. Den gesamten Beitrag gibt es unter: https://www.bgmpodcast.de/psychische-gefaehrdungsbeurteilung/ Was ist der Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Podcast? Der Betriebliches Gesundheitsmanagement Podcast – Der Podcast über betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU). Inspiriert von Christian Bischoff, Laura Malina Seiler, Tobias Beck, Dirk Kreuter, Bernd Geropp, Alex Fischer, Stefan Obersteller, Tom Kaules, Matthew Mockridge, Frank Thelen und Hendrik Klöters habe ich nun auch meinen eigenen Podcast veröffentlicht. Hierbei geht es um die Themen Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM), Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), gesunde Mitarbeiter und gesunde Führung, Fehlzeitenreduzierung und Senkung des Krankenstandes. Bei Fragen zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement kannst du mir gerne eine E-Mail an die info@outness.de schicken! Sport frei! Dein Hannes Besuche unsere Website: https://www.bgmpodcast.de/ https://www.outness.de/ Verpasse keine Neuigkeiten mehr und Abonniere unseren Newsletter: https://www.bgmpodcast.de/newsletter/ Unsere Facebookseite: https://www.facebook.com/outness.de/ Wir auf Instagram: https://www.instagram.com/outness_/ Unser YouTube-Channel: https://www.bgmpodcast.de/youtube/ HIER ZUR BGM-CHECKLISTE: https://www.bgmpodcast.de/checkliste/
Im Podcast Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Führungskräfte informiert Rechtsanwalt Dr. Jan Martin Strosing über das Thema Arbeitsrecht im Betriebsalltag und bei der Mitarbeiterführung. Der Podcast vermittelt unverzichtbares Basiswissen im Arbeitsrecht, um als Arbeitgeber rechtliche Fallstricke im Betriebsalltag zu kennen und gegenüber Mitarbeiterinnen und Mintarbeitern rechtlich souverän zu agieren. Weiterführende Kenntnisse im Arbeitsrecht können Sie als e-Learning-Kurse erwerben unter: https://www.dr-strosing-online.de/ _____________________________________________ Worin liegt der Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer Ermahnung im Arbeitsverhältnis? In dieser Episode erklärt Rechtsanwalt Dr. Strosing den arbeitsrechtlichen Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer Ermahnung im Arbeitsverhältnis. Diesen Unterschied zu kennen ist wichtig für Arbeitgeber und Vorgesetzte, weil sich bei der Wahl eines dieser arbeitsrechtlichen Instrumente zur Beanstandung eines Fehlverhaltens unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben: Beim einer Ermahnung verhindert die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unter Umständen das Entstehen einer betrieblichen Übung. Mit dem Ausspruch einer Abmahnung kann die Führungskraft eine verhaltensbedingte Kündigung für den Wiederholungsfall der Pflichtverletzung vorbereiten. Denn eine solche Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - normalerweise nur bei vorausgegangener Abmahnung zulässig, sofern der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift. _____________________________________________ Weiterführende Kenntnisse im Arbeitsrecht können Sie als e-Learning-Kurse erwerben unter: https://www.dr-strosing-online.de/ Einen kostenlosen Newsletter können Sie gerne anfordern unter: https://www.dr-strosing-online.de/newsletter
Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Sachmängeln: Nutzungsersatz bei Nachlieferung?; "Vereitelung" der Nacherfüllung; Problem: "Selbstvornahme" der Nacherfüllung; Nutzungsersatz bei Nacherfüllung; Rücktritt; Minderung; Berechnung der Minderung; Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche des Käufers bei einem "behebbaren Sachmangel"; Abgrenzung Verzögerungsschaden / Mangelfolgeschaden am Bsp. des "mangelbedingten Betriebsausfalls"; Aufwendungsersatz und Schadensersatz; Überblick: Gewährleistungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff BGB); Verjährung von Gewährleistungsasprüchen (§ 438 BGB);
LMU Crash-Kurs Leistungsstörungsrecht und Gewährleistungsrecht
Zeitpunkt des Sachmangels (§ 434, 476 BGB), Rechtsmangel (§§ 435 f. BGB) Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), Rücktritt beim behebbaren und unbehebbaren Mangel (§§ 437, 323, 326), Mankolieferung, Erheblichkeit der Pflichtverletzung
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGH NJW 2013, 1431: bgrenzung von Werkvertrag (§ 631 BGB), Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 II S. 1 BGB); Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 BGB: Erfordernis eines fälligen und einredefreien Anspruchs; Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung; Vertretenmüssen und Rechtsirrtum: Zurechnung von Verschulden eines Rechtsberaters über § 278 BGB; Ausschluss des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 281 I S. 3 BGB); Begriff der AGB; (keine) Vereinbarung von Vorleistungspflichten durch AGB: Leitbildfunktion von § 641 BGB und § 320 BGB
§ 7 Leistungsstörungen Teil 1: Überblick Das System der "Pflichtverletzung" (§ 280 I BGB)
Noch § 7 Leistungsstörungen Teil 1: Überblick Das System der "Pflichtverletzung" (§ 280 I BGB)
Noch § 7 Leistungsstörungen Teil 1: Überblick Das System der "Pflichtverletzung" (§ 280 I BGB)
§ 7 Leistungsstörungen Teil 1: Überblick Das System der "Pflichtverletzung" (§ 280 I BGB)
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Aufrechnung, Hinterlegung, Erlass, Novation, Konfusion; § 7 Leistungsstörungsrecht, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts, Begriff der Pflichtverletzung
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen, Verschulden (§ 276 BGB), Vorsatz, Fahrlässigkeit, Gesetzliche Haftungsmilderungen, Diligentia quam in suis, gesetzliche Haftungsschärfungen
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Schicksal der Gegenleistungspflicht: Ausnahmen von § 326 I BGB, Gefahrübergang mit Übergabe (§ 446 BGB), Gefahrübergang beim Versendungskauf (447 I BGB); Vom Vertretenmüssen abhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Surrogations- und Differenztheorie
Kurznachrichten: BGH, v. 29.11.16 - VI ZR 606/15; BGH v. 12.01.17 - III ZR 4/16 Kaufrechtlicher Mangelbegriff: BGH v. 06.11.15 - V ZR 678/14 mit BGH v. 22.04.16 - V ZR 23/15 Saldotheorie & Co.: BGH v. 13.02.2008 - VIII ZR 208/07 Überblick Saldotheorie
Großer Ärger im Hause Playmobil: Die Geschäftsführung des Spielzeugwarenherstellers will den Ausschluss von einzelnen Betriebsratsmitgliedern vor Gericht erwirken. Der Vorwurf: Sie hätten eigenmächtig zu Pausen während der Hitze aufgerufen. Die Themen für Heute Was ist passiert? Was beinhaltet der Anspruch nach § 23 BetrVG? Liegt eine grobe Pflichtverletzung vor?
Noch § 5: Ausschluss von Gewährleistungsrechten: Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, Abgrenzung Teilleistung und nicht vertragsgemäße Leistung, vertraglicher Gewährleistungsausschluss
Aufgrund technischer Probleme bei der Aufnahme wird hier der Podcast aus dem WS 14/15 ausschnittsweise weidergegeben § 7 Leistungsstörungen Teil 1: Überblick Das System der "Pflichtverletzung" (§ 280 I BGB)
Los Colorados - Hot 'n' cold (Katy Perry Cover) (00:00:00) Intro und Hallo (00:03:15) House of Cards und Fernsehen im Allgemeinen (00:05:09) ouse of Cards bei Netflix; Kevin Spacey; Majority Whip; Wikipedia zu House of Cards; Britisches Original; Netflixs Investion in die Zukunft; TV-Einschaltquoten; Sky Atlantic HD; sky-Paketübersicht; Pay-TV in Polen; sky GO; Orignalton im deutschen Fernsehen; Düsseldorf suspendiert Feuerwehrleute (00:52:17) Beamtenrecht; Ist ein Facebook-Like eine Pflichtverletzung?; Die FDP und der Rassismus (01:07:01) Wie sexy darf Politik sein?; Original Volker Bouffier Witz I; Original Volker Bouffier Witz II; intergrund; Rösler nimmt Hahn in Schutz; ahn versucht's mit Spin Doctoring; Der Chinese muss weg; These: Vom Neoliberalismus à la FDP bis zum Sozialdarwinismus ist nur ein kleiner Schritt; Lange Historie der Ausländerfeindlichkeit in Hessen; FES-Studie Rechtsextremismus; Die braune Vergangenheit der FDP in NRW; Das Peerblog (01:20:11) Der vs. Das Blog; intergrund; Super-PACs & US-amerikanische Verhältnisse; Rechtlich fragwürdig; Exit-Strategie Hacker-Angriff; Erarbeitung einer Umzugsstrategie - Eine Liveübung (01:38:18) Mit wem? Alleine, mit Freunden, Familie und Bekannten, mit Unternehmen; Einpacken; ausrat reduzieren; Sperrmüll; Reihenfolge der Zimmer; Was notiere ich auf den Kartons?; Transportieren; Auto leihen vs. Auto mieten; Auspacken; Reihenfolge der Zimmer; An was sonst noch gedacht werden muss; Strom; Telefon; andschuhe für Helfer; alteverbot; Sackkarre; Bitte: Teilt uns mit welchen Stromanbieter ihr warum nutzt; Atomausstieg selbermachen; Blut muss fließen - Undercover unter Nazis (02:25:15) Veranstaltung; Thomas Kuban; Das Buch von Thomas Kuban; Facebook-Seite; Nächste Filmtermine; Der MDR will den Film nicht zeigen; Kleinteiligkeiten (02:29:38) Bernd Busemann will trotz Alkoholfahrt Landtagspräsident werden; Video: Busemann betrinkt sich mit Presse; Gastronom verweigert einem Polizisten in Münster die Bedienung; andy im Arsch; Arbeitsagentur wollte 19-Jährige an Bordell vermitteln; Raab soll Kanzlerduell moderieren - fordert Edmund Stoiber; Schavan ist ein spätes Opfer des SPD-Bildungswahns; #dieSPDwars; Bildblog sagt #dieCDUwars; Die Internationale (02:42:43)
Der Podcast hat die zehnte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Organhaftung. Die gesetzliche Organhaftung ist für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 93 AktG, für Geschäftsführer einer GmbH in § 43 GmbHG normiert. Die Vorschriften finden auf Mitglieder eines Aufsichtsrats entsprechende Anwendung, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG. Die Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche beginnen mit der Organstellung. Erläutert wird, dass die Vorschriften nicht nur auf wirksam bestellte und tatsächlich tätiger Organe, sondern auch auf fehlerhaft bestellte und faktische Organe sowie auf Organe kraft Rechtsscheins Anwendung finden. Im Anschluss daran werden verschiedene Fallgruppen einer möglichen Pflichtverletzung erörtert, wobei zwischen Verletzungen der Treuepflicht und der Sorgfaltspflicht unterschieden wird. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG normierten Business Judgment Rule zu. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Organhaftung keine Erfolgshaftung ist, sondern den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern (nicht aber den Mitgliedern eines Aufsichtsrats) grundsätzlich ein unternehmerisches Entscheidungsermessen zusteht. Im Anschluss an die tatbestandlichen Voraussetzungen werden die möglichen Einwendungen gegen einen Organhaftungsanspruch, insbesondere eine vorherige Billigung durch die Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG) sowie die Wirkungen eines Entlastungsbeschlusses der Haupt- (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. Gesellschafterversammlung, behandelt.