POPULARITY
Bist Du gewappnet, wenn morgen Dein Umsatz auf NULL einbricht z.B. durch einen Unfall? Hast Du Dich für dieses Worst Case Szenario vorbereitet?
Wie ärgerlich: Man kommt morgens zu seinem auf der Straße abgestellten Auto und muss feststellen, dass der Außenspiegel nur noch in Fetzen am eigenen Fahrzeug hängt. Vom Verursacher keine Spur.Aber was soll man jetzt machen ? Versicherung einschalten ? Oder den Schaden auf eigene Kosten reparieren lassen ? Link zum Blogbeitrag: https://www.policenschreck.de/2019/08/28/gratis-tipp-wann-sollte-man-seinen-kfz-schaden-selber-zahlen/ Link zu meiner Homepage: www.policenschreck.de Link zu meinem Youtubekanal: www.youtube.com/channel/UCfT8ibCBDlTDJoOrTztqVCQ Link zu meinem Instagram-Account: www.instagram.com/policenschreck Link zu meinem Facebook-Profil: www.facebook.com/policenschreck Impressum: www.policenschreck.de/about/ Datenschutz: www.policenschreck.de/j/privacy
Absicherung Braucht Vertrauen - Dein Versicherungspodcast von ABV|MAKLER
Zahlt die Vollkasko, wenn sich die Motorhaube während der Fahrt bei einem Oldtimer öffnet? Hast Du schon mal etwas von einem Betriebsschaden gehört oder kennst Du sogar den Unterschied zu einem Unfallschaden? Falls nicht, dann solltest Du gerade als Besitzer eines Oldtimers diese Folge hören, denn die sog. Betriebsschäden sind insbesondere bei älteren Fahrzeugen immens wichtig, wie es sich gerade bei einem aktuellen Schaden herausgestellt hat, von dem ich Dir in dieser Folge auch berichten werde. Außerdem erfährst Du hier auch den Unterschied zwischen Marktwert, Wiederbeschaffungswert und Wiederherstellungswert, damit Du im Totalschadenfall auch wieder Deinen Oldtimer kaufen kannst, ohne Geld von Deinem Ersparten dazu zu steuern. Viel Spaß beim Hören! Instagram: https://www.instagram.com/abvmakler/ Facebook: https://www.facebook.com/abvmakler/ Linkedin: https://www.linkedin.com/in/alexander-braun-abv-makler/ Webseite: www.abv-makler.de Absicherung braucht Vertrauen - der Podcast zum Thema Versicherung!
Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
Die Wertminderung entwickelt sich bei der Schadensregulierung immer öfter zu einem Streitpunkt. Die Versicherungen wollen wenig oder am liebsten gar nichts bezahlten. Sie als Unfallgeschädigter sind aber daran interessiert, dass Sie die finanziellen Einbußen, die Ihnen wegen des Unfall ins Haus stehen könnten, ersetzt bekommen. Warum gibt es eine Wertminderung?Auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur müssen Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs den Käufer darauf hinweisen, dass Sie mit dem Wagen einen Unfall hatten. Nachdem trotz ordentlicher Reparatur das Risiko versteckter Mängel besteht, die bei der Reparatur nicht entdeckt und deswegen nicht beseitigt wurden, sollen Sie von der Haftpflichtversicherung als Ausgleich eine Wertminderung erhalten.Die Höhe des Schadens und der Umfang der durchgeführten Reparatur wirken sich beim Verkauf des Fahrzeugs auf den Preis aus, den Sie für Ihr Auto aushandeln können. Dass ein potentieller Käufer versuchen wird, den Preis so weit wie möglich herunter zu handeln, je umfangreicher der Unfallschaden ist, ist logisch. Für diesen finanziellen Nachteil sollen sie durch die Wertminderung entschädigt werden. D.h. der von Ihnen beauftragte Kfz Sachverständige muss, wenn er das Gutachten erstellt, einkalkulieren, um welchen Betrag sich der Verkaufspreis verringern wird.Wie ermittelt sich die Wertminderung?Hierfür gibt es zahlreiche Berechnungsmethoden, die zu ganz unterschiedlichen Beträgen führen. Bisher hat sich keine der verschiedenen Modelle als DIE Berechnungsmethode für die Wertminderung durchgesetzt. Es ist tatsächlich möglich, dass die eine Methode zu einer relativ hohen Wertminderung kommt, während ein anderes Berechnungsmodell keine Wertminderung ergibt. Deshalb führt eine Berechnung durch die Versicherung zu einem ganz anderen Ergebnis, als die Kalkulation Ihres Sachverständigen.Die Gerichte greifen meistens auf die Tabelle von Ruhkopf/Sahm zurück. Hier werden für die Berechnung des merkantilen Minderwertes das Alter und die Schadenshöhe des Fahrzeugs herangezogen sowie der Zeitwert des Wagens. Die jeweiligen Werte werden dann nochmals prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt.Besteht auch Anspruch auf Wertminderung bei einer vollständigen Reparatur?Immer öfter wird die Erstattung der Wertminderung durch die Haftpflichtversicherungen mit dem Argument verweigert, dass bei einer sach- und fachgerechten Reparatur des Schadens keine versteckten Mängel verbleiben und deswegen kein Anspruch auf eine Wertminderung bestehen würde. Es ist zwar richtig, dass bei den heutigen Reparaturmethoden die Gefahr nicht entdeckter und nicht reparierte Schäden immer geringer wird.Allerdings verbleibt dem Fahrzeug der Malus, dass es sich um einen Unfallschaden handelt und Sie das offenbaren müssen. Sobald Sie das gegenüber einem Kaufinteressenten preisgegeben müssen, ist ein niedrigerer Preis vorprogrammiert. Der Käufer wird versucht, den Preis zu drücken. Unabhängig davon, ob der Schaden vollständig und restlos beseitigt wurde. Gerade deswegen haben Sie auch bei vollständiger Reparatur Anspruch auf die Wertminderung.Wie kommen Sie zu Ihrer Wertminderung?Sie benötigen ein GutachtenSie müssen den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen besichtigen und bewerten lassen. Ein Kostenvoranschlag hilft hier nicht weiter, da dieser keinerlei Angaben zu einer möglichen Wertminderung macht.Beauftragen Sie unbedingt einen Gutachter Ihrer Wahl und lassen sich nicht von der Versicherung des Unfallverursachers einen Gutachter vorgeben. Ihr Gutachter handelt neutral und in Ihrem Interesse. Der Gutachter der Versicherung dagegen besichtigt den Schaden durch die Brille des Haftpflichtversicherers und versucht nach Möglichkeit den Schaden möglichst gering zu halten. Es kann also durchaus sein, dass der Versicherungsgutachter eine Berechnungsmethode zu Grunde legt, die eine Wertminderung ausschließt.Im Gegensatz dazu wird Ihr Gutachter üblicherweise die gängigsten Berechnungsmethoden anwenden und dann aus den jeweiligen Ergebnissen einen Mittelwert bilden.In diesem Zusammenhang ist für Sie vielleicht auch noch die Folge 006 für Sie interessant -Warum Sie das Unfallgutachten dem Kostenvoranschlag vorziehen solltenReichen Sie das Gutachten bei der Versicherung einWenn Sie das Gutachten erhalten haben, schicken Sie es zur Versicherung des Unfallverursachers und machen neben den Reparaturkosten und Gutachterkosten auch die Wertminderung bei der Versicherung geltend. Fordern Sie die Versicherung auf, innerhalb einer Frist Ihren Schaden zu erstatten.Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie Anspruch auf Wertminderung nur, wenn Sie den Schaden reparieren lassenWelche Beträge stehen im Gutachten? Sind im Gutachten neben den Reparaturkosten und der Wertminderung auch der Wiederbeschaffungswert und ein Restwert genannt, müssen Sie schauen, ob der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes eine kleinere Summe ergibt, als die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Sollte dies der Fall sein, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie keinen Anspruch auf die Wertminderung solange Sie den Schaden nicht reparieren lassen. Hat der Gutachter des Fahrzeug zur Reparatur freigegeben, muss Ihnen die Versicherung die Wertminderung erstatten, sobald die Reparatur durchgeführt wurde.
Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
Das Unfallgutachten bietet einige wesentliche Vorteile für Sie, die Sie nutzen sollten. Neulich saß ich mit einer Mandantin zusammen, die ihren ersten Autounfall hatte. Als ich sie fragte, ob sie eine Gutachter hat, oder ob ich ihr einen empfehlen soll, fragte sie mich völlig erstaunt, ob sie selbst einen Gutachter beauftragen darf. Sie dachte, Sie müsse einen von der Versicherung nehmen. Wenn Sie wissen wollen, warum ich der Mandantin geraten habe, einen freien Gutachter zu nehmen und weshalb diese Empfehlung auch für Sie gilt, dann lesen Sie bitte weiter. BeweissicherungDas Gutachten ist zum einen die Grundlage für die Werkstatt, was den zu wählenden Reparaturweg angeht. Es dient aber nur als Reparaturgrundlage und Schadenskalkulation, sondern auch zur Beweissicherung. Bei der Schadensregulierung gibt es oft genug Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die gerne auch im Nachhinein Zahlungen bei den Reparaturkosten verweigern will. In solchen Fällen ist es wichtig, auf ein Schadensgutachten zurückgreifen zu können. Denn wenn die Versicherung vor der Reparatur keine Einwände gegen das Gutachten erhoben und die Werkstatt sich bei der Reparatur an das Gutachten gehalten hat, muß die Versicherung die vollen Reparaturkosten bezahlen.Kürzt sie trotzdem, haben Sie vor Gericht sehr gute Chancen, dass die Versicherung zur Zahlung verurteilt wird. Das Gutachten nimmt auch zu Vor- oder Altschäden an Ihrem Fahrzeug Stellung, was im Haftpflichtschadensfall besonders wichtig ist. WertminderungBei jüngeren Fahrzeugen ist ein Gutachten schon deshalb sinnvoll, weil an Ihrem Auto eine Wertminderung entstanden sein könnte. Wenn Sie auf ein Gutachten verzichten und stattdessen nur einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, bringen Sie sich selbst um Ihre Wertminderung. Im Kostenvoranschlag finden Sie keine Angaben zu einer möglichen Wertminderung und verschenken Geld. Denn wenn Sie das Fahrzeug später verkaufen und dem Käufer mitteilen, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, ist schon vorprogrammiert, dass der Kaufinteressent den Kaufpreis drücken wird und Sie Kürzungen beim Verkaufspreis hinnehmen müssen. Diese Kürzung soll durch die Wertminderung ausgeglichen werden. Die erfahren Sie aber nur durch ein Gutachten. Grundlage für die ReparaturDer Sachverständige bestimmt im Gutachten den Reparaturweg, den die Werkstatt zu wählen hat. Dabei werden die einzelnen von der Werkstatt durchzuführenden Arbeiten, die Stundenverrechnungssätze und die benötigten Ersatzteile kalkuliert. Auf diese Kalkulation dürfen Sie als Unfallgeschädigter vertrauen und die Werkstatt beauftragen, so zu reparieren, wie es im Gutachten steht. Erhebt die Versicherung gegen das Gutachten keine Einwände und repariert die Werkstatt nach den Vorgaben des Gutachtens, sind spätere Kürzungen bei der Reparaturrechnung rechtswidrig. Mit einem Sachverständigengutachten schaffen Sie eine tragfähige Grundlage, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug gegenüber der Versicherung durchsetzen zu können. Das Gutachten legt die übliche Reparaturdauer festDamit Sie einen Anhaltspunkt haben, wie lange Sie einen Mietwagen anmieten dürfen bzw. wie viel Tage Ihnen Nutzungsausfall zusteht, müssen Sie wissen, wie lange die Reparatur dauern wird. Es ist zwar möglich, dass die Reparatur sich länger hinzieht, als der Sachverständige ins Gutachten geschrieben hat. Um aber überhaupt Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen zu können, müssen Sie wissen, wie lange die Reparatur voraussichtlich dauern wird. Das erfahren Sie im Kostenvoranschlag nicht. Der Anspruch auf das Gutachten besteht auch ohne Reparatur! Sie haben generell das Recht, ein eigenes Schadensgutachten einzuholen und einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen, wenn kein Bagatellschaden vorliegt. Das ist die einzige Ausnahme, bei der Sie nach einem unverschuldeten Unfall keine Zahlung für einen Gutachter erwarten können. Liegt ein Bagatellschaden vor, müssen Sie sich mit einem Kostenvoranschlag begnügen. Bei einem Bagatellschaden haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, da die Kosten hierfür einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Die Grenze für den Bagatellschaden ziehen die Gerichte nach wie vor bei 750,00 €. Hier gibt es mittlerweile große Anstrengungen der Versicherungen diese Bagatellschadenrenze in die Höhe zu treiben. Lassen Sie sich darauf nicht ein. Wenn Sie von der Versicherung ein Schreiben erhalten in dem zu lesen ist, dass bei vermeintlichen Reparaturkosten von über 1.000,00 € angeblich ein Bagatellschaden vorliegt und damit kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten besteht, ist das einfach nur falsch. Ansonsten gilt: Sie dürfen den Gutachter selbst wählen und Sie sollten ihn selbst wählen. Sie müssen nicht bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nachfragen, ob Sie einen eigenen Gutachter beauftragen dürfen. Vor allem müssen Sie keinen Gutachter der Versicherung akzeptieren. Mit dem Recht auf einen eigenen Gutachter soll Waffengleichheit zur Haftpflichtversicherung hergestellt werden. Die Versicherung hat eigene Gutachter, die Ihnen technisch überlegen sind.Diese Überlegenheit soll dadurch ausgeglichen werden, dass Sie auf Kosten der Versicherung einen Sachverständigen beauftragen können, den Sie frei wählen. Denn Sie müssen nicht darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger, der im Auftrag der Versicherung handelt und vor allem die von der Versicherung zu bezahlenden Schäden kalkulieren soll, unparteiisch und zu Ihren Gunsten den Schaden schätzt. Das Recht auf einen Gutachter wird immer wieder durch die Gerichte bestätigt, auch durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.11.2004 VI ZR 365/03. Welche Vorteile hat das unabhängige Gutachten?Sie erhalten eine objektive Wertermittlung eines neutralen Gutachters. Die Gutachter, die von den Versicherungen geschickt werden, kalkulieren zugunsten ihres Auftraggebers und haben oft konkrete Vorgaben, welche Positionen zu streichen sind. Der Gutachter der Versicherung ist darauf bedacht, den Schaden, den sein Auftraggeber zu bezahlen hat, möglichst gering zu halten. Das führt in vielen Fällen dazu, dass die Unfallfahrzeuge regelrecht kaputt gerechnet werden. Während ein unabhängiger Gutachter zu dem Ergebnis kommen würde, dass noch ein Reparaturschaden vorliegt, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass der Versicherungsgutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden kalkulieren wird. Da werden die Reparaturkosten und der Restwert des Fahrzeugs etwas höher kalkuliert und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ein wenig niedriger angesetzt. Sofern überhaupt eine Wertminderung im Gutachten auftaucht, ist die üblicherweise auch wesentlich niedriger als bei einem unabhängigen Gutachter. Kommen wir noch zu der Frage, die Sie sicher interessiert. Wer zahlt das Gutachten?Die Kosten für das Schadensgutachten im Haftpflichtfall hat die Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. Wenn Sie an dem Unfall überhaupt keine Schuld haben, werden die Kosten vollständig übernommen. Trifft Sie eine Mitschuld, wird eine Haftungsquote festgelegt und die Kosten für das Gutachten nach dieser Quote erstattet. Typischer Fall sind die Parkplatzunfälle, wenn beide gleichzeitig ausparken und sich in der Mitte treffen. Die Versicherung reguliert den Schaden mit einer Quote von 50%, also werden auch die Gutachterkosten zur Hälfte erstattet. Im Gegensatz zum Gutachten werden Kostenvoranschläge häufig noch gratis erstellt. Berechnet Ihre Werkstatt aber den Aufwand für einen Kostenvoranschlag, sind diese Kosten von der Versicherung zu erstatten. In den Abrechnungsschreiben ist zwar dann immer mal zu lesen, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur verrechnet würden. Diese Auffassung ist falsch. Wenn die Werkstatt Ihnen eine Rechnung für die Erstellung des Kostenvoranschlags stellt, muss die Versicherung die Kosten für ebenfalls übernehmen.Fazit:Ist die Bagatellschadengrenze von 750,00 € erreicht, dürfen Sie einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.Das Gutachten gibt Ihnen eine Beweissicherungsgrundlage undermittelt eine Wertminderung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.Zur Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer macht das Gutachten ebenfalls AngabenDas Recht auf ein Gutachten besteht unabhängig davon, ob Sie den Schaden reparieren lassen.
Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
Ein wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Verkehrsunfall ist eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Vor allem dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist und die Reparaturkosten so hoch sind, dass eine Reparatur definitiv ausscheidet. Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?Zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Totalschaden vom technischen Totalschaden. Bei Letzterem scheidet eine Reparatur aufgrund des Schadens komplett aus, das Fahrzeug gilt als irreparabel. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar technisch denkbar, gilt aber als wirtschaftlich unvernünftig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist dann die Rede, wenn sich eine Reparatur aus finanziellen Gründen nicht mehr rentiert. Wenn die Reparaturkosten ein Vielfaches höher sind, als der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos. Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens bezahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den das Auto vor dem Unfall noch wert war. Bei dem Restwert handelt es sich um den verbleibenden Wert des Fahrzeugs mit dem Unfallschaden. Gerade bei älteren Fahrzeugen läuft man schnell Gefahr, in den Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens zu kommen. Wenn Sie sich morgens ins Fahrzeug gesetzt haben, um zur Arbeit zu fahren und noch ein völlig fahrtaugliches Auto hatten, kann es sein, dass Sie kurze Zeit später nach dem Unfall quasi mit leeren Händen dastehen, da Ihnen nur noch ein minimaler Betrag erstattet wird. Was Sie von der Versicherung erstattet bekommenIm Schadensgutachten werden die Reparaturkosten aufgeführt. Außerdem findet der Wiederbeschaffungswert und der Restwert im Gutachten Erwähnung. Sollte es sich noch um ein vergleichsweise neuwertiges Fahrzeug handeln, wird auch eine Wertminderung im Gutachten aufgeführt. Sobald der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts einen geringeren Betrag ergibt als die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, wird auf Basis des Totalschadens abgerechnet. Hier spricht man auch von dem Wiederbeschaffungsaufwand.In diesem Fall erstattet die Versicherung auch keine Wertminderung. Wann Sie trotzdem reparieren dürfenEine Möglichkeit zur Reparatur gibt es, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen. In diesem Fall dürfen Sie das Fahrzeug reparieren lassen und die Versicherung muss Ihnen die Reparaturkosten erstatten. Allerdings muss eine sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens erfolgen.Nicht erlaubt ist, lediglich eine Teilreparatur durchzuführen, um die 130 %-Grenze mit allen Mitteln einhalten zu können. Es dürfen keine Reparaturschritte ausgelassen werden, die im Gutachten kalkuliert wurden. Was allerdings erlaubt ist, ist eine Reparatur mit gebrauchten Teilen, um in diesem Grenzwert zu bleiben.Fallen dann im Laufe der Reparatur höhere Kosten an und wird die Opfergrenze überschritten, müssen die höheren Kosten dennoch von der Versicherung erstattet werden. Der Bundesgerichtshof billigt Ihnen als Unfallopfer das Recht zu, im Rahmen dieser 130%-Grenze reparieren zu dürfen, da in der Regel davon auszugehen ist, dass man sein gewohntes Auto, gerne behalten möchte. Der BGH spricht von Integritätsinteresse oder auch von Opfergrenze. Versicherungen mögen die Reparatur im Rahmen dieser Opfergrenze natürlich nicht, weil die Aufwendungen in diesen Fällen wesentlich höher sind, als bei der Totalschadensabrechnung. Im Gegenzug wird aber von Ihnen verlangt, dass Sie Ihr Interesse an der Reparatur und dem Erhalt des Fahrzeugs nachweisen.Sofern eine Reparatur durchgeführt wird, sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate ab dem Unfalldatum zu behalten und der Versicherung gegen Aufforderung nachzuweisen, dass Sie das Auto immer noch haben. Wenn Sie den Wagen früher verkaufen, kann die Versicherung die Reparaturkosten von Ihnen zurückverlangen und Sie auf die günstigere Totalschadensabrechnung verweisen. Gerne haben die Versicherung früher die Zahlungen auf die Reparaturrechnung verweigert, bis die 6 Monate abgelaufen waren. Der BGH hat mittlerweile klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verweigerung unzulässig ist und die Reparaturkosten sofort zu erstatten sind.
Beulen, Kratzer, ein dicker Unfallschaden - nervig für den Autobesitzer. Jetzt sind Fahrzeuglackierer gefragt: Sie sorgen dafür, dass man von den Blechschäden nichts mehr sieht - und Auto, Motorrad, Bus oder Oldtimer wieder genauso makellos glänzen wie vorher.
Keine andere Verletzung führt nach PKW-Unfällen so häufig zu Schadenersatzansprüchen an die KFZ-Haftpflichtversicherer und kein anderer Unfallschaden verursacht durch Chronifizierung, Arbeitsausfälle und Renten vergleichbar hohe Kosten. Die besondere Problematik beim Schleudertrauma liegt in der Natur der Sache: Die individuellen Schmerzsymptome und die subjektive Einschätzung sind oft alles, was der Arzt hat.
Keine andere Verletzung führt nach PKW-Unfällen so häufig zu Schadenersatzansprüchen an die KFZ-Haftpflichtversicherer und kein anderer Unfallschaden verursacht durch Chronifizierung, Arbeitsausfälle und Renten vergleichbar hohe Kosten. Die besondere Problematik beim Schleudertrauma liegt in der Natur der Sache: Die individuellen Schmerzsymptome und die subjektive Einschätzung sind oft alles, was der Arzt hat.