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Im Mittelpunkt dieser Podcastfolge steht (ab Minute 16:17) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich an der Schnittstelle zwischen dem Datenschutzrecht und dem Gesellschaftsrecht bewegt und die von den Datenschützern bislang viel zu wenig beachtet wurde (EuGH vom 12.9.2024 – Az. C-17/22 und C-18/22). Zwei deutsche Fälle zu Publikumsgesellschaften (Treuhandfonds) und zu der umstrittenen Frage, ob ein Anleger Auskunft über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber verlangen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein solcher Anspruch vertraglich nicht ausgeschlossen werden; „das Recht, seine Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich“ (BGH vom 19.11.2019, Az. II ZR 263/18, Rn. 13). Die Entscheidung des EuGH hinterlässt Stefan Brink und Niko Härting weitgehend ratlos. Der EuGH misstraut erneut jeder Datenverarbeitung, die sich nicht auf Einwilligungen stützt. Die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b bis f DSGVO sind für den EuGH ersichtlich Normen der zweiten Wahl: „In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist“ (a.a.O., Rn. 37). Eine höchst eigenwillige Interpretation des Art. 6 DSGVO. Was für den BGH „selbstverständlich“ und unabdingbar ist, sieht der EuGH ganz anders: „Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist daher eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der Weitergabe von Informationen in Bezug auf Gesellschafter besteht, die über eine Treuhandgesellschaft mittelbar an einer Publikumsfondsgesellschaft beteiligt sind, nicht als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO ‚für die Erfüllung eines Vertrags … erforderlich‘ anzusehen, wenn der Vertrag, der dem Erwerb einer solchen Beteiligung zugrunde liegt, die Weitergabe dieser Daten an Mitanteilseigner ausdrücklich ausschließt“ (a.a.O., Rn. 47). Mit einer erstaunlichen Volte eröffnet der EuGH den deutschen Gerichte dann jedoch über Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO eine Hintertür, die es dem BGH mit großer Wahrscheinlichkeit ermöglicht, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Letztendlich wird wohl alles beim Alten bleiben… Ein Glanzstück des Kompliziert-Verästelten sind auch die Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses zur Pseudonymisierung (ab Minute 7:24). Und auch das jüngste Urteil des EuGH zur Bemessung von Bußgeldern bei Konzernunternehmen (EuGH vom 13.2.2025, Az. 383/23) kommt nicht ohne Kapriolen aus (ab Minute 36:36). Umso klarer und entschiedener reagiert Apple auf alles Bestrebungen, staatlichen Behörden Hintertürchen in die iCloud zu öffnen (ab Minute 1:00).
Willkommen beim Profcast des FSR Rewi Jena! In dieser Spezial Folge sprechen wir mit Prof. Dr. Edward Schramm (Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Europäisches und Internationales Strafrecht) und seinen Seminarteilnehmern Deborah Zeh, Denis Wildenauer und Hannah Mauntel über die Letzte Generation. In den Medien wird zurzeit viel über sie gesprochen, es gibt unterschiedlichste Meinungen: manche sagen, die Aktivisten sind Straftäter oder gar Terroristen. Andere sehen einen legitimen Protest für ein wichtiges Ziel. Wir wollen der Sache auf den Grund gehen und sie aus strafrechtlicher Sicht beleuchten. Viel Spaß! Bei Fragen, Kritik, Wünschen oder sonstigen Anregungen freuen wir uns über Eure Nachrichten an profcast@uni-jena.de oder an unseren Insta-Account @fsr.rewi.jena. Ein Podcast des Fachschaftsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena. ---------- Website Instagram Lehrstuhlseite Prof. Schramm Die Seminarteilnehmer besuchten das Seminar mit dem Titel "Schutz der Staatsgewalt – Schutz vor Staatsgewalt und andere aktuelle strafrechtliche Probleme" bei Prof. Dr. Edward Schramm. ---------- [00:00-06:43] Wer ist die „Letzte Generation“? [06:44-17:28] Nötigung & sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung [17:29-50:13] Allg. Rechtfertigungsgründe [50:14-1:06:57] Verwerflichkeit & Schutzgüter [01:06:58-1:09:24] Berücksichtigung von Fernzielen [01:09:25-1:14:57] Rechtfertigung durch zivilen Ungehorsam? [01:14:58-01:20:57] Amnestie? Straffreiheit?
Ein Kassierer eines Kaufhauses geht eine Viertelstunde früher nach Hause und wird am nächsten Tag von einer Kollegin verpetzt. Beim anschließenden Gespräch mit dem Vorgesetzten geht er zum Äußersten – und zeichnet dieses heimlich mit seinem Smartphone auf. Eine Straftat, die zur fristlosen Kündigung führt! Die Rechtsanwälte Niklas Pastille und Tobias Gerlach erklären das überraschende Gerichtsurteil zu diesem Fall. Themen in der heutigen Folge: Flüchtigkeit des Wortes – du darfst niemals mitschneiden Heimlicher Mitschnitt als Grund für eine fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage und Rechtfertigungsgründe Verbotsirrtum, Notsituation, Verzweiflung...und jetzt? Betriebsrat zur Petze gezwungen? Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 2: https://www.waf-seminar.de/br164Seminar Arbeitsrecht Teil 3: https://www.waf-seminar.de/br258
Im Voyeur-Fall geht es um Rechtfertigungsgründe und insbesondere den Begriff der Gegenwärtigkeit. Der BGH hat in diesem Urteil eine Unterscheidung zwischen der Notwehr und dem Notstand vorgenommen, die man unbedingt kennen sollte. Viel Spaß! Urteil: BGH, Urt. v. 15.05.1979 – 1 StR 74/79 IUDICUM auf Instagram
In der heutigen Fälle kümmern wir uns wieder um Rechtfertigungsgründe. Dieses Mal schauen wir uns den Notstand genauer an. Als kleinen "Side-Fact" gibt es noch paar Infos zum allgemeinen Erziehungs- und Züchtigungsrecht von Eltern.Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.NEU: Über eure Unterstützung freuen wir uns sehr:https://www.paypal.me/kurzerklaerthttps://www.patreon.com/kurzerklaertWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören. Support the show (https://www.paypal.me/kurzerklaert)
In der heutigen Folge schauen wir uns noch einmal vertiefte Fälle des Notwehrrechts an. Kourosh hat heute Entscheidungen im Eisenbahnabteilfall und im Fall einer Selbstschussanlage zu fällen. Ob er ein besser begründetes Urteil als das Landgericht fällt, erfahrt ihr in dieser Folge. Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.NEU: Über eure Unterstützung freuen wir uns sehr:https://www.paypal.me/kurzerklaerthttps://www.patreon.com/kurzerklaertWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören. Support the show (https://www.paypal.me/kurzerklaert)
In der heutigen Folge steigen wir locker in die Prüfung der Rechtswidrigkeit ein. Wir schauen uns zunächst an, welche Rechtfertigungsgründe es gibt und starten dann frisch und frei mit der Notwehr. Wir leiten uns mit einem guten Systemverständnis das subjektive Rechtfertigungselement her und klären ab wann ein Schusswaffengebrauch von der Notwehr gedeckt ist. Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.NEU: Über eure Unterstützung freuen wir uns sehr:https://www.paypal.me/kurzerklaerthttps://www.patreon.com/kurzerklaertWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören. Support the show (https://www.paypal.me/kurzerklaert)
Strafrecht AT. Problemfeld Rechtswidrigkeit. In dieser Einheit besprechen wir die sonstigen Rechtfertigungsgründe, wie z.B. das elterliche Züchtigungsrecht & die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB. ℹ️| Auf unserer Website kannst du ebenfalls die Rechtsgebiete wiederholen und zusätzlich die dazu passenden Skripte lesen.
PayTechTalk - the Podcast of PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW. | PayTechLaw
Dürfen Kunden bei Buchungen über das Internet unterschiedliche Bezahlmethoden je nach Wohnort angeboten werden? Mein heutiger Podcast-Partner Matthäus hat zu dieser Thematik erst kürzlich einen Blogbeitrag verfasst, den ich Euch hiermit sehr ans Herz legen möchte. Dieser vorliegende Fall, den wir im heutigen Podcast näher betrachten wollen, behandelt einen Rechtstreit (Az.: C-28/18) zwischen einem Verbraucherschutzverein aus Österreich und der Deutsche Bahn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Frage, die sich stellt, ist: Liegt eine IBAN-Diskriminierung auch durch Differenzierung nach Wohnsitz des Zahlers vor? Welcher Sachverhalt liegt dem Rechtstreit zugrunde? Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihren Wohnort in Österreich und möchten bei der Deutschen Bahn online ein Ticket buchen. Sie durchlaufen das Buchungsprozedere und stellen bei der Bezahlung fest, dass Ihnen – anders als Kunden aus Deutschland – keine SEPA-Lastschrift als Bezahlmethode angeboten wird. So ist es geschehen. Denn die Deutsche Bahn bietet nur ihren Kunden aus Deutschland das SEPA-Lastschriftverfahren an, Kunden aus dem Ausland müssen auf andere Zahlungsmethoden, z.B. die Kreditkarte, zurückgreifen. Diskriminierung nach Wohnsitz des Zahlers auch IBAN-Diskriminierung? Bei der IBAN-Diskriminierung geht es um Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Danach gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto erreichbar ist. In seinen Schlussanträgen vertritt der Generalanwalt die Meinung, dass eine unzulässige IBAN-Diskriminierung auch dann vorliegt, wenn ein Händler Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift nur bei Kunden mit Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat akzeptiert. Immerhin würde ein Konto zumeist in dem Land unterhalten, in dem sich auch der Wohnort des Zahlers befindet. Auch Bonitätsüberlegungen seien im Ergebnis nicht geeignet, eine Diskriminierung nach Wohnsitz des Zahlers zu rechtfertigen. Wo führt das Ganze hin? Wie ist das Diskriminierungsverbot in Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung auszulegen? Gibt es Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot und welche Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung könnten Zahlungsempfänger aufführen? Sind Bonitätserwägungen nicht legitim? Wie soll jeder Kunde in der EU gleich behandelt werden, wenn nicht überall in Europa die gleiche Infrastruktur für Bonitätsprüfungen vorliegt? Und wie verhält sich das ganze zur Geoblocking-VO ? Welche Rolle spielt der Generalanwalt und wie wahrscheinlich ist es, dass der EuGH seinen Schlussanträgen folgen wird? Und welche Möglichkeiten bleiben den Händlern, sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen? Welche Konsequenzen hätte dies für (nationale) Zahlungsmethoden – und am Ende auch für die Kunden? Dies und mehr diskutieren Matthäus und ich in der 40. Episode von PayTechTalk. Viel Spaß! Weiterführende Informationen und Links: • Blogbeitrag „Neues zur IBAN-Diskriminierung“: https://paytechlaw.com/iban-diskriminierung/ • Schlussanträge des Generalanwaltes vom 2. Mai 2019: http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62018CC0028&lang1=de&type=TXT&ancre • „SEPA-Verordnung“: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32012R0260 • Blogbeitrag „Starke Kundenauthentifzierung bei einer online SEPA-Lastschrift: Die Klarstellung der BaFin“: https://paytechlaw.com/starke-kundenauthentifzierung-bei-einer-online-sepa-lastschrift/ • Blogbeitrag „Geoblocking-VO: Der Countdown läuft“: https://paytechlaw.com/geoblocking-vo/
Der freie Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen/Maßnahmen gleicher Wirkung: Grundfragen, Historische Darstellung, Fall Dassonville, Fall Cassis de Dijon, Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, Rechtfertigung von Beschränkungen, geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 36 AEUV), zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses, Prüfungsschema zum freien Warenverkehr.
Begriff der Rechtswidrigkeit; Offene Verletzungstatbestände; Rechtfertigungsgründe; Einwilligung; Rechtswidrigkeit im Arzthaftungsrecht; Verschuldensmaßstäbe; Konturen der Fahrlässigkeit; Mitverschulden; Folgen von Unzurechnungsfähigkeit
Systematik §§ 218-219b StGB; Zeitliche Struktur; Strafbegründung, -milderung und -schärfung (§ 218 StGB); Strafbefreiungsgründe iwS (§ 218a StGB); medizinisch-soziale, kriminologische Indikation und allgemeine Rechtfertigungsgründe; Frühere Systematik der Sterbehilfe
Aufbauschema des Fahrlässigkeitsdelikts, Struktur von Erlaubnissätzen / Rechtfertigungsgründen, erfolgsqualifizierte Delikte, § 227 StGB (Struktur und Prüfung, mit §§ 222, 223 StGB), Gefahrverwirklichungszusammenhang; Systematik der Tötungsdelikte
Thu, 8 May 2008 12:00:00 +0100 http://epub.ub.uni-muenchen.de/3756/ http://epub.ub.uni-muenchen.de/3756/1/Compelle_intrare.pdf Maier, Hans Maier, Hans (08. Mai 2008): Compelle intrare. Rechtfertigungsgründe für die Anwendung von Gewalt zum Schutz und zur Ausbreitung des Glaubens in der Theologie des abendländischen Christentums. Ludwig-Maximilians-Universität München , Vorträ