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Der B2B-Vertrieb steckt im Wandel: Buyer starten „rep-free“, Einwilligung bleibt Pflicht und Drittanbieter-Cookies sind nicht verlässlich planbar. In diesem Webinar bekommst du ein 30-Tage-System aus 3 Plays, mit dem du aus Website-Traffic planbar Termine machst: Signale aktivieren, Website als Verkaufsraum, Tempo als SLA. Kein Blabla, kein Hype – klare Schritte, klare Zahlen, klare Owner (Scoreboard statt Bauchgefühl). Highlight: Customer-Testimonial von Wolfgang Jung (CEO team digital) – ungeschönt, praxisnah, umsetzbar. Folgendes hast Du nach dem Webinar gelernt: - Play 1 – Daten sind Gold (Signale): - Wie du aus anonymem Traffic handlungsfähige Signale machst – sauber über Einwilligung, Bewertung und Routing, ohne DSGVO-Eigentor. - Play 2 – Die Website verkauft: - Wie du aus der Website einen Verkaufsraum baust: Use-Cases, Risiko-Killer, Beweise + klare CTAs – und warum „Proof-Engagement“ mehr zählt als Traffic. - Play 3 – Tempo schlägt Talent: - Wie du mit qualifizierter Reaktion in < 5 Minuten (SLA) den Kontaktmoment gewinnst – inkl. Triage, Mehrkanal und KI als Assistenz. - Customer-Proof – Wolfgang Jung: - Was passiert, wenn man das System wirklich fährt: Insights aus der Praxis von team digital. - Der Schulterschluss (Operating Rhythm): - Wie Marketing, Sales & CS im gleichen Takt arbeiten mit einem Entscheider-Scoreboard aus 4 Zahlen (4 Owner, 0 Ausreden). Zielgruppe: - B2B-Vertriebs- & Sales-Leiter: Führungskräfte, die planbare Termine statt „Bauchgefühl“ suchen. - Marketingverantwortliche im B2B: Personen, die Website-Traffic aktiv in Sales-Erfolge verwandeln müssen. - Geschäftsführer & Inhaber (KMU): Entscheider, die ein direkt umsetzbares 30-Tage-Wachstumssystem benötigen. - Revenue & Growth Operations: Spezialisten, die Vertrieb und Marketing durch messbare Scoreboards verzahnen wollen.
Warum dein Newsletter auch 2026 noch dein wichtigstes Buchmarketing-Tool ist In dieser Episode spreche ich über das Thema Newsletter und E-Mail-Marketing für Autorinnen und Autoren. Ich führe aus, warum ein eigener Newsletter auch im Jahr 2026 ein unverzichtbares Werkzeug für alle Schreibenden bleibt, wie du Abonnent:innen gewinnst und welche technischen Tools sinnvoll sind. Auf dich warten praxisnahe Tipps, ein Überblick über verschiedene Wege, mit Leserinnen und Lesern in Kontakt zu bleiben und Vorschläge wie du deinen Newsletter spannend und gewinnbringend gestaltest. Egal, ob du gerade erst mit dem Thema startest oder schon Erfahrungen gesammelt hast – in dieser Folge findest du wertvolle Anregungen, wie du mit deinem eigenen Newsletter als Autor oder Autorin langfristig erfolgreich sein kannst. Hier die wichtigsten Aspekte, die ich in dieser Folge anspreche: 1. Einführung in das Thema Newsletter-Marketing für Autor:innen Vorstellung des Themas und Verweis auf einen vertiefenden Artikel https://mission-bestseller.com/newsletter-marketing-fuer-autoren-und-autorinnen-aufbau-nutzen-fallstricke/ Überblick über Inhalte und Zielsetzung der Folge 2. Bedeutung von E-Mail-Marketing für Autor:innen Relevanz des Newsletters 2026 und darüber hinaus Ziele: Leser:innen erreichen und Buchverkäufe unterstützen Vergleich der Kommunikationswege: Offline, Social Media, Newsletter 3. Vor- und Nachteile von Offline- und Social-Media-Kontakten Möglichkeiten über Buchmessen, Lesungen und lokale Netzwerke Social Media: Vorprogrammieren, Unverbindlichkeit, besonders für Introvertierte vorteilhaft Nachteile von Social Media: Eigentum der Kontakte bei den Plattformen ([Facebook, Instagram, TikTok, etc.]) Gefahr von Kontosperrungen Organische Reichweite sinkt ständig 4. Vorteile des eigenen Newsletters Kontrolle und Eigentum über die eigenen Kontakte Direktkontakt zu Interessierten Wichtigkeit von Double Opt-in auch bei Offline-Kontakten Datenminimierung (nur Vorname und E-Mail) 5. Aufbau und Nutzen von E-Mail-Listen Möglichkeiten zur Sammlung von Adressen Nutzen der Liste bei Buchveröffentlichungen Beispielhafte Quoten (10% Kaufquote als realistisch) Motivation, einfach zu starten, egal wie viele Adressen vorhanden sind 6. Newsletter als Produkt: Nutzen und Anreize für Abonnent:innen Newsletter als zu bewerbendes Produkt verstehen Emotionale und praktische Argumente für den Mehrwert Spezielle Anreize: Bonuskapitel, Zusatzgeschichten, Materialien (Lesezeichen, Karten, Übungsblätter, Bilder) Notwendigkeit zur DSGVO-konformen Anmeldung Abgrenzung zu alten „Tauschgeschäften" ohne echte Einwilligung 7. Technische Grundlagen: Die eigene Autor:innen-Webseite Zweck der eigenen Webseite: Integration von Anmeldeformularen und Bereitstellung von Materialien Baukastensysteme oder WordPress als Grundlage Aspekte von Investition und Amortisation 8. Optimale Struktur einer Autor:innen-Webseite Wichtige Seiten: Startseite, Über-mich, Bücher, Datenschutzerklärung Empfehlung: Eigene Verkaufs-/Infoseite nur für den Newsletter Angebotsgestaltung: Darstellung der Newsletter-Inhalte und Werbegeschenke 9. Inhaltliche Gestaltung des Newsletters Inhalte: Alltagsschilderungen, Recherchereisen, Buchempfehlungen, Fortschrittsberichte Ziel: Beziehung zu Leser:innen halten, auch wenn zwischen Veröffentlichungen längere Pausen liegen Nutzen für regelmäßige Sichtbarkeit 10. Versandfrequenz und Umgang mit Feedback Kein starres Dogma zur Versandfrequenz (zwischen 2 und 4 Wochen empfohlen) Achten auf Feedback der Leser:innen und Anpassung der Häufigkeit Erwartungen an Rückmeldungen realistisch halten (meist Konsum, weniger direkte Reaktionen) 11. Technische Umsetzung: Auswahl der Newsletter-Software Notwendigkeit professioneller Tools (bei mehr als ca. 30 Kontakten) Empfohlene Anbieter: GetResponse (EU-Server, Datenschutz), Erwähnung von Active Campaign & ConvertKit (USA, zu komplex), Clicktip (deutschsprachig, teuer, zu umfangreich) Relevante Features: Adressorganisation, automatisierter Versand, Segmentierung 12. Anwendungsmöglichkeiten und Zielsetzung des Newsletters Direktvertrieb der Bücher über abgestufte Versandaktionen Langfristige Beziehungspflege als gleichwertiges Ziel neben dem Verkauf Aufbau eines „fernfreundschaftlichen" Kontaktnetzwerks 13. Abschluss und Handlungsaufruf Einladung, mit dem Newsletter zu beginnen oder die eigene Strategie zu optimieren Hinweis auf ein 7-Tage-Programm im Blogartikel für Einsteiger und Fortgeschrittene https://mission-bestseller.com/newsletter-marketing-fuer-autoren-und-autorinnen-aufbau-nutzen-fallstricke/ Aufforderung zu Rückmeldungen und Austausch per E-Mail oder Kommentar # Newsletter und E-Mail-Marketing für Autor:innen: Deine Community, deine Regeln Newsletter und E-Mail-Marketing sind für dich als Autor:in wichtiger denn je. Vielleicht schiebst du das Thema schon länger vor dir her, vielleicht hast du schon einen Newsletter, nutzt ihn aber noch nicht voll aus – oder du bist ganz neu dabei und möchtest wissen, wie du starten sollst. In dieser Podcastfolge erfährst du von mir, warum gerade jetzt ein eigener Newsletter das beste Mittel ist, um mit deinen Leser:innen in Kontakt zu treten und zu bleiben. ## Warum solltest du als Autor:in einen Newsletter haben? Zuerst einmal: Deine Leser:innen wollen von dir hören! Sie wollen wissen, wann dein nächstes Buch erscheint, ob es gerade eine coole Aktion gibt oder einfach ein bisserln mehr über dich und deine Buchwelt erfahren. Aber warum reicht nicht einfach Social Media? 1. Du hast die Kontrolle über deine Kontakte: Bei Facebook, Instagram & Co. gehören die Daten alle der Plattform. Accounts können ohne Vorwarnung gesperrt werden, die Reichweite deiner Beiträge ist begrenzt und abhängig vom Algorithmus. Selbst in Gruppen sehen viele die Beiträge nicht, wenn sie nicht täglich aktiv sind. 2. Nachhaltige Beziehungen aufbauen: Bei einem eigenen Newsletter entscheidest du, wann und was du verschickst – und erreichst die Lesenden direkt. Die E-Mail-Adressen gehören dir, und niemand kann dir den Zugang dazu wegnehmen. Offline-Events, Lesungen und Buchmessen sind wichtig, aber sie bieten keine langfristige Möglichkeit, den Kontakt zu halten. Deshalb ist der Newsletter das wertvollste Werkzeug für dich als Autor:in. ## Wie gewinnst du Newsletter-Abonnent:innen? Die wenigsten Menschen tragen sich »einfach so« für deinen Newsletter ein. Ich empfehle deshalb, deinen Newsletter wie ein Produkt zu behandeln, das du »verkaufst« – und das bedeutet, du musst überzeugende Argumente liefern, warum sich jemand eintragen soll. Am besten funktioniert das mit einem Gratis-Mehrwert: - Bonuskapitel - Exklusive Kurzgeschichte (z. B. zu einer beliebten Nebenfigur) - Leseproben, Lesezeichen, Kartenmaterial oder Illustrationen als Download - Im Sachbuchbereich: Checklisten, Arbeitsblätter oder ergänzende Materialien Wichtig: Frag möglichst wenige Daten ab – Vorname und E-Mail-Adresse reichen. Je niedriger die Hürde, desto eher werden sich Menschen eintragen. Technischer Hinweis: Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) brauchst du Double Opt-in: Die Leute müssen ihre Anmeldung aktiv bestätigen. ## Die richtige Basis: Deine Autor:innen-Webseite Neben dem Newsletter brauchst du eine eigene Website. Hier kannst du das Anmeldeformular einbinden und z. B. auch deine Gratis-Extras zum Download bereitstellen. Ob du dafür WordPress, Jimdo oder ein anderes Baukastensystem nutzt, bleibt dir überlassen. Mein Tipp: Lege zusätzlich zu Startseite, Über-mich, Bücherseite und Datenschutzerklärung eine eigene Newsletter-Verkaufsseite an. Dort erklärst du genau, was deine Abonnent:innen erwartet, was sie bekommen und wie oft du schreibst. Das steigert die Eintragungen deutlich, weil Interessierte hier gezielt angesprochen werden. ## Was gehört in deinen Newsletter? Natürlich ist der wichtigste Anlass der nächste Buchlaunch oder eine Preisaktion. Doch echte Beziehungen entstehen darüber hinaus. Einige Ideen für den Inhalt: - Einblicke in deinen Schreibprozess oder Alltag - Berichte von Recherchereisen oder aus deiner Umgebung - Empfehlungen von befreundeten Autor:innen - »Making-of« zum nächsten Buch, Updates zum Fortschritt - Geschichten hinter den Kulissen und Inspirationen Du musst nicht befürchten, dass du zu viel von dir preisgibst: Die meisten Leser:innen finden es spannend, ein bisschen mehr über den Menschen hinter den Büchern zu erfahren. ## Wie oft solltest du schreiben? Ein zu häufiger Versand schreckt ab – aber zu selten ist auch nicht optimal, sonst vergessen deine Abonnent:innen dich. Ich empfehle einen Rhythmus von alle zwei bis vier Wochen. Das ist genug, um präsent zu bleiben, aber nicht aufdringlich. Natürlich kannst du auch nach Feedback fragen und die Rückmeldungen berücksichtigen. ## Welche Tools eignen sich? Für kleinere Newsletter-Listen reicht es am Anfang, wenn du bei etwa 20–30 Leuten noch manuell mailst – aber sobald deine E-Mail-Liste wächst und du DSGVO-konform arbeiten willst, ist eine Newsletter-Software nötig. Meine Empfehlungen: - GetResponse: datenschutzkonform, preislich fair, einfacher Einstieg - Brevo ebenfalls beliebt im deutschsprachigen Raum - Finger weg von zu teuren oder komplizierten US-Anbietern (datenschutzrechtlich schwierig, unnötig komplex für unsere Zwecke) Wichtig sind: automatische Anmeldebestätigungen (Double Opt-In), einfaches Versand- und Listentool und die Möglichkeit, Willkommensmails bzw. kleine »Freebies« zu verschicken. ##Nutze den direkten Draht zu deinen Fans! Mit einem eigenen Newsletter baust du dir eine treue Leserschaft auf, die wirklich an dir und deinen Büchern interessiert ist. Nutze die Chance, Beziehungen zu pflegen, tolle Inhalte zu teilen und vor allem deine Veröffentlichungen erfolgreich zu begleiten. Trends kommen und gehen – aber deine eigene Community bleibt dir erhalten. Wenn du noch keinen Newsletter hast, fang heute an. Und wenn du schon einen hast, prüfe, wo du ihn noch besser gestalten kannst, um mehr Freude – und mehr Verkäufe – herauszuholen. Ran an die Tasten! Hier die Links, die ich im Podcast anspreche, und weiterführende Informationen, Tipps und Erfahrungsberichte rund um Bücher, eBooks und deinen Erfolg: Hier kannst du meinen ausführlichen Blogartikel zu diesem Thema nachlesen: https://mission-bestseller.com/newsletter-marketing-fuer-autoren-und-autorinnen-aufbau-nutzen-fallstricke/ Und wenn du trotz alledem wie ich weiterhin über Amazon KDP (Kindle Direct Publishing) veröffentlichst, dann brauchst du diesen Kurs, um deinem Buch mehr Sichtbarkeit zu verschaffen: https://mission-bestseller.com/keywords Hier kommst du zum Mission Bestseller Schreib-Bootcamp: https://mission-bestseller.com/bootcamp Hier findest du alles rund ums Selfpublishing: https://mission-bestseller.com Einige der Links auf dieser Seite sind Affiliate-Links und ich erhalte eine Provision, wenn du über sie kaufst, die sich nicht auf deinen Kaufpreis auswirkt.
In dieser Episode vertreten Sylvester Tremmel aus der c't-Redaktion und der freie Journalist Falk Steiner Joerg Heidrich an der Seite von Holger Bleich. Zum Auftakt berichtet Steiner aus Berlin von der Vorstellung des Tätigkeitsberichts der Bundesdatenschutzbeauftragten – und davon, wie wenige Journalistinnen und Journalisten überhaupt noch zu diesem Termin erschienen sind; für ihn ein bedenkliches Signal in Zeiten, in denen Vorhaben wie Vorratsdatenspeicherung oder Gesichtserkennung beim BKA auf der politischen Agenda stünden, der Datenschutz aber kaum noch Beachtung finde. Beim Bußgeld der Woche geht es um eine spanische Fondsgesellschaft, die einen mit Microsoft Teams aufgezeichneten internen Call später als offizielles Protokoll an externe Investoren weitergegeben hatte. Die spanische Datenschutzbehörde AEPD wertete die pauschale Einwilligung zur Aufzeichnung der Teilnehmenden als unzureichend und verhängte 3000 Euro Bußgeld. Die Diskutanten loben die Praxis der spanischen Behörde, auch kleinere Fälle konsequent zu verfolgen und damit Klarheit über die Auslegung der DSGVO zu schaffen. Breiten Raum nimmt der sogenannte Signal-"Hack" ein, bei dem hochrangige Politikerinnen und Politiker, darunter Bundestagspräsidentin Julia Klöckner, Ziel einer Phishing-Kampagne wurden. Tremmel stellt klar, dass es sich nicht um einen technischen Angriff auf den Messenger handelte: Die mutmaßlich aus Russland gesteuerten Angreifer gaben sich als Signal-Support aus und brachten ihre Opfer dazu, ihre PIN preiszugeben oder ein fremdes Gerät zu verknüpfen. Steiner schildert anschaulich, wie schwierig sichere Kommunikation in der politischen Realität ist, wo eine einzelne Person wie die Bundestagspräsidentin in zahlreichen Rollen unterwegs ist und über verschiedenste IT-Umgebungen hinweg kommunizieren muss. Die nun empfohlene Nutzung der Messenger-Plattform Wire löse das Grundproblem nicht, solange offene Messenger nötig blieben. Zuguterletzt stellt Tremmel eine Recherche von Correctiv, Computer Weekly und Solomon zum sogenannten "Pressure Cooker" bei Europol vor. In diesem Datensystem soll die EU-Polizeibehörde über Jahre hinweg mehr als zwei Petabyte an Daten angehäuft haben - ohne saubere Rechtsgrundlage, ohne funktionierendes Rechtemanagement und am europäischen Datenschutzbeauftragten vorbei. Steiner ordnet ein, warum gerade jetzt, da die EU-Kommission Europol mit mehr Personal und Befugnissen ausstatten will, ein genauer Blick auf diese Praxis besonders wichtig ist.
Dirk Kreuters Vertriebsoffensive: Verkauf | Marketing | Vertrieb | Führung | Motivation
Die falsche Führungskraft kostet dich nicht nur Geld. Sie zerstört Kultur, Recruiting und ganze Teams.In dieser Folge spreche ich mit Christian Fuchs über ein Thema, das im Mittelstand brutal unterschätzt wird: die richtige Auswahl von Führungskräften. Denn eine falsche Führungskraft stellt oft die falschen Mitarbeiter ein – und auf einmal funktioniert ein ganzer Bereich nicht mehr.Du erfährst, warum Bauchgefühl im Recruiting zu wenig ist, wie der Mentex Code funktioniert und weshalb eine höhere Trefferquote bei Führungskräften für Unternehmer extrem wichtig ist.Die wichtigsten Punkte aus dem Video:- Warum Fehlbesetzungen bei Führungskräften besonders teuer sind- Wie der Mentex Code Verhalten, Wirkung und Entscheidungen unter Druck sichtbar macht• Weshalb du bestehende und neue Führungskräfte systematischer prüfen solltest- Warum stille Kündigung oft ein Führungsproblem istMehr zu Christian Fuchs:Zum Mentex Code: www.mentex-code.comSein Buch "Die stille Kündigung": www.die-stille-kuendigung.deWebseite: www.christian-fuchs.comWenn du Unternehmer oder selbstständig bist und bessere Entscheidungen bei Führungskräften treffen willst, dann ist diese Folge Pflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu Gleitzeitkontenlisten mit Namensnennung (BVerwG 29.4.2025 – 5 P 7.23) damit beschäftigt – und sorgt für Klarheit, ob und wann Namen für den Personalrat nötig sind. Alle wichtigen Infos liefert die neue Podcast-Folge.
Laura trifft Thomas. Dr. Thomas Schwenke ist nicht nur wiederholt Gast im Podcast, sondern bringt sogar sein eigenes Thema mit: Die beiden beleuchten den Dauerbrenner Direktmarketing von allen Seiten und klären über die komplexen Grundlagen auf. Dabei lässt sich Thomas mit großem Einsatz auf die Marketing-Herausforderungen der Laura GmbH ein und steuert wertvolle Ideen zur Datenschutzkonformität (und weiteren Geschäftsfeldern) bei. Der Püppchen-Podcast kommt bestimmt. Auch die neueste Rechtsprechung vom EuGH wird detailliert aufgearbeitet und es bleiben keine (Vorlage-)Fragen offen.
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland Thema heute: Drohnenfotos sind nicht immer erlaubt - und nicht überall Ein Foto von oben eröffnet ganz neue Perspektiven. Darum gehen auch Privatpersonen gerne mit einer Drohne auf Motivjagd. Doch dabei müssen sie den Datenschutz, die Privatsphäre von Dritten und die Sicherheit im Blick behalten. Andernfalls drohen Bußgelder oder man macht sich sogar strafbar, so das Infocenter der R+V-Versicherung. "Wer Menschen ungefragt ablichtet, kann deren Recht am eigenen Bild verletzen - vor allem wenn man die Bilder im Anschluss veröffentlicht", sagt man bei der R+V Versicherung. Das gilt auch für Foto- und Videoaufnahmen mit einer Drohne. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn die Personen nur "Beiwerk" sind und nicht das eigentliche Motiv. "Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person zufällig neben einer Sehenswürdigkeit steht oder auf einer Landschaftsaufnahme zu sehen ist. Auch die Teilnehmer einer Versammlung müssen damit rechnen, fotografiert zu werden", erklärt man. Allerdings ist ein Überfliegen von Menschenansammlungen für die meisten privaten Drohnen nicht zulässig. Aufnahmen von fremden Grundstücken sind tabu Drohnenpiloten müssen zudem die Privatsphäre anderer beachten. So dürfen private Grundstücke nicht einfach zusammen mit dem eigenen Grundstück fotografiert werden. So sind Aufnahmen von fremden Wohngrundstücken grundsätzlich tabu, wenn der Besitzer nicht explizit zustimmt. Wer mit seiner Drohne Personen ohne deren Einwilligung in der Wohnung fotografiert oder filmt, macht sich unter Umständen sogar strafbar. Zudem gibt es in Deutschland für viele Gebiete und Gebäude spezielle Regelungen. Über Freibäder und Badeseen darf die Drohne im Regelfall nur außerhalb der Badezeiten fliegen. Von Bundesfernstraßen und -wasserstraßen, von Bahnlinien, Industrieanlagen und Krankenhäusern muss in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden. "Bei Flughäfen muss der seitliche Abstand sogar 1.000 Meter betragen", so das R+V-Infocenter. Vor Abflug registrieren Wichtig: Wer sich eine private Drohne mit Kamera anschafft, muss sich vor dem ersten Flug online beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Dasselbe gilt für alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen. Weitere Tipps des R+V-Infocenters: Drohnen unter 250 g ohne Kamera oder andere Aufzeichnungsmöglichkeiten brauchen keine elektronische Identifikationsnummer. Diese Geräte dürfen auch über Wohngrundstücken fliegen, allerdings in mindestens 100 Meter Flughöhe. Wer eine Drohne besitzt, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, entweder als eigene Police oder als Ergänzung zur bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung. Und: Drohnenpiloten müssen den Versicherungsnachweis immer dabeihaben. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
ZusammenfassungAutomatisierung mit KI klingt verlockend – aber wie viel davon verträgt deine Kundenbeziehung? In dieser Episode diskutieren Stefan und Andreas offen und kontrovers, wo die Grenze zwischen sinnvollem KI-Einsatz und gefährlichem Kontrollverlust liegt. Du erfährst, warum das Prinzip „Mensch mit KI" dem vermeintlichen Widerspruch „Mensch versus KI" überlegen ist – und warum deine Persönlichkeit das entscheidende Differenzierungsmerkmal bleibt, das kein Algorithmus ersetzen kann. Die beiden Hosts nehmen KI-gestützte LinkedIn-Posts, automatisierte Newsletter und KI-Agents unter die Lupe und zeigen an konkreten Praxisbeispielen, wann Automation deinen Ruf schützt – und wann sie ihn gefährdet. Besonders spannend: die Diskussion um KI-Agents, die selbstständig handeln, und warum unkontrollierte Agenten im Moment noch echte Haftungsrisiken bedeuten. Wenn du als KMU oder Soloberater weißt, dass du auf Automation setzt, aber nicht weißt, wo du die Reißleine ziehen sollst, bekommst du hier den nötigen Kompass. Am Ende steht eine klare Botschaft: KI kann Marketing beschleunigen, aber Vertrauen entsteht nach wie vor zwischen Menschen. Picks - Tipps/Tricks & EmpfehlungenBetter Touch Tool – Produktivitäts-Powerhouse für Mac-User: Belege Mausgesten, Tastatürshortcuts und Touch-Gesten mit beliebigen Systemfunktionen oder App-Automationen. Erstelle schwebende Menüs auf dem Desktop, integriere das Stream Deck oder führe AppleScripts aus. Hohe Lernkurve, aber maximale Flexibilität für alle, die ihre Workflows konsequent optimieren wollen. – https://folivora.ai Fireflies – KI-Notizenassistent für Meetings: Transkribiert, fasst zusammen und macht Besprechungen durchsuchbar und analysierbar – ideal für Teambesprechungen oder Kundengespräche. Wichtig: DSGVO-Konformität und Einwilligung der Teilnehmer vorab klären. – https://fireflies.ai Kontakt Andreas PfeiferLinkedIn: https://www.linkedin.com/in/andreaspfeifer/ Homepage: https://www.die-heldenhelfer.com/ Norbert SchusterLinkedIn: https://www.linkedin.com/in/norbertschuster/ Homepage: https://www.strike2.de/ Stefan PonitzLinkedIn: https://www.linkedin.com/in/stefan-ponitz/ Homepage: https://www.fokus-ki.de
KI sieht überall hin — aber sieht sie uns wirklich alle? Millionen von KI-Systemen entscheiden täglich, wer ein Gesicht auf einem Foto ist, wer von einem selbstfahrenden Auto gesehen oder wessen Stimme erkannt wird. Die Grundlage dieser Entscheidungen sind Datensätze — und viele Trainingsdaten wurden im Internet zusammengekratzt: ohne Einwilligung, ohne Bezahlung, und vor allem ohne die Vielfalt, die die Menschheit tatsächlich ausmacht. Denn viele Gruppen fehlen schlichtweg. Das ist kein technisches Randproblem. Es ist eine strukturelle Lücke im Fundament moderner KI, denn wer nicht in den Daten ist, existiert für das Modell schlicht nicht — und das hat reale Konsequenzen für selbstfahrende Autos, Gesichtserkennung an Grenzen und Sprachassistenten für z.B. ältere Menschen. Wiebke Hutiri ist Senior Research Scientist bei Sony AI und leitet dort das Team für Responsible AI und Ethics. Mit einem globalen Team hat sie 2025 in der Fachzeitschrift Nature einen ethisch erhobenen, aus 81 Ländern stammenden Bilddatensatz veröffentlicht und dort die ganze Bandbreite der Menschen abgebildet. Im Gespräch mit uns erklärt Wiebke, warum KI Frauen mit neuen Haarschnitten schlechter erkennt als Männer mit Glatze, was der „Long Tail" der menschlichen Variabilität mit KI-Fehlern zu tun hat, und warum wir in der KI-Entwicklung vom Ende her denken sollten: von der Gesellschaft, die wir wollen — nicht von den Modellen, die wir bauen können. Unser Studio-Gast Wiebke Hutiri Wiebke Hutiri ist Senior Research Scientist bei Sony AI, dem globalen KI-Forschungslabor des Sony-Konzerns mit Standorten in Tokio, Zürich und New York. Dort leitet sie ein international aufgestelltes Team im Bereich Responsible AI und Ethics, das Methoden und Werkzeuge für ethische Datenerhebung, faire Modellbewertung und vertrauenswürdige KI-Systeme entwickelt und standardisiert. Sie promovierte cum laude an der Technischen Universität Delft (Niederlande) und war zuvor in der Forschung zu Sprachbiometrie und KI-Sicherheit tätig. Ihr Forschungsschwerpunkt verbindet technische Exzellenz mit gesellschaftlicher Verantwortung — von fairen Benchmarking-Verfahren für multimodale Systeme bis hin zu ethischen Fragen rund um Datenerhebung, Copyright und algorithmische Bias. Hutiri ist Mitautorin des 2025 in Nature erschienenen Papers „Fair Human-Centric Image Dataset for Ethical AI Benchmarking" (FHIBE) — einem Meilenstein für ethisch erhobene, global diverse Bilddatensätze mit Daten aus 81 Ländern. Darüber hinaus engagiert sie sich als Beraterin bei Lelapa AI, einem südafrikanischen Startup für Sprachtechnologien in ressourcenarmen Sprachen.
Der EDÖB in der Schweiz hat «Überlegungen beim Kauf und Tipps zur Nutzung» von Wearables veröffentlicht. Gemeint sind smarte Uhren, smarte Brillen und vergleichbare Geräte. Andreas Von Gunten und Martin Steiger diskutieren in zwei Teilen unter anderem, was «Privacy by Design» bedeuten soll und wieso der EDÖB einmal mehr eine Einwilligung für erforderlich hält. Ferner fragen sie sich, wieso der EDÖB keine Wearables testet und stattdessen die Nutzer:innen in die Verantwortung nehmen möchte.
Die EU geht gegen Deepfakes im Netz vor: Das Europaparlament hat für ein Verbot von KI-Anwendungen gestimmt, mit deren Hilfe Nutzer solche Videos und Bilder von Menschen ohne deren Einwilligung erstellen können. Doch die Umsetzung des Verbots dürfte schwierig werden.**********In dieser Folge mit: Moderation: Diane Hielscher Gesprächspartnerin: Annabell Brockhues, Korrespondentin in Brüsse**********Ihr könnt uns auch auf diesen Kanälen folgen: TikTok und Instagram .
Die EU will handeln - und KI-Systeme für den europäischen Markt verbieten, mit denen sexualisierte Bilder oder Videos von Personen erstellt werden können, ohne deren Einwilligung. Das Thema hat man nicht erst seit dem Fall von Collien Fernandes auf dem Schirm.**********In dieser Folge mit: Moderator: Tom Westerholt**********Ihr könnt uns auch auf diesen Kanälen folgen: TikTok und Instagram .
Heute geht es um häufige Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, wie zum Beispiel:Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten (6‑Wochen‑Schwelle innerhalb von 12 Monaten)?Ist die Teilnahme am BEM verpflichtend – und wie funktioniert die (widerrufliche) Einwilligung?Welche Pflichtangaben muss das Einladungsschreiben enthalten (Ziele, Freiwilligkeit, Datenschutz, Beteiligte, Widerspruchsrechte)?Wer nimmt am BEM teil – und kann der Arbeitnehmer einzelnen Beteiligten (z. B. Betriebsarzt, Betriebsrat, SBV) widersprechen? Darf er eine Vertrauensperson hinzuziehen?Darf der Arbeitgeber das BEM einseitig abbrechen – und wann gilt der Prozess als „abgeschlossen“?Was gilt, wenn vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein (erforderliches) BEM durchgeführt wurde?Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten im BEM – insbesondere für Gesundheitsdaten und gesonderte Einwilligungen?Muss der Arbeitgeber ein erneutes BEM anbieten, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss wieder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten?Welche typischen Maßnahmen können aus einem BEM resultieren (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Umsetzung, stufenweise Wiedereingliederung, Reha‑Leistungen)?Welche rechtlichen Folgen hat ein fehlerhaftes Einladungsschreiben oder ein formfehlerhaft eingeleitetes BEM im späteren Kündigungsschutzprozess?Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Leitsatz: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.Podcast:1. FAQ zur KündigungsschutzklageArtikel:1. personenbedingte Kündigung2. Kündigung und Kündigungsschutz3. BEM- Was ist das?Homepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
2024 wurde Gisèle Pelicot international bekannt, als sie sich dafür entschied, den Prozess gegen ihren Mann und 50 weitere Täter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Fast zehn Jahre lang hatte ihr Exmann sie betäubte, vergewaltigte und anderen Männern zur Vergewaltigung anbot. Alle 51 wurden verurteilt, Gisèle wurde weltweit zur feministischen Ikone.Am 24. Februar hat sie „Eine Hymne auf das Leben“ in Hamburg vorgestellt. Moderiert wurde der Abend von FAZ-Journalistin Sandra Kegel. Die Schauspielerin Maria Furtwängler hat Stellen aus dem Buch vorgelesen. Katharina war für den Lila Podcast vor Ort und hat mit den Menschen im Publikum darüber gesprochen, welche Bedeutung Gisèle Pelicot für sie hat. Außerdem hat sie sich gefragt, woher Gisèle die Kraft und Resilienz genommen hat, um heute sagen zu können: „Ich bin geheilt“ und sucht in „Eine Hymne auf das Leben“ nach Antworten. Bist du selbst Opfer sexualisierter Gewalt geworden? Hier findest du HilfeHilfe-Portal Sexueller MissbrauchGewaltschuztambulanz BerlinLARA: Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt an Frauen*, trans*, inter* und nicht-binären PersonenDanke an jede*n von Euch, der den Lila-Podcast bereits unterstützt hat und uns damit über Wasser hältSeit 2026 zahlen wir höhere Gehälter, um die Zeit und den Aufwand, den unsere Hosts in die Folgen investieren, auch gebührend bezahlt bekommen. Du findest das unterstützenswert? Dann freuen wir uns über deinen Support!Aktuelle Werbepartner und weitere Infos zum Podcast findet ihr hier.Links und HintergründeGisèle Pelicot: Eine Hymne auf das LebenManon Garcia: Mit Männern leben. Überlegungen zum Pelicot-ProzessCaroline Darian: Und ich werde dich nie wieder Papa nennenThalia: Gisèle Pelicot: Stimmen gegen das SchweigenThe New Yorker: The Trial of Gisèle Pelicot's Rapists United France and Fractured Her Family Tagesschau: "Jetzt haben wir Gisèle Pelicots Perspektive und ihre Stimme" ZEIT: "Es wäre für mich der Abstieg in die Hölle, für uns alle" Was jetzt Spezial: Gisèle Pelicot: "Man kann das Leben ja nicht wiederholen" DER SPIEGEL Podcasts: Gisèle Pelicot im SPIEGEL-Interview: Gegen die Ohnmacht FAZ: Wie aus schwerem Missbrauch ein „hässlicher Familienstreit“ wirdZEIT: Was es heißt, Tochter eines Vergewaltigers zu seinTelegraph: Gisèle Pelicot's daughter: I don't speak to my mother. She won't believe I was a victim of my father LeSuBiA-Studie Bundeszentrale politische Bildung: Sexualkriminalität Tagesschau: Frankreich stellt Sex ohne Einwilligung unter StrafeGilda con Arne – Der Politikpodcast: Epstein-FilesWeitere Lila Folgen zum ThemaWie noch mit Männern leben? Gedanken zum Pelicot-Prozess – mit Manon Garcia und Christina Clemm Wenn Zuhause nicht sicher ist – Was tun bei häuslicher Gewalt? Endjahressendung: Merz‘ Stadtbild, Hebammen, Gewaltprävention, „Ja heißt ja“, anti-trans-Kampagnen und Alternativen zu Harry PotterTranskriptWir freuen uns sehr, euch ein Transkript zur Sendung zur Verfügung stellen zu können. Es wurde automatisch erstellt. Ihr findet es auf unserer Website. Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Ein Makler bringt eine Familie wegen der Krankenversicherung in Bedrängnis. Er schliesst ohne ihre Einwilligung Verträge ab. Die Finanzmarktaufsicht zog in einem Jahr tausend Vermittler aus dem Verkehr. Reichen die neuen Regeln? – Dazu: Schlechter Kundendienst von Dyson und Test Fertigpizzas. Mangelhaft – Dyson-Kundendienst Zahlreiche Kundinnen und Kunden melden sich bei «Kassensturz», weil sie vom Kundendienst von Dyson hängen gelassen werden. Dyson wirbt mit hochstehenden Haushaltsprodukten, der Kundendienst lässt zu wünschen übrig: monatelanges Warten, vergebliche Anrufe. Qualität sieht anders aus. Visana lässt Familie im Regen stehen Ein Vermittler schliesst für eine ganze Familie Krankenkassenverträge bei Visana ab – ohne ihre Unterschrift und ihre Einwilligung sowie mit gefälschten Angaben. Die Familie reklamiert sofort, doch die Versicherung lenkt nicht ein, sondern droht mit Pfändungsankündigung. Erst nach über zwei Jahren löst Visana den Fall. Krankenkassenvermittler – Problem ungelöst Seit eineinhalb Jahren gelten bei der Vermittlung von Krankenversicherungen härtere Regeln. Trotz Registrierungspflicht für Vermittler und gedeckelten Provisionen nehmen die Reklamationen von Konsumentinnen und Konsumenten nicht ab. Was unternimmt die Finanzmarktaufsicht? Bettina Ramseier im Gespräch mit Markus Geissbühler, Leiter Aufsicht Versicherungen und Vermittler bei der Finma. Test Fertigpizzas – Ein Produkt überzeugt Zwölf Fertigpizzas «Margherita» – gefroren und gekühlt – testet eine fachkundige Jury: Welche schmeckt am besten? «Kassensturz» hat die jeweils teureren Produkte aus den Sortimenten des Detailhandels eingekauft. Trotzdem können nicht alle Produkte überzeugen – Testsiegerin ist ein Produkt von Coop.
Ein Makler bringt eine Familie wegen der Krankenversicherung in Bedrängnis. Er schliesst ohne ihre Einwilligung Verträge ab. Die Finanzmarktaufsicht zog in einem Jahr tausend Vermittler aus dem Verkehr. Reichen die neuen Regeln? – Dazu: Schlechter Kundendienst von Dyson und Test Fertigpizzas. Mangelhaft – Dyson-Kundendienst Zahlreiche Kundinnen und Kunden melden sich bei «Kassensturz», weil sie vom Kundendienst von Dyson hängen gelassen werden. Dyson wirbt mit hochstehenden Haushaltsprodukten, der Kundendienst lässt zu wünschen übrig: monatelanges Warten, vergebliche Anrufe. Qualität sieht anders aus. Visana lässt Familie im Regen stehen Ein Vermittler schliesst für eine ganze Familie Krankenkassenverträge bei Visana ab – ohne ihre Unterschrift und ihre Einwilligung sowie mit gefälschten Angaben. Die Familie reklamiert sofort, doch die Versicherung lenkt nicht ein, sondern droht mit Pfändungsankündigung. Erst nach über zwei Jahren löst Visana den Fall. Krankenkassenvermittler – Problem ungelöst Seit eineinhalb Jahren gelten bei der Vermittlung von Krankenversicherungen härtere Regeln. Trotz Registrierungspflicht für Vermittler und gedeckelten Provisionen nehmen die Reklamationen von Konsumentinnen und Konsumenten nicht ab. Was unternimmt die Finanzmarktaufsicht? Bettina Ramseier im Gespräch mit Markus Geissbühler, Leiter Aufsicht Versicherungen und Vermittler bei der Finma. Test Fertigpizzas – Ein Produkt überzeugt Zwölf Fertigpizzas «Margherita» – gefroren und gekühlt – testet eine fachkundige Jury: Welche schmeckt am besten? «Kassensturz» hat die jeweils teureren Produkte aus den Sortimenten des Detailhandels eingekauft. Trotzdem können nicht alle Produkte überzeugen – Testsiegerin ist ein Produkt von Coop.
Der öffentliche Prozess gegen die Vergewaltiger von Gisèle Pelicot habe in Frankreich zu einem „Paradigmenwechsel“ und zu einer Strafrechtsänderung geführt, so „Emma“-Redakteurin Chantal Louis in SWR Kultur am Morgen. „Nur ja heißt ja“ bedeute, „ein Mann muss sich davon überzeugen, vor dem Sex, dass die Frau ihre Einwilligung dazu gibt, dass sie einverstanden ist.“
Betrüger ergaunern von einem Kunden der Alternativen Bank Schweiz 2600 Franken. Schuld trifft ihn keine, trotzdem übernimmt die Bank zunächst nur einen Teil des Schadens. +++ Weiteres Thema: Darf eine Witwe ohne Einwilligung anderer Angehöriger die Urne ihres verstorbenen Mannes nach Hause nehmen?
In dieser Themenfolge des Datenschutz Talk Podcasts spricht Heiko Gossen mit Carolin Loy, Bereichsleitung Digitalwirtschaft & Rechtsfragen Künstlicher Intelligenz beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, über die Herausforderungen automatisierter KI-Transkription und Zusammenfassung von Meetings – live oder nachträglich. Im Fokus stehen zentrale datenschutz- und strafrechtliche Fragestellungen: - Welche Rechtsgrundlagen kommen für die Transkription in Frage – berechtigtes Interesse oder Einwilligung nach Art. 6 DSGVO? - Wie definiert man Zweck und Erforderlichkeit datenschutzkonform? - Welche Erwartbarkeits-, Informations- und Transparenzpflichten gelten für Teilnehmer? - Wie steht das Ganze im Verhältnis zum § 201 StGB („Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“)? - Was sollte man bei Speicherung, Löschfristen und Zusatzfunktionen (z. B. Zusammenfassungen, To-Dos) beachten? Carolin Loy zeigt praxisnah auf, wie Unternehmen und Organisationen die datenschutz- und strafrechtlichen Risiken minimieren, richtige Informierungsprozesse gestalten und dokumentieren können. Der angesprochene Beitrag von Arne Klaas und Eren Basar findet sich hier: https://www.unternehmensstrafrecht.de/ki-transkription-und-%C2%A7-201-stgb/ Praxis-Tipp: Schon bei der Einladung informieren und bei Beschäftigten interne Leitlinien/Betriebsvereinbarungen nutzen, um Transparenz und Freiwilligkeit zu sichern.
Befürchten Sie, dass ein Diebstahl innerhalb des Unternehmens stattgefunden hat? Verdächtigen Sie eine Mitarbeiterin, dass sie den ganzen Tag eher im Internet surft, anstatt zu arbeiten? Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Ihre Servicemonteure mit dem Geschäftsauto öfters zur nahgelegenen Beiz fahren, anstelle Kundentermine wahrzunehmen? In all diesen Fällen wäre doch eine Überwachung des Arbeitnehmers verlockend. Via Videokamera, Spyware, die Montage von GPS-Geräten im Firmenauto oder E-Mail-Durchsuchungsprogramme könnte hier schnell Klarheit geschaffen werden. Aber Achtung: Aus rechtlicher Sicht lauern bei der Überwachung von Mitarbeitenden viele Fallstricke. Nicht in allen Fällen ist eine Überwachung zulässig. Zahlreiche Brennpunkte stehen im Vordergrund: Wo liegen die Grenzen der Überwachung? Braucht es hierfür eine vorgängige Einwilligung der Arbeitnehmenden? Sind rechtswidrig beschaffte Beweismittel verwertbar, z.B. um eine Entlassung zu begründen? Wie kann sich ein Arbeitnehmer gegen unzulässige Überwachungsmethoden wehren? Im Podcast Arbeitsrecht Inside spricht Prof. Dr. Roger Rudolph mit RA MLaw Milena Ragaz über die häufig umstrittene Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen, den Spagat zwischen Persönlichkeitsschutz und Datenschutz und die gegenläufigen Interessen von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern. Dabei wird der Fokus auf praktische Aspekte der Überwachung von Arbeitnehmern gelegt.
In dieser Episode steht ein derzeit viel diskutiertes Vorhaben der EU im Mittelpunkt, der sogenannte „digitale Omnibus“. Das, zumindest erklärte, Ziel der so benannten Gesetzesinitiative der EU-Kommission ist es, zentrale Regelungen des digitalen Rechts, insbesondere die DSGVO und den AI Act, zu vereinfachen und Unternehmen zu entlasten. Anders formuliert: Der Datenschutz soll dereguliert, also zulasten der Verbraucher aufgeweicht werden. Was nach Bürokratieabbau klingt, erweist sich bei näherer Betrachtung als tiefgreifender Eingriff mit erheblichen Folgen für den Datenschutz. Gemeinsam mit unserer Gästin, Rechtsanwältin Elisabeth Niekrenz, ordnen wir daher ein, was unter dem digitalen Omnibus zu verstehen ist und welche Bereiche des digitalen Rechts konkret verändert werden sollen. Elisabeth Niekrenz (LinkedIn, Bluesky) ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal in Leipzig und auf Datenschutzrecht spezialisiert. Seit 2021 setzt sie sich insbesondere gerichtlich für Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen ein und engagiert sich gegen exzessives Onlinetracking sowie biometrische Prüfungsüberwachung. Sie berät Unternehmen und öffentliche Stellen zur datenschutzkonformen Gestaltung von Prozessen. Zuvor war sie politische Referentin bei der Digitale Gesellschaft e. V., der sie weiterhin als Mitglied verbunden ist. Elisabeth Niekrenz studierte Rechtswissenschaft in Leipzig mit interdisziplinären Schwerpunkten und ist Jurymitglied der BigBrotherAwards. Lockerung der Dokumentationspflichten Zunächst geht es um die Einführung der neuen Unternehmensgröße „Small & Midcaps“ und die Frage, für welche Unternehmen Pflichten wie die Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten künftig entfallen sollen und ob diese Entlastung nicht sogar zum Nachteil kleinerer Unternehmen werden könnte. Einschränkung der Definition personenbezogener Daten Ein weiterer Vorschlag ist pseudonyme Daten künftig häufiger als anonyme Daten einzustufen. Dies könnte datengetriebenen Geschäftsmodellen entgegenkommen, zugleich aber den Schutz der Betroffenen deutlich schwächen. KI-Training mit personenbezogenen Daten Zentral ist außerdem die geplante Erleichterung beim Training Künstlicher Intelligenz. Künftig soll die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien wie Gesundheits-, Religions- oder Sexualdaten, auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen auf Grundlage berechtigter Interessen möglich sein. Cookies, Banner und Transparenz Auch die vorgesehenen Änderungen bei der Cookie-Regulierung werden eingeordnet. Die entscheidende Frage lautet, führt der digitale Omnibus tatsächlich zu weniger Cookie-Bannern oder lediglich zu Vorteilen für die Marketingbranche?? Fazit und Ausblick Das Fazit der Folge fällt deutlich aus: Der digitale Omnibus verspricht Vereinfachung, bringt aber erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Statt klarer und konsistenter Regeln drohen neue Abgrenzungsfragen, Verschiebungen zulasten des Datenschutzes und eine spürbare Schwächung bewährter Schutzmechanismen zugunsten von Tech-Konzernen. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und Begrüßung der Gästin 00:02:30 – Was ist der digitale Omnibus und welche Bereiche des digitalen Rechts sollen verändert werden? 00:08:30 – Wer fällt unter die neue Unternehmensgröße „Small & Midcaps“ und für wen soll die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten entfallen? 00:15:30 – Was ist ein „hohes Risiko“ im Sinne der DSGVO und des AI Acts? 00:27:00 – Übergang und Einordnung der geplanten Reformansätze 00:28:00 – Änderungen bei der Definition personenbezogener Daten: Kein Personenbezug mehr bei pseudonymen Daten? 00:41:00 – Nachteile für Verbraucher, Vorteile für die Marketingbranche? Auswirkungen einer Einschränkung des Personenbezugs 00:49:00 – KI-Training mit personenbezogenen Daten: Verarbeitung auch ohne Einwilligung auf Grundlage berechtigter Interessen – einschließlich besonderer Kategorien 01:01:00 – Neue Regeln für die Cookie-Setzung: Gibt es künftig weniger Cookie-Banner? 01:07:00 – Fazit: Der digitale Omnibus als „Verkehrsunfall mit einem betrunkenen Fahrer“ 01:17:00 – Aktueller Stand des digitalen Omnibus: Wann ist mit den Änderungen zu rechnen? Links und Urteile zum Thema Throwing your rights under the Omnibus – How the EU’s reform agenda threatens to erase a decade of digital rights – Vortrag von Thomas Lohninger and Ralf Bendrath beim 39C3. EuGH, 04.09.2025 - C-413/23 P – Zum Personenbezug pseudonymer Daten. Meta darf Nutzerdaten für das KI-Training verwenden – Artikel ´von David Wasilewski zu OLG Köln (Besch. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl. 2/25)) bei LTO. Der Beitrag EU-Pläne: KI statt Datenschutz? – Rechtsbelehrung 144 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Zu Beginn gehen Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink einleitend auf das Urteil des LG München v. 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) im Fall GEMA/Chat-GPT ein und sprechen über die Beweisfragen, mit denen sich die Richter befassen mussten. Ab Minute (06:17) thematisieren Brink und Härting eine Entscheidung des OLG Frankfurt v. 28.10.2025 Az. 3 VAs 9/25 , welche einen Antrag nach § 23 EGGVG einer nonbinären Person zum Gegenstand hatte, die sich gegen eine falsche Anrede des Gerichts wehren wollte. Das OLG Frankfurt betrachtete die Anrede als einen Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit. Brink und Härting können dieser Bewertung nicht zustimmen. Anschließend widmen sich Härting und Brink dem Datenschutz: Ein Bußgeld in Höhe von 492.000 Euro der Hamburger Datenschutzbehörde gegen ein Finanzinstitut ist ab Minute (14:23) Thema. Kreditanträge mehrerer Kund:innen wurden aufgrund einer automatisierten Entscheidung abgelehnt. Über die Videoüberwachung von Studierenden bei Online-Prüfungen während der Coronapandemie mittels ,,Proctoring-Software“ sprechen Härting und Brink ab Minute (20:18). Ist die Einwilligung der Studierenden zum Einsatz der Gesichtserkennungssoftware wirksam gewesen? Kann eine betroffene Lehramtsstudentin vor dem OLG Thüringen erfolgreich Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von der Universität Erfurt verlangen? Zum Abschluss (35:27) wird anlässlich eines Nichtannahmebeschlusses des BGH v. 7.10.2025 VI ZR 297/24 (6. Zivilsenat) der Art. 29 DSGVO und die Ausnahme des Mitarbeiterexzesses, insbesondere in Form von Neugierabfragen von Polizisten, thematisiert.
Zum Gewinnspiel: Hier entlangWie Ihr teilnehmt: Einfach über den Link in der Bio in den Shop gehen, Buch aussuchen, Autor:in und Buchtitel in die Kommentare posten.. Wählen könnt Ihr aus allen, im Shop verfügbaren Bänden der blauen ‚NomosLehrbuch‘-Reihe. Ihr könnt pro Folge einmal in den Lostopf kommen. Also sucht auch nach den restlichen Gewinnspielhinweisen in den nächsten Folgen! Viel Glück und schöne Vorweihnachtszeit!
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Die Themen dieser Folge: 1. TU München mit Vorschlägen zu DS-GVO-Reform (01:17) ine Arbeitsgruppe bei der Technischen Universität München (TUM), der Stefan Brink und Niko Härting angehören, hat vier konkrete Maßnahmenempfehlungen zu zentralen Herausforderungen der DSGVO und ihrer Weiterentwicklung erarbeitet. - (Weiter-)Entwicklung eines risikobasierten Ansatzes für die DSGVO - Vereinfachung der B2B Compliance - Mehr Rechtssicherheit durch Erlaubnis- und Verbotslisten (Ampelsystem) - Reformmöglichkeiten im Bereich der Einwilligung und „Do Not Track“. 2. Immer mit der Ruhe: Übertriebener Beitrag zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Anwaltsmails in der FAZ (12:24) Wie ein streitlustiger Anwalt und eine leicht überforderte Datenschutzbehörde einen überflüssigen Prozess provozieren. 3. BGH versteht Kanzleipflicht streng (21:34) Nach Ansicht des BGH brauchen Anwälte auch Ende 2025 noch dauerhaft einen eigenen Kanzleiraum. Dabei ging es am Montag nicht mal um eine virtuelle Kanzlei, sondern um ein Bürocenter, das Post und Anrufe entgegennimmt und stets Besprechungsräume vorhält. 4. Der Fall Netanyahu und die weltweite Macht der US-Konzerne (27:18) US-Regierung setzt Tech-Firmen als Waffe ein: Richter des internationalen Strafgerichtshofs Den Haag, die Haftbefehl für israelischen Regierungschef Netanyahu ausgestellt haben wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen des israelischen Militäreinsatzes im Gazastreifen, werden von US-Dienstleistern ausgeschlossen. 5. 150.000 EUR Bußgeld für italienische RAI (34:01) Mit Entscheidung v. 23.10.2025 verhängte die italienische Datenschutzbehörde (Garante per la protezione dei dati personali – GPDP) ein Bußgeld iHv 150.000 EUR gegen den italienischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter Rai (Radiotelevisione Italiana S. p. A.). Anlass war die Veröffentlichung einer WhatsApp-Sprachnachricht zwischen einem Politiker und seiner Ehefrau ohne deren Einwilligungen, was laut Behörde nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach der DSGVO entsprach.
In dieser Themenfolge spricht Heiko Gossen mit Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz, über praxisnahe Fälle und Entscheidungen direkt aus der Datenschutzaufsicht. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was können Unternehmen und Datenschutzbeauftragte aus echten Aufsichtsfällen lernen – und wie lassen sich typische Fehler vermeiden? Prof. Kugelmann, seit zehn Jahren Mitglied der Datenschutzkonferenz und bekannt für seine praktische Perspektive, erläutert anhand aktueller Beispiele: - Wie lang dürfen Bewerbungsunterlagen gespeichert werden? - Wann ist eine Auskunftsanfrage missbräuchlich? - Was ist bei Patientendaten und berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen zu beachten? - Wie weit reicht der postmortale Persönlichkeitsschutz? - Wie lange gilt eine Einwilligung – und muss sie irgendwann erneuert werden? Außerdem gibt Prof. Kugelmann Einblicke in ein zukunftsweisendes Projekt: eine Datenschutz-Sandbox, die Unternehmen künftig dabei unterstützen soll, innovative Lösungen gemeinsam mit der Aufsicht datenschutzkonform zu entwickeln. Die Folge bietet wertvolle Orientierung für Datenschutzbeauftragte, Verantwortliche und alle, die sich mit praktischer DSGVO-Umsetzung beschäftigen – mit vielen direkt anwendbaren Praxistipps der Aufsicht. Themen im Überblick - Löschfristen in der Praxis: Bewerbungen, Patientendaten & Aufbewahrungspflichten - Umgang mit Auskunftsansprüchen – Rechte, Grenzen, Missbrauch - Postmortaler Persönlichkeitsschutz außerhalb der DSGVO - Einwilligungen: Gültigkeit, Erneuerungsbedarf, Rechenschaftspflicht - Identitätsprüfung bei Auskunftsersuchen - Bedeutung guter Datenhygiene für Unternehmen - Datenschutz-Sandbox als Zukunftsmodell für Innovation und Compliance
Holger und Joerg bilden mit dem politischen Journalisten Falk Steiner in Episode 147 des c't-Datenschutz-Podcasts ironisch eine "Selbsthilfegruppe der Überforderten". Und das nicht ohne Grund: Mit dem digitalen Omnibusgesetz will die EU-Kommission den Berg an Digitalvorschriften lichten - vom Data Act über die E-Privacy-Richtlinie bis hin zur DSGVO. Der Plan: Aufräumen, vereinheitlichen und die Compliance-Kosten senken. Die Realität: ein neuer, komplexer Riesenentwurf, der alles verändern könnte. Besonders die geplanten Änderungen an der DSGVO sorgen für Gesprächsstoff. So soll der Begriff der personenbezogenen Daten enger gefasst werden. Ob eine Information als personenbezogen gilt, hinge künftig davon ab, ob die verarbeitende Stelle selbst eine Person identifizieren kann. Das könnte weitreichende Folgen haben. Positiv bewerten die Experten die geplante Anhebung der Schwelle für die Meldepflicht von Datenschutzpannen. Diese soll künftig erst bei einem "hohen Risiko" greifen, was Unternehmen und Behörden von Bürokratie entlasten würde. Die Meldefrist würde von 72 auf 96 Stunden verlängert. Auch die Regeln für missbräuchliche Auskunftsanträge soll angepasst werden. Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO sollen restriktiver definiert werden. Die Diskutanten sehen diese Entwicklung kritisch, da sie Tür und Tor für umfangreiches Tracking öffnen könnte. Brisant sind die geplanten Erleichterungen für KI-Training: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für maschinelles Lernen soll grundsätzlich ein "berechtigtes Interesse" ausreichen, statt einer Einwilligung. Falk und Holger befürchten, dass von dieser Senkung des Schutzniveaus vor allem große Tech-Konzerne wie Meta und Google profitieren würden. Große Unklarheit herrscht beim Versuch, das Cookie-Chaos zu beenden. Künftig soll es möglich sein, Tracking mit einem Klick abzulehnen - und diese Entscheidung muss dem entwurf zufolge sechs Monate lang respektiert werden. Allerdings ist völlig offen, wie Webseiten das technisch erkennen sollen, ohne selbst wieder Daten zu speichern. Falk fasst das Dilemma trocken zusammen: "Man kann's einfacher machen - oder komplizierter. die Kommission hat sich offenbar für Letzteres entschieden." Das Fazit der Runde fällt skeptisch aus. Obwohl der Entwurf einige sinnvolle Anpassungen enthält, wirft er vor allem neue Fragen auf und stellt etablierte Praktiken infrage. Statt Rechtsfrieden zu schaffen, drohen jahrelange neue Auseinandersetzungen vor den Gerichten. Für Steiner ist klar: Dies ist erst der Anfang eines langen und komplizierten Gesetzgebungsprozesses.
Zunächst fassen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting ab Minute (…) anlässlich eines veröffentlichten Reformvorschlags des EU-Thinktanks ELI, u.a. von Prof. Christiane Wendehorst, den aktuellen Stand der Debatte rund um eine DSGVO-Reform zusammen. Diese dreht sich unter anderem um das KI-Training, beinhaltet allerdings auch grundlegende Kritik an dem Schutzkonzept der DSGVO. Gefordert wird dabei eine stärkere Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes. So wird nicht hinreichend darauf abgestellt ,,Wer“ Daten zu welchem konkreten Zweck verarbeitet. Auch das Konzept der Einwilligung wirkt dabei wie ein Relikt, es fehlt an konkreten und rechtssicheren ,,roten“ und ,,grünen“ Linien für eine Datenverarbeitung. Ab Minute (19:07) thematisieren Brink und Härting den Bericht der Aufarbeitungskommission Nord der katholischen Kirche zur sexuellen Gewalt. Inwiefern bremst der Datenschutz die Missbrauchsaufarbeitung in den Nordbistümern? Einen Blick auf Österreich werfen Härting und Brink ab Minute (29:13). Das Österreichische Oberverwaltungsgericht (ÖBVwG v. 13.8.2025 Az. W291 2272970-1/30E, W291 2272971-1/32E) bestätigte die Rechtswidrigkeit des ,,Pay-or-Okay“-Modells im Onlineauftritt des Standards. Aufgrund der Bündelung verschiedener Verarbeitungszwecke ist die datenschutzrechtliche Einwilligung unzulässig.
Unbetreubarkeit in der rechtlichen Betreuung: Wann Schluss ist – und was vorher hilft Die Folge nimmt ein sperriges Wort unter die Lupe – mit großer Wirkung für die Praxis: Unbetreubarkeit. Kathrin und Ulrike zeigen, wann in der rechtlichen Betreuung trotz Sachkunde, Geduld und Kontaktangeboten nichts mehr für die betroffene Person erreicht werden kann. Es geht um Abgrenzung zu vorübergehender Kontaktverweigerung, um Kriterien für die Aufhebung der Betreuung, um Betreuerwechsel, Grenzen des Zumutbaren und den Umgang mit Krisenphasen bei Depression, Psychose oder Demenz. Wenn Betreuen nicht mehr möglich ist: Begriff und Abgrenzung Unbetreubarkeit liegt erst dann vor, wenn zwei Punkte zusammenkommen: Es besteht dauerhaft kein belastbarer Kontakt und durch die Betreuung ist keine Verbesserung der Situation möglich. Vorübergehende Funkstille, krankheitsbedingter Rückzug oder Meinungsverschiedenheiten gehören zum Alltag der gesetzlichen Betreuung und sind keine Unbetreubarkeit. Entscheidend ist, ob Unterstützung objektiv nicht greift und Maßnahmen (Anträge, Klärungen, Schutz) ohne Zustimmung oder Mindestkommunikation weder rechtlich noch praktisch umsetzbar sind. Dann stellt sich die Frage: Lohnt das Führen der Betreuung noch – oder ist die Aufhebung beim Betreuungsgericht geboten? Praxisfälle: vom Start ohne Kontakt bis zum Kontaktabbruch im Alter Fall 1: Nach Einrichtung einer Betreuung (u. a. Überschuldung, geringe Einkünfte, potenziell Bürgergeld/Wohngeld) bleibt jede Kontaktaufnahme erfolglos. Ohne Einblick, Unterlagen oder Einwilligung sind Schuldnerberatung, Anträge und Arbeitgeberkontakte nicht verantwortbar – die Betreuung wird wegen Unbetreubarkeit aufgehoben. Fall 2: Jahrelang minimaler, aber tragfähiger Kontakt zu einer Klientin mit wahnhaften Anteilen: Krankenversicherung sichern, keine unnötigen Anträge, klare Absprachen mit Arbeitgeber – stabil bis zur Rente. Danach kompletter Kontaktabbruch; da der Versicherungsschutz gesichert und keine weitere Verbesserung erreichbar ist, folgt ebenfalls die Aufhebung. Zugleich die Abgrenzung: Im Pflegeheim bei Demenz bleibt Betreuung sinnvoll (z. B. Heimkostenfinanzierung, Sozialhilfe), auch wenn persönliche Gespräche belastend sind – hier besteht kein Fall von Unbetreubarkeit. Rote Linien und Betreuerwechsel: Schutz und professionelle Distanz Nicht jede Eskalation führt zur Unbetreubarkeit – oft hilft ein Betreuerwechsel. Wenn Vertrauen zerrüttet ist oder Aggressionen personenzentriert sind, kann ein neuer Blick viel Druck nehmen. Gleichzeitig braucht es klare Grenzen: Privatbereiche respektieren, Bedrohungen oder Gewalt nicht hinnehmen, Sicherheitskonzepte nutzen. Ehrenamtliche dürfen und sollen aussteigen, wenn Würde, Sicherheit oder Freude am Engagement leiden; beruflich tätige Betreuer prüfen Wechselanträge, wenn die Arbeit nicht mehr verantwortbar ist. Fremd- und Eigengefährdung sind gesondert zu bewerten – dazu folgt eine eigene Episode. Also hören Sie hier rein und freuen Sie sich schonmal auf viele weitere spannende Folgen. Wenn Sie Fragen rund das Thema haben, Anregungen für weitere Podcastfolgen oder uns Feedback geben wollen, freuen wir uns auf eine Nachricht an: podcast@skmdivfreiburg.de
In dieser Themenfolge spricht Heiko Gossen mit Philipp Roth (Ignite Video) über datenschutzfreundliche Alternativen zu bekannten Website-Tools – diesmal mit Fokus auf Analytics, Tracking und Schriftarten. Nach Teil 1 (Video-Hosting, Formulare & Karten) geht es in Teil 2 um folgende Fragen: Warum können dynamisch geladene Google Fonts ein Datenschutzrisiko darstellen – und wie funktioniert lokales Hosting als einfacher „Quick Win“? Welche Alternativen gibt es zu extern eingebundenen Formularen von CRM-Systemen wie HubSpot oder Salesforce? Wie lässt sich Web-Analytics ohne Google oder Adobe betreiben – etwa mit Plausible, Simple Analytics oder Matomo? Wo liegen die Grenzen consentfreier Tracking-Lösungen – insbesondere bei Pixel-Tracking von Meta, Google Ads oder LinkedIn-Kampagnen? Philipp Roth erklärt, wie Unternehmen mit überschaubarem Aufwand eine messbare, aber DSGVO-konforme Webanalyse umsetzen können – und warum viele Marketing-Teams unnötig viele Daten sammeln, ohne sie wirklich auszuwerten. Die Folge zeigt praxisnah, - wie man Cookies und Banner reduziert, - wie sich Kampagnen trotzdem manuell optimieren lassen, - und wo Einwilligungen technisch unvermeidbar bleiben. Ein Muss für alle, die ihre Website tracking-reduziert, userfreundlich und rechtssicher betreiben wollen. Themen im Überblick - Datenschutzprobleme bei Google Fonts und einfache lokale Alternativen - Formulare datenschutzfreundlich hosten statt extern einbetten - Strategischer Umgang mit Web-Analytics: was wirklich gemessen werden sollte - Consentfreie Analyse-Tools: Plausible, Simple Analytics, Matomo - Grenzen von Proxy-Lösungen bei Google Analytics - Tracking-Pixel und Kampagnen-Optimierung ohne Einwilligung – geht das? - Praktische Tipps für Quick Wins und rechtssichere UX Linkliste zu den erwähnten Tools & Diensten: - Simple Analytics (datenschutzfreundliche Tracking) – https://www.simpleanalytics.com/de - Plausible (datenschutzfreundliche Tracking) – https://plausible.io/ - Matomo (selbst hostbare Webanalyse) – https://matomo.org Die Folge gibt es als Video hier: https://www.youtube.com/watch?v=xtnUtKvonhw Teil 1 findet ihr hier: https://youtu.be/HsLn3x78mCk Weitere Informationen, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://x.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/datenschutzfreundliche-webseitentools-teil-2-philipp-roth-im-datenschutz-talk-podcast/ #TeamDatenschutz #Podcast #Datenschutz #Online-Tools #Cookie-Banner #Nutzererfahrung #DSGVO #Formulare #GoogleAnalytics #AdobeAnalytics #alternativenews 00:00:15.126 Intro & Begrüßung, Rückblick auf Teil 1 00:01:13.466 Themenüberblick: Schriftarten, Tracking & Analytics 00:03:22.360 Lizenzen & Besonderheiten: Google vs. Adobe Fonts 00:05:02.063 Formulare auf Webseiten 00:07:04.093 Tracking-Risiken durch Formular-Embeds 00:09:02.326 Datensparsamkeit: Pflichtfelder & Anrede (EuGH/Franz. Bahn) 00:09:56.406 Messen & Analytics – Unternehmensbedarf klären 00:12:56.865 Alternativen zu Google/Adobe Analytics 00:15:50.794 Praxis: Zwei-Gleis-Strategie (Großlösung + schlankes Tool) 00:18:55.765 Google Analytics via Proxy: Einordnung & Aufwand 00:20:04.865 Google Ads: Conversion-Messung ohne GA? 00:21:43.405 Eigene Events & First-Party-Tracking (z.B. Video-/Formular-Events) 00:23:47.058 Kampagnenbezug & Datenrückfluss 00:25:51.853 Grenzen & Performance-Einbußen ohne Pixel 00:30:41.986 Werbealgorithmen & KI – warum Rückkanal zählt 00:31:08.666 Fazit: Einwilligung teils unvermeidbar, Banner reduzieren wo möglich 00:32:06.119 Call for Feedback an die Hörerschaft 00:32:48.379 Verabschiedung
Ein 15-Jähriger lädt eine vermeintliche Gratis-App herunter. Erst als eine Rechnung kommt, merkt er, dass er ein Jahresabo abgeschlossen hat. Dürfen Minderjährige ohne die Einwilligung der Eltern ein Abo abschliessen? +++ Weiteres Thema: Wer bezahlt die Behandlungskosten nach einem Hundeangriff?
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland Thema heute: Drohnenfotos sind nicht immer erlaubt - und nicht überall Ein Foto von oben eröffnet ganz neue Perspektiven. Darum gehen auch Privatpersonen gerne mit einer Drohne auf Motivjagd. Doch dabei müssen sie den Datenschutz, die Privatsphäre von Dritten und die Sicherheit im Blick behalten. Andernfalls drohen Bußgelder oder man macht sich sogar strafbar, so das Infocenter der R+V-Versicherung. "Wer Menschen ungefragt ablichtet, kann deren Recht am eigenen Bild verletzen - vor allem wenn man die Bilder im Anschluss veröffentlicht", sagt man bei der R+V Versicherung. Das gilt auch für Foto- und Videoaufnahmen mit einer Drohne. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn die Personen nur "Beiwerk" sind und nicht das eigentliche Motiv. "Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person zufällig neben einer Sehenswürdigkeit steht oder auf einer Landschaftsaufnahme zu sehen ist. Auch die Teilnehmer einer Versammlung müssen damit rechnen, fotografiert zu werden", erklärt man. Allerdings ist ein Überfliegen von Menschenansammlungen für die meisten privaten Drohnen nicht zulässig. Aufnahmen von fremden Grundstücken sind tabu Drohnenpiloten müssen zudem die Privatsphäre anderer beachten. So dürfen private Grundstücke nicht einfach zusammen mit dem eigenen Grundstück fotografiert werden. So sind Aufnahmen von fremden Wohngrundstücken grundsätzlich tabu, wenn der Besitzer nicht explizit zustimmt. Wer mit seiner Drohne Personen ohne deren Einwilligung in der Wohnung fotografiert oder filmt, macht sich unter Umständen sogar strafbar. Zudem gibt es in Deutschland für viele Gebiete und Gebäude spezielle Regelungen. Über Freibäder und Badeseen darf die Drohne im Regelfall nur außerhalb der Badezeiten fliegen. Von Bundesfernstraßen und -wasserstraßen, von Bahnlinien, Industrieanlagen und Krankenhäusern muss in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden. "Bei Flughäfen muss der seitliche Abstand sogar 1.000 Meter betragen", so das R+V-Infocenter. Vor Abflug registrieren Wichtig: Wer sich eine private Drohne mit Kamera anschafft, muss sich vor dem ersten Flug online beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Dasselbe gilt für alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen. Weitere Tipps des R+V-Infocenters: Drohnen unter 250 g ohne Kamera oder andere Aufzeichnungsmöglichkeiten brauchen keine elektronische Identifikationsnummer. Diese Geräte dürfen auch über Wohngrundstücken fliegen, allerdings in mindestens 100 Meter Flughöhe. Wer eine Drohne besitzt, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, entweder als eigene Police oder als Ergänzung zur bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung. Und: Drohnenpiloten müssen den Versicherungsnachweis immer dabeihaben. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
In Episode 141 widmen sich Holger und Joerg gemeinsam mit Dr. Sebastian Kraska den wichtigsten Datenschutzthemen für Website-Betreiber. Sebastian ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der IITR Datenschutz GmbH, die Unternehmen bei Datenschutz und Informationssicherheit berät. Am Beispiel eines fiktiven Katzenfutter-Shops arbeiten die drei systematisch zentrale Anforderungen ab. Zunächst geht es um Cookie-Banner: Technisch notwendige Cookies für Warenkörbe oder Spracheinstellungen benötigen keine Einwilligung. Anders sieht es bei Tracking-Tools oder anderen nicht technisch erforderlichen Cookies aus. Hier müssen Website-Betreiber eine echte Wahlmöglichkeit bieten. Die Aufsichtsbehörden fordern dabei gleichwertige Ja- und Nein-Buttons auf derselben Ebene sowie granulare Einstellungsmöglichkeiten. Bei der Datenschutzerklärung rät Sebastian Betreibern kleinerer Websites zu Generatoren statt Eigenbauten. Die Erklärung muss transparent über alle Datenverarbeitungen informieren - von Tracking-Tools über Rechtsgrundlagen bis zu Empfängern der Daten. Je komplexer die Website, desto umfangreicher wird das Dokument. Die Datenschutzerklärung von heise.de umfasst beispielsweise etwa 14 Druckseiten, wie Joerg anmerkt. Ein weiteres Thema sind Datenübermittlungen in Drittländer, etwa durch Google Analytics oder eingebundene Schriftarten. Bei Google Fonts empfiehlt Sebastian, die Schriften lokal zu hosten statt von Google-Servern zu laden. So vermeidet man ungewollte Datenübertragungen. Für YouTube-Videos oder Google Maps können Overlays eingesetzt werden, die erst nach expliziter Zustimmung die Inhalte laden. Interessant ist die Diskussion über cookiefreies Tracking: Tools wie Matomo oder etracker kann man so konfigurien, dass sie nur aggregierte Daten ohne individuelles Nutzerverhalten erfassen. Dann ist keine Einwilligung nötig. Für viele kleine Websites reichen diese aggregierten Daten völlig aus, um Besucherzahlen und Verweildauer zu messen. Die technische Sicherheit darf nicht vernachlässigt werden: SSL-Verschlüsselung ist mittlerweile Standard, regelmäßige Backups und Updates sind Pflicht. Kraska empfiehlt zudem Zwei-Faktor-Authentifizierung für Backend-Zugänge. Passwörter dürfen niemals im Klartext gespeichert werden. Abschließend beruhigt Sabastian Website-Betreiber: Die Aufsichtsbehörden zeigen sich bei kleineren Verstößen meist kulant und unterstützen bei der Behebung von Mängeln. Wichtig sei, sich erkennbar zu bemühen und die grundlegenden Anforderungen umzusetzen. Für kleine Websites und Vereine gebe es zudem kostenlose Vorlagen und Tools, die den Einstieg erleichtern.
Gaza: Völkerrechtler fordern Bundesrat auf zu handeln, Trump will Nationalgarde in Washington DC einsetzen, Landkauf ohne Einwilligung der Eigentümer in Schottland, was den Hype um Labubus ausmacht und wer daran verdient
Ständerätin Petra Gössi (FDP) fordert mit einer Motion, dass «originäre Kreativleistungen» für Angebote generativer KI nur noch mit Einwilligung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen. Die Folge wäre ein faktisches Verbot für generative KI in der Schweiz. Mit Spezialgast David Rosenthal diskutiert Martin Steiger die Motion, ihre Folgen und die möglichen Alternativen.
Klinisch Relevant ist Dein Wissenspartner für das Gesundheitswesen. Drei mal pro Woche, nämlich dienstags, donnerstags und samstags, versorgen wir Dich mit unserem Podcast und liefern Dir Fachwissen für Deine klinische Praxis. Weitere Infos findest Du unter https://klinisch-relevant.de
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Der wohl bekannteste Kinderpsychiater Deutschlands, Michael Winterhoff, sitzt seit Februar vor dem Landgericht Bonn. Ihm wird vorgeworfen, Kindern ohne entsprechende Indikation und ohne ausreichende Einwilligung schwere Psychopharmaka verschrieben zu haben. Winterhoff bestreitet die Vorwürfe. Wir begleiten den Prozess eng und erzählen die ganze Geschichte des Falls. Hört jetzt alle Episoden im Feed von "Medizin, Macht, Moral": https://fall-winterhoff.blogs.audiorella.com/ Alles zum Fall Michael Winterhoff beim General-Anzeiger Bonn: ga.de/winterhoff Um alle Hintergrundberichte, exklusive Recherchen und neue Entwicklungen rund um den Fall lesen zu können, gibt es ein spezielles Angebot für Hörerinnen und Hörer des Podcasts: Für 1€ pro Woche erhältst du vollen Zugang zu allen Website-Artikeln. Außerdem bleibst du stets informiert über alle weiteren wichtigen Geschehnisse rund um Bonn und die Region. Alle Infos: ga.de/podcast-angebot
In dieser Folge begleiten wir Lorenz während seiner Schicht in der Einsatzleitzentrale. Eingehende Notrufe, bewegende Momente, der anspruchsvolle Alltag der Mitarbeitenden und persönliche Eindrücke – und ihr seid hautnah mit dabei!Alle anrufenden Personen haben ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Gesprächsausschnitte gegeben.
Wann darf man fremde Menschen auf der Straße fotografieren, wann drohen Strafen, und wann und wie muss eine Einwilligung eingeholt werden? Mit Dr. Nina Elisabeth Herbort. Der Beitrag Streetfotografie vs.Creeptografie – Rechtsbelehrung 137 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
In dieser Examens-Edition begrüßt Marc erneut Prof. Dr. Schmitt-Leonardy von der Universität Bielefeld. Aufbauend auf der vorherigen Examens-Episode, in der grundlegende Rechtfertigungsgründe und die Notwehr thematisiert wurden, geht es in dieser Folge vor allem um die weiteren strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe wie die Notstände, das Festnahmerecht sowie die Einwilligung. Ausführlich wird dargelegt, wie Defensiv- und Aggressivnotstand nach BGB und der klassische Notstand nach § 34 StGB aufgebaut sind, welche Fallstricke es bei der Abgrenzung gibt und wie man diese Konstellationen in Klausuren erkennt. Sie besprechen das Festnahmerecht gemäß § 127 StPO, die dazugehörigen dogmatischen Dispute und typische Fehlerquellen. Abschließend gibt die Episode einen Überblick über die Prüfungspraxis der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund und grenzt diese sauber vom Einverständnis ab. Wie lassen sich Notstandssituationen präzise abgrenzen? Welche Argumentationsstrategien sollten bei Interessenabwägungen verfolgt werden und wie geht man mit Sonderfällen bei Einwilligungen um? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!
Danke, dass du eingeschaltet hast. Auch heute wollen wir uns wieder Zeit nehmen, um nachzudenken, wie uns Gottes Wort im praktischen Leben helfen kann. Heute möchte ich über ein Thema reden, mit dem viele Menschen, auch Christen, ihre Probleme haben. Nur Feiglinge schweigen, wenn sie sprechen sollten. Die Folgen eines solchen Verhaltens könnten vernichtend sein. Zum Beispiel sollten wir der Unehrlichkeit nicht unsere stille Einwilligung geben, indem wir nichts dazu sagen.
TW: Sexuelle Übergriffe Die Autorin Jill Ciment stellt in ihrem Memoir herausfordernde Fragen an ihrer jahrezehntelange Ehe mit dem Maler Arnold Mesches: Wie selbstbestimmt war sie in ihrer Beziehung? Hat ihr Partner sich schuldig gemacht, als ihre Beziehung begann? Was sagt sein Verhalten damals über die erfüllte Ehe aus, die darauf folgte? Wir sprechen in dieser Folge nicht nur über den umkämpften Begriff Consent (sexuelle Zustimmung, Einwilligung), sondern auch darüber, wie sich unser Blick auf Beziehungen in den vergangenen Jahrzehnten, und besonders post-Metoo, verändert hat. Consent bedeutet Einwilligung oder Zustimmung, in unserem Kontext zu sexuellen Handlungen. Consent sollte mit einem enthusiastischen "Ja!" ausgedrückt werden - alles andere ("nein", "vielleicht", "okay", "na gut") ist nicht ausreichend, um Zustimmung zu einer sexuellen Handlung zu geben. Wir wissen, dass das Thema Consent sehr heikel und schambehaftet ist. Wenn ihr euch Sorgen macht, euch unsicher seid oder mehr Ressourcen zum Thema Consent sucht, schaut bei Betty Martin, "The Wheel of Consent", https://bettymartin.org/videos vorbei oder der Seite "Nur Ja heißt Ja" der Frauenberatungsstelle Frauenleben, https://www.frauenleben.org/nur_ja_heisst_ja/1-was-ist-consent.htm. Weiterlesen: Terry Gross, Npr, "She was 17. He was 47. #MeToo changed how she thinks of their relationship", https://www.npr.org/2024/07/09/nx-s1-5028203/jill-ciment-consent-me-too, (July 9, 2024)
TW: Sexuelle Übergriffe Die Autorin Jill Ciment stellt in ihrem Memoir herausfordernde Fragen an ihrer jahrezehntelange Ehe mit dem Maler Arnold Mesches: Wie selbstbestimmt war sie in ihrer Beziehung? Hat ihr Partner sich schuldig gemacht, als ihre Beziehung begann? Was sagt sein Verhalten damals über die erfüllte Ehe aus, die darauf folgte? Wir sprechen in dieser Folge nicht nur über den umkämpften Begriff Consent (sexuelle Zustimmung, Einwilligung), sondern auch darüber, wie sich unser Blick auf Beziehungen in den vergangenen Jahrzehnten, und besonders post-Metoo, verändert hat. Consent bedeutet Einwilligung oder Zustimmung, in unserem Kontext zu sexuellen Handlungen. Consent sollte mit einem enthusiastischen "Ja!" ausgedrückt werden - alles andere ("nein", "vielleicht", "okay", "na gut") ist nicht ausreichend, um Zustimmung zu einer sexuellen Handlung zu geben. Wir wissen, dass das Thema Consent sehr heikel und schambehaftet ist. Wenn ihr euch Sorgen macht, euch unsicher seid oder mehr Ressourcen zum Thema Consent sucht, schaut bei Betty Martin, "The Wheel of Consent", https://bettymartin.org/videos vorbei oder der Seite "Nur Ja heißt Ja" der Frauenberatungsstelle Frauenleben, https://www.frauenleben.org/nur_ja_heisst_ja/1-was-ist-consent.htm. Weiterlesen: Terry Gross, Npr, "She was 17. He was 47. #MeToo changed how she thinks of their relationship", https://www.npr.org/2024/07/09/nx-s1-5028203/jill-ciment-consent-me-too, (July 9, 2024)
Für Untervermietungen sollen strengere Regeln gelten. Und eine Wohnung kündigen wegen Eigenbedarfs soll einfacher werden. Für SVP-Nationalrat Gregor Rutz bringen die Mietvorlagen mehr Rechtssicherheit. SP-Nationalrätin Jacqueline Badran kontert: Es gehe nur darum, einfacher kündigen zu können. Gleich zweimal stimmen wir am 24. November übers Mietrecht ab. Die eine Vorlage bringt strengere Regeln für Mietende, die ihre Wohnung untervermieten wollen. Neu bräuchte es eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Auch könnte die Untervermietung auf zwei Jahre beschränkt werden. Darüber hinaus erhalten Vermieterinnen und Vermieter mehr Möglichkeiten, eine Untervermietung abzulehnen. Und sie können Mietenden innert 30 Tagen kündigen, wenn diese keine schriftliche Einwilligung eingeholt haben. Gregor Rutz ist SVP-Nationalrat und Präsident des Schweizerischen Hauseigentümerverbands. Er findet die neuen Regeln sinnvoll, weil sie für klarere Verhältnisse sorgen würden. Übrigens würden viele der neuen Regeln heute in der Praxis schon so gelebt. Mietenden-Vertreterin Jacqueline Badran hingegen lehnt die Änderungen ab. Die SP-Nationalrätin wittert dahinter einen Plan der Immobilien-Lobby: Es gehe bloss darum, neue Kündigungsgründe zu schaffen. Immobilienkonzerne nämlich wollten höhere Mieten – und Mietzinserhöhungen seien praktisch nur möglich beim Mieterwechsel. Dasselbe Motiv unterstellt Badran den Befürwortern auch bei der zweiten Vorlage – hier geht es um den Eigenbedarf. Hauseigentümerinnen und -eigentümer sollen künftig einfacher kündigen können, wenn sie eine Wohnung selbst nutzen wollen. Häufig sei ein solcher Eigenbedarf nur vorgeschoben – in Tat und Wahrheit wollten Vermietende einfach einen Mieterwechsel erreichen, sagt Badran. SVP-Nationalrat Gregor Rutz bestreitet dies. Vielmehr seien heute die rechtlichen Anforderungen zu hoch: Heute sei es fast nur in Notsituationen möglich, wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das müsse sich ändern. Am 24. November treffen die Stimmberechtigten ihre Wahl – die wichtigsten Pro- und Kontra-Argumente gibt es in der Abstimmungskontroverse.
SR172 Körperverletzungsdelikte | § 223 Abs. 1 StGB | ärztlicher Heilbehandlungseingriff | Außenseitermethode | Einwilligung | § 228 StGB | gefährliche Körperverletzung | Körperverletzung mit Todesfolge +++Wie kann man uns unterstützen+++Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaert+++Wo sind wir noch zu finden+++ Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauZur ZivilrechtsreiheZur StrafrechtsreiheZur Öffentliches-Rechtsreihe InstagramLinked InSebastian Baur+++Werbepartner+++Unsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:Medizinstrafrecht Wir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Schwangerschaftsabbruch ist ein Thema, das die Gemüter erhitzt. In diesem Video versucht Johannes einen Kompromiss zwischen „Pro Choice“ und „Pro Life“-Positionen vorzuschlagen und äußert sich auch zu der Frage, ob Männer zu diesem Thema überhaupt eine Meinung haben sollten. Korrektur bei 18m 38sek.: statt 10 pro 10.000 muss es 10 pro 100.000 heißen Quellen: "Je nach Schwangerschaftsalter bzw. abhängig vom Geburtsvorgang wird ein und dasselbe menschliche Lebewesen entweder als Zygote, Morula, Blastozyste, Embryo (ab der 3. Woche), Fötus (ab der 11. Woche) oder Kind bezeichnet." (https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6tus, abgerufen am 15.5.24) "Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. (...) Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu.“ "Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet." (BVerfG)(https://www.blaetter.de/ausgabe/1993/juli/urteil-des-bundesverfassungsgerichtes-vom-28-mai-1993-zum-ss-218-leitsaetze-wortlaut, abgerufen am 15.5.24) "Durch das Grundgesetz wird der Staat (...) verpflichtet, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen. Dies umfasst auch das ungeborene Leben." (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Dezember 2018) "Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten. Auch werde ich nie einer Frau ein Abtreibungsmittel geben. Heilig und rein werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren." (Eid des Hippokrates: https://de.wikipedia.org/wiki/Eid_des_Hippokrates, abgerufen am 15.5.24) Lechner, Christina: Der Schwangerschaftsabbruch aus ethischer Sicht (https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/242294?originalFilename=true) "Es ist eine [...] ganz richtige und auch notwendige Idee, den Act der Zeugung als einen solchen anzusehen, wodurch wir eine Person ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt haben; für die auf den Eltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihren Kräften ist, mit diesem, ihrem Zustand zufrieden zu machen. – Sie können ihr Kind nicht gleichsam als ihr Eigentum zerstören oder es auch nur dem Zufall überlassen,“ (Kant, Immanuel: Metaphysik der Sitten, 1914: 281) Zahlen zu Müttersterblichkeit und staatlichen Ausgaben zur Unterstützung nach der Geburt aus: Scherer, Sabina M.: Mehr als ein Zellhaufen, SCM 2024 Leist, Anton (Hg.): Um Leben und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord, Suhrkamp 1989 Lindner, Alexandra M.: Geschäft Abtreibung, Paulines 2009