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Wann darf man fremde Menschen auf der Straße fotografieren, wann drohen Strafen, und wann und wie muss eine Einwilligung eingeholt werden? Mit Dr. Nina Elisabeth Herbort. Der Beitrag Streetfotografie vs.Creeptografie – Rechtsbelehrung 137 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Jede*r vierte Deutsche ist tätowiert, so eine Umfrage aus 2021. Auch rechtlich geht das Thema unter die Haut. Tätowieren gilt rechtlich als Körperverletzung, die mit Einwilligung der Kund*innen geschieht. Allerdings ist Tätowierer kein Ausbildungsberuf – im Grunde kann jede*r im eigenen Wohnzimmer die Nadel anlegen. Was also, wenn etwas schiefgeht?
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Welche sinnvollen Möglichkeiten gibt es, um Vermögen clever und steueroptimiert an Kinder oder Enkel zu übertragen? Worauf muss ich dabei achten? Mehr dazu in der heutigen Folge. Du hast einen Themen-Wunsch für den Podcast oder interessierst Dich für ein Seminar mit mir? Schreibe mir gerne einfach per E-Mail: krapp@abatus-beratung.com Viel Spaß beim Hören, Dein Matthias Krapp (Transkript dieser Folge weiter unten) NEU!!! Hier kannst Du Dich kostenlos für meinen Minikurs registrieren und reinschauen. Es lohnt sich: https://portal.abatus-beratung.com/geldanlage-kurs/
Jede*r vierte Deutsche ist tätowiert, so eine Umfrage von 2021. Doch die Körperkunst kann auch zum Streitfall werden und sogar vor Gericht landen. Tätowieren gilt offiziell als Körperverletzung, die mit Einwilligung der Kund*innen geschieht. Allerdings ist Tätowieren kein Ausbildungsberuf – im Grunde kann jede*r im eigenen Wohnzimmer die Nadel anlegen. Was also, wenn etwas schiefgeht? Wenn mangelnde Hygiene zu gesundheitlichen Folgen führt, wenn ein Tattoo fehlerhaft gestochen wird? Fauve Lex ist Tattoo-Sachverständige, ihre Gutachten werden in solchen Fällen herangezogen. Justizreporterin Elena Raddatz hat zusammen mit Ines Schipperges mit ihr über ihre Arbeit gesprochen. Aber ist bei Tattoos eigentlich alles erlaubt, was gefällt? Oder muss man bei bestimmten Berufen immer noch vorsichtig sein? Und was ist mit verfassungswidrigen Tattoos? Rechtsanwalt Urban Slamal ist im Vorstand des Bundesverbandes Tattoo und beantwortet im Interview die rechtlichen Fragen. Und Justizreporter Jasper Nebel war live dabei, als Dennis aus Karlsruhe sich sein zweites Tattoo stechen ließ.
Sommer, Hitze, kürzere Podcast-Episode – doch die Themen sind alles andere als heiter: In Folge 137 des c't-Datenschutz-Podcasts sprechen Holger und Joerg über aktuelle Fälle und Urteile. Ein Fall aus Niedersachsen führt direkt zu akustischem Kopfschütteln: Eine öffentlich zugängliche, schwenkbare Webcam filmte einen FKK-Strand und übertrug die Bilder live ins Netz – ohne Hinweis für die Besucher. Die niedersächsische Datenschutzbehörde griff ein, ließ die Bilder verpixeln und prüft ein Bußgeld. Ebenfalls aus Niedersachsen stammt das "Nicht-Bußgeld der Woche": Weil ein Staatsanwalt in Hannover vergaß, eine Beschwerde gegen ein Gerichtsurteil zu unterschreiben, verfällt ein gegen den Volkswagen-Konzern erhobenes DSGVO-Bußgeld von satten 4,3 Millionen Euro. Diese Summe entgeht nun der Landeskasse, Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Hannover spricht von einer "Verkettung unglücklicher Umstände". Im Zentrum der Podcast-Folge steht ein nun schriftlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln: Meta darf öffentliche Facebook- und Instagram-Postings für das Training seiner Sprach-KI verwenden. Die Verbraucherzentrale NRW hatte versucht, das mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, ist aber gescheitert. Das Gericht sieht ein berechtigtes Interesse von Meta am KI-Training und argumentiert, dass die Daten ohnehin öffentlich sind. Außerdem habe Meta Maßnahmen zum Schutz der Nutzer ergriffen und eine – wenn auch schwer auffindbare – Widerspruchsmöglichkeit angeboten. Doch die Entscheidung bleibt umstritten. Eine Syndikusanwältin der Verbraucherzentrale kritisierte in einem Kommentar an die Auslegungssache, dass das Gericht den Digital Markets Act (DMA) der EU nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach deren Lesart hätte Meta für die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Plattformen eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer gebraucht. Das OLG Köln sieht das anders und meint, beim KI-Training würden keine personenbezogenen Daten gezielt zusammengeführt, sondern Daten lediglich in einen großen Trainingspool geworfen. Die Moderatoren sehen dies als Anzeichen dafür, dass die Rechtslage rund um KI und Datenschutz weiterhin völlig offen ist. Sie diskutieren, ob Nutzer wirklich ausreichend informiert wurden und ob frühere Facebook-Postings für neue Zwecke wie KI-Training genutzt werden dürfen. Einig sind sie sich: Diese Fragen werden Gerichte, Gesetzgeber und Datenschützer noch lange beschäftigen, weil KI-Training nicht recht in die bestehende EU-Gesetzgebung passt.
In dieser Examens-Edition begrüßt Marc erneut Prof. Dr. Schmitt-Leonardy von der Universität Bielefeld. Aufbauend auf der vorherigen Examens-Episode, in der grundlegende Rechtfertigungsgründe und die Notwehr thematisiert wurden, geht es in dieser Folge vor allem um die weiteren strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe wie die Notstände, das Festnahmerecht sowie die Einwilligung. Ausführlich wird dargelegt, wie Defensiv- und Aggressivnotstand nach BGB und der klassische Notstand nach § 34 StGB aufgebaut sind, welche Fallstricke es bei der Abgrenzung gibt und wie man diese Konstellationen in Klausuren erkennt. Sie besprechen das Festnahmerecht gemäß § 127 StPO, die dazugehörigen dogmatischen Dispute und typische Fehlerquellen. Abschließend gibt die Episode einen Überblick über die Prüfungspraxis der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund und grenzt diese sauber vom Einverständnis ab. Wie lassen sich Notstandssituationen präzise abgrenzen? Welche Argumentationsstrategien sollten bei Interessenabwägungen verfolgt werden und wie geht man mit Sonderfällen bei Einwilligungen um? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!
In Folge 136 des c't-Datenschutz-Podcasts sprechen Holger und Joerg mit Carolin Loy über die Arbeit und Haltung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Loy leitet dort den Bereiche Digitalwirtschaft, ist Pressesprecherin und hat Einblick in viele aktuelle Datenschutzthemen - von Künstlicher Intelligenz bis hin zu Cookie-Bannern. Sie hatte die vorvergangene Episode 134 im heise-Forum kritisch kommentiert und folgte postwendend einer darauffolgenden Einladung von Joerg. Zum Start geht es aber zunächst um ein 45-Millionen-Euro-Bußgeld gegen die deutsche Vodafone GmbH. Die Bundesdatenschutzbeauftragte verhängte diese Summe, weil Vodafone Partneragenturen nicht ausreichend kontrollierte und die Kundenauthentifizierung bei E-SIMs mangelhaft war. Auffällig: Vodafone akzeptierte das Bußgeld schnell, arbeitete bei der Aufklärung mit und spendete zusätzlich an gemeinnützige Organisationen. Einen zweiten Schwerpunkt bildet ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zu Metas Plänen, öffentliche Facebook- und Instagram-Profile zum Training von KI-Systemen zu nutzen. Das Gericht entschied im Eilverfahren, zu dem noch keine schriftliche Begründung vorliegt: Meta darf diese Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer heranziehen. Die Interessen von Meta seien berechtigt, zudem hätte Meta Nutzern Widerspruch ermöglicht. In der Podcast-Episode geht es unter anderem um die Frage, ob Nutzer wirklich damit rechnen müssen, dass alte und öffentliche Posts zu KI-Zwecken verarbeitet werden, und ob der Umgang mit sensiblen Daten ausreichend berücksichtigt wird. Loy betont, dass die Rechtslage nicht immer dem Bauchgefühl entspricht und verweist auf europäische Vorgaben, nach denen das KI-Training grundsätzlich auch ohne Einwilligung möglich sein kann, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das weitere Gespräch dreht sich um die tägliche Arbeit der bayerischen Datenschutzaufsicht BayLDA. Die Behörde berät Loy zufolge Unternehmen im Bundesland zu KI-Projekten, prüft Beschwerden - zum Beispiel beim Einsatz von KI im Bewerbungsprozess - und ist europaweit an Orientierungshilfen zu digitalen Themen beteiligt, etwa bei Cookie-Bannern und neuen digitalen Abo-Modellen ("Consent or Pay"). Loy schildert, dass zu Cookie-Bannern und Tracking nach wie vor die meisten Beschwerden eintreffen. Sie sieht neue Ansätze wie PIMs - zentrale Einwilligungsverwaltungen - zwar positiv, zeigt sich aber aber skeptisch, ob sie den Cookie-Banner-Wildwuchs wirklich eindämmen. Loy stellt sich sodan dem Vorwurf, Das BayLDA verhalte sich bei Datenschutzverstößen zu lasch oder zögerlich. Am Beispiel des von c't aufgedeckten Falls "Buchbinder", bei dem Millionen Kundendaten wegen einer Panne offen im Netz standen, erklärt sie, warum am Ende kein Bußgeld verhängt wurde: Das Unternehmen habe hohe Compliance-Standards gehabt, den Vorfall selbst gemeldet und eng mit der Behörde kooperiert. Entscheidend sei nicht der Fehler selbst, sondern wie Unternehmen mit Datenschutz umgehen und ob sie daraus lernen. Loy betont, dass die Behörde nicht vorrangig Strafen verteilen, sondern Datenschutz in der Breite fördern will - auch durch Beratung. Zum Abschluss geht es um die aktuelle Debatte zur Zentralisierung der Datenschutzaufsicht für Unternehmen bei der Bundesdatenschutzbeauftragten. Loy sieht das kritisch: Einheitliche Entscheidungen würden dadurch nicht automatisch entstehen, da viele Fragen ohnehin im europäischen Verbund entschieden werden. Zudem könnten regionale Beratung und Kontrolle verloren gehen. Die Runde vermutet hinter dem Zentralisierungswunsch auch das Ziel, Datenschutzauflagen zu lockern und Bürokratie abzubauen.
Mit jedem Modelljahr werden Autos digitaler, smarter – und zu echten Datensammlern auf Rädern. Sie erfassen Fahrverhalten, Batteriestatus, Standorte und vieles mehr. Was dabei an persönlichen Informationen im Fahrzeug, in der Cloud oder beim Hersteller landet, bleibt für viele Autofahrer unklar. In der aktuellen Episode des c't-Datenschutz-Podcasts diskutieren Holger und Joerg mit Dr. Dr. Hans Stege über die Herausforderungen, die moderne Fahrzeuge für den Datenschutz mit sich bringen. Hans ist seit 2021 im Bereich Datenschutz bei Cariad, einer Volkswagen-Tochter, tätig. Außerdem ist er seit 2022 Lehrbeauftragter am Institut für Volkswirtschaftslehre und Recht an der Universität Stuttgart und lehrt dort in den Bereichen Recht der Digitalisierung, Autonomes Fahren und Künstliche Intelligenz. Wie Hans erläutert, fallen in modernen Fahrzeugen Daten aus vielen Quellen an - von Ultraschallsensoren über Kameras bis hin zu Car-to-Car-Kommunikation. Einiges davon landet aus technischen Gründen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Systemen der Hersteller. Andere Informationen wie Standortdaten oder Fahrprofile werden für Komfortfunktionen und Dienste erhoben - meist auf Basis einer Einwilligung der Nutzer. Doch genau hier liegt ein Problem: Kaum jemand liest sich die ellenlangen Datenschutzerklärungen durch, bevor er ein neues Auto startet. Zudem ist oft unklar, welche Daten genau erhoben und wie lange sie gespeichert werden. Auch die Tatsache, dass Autos oft von mehreren Personen genutzt werden, erschwert die Sache. Nicht zuletzt zeigen prominente Datenpannen – etwa bei VW, wo monatelange Bewegungsprofile von hunderttausenden Fahrzeugen unzureichend geschützt in der Cloud lagen – wie reichhaltig und schützenswert die gesammelten Daten sind. Die Verantwortung der Hersteller ist enorm, doch oft bleibt unklar, wie lange Daten wirklich gespeichert werden, ob sie ausreichend anonymisiert werden und wer tatsächlich Zugriff hat. Abseits vom VW-Fall, zu dem er aufgrund seiner Anstellung bei Cariad nicht konkret sprechen kann, betont Hans, dass die Hersteller technisch und organisatorisch auf Top-Niveau arbeiten müssen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Gleichzeitig stelle sich die Frage nach der digitalen Souveränität, wenn Fahrzeuge aus den USA oder China Unmengen an Daten sammeln. Hier sei die Politik gefragt.
In seinem Urteil vom 09.01.2025, Rs. C‑394/23 – SNCF befasst sich der EuGH zunächst mit dem Verhältnis der Einwilligung zu den weiteren Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO und den generelle mit Anforderungen an die Rechtsgrundlagen nach Buchst. b bis Buchst. f des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO. Er setzt dabei seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 04.10.2024, Rs. C‑621/22 – Niederländischer Tennisbund fort. In einer Reihe von vier Podcasts, die jeweils in sich geschlossen sind, wird diese Rechtsprechung zu den Rechtsgrundlagen beleuchtet und hinterfragt. Dieser zweite Podcast befasst sich mit generellen Aspekte der Rechtsgrundlagen.Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht. 4Wochen gratis nutzen! ottosc.hm/dsgvo
Danke, dass du eingeschaltet hast. Auch heute wollen wir uns wieder Zeit nehmen, um nachzudenken, wie uns Gottes Wort im praktischen Leben helfen kann. Heute möchte ich über ein Thema reden, mit dem viele Menschen, auch Christen, ihre Probleme haben. Nur Feiglinge schweigen, wenn sie sprechen sollten. Die Folgen eines solchen Verhaltens könnten vernichtend sein. Zum Beispiel sollten wir der Unehrlichkeit nicht unsere stille Einwilligung geben, indem wir nichts dazu sagen.
Darf ich Kunden noch mit „Herr“ oder „Frau“ ansprechen – oder ist das bereits ein Datenschutzverstoß? Diese Frage bewegt aktuell viele Unternehmen. Anlass ist das EuGH-Urteil C-394/23, das die Pflicht zur Anrede bei SNCF Connect für unzulässig erklärt hat. Der Grund: Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO. In dieser Themenfolge des Datenschutz Talks analysieren wir das Urteil gemeinsam mit Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Dabei geht es nicht nur um die juristische Bewertung, sondern vor allem um die praktischen Folgen für Unternehmen, Datenschutzbeauftragte und Geschäftsführungen. Was du aus dieser Folge mitnimmst: Ausgangspunkt des Urteils: Was ist passiert? Der Fall „Mousse gegen CNIL und SNCF Connect“: Pflichtfeld Anrede: „Herr“ oder „Frau“ beim Online-Ticketkauf. Warum der EuGH darin einen Verstoß gegen die DSGVO sieht. Bedeutung des Begriffs „erforderlich“ im Rahmen der Datenminimierung. EuGH-Urteil zur Anrede: Was steht in der Begründung? Warum die Anrede nicht zur Vertragserfüllung nötig ist. Warum der EuGH eine inklusivere, neutrale Ansprache fordert. Wie sich der Begriff „Erforderlichkeit“ verschärft hat. Was ändert sich durch das Urteil in der Praxis? Müssen Formulare mit Anredefeldern jetzt angepasst werden? Reicht die Auswahloption „keine Angabe“ aus? Dürfen Unternehmen noch personenbezogene Anreden in der 1:1-Kommunikation verwenden? DSGVO & berechtigtes Interesse: Was gilt künftig? Warum der EuGH das berechtigte Interesse der Bahn nicht gelten ließ. Welche Anforderungen nun an Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestellt werden. Was passiert, wenn der Zweck bzw. das berechtigte Interesse nicht in der Datenschutzerklärung steht? Müssen Daten jetzt gelöscht werden? Einwilligung oder berechtigtes Interesse? Was der EuGH wirklich meint Deutet sich ein Vorrang der Einwilligung an? Welche Rolle spielen Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO? Warum Einwilligung allein nicht automatisch sicher ist. Handlungsempfehlungen für Unternehmen Was Datenschutzbeauftragte jetzt konkret prüfen sollten. Wie ein sauberes 6 Abs. 1 lit. f-Modell aufgebaut sein muss. Welche Angaben in der Datenschutzerklärung nicht fehlen dürfen. Wann Widerspruchsmöglichkeiten aktiv und technisch umsetzbar sein müssen. Keywords, die in dieser Folge behandelt werden: EuGH Urteil Anrede Datenminimierung DSGVO Pflichtfelder Webformulare berechtigtes Interesse DSGVO Einwilligung oder berechtigtes Interesse Artikel 13 DSGVO Informationspflicht personenbezogene Anrede Datenschutz DSGVO Formulare Anrede Datenschutz Aufsichtsbehörden Einschätzung Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/verwendung-der-anrede-nach-dem-eugh-urteil-c-394-23-michael-will-im-datenschutz-talk-podcast/
„Früher hatte ich Geld – heute bin ich Poolheld.“So fasst Dominik (@onkeldomi) mit einem Augenzwinkern seinen Weg zum eigenen Pool zusammen – und trifft damit den Nagel auf den Kopf. Denn was als spontane Aktion begann („Ein Kumpel brauchte Erde…“) wurde schnell zu einem echten Großprojekt.
In dieser Episode sprechen wir über ein Thema, das uns alle etwas angeht: DeepNudes – also KI-generierte Nacktbilder, die ohne Einwilligung erstellt und verbreitet werden. Gemeinsam mit ChatGPT beleuchten wir, wie diese Technologie funktioniert, warum sie so gefährlich ist und inwiefern sie als digitaler sexueller Missbrauch einzuordnen ist. Außerdem werfen wir einen Blick auf aktuelle Entwicklungen: Seit April 2025 können KI-Modelle wie ChatGPT fotorealistische Bilder erzeugen. Was das für Chancen, aber vor allem für Risiken bedeutet, ist Teil unseres Gesprächs. Denn je realistischer KI-Bilder werden, desto schwieriger wird es, Fälschungen zu entlarven – ein Albtraum für Betroffene. Wir sprechen über: •Was DeepNudes eigentlich sind – und wie sie technisch funktionieren •Warum sie eindeutig als Form von digitalem sexuellem Missbrauch gelten •Persönliche Eindrücke aus der Praxis mit solchen Tools •Die neuen Bildfunktionen von ChatGPT und ihre Schutzmechanismen •Typische Beweggründe von Täter:innen – von Cybermobbing bis zu sexuellen Fantasien •Ein reales Fallbeispiel und wie damit umgegangen wurde •Rechtliche Herausforderungen und Schutzmaßnahmen •Und: Wie wir uns und andere davor schützen können Warum du reinhören solltest: Diese Folge liefert nicht nur Hintergrundwissen, sondern auch konkrete Tipps, wie wir uns in einer zunehmend digitalen Welt besser schützen können – und warum es so wichtig ist, über solche Themen offen zu sprechen. Triggerwarnung: In dieser Folge geht es um digitale sexualisierte Gewalt. Falls dich das Thema belastet, hör dir die Folge bitte nur in einem geschützten Rahmen an oder überspringe sie.
Ihr Lieben,
Im neuen Podcast mit Niko Härting und Stefan Brink geht es um Falsches, das berichtigt werden soll: Zunächst (ab Minute 00:50) berichtet Niko in Querbeet von den Versuchen der Trump-Administration, Maßnahmen der Gleichstellung (am Exempel großer US Law Firms) als Diskriminierung hinzustellen. Sodann geht es (ab Minute 06:21) um die Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten (ohne die BfDI) zum Data Act Durchführungsgesetz: Die LfD sprechen sich bei der Umsetzung des Data Acts für eine föderale Aufsicht aus, die Europa- und Verfassungsrecht beachtet und Doppelstrukturen vermeidet. Keinen Berichtigungsbedarf sah das BVerfG (ab Minute 12:49) - 2 BvE 4/25, Beschluss vom 13.3.2025 – anlässlich einer Organklage der fraktionslosen Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages Joana Cotar. Sie wendete sich ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anberaumung von Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages - nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag - in denen über die Schuldenbremse beraten werden sollte. Das BVerfG lehnte mit einer schlichten Folgenabwägung ab. Als berichtigungsbedürftig sieht die „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ (ab Minute 19:30) aus den vier Aktivisten Julia Jäkel (Managerin und Verlegerin, ehem. Vorstandsvorsitzende Gruner und Jahr), den ehemaligen Bundesministern Thomas de Maizière und Peer Steinbrück sowie Ex-BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle, die „Blockaden und Selbstblockaden staatlichen Handelns“, besonders beim Datenschutz: Die Datenschutzgrundverordnung werde in Deutschland strenger angewendet als in anderen EU-Staaten (soso), der Persönlichkeitsschutz sei gerade mit Hilfe digitaler Technologie leichter und besser umzusetzen (aha). Deswegen solle künftig Opt-Out statt Einwilligung herrschen, kleine und mittlere Unternehmen sollten über keinen Datenschutzbeauftragten mehr verfügen müssen. Und ach ja: Die Aufsicht über den nichtöffentlichen Bereich (Unternehmen), die heute durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder ausgeübt wird, sollte bei der Bundesbeauftragten erfolgen, um eine uneinheitliche Rechtsauslegung zu vermeiden. Nichts zu berichtigen hatte schließlich das BVerwG (10 VR 2.25 am 13. Februar 2025 – ab Minute 29:09) und lehnte den Antrag des Redakteurs einer Tageszeitung ab, der im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst (BND) begehrte. Dieser wollte anlässlich der Münchner Sicherheitskonferenz vertrauliche Hintergrundgesprächen mit Journalisten führen – das BVerwG fand das nicht spannend genug und ließ offen, ob der BND richtig oder falsch damit liegt. Mit einem Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO befasste sich der EuGH (Urteil vom 13.3.25 C-247/23 – ab Minute 39:38). Ein transsexueller iranischer Geflüchteter bat die ungarische Ausländerbehörde um die Berichtigung von Daten betreffend seine Geschlechtsidentität in einem von dieser Behörde geführten öffentlichen Register. Die Behörde lehnte das ab, da er keinen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation geführt hatte. Dem trat der EuGH auf Basis der DS-GVO (!) entgegen und befand, dass eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine transgeschlechtliche Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs – wie im vorliegenden Fall des in Art. 16 DS-GVO konkretisierten Rechts – zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen sei. Wer hätte gedacht, dass die DS-GVO wirklich alles regelt … aber vielleicht bedürfte auch diese richterliche Auffassung der Berichtigung …
347 Auch wenn es aktuell wieder rund um DSGVO hoch schwelt, ich empfehle eine Dashcam im Auto zu haben! Rechtliche Aspekte von Dashcams - kann sich im "high tech Land" Deutschland mit jedem Urteil schon wieder ändern, daher hier Stand März/2025 (ist keine Rechtsberatung, ich habe hierzu den aktuellen Stand recherchiert, kann aber unvollständig sein!): In Deutschland: Daueraufzeichnung rechtlich problematisch (Datenschutz) Ereignisbezogene Aufnahmen meist zulässig Seit BGH-Urteil 2018: Dashcam-Aufnahmen unter Umständen als Beweismittel zulässig Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss beachtet werden Keine Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung der gefilmten Personen Vorteile: Beweissicherung bei Unfällen Schutz vor Versicherungsbetrug Dokumentation von Verkehrsverstößen Mögliche Prämienvergünstigungen bei Versicherungen Schutz vor falschen Anschuldigungen Nachteile: Datenschutzrechtliche Bedenken Mögliche Ablenkung während der Fahrt Anschaffungskosten Kann zum Voyeurismus verleiten Speicherprobleme bei langen Fahrten - heutzutage eher selten! Gängige Funktionen: Loop-Aufzeichnung (überschreibt älteste Dateien) G-Sensor (automatische Speicherung bei Erschütterung) Parküberwachung/Parkmodus GPS-Tracking Bewegungserkennung Nachtsicht/HDR Weitwinkelobjektiv (140°-170°) WLAN/Bluetooth-Konnektivität Dual-Kameras (vorne/hinten) Fazit: Eine Dashcam kann sinnvoll sein! Detailliert gibt es nur noch im Podcast - hier geht es los: Über amazon music Bei Apple Podcast Oder Google Podcasts Und klar, bei Spotify oder direkt als RSS-/XML-Feed-Link bei mir!Mehr heute im Podcast! Meinen Podcast abonnieren: | direkt | iTunes | Spotify | Google | amazon STOLZ PRODUZIERT UND AUFGENOMMEN MIT ULTRASCHALL5! Folge direkt herunterladen
... umgehend von Selenskij torpediert.Ein Kommentar von Rainer Rupp.Die lang erwartete Telefonkonferenz zwischen Donald Trump und Wladimir Putin fand wie geplant diese Woche am Dienstag statt. Im Vorfeld gab es zahlreiche propagandistische Spekulationen. So berichteten die Ukrainer der New York Times, Trump werde Russlands Kontrolle über Odessa anerkennen. Zudem kursierten von Wunschdenken getriebene Gerüchte, Putin könnte die Kontrolle über das Kernkraftwerk Saporischschja (ZNPP) aufgeben. Nichts von dem geschah.Das Weiße Haus betonte in seiner Darstellung des Gesprächs der beiden Präsidenten, dass Trump Putin dazu gebracht habe, Angriffe auf die Energieinfrastruktur in der Ukraine 30 Tage auszusetzen. Mit dieser Einwilligung hatte sich Putin jedoch nichts vergeben, da derartige Angriffe aktuell keine zentrale Rolle mehr in Russlands Militärstrategie spielen. Mit dem Frühling in Sicht beeinträchtigt die Einstellung solcher Angriffe die russischen Offensivoperationen entlang der Kontaktlinie nicht.In der Darstellung des Gesprächs auf der Webseite des russischen Präsidenten lieferte der Kreml eine nüchterne Darstellung der wichtigsten besprochenen Punkte. Laut Kreml-Mitteilung umfassen die:Putin unterstützte Trumps Vorschlag, für 30 Tage keine Energieinfrastruktur in Russland und der Ukraine anzugreifen.Russland wies auf Probleme bei der Sicherung eines möglichen Waffenstillstands hin, darunter die Notwendigkeit, Zwangsmobilisierungen in der Ukraine sowie die Aufrüstung der ukrainischen Streitkräfte zu stoppen.Putin betonte, dass eine Schlüsselbedingung für das Kriegsende die vollständige Einstellung militärischer und nachrichtendienstlicher Unterstützung Kiews durch andere Staaten sei.Der Kreml hob einen geplanten Gefangenenaustausch am 19. März hervor, bei dem jeweils 175 Personen pro Seite sowie zusätzlich 23 schwer verletzte ukrainische Soldaten als Geste des guten Willens freigelassen werden sollen.Russland äußerte Interesse an der Wiederbelebung diplomatischer Aktivitäten in den USA, etwa durch die Wiedereröffnung geschlossener Konsulate in San Francisco und Seattle.Die Mitteilung lobte Trumps Bereitschaft, zur Beendigung der Feindseligkeiten beizutragen, betonte jedoch die Notwendigkeit, die „Ursachen der Krise“ anzugehen und „Russlands legitime Sicherheitsinteressen“ anzuerkennen.Der Kreml erwähnte die Rolle der Ukraine in Friedensverhandlungen nicht, sondern wies auf „erhebliche Risiken“ bei Verhandlungen mit dem „Kiewer Regime“ hin.Insgesamt zeigt die Kreml-Darstellung, dass zwar Fortschritte bei einzelnen Punkten erzielt wurden, ein umfassender Waffenstillstand jedoch aussteht. Während Trump und sein Team mit dem Gespräch zufrieden waren, gilt dies nicht für Selenskyj und die Europäer, die ihre Bedeutungslosigkeit in den Verhandlungen spüren.Das Gespräch signalisierte der Ukraine, Großbritannien, Frankreich und Deutschland deutlich, dass sie bei den Verhandlungen zur Beendigung des Krieges keine Rolle spielen.Während des 90-minütigen Gesprächs am Dienstag erklärte das Weiße Haus, dass Präsident Putin sich verpflichtet habe, für 30 Tage keine Angriffe auf die Energieinfrastruktur der Ukraine durchzuführen. Auch die Kreml-Mitteilung bestätigte dies: „Während des Gesprächs schlug Trump eine gegenseitige Vereinbarung vor, für 30 Tage keine Energieinfrastruktur anzugreifen. Putin begrüßte die Initiative und wies das russische Militär umgehend an, sich daran zu halten.“ Allerdings hat Russland bisher nicht zugestimmt, andere Angriffe einzustellen, und wird wahrscheinlich weiterhin hart gegen die Ukraine vorgehen...hier weiterlesen: https://apolut.net/ergebnis-des-trump-putin-gesprachs/ Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Im Mittelpunkt dieser Podcastfolge steht (ab Minute 16:17) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich an der Schnittstelle zwischen dem Datenschutzrecht und dem Gesellschaftsrecht bewegt und die von den Datenschützern bislang viel zu wenig beachtet wurde (EuGH vom 12.9.2024 – Az. C-17/22 und C-18/22). Zwei deutsche Fälle zu Publikumsgesellschaften (Treuhandfonds) und zu der umstrittenen Frage, ob ein Anleger Auskunft über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber verlangen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein solcher Anspruch vertraglich nicht ausgeschlossen werden; „das Recht, seine Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich“ (BGH vom 19.11.2019, Az. II ZR 263/18, Rn. 13). Die Entscheidung des EuGH hinterlässt Stefan Brink und Niko Härting weitgehend ratlos. Der EuGH misstraut erneut jeder Datenverarbeitung, die sich nicht auf Einwilligungen stützt. Die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b bis f DSGVO sind für den EuGH ersichtlich Normen der zweiten Wahl: „In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist“ (a.a.O., Rn. 37). Eine höchst eigenwillige Interpretation des Art. 6 DSGVO. Was für den BGH „selbstverständlich“ und unabdingbar ist, sieht der EuGH ganz anders: „Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist daher eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der Weitergabe von Informationen in Bezug auf Gesellschafter besteht, die über eine Treuhandgesellschaft mittelbar an einer Publikumsfondsgesellschaft beteiligt sind, nicht als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO ‚für die Erfüllung eines Vertrags … erforderlich‘ anzusehen, wenn der Vertrag, der dem Erwerb einer solchen Beteiligung zugrunde liegt, die Weitergabe dieser Daten an Mitanteilseigner ausdrücklich ausschließt“ (a.a.O., Rn. 47). Mit einer erstaunlichen Volte eröffnet der EuGH den deutschen Gerichte dann jedoch über Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO eine Hintertür, die es dem BGH mit großer Wahrscheinlichkeit ermöglicht, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Letztendlich wird wohl alles beim Alten bleiben… Ein Glanzstück des Kompliziert-Verästelten sind auch die Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses zur Pseudonymisierung (ab Minute 7:24). Und auch das jüngste Urteil des EuGH zur Bemessung von Bußgeldern bei Konzernunternehmen (EuGH vom 13.2.2025, Az. 383/23) kommt nicht ohne Kapriolen aus (ab Minute 36:36). Umso klarer und entschiedener reagiert Apple auf alles Bestrebungen, staatlichen Behörden Hintertürchen in die iCloud zu öffnen (ab Minute 1:00).
Was ist in der KW 09 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Voreiliger Schufa-Eintrag kostet Mobilfunkanbieter 500 € (VI ZR 183/22) https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=140744&anz=1260&pos=12 EuGH: Informationspflicht über Scoring-Verfahren und dessen Grundsätze https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=295841&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 LG Stuttgart: Meta - Speicherung von Off-Site Daten ohne Einwilligung unzulässig (27 O 190/23) Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Bedeutung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen (Volltext) https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598956 Social-Media-Post zur Identitätsklärung kann bei konkludenter Einwilligung rechtmäßig sein (LG Frankenthal, Urteil vom 11.12.2024 - 6 O 165/24) https://beck-online.beck.de/Error/21?urlReferrer=http%3A%2F%2Fbeck-online.beck.de%2F%3Fbcid%3Dy-200-Az-6O16424-D-2024__12__11 Microsoft stärkt die digitale Souveränität mit abgeschlossener EU-Datengrenze https://learn.microsoft.com/de-de/privacy/eudb/eu-data-boundary-transfers-for-all-services#security-operations Empfehlungen: „KI ist eine der großen Herausforderungen der Zukunft“ – Veranstaltung der Datenschutzbeauftragte Londoner Bericht "Sovereign Cloud for Europe" über die Notwendigkeit europäischer Datensouveränität Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/microsoft-starkt-digitale-souveranitat-innerhalb-eu-datengrenze-ds-news-kw-09-2025/↗
Eltern posten regelmäßig Bilder ihrer Kinder auf Social Media – doch ist das eigentlich erlaubt? Welche Rechte haben Kinder in Bezug auf ihre eigenen Fotos? In dieser Folge von Medienbits gibt uns Lynn, Juristin mit Schwerpunkt Datenschutz-, Schul- und Kindesschutzrecht, spannende Einblicke in die rechtlichen Aspekte von Sharenting. Sie erklärt praxisnah und verständlich:
Der Beschäftigtendatenschutz in Deutschland kommt nicht voran. Eigentlich sieht eine Öffnungsklausel in der DSGVO vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten diesbezüglich mit nationalen Gesetzen das Recht ausgestalten dürfen. In Deutschland existiert aber bis dato nur der unspezifische Paragraf 26 BDSG und einige gleichlautende Vorschriften in Landesdatenschutzgesetzen. Seit mehr als zehn Jahren ist vorgesehen, ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz zu entwickeln. Auch die Ampelkoalition hatte sich ein solches in ihr Pflichtenheft für die Legislaturperiode geschrieben. Im Oktober 2024 legte sie schließlich einen Referentenentwurf vor. Dieser sah unter anderem klare Regeln zur Einwilligung von Arbeitnehmern, Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber und Löschfristen für Beschäftigtendaten vor. Doch mit dem Scheitern der Ampel Anfang November wanderte dieser Entwurf direkt in die Tonne. Im c't-Datenschutz-Podcast diskutieren Joerg und Holger mit Rechtsanwalt Dr. Marc Störing die aktuelle Lage. Marc berät für die Kanzlei Osborne Clarke Unternehmen und Konzerne datenschutzrechtlich. In der Episode erläutert er fachkundig die Situation des europäischen Beschäftigtendatenschutzes und ordnet zwei wichtige Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2023 und 2024 dazu ein. Die Diskutanten sind sich einig, dass wenig Hoffnung auf eine baldige gesetzliche Regelung besteht. Ein Blick auf die Programme der Parteien zur Bundestagswahl zeigt, dass sich nur die SPD klar für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ausspricht. Angesichts der aktuellen Lage sei unwahrscheinlich, dass das Thema in einem möglichen Koalitionsvertrag eine Rolle spielen wird. Für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet dies weiter ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Viele praktische Fragen, etwa zur privaten Nutzung von Firmen-Mailkonten oder der Überwachung am Arbeitsplatz, bleiben in einer Grauzone. Marc, Joerg und Holger hoffen, dass die Politik das Thema Beschäftigtendatenschutz nicht auf die lange Bank schiebt. Nur ein detailliertes Gesetz könne für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Mit Anwaltskollege und Spezialgast David Vasella spricht Martin Steiger über die Einwilligung im schweizerischen Datenschutzrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 29.01.2025 (6 C 3.23) mit Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Nicht-Verbrauchern in der „Schnittmenge“ von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht befasst. Auch wenn bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, muss die Entscheidung in ihren Kontext eingeordnet werden: B2B-Werbung erfordert nicht zwingend eine erklärte Einwilligung, sondern eine mutmaßliche Einwilligung genügt (weiterhin)!Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht. 4 Wochen gratis nutzen!ottosc.hm/dsgvo
Was ist in der KW 05/2025 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen: EuG bestätigt Weisungsrecht des EDSA gegenüber der DPC (Urteil vom 29.01.2025 – T-70/23, T-84/23 und T-111/23) https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=CC3E84A88781B1C8EC97193F9DCC9423 BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24 (Volltext noch nicht verfügbar) Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig (BVerwG 6 C 3.23 - Urteil vom 29. Januar 2025 (Volltext noch nicht verfügbar)) https://www.bverwg.de/aktuelles/vorbestellung?vaz=6%20C%203.23%20&vecli=290125U6C3.23.0 Vorinstanzen: OVG Saarlouis, OVG 2 A 111/22 - Urteil vom 20. April 2023 VG Saarlouis, VG 5 K 461/20 - Urteil vom 15. Dezember 2021 KI-VO: Pflichten ab 01.02.2025 Sicherheitslücke bei D-Trust https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/information-datenschutzvorfall-13-januar-2025 Pressemitteilung des Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) https://documents.pclob.gov/prod/Documents/EventsAndPress/290ce816-6560-4e92-95a2-a9afcc72f378/PCLOB%20press%20release%20(1-27-25).pdf Veröffentlichungen NOYB-Analyse: Wie viele Geldstrafen folgen auf Datenschutz-Untersuchungen? https://noyb.eu/de/data-protection-day-only-13-cases-eu-dpas-result-fine Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/laut-bag-weitergabe-dienstlicher-e-mail-adressen-an-gewerkschaften-unzulassig-datenschutz-news-kw-05-2025
Niko Härting und Stefan Brink werten zunächst die Grundgesetzänderung zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts aus. Die Struktur und Zusammensetzung sowie die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nun im Grundgesetz festgeschrieben. Somit wurden einige Regelungen aus dem einfachen Gesetz (Bundesverfassungsgerichtsgesetz), welche jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden können, durch die Hürde der 2/3-Mehrheit zur Veränderung des Grundgesetz geschützt. Transparenzregelungen in Bezug auf die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts, welche das Vertrauen in unsere Verfassungshüter stärken würden, wurden bedauerlicherweise nicht beschlossen. Ab Minute 13:47 werden zwei Entscheidungen zum Datenschutz, insbesondere zum Thema der Datenminimierung besprochen. In Polen konnten Erziehungsberechtigte der Verarbeitung eines Fingerabdrucks zwecks Identitätsfeststellung bei der Essensausgabe einwilligen. Andernfalls musste die Identität der Schülerin analog über eine Liste in einer separaten Schlange festgestellt werden. Die polnische Datenschutzbehörde bezweifelte die Wirksamkeit der Einwilligung mangels Freiwilligkeit. Das Verwaltungsgericht in Polen widersprach der Behörde. Trägt die Entscheidung den besonderen Anforderungen für biometrische Daten des Art. 9 DSGVO hinreichend Rechnung? Ab Minute 27:52 geht es um die EuGH-Entscheidung vom 9.1.2025 (Az. C-394/23) in der das Gericht entschied, dass die Erhebung der Geschlechtsangabe für die französische Bahngesellschaft SNCF nicht erforderlich sei. Härting und Brink beschäftigen sich genauer mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f DSGVO (Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung), insbesondere wird die Anwendung des EuGH der Datenverarbeitung zwecks der Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) kritisiert. Last but not least setzt der EuGH im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einen strengen Maßstab fest: Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz wird das Erfordernis einer ,,unbedingten Notwendigkeit“.
Das LG Duisburg befasst sich in seinem Urteil vom 08.11.2023 (2 O 31/24) mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO und bejaht die Anwendung der Regelverjährung des BGB. Das Gericht befasst sich aber darüber hinaus mit den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung und an einen immateriellen Schaden, was einen Blick darauf wirft, dass doch nicht alle Aspekte hierzu hinreichend eindeutig sind. Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht. 4 Wochen gratis nutzen! ottosc.hm/dsgvo
Martin Tschirsich vom Chaos Computer Club konnte sich mit relativ wenig Aufwand Zugriff zu einer großen Zahl von Elektronischen Patientenakten verschaffen. Ihm sei wichtig, dass den Betroffenen die Risiken einer Einwilligung in die E-Akte bekannt seien. Von WDR 5.
Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich verlangt für die Verwendung von Google reCAPTCHA die Einwilligung der betroffenen Personen. Wie gelangte das Gericht zu diesem Ergebnis und was sind die Folgen?
TW: Sexuelle Übergriffe Die Autorin Jill Ciment stellt in ihrem Memoir herausfordernde Fragen an ihrer jahrezehntelange Ehe mit dem Maler Arnold Mesches: Wie selbstbestimmt war sie in ihrer Beziehung? Hat ihr Partner sich schuldig gemacht, als ihre Beziehung begann? Was sagt sein Verhalten damals über die erfüllte Ehe aus, die darauf folgte? Wir sprechen in dieser Folge nicht nur über den umkämpften Begriff Consent (sexuelle Zustimmung, Einwilligung), sondern auch darüber, wie sich unser Blick auf Beziehungen in den vergangenen Jahrzehnten, und besonders post-Metoo, verändert hat. Consent bedeutet Einwilligung oder Zustimmung, in unserem Kontext zu sexuellen Handlungen. Consent sollte mit einem enthusiastischen "Ja!" ausgedrückt werden - alles andere ("nein", "vielleicht", "okay", "na gut") ist nicht ausreichend, um Zustimmung zu einer sexuellen Handlung zu geben. Wir wissen, dass das Thema Consent sehr heikel und schambehaftet ist. Wenn ihr euch Sorgen macht, euch unsicher seid oder mehr Ressourcen zum Thema Consent sucht, schaut bei Betty Martin, "The Wheel of Consent", https://bettymartin.org/videos vorbei oder der Seite "Nur Ja heißt Ja" der Frauenberatungsstelle Frauenleben, https://www.frauenleben.org/nur_ja_heisst_ja/1-was-ist-consent.htm. Weiterlesen: Terry Gross, Npr, "She was 17. He was 47. #MeToo changed how she thinks of their relationship", https://www.npr.org/2024/07/09/nx-s1-5028203/jill-ciment-consent-me-too, (July 9, 2024)
TW: Sexuelle Übergriffe Die Autorin Jill Ciment stellt in ihrem Memoir herausfordernde Fragen an ihrer jahrezehntelange Ehe mit dem Maler Arnold Mesches: Wie selbstbestimmt war sie in ihrer Beziehung? Hat ihr Partner sich schuldig gemacht, als ihre Beziehung begann? Was sagt sein Verhalten damals über die erfüllte Ehe aus, die darauf folgte? Wir sprechen in dieser Folge nicht nur über den umkämpften Begriff Consent (sexuelle Zustimmung, Einwilligung), sondern auch darüber, wie sich unser Blick auf Beziehungen in den vergangenen Jahrzehnten, und besonders post-Metoo, verändert hat. Consent bedeutet Einwilligung oder Zustimmung, in unserem Kontext zu sexuellen Handlungen. Consent sollte mit einem enthusiastischen "Ja!" ausgedrückt werden - alles andere ("nein", "vielleicht", "okay", "na gut") ist nicht ausreichend, um Zustimmung zu einer sexuellen Handlung zu geben. Wir wissen, dass das Thema Consent sehr heikel und schambehaftet ist. Wenn ihr euch Sorgen macht, euch unsicher seid oder mehr Ressourcen zum Thema Consent sucht, schaut bei Betty Martin, "The Wheel of Consent", https://bettymartin.org/videos vorbei oder der Seite "Nur Ja heißt Ja" der Frauenberatungsstelle Frauenleben, https://www.frauenleben.org/nur_ja_heisst_ja/1-was-ist-consent.htm. Weiterlesen: Terry Gross, Npr, "She was 17. He was 47. #MeToo changed how she thinks of their relationship", https://www.npr.org/2024/07/09/nx-s1-5028203/jill-ciment-consent-me-too, (July 9, 2024)
Vor kurzem ist der Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes bekannt geworden. In dieser Folge verraten wir Dir, welche wesentlichen Themen dort aus Sicht des Betriebsrats enthalten sind.
Für Untervermietungen sollen strengere Regeln gelten. Und eine Wohnung kündigen wegen Eigenbedarfs soll einfacher werden. Für SVP-Nationalrat Gregor Rutz bringen die Mietvorlagen mehr Rechtssicherheit. SP-Nationalrätin Jacqueline Badran kontert: Es gehe nur darum, einfacher kündigen zu können. Gleich zweimal stimmen wir am 24. November übers Mietrecht ab. Die eine Vorlage bringt strengere Regeln für Mietende, die ihre Wohnung untervermieten wollen. Neu bräuchte es eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Auch könnte die Untervermietung auf zwei Jahre beschränkt werden. Darüber hinaus erhalten Vermieterinnen und Vermieter mehr Möglichkeiten, eine Untervermietung abzulehnen. Und sie können Mietenden innert 30 Tagen kündigen, wenn diese keine schriftliche Einwilligung eingeholt haben. Gregor Rutz ist SVP-Nationalrat und Präsident des Schweizerischen Hauseigentümerverbands. Er findet die neuen Regeln sinnvoll, weil sie für klarere Verhältnisse sorgen würden. Übrigens würden viele der neuen Regeln heute in der Praxis schon so gelebt. Mietenden-Vertreterin Jacqueline Badran hingegen lehnt die Änderungen ab. Die SP-Nationalrätin wittert dahinter einen Plan der Immobilien-Lobby: Es gehe bloss darum, neue Kündigungsgründe zu schaffen. Immobilienkonzerne nämlich wollten höhere Mieten – und Mietzinserhöhungen seien praktisch nur möglich beim Mieterwechsel. Dasselbe Motiv unterstellt Badran den Befürwortern auch bei der zweiten Vorlage – hier geht es um den Eigenbedarf. Hauseigentümerinnen und -eigentümer sollen künftig einfacher kündigen können, wenn sie eine Wohnung selbst nutzen wollen. Häufig sei ein solcher Eigenbedarf nur vorgeschoben – in Tat und Wahrheit wollten Vermietende einfach einen Mieterwechsel erreichen, sagt Badran. SVP-Nationalrat Gregor Rutz bestreitet dies. Vielmehr seien heute die rechtlichen Anforderungen zu hoch: Heute sei es fast nur in Notsituationen möglich, wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das müsse sich ändern. Am 24. November treffen die Stimmberechtigten ihre Wahl – die wichtigsten Pro- und Kontra-Argumente gibt es in der Abstimmungskontroverse.
Was ist in der KW 42 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen: Datenbroker National Public Data beantrag nach Datenleck Insolvenzschutz Bußgeld wegen Werbung ohne Einwilligung und Kauf von personenbezogenen Daten von Datenbroker Russischer Hackerangriff auf Internet-Archiv Verletzung Schutzpflichten Cyberangriff Gesetzentwurf: Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung Empfehlungen & Lesetipps: Aufzeichnungen der Privacy Conference 2024 Sitzung des Digitalausschusses Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/fokus-auf-angemessene-tom-datenschutz-news-kw-42-2024/
SR172 Körperverletzungsdelikte | § 223 Abs. 1 StGB | ärztlicher Heilbehandlungseingriff | Außenseitermethode | Einwilligung | § 228 StGB | gefährliche Körperverletzung | Körperverletzung mit Todesfolge +++Wie kann man uns unterstützen+++Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaert+++Wo sind wir noch zu finden+++ Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauZur ZivilrechtsreiheZur StrafrechtsreiheZur Öffentliches-Rechtsreihe InstagramLinked InSebastian Baur+++Werbepartner+++Unsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:Medizinstrafrecht Wir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedet wurde, bringt umfangreiche Änderungen zur Reduzierung bürokratischer Lasten in verschiedenen Bereichen des Steuer-, Handels- und Zivilrechts. Im Steuer- und Handelsrecht wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Dies gilt rückwirkend für alle Unterlagen, deren Frist bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wurde angepasst. Von der Bürgerbewegung Finanzwende wurde die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen scharf kritisiert. Insbesondere bei komplexen Steuerdelikten wie Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften könnten Beweismittel verloren gehen. Daraufhin wurde eine Sonderregelung eingeführt, um die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen, um ein Jahr zu verzögern. Bemerkenswert ist hier auch, dass die strafrechtlichen Verjährungsfristen unberührt bleiben und somit ggf. nach 10 Jahren ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, auch wenn die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen schon abgelaufen ist. Im Bereich der Bekanntgabe von Steuerbescheiden bringt § 122a Abs. 1 AO eine wichtige Neuerung. Ab dem 1. Januar 2026 ist keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers für die elektronische Bereitstellung von Verwaltungsakten mehr erforderlich. Stattdessen wird eine Widerspruchslösung eingeführt. Ein Verwaltungsakt gilt dann am vierten Tag nach Bereitstellung als zugestellt, auch wenn er auf dem elektronischen Weg übermittelt wurde. Im Umsatzsteuerrecht wurden die Schwellenwerte für die Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz angehoben (§ 18 Abs. 2 UStG). Zudem wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG von 500 EUR auf 750 EUR erhöht, um Wiederverkäufer zu entlasten. Auch in anderen Gesetzen wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses in bestimmten Fällen erlaubt es, Gewerberaum-Mietverträge und Arbeitsverträge künftig in Textform (z.B. per E-Mail) abzuschließen. Ausnahmen bestehen weiterhin in Branchen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen sind, wo der Nachweis in Papierform erforderlich bleibt. Weitere Erleichterungen umfassen die Möglichkeit, öffentliche Versteigerungen künftig online oder in hybrider Form durchzuführen. Zudem entfällt die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen.
Nach Absprache mit der Familie der verunfallten Zürcher Juniorin Muriel Furrer ist der Rennbetrieb an der Rad-WM in Zürich am Freitagmorgen weitergegangen. Ob die 18-jährige Furrer ihren schweren Sturz beim Strassenrennen vom Donnerstag überlebt, ist weiterhin offen. Weitere Themen: * Adoptionen ohne Einwilligung der Eltern: Der Kanton Zürich nahm seine Verantwortung bei Adoptionen aus Indien jahrelang nicht wahr. * Frau auf Gleis gestossen: Zürcher Justiz muss Fall neu aufrollen. * Bedingte Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels: Die Fachstelle Frauenhandel kritisiert «stossend mildes Urteil» gegen Andelfinger Ehepaar.
Das OLG Koblenz kommt in seinem Urteil vom 31.07.2024 (4 U 238/23) zu dem Ergebnis, dass ein Widerruf der Einwilligung von Videos im Internet und Social Media wirksam ausgeschlossen sein kann. Das Urteil mag im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts interessensgerecht sein. Die Begründung wirft allerdings verschiedene Fragen zu diesem Thema auf und muss zum Nachdenken anregen! Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht. 4 Wochen gratis nutzen! ottosc.hm/dsgvo
Wir haben uns erneut einen Gast eingeladen. Diesmal ist es Peter Viergutz von Scoby. Denn unser Thema ist “Webanalyse ohne Einwilligung” und genau das verspricht Scoby.
Beyond Pageviews – termfrequenz: Online Marketing & SEO Podcasts
Wir haben uns erneut einen Gast eingeladen. Diesmal ist es Peter Viergutz von Scoby. Denn unser Thema ist “Webanalyse ohne Einwilligung” und genau das verspricht Scoby.
Wie unabhängig sind Medizin und Wissenschaftsjournalismus? Cornelia Stolze ist seit 30 Jahren Wissenschaftsjournalistin und Buchautorin. Sie veröffentlicht ihre Recherchen unter anderem in der “Zeit“, bei “Spiegel Online“, in der “Welt“ und dem “Cicero“. Ihr Fachgebiet ist die Medizin, und als Naturwissenschaftlerin bringt sie auch die notwendigen Kenntnisse mit, um Studien und wissenschaftliche Arbeiten auszuwerten und auf ihre Qualität zu prüfen. In unserem Gespräch erzählt Cornelia Stolze davon, wie ihre Recherchen zu Alzheimer und Demenz sowie zur Wirksamkeit von Medikamenten ihren Blick auf die Medizin verändert haben. Immer wieder deckte Stolze in ihren Recherchen und Büchern wichtige Interessenkonflikte auf, die dem Bürger normalerweise verborgen bleiben. Dabei kann es dem Patienten etwa die informierte Einwilligung in eine Behandlung erschweren, wenn ihm nicht bekannt ist, dass der betreffende Arzt oder eine vorgelegte Studie nicht unabhängig sind. Cornelia Stolzes Veröffentlichungen derartiger Interessenkonflikte wurden mehrmals juristisch angegriffen – was ihr zufolge die journalistische Arbeit zur Frage nach der Unabhängigkeit von Medizin und Forschung behindert. Von Anfang des Corona-Geschehens an stellte Stolze mit ihrem bereits geschulten kritischen Blick auf vermeintliche Autoritäten sowie auf als Konsens deklarierte Wahrheiten in Medizin und Wissenschaft das offizielle Narrativ der Pandemie in Frage. Entsprechend verblüfft war sie, wie wenig ihre Kollegen kritisch nachfragten. Es geht in unserem Gespräch also auch um die Qualität des Wissenschaftsjournalismus in der Pandemiepolitik. Cornelia Stolze erkennt im Nicht-Hinterfragen grundlegender Pandemiebausteine – etwa dem PCR-Test und der Behauptung, es gäbe einen komplett neuartigen Virus – eine naive Autoritäts- und Institutionsgläubigkeit. Offensichtliche Fehler und Falschbehauptungen seien für manche ihrer Kollegen nun schwer einzugestehen, wo sie die verheerende Pandemiepolitik der Bundesregierung unterstützt haben. Artikel und Video: blog.bastian-barucker.de Meine Arbeit unterstützen: https://blog.bastian-barucker.de/unterstuetzung/
Schwangerschaftsabbruch ist ein Thema, das die Gemüter erhitzt. In diesem Video versucht Johannes einen Kompromiss zwischen „Pro Choice“ und „Pro Life“-Positionen vorzuschlagen und äußert sich auch zu der Frage, ob Männer zu diesem Thema überhaupt eine Meinung haben sollten. Korrektur bei 18m 38sek.: statt 10 pro 10.000 muss es 10 pro 100.000 heißen Quellen: "Je nach Schwangerschaftsalter bzw. abhängig vom Geburtsvorgang wird ein und dasselbe menschliche Lebewesen entweder als Zygote, Morula, Blastozyste, Embryo (ab der 3. Woche), Fötus (ab der 11. Woche) oder Kind bezeichnet." (https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6tus, abgerufen am 15.5.24) "Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. (...) Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen Leben zu.“ "Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet." (BVerfG)(https://www.blaetter.de/ausgabe/1993/juli/urteil-des-bundesverfassungsgerichtes-vom-28-mai-1993-zum-ss-218-leitsaetze-wortlaut, abgerufen am 15.5.24) "Durch das Grundgesetz wird der Staat (...) verpflichtet, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen. Dies umfasst auch das ungeborene Leben." (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Dezember 2018) "Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten. Auch werde ich nie einer Frau ein Abtreibungsmittel geben. Heilig und rein werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren." (Eid des Hippokrates: https://de.wikipedia.org/wiki/Eid_des_Hippokrates, abgerufen am 15.5.24) Lechner, Christina: Der Schwangerschaftsabbruch aus ethischer Sicht (https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/242294?originalFilename=true) "Es ist eine [...] ganz richtige und auch notwendige Idee, den Act der Zeugung als einen solchen anzusehen, wodurch wir eine Person ohne ihre Einwilligung auf die Welt gesetzt haben; für die auf den Eltern nun auch eine Verbindlichkeit haftet, sie, so viel in ihren Kräften ist, mit diesem, ihrem Zustand zufrieden zu machen. – Sie können ihr Kind nicht gleichsam als ihr Eigentum zerstören oder es auch nur dem Zufall überlassen,“ (Kant, Immanuel: Metaphysik der Sitten, 1914: 281) Zahlen zu Müttersterblichkeit und staatlichen Ausgaben zur Unterstützung nach der Geburt aus: Scherer, Sabina M.: Mehr als ein Zellhaufen, SCM 2024 Leist, Anton (Hg.): Um Leben und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord, Suhrkamp 1989 Lindner, Alexandra M.: Geschäft Abtreibung, Paulines 2009
Diese Woche begeben wir uns auf juristisches Glatteis im Influence By Design Podcast. Es geht um die heiklen rechtlichen Fragen rund um Kinderfotos in den sozialen Medien, ganz besonders im Influencer Marketing Bereich, sprechen. Gast zu diesem Thema ist Dr. Richard Kindling von der Medienkanzlei BROST CLAẞEN in Köln.Wie weit dürfen Influencer eigentlich bei der Vermarktung ihrer Kinder gehen?Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten, denn es gibt viele Fallstricke. Influencer-Marketing wirft mit Blick auf Minderjährige viele rechtliche Fragen auf, den es geht um schwammige rechtliche Grundlagen ganz besonders im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild von Kindern.Wir haben folgende wichtige Aspekte beleuchtet:Was gilt es rechtlich bei der Veröffentlichung von Kinderfotos/-videos zu beachten im Hinblick auf der Einwilligung beider Elternteile sowie des Kindes selbst. Ein Konflikt kann entstehen zwischen dem Schutzrecht des Kindes und dem Vermarktungswillen der Eltern.Welche Folgen und Gefahren können entstehen? Z.B. die Weiterverbreitung im Darknet, Manipulation der Fotos, die dann als Mobbingvorlagen dienen können.Kann das Problem gelöst werden, indem Kindergesichter unkenntlich gemacht werden? Entbindet das die Einwilligungspflicht.Ist es möglich, dass Kinder im Erwachsenenalter rückwirkend gegen ihre Eltern vorgehen wegen veröffentlichter Kinderfotos?Was hat es mit der sogenannten Selbsterklärung auf sich?Vor dem Hintergrund, dass Influencer Marketing immer wichtiger wird unserem Leben - privat und auch beruflich ist es ebenso bedeutsam, sich rechtlich aufzuklären, wenn wir Content veröffentlichen, besonders wenn es um unsere Kinder geht.Der Podcast Influence By Design Podcast wird durch exklusives Sponsoring durch Tagger unterstützt. Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Das ist die 43. Ausgabe der Dunkelkammer und sie erscheint aus gegebenem Anlass wieder außerhalb der wöchentlichen Routine. Der gegebene Anlass ist das so genannte Pilnacek Tape, wahlweise auch das Pilnacek-Audio. Das ist ein im Juli dieses Jahres heimlich aufgenommenes Gespräch, in dem der zwischenzeitlich verstorbene Sektionschef und Ex-Generalsekretär des Justizministeriums Christian Pilnacek schwere Vorwürfe gegen die ÖVP im Allgemeinen, gegen den amtierenden Nationalratspräsidenten Wolfgang Sobotka im Besonderen erhebt. Pilnacek sagt da, die ÖVP habe immer wieder bei ihm interveniert, damit er in laufende Ermittlungen eingreife – wogegen er sich stets gewehrt habe. Wolfgang Sobotka soll ihm deshalb vorgeworfen haben, versagt zu haben. Was hat es mit dieser Aufnahme auf sich? Wer hat sie gemacht und warum? Und was genau hat Pilnacek eigentlich gesagt?Das will in dieser Ausgabe so gut wie möglich auflösen. Ich habe dabei unter anderem mit dem Mann gesprochen, der die Aufzeichnung hergestellt hat. Das Pilnacek-Tape also. Es handelt sich um den Mitschnitt eines privaten Gesprächs, aufgenommen am 28. Juli dieses Jahres in einem Wiener Innenstadtlokal namens Cavalucci. Am Tisch sitzen damals drei Leute, Christian Pilnacek, ein mit ihm eng befreundeter älterer Herr, er ist ein deutscher Unternehmer, Nummer drei am Tisch ist Christian Mattura, ein 38-jähriger Niederösterreicher, auch er ist unternehmerisch tätig, und auch er ist mit den beiden anderem am Tisch bekannt. Mattura ist auch der, der die Aufnahme herstellen wird. Später wird auch Richard Grasl dazustoßen, er ist ein leitenderAngestellter bei Kurier und profil.Grasl kommt nach eigener Darstellung allerdings zu spät, um das zu hören, was Pilnacek über die ÖVP sagt. Ich kenne Christian Mattura tatsächlich schon einige Jahre persönlich, wir haben uns aber irgendwann aus den Augen verloren. Ich habe ihn seinerzeit im Zusammenhang mit Recherchen im Glücksspielmilieu kennengelernt, wo er damals unterwegs war, heute nicht mehr, wie er mit am Telefon erzählt hat. Er hatte auch mal eine kurze politische Karriere beim BZÖ, wer sich noch erinnert, da war er unter anderem Bezirksobmann in Melk. Ist aber nun auch schon ein einige Jahre her. Mattura sagt, er habe an dem Tag Geburtstag gefeiert und sei in dem Lokal zufällig auf Pilnacek und den deutschen Unternehmer getroffen.Ich zitiere ihn jetzt:„Ich hatte überhaupt nicht vor, Pilnacek aufzunehmen. Als er aber von sich aus angefangen hat, über die ÖVP zu reden, dachte ich mir, bist du deppert, was der da erzählt, ich drücke jetzt auf Aufnahme. Das ist spontan aus der Situation heraus entstanden und sonst nichts.“ Die Kronen Zeitung hat geschrieben, Mattura hatte womöglich eine offene Rechnung mit Pilnacek und hat ihn deshalb aufgenommen, weil er hoffte, dass Pilnacek sich selbst kompromittieren würde. Was sagt er dazu? Ich zitiere wieder:„Das ist völlig falsch. Es gab keine offene Rechnung. Ich habe mich davor schon mehrfach mit Pilnacek getroffen und ich hätte ihn jedes Mal aufnehmen können, hab‘s aber nicht getan.“ Er sagt auch, dass er ursprünglich nie vorhatte, den Mitschnitt zu veröffentlichen. Das wäre zu Pilnaceks Lebzeiten auch strafrechtlich ein Problem gewesen. Denn es ist nicht erlaubt, Audio- oder Videoaufnahmen von Leuten ohne deren Einwilligung weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Das erlischt zwar mit dem Tod, aber selbst Pilnaceks Ableben sei hier nicht der Trigger gewesen, sagt Mattura. Ich zitiere weiter: „Der Auslöser war Sebastian Kurz. Wie der versucht hat, den Tod von Pilnacek für sich zu nutzen, da habe ich mir gedacht: Das kann nicht sein, ich hab doch auf Band, wie Pilnacek über die ÖVP geredet hat“Erst nach Pilnaceks Tod soll dann auch der deutsche Unternehmer von der Existenz des Mitschnitts erfahren haben und gemeinsam hätten sie dann beschlossen, das Material der Kronen Zeitung und dem ORF zu geben.Tatsächlich hat Sebastian Kurz versucht, den Tod Pilnaceks für seine Zwecke öffentlichkeitswirksam zu nutzen. Der Spin: Pilnacek wurde von seinen Kritikerinnen und Kritikern, allen voran der WKStA, in den Tod getrieben. Und jetzt wenden sich diese Mechanismen quasi auch gegen Kurz. Dazu zweierlei: Erstens. Dass Pilnacek Suizid begangen hat, ist nach wie vor nicht amtlich.Zweitens: Es ist erstaunlich zu sehen, dass die ÖVP-Spitze von Bundeskanzler Nehammer abwärts, die Veröffentlichung des Pilnaceks-Tapes pietätlos nennt und von einer Störung der Totenruhe spricht. Als Sebastian Kurz den Tod des Beamten für sich zu nutzen versuchte, da fand das in der ÖVP hingegen niemand pietätlos.Dass die ÖVP von einer politisch motivierten Attacke spricht, das erstaunt wiederum nicht.Das passiert in diesen Fällen immer.Mit Blick auf die handelnden Akteure konnte ich bisher jedenfalls keinen parteipolitischen Konnex herstellen. So was ist nun drauf, auf diesem Tape. Der gesamte Mitschnitt soll rund 80 Minuten lang sein, die entscheidenden Passagen, die auch an Medien weitergegeben wurden, die sind allerdings nur zehneinhalb Minuten lang. Ich habe mit meinem Produzenten Stefan Lassnig lange diskutiert, wie wir damit umgehen sollen. Wir sind der festen Überzeugung, dass es sich hier um ein eminent wichtiges zeitgeschichtliches Dokument handelt, das von größtem öffentlichen Interesse ist, weshalb wir die zentralen Passagen im Podcast ausspielen. Auch deshalb weil Christian Pilnacek sich auf dem Tape nicht selbst belastet, er schafft auch keine Form von Rechtfertigungsbedarf.Wir hören vielmehr die Stimme eines Beamten, der eindrücklich, wenn auch mit etwas schwerer Zunge, schildert, wie er von der ÖVP unter Druck gesetzt beziehungsweise fallen gelassen wurde. Er zeichnet das Bild eines wehrhaften Beamten, der all diesen politischen Interventionen standgehalten hat, weil er sich immer dem Rechtsstaat verpflichtet fühlte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ich in den vergangenen Jahren in profil mehrere Berichte veröffentlicht habe, die das teils problematische Amtsverständnis Pilnaceks thematisierten, aber darum soll es jetzt nicht gehen . Dafür ist der Inhalt des Gesagten schlicht zu bedeutsam.Pilnacek kommt immer wieder auf das Telekom-Verfahren zu sprechen, das war ein Parteispendenskandal vor mittlerweile zehn Jahren.Damals war aufgeflogen, dass die Telekom mit viel Geld politische Landschaftspflege betrieben hatte. Bei der ÖVP, aber nicht nur dort. 2013 hatte die Staatsanwaltschaft Wien der ÖVP-Zentrale in einen Besuch abgestattet, wofür Pilnacek nach eigener Darstellung schon damals heftige Reaktionen aus der ÖVP bekam.Die Justizministerin hieß 2013 noch Beatrix Karl, sie ist neben Wolfgang Sobotka die einzige Person, die Pilnacek namentlich nennt. Sonst spricht nur unbestimmt von der ÖVP oder von man oder die.Sobotka und Karl haben bereits reagiert. Und beide weisen den Vorwurf politisch motivierter Interventionen zurück.Christian Pilnacek wurde von der WKStA, der Justizministerin, missliebigen Medien und der Opposition unter Druck gesetzt. Das sagen die einen. Christian Pilnacek wurde von der ÖVP unter Druck gesetzt. Das sagt er selbst, zumindest in diesem Ausschnitt.
Postkunden ärgern sich, dass der Pöstler nicht immer klingelt. «Espresso» erhält dazu immer mal wieder Meldungen. In vielen Fällen muss die Pöstlerin aber gar nicht klingeln. Die Post-AGB halten auch einige Überraschungen bereit: So darf die Post eingeschriebene Briefe und Pakete auch Nachbarn übergeben. Und das Deponieren von Paketen an einem sicheren und witterungsgeschützten Ort ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erlaubt. Weitere Themen: - Was seriöse Online-Shops von dubiosen Plattformen unterscheidet - E-Reader verschenken: Diese Modelle machen Freude
Turtlezone Tiny Talks - 20 Minuten Zeitgeist-Debatten mit Gebert und Schwartz
KI-generierte Deepfake-Bilder und -Videos werden immer perfekter und lassen sich von Laien kaum mehr erkennen. Im Kontext werden meist Negativ-Beispiele genannt, zum Beispiel jüngst die künstlich erzeugten Nacktbilde spanischer Schülerinnen. Doch die Technik dahinter findet umgekehrt genauso Einsatz, wenn aus Selfies und Schnappschüssen Bewerbungsbilder im Kostüm oder Anzug generiert werden, wenn historische Persönlichkeiten zu neuem, animierten Leben erweckt werden, die Medizintechnik hyperrealistische Dummies erzeugt oder die Entertainment-Industrie gescannte Schauspieler in Blockbustern agieren lässt. Das macht die Regulierung komplex, denn die Technologie will niemand per se verbieten. Es geht um den Einsatz, der ohne Einwilligung in Rechte Dritter eingreift, um Identitätsdiebstahl, Täuschung und Betrug sowie um die Frage einer Kennzeichnungspflicht. Dennoch sind die Gefahren von Deepfakes nicht von der Hand zu weisen.
Es ist einer der größten Medizinskandale aller Zeiten: 40 Jahre lang wurde eine Studie an schwarzen Menschen in den USA durchgeführt – ohne ihre Einwilligung. Viele von ihnen waren an Syphilis erkrankt. Die Diagnose wurde ihnen verheimlicht, Medikamente wurden ihnen vorenthalten. Die Ärzte wollten beobachten, wie sich Syphilis auf den menschlichen Körper auswirkt, wenn die Krankheit nicht behandelt wird. Wie konnte es dazu kommen? Welche Auswirkungen hat diese düstere Episode bis heute?
Es ist einer der größten Medizinskandale aller Zeiten: 40 Jahre lang wurde eine Studie an schwarzen Menschen in den USA durchgeführt – ohne ihre Einwilligung. Viele von ihnen waren an Syphilis erkrankt. Die Diagnose wurde ihnen verheimlicht, Medikamente wurden ihnen vorenthalten. Die Ärzte wollten beobachten, wie sich Syphilis auf den menschlichen Körper auswirkt, wenn die Krankheit nicht behandelt wird. Wie konnte es dazu kommen? Welche Auswirkungen hat diese düstere Episode bis heute?
Tauwetter #53: Die deutsche Aktivistin spricht über die Macht der Klimabewegung, warum sie mit Lützerath Geschichte geschrieben hat und wie verwerflich Langstreckenflüge sind.Luisa Neubauer war eine der treibenden Kräfte hinter der Entstehung von Fridays For Future in Deutschland, sie hat die deutsche Regierung wegen des zu laxen Klimaschutzgesetzes verklagt - und Recht bekommen. Das “Time Magazine” kürte sie zu den 100 wichtigsten Rising Stars weltweit. “Es ist bequem, den Klimaaktivistinnen Fanatismus zu unterstellen, nur um sich in der Gewissheit zu wiegen, dass man sich selbst nicht kümmern muss”, sagt Neubauer im Gespräch mit Christina Hiptmayr und Franziska Dzugan. Sie erklärt, warum sie den Kampf um das Dorf Lützerath als Erfolg verbucht, obwohl es abgerissen wurde, wie sie mit Anfeindungen umgeht und warum fliegende Klimaschützer kein Weltuntergang sind.Gewinnspiel:Am 5. März 2023 liest Luisa Neubauer im Wiener WUK aus ihrem Buch “Gegen die Ohnmacht”. profil verlost 2x2 Karten. Schicken Sie ein Email unter dem Betreff “Luisa” an podcasts@profil.at. Einsendeschluss ist der 24. Februar 2023. Teilnahmeberechtigt sind Verbraucher im Sinne des KSchG ab 18 Jahren, die weder Mitarbeiter des Kooperationspartners noch des profil noch des KURIER-Medienhauses oder mit diesem verbundener Unternehmen sind. Der/Die Gewinner wird/werden unter allen rechtzeitig eingelangten Einsendungen mittels Ziehung unter Ausschluss des Rechtswegs ermittelt und persönlich verständigt; darüber hinaus wird über das Gewinnspiel keinerlei Korrespondenz geführt.Eine Barablöse von Sach- oder Dienstleistungspreisen ist nicht möglich, deren Verwendung bzw. Inanspruchnahme erfolgt stets auf Gefahr des/der Gewinner/s. Der Gewinnspielveranstalter übernimmt keine Haftung für Datenübertragungsdefekte bei der Teilnahme bzw. bestimmte Eigenschaften oder Funktionen der von Dritten zur Verfügung gestellten Gewinne; Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Leistungsmängel sind an den jeweils angegebenen Kooperationspartner (Hersteller/Anbieter/Veranstalter) zu richten. Für die Entrichtung allfälliger mit dem Gewinn verbundener Steuern oder sonstiger gesetzlicher Abgaben hat/haben der/die Gewinner zu sorgen.Die Übermittlung falscher Daten im Zuge des Gewinnspiels kann ebenso wie jeder Manipulationsversuch, zB verdeckte Mehrfacheinsendungen derselben Person, zum Ausschluss des Betreffenden von der weiteren Teilnahme führen. Der jederzeitige Abbruch des Gewinnspiels, insb. wegen technischer oder rechtlicher Probleme, bleibt vorbehalten.Hinweis zum Datenschutz: Die Daten der Teilnehmer werden vom Gewinnspielveranstalter entsprechend der Datenschutzerklärung unter profil.at/datenschutzrichtlinie zur Abwicklung des Gewinnspiels und allenfalls zu Zwecken der Direktwerbung sowie zur allfälligen Auswertung des persönlichen Verhaltens und der Interessen zum Zweck effizienter Direktmarketingmaßnahmen erfasst und verarbeitet. Der Datenverarbeitung zur Direktwerbung und Verhaltens-/Interessensbewertung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden (datenschutz@profilt.at). Zur Abwicklung des Gewinnspiels kann die Weitergabe der Daten der Teilnehmer an Partner des Gewinnspielveranstalters (zB zur Übergabe des Preises), der diese Daten ausschließlich zu diesem Zweck verwendet, erforderlich sein. An sonstige Dritte (Verantwortliche) werden die Daten der Teilnehmer ohne deren Einwilligung jedenfalls nicht weitergegeben.Damit Sie die nächste profil-Ausgabe nicht versäumen, nutzen Sie bitte unsere Abo-Angebote für Print und Online hier: profil-Abo
Wann dürfen Richter zoomen? Wie viel wert ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung? Und worum streitet man sich in der Münchener Anwaltskammer? (00:15) Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten Referentenentwurf (12:43) Aktuelle Literatur: Emanuel V. Towfigh und Alexander Gleixner: Smartbook Grundrechte, Nomos 2022, frei verfügbar im Open Access Maximilian Steinbeis: Nicht in Ordnung, 11. November 2022, frei zugänglich auf dem Verfassungsblog Malte Engeler: Der Konflikt zwischen Datenmarkt und Datenschutz, NJW 2022, 3398-3405 (27:13) Aktuelle Rechtsprechung: Diamant-Ohrringe: OLG Frankfurt v. 12. Oktober 2022, 17 U 125/21, Volltext Glücksspiel ohne Risiko: OLG München v. 20. September 2022, 18 U 538/22, Volltext Streit ums Seehaus: BGH v. 12. September 2022, AnwZ (Brfg) 41/21, Volltext, Presseberichte in der Süddeutschen Zeitung (SZ) und im Legal Tribune Online (LTO)
Chloe Cole ließ sich mit 13 Jahren auf einen „Gender-Trip“ ein, den sie nun bereut. Sie spricht sich deshalb gegen ein Gesetz aus, das Kindern erlaubt, sich ohne elterliche Einwilligung behandeln oder eine Geschlechtsumwandlung durchzuführen zu lassen. Web: https://www.epochtimes.de Probeabo der Epoch Times Wochenzeitung: https://bit.ly/EpochProbeabo Twitter: https://twitter.com/EpochTimesDE YouTube: https://www.youtube.com/channel/UC81ACRSbWNgmnVSK6M1p_Ug Telegram: https://t.me/epochtimesde Gettr: https://gettr.com/user/epochtimesde Facebook: https://www.facebook.com/EpochTimesWelt/ Unseren Podcast finden Sie unter anderem auch hier: iTunes: https://podcasts.apple.com/at/podcast/etdpodcast/id1496589910 Spotify: https://open.spotify.com/show/277zmVduHgYooQyFIxPH97 Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus: Per Paypal: http://bit.ly/SpendenEpochTimesDeutsch Per Banküberweisung (Epoch Times Europe GmbH, IBAN: DE 2110 0700 2405 2550 5400, BIC/SWIFT: DEUTDEDBBER, Verwendungszweck: Spenden) Vielen Dank! (c) 2022 Epoch Times