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§ 16 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Problem der gestörten Gesamtschuld; Gläubigermehrheiten; § 17: Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen (Schadenersatzrecht): Differenzhypothese, Herstellungsinteresse, (sekundäres) Wertinteresse, Ersatz immaterieller Schäden, Mitverschulden (§§ 254 ff BGB)
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Der "Auf geht's - der Reha-Podcast" ist ein Angebot von rehamanagement-Nord. In diesem Podcast werden Themen rund um die Rehabilitation und Teilhabe von Unfallopfern besprochen. Experten und Betroffene kommen zu Wort und teilen ihre Erfahrungen und Wissen. Der Podcast richtet sich an alle, die sich für Rehabilitation interessieren, sei es aus beruflichen Gründen oder aus persönlichem Interesse. Mit dem Podcast möchte rehamanagement-Nord einen Beitrag zur Aufklärung und Information in diesem Bereich leisten.
§ 17: Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen (Schadenersatzrecht): Differenzhypothese, Herstellungsinteresse, (sekundäres) Wertinteresse, Ersatz immaterieller Schäden, Mitverschulden (§§ 254 ff BGB), haftungsausfüllende Kausalität, Drittschadensliquidation
Grundsätzlich gilt: Wer anderen einen Schaden zufügt, der haftet hierfür. Das Arbeitsverhältnis ist auf Dauer angelegt, weswegen damit zu rechnen ist, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Angesichts der möglichen Höhe eventueller Schäden könnte eine Haftung schnell zu einer finanziellen Überforderung der Mitarbeitenden führen, weswegen zum Schutz der Arbeitnehmer Haftungserleichterungen – das sog. Prinzip des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs – entwickelt wurden. Rechtsanwältin Maja Lukac und Frauke Hartmann tauschen sich über die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus. Themen in der heutigen Folge: Haftung des Arbeitnehmers Haftungserleichterung Innerbetrieblicher Schadensausgleich Haftungsminderung durch Mitverschulden Haftungsbegrenzung Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar aus dem Arbeitsrecht Teil 2: https://www.waf-seminar.de/br129
Wer auf der Skipiste ohne Helm unterwegs ist, hat nicht nur ein höheres Risiko für Verletzungen. Es kann auch sein, dass er bei einem eventuellen juristischen Nachspiel bei einem Unfall schlechtere Karten hat. Im Straßenverkehr gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen, hat Nicolas Eilers, Verkehrsrechtsanwalt aus Groß-Gerau, auf dem Deutschen Anwaltstag inWiesbaden erläutert. Es ist beispielsweise ein […]
Anknüpfend an die Tierhalterhaftung aus S2|F23 gibt es heute einen klassischen Fall zur Kfz-Halterhaftung. Viel Spaß! Ihr steckt in der Examensvorbereitung oder tief in der Klausurenphase? Dann ist IUDICUM Premium das Richtige für euch! Jetzt auch neu mit Lektionen zum Staatsorganisationsrecht. Unser Kooperationspartner (Werbung, kein "affiliate Link"): TalentRocket. Dort findet ihr schon während des Studiums oder Referendariats passende Jobangebote und Praktika! IUDICUM auf Instagram Euch gefällt IUDICUM? Dann freuen wir uns über eine 5-Sterne Bewertung auf Spotify oder Apple Podcasts :)
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Entschuldigung? Kann man beim Ausfall einer Veranstaltung die Tickethändlerin in Anspruch nehmen? Und trägt man beim Dooring ein Mitverschulden, wenn man zu nah an Autos vorbeiradelt? (00:19) Aktuelle Gesetzgebung: Legal Tech im Zivilprozess Programm und Anmeldung auf der Webseite von ML Tech (04:35) Aktuelle Literatur: Jochen Hoffmann und Johanna Bierlein: "One-size-fits-all"-AGB in Verbraucherverträgen, JZ 2022, 745-752 Boris P. Paal und Ina Kritzer: Geltendmachung von DS-GVO-Ansprüchen als Geschäftsmodell, NJW 2022, 2433-2439 Klaus Ulrich Schmolke: Anspruch auf Entschuldigung bei immateriellen Schäden? AcP 222 (2022) 340-371 (18:51) Aktuelle Rechtsprechung: Musical fällt aus: BGH v. 13. Juli 2022, VIII ZR 317/21, Volltext Strahlende Solaranlage: OLG Braunschweig v. 14. Juli 2022, 8 U 166/21, Volltext folgt Kein Mitverschulden des Radlers beim Dooring: LG Köln v. 2. August 2022, 5 O 372/20, Volltext folgt
Was versteht man unter Totalreparation und Naturalrestitution? Unter welchen Umständen werden auch immaterielle Schäden ersetzt? Wann ist ein Mitverschulden der Geschädigten zu berücksichtigen? (01:33) Rückblick auf die vorangehende Einheit (Schadensersatz – Rechtsgrund) (07:07) Kausalität (22:15) Grundsatz der Totalreparation (30:16) Schmerzensgeld (38:26) Vorrang der Naturalrestitution (44:53) Ausnahmsweise Geldersatz (54:54) Schadensberechnung mit Differenz- oder Surrogationsmethode (1:00:30) Vorteilsanrechnung und Abzug Neu für Alt (1:01:29) Entgangener Gewinn (1:06:41) Mitverschulden
§ 15 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Problem der gestörten Gesamtschuld, Gläubigermehrheiten; § 16 Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen: Grundsätze der Totalreparation und Naturalrestitution, Immaterielle Schäden, Mitverschulden, Beispiele zum Mitverschulden
Viele Arbeitgeber schließen mit ihren Arbeitnehmern sog. Zielvereinbarungen ab – oder haben das jedenfalls vor. Zu lange warten sollten sie damit indes nicht. Denn ein schuldhafter Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Das hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urt. v 17.12.2020 – 8 AZR 149/20). Für die Praxis bedeutet das: Es kann durchaus auch „ohne“ Leistung Anspruch auf einen Leistungsbonus geben. Neugierig geworden?Das hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urt. v 17.12.2020 – 8 AZR 149/20). Für die Praxis bedeutet das: Es kann durchaus auch „ohne“ Leistung Anspruch auf einen Leistungsbonus geben. Neugierig geworden? Themen in der heutigen Folge: Wann ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung abzuschließen? Wie kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er sein Ziel erreicht HÄTTE? Kann sich der Arbietgeber auf "wirtschaftlich schlechte Zeiten" berufen, um einer Zahlung zu entgehen? Wann - falls irgendwann - trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden? Zielvereinbarungen - geht das den Betriebsrat etwas an? Seminarempfehlung aus dem Podcast: Leistungsorientiere Vergütungssysteme: https://www.waf-seminar.de/br150 TVöD spezial: Leistungslohn und flexible Arbeitszeiten: https://www.waf-seminar.de/br377
§ 15 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Problem der gestörten Gesamtschuld, Gläubigermehrheiten; § 16 Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen: Grundsätze der Totalreparation und Naturalrestitution, Immaterielle Schäden, Mitverschulden, Beispiele zum Mitverschulden
Wie berechnet man einen Schaden? Was ist ein Schutzgesetz? Wann haftet man für Verrichtungsgehilfen und wann für Kinder? (1:13) Rückblick auf die vorangegangene Einheit zum Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) (14:22) Schaden (31:16) Haftungsausfüllende Kausalität (34:18) Mitverschulden (44:31) Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) (56:25) Kreditgefährdung und Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§§ 824 und 825 BGB) (1:00:39) Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) (1:10:38) Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1:21:06) Haftung des Aufsichtspflichtigen (1:28:08) Haftung der Tierhalterin (1:33:29) Mittäter, Beteiligte, Haftung mehrerer Schädiger
In Folge #10 spricht Prof. Kletečka mit Frau RA Dr. Mara Häusler über einen aktuellen Schiffsfondsfall. Der OGH hat die Haftung der Bank in Höhe von ca € 1 Mio bejaht, die einen ihr zugekommenen Kickback nicht offengelegt hatte. Besonders spannend sind die Ausführungen des Höchstgerichts zu einem allfälligen Mitverschulden des Kunden. Frau Dr. Häusler hat in diesem Fall den Kläger vertreten. (Unterstützt durch Gemafreie Musik von musicfox: https://www.musicfox.com)
Will Schadensersatz kompensieren, Anreize optimieren oder gar strafen? Was ist der Vorrang der Naturalrestitution? Was ist der Unterschied zwischen Differenzmethode und Surrogationsmethode? Wann gibt es wie viel Schmerzensgeld und wo prüft man das Mitverschulden?
Vorsatz, Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung, Mitverschulden, Unzurechnungsfähigkeit
Mitverschulden, Mittäter, Teilnahme, Anstiftung, Beihilfe, Mehrere Schädigen, Regress, Gestörte Gesamtschuld, Schadensversicherung
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Fortsetzung der Veranstaltung vom 8.5.2013; "Klausurmäßige" Aufbereitung von BGH NJW 2013, 152 (Unmöglichkeit; Verweigerungsrecht nach § 275 II BGB); Domainnamensrecht, Prioritätsprinzip
LMU Wiederholung und Vertiefung zum Schuldrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
"Klausurmäßige" Aufbereitung von BGHZ 187, 86: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Drittschadensliquidation; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im Rahmen des Mitverschuldens
Noch § 16: Schadensersatzrecht (§§ 249 ff BGB); Haftungsausfüllende Kausalität; Mitverschulden (§ 254 BGB); Drittschadensliquidation
Grundsätze der Haftungsausfüllung, Immaterielle Schäden, Ersatzfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen, Doppelte Kausalität: Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm, Reserveursachen, Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, mittelbare Kausalität; Vorteilsausgleichung, Mitverschulden, Besonderheiten der deliktischen Haftung
Begriff der Rechtswidrigkeit; Offene Verletzungstatbestände; Rechtfertigungsgründe; Einwilligung; Rechtswidrigkeit im Arzthaftungsrecht; Verschuldensmaßstäbe; Konturen der Fahrlässigkeit; Mitverschulden; Folgen von Unzurechnungsfähigkeit
Noch § 15 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit: Die "gestörte Gesamtschuld"; Gläubigermehrheiten; § 16 Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen (Schadensersatzrecht): Grundsätze: Totalreparation, Naturalrestitution, Wertersatz (Kompensation), immaterielle Schäden, Mitverschulden (§ 254 ff. BGB)
Noch § 16 Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen (Schadensersatzrecht): Grundsätze: Mitverschulden, Zurechnung des Mitverschuldens Dritter; Haftungsausfüllende Kausalität: Differenzhypothese, Einschränkungen: Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm; Drittschadensliquidation: Konstellation, Zufällige Schadensverlagerung, Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Fallgruppen, Folgen
Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
Wussten Sie, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt bei der Unfallregulierung auch eine Schadenposition ist, die von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet werden muss? Die Versicherungen haben selbstverständlich kein Interesse daran, Sie darüber zu informieren, weil es sich dann schlechter kürzt. Wenn Sie als Unfallgeschädigter einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen kommt unterm Strich mehr für Sie raus. Das will die Assekuranz natürlich ganz gerne vermeiden. Jeder unwissende Geschädigte ist für die Versicherung mehr Geld wert.Anwaltskosten zahlt die VersicherungDamit Sie aber auf Augenhöhe einer Versicherung gegenübertreten können, dürfen Sie auf Kosten der Versicherung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, der Ihnen die Schadensregulierung abnimmt und Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Sie haben es auf der Gegenseite mit geschulten Spezialisten zu tun, die Ihnen selbst ein Pferd als Schwein verkaufen können, so glaubwürdig klingt das alles, was Ihnen die Versicherung erzählt. Damit Sie am Ende aber auch ein Pferd kaufen, ergreifen Sie doch die Chance und lassen sich ebenfalls von einem Spezialisten vertreten - und das auch noch auf Kosten der Versicherung. Sie haben immer das Recht auf Unterstützung durch einen RechtsanwaltVor Jahren hieß es noch, dass Sie erst einen Anwalt beauftragen dürfen, wenn sich die Schadensregulierung als kompliziert erweist. Wenn Sie also die Hilfe durch einen Anwalt für erforderlich halten durften.Das gilt mittlerweile nicht mehr. Denn es gibt keine einfach gelagerten Verkehrsunfälle mehr. Diese Zeiten sind vorbei. Selbst bei ganz klarer Haftung, müssen Sie immer mit Einwänden der Versicherung zur Schadenshöhe rechnen. In nahezu jedem Unfall gibt es Kürzungen bei den Sachverständigenkosten, bei der Wertminderung, den Reparaturkosten, beim Restwert, beim Wiederbeschaffungswert, den Abschleppkosten, den Mietwagenkosten und den Verbringungskosten.Die Fälle, in denen die Versicherung zu 100% das bezahlt, was als Schaden beziffert wurde, können Sie mittlerweile an einer Hand abzählen. Und deshalb sagt der Gesetzgeber, dass Ihnen ein Rechtsanwalt zusteht, der Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Egal, ob der Fall sich anfangs als einfach erweist.Dass mittlerweile auch nahezu alle Gerichte zugunsten der Unfallgeschädigten urteilen, haben sich die Haupflichtversicherungen durch ihren Kürzungswahn selbst zu zuschreiben.Auch Fuhrparks und Firmen dürfen Anwalt beauftragenDas geht mittlerweile sogar so weit, dass sich auch geschäftlich gewandte Personen, Firmen, sogar Fuhrparks, Leasinggesellschaften oder Autovermietungen anwaltliche Unterstützung nehmen dürfen, weil die Kürzungen überhand nehmen und sich viele - die nicht juristisch geschult sind - gar nicht mehr auskennen können, welche Kürzung seine Berechtigung hat. Das gilt allerdings auch zum Teil bei Kollegen sogar Richtern, die nicht ständig im Verkehrsrecht bzw. Unfallgeschäft tätig sind. Die Anzahl der Urteile, welche zum Teil höchst unterschiedlich ausfallen, nehmen Überhand. Wer nicht ständig auf dem Laufenden bleibt, verliert schnell den Überblick.Die Höhe richtet sich nach dem AuftragswertDie Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Auftragswert. Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt damit, bei der Versicherung die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale durchzusetzen, ist die Gesamtsumme der Auftragswert. Daraus entstehen die Anwaltskosten. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Standardfall mit durchschnittlichem Aufwand steht Ihrem Rechtsanwalt dann eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu. Beläuft sich der Schaden z.B. auf 4.384,00 €, entstehen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €. Versicherung zahlt nach dem RegulierungswertWenn die Versicherung den Schaden in dieser Höhe erstattet, werden auch die Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € übernommen. Kürzt die Versicherung, ist die Höhe der Kürzung maßgeblich für die Kostenerstattung. Fällt die Zahlung der Versicherung z.B. geringer aus als 4.000,00 €, entsteht das, was wir Anwälte einen Gebührensprung nennen. D.h. nach dem RVG fällt die nächstniedrigere Gebühr an, die liegt bei 261,30 € netto. Mit 20,00 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer muss die Versicherung dann die Anwaltskosten nur in Höhe von 334,75 € erstatten.Die Differenz zu den entstandenen Rechtsanwaltskosten beträgt 78,89 €. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, müssen Sie diesen Kosten selbst bezahlen. In diesen Fällen zahlt es sich z.B. aus, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung haben. Gerade bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten, kommt es häufig vor, dass die Kürzungen der Versicherer sich auf mehrere 100,00 € belaufen - ein Teil mag gerechtfertigt sein, ein Großteil der Kürzung ist aber rechtswidrig. Wenn Sie ohne Anwalt mit der Versicherung regulieren, akzeptieren Sie die Kürzung vielleicht und verlieren am Ende mit 300,00 €, 400,00 € oder 500,00 € oder mehr. Wenn es Ihrem Anwalt aber gelingt, die 500,00 € rechtswidrige Kürzung doch bei der Versicherung durchsetzen und Sie müssen nur knapp 79,00 € Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen, dann haben Sie immer noch ein Plus von 421,00 €. Das heißt, dass Sie auch bei einer geringen Kostenbeteiligung mit Anwalt besser dastehen, als wenn Sie die Unfallregulierung selbst in die Hand nehmen. Auch bei Mitverschulden werden die Anwaltskosten übernommenEs ist immer wieder zu lesen, dass die Anwaltskosten nur erstatten würden, wenn Sie an dem Unfall kein Mitverschulden trifft. Das stimmt so auch nicht. Auch hier gilt das Prinzip, dass die Anwaltskosten aus dem Auftragswert entstehen und die Versicherung die Kosten aus dem Regulierungswert erstattet. Wenn Sie Ihrem Anwalt den Unfall mit allen relevanten Details schildern und auch nichts verschönern oder weglassen, kann der Anwalt Ihnen sagen, ob Sie den Unfall möglicherweise mitverschuldet haben. Der Rechtsanwalt muss Ihnen sagen können, ob Sie von der Versicherung 100% Ihres Schadens erwarten können. Zeichnet sich ab, dass Sie an dem Unfall ein Mitverschulden trifft, muss der Anwalt Sie darauf hinweisen. So haben Sie die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie ihn trotzdem damit beauftragen wollen, 100% des Schadens bei der Versicherung zu fordern, oder weniger, weil Sie aus einer möglichen Betriebsgefahr Ihres Autos mithaften. Ein typisches Beispiel sind Parkplatzunfälle, die in den überwiegenden Fällen mit eine Quote von 50% ausgehen. Wobei es auch hier immer den Einzelfall zu beurteilen gilt.Gerade hier zeigt sich, was ein Anwalt für Sie tun kann.Die Versicherung hat kürzlich versucht, meine Mandantin mit 50% abzuspeisen. Bei einem Schaden, der im 5-stelligen Bereich lag. Da der Unfall aber schlicht und ergreifend keine Mitschuld der Mandantin hergab, obwohl er sich auf einem Parkplatz ereignet hat, konnte dann nach Erhebung der Klage die Zahlung von 100% des Schadens erreicht werden. Auf diesen Prozess hat sich die Versicherung nicht eingelassen. Wenn Sie von Anfang an wissen, dass Sie keine 100% Erstattung zu erwarten haben, beaufragen Sie Ihren Anwalt dementsprechend. Dann stimmen Auftragswert und Regulierungswert wieder überein. So haben Sie dann auch bei einem Mitverschulden die Möglichkeit, dass Ihre Anwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung voll übernommen werden. RVG-Tabelle Anwaltskosten auch für Firmen Anwalt für Fahrzeugflotte Der Anwalt, ein Muss in UnfallsachenAmtsrichter rät, Anwalt einschalten