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Immer wieder werden Grundlagenschulungen für Betriebsräte blockiert. Arbeitgeber sind teilweise der Auffassung, dass dafür keine Erforderlichkeit für Schulungen besteht. Was richtig ist und wie ein Betriebsrat den Schulungsanspruch durchsetzt, erklären die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Maja Lukac aus München und der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator Ansgar Dittmar aus Frankfurt am Main. Themen der Episode: BAG-Beschluss vom 07.05.2008 (7 AZR 90/07) BAG-Beschluss vom 14.01.2015 (7 ABR 95/12) Seminarempfehlung aus dem Podcast: Betriebsverfassungsrecht Teil 1 https://www.waf-seminar.de/163
(BAG) hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24)- Vergleiche und Urlaub- Urlaub und Krankheit- Tatsachenvergleich - warum?- Abfindung und SozialversicherungsabgabenAuch ein gerichtlicher Vergleich ersetzt keine tatsächliche Urlaubserfüllung. Es geht um den gesetzlichen MindesturlaubEin „Tatsachenvergleich“ über den Urlaub ist unwirksam, wenn der Urlaub erkennbar nicht genommen wurde.Finanzielle Abgeltung ist nur bei tatsächlicher rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer versucht, Urlaubsansprüche durch pauschale Klauseln „mitzuerledigen“, riskiert Nachforderungen. Für Arbeitnehmer stärkt das Urteil die Rechtsposition und sichert zu, dass selbst bei gerichtlichen Einigungen keine Abstriche beim Mindesturlaub gemacht werden dürfen.ähnliche Podcastfolgen:1. - 5 häufige Irrtümer beim Urlaub2. 155 Tage an Urlaubsabgeltung und Elternzeit3. Rückruf aus dem Urlaub möglich?Artikel:- BAG Entscheidung: kein Tatsachenvergleich über UrlaubHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
KI-Alarm! Zunächst kommen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting auf ChatGPT zu sprechen. Ein französisches Forschungsteam hat untersucht, ob ein Chatbot oder ein chattender Mensch Testpersonen besser von Meinungen abbringen kann. Mensch oder KI – wer ist überzeugender? (00:43) Anschließend (06:24) wird eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24) zum Art. 5 Abs. 1 GG thematisiert. Gegenstand waren Vorwürfe einer Mandantin gegenüber ihrem Anwalt. Die Strafgerichte hatten die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt und keine hinreichende Grundrechtsabwägung vorgenommen. Ab Minute (17:35) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über einen vermeintlichen „Datenschutzwahnsinn“: Der Verband der Reservisten fordert vom Bundesverteidigungsministerium die Herausgabe von Daten – das Ministerium lehnt ab. Nun soll Datenschutz sogar die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gefährden. Was steckt hinter dieser Aufregung? Zum Schluss (25:58) wird ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 8.5.2025 – 8 AZR 209/21) besprochen, das den Maßstab für immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO behandelt. Konkret ging es um die Übermittlung von Mitarbeiterdaten durch den US-Anbieter Workday in die USA. Das BAG stellte klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann. Steht die Entscheidung in gerader Linie zur EuGH und BGH-Rechtsprechung zum Art. 82 DSGVO?
Ein Arbeitnehmer verlangte Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil sein Arbeitgeber personenbezogene Daten konzernintern weitergegeben hatte. Anlass war ein konzernweites Testprojekt für die cloudbasierte Personalverwaltungssoftware „Workday“. Laut Betriebsvereinbarung durfte der Arbeitgeber bestimmte Daten, etwa Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort und dienstliche Kontaktdaten, an die Konzernobergesellschaft übermitteln.Tatsächlich übermittelte die Beklagte darüber hinaus weitere personenbezogene Daten des Klägers, nämlich Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21ähnliche Podcastfolgen:-Artikel:1. Datenschutz für Beendigung des ArbeitsverhältnissesHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
Was ist in der KW 20 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? BAG-Urteil 8 AZR 209/21 (A) (nach Entscheidung des EuGH über Vorlagefragen) Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung - Betriebsvereinbarung - Workday Tracking ohne Grundlage: Brüsseler Gericht kippt das Transparency & Consent Framework Sicherheitslücke bei der Bundesagentur für Arbeit Google zahlt 1,375 Milliarden Dollar an Texas wegen Datenschutzverstößen Bundesarbeitsgericht: Digitale Entgeltabrechnung ohne Zustimmung zulässig Toyota Bank zahlt Strafe: Datenschutzbeauftragter war der IT-Abteilung unterstellt Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/
Das BAG hat in dieser Entscheidung 9 AZR 26/24 schulbuchartig die Definition des Arbeitnehmers, des Direktionsrecht, des freien Mitarbeiter, die Abgrenzung und die Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt.Eine Entscheidung die jeder kennen sollte, der mit HR und arbeitsvertraglichen Fragen zu tun hat.#einfachrecht #kanzleiwulf #arbeitnehmer #freiermitarbeiter #hr ----Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.dehttps://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQhttps://www.facebook.com/@einfachrechthttps://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cvhttps://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung hier bei iTunes unterstützt.Du hilfst mir damit, den Podcast "einfach recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dankdein Sandro unddein Team der Kanzlei Wulf & Collegen.
- Schriftform- Briefkopf / Datum / Unterschrift (Paraphe)- Adressat und Empfänger- Text: hilfsweise kündigen- Kündigungsfrist- Belehrung durch Arbeitgeber- ZustellungBAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 - Der Arbeitgeber muss den Auslieferungsbeleg vorlegen, der Details wie Zustelldatum, Uhrzeit, Zustelladresse und die Unterschrift des Zustellers enthält. ähnliche Podcastfolgen:1. Kündigung ohne Kündigungsgrund2. Häufige Fehler bei Kündigung3. Welche Kündigungsfrist hat man als Arbeitgeber?Artikel:1. Kündigung BerlinHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24SachverhaltKündigung durch Arbeitgeberin:Ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022, Zugang des Kündigungsschreibens am 14. Mai 2022.Schwangerschaft der Klägerin:Laut Mutterpass Beginn der Schwangerschaft am 28. April 2022 (gerechnet vom voraussichtlichen Geburtstermin 2. Februar 2023 zurück).Schwangerschaftstest:29. Mai 2022 – positives Ergebnis. Klägerin bemüht sich unmittelbar um einen Arzttermin.Frauenarzttermin:17. Juni 2022 – ärztlich bestätigte Schwangerschaft (SSW 7+1).Klageerhebung:Kündigungsschutzklage und Antrag auf nachträgliche Zulassung am 13. Juni 2022.Einreichung ärztliches Attest:21. Juni 2022 beim Arbeitsgericht.§ 4 Satz 1 KSchG:Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.→ Fristbeginn: 14. Mai 2022, Fristende: 7. Juni 2022§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG:Nachträgliche Zulassung ist möglich, wenn die Klägerin schuldlos erst nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt.Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der regulären Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben.→ Fristende war der 7. Juni 2022, Klageeinreichung aber erst am 13. Juni 2022.Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind erfüllt:Die Klägerin wusste schuldlos nicht, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs schwanger war.Der Schwangerschaftstest am 29. Mai 2022 vermittelte nur eine Verdachtsdiagnose, nicht die gesicherte Kenntnis.Positive Kenntnis erlangte sie erst durch die ärztliche Untersuchung am 17. Juni 2022.Der Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde zeitnah mit der Klage am 13. Juni 2022 gestellt, also noch vor der ärztlichen Bestätigung, was aus Sicht des BAG unschädlich war.Die Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam, da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt schwanger war.Die Unwirksamkeit wird nicht fingiert durch § 7 KSchG, weil die verspätete Klage nachträglich zugelassen wurde.Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24)Rechtlicher RahmenZentrale Feststellungen des BAGähnliche Podcastfolgen:1. Kündigung ohne Kündigungsgrund2. Häufige Fehler bei KündigungArtikel:1. Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft2. Schwanger in der ProbezeitHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
RA065 BAG zu Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft, BGH zur Strafbarkeit nach Autorennen mit Todesfolge und Unzuverlässigkeit bei betrunkenen JägernIn dieser Folge mit dabei: sieben aktuelle Entscheidungen aus Zivil-, Straf-, Arbeits- und Verwaltungsrecht.
BAG, Urteil vom 5.12.2024 - AZR 275/23- Was ist Probezeit?- Wie lang?- Unterschied: Probezeit und Wartezeit?- Verlängerung der Probezeit oder neue Probezeit (kommt immer wieder vor)- Befristung: mit Sachgrund und ohne Sachgrund- Befristung und Kündigung- Kündigung in der Probezeit und Kündigungsschutzklage- Befristung und Probezeit: ähnliche Podcastfolgen:1. Probezeit - häufige Irrtümer2. Nach bestandener Probezeit ist man sicher?3. Fünf häufige Fehler bei einer BefristungArtikel:1. Informationen zur Kündigung durch den Arbeitgeber2. Muster einer ProbezeitkündigungHomepage:Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
Podcastfolge: Unwirksame Klausel über die Rückzahlung von Studienkosten!Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind ein Dauerbrenner in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Unternehmen investieren in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter und wollen sich dagegen absichern, dass diese direkt nach Abschluss der Weiterbildung das Unternehmen verlassen. Doch nicht jede Rückzahlungsklausel ist wirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 09.07.2024 (9 AZR 227/23) erneut eine Klausel für unwirksam erklärt. Wir beleuchten heute, was das Urteil für Unternehmen bedeutet und wie Rückzahlungsklauseln rechtssicher gestaltet werden können.---Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.dehttps://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQhttps://www.facebook.com/@einfachrechthttps://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cvhttps://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt.Du hilfst mir damit, den Podcast "einfach recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen.Vielen DankdeinSandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator unddein Teamder Kanzlei Wulf & Collegen.
Freistellung- nach Kündigung möglich- bezahlt- unbezahlt- widerruflich- unwiderruflichAnnameverzugslohn-Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24SachverhaltDer Kläger war seit November 2019 als Senior Consultant bei der Beklagten tätig und verdiente monatlich 6.440 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub frei.Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte. Auch die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitssuchend, erhielt jedoch erst Anfang Juli 2023 Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit. Die Beklagte hingegen schickte ihm bereits im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote. Der Kläger bewarb sich auf sieben dieser Stellen, allerdings erst ab Ende Juni.Die Beklagte verweigerte die Gehaltszahlung für Juni 2023 und argumentierte, dass sich der Kläger frühzeitiger hätte bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich nach § 615 Satz 2 BGB einen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Vergütung ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf Berufung des Klägers statt. Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.UrteilsgründeDas Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Revision der Beklagten zurück:Die Beklagte befand sich durch die einseitige Freistellung während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger die volle Vergütung gemäß § 615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB.Der Kläger muss sich keinen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, weil er nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB auf einen anderen Erwerb verzichtet hat.Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufzunehmen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.§ 615 Satz 2 BGB enthält eine Billigkeitsregelung, die eine Interessenabwägung erfordert. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass ihr die Erfüllung des fortbestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre.Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einseitig freistellen, weiterhin die Vergütung schulden, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich gegen Treu und Glauben untätig bleibt.Artikel:1. Freistellung nach Kündigung2.unwiderrufliche Freistellung3. KündigungHomepage:Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
RA061 Verfassungsbeschwerde BSW, Birkenstocksandalen und Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen VerkehrsschildernHeutige Themen:Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst (BGH Urt. v. 20. Februar 2025 - I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24)Verfassungsbeschwerde des BSW (Beschluss vom 15. Februar 2025 - 2 BvR 230/25)Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe (BAG Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24)VGH München zum Verlust des Fraktionstatus der AFD (BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2025, Az. 4 CE 24.2075)Hinweispflichten bei Duplexgaragen (AG München, Urteil vom 20.12.2023 - 132 C 17221/22)Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern (LG Hanau, Urteil vom 4.12.2024, Aktenzeichen 2 S 25/24)
RA059 BVerfG zur Auslieferung von Maja T. , VG zur Teilnahme des BSW an Wahlarenen, BGH zur Heimtücke und BAG zu ausländischen AUHeutige Themen:BVerfG zur Auslieferung von Maja T. (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 BvR 1103/24)BGH zu den Voraussetzungen der Heimtücke (BGH, Urteil vom 11.12.2024 - 3 StR 185/24)VGs zur Teilnahme des BSW an Wahlarenen (VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25)Informationspflichten eines Reiseveranstalters bei “Roulettereisen” (AG München, Urteil vom 21.03.2024 - 191 C 12742/24)BGH zur Auslegung von Begriffen im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23)Beweiswert einer ausländischen AU (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24)
Willkommen zu einer neuen Folge von „Einfach Recht“. Heute sprechen wir über ein Thema, das fast in jedem Arbeitsvertrag zu finden ist: Stillschweigensklauseln. Diese regeln, wie vertrauliche Informationen behandelt werden müssen, und sind für Unternehmen von zentraler Bedeutung. Doch in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern eine klare Grenze aufgezeigt.Im Urteil vom 17.10.2024 (8 AZR 172/23) stellte das Gericht fest, dass unlimitierte Stillschweigensklauseln nicht zulässig sind. Warum? Weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und eine versteckte Form eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots darstellen – ohne dass eine gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung gezahlt wird.Heute erkläre ich, was das Urteil für die Praxis bedeutet, welche Klauseln jetzt kritisch sind und wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer reagieren sollten.----Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Willkommen bei „Einfach Recht“. Ich bin Inhaber der deutschlandweit tätigen Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal und Geschäftsführer der Einfach Recht GmbH. Ich beantworte Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen, Arbeitnehmern und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht.Ich erkläre grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann. Ich war m Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert.Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte bin ich wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts. Ich bin Vortragsredner und Speaker. Hier erfährst Du mehr:www.kanzlei-wulf.de https://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQ https://www.facebook.com/@einfachrecht https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/ https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cv https://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt.Du hilfst mir damit, den Podcast "Einfach Recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen.
Sachverhalt Die Klägerin, eine Verkäuferin im Einzelhandel, widersetzte sich der Umstellung der Gehaltsabrechnungen auf ein digitales Mitarbeiterpostfach, das durch eine Konzernbetriebsvereinbarung eingeführt wurde. Diese Regelung sah vor, dass alle Personaldokumente elektronisch bereitgestellt und über ein passwortgeschütztes Portal abrufbar sind. Falls ein Beschäftigter privat keinen Online-Zugriff hat, sollte eine Einsicht und ein Ausdruck im Betrieb ermöglicht werden. Die Klägerin verlangte weiterhin Abrechnungen in Papierform. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da die digitale Bereitstellung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Erteilung genüge. Entscheidend sei, dass die Klägerin das digitale Postfach nicht für den Empfang rechtlicher Erklärungen bestimmt habe. Urteilsgründe Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Es stellte fest, dass die Bereitstellung der Entgeltabrechnung in einem digitalen Mitarbeiterpostfach grundsätzlich den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO genügt, da die Abrechnung eine Holschuld des Arbeitnehmers ist. Der Arbeitgeber muss den Zugang nicht sicherstellen, sondern lediglich eine elektronische Abrufmöglichkeit bereitstellen. Jedoch muss berücksichtigt werden, ob Arbeitnehmer, die privat keinen Online-Zugang haben, eine zumutbare Alternative zur Einsicht und zum Ausdruck der Abrechnung im Betrieb erhalten. Zudem blieb offen, ob die Einführung des digitalen Postfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt, weshalb eine abschließende Entscheidung nicht getroffen wurde. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 Artikel: 1. Darf der Arbeitgeber die Lohnabrechnung in elektronischer Form erteilen? 2. Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen? 3. Lohnbescheinigung -was man wissen sollte! Homepage: Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
Was ist in der KW 05/2025 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen: EuG bestätigt Weisungsrecht des EDSA gegenüber der DPC (Urteil vom 29.01.2025 – T-70/23, T-84/23 und T-111/23) https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=CC3E84A88781B1C8EC97193F9DCC9423 BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24 (Volltext noch nicht verfügbar) Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig (BVerwG 6 C 3.23 - Urteil vom 29. Januar 2025 (Volltext noch nicht verfügbar)) https://www.bverwg.de/aktuelles/vorbestellung?vaz=6%20C%203.23%20&vecli=290125U6C3.23.0 Vorinstanzen: OVG Saarlouis, OVG 2 A 111/22 - Urteil vom 20. April 2023 VG Saarlouis, VG 5 K 461/20 - Urteil vom 15. Dezember 2021 KI-VO: Pflichten ab 01.02.2025 Sicherheitslücke bei D-Trust https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/information-datenschutzvorfall-13-januar-2025 Pressemitteilung des Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) https://documents.pclob.gov/prod/Documents/EventsAndPress/290ce816-6560-4e92-95a2-a9afcc72f378/PCLOB%20press%20release%20(1-27-25).pdf Veröffentlichungen NOYB-Analyse: Wie viele Geldstrafen folgen auf Datenschutz-Untersuchungen? https://noyb.eu/de/data-protection-day-only-13-cases-eu-dpas-result-fine Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/laut-bag-weitergabe-dienstlicher-e-mail-adressen-an-gewerkschaften-unzulassig-datenschutz-news-kw-05-2025
In dieser Podcast-Episode diskutieren Rechtsanwalt Arne Schrein und Volljuristin Ariane Bergstermann-Casagrande das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20). Themen der Episode: Abgrenzung § 8 TzBfG und § 9a TzBfG! Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und deren rechtliche Einordnung (§ 4 Abs. 1 TzBfG) Urteil des Bundesarbeitsgerichts und Einfluss des EuGH Tarifvertragliche Regelungen und ihre Grenzen Geschlechtsspezifische mittelbare Benachteiligung in der Praxis Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Arbeitsrecht Teil 2: https://www.waf-seminar.de/br129
BAG Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 Sachverhalt: Der Kläger war seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt befristet als Medizinischer Dokumentationsassistent (MDA) bis 31.12.2013. Aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 29.11.2013 bis 21.02.2014 konnte er seiner Tätigkeit nicht nachgehen. Die Beklagte lud den Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit zu Personalgesprächen am 06.01.2014 und 11.02.2014 ein, um die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung zu klären. Der Kläger sagte diese Termine mit Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab. Nach erneuter Einladung forderte die Beklagte einen ärztlichen Nachweis, der die Unfähigkeit zur Teilnahme an einem Personalgespräch bescheinigt. Der Kläger verweigerte dies und erhielt eine Abmahnung. Der Kläger verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und stellte fest, dass er während einer Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet sei, an Personalgesprächen teilzunehmen. Entscheidungsgründe: 1. Weisungsrecht während der Arbeitsunfähigkeit (§ 106 GewO, § 241 Abs. 1 und 2 BGB): • Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entfällt die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung sowie unmittelbar damit zusammenhängender Nebenleistungspflichten. • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bleibt in Bezug auf leistungssichernde Nebenpflichten und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) grundsätzlich bestehen, ist jedoch auf dringende betriebliche Anlässe beschränkt. 2. Dringender betrieblicher Anlass: • Ein dringender betrieblicher Anlass liegt nur vor, wenn das Personalgespräch nicht auf einen Zeitpunkt nach der Arbeitsunfähigkeit verschoben werden kann und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers unabdingbar ist. • Die Beklagte konnte nicht darlegen, warum ein Gespräch während der Arbeitsunfähigkeit notwendig war oder warum eine schriftliche Kommunikation unzureichend gewesen wäre. Artikel: 1. Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit 2. BEM - was ist das? Homepage: Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland Sachverhalt: Kläger: Seit 2002 als Lagerarbeiter beschäftigt, Bruttogehalt 3.612,94 €. Vorfall: Beklagte: Kürzte die Vergütung und verweigerte die Entgeltfortzahlung mit Verweis auf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Beweiswert der Bescheinigung: Grundsätzlich sind Bescheinigungen aus Nicht-EU-Staaten gleichwertig, wenn der Arzt klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. In diesem Fall hat die Gesamtwürdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz jedoch gefehlt. Auffälligkeiten im Einzelfall: Bescheinigung für 24 Tage ohne Wiedervorstellung. Reisebuchung und Rückreise trotz attestiertem Reiseverbot. Wiederholte Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt nach Urlaubszeiten (2017, 2019, 2020). Folge: Diese Umstände begründen ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung. Der Kläger trägt nun die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit. Artikel: 1. Krankschreibung nach Kündigung´ 2. Ende der Krankschreibung - wann am letzten Tag? 3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit- was ist zu tun? Homepage: Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
Ziele zu setzen und diese nachzuhalten sind vor allem im Berufsleben wichtig und so ist die Zielvereinbarung, ergänzt durch ein Anreiz- und Bonussystem, wohl Standard bei deutschen Arbeitgebern. Warum sind Zielvereinbarungen in Kombination mit einem Bonussystem als Steuerungselement so wichtig? Welche Vor- und Nachteile sehen Sie? Schauen wir uns einmal einen aktuellen Fall an. Dieser wurde vom BAG am 3.7.2024 (10 AZR 171/23) entschieden. Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde? Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
Im Jahr 2024 gab es mehrere bedeutende arbeitsrechtliche Entscheidungen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Interesse sind. 1. Gleichbehandlung von Teilzeitkräften bei Überstundenvergütung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 5. Dezember 2024 (Az.: 8 AZR 370/20), dass Teilzeitbeschäftigte bei Überstunden nicht benachteiligt werden dürfen. 2. Feiertagszuschläge und regelmäßiger Beschäftigungsort: Am 1. August 2024 urteilte das BAG (Az.: 6 AZR 38/24), dass für den Anspruch auf Feiertagszuschläge der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Feiertagszuschläge, auch wenn sie an einem Feiertag in einem anderen Bundesland ohne Feiertagsstatus arbeiten, sofern ihr regelmäßiger Arbeitsort in einem Bundesland mit Feiertag liegt. 3. Kündigung bei Weigerung des Tragens von vorgeschriebener Arbeitskleidung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 21. Mai 2024 (Az.: 3 SLa 224/24), dass die wiederholte Weigerung eines Arbeitnehmers, vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, trotz Abmahnungen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. 4. Am 23. April 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall 5 AZR 212/23 über die Vergütung von Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten. Der Kläger, ein Containermechaniker, forderte die Bezahlung dieser Zeiten, da er spezielle Arbeitskleidung tragen und sich nach der Arbeit aufgrund starker Verschmutzung reinigen musste. 5. Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes: In seinem Urteil vom 7. Februar 2024 (Az.: 5 AZR 177/23) befasste sich das BAG mit der Frage, unter welchen Umständen Arbeitnehmer nach einer Kündigung verpflichtet sind, anderweitigen Verdienst zu erzielen, um den Schaden des Arbeitgebers zu mindern. Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg/Pankow
In der heutigen Podcast-Folge geht es um einen Streit über Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach einem Aufhebungsvertrag. Die Klägerin behauptet, der Vertrag sei unter widerrechtlicher Drohung abgeschlossen worden. Die Rechtsanwälte Tobias Gerlach und Ansgar Dittmar betrachten den Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat und erläutern, was Betriebsräte in diesem Fall tun sollten. Themen der Episode: Schilderung des Urteils (BAG, Urt. V. 24.02.22 – 6 AZR 333/21) Was kannst du als Betriebsrat in einem solchen Fall machen? Wie kannst du als Betriebsrat deine Kollegen sensibilisieren? Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Arbeitsrecht Teil 3: https://www.waf-seminar.de/br258 Seminar Betriebsverfassungsrecht 2: https://www.waf-seminar.de/br164
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20) Kernaussagen des Urteils: Tarifregelung: Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten benachteiligt Teilzeitkräfte. Rechtsverstöße: Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Mittelbare Geschlechtsdiskriminierung (§ 7 Abs. 1 AGG), da Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind. Unwirksamkeit: Tarifliche Regelung ohne anteilige Anpassung für Teilzeitkräfte ist unwirksam. Artikel: 1. Arbeitslohn 2. Kennt der Arbeitgeber die Überstunden muss er zahlen? Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
BAG, Urt. v. 25.7.2024 – 8 AZR 225/23 Arbeitnehmer verlangt Schadenersatz Art. 82 Abs. 1 DSGVO Vorgeschichte: Kündigung / Klage dagegen hatte Erfolg Einladung zum Gespräch über Stellenwechsel Vorlage eine AU-Bescheinigung / erneute Kündigung/ erfolglos Änderungskündigung / Annahme unter Vorbehalt/ Klage erfolglos 4. Februar 2024 /Auseinandersetzung /Beschäftigungsklage / AU „außerhalb der Arbeitszeit“ an diesem Tag erlittenen Verletzung Zeit vom 25. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 - Überwachung durch Detektei - „Sägen und Schleifen“ Anhörung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit Schriftsatz vom 31. August 2022 - Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ iHv. mindestens 25.000,00 Euro Urteil des BAG Das Gericht kam zu dem Betrag von 1.500 Euro als immateriellen Schadensersatz, indem es verschiedene Faktoren berücksichtigt hat, um eine angemessene und verhältnismäßige Entschädigung festzulegen. Die wesentlichen Überlegungen dabei waren: 1 Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Der Schadensersatzanspruch soll die tatsächlich erlittenen Schäden ausgleichen und keine Straf- oder Abschreckungsfunktion erfüllen. Das Gericht achtete darauf, dass der Entschädigungsbetrag dem realen, erlittenen Schaden entspricht und kein übermäßiger Betrag zugesprochen wird. 2 Umfang der Überwachung und Art der Datenverarbeitung: Die Überwachung umfasste mehrtägige Beobachtungen des Klägers in seinem privaten Umfeld und die Erfassung von Gesundheitsdaten (wie z.B. seinem Gang). Da es sich um sensible personenbezogene Daten handelt, stellte dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar, was einen Schadensersatzanspruch rechtfertigte. 3. Dauer und Intensität der Observation: Die Überwachung fand über einen Zeitraum von wenigen Tagen und nur stichprobenartig statt, ohne Videoaufnahmen oder andere intensivere Erfassungen. Das Gericht bewertete dies als eine weniger schwere Form der Überwachung und setzte den Entschädigungsbetrag entsprechend moderat an. 4. Fehlende Schwere des emotionalen Schadens: Der Kläger machte geltend, dass die Überwachung ihn in seiner Privatsphäre beeinträchtigte und zu einem Verlust an Sicherheitsgefühl führte. Das Gericht anerkannte dies, sah aber keine Belege für tiefergehende psychische Belastungen oder andere erhebliche negative Auswirkungen. Der Betrag von 1.500 Euro wurde daher als ausreichend angesehen, um den emotionalen und psychologischen Schaden des Klägers auszugleichen. 5. Verhältnismäßigkeit zu ähnlichen Fällen: Die Höhe des Schadensersatzes orientierte sich auch an der bisherigen Rechtsprechung und vergleichbaren Fällen, in denen eine Entschädigung im unteren vierstelligen Bereich für ähnliche Eingriffe in die Privatsphäre zugesprochen wurde. Artikel: 1. Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2. Krankschreibung nach Kündigung Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Grundsatz: Pausen sind keine Arbeitszeit Pausen sind festzulegen Pause und Arbeitszeit schließen sich aus Fall: BAG, Urt. v. 21.8.2024 – 5 AZR 266/23 - AN in Kantine verbrachten Pausen - „Daueralarmbereitschaft“ - Monitor mit Störungsmeldung - permanente „Hab-Acht-Stellung“ - damit keine Pause, sondern Arbeitszeit BAG: Ruhepause iSv. § 4 ArbZG liegt vor Artikel: 1. Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung 2. Arbeitszeitbetrug beim Nichtausstempeln in Zigarettenpause 3. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung? Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Im neuen Podcast erörtern Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 05:45) zunächst den geleakten Entwurf zu einem Beschäftigtendatengesetz. Einige Vorschläge waren zu erwarten, etwa zum Einsatz von KI-Systemen (§ 10) oder zu einem Verwertungsverbot (§ 11 – entgegen BAG Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22), andere wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten (§ 12) überraschen. Eine deutliche Verschlechterung der Beschäftigtenrechte stellt die zulässige verdeckte Überwachung dar (§ 20), die aber DS-GVO widrig sein könnte. Dann werfen wir einen Blick (ab Minute 16:25) auf den BGH, der im Verfahren zum Meta Scraping ein Leitentscheidungsverfahren bestimmt hat (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024206.html). Auf Basis des neuen § 552 b ZPO soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden. Dann geht es (ab Minute 27:17) um das BKA Urteil des BVerfG vom 01. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19). Hier waren die Verfassungsbeschwerden der GFF, verschiedener Rechtsanwälte und Fußball-Ultras gegen das BKA-Gesetz recht erfolgreich. Teilweise setzte das Gericht die Anforderungen an Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (zu) hoch an, etwa wenn es in dieser komplizierten Materie auf der „hinreichenden Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht bezüglich der Trennung der Datenbestände im Informationssystem des Bundeskriminalamts und im polizeilichen Informationsverbund sowie der damit einhergehenden unterschiedlichen Gewichtung des Eingriffs und möglichen korrespondierenden Rechtfertigungsanforderungen“ besteht. Das kann kein Beschwerdeführer liefern. In der Sache erklärte Karlsruhe gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) in Teilen für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen das Grundrecht (!) auf informationelle Selbstbestimmung. Gesetzlich vorgesehene Einzelfallprüfungen von Behörden oder Gerichten genügten mangels eines gesetzlichen Regelungskonzepts nicht. Kritisch sehen die Hosts, das das BVerfG einmal mehr zum „Reparaturbetrieb“ verkommt, zu einer „Anstalt zur Optimierung von Grundrechtsbeschränkungen“ – und das ist sicherlich keine gute Nachricht.
Die Hausbesuche von Tesla bei krankgeschriebenen Arbeitnehmern, insbesondere im Werk Grünheide, haben in Deutschland erhebliche Diskussionen ausgelöst. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob solche Maßnahmen rechtlich zulässig sind. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber haben kein Recht, unangekündigt bei ihren Mitarbeitenden zu Hause aufzutauchen, um den Gesundheitszustand zu überprüfen. Der Schutz der Privatsphäre, einschließlich der Unverletzlichkeit der Wohnung, hat Vorrang. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber hereinzulassen oder Auskünfte über ihren Gesundheitszustand zu geben. - rechtlich zulässig: Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Ausnahmefall: Beauftragung eines Dedektives Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 (Az. 8 AZR 1007/13) - konkreter Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung (Straftat) - Ausschöpfung aller Maßnahmen - Überwachung muss verhältnismäßig und letztes Mittel sei - Bei Unrechtmäßigkeit ist eine Entschädigungszahlung möglich Artikel: 1. Kündigung in Probezeit wegen Krankheit 2. Krankschreibung nach Kündigung - gefährlich? Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
BAG, Urteil vom 23.4.2024 - 5 AZR 212/23 - **Arbeitgeber**: Containermechaniker bei einem Logistikunternehmen seit Februar 2008. - **Tagesablauf**: - Nach Betreten des Betriebsgebäudes: Umkleiden im ersten Stock. - Zeiterfassung im Erdgeschoss: Einloggen gemäß Anweisung des Arbeitgebers. - Tätigkeit: Instandhaltung von Containern (z. B. Schleifen, Lackieren), mit Schutzkleidung bei Bedarf. - Nach Arbeit: Duschen oder Waschen, Arbeitskleidung im Betrieb zur Reinigung lassen. - Zeiterfassung am Ende: Ausloggen nach Anweisung, dann Verlassen des Betriebs. Artikel: 1. Arbeitstage pro Monat und pro Woche 2. Kernarbeitszeit - was ist das? 3. Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
Heutige Themen:Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der AFD (Pressemitteilung)BVerfG zur Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag (BVerfG, Urteil vom 17.09.2024 - 2 BvE 10/21 – Pressemitteilung)Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22 – Pressemitteilung)Tiergefahr beim Hund (BGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - VI ZR 381/23)Kleinparteien in der Wahlberichterstattung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2024 - OVG 3 S 109/24 – Pressemitteilung)Einseitige Festlegungen von Zielvereinbarungen im Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 – Pressemitteilung)OLG Frankfurt zur Laubrente (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23 – Pressemitteilung)
Stell dir vor, du bist Arbeitgeber und hast einen konkreten Verdacht, dass einer deiner Mitarbeiter wiederholt gegen Unternehmensrichtlinien verstößt. Wäre es dann nicht praktisch, ihn per Videoüberwachung zu überführen? Aber was darfst du eigentlich als Arbeitgeber in Sachen Videoüberwachung, und welche Grenzen gibt es? Kannst du das Material später vor Gericht verwenden? Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Episode von „Einfach Recht“, deinem Podcast für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht. Mein Name ist Sandro Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz und welche rechtlichen Rahmenbedingungen Arbeitgeber dabei beachten müssen. Am Ende der Folge werfen wir einen Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die in einem Kündigungsschutzprozess für viel Aufsehen gesorgt hat. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.10.2016, Az. 2 AZR 395/15) entschieden, dass eine verdeckte Videoüberwachung nur in engsten Grenzen erlaubt ist und stets verhältnismäßig sein muss. Ein wichtiges Urteil zu diesem Thema ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2023 (Aktenzeichen 2 AZR 296/22). Hier stellte das Gericht klar, dass kein generelles Verwertungsverbot besteht, wenn ein Arbeitgeber Videoaufzeichnungen aus einer offenen Überwachung in einem Kündigungsschutzprozess verwendet. Selbst wenn die Überwachung nicht vollständig den Vorgaben des Datenschutzrechts entsprach, dürfen die Aufzeichnungen verwertet werden, wenn sie vorsätzliches vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers dokumentieren. Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Willkommen bei „Einfach Recht“. Ich bin Inhaber der deutschlandweit tätigen Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal und Geschäftsführer der Einfach Recht GmbH. Ich beantworte Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen, Arbeitnehmern und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Ich erkläre grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann. Ich war m Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert. Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte bin ich wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts. Ich bin Vortragsredner und Speaker. Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.de https://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQ https://www.facebook.com/@einfachrecht https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/ https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cv https://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt. Du hilfst mir damit, den Podcast "Einfach Recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dank dein Sandro und dein Team der Kanzlei Wulf & Collegen.
Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Episode von „Einfach Recht“, deinem Podcast für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht. Mein Name ist Sandro Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. In dieser Folge sprechen wir über ein wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das am 23. August 2023 ergangen ist. Es geht um die Frage, inwieweit Arbeitnehmer in ihrer Freizeit verpflichtet sind, Weisungen ihres Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen und welche Konsequenzen das für die Praxis hat. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 5 AZR 349/22 und ist von großer Bedeutung für alle, die sich mit Arbeitszeitregelungen und der Erreichbarkeit von Arbeitnehmern befassen. Bleib dran, um zu erfahren, was das Gericht entschieden hat und was das für dich oder dein Unternehmen bedeutet! ---- Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Willkommen bei „Einfach Recht“. Ich bin Inhaber der deutschlandweit tätigen Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal und Geschäftsführer der Einfach Recht GmbH. Ich beantworte Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen, Arbeitnehmern und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Ich erkläre grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann. Ich war m Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert. Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte bin ich wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts. Ich bin Vortragsredner und Speaker. Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.de https://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQ https://www.facebook.com/@einfachrecht https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/ https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cv https://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt. Du hilfst mir damit, den Podcast "Einfach Recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dank dein Sandro Wulf und dein Team der Kanzlei Wulf & Collegen.
BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 Hintergrund des Falls Sachverhalt: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Zustellung des Kündigungsschreibens durch die Deutsche Post AG. Streitpunkt: Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens. Entscheidung des BAG Kernaussage des Urteils: Beweis des ersten Anscheins bei Zustellungen durch die Deutsche Post AG. Bedeutung des Anscheinsbeweises: Typischer Geschehensablauf und rechtliche Auswirkungen. Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die Klägerin. Rechtsfolgen und praktische Bedeutung Auswirkungen des Urteils auf die Praxis: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten. Bedeutung der Dokumentation von Zustellvorgängen. Artikel: 1. Kündigung -was man wissen sollte! 2. Zugang einer Kündigung und Zugangsbestätigung. 3. Zusammenfassung der Entscheidung des BAG Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
Ein Leiharbeitnehmer war in einer Firma beschäftigt und wurde im Verhältnis zur Stammbelegschaft weniger bezahlt. Das einzige was den Arbeitnehmer vom Rest der Belegschaft unterschied, war sein Status als Leiharbeiter. Patrick Dirksmeier ,Rechtanwalt aus Bochum, und Arne Schrein, Rechtsanwalt aus München, unterhalten sich über diesen spannenden Fall, der sogar vor dem BAG landete (BAG 31.05.2023 Az. 5 AZR. 143/19) Themen in der heutigen Folge: Der Fall genau erklärt Alle Rechtsgrundlagen, die hier eine Rolle spielen Was hat ein Tarifvertrag mit diesem Fall zu tun? Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 2 https://www.waf-seminar.de/br164 Seminar Arbeitsrecht Teil 1 https://www.waf-seminar.de/br128
DAS BAG HAT MIT EINEM WEITESTGEHEND UNBEACHTETEN URTEIL IM DEZEMBER 2023 KLARHEIT ZUR FRAGE DER ANRECHNUNG DES URLAUBS GEBRACHT. IN 17 SEITEN HAT ES KOMPRIMIERT ALLES ZUM URLAUB GESCHRIEBEN, WAS DU WISSEN SOLLTEST, WENN DU MIT FRAGEN ZUM URLAUB ZU TUN HAST. ICH HABE DIES IN DIESER FOLGE MEINES PODCAST "EINFACH RECHT" ZUSAMMENGEFASST. VIEL SPAß MIT DIESER FOLGE. DEIN SANDRO WULF, RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT, ZERTIFIZIERTER MEDIATOR UND UNTERNEHMER. ---- *9-AZR-230-22.pdf (bundesarbeitsgericht.de) ---- Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Willkommen bei „Einfach Recht“. Ich bin Inhaber der deutschlandweit tätigen Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal und Geschäftsführer der Einfach Recht GmbH. Ich beantworte Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen, Arbeitnehmern und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Ich erkläre grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann. Ich war m Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert. Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte bin ich wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts. Ich bin Vortragsredner und Speaker. Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.de https://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQ https://www.facebook.com/@einfachrecht https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/ https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cv https://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt. Du hilfst mir damit, den Podcast "Einfach Recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dank dein Sandro und dein Team der Kanzlei Wulf & Collegen.
- Urlaubsabgeltung nach Ende des AV - Achtung: bei ALG Fall des Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27.02.2024, Az.: 10 Sa 586/23 Die Klägerin und die Beklagte stritten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Die Klägerin verlangte Abgeltung von 155 Urlaubstagen aus den Jahren 2003 bis 2007, da das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der letzten Elternzeit und durch Auflösungsvereinbarung endete. Die Beklagte hatte jedoch nur für das Jahr 2002 eine Kürzungserklärung abgegeben, nicht für die Folgejahre. Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Klage statt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 362/18) Sonderregelung bei der Verjährung Schön erklärt in Bezug auf Verfall und Verjährung außerhalb der Elternzeit: LAG Düsseldorf 16 CA 180/19 Artikel: Wie wird der Urlaub während der Elternzeit gekürzt mit Kürzungsrechner! Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
BAG 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 Abonnieren und weiter empfehlen! Instagram: rechtsprechung_news Website: www.rechtsprechung-news.webnode.com Jura; Urteil; Rechtsprechung; News; Referendariat; Rechtswissenschaften; Prozess; Recht; Gericht; Gesetz; Klage; Rechtsanwalt; Staatsexamen; Paragraf; Jurist; Examen; StEx; Rechtsreferendariat; Anwalt; Ref; Examen Erfolgreich Shop; Paragraph; Referendar; Justiz; Bundesverfassungsgericht; Rechtsreferendar; Richter; law; Justiz; Jurastudent; Jurapodcast; Staatsanwalt; Rechtswissenschaft; ExamenErfolgreichShop; Verurteilung; Polizei; Beamte; Polizist; Klage; Kläger; Beklagte; Klausur; Erstesexamen; Assessorexamen; Erstesstaatsexamen; Repetitor; Repetitorium; Assessor; Zivilrecht; BGB; BGH; Bundesgerichthof; Landgericht; Oberlandesgericht; OLG; LG; Amtsgericht; AG; ZPO; Strafrecht; StGB; Strafgesetzbuch; Strafe; StPO; strafbar; Bewährung; Beschlagnahme; Prozess; Arbeitsvertrag; Kündigung; Chef; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; gefeuert; entlassen; Arbeit; Job; Aufhebungsvertrag; gekündigt; Arbeitsgericht; Landesarbeitsgericht; Bundesarbeitsgericht; Kündigungsschutzklage; BAG;
BAG, Urteil vom 25.4.2024 – 8 AZR 140/23 € 30.000 verlangt wegen Altersdiskriminierung - Kläger, geboren 1952 - Umfangreiche Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrer - Anfang 2018: Erreichen der Regelaltersgrenze und Ruhestand - Weiterhin befristete Tätigkeit als Lehrer nach dem Ruhestand - 20. Dezember 2021: Bewerbung auf Vertretungsstelle an einem Gymnasium des beklagten Landes - Jüngerer Bewerber (geb. 1981) bewarb sich ebenfalls - Schulleitung schlug Kläger zur Einstellung vor - Beklagtes Land entschied, jüngeren Bewerber einzustellen, da dieser die Altersgrenze noch nicht überschritten hatte - kein Altersdiskriminierung - Benachteiligung gerechtfertigt „Die Zielsetzung der ausgewogenen Verteilung der Beschäftigungschancen zwischen den Generationen ist auch iSv. § 10 Satz 1 AGG objektiv und angemessen.“ Artikel: 1. Scheinbewerber kriegt keine Entschädigung 2. Fettleibigkeit und Entschädigung Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin
Die Kläger verrichteten folgende Sevadienste im Ashram: • Arbeiten in der Küche • Haushaltsaufgaben • Gartenarbeit • Gebäudeunterhaltung • Werbung • Buchhaltung • Durchführung von Yoga-Unterricht • Leitung von Seminaren Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die drei klagenden Parteien Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für ihre Tätigkeiten im Yoga-Ashram haben. Die wesentlichen Gründe sind: • Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten sind als Arbeitsverhältnisse einzustufen. • Der Beklagte war in den relevanten Zeiträumen weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft. • Bundesarbeitsgericht: • Urteile vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 - und - 9 AZR 253/22 - • Landesarbeitsgericht Hamm: • Urteile vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1248/21 - und - 6 Sa 1249/21 - • Arbeitsgericht Detmold: • Urteile vom 15. Oktober 2021 - 3 Ca 696/20 - und - 3 Ca 732/20 - • Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Ca 906/22 -
BAG, Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 167/23 - AN im Seniorenwohnheim als Altagsbegleiterin / ungeimpft - unbezahlte Freistellung vom 1.April bis 31.August 2022 (5 Monate) - 12,5 Tage an Urlaub gekürzt BAG, Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 192/23 - AN im Altenheim als Altenpflegerin/ ungeimpft - Abmahnung - unbezahlte Freistellung / Erkrankung bis Ende März 2022 rechtliche Probleme - Impflicht in Gesundheitsbranche - keine Impfung: - unbezahlte Freistellung - kein Lohn - Urlaubskürzung - Abmahnung - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Artikel: 1. Corona: BAG und Urlaub 2. Impfpflicht in der Pflegebranche Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin - Andreas Martin Kontakt:
RA041 Unverpixelte Berichterstattung im Sylt-Video, BGH zur stillschweigenden Mittäterschaft und BAG zur Urlaubsverkürzung wegen fehlender Corona-ImpfungHeutige Themen:EU-Kommission leitet Strafverfahren gegen Frankreich, Italien & Co. einDritter Reichsbürgerprozess läuftVerfassungsbericht 2023Strafverfahren gegen Jerome Boateng läuft erneut anAFD darf seinen Bundesparteitag in Essen abhalten (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.06.2024 - 15 L 888/24 – Pressemitteilung)Anpassung des Urlaubsanspruchs bei unbezahlter Freistellung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 167/23 – Pressemitteilung)BGH zur stillschweigender Mittäterschaft (BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - 5 StR 85/24)BVerwG zu coronabedingter Einreiseverweigerung (BVerwG 1 C 2.23 - Urteil vom 13. Juni 2024 – Pressemitteilung)Flink darf keine Lagergebühr berechnen (Landgericht Berlin II, Urteil vom 18. Juni 2024 – Az.: 52 O 157/23)LG München untersagt unverpixelte Verbreitung des Sylt-Videos (Einstweilige Verfügung Az. 26 O 6687/24 und Beschl. v. 12.06.2024 – Az. 26 O 6325/24)Bild mit AFD-Wahlstand mit Kindern darf nicht veröffentlicht werden (LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2024 - 324 O 373/23)Nürnberger Rostbratwürstchen (LG München I v. 13.6.24 - 33 O 4023/23 – Pressemitteilung)
- Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage - BAG: hohe Anforderungen - angemessene Gegenleistung muss erfolgen 1. Fall des BAG: (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2014, 2 AZR 788/13 einfacher Klageverzicht auf Kündigungsbestätigung unwirksam - „Ich (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen die Firma F habe. Eine Kündigungsschutzklage werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich unverzüglich zurücknehmen.“ 2. Fall des BAG: Bundesarbeitsgericht vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14 - im Abwicklungsvertrag mit Gegenleistung „gutes Zeugnis“ ebenfalls unwirksam (BAG vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14) Artikel: 1. Zugang einer Kündigung und Kündigungsbestätigung 2. Abwicklungsvertrag und Verzicht auf Klage 3. Verzicht vor Zugang der Kündigung auf Klage? Homepage: Rechtsanwalt Arbeitsrecht in Berlin Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht Christburger Str. 23 10405 Berlin Tel.: 030 74923060 E-mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de Facebook: https://www.facebook.com/anwaltfuerarbeitsrechtberlin
Dank im Arbeitszeugnis trotz nerviger Korrekturwünsche? Das Thema Arbeitszeugnis: immer im Gespräch und in Diskussion. In dieser Folge beschäftigen sich die Rechtsanwälte Arne Schrein und Tobias Gerlach aus München mit dieser spannenden Entscheidung BAG 06.06.2023 – 9 AZR 272/22. Themen in der heutigen Folge: Der Fall Entscheidung des Gerichts Das bedeutet die Entscheidung für dich Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Arbeitsrecht Teil 3 https://www.waf-seminar.de/br258 Webinar Arbeitrecht Teil 3 https://www.waf-seminar.de/on258
Mündliche vereinbarte Vorverlegung und des Arbeitsbeginns bei befristetem Arbeitsvertrag (BAG, 16.08.2023, 7 AZR 300/22) Darüber tauschen sich die Fachreferentinnen, Janine Schäfer, Fachanwältin für Arbeitsrecht, und Ariane Bergstermann-Casagrande, Volljuristin, aus. Themen in der heutigen Folge: Aktuelles Urteil (BAG, 16.08.2023, 7 AZR 300/22) - Situation Grundsätzliches zur Schriftform und der Befristung Entfristungsklage BR Beteiligung befr. AV.. § 99 BetrVG Auflösung Urteil Seminarempfehlung aus dem Podcast: Seminar Arbeitsrecht Teil 1 https://www.waf-seminar.de/br128 Seminar Arbeitsrecht Update https://www.waf-seminar.de/br330
Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn und sein Co-Host Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder beschäftigen sich in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 (AZ: 5 AZR 234/23). Das BAG musste über die Vergütungszahlung während einer Quarantäne wegen einer symptomlosen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus urteilen.
Ist die Betriebsvereinbarung eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten? Und wenn ja: unter welchen Voraussetzungen? Diese Frage beleuchtet der Podcast im Lichte des Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 22.09.2022, 8 AZR 209/21) – auch mit Blick auf die zu erwartende Entscheidung des EuGH. Dasweitgreif ende Komplettangebot inklusive Formulare zu DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht. 4 Wochen gratis nutzen! ottosc.hm/dsgvo
Early bird roster moves are already happening! Esports Winter is coming! No need to worry. Logan & Aizyesque packed extra gloves.
Our episode discussing Source 2, is confirmed. AZR is coming to Europe and all eyes are on Movistar Riders. Catch up on ESL Pro League with Logan and Aizyesque!
In this episode of Confirmed, we touch on Source 2 rumors: what is known, what we would like to see, and how likely it's gonna happen? In other topics, coaches unbanned, IHC cut sk0r, AZR returns, women CS news, EPL Group B overview, and Group C preview. ➡️ Follow us for updates: https://twitter.com/HLTVconfirmed