POPULARITY
Die Zeugnisfalle – Teil 2 zum Zwischenzeugnis!Warum ein gutes Zwischenzeugnis Jahre später zum Problem des Arbeitgebers werden kann!Ein Zwischenzeugnis wirkt auf den ersten Blick wie eine Formalität. Der Mitarbeiter fragt danach, die Personalabteilung erstellt es und häufig wird lieber etwas zu positiv formuliert, um Diskussionen zu vermeiden.Doch genau darin liegt eine erhebliche Gefahr.Denn was heute als freundliche Bewertung formuliert wird, kann morgen im Kündigungsschutzprozess, bei einer Abmahnung oder beim Streit um das Endzeugnis zum Problem werden.In dieser Folge von Einfach Recht zeige ich, warum Arbeitgeber Zwischenzeugnisse nicht unterschätzen sollten und welche rechtlichen Folgen sich aus einem zu guten Zwischenzeugnis ergeben können.Im Mittelpunkt steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bindungswirkung von Zwischenzeugnissen. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Erteilung eines späteren Endzeugnisses grundsätzlich an die Bewertungen eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, soweit dieselben Zeiträume betroffen sind. Eine spätere Abweichung ist nur möglich, wenn sich Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers nach Erteilung des Zwischenzeugnisses wesentlich verändert haben.In dieser Folge erfahren Sie:✅ Warum Zwischenzeugnisse vor Gericht eine erhebliche Rolle spielen können✅ Weshalb ein zu positives Zwischenzeugnis spätere Kündigungen erschweren kann✅ Welche Auswirkungen Zwischenzeugnisse auf Abmahnungen und Endzeugnisse haben✅ Warum Arbeitgeber Leistungsänderungen dokumentieren sollten✅ Welche Bedeutung die BAG-Entscheidung vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07 hat✅ Wie Arbeitgeber Zwischenzeugnisse strategisch sinnvoll einsetzen können✅ Warum ein Zwischenzeugnis häufig Anlass für ein wichtiges Mitarbeitergespräch sein sollteFür Arbeitgeber, Geschäftsführer, Personalverantwortliche und HR-Abteilungen ist diese Folge besonders relevant. Denn häufig liegt das Risiko nicht in der Frage, ob ein Zwischenzeugnis erteilt werden muss, sondern in der Frage, was darin steht.BAG, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung eines Endzeugnisses grundsätzlich an die Bewertungen eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, soweit dieselben Zeiträume betroffen sind. Eine spätere Abweichung setzt nachvollziehbare Veränderungen in Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers voraus.Rechtsanwälte Wulf & CollegenArbeitsrecht für Arbeitgeber, Geschäftsführer, HR-Abteilungen und Arbeitnehmer
Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht: Wann Arbeitgeber es ausstellen müssen – LAG Köln 2026 und BAG-Rechtsprechung - Teil 1Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? Sandro Wulf erklärt die aktuelle Entscheidung des LAG Köln vom 04.03.2026 und die BAG-Grundsätze zu § 242 BGB, triftigem Grund und beruflicher Neuorientierung.Wann muss ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen? In dieser Folge von Einfach Recht spricht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sandro Wulf über das aktuelle Urteil des LAG Köln vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25und die dazu passende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Es geht um die Frage, ob Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen können, wenn sie sich beruflich neu orientieren möchten. Arbeitgeber, HR-Abteilungen und Geschäftsführer erfahren in dieser Folge, wann ein Zwischenzeugnis verlangt werden kann, wann kein Anspruch besteht und warum eine reflexartige Ablehnung rechtlich riskant sein kann.Ein Arbeitnehmer verlangt ein Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber lehhnt ab. Der Fall landet vor Gericht.In dieser Folge geht es deshalb nicht nur um das aktuelle Urteil des LAG Köln, sondern um die Grundfrage:Wann muss ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis wirklich ausstellen – und wann darf er es verweigern?In der Folge erklärt Sandro Wulf:warum es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt,weshalb § 109 GewO nur das Endzeugnis regelt,wie der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis über § 242 BGB begründet werden kann,was die Rechtsprechung unter einem triftigen Grund versteht,welche Fallgruppen Arbeitgeber und HR kennen sollten,warum ein Zwischenzeugnis nicht zur reinen Prozessvorbereitung verlangt werden kann,was das LAG Köln zur beruflichen Neuorientierung entschieden hat,warum ein pauschales Bestreiten des Arbeitgebers nicht genügt,und weshalb die zugelassene Revision zum BAG spannend werden kann.Maßgeblich ist der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Das BAG verlangt dafür einen triftigen Grund. Typische Gründe für ein Zwischenzeugnis können sein:bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses,laufender Kündigungsschutzprozess oder sonstiger Beendigungsrechtsstreit,Wechsel des Vorgesetzten,Versetzung,erhebliche Änderung der Tätigkeit,längere Abwesenheit, etwa Elternzeit oder längere Erkrankung,Betriebsübergang,Bewerbung oder berufliche Neuorientierung.Die Grundsätze zum Zwischenzeugnis sind durch das BAG seit Jahren geprägt. Spannend bleibt aber, wie konkret eine berufliche Neuorientierung künftig dargelegt werden muss. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen. LAG Köln, Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25BAG, Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 933/13BAG, Urteil vom 20.05.2020 – 7 AZR 100/19BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/15#Arbeitsrecht#Zwischenzeugnis#Arbeitszeugnis#Arbeitgeber#HR#Personalabteilung#Kündigungsschutz#LAGKöln#BAG#FachanwaltArbeitsrecht#EinfachRecht#KanzleiWulf#SandroWulfSie haben Fragen zum Thema Zwischenzeugnis, Arbeitszeugnis, Kündigung, Beendigungsgespräch oder Vertragsgestaltung?Dann nehmen Sie gern Kontakt mit mir und meinem Team Arbeitsrecht bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen auf.E-Mail: info@kanzlei-wulf.deWebsite: https://kanzlei-wulf.dePodcast & Blog: https://www.kanzlei-wulf.de/einfachrechtWenn Ihnen diese Folge gefallen hat, freue ich mich über ein Abo, eine Bewertung und das Teilen der Folge mit Kolleginnen und Kollegen aus HR, Geschäftsführung und Personalabteilung.
Bundesarbeitsgericht,Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 –Das BAG entscheidet, dass die personenbedingte Kündigung eines Triebfahrzeugführers wegen Entzugs der Zusatzbescheinigungen zur Fahrberechtigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass der Arbeitnehmer diese in absehbarer Zeit nicht wieder erlangen kann.Allein das Fehlen der Zusatzbescheinigungen im Kündigungszeitpunkt reicht für eine sozial gerechtfertigte Kündigung nicht aus. Zugleich verneint das BAG einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, weil der Arbeitgeber die Zusatzbescheinigungen hier ermessensgerecht entzogen hatte und der Kläger damit rechtlich nicht mehr als Triebfahrzeugführer einsetzbar war.Kurz-Sachverhalt (Stichpunkte)Triebfahrzeugführer mit Führerschein (EBA) + Zusatzbescheinigungen des Arbeitgebers (Rangierverkehr und Personenverkehr).2019: Überfahren eines Halt-Signals, Ermahnung.16.03.2021: erneuter Vorfall am Hauptsignal, sicherheitsrelevanter Pflichtverstoß, widersprüchliche Angaben des Lokführers.und 25.03.2021: mehrere Fehler in Simulatorfahrten (u.a. zu schnell, Haltsignal überfahren, Verfahrensverstöße).Arbeitgeber entzieht Zusatzbescheinigungen; EBA verlangt Nachschulung, danach Zweifel an der Eignung behördlich ausgeräumt.Arbeitgeber kündigt personenbedingt und verweigert Lohn; Kündigung unwirksam, aber kein Annahmeverzug wegen fehlender Fahrberechtigung.Podcast:1. Kündigung per Einschreiben2. FAQ - Kündigungsfrist für den ArbeitnehmerArtikel:1. personenbedingte Kündigung2. Kündigung und Kündigungsschutz3. Abfindung -was man wissen sollte!Homepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
BAG, Urteil vom 4.12.2025 – 2 AZR 51/25: Ein Pharmavertreter meldet einen Compliance-Verstoß seines Vorgesetzten und erhält kurz darauf noch in der Wartezeit eine Kündigung. Das BAG stellt klar, dass der Hinweisgeberschutz nach § 36 HinSchG nur greift, wenn die Kündigung tatsächlich Reaktion auf die Meldung ist – eine bloße zeitliche Nähe reicht nicht. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass der Kündigungsentschluss bereits vor der Meldung gefallen war, sodass weder HinSchG noch § 612a BGB verletzt waren. Zudem entscheidet das BAG, dass Arbeitnehmer in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb keinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG haben.- Wartezeit/ Probezeit- Kündigungsgrund angeben / haben in Wartezeit- Compliance-Verstoß- Hinweisgeberschutz- MaßregelungsverbotPodcastfolgen:1. 10 häufige Irrtümer im Arbeitsrecht2. LAG Hessen: Kündigung wegen Krankheit in Probezeit3. Probezeit und KündigungInternetseite1. Kündigung - allgemeine Informationen2. TOP-KündigungsgründeHomepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 10 AZR 119/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz erreichter Ziele keinen Anspruch auf die volle variable Vergütung hat, wenn er sich teilweise in Elternzeit befindet.Das Gericht stellt klar, dass auch variable Vergütung Teil des normalen Arbeitsentgelts ist und dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ unterliegt.Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, entsteht für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch.Eine ausdrückliche Kürzungsregelung ist dafür nicht erforderlich.Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle Modelle mit Zielvereinbarungen und Bonuszahlungen.Sie bestätigt, dass Vergütung grundsätzlich an die tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum gekoppelt bleibt.Artikel:Wie wird der Urlaub während der Elternzeit gekürzt mit Kürzungsrechner!Podcastfolgen:155 Tage an Urlaubsabgeltung und ElternzeitHomepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Warum vorschnelle Kündigungen scheitern – Tatkündigung vs. Verdachtskündigung!In dieser Folge von „Einfach Recht“ geht es um eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2025 (2 SLa 45/25), die einen typischen Fehler in der arbeitsrechtlichen Praxis deutlich macht:Ein Arbeitgeber reagiert auf einen nachvollziehbaren Vorfall – und verliert trotzdem den Kündigungsschutzprozess.Im Mittelpunkt stehen dabei zwei zentrale Fragen:Wann liegt eine Tatkündigung vor – und wann lediglich eine Verdachtskündigung?Warum ist die Anhörung des Arbeitnehmers bei der Verdachtskündigung zwingend erforderlich?Der Fall zeigt, dass nicht die Bewertung des Arbeitgebers entscheidend ist, sondern die rechtlich tragfähige Vorbereitung der Kündigung.Eine Verdachtskündigung setzt einen dringenden, auf Tatsachen gestützten Verdacht vorausDie vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12)Ohne Anhörung kann sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf den Verdacht berufenBei der Tatkündigung trägt der Arbeitgeber das volle Beweisrisiko (§ 286 ZPO)Eine bloße Wahrscheinlichkeit oder „Lebensnähe“ genügt nichtAlternative Geschehensabläufe müssen ausgeschlossen werden könnenVor jeder Kündigung ist sauber zu prüfen:→ Tat oder Verdacht?Bei Verdachtskündigung:→ Anhörung vor Ausspruch zwingendBei Tatkündigung:→ Beweisbarkeit realistisch einschätzenIn Mehrpersonen-Konstellationen:→ Zugriffs- und Verantwortungsstrukturen aufklärenVorprozessuale Aussagen von Mitarbeitern:→ regelmäßig kein belastbares GeständnisLAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25ArbG Stralsund, Urt. v. 28.01.2025 – 1 Ca 301/24BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12BAG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 AZR 698/15§ 626 BGB§ 286 ZPO
In dieser Episode geht es um eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2025 - Az 2 AZR 68/24, die für die Praxis erhebliche Bedeutung hat. Das BAG hat klargestellt, dass weder der Einlieferungsbeleg noch der Sendungsstatus der Deutschen Post ausreichen, um den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu beweisen. Arbeitgeber, die glauben, mit dem Einschreiben auf der sicheren Seite zu sein, können damit im Kündigungsschutzprozess böse überrascht werden.Ich erkläre, was das Urteil konkret besagt, was es für die Praxis bedeutet – und welche Zustellwege wirklich sicher sind. Dazu gehören das Einschreiben mit Rückschein, die Übergabe durch einen Zeugen sowie der Einwurf in den Briefkasten in Anwesenheit eines Zeugen. Denn eines ist klar: Wer eine Kündigung nicht beweisbar zustellen kann, hat im Zweifel ein ernstes Problem.Podcast:1. EuGH - versäumte Klagefrist einer schwangeren Arbeitnehmerin2. aktuelle BAG-Entscheidung zur Freistellung nach einer Kündigung3. FAQ - Kündigungsfrist für den ArbeitnehmerArtikel:1. Eigenkündigung und Schadenersatz2. Kündigung und Kündigungsschutz3. Abfindung -was man wissen sollte!Homepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer Berg
Gehaltserhöhung als Druckmittel? Warum viele Arbeitgeber das BAG-Urteil falsch verstehen (5 AZR 239/24)Darf ein Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung davon abhängig machen, dass Mitarbeitende einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?Viele sagen nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (aktuell nur Pressemitteilung 14/26) , dass pauschale Freistellungsklauseln in Formulararbeitsverträgen, die eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung erlauben, unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 BGB) – BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25. Begründung: Das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt regelmäßig; pauschale Klauseln schneiden die Geltendmachung eines gesteigerten Beschäftigungsinteresses ab. Zugleich stellt das BAG klar, dass eine Freistellung im Einzelfall weiterhin möglich bleibt, wenn überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen konkret dargelegt werden; die Sache wurde zur Prüfung an das LAG zurückverwiesen. Praktisch relevant ist dies auch für die Privatnutzung von Dienstwagen: Ist die Freistellung nicht rechtmäßig, kann der Widerruf der Nutzung und damit verbundene Entzug unzulässig sein, mit der Folge von Nutzungsausfallansprüchen. Arbeitgeber sollten daher generelle Freistellungsklauseln aus Verträgen entfernen und bei Freistellungen eine sorgfältige Einzelfallabwägung dokumentieren.Artikel:1. Freistellung nach Kündigung2.unwiderrufliche Freistellung3. KündigungPodcastfolgen:1. BAG: Jobsuche während der Freistellung?2. BAG: Corona und unbezahlte Freistellung3. Freistellung: unbezahlt möglich?Homepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in BerlinAnwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (BAG 5 AS 4/25) hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben. Bisher galt § 615 Satz 1 BGB – der Anspruch auf Annahmeverzugslohn – als grundsätzlich frei abbedingbar, auch durch Vereinbarung eines ausländischen Rechts im Arbeitsvertrag (BAG 29. März 2023 – 5 AZR 55/19). Hiervon rückt der Senat ab: Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung des Annahmeverzugslohns für den Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung ist nicht möglich und nach § 134 BGB nichtig. Wer als Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat damit zwingend auch Anspruch auf den Lohn für die gesamte Prozesszeit – unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag ausländisches Recht vorsieht. Das Kündigungsschutzrecht soll nicht nur den formalen Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern, sondern auch seine wirtschaftliche Grundlage.Artikel:1. Arbeitslohn2. LohnklagePodcastfolgen:1. Rückzahlung bei überzahlten Lohn2. gleiche Lohn für gleiche Arbeit3. Wann wir der Lohn nach einer Kündigung fällig?Homepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in Marzahn und Prenzlauer BergAnwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Dienstwagen - Wann Arbeitgeber die Privatnutzung wirklich widerrufen dürfen!Viele Unternehmen stellen Arbeitnehmer nach einer Kündigung sofort frei. Doch eine Frage sorgt dabei regelmäßig für Unsicherheit in Personalabteilungen und bei Geschäftsführern:Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen sofort zurückfordern – oder gehört die Privatnutzung bis zum Ende der Kündigungsfrist zur Vergütung?Mit genau dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24beschäftigt.Das Urteil zeigt:Selbst wenn ein Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel enthält, kann der Entzug der Privatnutzung rechtlich problematisch sein – insbesondere dann, wenn steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.In dieser Folge des Arbeitsrecht-Podcasts „Einfach Recht“ erklärt Rechtsanwalt Sandro Wulf, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator, was Arbeitgeber und HR-Abteilungen unbedingt beachten sollten.Wann die Privatnutzung eines Dienstwagens Teil der Vergütung istWarum ein Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag entscheidend sein kannWelche Anforderungen die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stelltWann ein Widerruf gegen § 315 BGB (billiges Ermessen) verstoßen kannWelche Rolle die steuerliche 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) spieltWarum ein Widerruf mitten im Monat zu einer Nutzungsausfallentschädigung führen kannDas Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied:Ein Arbeitgeber kann die Privatnutzung eines Dienstwagens grundsätzlich widerrufen, wenn eine wirksame Widerrufsklausel vorliegt.Allerdings muss die konkrete Entscheidung billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen.Wird der Dienstwagen beispielsweise mitten im Monat zurückgefordert, obwohl der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für den gesamten Monat versteuern muss, kann eine Nutzungsausfallentschädigung entstehen.Fundstelle:BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24In der Praxis treten häufig diese Probleme auf:kein wirksamer Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertragzu unklare oder pauschale Widerrufsklauselnfehlende Regelungen für Kündigung und Freistellungsteuerliche Folgen werden bei der Rückgabe nicht berücksichtigtfehlende interne Abläufe für TrennungssituationenDer Dienstwagen mit Privatnutzung ist arbeitsrechtlich kein reines Arbeitsmittel, sondern ein Vergütungsbestandteil.Deshalb kann ein Arbeitgeber die Privatnutzung nicht beliebig entziehen.Das BAG-Urteil zeigt deutlich:Eine wirksame Klausel allein reicht nicht – auch die Ausübung des Widerrufs muss rechtlich korrekt erfolgen.Diese Folge wird präsentiert von:Rechtsanwalt Sandro WulfFachanwalt für Arbeitsrechtzertifizierter MediatorRechtsanwälte Wulf & CollegenStandorte:Magdeburg und StendalDie Kanzlei berät Unternehmen, Geschäftsführer und HR-Abteilungen im gesamten deutschsprachigen Raum zu allen Fragen des Arbeitsrechts – insbesondere zu:KündigungenAufhebungsverträgenArbeitsverträgenDienstwagenregelungenAbmahnungenVergütungssystemenWeitere Informationen finden Sie unter:www.kanzlei-wulf.deDer Podcast „Einfach Recht“ erklärt aktuelle Urteile im Arbeitsrecht verständlich für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Führungskräfte.Neue Folgen erscheinen regelmäßig mit praxisnahen Erläuterungen zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs.Wenn Ihnen diese Folge gefallen hat:⭐ Abonnieren Sie den Podcast⭐ Hinterlassen Sie eine Bewertung⭐ Teilen Sie die Folge mit Kolleginnen und KollegenKontaktinfo@kanzlei-wulf.dewww.kanzlei-wulf.deBis zur nächsten Folge –bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite.IhrSandro WulfRechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | zertifizierter Mediator
Heute geht es um häufige Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, wie zum Beispiel:Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten (6‑Wochen‑Schwelle innerhalb von 12 Monaten)?Ist die Teilnahme am BEM verpflichtend – und wie funktioniert die (widerrufliche) Einwilligung?Welche Pflichtangaben muss das Einladungsschreiben enthalten (Ziele, Freiwilligkeit, Datenschutz, Beteiligte, Widerspruchsrechte)?Wer nimmt am BEM teil – und kann der Arbeitnehmer einzelnen Beteiligten (z. B. Betriebsarzt, Betriebsrat, SBV) widersprechen? Darf er eine Vertrauensperson hinzuziehen?Darf der Arbeitgeber das BEM einseitig abbrechen – und wann gilt der Prozess als „abgeschlossen“?Was gilt, wenn vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein (erforderliches) BEM durchgeführt wurde?Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten im BEM – insbesondere für Gesundheitsdaten und gesonderte Einwilligungen?Muss der Arbeitgeber ein erneutes BEM anbieten, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss wieder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten?Welche typischen Maßnahmen können aus einem BEM resultieren (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Umsetzung, stufenweise Wiedereingliederung, Reha‑Leistungen)?Welche rechtlichen Folgen hat ein fehlerhaftes Einladungsschreiben oder ein formfehlerhaft eingeleitetes BEM im späteren Kündigungsschutzprozess?Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21, Leitsatz: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.Podcast:1. FAQ zur KündigungsschutzklageArtikel:1. personenbedingte Kündigung2. Kündigung und Kündigungsschutz3. BEM- Was ist das?Homepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung – Wie § 11 KSchG das wirtschaftliche Risiko im Kündigungsschutzprozess neu justiert (LAG Niedersachsen, 5 SLa 465/25)Unwirksame Kündigung – und trotzdem kein voller Annahmeverzugslohn?Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 11.12.2025 – 5 SLa 465/25) setzt ein deutliches Signal für die Praxis:Auch wenn eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam sind, kann der Annahmeverzugslohn erheblich gekürzt werden – wenn der Arbeitnehmer nicht unverzüglich eine neue Beschäftigung sucht.Im entschiedenen Fall verlangte ein Produktionshelfer Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 07.11.–31.12.2024. Das LAG bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen, kappte jedoch den Anspruch bereits zum 15.12.2024, weil der Arbeitnehmer sich erst am 5. Dezember beworben hatte. Nach Auffassung des Gerichts hätte er spätestens Mitte Dezember eine neue Stelle finden können.Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch nicht im Einzelfall von wenigen Wochen – sondern in ihrer Übertragbarkeit auf langjährige Kündigungsschutzverfahren. Denn:Annahmeverzug läuft grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.In der Praxis dauern Verfahren häufig 12–24 Monate.Der Annahmeverzugslohn bildet regelmäßig den wirtschaftlichen Hebel für hohe Abfindungsforderungen.Das LAG durchbricht diese Logik:Wer als Arbeitnehmer nicht zeitnah sucht, riskiert die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes – und damit den Verlust seines zentralen Verhandlungsinstruments.§ 615 Satz 2 BGB§ 11 Nr. 2 KSchG („böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs“)Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des BAG, insbesondere Urt. v. 27.02.2025 – 5 AZR 127/24Wann beginnt die Bewerbungspflicht nach einer Kündigung?Was bedeutet „böswillig“ im Sinne des § 11 KSchG?Wie verändert diese Entscheidung die Vergleichsdynamik im Kündigungsschutzprozess?Was müssen Arbeitgeber konkret vortragen, um sich auf § 11 KSchG berufen zu können?Welche Risiken entstehen, wenn beide Seiten lediglich „abwarten“?Annahmeverzug ist kein Automatismus.Er setzt Mitwirkung voraus – auf beiden Seiten.Wer nicht handelt, verliert Verhandlungsmacht.
Sorry, ich hatte die falsche Folge hochgeladen. Nun der richtige Beitrag!In dieser Folge „3 von 3“ stelle ich drei aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen vor:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2025 – 12 SLa 876/25Fristlose Kündigung eines Rabbiners wegen sexueller Belästigung bestätigt.Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2026 – 21 Ca 13264/25Fristlose Kündigung eines Direktors unwirksam (Fristversäumnis), ordentliche Kündigung wirksam.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25Kopftuch bei Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin zulässig; Entschädigung nach § 15 AGG.1. Lexikon zu den KündigungsgründenHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt für Arbeitsrecht Berlin
Wer kündigt, zahlt: Annahmeverzug, Rechtswahl und zwingender Kündigungsschutz (BAG 5 AS 4/25 & 2 AZR 91/24)In dieser Folge von „Einfach Recht“ spreche ich über eine wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzugslohn und zur Frage, wie weit Vertragsfreiheit und Rechtswahl im Arbeitsrecht reichen dürfen.Ausgangspunkt ist ein internationaler Fall aus der Luftfahrtbranche mit ausländischer Rechtswahl, in dem eine Arbeitnehmerin nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn begehrt.Der Zweite Senat (2 AZR 91/24) und der Fünfte Senat (5 AS 4/25) klären dabei, ob § 615 Satz 1 BGB in diesem Kontext zwingend ist – und ob Arbeitgeber das Annahmeverzugsrisiko im Vorfeld komplett „wegverhandeln“ oder ins Ausland verlagern können.Du erfährst in dieser Folge:Worum es im Ausgangsfall (Luftfahrt, Auslandsbezug, Rechtswahl) konkret ging.Wie das Anfrageverfahren nach § 45 ArbGG zwischen dem Zweiten und dem Fünften Senat ablief.Warum § 615 Satz 1 BGB im Fall der unwirksamen oder erst später wirksamen Arbeitgeberkündigung als zwingendes Recht wirkt und vertragliche Total-Ausschlüsse ins Leere laufen.Welche Rolle Art. 8 Rom-I-VO spielt und warum Rechtswahl nicht dazu genutzt werden darf, zwingende Schutzvorschriften des gewöhnlichen Arbeitsortes zu unterlaufen.Dass Arbeitgeber trotz allem nicht schutzlos sind: Anrechnung anderweitigen Verdienstes, böswillig unterlassener Verdienst, Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers und Prozessbeschäftigung bleiben wirksame Stellschrauben.Welche Konsequenzen sich für deine Vertragsgestaltung, Rechtswahlklauseln und Kündigungspraxis in „normalen“ deutschen Arbeitsverhältnissen ergeben.Wenn du als Arbeitgeber, HR-Verantwortliche:r oder Geschäftsführung verstehen willst, warum der Total-Ausschluss von Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung vom Tisch ist – und wo deine strategischen Spielräume trotzdem bleiben – ist diese Folge für dich besonders relevant.BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25 („Annahmeverzug – Abbedingung“)Stichworte: Annahmeverzug, Zwingendes Recht, Abbedingung, Rechtswahl, Rom-I-VO, Anfrage nach § 45 ArbGG.BAG, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (A)Anfragebeschluss des Zweiten Senats an den Fünften Senat zum zwingenden Charakter des § 615 Satz 1 BGB im Kontext unwirksamer Kündigung und Rechtswahl.BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)Teilurteil zum Bestand des Arbeitsverhältnisses und zum Beendigungszeitpunkt im gleichen Ausgangsfall.Erwähnt werden außerdem:BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 (Freistellung – böswillig unterlassener Verdienst).BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 55/19 (frühere Linie des 5. Senats zur Abdingbarkeit von § 615 BGB).§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko (insbesondere Satz 1 und Satz 2).§ 45 ArbGG – Divergenzanfrage unter den Senaten des BAG.Art. 8 Rom-I-VO – Individuelle Arbeitsverträge und Grenzen der Rechtswahl.Wenn du Fragen zur Umsetzung der Entscheidung in deinem Unternehmen hast oder deine Arbeitsverträge und Kündigungspraxis überprüfen lassen möchtest, erreichst du mich unter:Rechtsanwälte Wulf & Collegeninfo@kanzlei-wulf.deWebsite: https://www.kanzlei-wulf.dePodcast: „Einfach Recht“ auf allen gängigen PlattformenSchreib mir gern, wenn du ein konkretes Thema aus dieser Folge in einer weiteren Episode vertiefen möchtest.#annahmeverzug #kündigung #abfindung #kanzleiwulf #einfachrecht
BAG, 5 AZR 239/24, Urteil vom 26.11.2025Ausgangslage: Eine Arbeitgeberin bot Anfang 2022 allen Beschäftigten neue, einheitliche Arbeitsverträge an. Viele unterschrieben, die Klägerin behielt ihren Altvertrag.Maßnahme: Ab Januar 2023 erhöhte die Arbeitgeberin den Grundlohn um 5% – aber nur für Beschäftigte mit Neuvertrag. Die Klägerin war krankgeschrieben und erhielt Entgeltfortzahlung auf Basis ihres alten (nicht erhöhten) Grundlohns.Streit: Die Klägerin verlangte unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Berücksichtigung der 5%-Erhöhung in ihrer Entgeltfortzahlung (Januar/Februar 2023) und machte 148,81 € brutto geltend.Ergebnis: Das BAG gab der Klägerin recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der Differenz.Artikel:1. Arbeitslohn2. LohnklagePodcastfolgen:1. Rückzahlung bei überzahlten Lohn2. gleiche Lohn für gleiche Arbeit3. Wann wir der Lohn nach einer Kündigung fällig?Homepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Tanzimat Fermanı ile başlayan ve Jön Türk-ler tarafından yaygınlaştırılan batılılaşma (hris-tiyan kültürünü benimseme) taraftarlığı, mîlâdî takvimin kâbulü ile zirveye çıktı ve yılbaşı gece-lerini kutlama adı altında hristiyan kültürü ülke-mizde hızla yaygınlaştırılmaya çalışıldı.Yılbaşı adı altında hristiyan kültürünü yay-gınlaştırmak için başta radyo ve medya olmak üzere bütün devlet kurumları seferber oldu. Üst düzey memurlara eşleri ile birlikte balolara gel-meleri için baskı yapıldı ve halk ayağına giyecek çarık bulamazken, su gibi alkollü içkiler tüketildi ve memur hanımları yabancı erkeklere sarılıp dans etmeye zorlandı. Kuşkusuz içkide, kumar-da patlama oldu ve zavallı gençler önce alkol, sonra esrar bağımlısı oldu. Ar damarı patlayıp hayâ kalkınca, çıplaklık hızla yayıldı ve cinsel dengeler bozuldu. Gayr-i meşrû cinsel ilişkiler çoğalınca kutsal aile yuvaları sarsıldı ve sokağa terk edilen ço-cuklar zamanla devletin başına belâ oldu. İslâmî konular hakkında âyet, hadis var mı diye araştı-ranlar, hristiyanların peri masallarına aldanıp vit-rinlerini noel baba denilen ucûbe giysili putlarla süsledi. Ancak, çağdaşlaşma ve muâsır medeni-yetle özdeşleşmeyi bilim ve teknoloji yerine içki masalarında ve noel baba yortularında arayan-ların ve ezânı değiştirip camileri ahır, samanlık yapanların, Allâh (c.c.)'un takdir ettiği vakit ge-lince ve korkunç ölüm meleği Azrâil (a.s.) yaka-larına yapışınca, canlarını Azrâil (a.s.)'a teslim etmenin ve “ilkel” kefeni giyip mezar denilen yeraltındaki karanlık bir çukura gömülmelerinin dışında hiçbir seçenekleri kalmadı. Peygambe-rimiz (s.a.v.) buyuruyor: “Kim İslâm'da kötü bir çığır açarsa, ona bunun günâhı vardır. Ayrıca o çığırda yürüyenlerin günâhından da payı vardır. Hem de onların günâhından hiçbir şey eksilmez.” (Müslim-Nesâî) (Ahmet Tomor, www.ihvanlar.net)
Podcast: Einfach Recht | Rechtsanwalt Sandro WulfPünktlichkeit gilt als Tugend – doch kann man dafür gekündigt werden?In dieser Folge geht es um einen aufsehenerregenden Fall: Einer Logistikmitarbeiterin wurde gekündigt, weil sie regelmäßig zu früh zur Arbeit erschien. Trotz klarer Anweisungen, trotz Abmahnung – und obwohl vor Schichtbeginn keine Arbeitsleistung möglich war.In dieser Episode erkläre ich,wann „zu früh da sein“ harmlos ist –und ab wann es zum Arbeitszeitbetrug wird, der sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.Warum Pünktlichkeit nicht automatisch vor Kündigung schütztWann frühes Erscheinen keine Pflichtverletzung istWas nach deutscher Rechtsprechung als Arbeitszeitbetrug giltWarum bereits unberechtigtes Ein- oder Ausstempeln ausreichen kannWelche Rolle Abmahnungen, Weisungen und Wiederholungen spielenWie Arbeitgeber die Interessenabwägung und Zukunftsprognose vornehmen müssenKlare Praxistipps für HR und ArbeitgeberArbeitszeitbetrug als schwerer PflichtverstoßVerhaltensbedingte KündigungAußerordentliche Kündigung nach § 626 BGBBAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 682/12Nicht das „zu früh da sein“ ist das Problem –sondern das Vortäuschen von Arbeitszeit.Arbeitszeit ist kein Bonus.Sie basiert auf Vertrauen – und wer dieses Vertrauen missbraucht, riskiert auch in Deutschland seinen Arbeitsplatz.Arbeitgeber und UnternehmerHR-Abteilungen und FührungskräfteBetriebsräteArbeitnehmer mit Gleitzeit- oder ZeiterfassungssystemenDu hast Fragen zum Thema Arbeitszeit, Kündigung oder Abmahnung?Dann melde dich gerne bei mir:
Vulgäre Kritik am Arbeitsplatz – reicht das für eine Kündigung?Mit Urteil vom 18.11.2025 (Az. 3 SLa 699/24) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargestellt:Selbst grob formulierte, vulgäre Äußerungen gegenüber der Schichtführung rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung.In dieser Folge von Einfach Recht – dem Arbeitsrechts-Podcast analysiert Rechtsanwalt Sandro Wulf, Fachanwalt für Arbeitsrecht, die Entscheidung des LAG Düsseldorf im Detail und ordnet sie in die bisherige Rechtsprechung von BAG und Landesarbeitsgerichten ein.Ein Arbeitnehmer soll seine Vorgesetzte in einer Konfliktsituation mit drastischen Worten kritisiert haben. Der Arbeitgeber kündigte.Das LAG Düsseldorf entschied:➡️ Kontext, Sprachgebrauch und Verhältnismäßigkeit sind entscheidend.➡️ Nicht jede vulgäre Äußerung ist eine kündigungsrelevante Beleidigung.➡️ Vor einer Kündigung ist regelmäßig eine Abmahnung zu prüfen.Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und kündigungsrelevanter SchmähkritikBedeutung des betrieblichen Kontexts und sprachlicher MissverständnisseKündigung als ultima ratioEinordnung in die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. u. a. BAG, st. Rspr. zur Schmähkritik und Verhältnismäßigkeit)LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025 – 3 SLa 699/24BAG, ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Kritik und Beleidigung(u. a. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08; BAG, Urt. v. 24.11.2005 – 2 AZR 584/04)Arbeitgeber und UnternehmerHR-Abteilungen und PersonalverantwortlicheFührungskräfteArbeitnehmer mit Konflikten im ArbeitsverhältnisRechtsanwälte Wulf & CollegenRechtsanwalt Sandro WulfFachanwalt für Arbeitsrecht | Zertifizierter Mediator
In dieser Folge sprechen Rechtsanwalt Arne Schrein und Volljuristin Ariane Bergstermann-Casagrande über eine Praxisfrage aus der BR-Sitzung: Muss ein kurzfristig ausgefallenes Mitglied ersetzt werden? Dabei ordnen sie das neue BAG-Urteil vom 20.05.2025 (1 AZR 35/24) ein und übersetzen es in klare To-dos für Ihre Sitzungsplanung. Themen der Episode: „Rechtzeitig" nachladen: was am Sitzungstag gilt Beschlüsse trotz Ausfall: Voraussetzungen & Stolpersteine Rückwirkende Genehmigung von BR-Beschlüssen Seminarempfehlung Seminar Betriebsrat Teil 1 https://www.waf-seminar.de/br570
BAG kippt 25 %-Mythos: Probezeit bei Befristung ist Einzelfall
BAG 03.06.2025 – 9 AZR 104/24: Abonnieren und weiter empfehlen! Instagram: rechtsprechung_newsWebsite: www.rechtsprechung-news.webnode.comJura; Urteil; Rechtsprechung; News; Referendariat;Rechtswissenschaften; Prozess; Recht; Gericht; Gesetz; Klage; Rechtsanwalt; Staatsexamen; Paragraf; Jurist; Examen; StEx; Rechtsreferendariat; Anwalt; Ref; Paragraph; Referendar; Justiz; Bundesverfassungsgericht; Rechtsreferendar; Richter; law; Justiz; Jurastudent; Jurapodcast; Staatsanwalt; Rechtswissenschaft; Streit;Verurteilung; Polizei; Beamte; Polizist; Klage; Kläger; Beklagte; Klausur; Erstesexamen; Assessorexamen; Erstesstaatsexamen; Repetitor; Repetitorium; Assessor; Zivilrecht; BGB; BGH; Bundesgerichthof; Landgericht; Oberlandesgericht; OLG; LG; Amtsgericht; AG; ZPO;Strafrecht; StGB; Strafgesetzbuch; Strafe; StPO; strafbar; Bewährung; Beschlagnahme; Prozess; Arbeit; Arbeitsrecht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Kündigung; kündigen; Kündigungsschutz; Kündigungsschutzklage; Urlaub; Urlaubsverzicht; Vergleich; Prozessvergleich; Abfindung; Aufhebungsvertrag; Chef; fristlos; Arbeitsgericht; arbeiten;
Elternzeit & Urlaub: Diese Fehler kosten Arbeitgeber Geld!Wann verfällt Urlaub in der Elternzeit wirklich? Arbeitsrecht einfach erklärt.§17 BEEGThema der Folge:In dieser Folge von Einfach Recht erkläre ich, was Arbeitgeber beim Thema Urlaubsanspruch in der Elternzeit rechtlich beachten müssen.Viele Unternehmen gehen davon aus, dass der Urlaub während der Elternzeit automatisch verfällt – das ist falsch!Denn § 17 BEEG sieht klare Regelungen zur Kürzung, Übertragung und Abgeltung des Urlaubs vor.Ich zeige dir,wann du den Urlaub rechtssicher kürzen kannst,wie du Resturlaub korrekt fortführst,was beim Ende des Arbeitsverhältnisses giltund wann du zu viel gewährten Urlaub wieder verrechnen darfst.Dabei gehe ich auf die wichtigsten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ein, z. B.:BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13BAG, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/07EuGH, Urteil vom 22.04.2010 – C-486/08
BAG entscheidet: Präventionsverfahren in der Wartezeit nicht notwendig!Muss ein Arbeitgeber schon in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses – also während der Wartezeit – vor einer Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen, wenn es Schwierigkeiten mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter gibt?➡️ Genau darüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 3. April 2025 (Az.: 2 AZR 178/24) entschieden und die Rechtslage klargestellt.In dieser Podcastfolge von Einfach Recht erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Sandro Wulf:Was ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist und welchen Zweck es hat.Warum das BAG bereits 2016 (Urt. v. 21.04.2016 – 8 AZR 402/14) entschied, dass ein solches Verfahren in der Wartezeit nicht durchgeführt werden muss.Wie das LAG Köln (Urt. v. 12.09.2024 – 6 SLa 76/24) und weitere Instanzgerichte diese Linie in Frage stellten und sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention sowie das AGG beriefen.Weshalb das BAG 2025 diese Auffassung korrigiert hat und warum es unionsrechtlich keine Pflicht gibt, das Präventionsverfahren schon während der Probezeit einzuleiten.Die Kernaussage des BAG:„Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.“Damit stellt das BAG klar:✅ Während der Wartezeit gilt kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.✅ Das Präventionsverfahren ist eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips – und greift erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Kündigungen begründet werden müssen.✅ Eine Auslegung „contra legem“ über AGG oder UN-BRK ist unzulässig.Bedeutung für die Praxis:Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet das Urteil Planungssicherheit.Kündigungen in der Probezeit sind nicht allein deshalb unwirksam, weil kein Präventionsverfahren eingeleitet wurde.Dennoch müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung anhören und das Integrationsamt unverzüglich informieren.Wichtig bleibt: Kündigungen dürfen auch in der Wartezeit nicht wegen der Behinderung ausgesprochen werden – hier schützt das AGG.Fazit:Das BAG hat den Sinn der Wartezeit als Erprobungsphase bestätigt und eine Überforderung der Arbeitgeber verhindert. Ein Präventionsverfahren in den ersten sechs Monaten würde die Probezeit ad absurdum führen und könnte sogar dazu führen, dass Arbeitgeber zurückhaltender bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen werden. Nach Ablauf der Wartezeit sieht die Lage anders aus: Dann ist das Präventionsverfahren Pflicht, bevor über eine Kündigung nachgedacht werden darf.➡️ In dieser Folge bekommst du eine klare Einordnung der Rechtslage, praktische Hinweise für Arbeitgeber und HR, und die Sicherheit, wie du mit dieser sensiblen Frage künftig umgehen kannst.Kontakt & weitere Infos:
In meinem heutigen Fall geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz Eigenkündigung Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie hat.Der Kläger war seit über zehn Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und verdiente rund 3.100 Euro brutto im Monat. Im November 2022 teilte das Unternehmen allen Mitarbeitenden im Intranet mit, dass eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird – steuer- und sozialabgabenfrei, zwischen 500 und 3.000 Euro, gestaffelt nach Einkommen. Für den Kläger hätte das die volle Prämie von 3.000 Euro bedeutet.Allerdings knüpfte die Firma die Zahlung an Bedingungen:Die Prämie sollte im Dezember 2022 ausgezahlt werden.Wer bis zum 31.03.2023 das Unternehmen aus eigenem Wunsch verlässt oder „schuldhaft“ ausscheidet, sollte die Prämie zurückzahlen.Der Kläger kündigte zum 31.12.2022 und bekam gar nichts ausgezahlt. Er klagte – und unterlag zunächst beim Arbeitsgericht und später auch beim Landesarbeitsgericht. Erst das Bundesarbeitsgericht gab ihm schließlich Recht.Die Richter entschieden:Die Prämie hat Entgeltcharakter und ist nicht nur eine Belohnung für Betriebstreue.Eine Stichtagsregelung oder Rückzahlungsklausel, die den Anspruch von fortbestehendem Arbeitsverhältnis abhängig macht, ist unwirksam (§ 307 BGB).Damit hatte der Kläger trotz Eigenkündigung Anspruch auf die 3.000 Euro.
LAG München, Urteile vom 16.04.2025 und 04.06.2025 – 11 Sa 456/23 – KurzfassungSachverhalt:Jurastudent als geringfügig beschäftigte Servicekraft. Nach Initiative zur Betriebsratswahl: weniger Dienste, Versetzung in die Küche, fristlose Kündigung. Arbeitgeber insolvent.Entscheidungspunkte:Vergütung: Vor- und Nacharbeiten zur Insolvenztabelle anerkannt; Dienstpläne als Nachweis ausreichend.Lohnabzug: „Gläsergeld“ unzulässig; Aufwendungsersatz für Reinigung der Dienstkleidung geschuldet.Annahmeverzug: Reduzierung der Dienste aus betriebsratsfeindlichem Motiv begründet Annahmeverzug; kein wörtliches Angebot nötig (BAG 5 AZR 819/09).Schadensersatz: Ersatz von Verdienst- und Trinkgeldausfall wegen Beeinträchtigung der Betriebsratswahl.Persönliche Haftung: Geschäftsführer haftet wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 BetrVG; Klageerweiterung in 2. Instanz zulässig.Diskriminierung/Entschuldigung: Altersdiskriminierende Äußerung festgestellt; Entschuldigungspflicht unter Bezug auf EuGH C-507/23; teilweise Versäumnisurteil.Neuer Arbeitgeber: Urlaubsgewährung und Wiederaufnahme in WhatsApp-Gruppe zugesprochen (Versäumnisurteil).Rechtsmittel: Versäumnisurteile nicht rechtskräftig; Revision nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde möglich.Artikel:1. Arbeitslohn einklagen2. Lohnklage3. ArbeitszeiterfassungPodcastfolgen:1. aktuelle BAG-Entscheidung: Umkleidezeit = Arbeitszeit?2. Fahrzeit = Arbeitszeit?Homepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin
Querbeet geht es zunächst um eine Stellungnahme des DAV zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft, welche berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Aspekte erörtert. Prof. Niko Härting erklärt die Motivation hinter dieser Stellungnahme. Ab Minute (10:15) geht es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Dr. Brink und Prof. Härting thematisieren ein Urteil des LG Berlin II v. 17.06.2025 – 27 O 165/25, das drei Voraussetzungen normiert, die zu einer reaktive Prüfpflicht bei Dauerpublikationen führen. Die beiden Podcaster können auch Entscheidungen loben: Ab Minute (20:09) sprechen Härting und Brink über eine Entscheidung des BAG v. 20.2.2025 – 8 AZR 61/24, in der die Parteien über einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen einer verspäteten Auskunft stritten. Der Kläger befürchtete einen Kontrollverlust und dass die Beklagte ,,Schindluder“ mit seinen Daten treibe. Das BAG sah keine substantiierte Darlegung eines immateriellen Schadens.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 - 5 Sa 284 a/24### “Sachverhalt” – Klägerin: Pflegehilfskraft, seit 21.08.2023 im Pflegedienst K. tätig – Arbeitsvertrag: 1.956,60 € brutto/Monat bei 30 Std./Woche – 15.12.2023 Tätowierung am Unterarm – Ab 19.12.2023 Entzündung, AU bis 22.12.2023 (Antibiotika) – Dezemberabrechnung: nur 1.490,74 € brutto; 20.–22.12. und 27.–28.12. als unbezahlt gewertet – Forderung 465,90 € brutto mit Frist bis 12.02.2024; Klageerhebung 15.03.2024 – ArbG Flensburg wies Klage ab (24.10.2024, 2 Ca 278/24), Berufung zugelassen ### “Entscheidungsgründe” 1. Zulässigkeit der Berufung (§ 64 Abs. 2 a) ArbGG) – frist- und formgerecht, Begründung rechtzeitig 2. Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) setzt voraus: - Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig infolge Krankheit - kein vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtes Leiden 3. Krankheitsnachweis: Vorlage ärztlicher AU-Bescheinigungen genügt 4. Verschulden der Klägerin – Kausalität: Tätowierung war conditio sine qua non für Infektion – Vorsatz: bei 1–5 % Entzündungsrisiko bedingter Vorsatz, Risiko billigend in Kauf genommen – erhöhte Vorhersehbarkeit durch körperlich anstrengende Pflege-Tätigkeit 5. Vergleich mit gefährlichen Sportarten (BAG 5 AZR 338/79): wer sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt, handelt schuldhaft 6. Wertung des § 52 Abs. 2 SGB V: ästhetische Eingriffe tragen eigenes Risiko, das der Verursacher zu tragen hat 7. Ergebnis: Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt → Entgeltfortzahlung ausgeschlossen Artikel:1. Personalgespräch bei Krankheit2. Ende der Krankschreibung- wann am letzten Tag!3. Urlaub und KrankheitPodcastfolgen:1. die neue elektronische AU2. 5 häufige Fehler bei KrankheitHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin
Was ist in der KW 29 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Themenfolge mit Prof. Dr. Tobias Keber https://migosens.de/die-zukunft-der-datenschutzaufsicht-ein-blick-nach-vorn-prof-dr-tobias-keber-im-datenschutz-talk-podca/ Auswirkungen für Verschwiegenheitsverpflichtungen nach Art. 28 DSGVO (Urteil vom 17. Oktober 2024, Az.: 8 AZR 172/23) https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-172-23/ Deutsche Bahn muss auch analoge Ticketangebote zur Verfügung stellen (Urteil vom 10.07.2025 - 6 UKl 14/24) https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/zwingende-angabe-der-e-mail-adresse-oder-handynummer-fuer-den-bahnfahrkartenerwerb-rechtswidrig Italien: 420.000 € Bußgeld wegen unrechtmäßiger Nutzung privater Daten im Beschäftigungsverhältnis Einwilligung in Verarbeitung biometrischer Daten im Arbeitsverhältnis nichtig https://www.edpb.europa.eu/news/national-news/2025/biometrics-attendance-recording-italian-sa-fines-high-school_de Zugriff auf Daten von bis zu 64 Millionen McDonalds-Bewerbern EU-App zur Alterskontrolle https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_1820 mobile Videoüberwachung durch die Münchner Polizei BSI warnt: Windows 10 Updates laufen aus https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2025/250714_Supportende_Win10.html Veröffentlichungen & Veranstaltungen LDI NRW konkretisiert Datenschutzregeln bei Fortsetzungserkrankungen https://www.ldi.nrw.de/Fortsetzungserkrankung Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/db-muss-tickets-anonym-verkaufen-ds-news-kw-29-2025
- Kündigung wegen Lebensalter- KleinbetriebFallen: - Sittenwidrigkeit/ Treuwidrigkeit- Altersdiskriminierung- Maßregelungsverbot- Teilzeit/ VollzeitBAG Urteil vom 23. Juli 2015- 6 AZR 457/14 Homepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
Immer wieder werden Grundlagenschulungen für Betriebsräte blockiert. Arbeitgeber sind teilweise der Auffassung, dass dafür keine Erforderlichkeit für Schulungen besteht. Was richtig ist und wie ein Betriebsrat den Schulungsanspruch durchsetzt, erklären die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Maja Lukac aus München und der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator Ansgar Dittmar aus Frankfurt am Main. Themen der Episode: BAG-Beschluss vom 07.05.2008 (7 AZR 90/07) BAG-Beschluss vom 14.01.2015 (7 ABR 95/12) Seminarempfehlung aus dem Podcast: Betriebsverfassungsrecht Teil 1 https://www.waf-seminar.de/163
(BAG) hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24)- Vergleiche und Urlaub- Urlaub und Krankheit- Tatsachenvergleich - warum?- Abfindung und SozialversicherungsabgabenAuch ein gerichtlicher Vergleich ersetzt keine tatsächliche Urlaubserfüllung. Es geht um den gesetzlichen MindesturlaubEin „Tatsachenvergleich“ über den Urlaub ist unwirksam, wenn der Urlaub erkennbar nicht genommen wurde.Finanzielle Abgeltung ist nur bei tatsächlicher rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer versucht, Urlaubsansprüche durch pauschale Klauseln „mitzuerledigen“, riskiert Nachforderungen. Für Arbeitnehmer stärkt das Urteil die Rechtsposition und sichert zu, dass selbst bei gerichtlichen Einigungen keine Abstriche beim Mindesturlaub gemacht werden dürfen.ähnliche Podcastfolgen:1. - 5 häufige Irrtümer beim Urlaub2. 155 Tage an Urlaubsabgeltung und Elternzeit3. Rückruf aus dem Urlaub möglich?Artikel:- BAG Entscheidung: kein Tatsachenvergleich über UrlaubHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
KI-Alarm! Zunächst kommen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting auf ChatGPT zu sprechen. Ein französisches Forschungsteam hat untersucht, ob ein Chatbot oder ein chattender Mensch Testpersonen besser von Meinungen abbringen kann. Mensch oder KI – wer ist überzeugender? (00:43) Anschließend (06:24) wird eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24) zum Art. 5 Abs. 1 GG thematisiert. Gegenstand waren Vorwürfe einer Mandantin gegenüber ihrem Anwalt. Die Strafgerichte hatten die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt und keine hinreichende Grundrechtsabwägung vorgenommen. Ab Minute (17:35) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über einen vermeintlichen „Datenschutzwahnsinn“: Der Verband der Reservisten fordert vom Bundesverteidigungsministerium die Herausgabe von Daten – das Ministerium lehnt ab. Nun soll Datenschutz sogar die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gefährden. Was steckt hinter dieser Aufregung? Zum Schluss (25:58) wird ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 8.5.2025 – 8 AZR 209/21) besprochen, das den Maßstab für immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO behandelt. Konkret ging es um die Übermittlung von Mitarbeiterdaten durch den US-Anbieter Workday in die USA. Das BAG stellte klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann. Steht die Entscheidung in gerader Linie zur EuGH und BGH-Rechtsprechung zum Art. 82 DSGVO?
Ein Arbeitnehmer verlangte Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil sein Arbeitgeber personenbezogene Daten konzernintern weitergegeben hatte. Anlass war ein konzernweites Testprojekt für die cloudbasierte Personalverwaltungssoftware „Workday“. Laut Betriebsvereinbarung durfte der Arbeitgeber bestimmte Daten, etwa Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort und dienstliche Kontaktdaten, an die Konzernobergesellschaft übermitteln.Tatsächlich übermittelte die Beklagte darüber hinaus weitere personenbezogene Daten des Klägers, nämlich Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21ähnliche Podcastfolgen:-Artikel:1. Datenschutz für Beendigung des ArbeitsverhältnissesHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
Was ist in der KW 20 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? BAG-Urteil 8 AZR 209/21 (A) (nach Entscheidung des EuGH über Vorlagefragen) Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung - Betriebsvereinbarung - Workday Tracking ohne Grundlage: Brüsseler Gericht kippt das Transparency & Consent Framework Sicherheitslücke bei der Bundesagentur für Arbeit Google zahlt 1,375 Milliarden Dollar an Texas wegen Datenschutzverstößen Bundesarbeitsgericht: Digitale Entgeltabrechnung ohne Zustimmung zulässig Toyota Bank zahlt Strafe: Datenschutzbeauftragter war der IT-Abteilung unterstellt Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/
Das BAG hat in dieser Entscheidung 9 AZR 26/24 schulbuchartig die Definition des Arbeitnehmers, des Direktionsrecht, des freien Mitarbeiter, die Abgrenzung und die Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt.Eine Entscheidung die jeder kennen sollte, der mit HR und arbeitsvertraglichen Fragen zu tun hat.#einfachrecht #kanzleiwulf #arbeitnehmer #freiermitarbeiter #hr ----Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.dehttps://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQhttps://www.facebook.com/@einfachrechthttps://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cvhttps://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung hier bei iTunes unterstützt.Du hilfst mir damit, den Podcast "einfach recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dankdein Sandro unddein Team der Kanzlei Wulf & Collegen.
- Schriftform- Briefkopf / Datum / Unterschrift (Paraphe)- Adressat und Empfänger- Text: hilfsweise kündigen- Kündigungsfrist- Belehrung durch Arbeitgeber- ZustellungBAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 - Der Arbeitgeber muss den Auslieferungsbeleg vorlegen, der Details wie Zustelldatum, Uhrzeit, Zustelladresse und die Unterschrift des Zustellers enthält. ähnliche Podcastfolgen:1. Kündigung ohne Kündigungsgrund2. Häufige Fehler bei Kündigung3. Welche Kündigungsfrist hat man als Arbeitgeber?Artikel:1. Kündigung BerlinHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24SachverhaltKündigung durch Arbeitgeberin:Ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022, Zugang des Kündigungsschreibens am 14. Mai 2022.Schwangerschaft der Klägerin:Laut Mutterpass Beginn der Schwangerschaft am 28. April 2022 (gerechnet vom voraussichtlichen Geburtstermin 2. Februar 2023 zurück).Schwangerschaftstest:29. Mai 2022 – positives Ergebnis. Klägerin bemüht sich unmittelbar um einen Arzttermin.Frauenarzttermin:17. Juni 2022 – ärztlich bestätigte Schwangerschaft (SSW 7+1).Klageerhebung:Kündigungsschutzklage und Antrag auf nachträgliche Zulassung am 13. Juni 2022.Einreichung ärztliches Attest:21. Juni 2022 beim Arbeitsgericht.§ 4 Satz 1 KSchG:Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.→ Fristbeginn: 14. Mai 2022, Fristende: 7. Juni 2022§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG:Nachträgliche Zulassung ist möglich, wenn die Klägerin schuldlos erst nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt.Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der regulären Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben.→ Fristende war der 7. Juni 2022, Klageeinreichung aber erst am 13. Juni 2022.Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind erfüllt:Die Klägerin wusste schuldlos nicht, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs schwanger war.Der Schwangerschaftstest am 29. Mai 2022 vermittelte nur eine Verdachtsdiagnose, nicht die gesicherte Kenntnis.Positive Kenntnis erlangte sie erst durch die ärztliche Untersuchung am 17. Juni 2022.Der Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde zeitnah mit der Klage am 13. Juni 2022 gestellt, also noch vor der ärztlichen Bestätigung, was aus Sicht des BAG unschädlich war.Die Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam, da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt schwanger war.Die Unwirksamkeit wird nicht fingiert durch § 7 KSchG, weil die verspätete Klage nachträglich zugelassen wurde.Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24)Rechtlicher RahmenZentrale Feststellungen des BAGähnliche Podcastfolgen:1. Kündigung ohne Kündigungsgrund2. Häufige Fehler bei KündigungArtikel:1. Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft2. Schwanger in der ProbezeitHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
RA065 BAG zu Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft, BGH zur Strafbarkeit nach Autorennen mit Todesfolge und Unzuverlässigkeit bei betrunkenen JägernIn dieser Folge mit dabei: sieben aktuelle Entscheidungen aus Zivil-, Straf-, Arbeits- und Verwaltungsrecht.
BAG, Urteil vom 5.12.2024 - AZR 275/23- Was ist Probezeit?- Wie lang?- Unterschied: Probezeit und Wartezeit?- Verlängerung der Probezeit oder neue Probezeit (kommt immer wieder vor)- Befristung: mit Sachgrund und ohne Sachgrund- Befristung und Kündigung- Kündigung in der Probezeit und Kündigungsschutzklage- Befristung und Probezeit: ähnliche Podcastfolgen:1. Probezeit - häufige Irrtümer2. Nach bestandener Probezeit ist man sicher?3. Fünf häufige Fehler bei einer BefristungArtikel:1. Informationen zur Kündigung durch den Arbeitgeber2. Muster einer ProbezeitkündigungHomepage:Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
Podcastfolge: Unwirksame Klausel über die Rückzahlung von Studienkosten!Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind ein Dauerbrenner in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Unternehmen investieren in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter und wollen sich dagegen absichern, dass diese direkt nach Abschluss der Weiterbildung das Unternehmen verlassen. Doch nicht jede Rückzahlungsklausel ist wirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 09.07.2024 (9 AZR 227/23) erneut eine Klausel für unwirksam erklärt. Wir beleuchten heute, was das Urteil für Unternehmen bedeutet und wie Rückzahlungsklauseln rechtssicher gestaltet werden können.---Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.dehttps://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQhttps://www.facebook.com/@einfachrechthttps://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cvhttps://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt.Du hilfst mir damit, den Podcast "einfach recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen.Vielen DankdeinSandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator unddein Teamder Kanzlei Wulf & Collegen.
Freistellung- nach Kündigung möglich- bezahlt- unbezahlt- widerruflich- unwiderruflichAnnameverzugslohn-Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24SachverhaltDer Kläger war seit November 2019 als Senior Consultant bei der Beklagten tätig und verdiente monatlich 6.440 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub frei.Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte. Auch die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitssuchend, erhielt jedoch erst Anfang Juli 2023 Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit. Die Beklagte hingegen schickte ihm bereits im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote. Der Kläger bewarb sich auf sieben dieser Stellen, allerdings erst ab Ende Juni.Die Beklagte verweigerte die Gehaltszahlung für Juni 2023 und argumentierte, dass sich der Kläger frühzeitiger hätte bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich nach § 615 Satz 2 BGB einen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Vergütung ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf Berufung des Klägers statt. Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.UrteilsgründeDas Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Revision der Beklagten zurück:Die Beklagte befand sich durch die einseitige Freistellung während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger die volle Vergütung gemäß § 615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB.Der Kläger muss sich keinen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, weil er nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB auf einen anderen Erwerb verzichtet hat.Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufzunehmen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.§ 615 Satz 2 BGB enthält eine Billigkeitsregelung, die eine Interessenabwägung erfordert. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass ihr die Erfüllung des fortbestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre.Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einseitig freistellen, weiterhin die Vergütung schulden, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich gegen Treu und Glauben untätig bleibt.Artikel:1. Freistellung nach Kündigung2.unwiderrufliche Freistellung3. KündigungHomepage:Anwalt Arbeitsrecht in Berlin
Early bird roster moves are already happening! Esports Winter is coming! No need to worry. Logan & Aizyesque packed extra gloves.
Our episode discussing Source 2, is confirmed. AZR is coming to Europe and all eyes are on Movistar Riders. Catch up on ESL Pro League with Logan and Aizyesque!
In this episode of Confirmed, we touch on Source 2 rumors: what is known, what we would like to see, and how likely it's gonna happen? In other topics, coaches unbanned, IHC cut sk0r, AZR returns, women CS news, EPL Group B overview, and Group C preview. ➡️ Follow us for updates: https://twitter.com/HLTVconfirmed