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In Oensingen plant die Regierung ein neues Polizei- und Ausbildungszentrum. Ursprünglich ging man von Kosten von ca. 100 Mio. Franken aus. Der Neubau soll jetzt aber nur 85 Millionen kosten. Am Dienstag präsentierte der Kanton die Pläne. Weiter in der Sendung: · Roggwil: Das Bundesgericht sistiert die Einwendungen der Aargauer Gemeinden Murgenthal und Rothrist gegen das neue Verteilzentrum von Lidl im bernischen Roggwil. Der Grund: Lidl will mit den Gemeinden verhandeln. · Martina Bircher: Die neu gewählte Regierungsrätin (SVP) leitet seit 100 Tagen das Departement Bildung, Kultur und Sport. Sie sei gut angkommen in der Exekutive, sagt Bircher. Bei Schulen, die zu viel Geld ausgeben, will sie genauer hinschauen.
Ein Hallenbad, zwei Kunsteisbahnfelder und Fussballplätze: Der Zürcher Stadtrat hat seine Pläne für das neue Sportzentrum in Oerlikon konkretisiert. Mit 370 Millionen Franken wird das Projekt jedoch 160 Millionen Franken teurer als geplant. Weitere Themen: * Die Stadt Zürich muss doch 49 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor kaufen * Das Bezirksgericht Bülach verurteilt einen Ex-Gewerkschafter zu einer Gefängnisstrafe * Zürcher Windrad-Gegner reichen fast 500 Einwendungen ein * Abstimmung Stadt Zürich: Die SVP will «goldene Fallschirme» abschaffen * «Ein Monsterprojekt» – wie das Kinderspital Zürich am Samstag zügelt
Die Nachrichten aus Mannheim und der Rhein-Neckar-Region am 27.05.2024.
ZR028 Rechtsvernichtende Einwendungen | Einleitung AnfechtungZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauZur ZivilrechtsreiheZur StrafrechtsreiheZur Öffentliches-RechtsreiheUnsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:KlausurentrainingUns findet ihr auf:InstagramLinked InSebastian BaurGebt uns gerne auf @kurzerklaert Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.Kontakt ist auch per Mail möglich:kurzerklaertpodcast@gmail.comWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren FreundInnen, KollegInnen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören. Support the show
Noch § 20 Stellvertretung, Teil 6 Vertretung ohne Vertretungsmacht: Stellvertretung im Anspruchsaufbau § 21 Ansprüche und sonstige Rechte; Einwendungen und Einreden: Ansprüche - relative Rechte (§ 194 I BGB), Gestaltungsrechte, Dingliche Rechte, Defensivrechte: Einwendung und Einrede; § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Zielsetzungen des Verjährungsrechts, Systematik - Grundzüge, die regelmäßige Verjährungsfrist: Dauer (§ 195 BGB)
In dieser Episode beschäftigen wir uns mit dem derzeit wohl heißesten Thema im Markt Wartenberg. Der geplante Bau einer Windkraftanlage in Auerbach! Das Ratsbegehren am 8. Oktober steht unmittelbar vor der Tür. Wir hatten in der Juli-Ausgabe bereits Gelegenheit, mit Bürgermeister Christian Pröbst darüber zu sprechen. Wir möchten aber auch die Bürgerinitiative zu Wort kommen lassen. Wir befragen die Sprecher Hans Zehentner und Martin Greimel über die Absichten und Ansichten der Bürgerinitiative. Eine interessante Unterhaltung! (00:00:01) Intro(00:01:10) Begrüßung(00:01:32) Warum würde die BI gegründet?(00:02:26) Gründungsversammlung(00:03:55) Wo ist der geplante Standort des Windrads?(00:05:06) Unmut nach der Infoveranstaltung der Gemeinde im Februar 2023(00:07:16) Bedenken gegen das Windrad(00:12:51) die Effektivität des geplanten Windrads(00:17:05) Fragenkatalog der BI an die Gemeinde(00:18:36) Höhe des Windrads(00:20:40) Wartenberger haben wenig interessiert an der Problematik(00:22:34) Einwendungen der angrenzenden Gemeinden(00:25:30) mehr Bedenken gegen das Windrad(00:28:38) Kritiker der BI(00:31:11) einziger möglicher Standort im Gemeindegebiet(00:33:26) 2012 - erster Versuch, ein Windrad zu bauen(00:34:26) Fragestellung des Ratsbegehrens(00:37:37) Infoveranstaltung am 25. September im Reitersaal(00:38:42) Was passiert nach einem positiven oder negativen Ratsbegehren?(00:39:22) privater Investor(00:42:59) Bürgerbeteiligung am Windrad(00:45:31) Warum der Name Bürgerinitiative Wartenberg?(00:47:05) persönliche Motivationen(00:49:18) Outro Show Notes Homepage der Bürgerinitiative Wartenberg Bürgerinitiative auf Instagram Bürgerinitiative auf Facebook Epsiode mit Bürgermeister Christian Pröbst und seine Argumente für ein Windrad in Auerbach Aus der Presse Erdinger Anzeiger: Dezember 2012 - Wunsch-Windrad neben der Perlenkette Erdinger Anzeiger: Oktober 2022 - Ein Windrad im Auerbacher Wald Erdinger Anzeiger: Februar 2023 - Windrad in Wartenberg: Jetzt geht's los Erdinger Anzeiger: März 2023 - Rückenwind fürs Wartenberger Windrad Erdinger Anzeiger: April 2023 - Startschuss für Bürgerinitiative gegen Windrad bei Auerbach Erdinger Anzeiger: April 2023 - Pröbst zum Wartenberger Windrad: Wir halten uns ans Ratsbegehren Erdinger Anzeiger: Mai 2023 - Auerbach: Windrad-Plan gebilligt, Debatte um Aktivitäten schon vor dem Ratsbegehren Erdinger Anzeiger: Juli 2023 - Bürgerinitiative formuliert 57 Bedenken Erdinger Anzeiger: Juli 2023 - Windrad: Frist für Einwendungen endet – 16 Kritikpunkte der Bürgerinitiative Kontakt Schreibt uns! Schickt uns eure Themenwünsche und euer Feedback. info@wartenberger.de Folgt uns! Bleibt auf dem Laufenden über zukünftige Folgen Twitter Instagram Facebook YouTube description
§ 21 Ansprüche und sonstige Rechte; Einwendungen und Einreden: Ansprüche - relative Rechte (§ 194 I BGB), Gestaltungsrechte, Dingliche Rechte, Defensivrechte: Einwendung und Einrede; § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Zielsetzungen des Verjährungsrechts, Systematik - Grundzüge, die regelmäßige Verjährungsfrist: Dauer (§ 195 BGB), Beginn (§ 199 BGB)
In dieser Folge des Wolf Theiss Soundshot Podcasts setzen sich unsere beiden Immobilienrechtsexpertinnen Marion Schimböck und Elisabeth Werginz mit der Mietzinsindexierung in Zusammenhang mit der aktuellen Inflation näher auseinander. Im Großteil der Mietverträge sind Wertanpassungsklauseln vereinbart, welche die Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigen. Da die derzeitige Inflation aber für viele bereits ohnehin eine massive finanzielle Herausforderung bedeutet, stellt sich die Frage, ob der Mietzins – vorausgesetzt eine Wertsicherungsklausel wurde im Mietvertrag ordnungsgemäß vereinbart – vom Vermieter selbst bei einer außergewöhnlich hohen Inflationsrate angepasst werden darf. Können Mieter einer Anhebung ihrer Mietzinszahlungspflicht eventuell Einwendungen entgegenhalten? Ist es Vermietern möglich auf eine Erhöhung des Mietzinses im Rahmen ihrer Privatautonomie zu verzichten und wie sieht die Rechtslage aus, wenn es sich beim Vermieter um keine Privatperson, sondern um eine Kapitalgesellschaft handelt? Die Antworten auf diese und weitere Fragen erfahren Sie in unserer Soundshot Folge – verfügbar auf Deutsch. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter soundshot@wolftheiss.com zur Verfügung.
360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe
Der Bundestag hat am 23.06.2022 das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrates wird am 08.07.2022 erwartet, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.05.2022 beschlossen hat, gegen den Entwurf keine Einwendungen zu erheben.
Was ist das Besondere an eine Gesamtschuld? Wie können Gesamtschuldner untereinander in Regress gehen? Was ist eine gestörte Gesamtschuld und was ein Regresskreisel? (00:45) Rückblick auf die vorangehende Einheit (Gläubiger- und Schuldnerwechsel) (17:14) Teilgläubiger, Gesamtgläubiger, Teilschuldner, Gesamtschuldner (30:52) Voraussetzungen der Gesamtschuld (40:27) Regress (48:23) Gesamtwirkung und Einzelwirkung von Einwendungen (51:39) Gestörte Gesamtschuld (1:02:37) Regresskreisel (1:12:40) Keine diligentia quam in suis im Straßenverkehr
Wie funktioniert eine Abtretung? Welche Regeln gibt es zum Schutz der Schuldnerin? Und unter welchen Voraussetzungen kann man eine Schuld übernehmen? (06:29) Rückblick auf die vorangehende Einheit (Digitale Produkte III) (21:22) Abtretung (35:00) Abtretungsverbote (51:55) Einwendungen der Schuldnerin (59:18) Aufrechnung ggü. dem Zessionar (1:10:10) Leistung an die Zedentin (1:20:14) Cessio legis (1:26:58) Schuldübernahme
Firma im Odenwald wird wegen "Stop Putin"-Banner angefeindet Frist für Einwendungen gegen Tanklager in Gernsheim endet
Außerdem: Einwendungen gegen Ultranetausbau im Odenwald möglich ab heute
Was steht in der Omnibus-Richtlinie? Was sagt der BGH zum Kurventreppenlift? Und wo entgeht man der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG? (00:23) Aktuelle Gesetzgebung: Umsetzung der Omnibus-Richtlinie im BGB (06:54) Aktuelle Literatur: Anne Röthel: Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB), JURA 2021, 1297-1301 Marem-Lisa Athie und Paul Hertelt: Das System der Einwendungen und Einreden gegen Hypothek und Grundschuld, JuS 2021, 1007-1012 Julian Rapp: Reichweite und Grenzen postmortaler Willensmacht, AcP 221 (2021), 621-656 (17:31) Aktuelle Rechtsprechung: Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen in Freiland-Photovoltaikanlagen: BGH v. 22. Oktober 2021, V ZR 225/19 u.a., Pressemitteilung des BGH Kurventreppenlift: BGH v. 20. Oktober 2021, I ZR 96/20, Pressemitteilung des BGH Kreiselmäher, Stein, Auge: BGH v. 21. September 2021, VI ZR 726/20, Volltext
§ 21 Ansprüche und sonstige Rechte; Einwendungen und Einreden: Ansprüche - relative Rechte (§ 194 I BGB), Gestaltungsrechte, Dingliche Rechte, Defensivrechte: Einwendung und Einrede; § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Zielsetzungen des Verjährungsrechts, Systematik - Grundzüge, die regelmäßige Verjährungsfrist: Dauer (§ 195 BGB), Beginn (§ 199 BGB)
§ 21 Ansprüche und sonstige Rechte; Einwendungen und Einreden: Ansprüche - relative Rechte (§ 194 I BGB), Gestaltungsrechte, Dingliche Rechte, Defensivrechte: Einwendung und Einrede; § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Zielsetzungen des Verjährungsrechts, Systematik - Grundzüge, die regelmäßige Verjährungsfrist: Dauer (§ 195 BGB), Beginn (§ 199 BGB)
Ein neuer Bericht zeigt, dass es im Kanton Solothurn nach wie vor zu viele Häuser gibt, die mit Ölheizungen geheizt werden. Damit bleibt die kantonale Politik gefordert, denn die Energiestrategie des Bundes verlangt einen tieferen CO2-Ausstoss. Weitere Themen: * Das Kantonsspital Aarau erhält die Baubewilligung für seinen Neubau. Der Stadtrat von Aarau hat drei Einwendungen abgelehnt, drei weitere wurden zurückgezogen. Noch nicht behandelt wurde das Baugesuch für den Neubau des Parkings. * Beim Solothurner Wahl- und Abstimmungssonntag Anfang März musste man lange auf die Resultate warten. Dies hatte zum einen mit Corona zu tun, aber auch mit einer neuen Software, die Probleme machte.
Gegen den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle sind bei der Landesdirektion Sachsen zahlreiche Einwendungen eingegangen. Sie müssen nun alle gepüft werden. Direktions-Sprecher Holm Felber erklärt, wie es weitergeht.
Heute u. a. - inkl. Hinweis auf unseren aktuellen Themen-Podcast "Auf Tauchgang" - zu hören: Infektionsquote sinkt im Kreis Cuxhaven auf unter 50 … Impfzentren für den Landkreis Cuxhaven in Planung … Baurecht für Projekt AFH verzögert sich erneut aufgrund von Einwendungen ... Protest gegen Schlick-Deponie geht weiter … Herausgeber: Cuxhaven-Niederelbe Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. Redaktionelle Leitung: Ulrich Rohde / Christoph Käfer. Sprecher / Moderator: Dieter Büge. Produktion: Rocket Audio Production Inh. Dieter Büge. Hörzeit: 9:15 Minuten.
Was kann man einem Anspruch entgegenhalten? Was sind rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen? Wie prüft man sie in der Klausur?
§ 21: Ansprüche, Gestaltungsrechte, Einwendungen und Einreden § 22: Verjährungsrecht, Grundzüge; Regelverjährung: Dauer und Beginn
Fallübung zur Stellvertretung § 21: Ansprüche und sonstige Rechte, Einwendungen und Einreden § 22: Verjährung
§ 20: Vertretung ohne Vertretungsmacht; Fallübung zur Stellvertretung; § 21: Ansprüche und sonstige Rechte, Einwendungen und Einreden; § 22: Verjährung
§ 21: Ansprüche und sonstige Rechte, Einwendungen und Einreden; § 22: Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist
LMU Schwerpunktbereich 4: Börsen- und Kapitalmarktrecht WS 2016/17
Prospekthaftung (Aktivlegitimation, Haftungsadressaten, Einwendungen, Fragen nach den Auswirkungen auf den Kauf, Prozessuales)
§ 21 Ansprüche und sonstige Rechte; Einwendungen und Einreden: Ansprüche - relative Rechte, Gestaltungsrechte, dingliche Rechte, Einwendung und Einrede; § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Zielsetzung des Vejährungsrechts, Gegenstand der Verjährung, die regelmäßige Verjährungsfrist, Dauer und Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Ohne strategisches E-Mail Marketing wird dein Business langfristig untergehen. Ich weiß was du jetzt denkst: "Ganz schön reißerisch - und sowieso - Social Media ist doch die Zukunft, E-Mail Listen sind doch schon längst veraltet.. und dazu noch ganz schön zeitaufwändig." All diese Einwendungen habe ich schon tausendmal (!) gehört. Es wird dringend Zeit diese Trugschlüsse endlich aus dem Weg zu räumen. → Melde dich hier für meine kostenlose, 3-teilige Onlinekurs Kickstart Challenge an: http://carolinepreuss.de/onlinekurs-kickstart → Trage dich auf die Warteliste von ErfolgsKurs ein: https://carolinepreuss.de/erfolgskurs-warteliste/ Du willst keine Business-Tipps mehr verpassen? → Folge mir auf Instagram: instagram.com/carolinepreuss.de/ → Werde Teil meiner kostenlosen, allgemeinen Facebook-Gruppe: https://facebook.com/groups/carolinepreuss/ → Werde Teil meiner kostenlosen Facebook-Gruppe für Onlinekurs-Anbieter: https://www.facebook.com/groups/onlinekursgruppe
Betriebskosten für eine vermietete Eigentumswohnung korrekt abrechnen.Was sollten Vermieter und Mieter über die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum wissen? Welche Besonderheiten gibt es?Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung erfolgt in der Regel, nachdem die durch den WEG-Verwalter erstellte WEG-Jahresabrechnung sowie der Wirtschaftsplan durch die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt bzw. beschlossen wurde. Die WEG-Jahreseinzelabrechnung für das jeweilige Sondereigentum (Eigentumswohnung) enthält alle notwendigen Angaben bzgl. Betriebskostenarten, die nach mietvertraglicher Vereinbarung und gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können, einschließlich der durch eine beauftragte Wärmedienstfirma erstellten Heizkostenabrechnung bzw. Warmwasserkostenabrechnung bzw. Kaltwasserkostenabrechnung. Hinzufügen muss der Vermieter nur noch die Grundsteuer, die er als Eigentümer an das Finanzamt direkt gezahlt hat.Als gesetzliche Grundlagen sind der § 556 BGB ff, die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizKV) zu beachten.Die Betriebskostenabrechnung hat in Textform zu erfolgen in einer für einen durchschnittlich denkenden Mieter verständlichen Form und muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nachweislich zugegangen sein....Das Video ist Teil des "Betriebskosten-korrekt-abrechnen"- Hilfspaket, erhältlich bei Amazon-Marketplace unter folgendem Link: http://www.amazon.de/gp/product/B00EGNRMXU Video-Anleitung ist erschienen auf Youtube: https://youtu.be/Fgn2jJFFuVc Hier die gesetzlichen Grundlagen als Auszug zum Nachlesen:"§ 556 BGBVereinbarungen über Betriebskosten(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Video-Podcast-Reihe für VerMieter, die Ihre Vermieter-Probleme selbst professionell und erfolgreich lösen wollen. 220 sofort in die Praxis umsetzbare Mustertexte und Video-Anleitungen können Sie derzeit bei Immobooks "https://www.vermietershop.de" einzeln kostengünstig herunterladen. Testen Sie unser umfangreiches Angebot zu den typischen Vermieter-Themen: Mietvertrag kündigen, Mieter abmahnen, Miete erhöhen, Betriebskosten abrechnen, Wohnung abnehmen, Räumungsklage erheben, Kündigung Eigenbedarf, Modernisierung ankündigen, Mietvertrag abschließen, Miete mindern uvm.. 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Der Podcast hat die zehnte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Organhaftung. Die gesetzliche Organhaftung ist für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 93 AktG, für Geschäftsführer einer GmbH in § 43 GmbHG normiert. Die Vorschriften finden auf Mitglieder eines Aufsichtsrats entsprechende Anwendung, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG. Die Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche beginnen mit der Organstellung. Erläutert wird, dass die Vorschriften nicht nur auf wirksam bestellte und tatsächlich tätiger Organe, sondern auch auf fehlerhaft bestellte und faktische Organe sowie auf Organe kraft Rechtsscheins Anwendung finden. Im Anschluss daran werden verschiedene Fallgruppen einer möglichen Pflichtverletzung erörtert, wobei zwischen Verletzungen der Treuepflicht und der Sorgfaltspflicht unterschieden wird. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG normierten Business Judgment Rule zu. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Organhaftung keine Erfolgshaftung ist, sondern den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern (nicht aber den Mitgliedern eines Aufsichtsrats) grundsätzlich ein unternehmerisches Entscheidungsermessen zusteht. Im Anschluss an die tatbestandlichen Voraussetzungen werden die möglichen Einwendungen gegen einen Organhaftungsanspruch, insbesondere eine vorherige Billigung durch die Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG) sowie die Wirkungen eines Entlastungsbeschlusses der Haupt- (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. Gesellschafterversammlung, behandelt.