360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe
Steuerberater Carsten Sambale-Becker
Unternehmen, deren Auftraggeber Bundesbehörden oder andere öffentliche Einrichtungen sind, müssen sich schon länger mit dem Thema E-Rechnungen befassen. Mit dem Wachstumschancengesetz führte der Gesetzgeber ab 1.1.2025 verpflichtend den Empfang und die Ausstellung elektronischer Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ein, sofern diese nicht nur steuerfreie Leistungen ohne Vorsteuerabzug erbringen.
Heilbehandlungen eines Arztes sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen, die strittig sind und immer wieder die Finanzgerichte beschäftigen, z. B. die Erstellung von bestimmten ärztlichen Gutachten.
Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Bruttolistenpreisgrenze für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Die Reichweitengrenzen bei Hybridfahrzeugen wurde nicht abgeschafft und ist somit weiterhin zu beachten.
Es ist vollbracht! Nachdem der Bundesrat Ende letzten Jahres dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hatte, lag dieses monatelang im Vermittlungsausschuss. Dort ruhte es bis zum 21. Februar 2024 wohl auch vor dem Hintergrund des sich plötzlich auftuenden Milliardenlochs im Haushalt. Also wurde gekürzt und gestrichen, vor allem um die Belastungen für Länder und Kommunen abzufedern. Doch auch mit dem gefundenen Kompromiss waren nicht alle glücklich. Denn die Union, die im Vermittlungsausschuss dagegen stimmte – wollte die Zustimmung zum Gesetz mit der Rücknahme der Kürzungen bei den Agrardieselsubventionen verknüpfen, die gar nicht Teil des Gesetzes sind. Nachdem sich auf eine Entlastung bei den Landwirten geeinigt wurde, stimmte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz in der im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Form zu.
Tipp 1: Zwangsentnahmen bei Photovoltaikanlagen vermeiden Tipp 2: Wirtschaftsgüter optimal abschreiben Tipp 3: Optimalen Kaufzeitpunkt für Elektrofahrzeuge bestimmen Tipp 4: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen Tipp 5: Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Tipp 1: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen Tipp 2: Spenden sind steuerbegünstigt Tipp 3: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen Tipp 4: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen Tipp 5: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern Tipp 6: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Tipp 1: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern Tipp 2: Mit Inflationsausgleichsprämie finanziell unterstützen Tipp 3: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein
Wer freut sich nicht, wenn der Steuerbescheid eine Erstattung ausweist und das Finanzamt zusätzlich auch noch Erstattungszinsen auszahlt? Dass die Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen, die der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent unterliegen, ist zwar ärgerlich, aber angesichts der Steuererstattung verkraftbar. Manchmal jedoch muss der Steuerbescheid noch einmal geändert werden. Sei es, dass das Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen Fehler gemacht haben oder dass bestimmte Einkünfte noch nicht feststanden und jetzt nachträglich im Bescheid berücksichtigt werden. Dann kann aus der Erstattung schnell eine Nachzahlung werden und auch die Zinsen werden neu berechnet, sodass Erstattungszinsen zurückgezahlt werden müssen. Inwieweit es sich dabei um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um steuerlich unbeachtliche Nachzahlungszinsen handelt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil vom 1. August 2023 (VIII R 8/21) zu entscheiden.
Beliebt, beliebter, GmbH – sie ist eine der am häufigsten gewählten Rechtsformen, wenn es um Unternehmensgründungen geht. Doch viele Pflegeeinrichtungsbetreiber wissen wenig über die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorteile der GmbH. Warum eine GmbH – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – auch für die Pflege interessant sein kann, betrachten ich in dieser Episode genauer.
Nachhaltig Mobilität fördern und Mitarbeiter binden – diese zwei Ziele lassen sich für Arbeitgeber bei der Überlassung von E-Bikes an Mitarbeiter gut verbinden. Auch steuerlich gibt es dafür einige Anreize.
Bei den Corona-Wirtschaftshilfen (insbesondere Soforthilfen von Bund und Ländern, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe) handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse, soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese führen bei den Unternehmen zu Betriebseinnahmen, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Besteuerung unterliegen.
In der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 mussten alle Grundstückseigentümer eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, damit die Grundsteuer neu berechnet und festgesetzt werden kann und dann ab 2025 in neuer Höhe zu zahlen ist. Allerdings sind viele Eigentümer dieser Pflicht noch immer nicht nachgekommen. So fehlen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen noch ca. 770.000 Erklärungen. Nachdem die Finanzämter in den letzten Monaten Erinnerungs- und Mahnschreiben verschickt haben, müssen betroffene Eigentümer jetzt mit Schätzbescheiden des Finanzamtes und auch mit Verspätungszuschlägen rechnen.
Wer dienstlich unterwegs ist, kann grundsätzlich seine Fahrtkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigen. Alternativ gibt es die Möglichkeit, dass Sie ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen.
Gerade in Zeiten des anhaltenden Fachkräftemangels ist es wichtig, gute und engagierte Mitarbeiter zu gewinnen und dann auch im Team zu halten. Ausschlaggebend ist neben einem freundlichen Betriebsklima und guten Arbeitsbedingungen in erster Linie das Gehalt. Doch oft sorgt die erste Gehaltsabrechnung nach einer Lohnerhöhung beim Mitarbeiter für Ernüchterung, weil ein Großteil der versprochenen Summe für Steuern und Sozialabgaben abgezogen wurde. Und auch für den Unernehmer wird es teuer, da zu jeder Gehaltserhöhung noch 20 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung on top kommen. Doch warum mehr Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, als unbedingt nötig? Besser sind klug ausgewählte und kombinierte Sachleistungen zur Gehaltsergänzung, mit denen sich attraktive Vergütungspakete schnüren lassen, die den Mitarbeiter dabei auch noch sinnvoll entlasten. Voraussetzung ist dabei stets, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind regelmäßig nicht begünstigt.
Bereits seit vielen Jahren verschärft die Finanzverwaltung schrittweise die Anforderungen, die in Betriebsprüfungen zu erfüllen sind. Die Prüfungen werden immer digitaler. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass den in der Vergangenheit formulierten Vorgaben jetzt auch tatsächliche Prüfungen folgen. Es ist also höchste Zeit zu prüfen, ob Ihr Unternehmen auf die neue Zeit bestmöglich vorbereitet ist.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) zahlen, insgesamt bis zu 3.000 Euro im Zeitraum 26. Ok-tober 2022 bis 31. Dezember 2024. Arbeitnehmer können die IAP damit brutto für netto vereinnahmen und Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten. Wichtig ist, dass die Zahlungen der IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Gehaltsumwandungen sind nicht begünstigt. Die Zahlungen müssen einen Inflationsbezug haben, ein Nachweis der tatsächlichen Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation ist jedoch nicht erforderlich. Die Zahlungen sind lediglich im Lohnkonto als IAP aufzuzeichnen. Dennoch steckt der Teufel wie sooft im Detail, wie auch die bereits mehrfach aktualisierten FAQ des Bundesfinanzministeriums zur IAP zeigen. Damit es bei einer späteren Betriebsprüfung kein böses Erwachen gibt, sollte folgendes beachtet werden.
Nach den Vorlesungen und Prüfungen des Sommersemesters starten die Studierenden nun in die Semesterpause. Neben einer Phase der Erholung ist dies auch die Zeit, um die Urlaubskasse aufzubessern und sich ein kleines finanzielles Polster für das nächste Semester zu schaffen. Angesichts der Personalknappheit in fast allen Branchen werden Studierende jedoch nicht nur während der Semesterpause, sondern auch gern während des Semesters eingestellt.
Die Ferien- und damit Reisezeit ist in vollem Gange. Doch auch vor den Urlaubsangeboten macht die Inflation nicht halt. Umso mehr freuen sich Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber die Urlaubskasse etwas aufbessert. Das geht nicht nur durch steuerpflichtiges Urlaubsgeld, sondern auch durch Erholungsbeihilfen, die für den Arbeitnehmer sogar steuerfrei bleiben.
Während Gas- und Fernwärmekunden sich schon über eine Entlastung bei den Energiekosten freuen konnten, schauten Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern bislang in die (Ofen)Röhre. Doch auch hier gibt es gute Nachrichten. Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Privathaushalte geeinigt.
Einkünften zur reinen Vermögensverwaltung und damit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Steuerlich ist diese Frage z. B. bei einem späteren Verkauf wichtig. Denn steuerfrei ist dieser nach 10 Jahren nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung möglich. Zudem unterliegen gewerbliche Einkünfte auch noch der Gewerbesteuer. Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb kann insbesondere dann überschritten werden, wenn eine Vielzahl hoteltypischer Zusatzleistungen angeboten wird.
Heutzutage ist es für viele Menschen normal, zur Arbeit zu pendeln. Besonders junge Menschen oder Berufsanfänger wohnen in Zeiten hoher Mietpreise jedoch oft noch bei ihren Eltern. Doch wenn der Weg zur Arbeit zu weit ist, stellt eine Zweitwohnung am Arbeitsort oft die pragmatische Lösung dar. Unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2023 (VI R 39/19) präzisiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 entschieden, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung in der sozialen Pflegeversicherung führt. Zeitgleich haben Deutschlands höchste Richter dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist eine solche Neuregelung zum 1. Juli 2023 geplant.
Um ein privates Veräußerungsgeschäft im Vorfeld sicher zu vermeiden, sollte eine unentgeltliche Überlassung ausschließlich an Kinder erfolgen, für die ein Kinderfreibetrag beansprucht werden kann. Hier ist aber der Einzelfall entscheidend (so BFH aus 2022 und 2023). Die Überlassung an andere Angehörige und an fremde Personen sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sollte die Veräußerung nach Möglichkeit außerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgen.
Wer sich lange Jahre um sein Unternehmen verdient gemacht hat, möchte verständlicherweise auch seinen Eintritt in den Ruhestand gebührend feiern. Doch wenn der Rahmen der Feier sich deutlich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, kann das Finanzamt den steuerlichen Abzug als Werbungskosten versagen, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (3 K 51/22) zeigt.
Bei der beruflichen Aus- und Fortbildung fallen oftmals beträchtliche Kosten an, die von Arbeitnehmern und denen, die es werden wollen, auch steuerlich als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Am 31. März 2023 wurde das bundesweite Ticket im Nahverkehr verabschiedet. Das Deutschlandticket gilt ab 1. Mai 2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlich kündbaren digitalen Abonnement. Laut Gesetzesbegründung ist das Ziel, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Finanzierung dauerhaft zu sichern. Bisher ist nur für die Finanzierung im Jahr 2023 gesorgt. Somit sind Preiserhöhungen ab dem Jahr 2024 denkbar. Das Deutschlandticket ist, anders als noch das 9-Euro-Ticket, ein Alternativangebot zu den bisherigen Tarifen.
Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch werden 2023 zusätzlich entlastet. Damit sollen übermäßige Ausgaben aufgrund der stark gestiegenen Strompreise kompensiert werden. Auf die Sonderregelung haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt (vgl. EBM-Beschluss vom 29.03.2023)
Mini-Job versus steuer- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren. Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Nachfolgend Fragen und Antworten zu dieser Prämie. Stand des Beitrags: 15. März 2023
Nach wie vor ist bei vielen Unternehmern der Irrtum verbreitet, dass sie nichts mit der Künstlersozialabgabe zu tun haben. Denn kaum ein Unternehmer denkt sofort an die Künstlersozialkasse, wenn er bei seinem selbständigen Grafiker neue Visitenkarten oder Briefbögen in Auftrag gibt oder einen Webdesigner mit der laufenden Anpassung seiner Website betraut. Doch genau das kann für die Künstlersozialabgabepflicht schon ausreichen, denn auch freischaffende Webdesigner gehören nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, da sie unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten die Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren.
Der BFH hat sich in einigen neueren Urteilen zur steuerlichen Behandlung von bürgerlicher Kleidung geäußert.
Der BFH hat in drei Urteilen jeweils vom 23.11.2022 (VI R 50/20, VI R 51/20 und VI R 49/20) bestätigt, dass die Steuerbefreiung für die Überlassung von Telekommunikationsgeräten (Smartphone, Laptop etc.) auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber das Gerät unter dem Marktpreis vom Arbeitnehmer erwirbt und diesem wieder zur privaten Nutzung überlässt.
In der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 mussten/müssen Grundstückseigentümer eine Grundsteuerwerterklärung abgeben. Maßgeblich für die Erklärung waren/sind die tatsächlichen Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Doch was, wenn sich nach dem 1. Januar 2022 die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben? Die Lösung des Gesetzgebers: In bestimmten Fällen besteht die Pflicht, eine Anzeige beim Finanzamt abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln. Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen keine Anzeigepflicht besteht.
Fri, 03 Mar 2023 11:00:00 +0000 https://steuerberaterpodcast.podigee.io/159-neue-episode 5ce8273480b0ab5c1c265e89ea9eacd7 Photovoltainanlage aus steuerlicher Sicht Wenn Ihnen diese Folge bzw. mein Podcast gefallen hat, hinterlassen Sie gerne eine Bewertung. Bei Fragen freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Carsten Sambale-Becker Steuerberater | Geschäftsführer ADVISA Aachen Steuerberatungsgesellschaft mbH Zieglersteg 7 | 52078 Aachen T: (0241) 94 6 14 – 0 |F: (0241) 94 6 14 – 30 carsten.sambale@etl.de https://www.advisa-aachen.de/ 159 full Photovoltainanlage aus steuerlicher Sicht no Steuerberater Carsten Sambale-Becker
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erstellt. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.
Neben vielen anderen Gesetzesänderungen tritt zum 01.01.2023 auch eine Änderung bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern in Kraft. Diese Arbeitnehmer erhalten zukünftig bei einer Krankheit von ihrem Arzt keine Ausfertigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ihren Arbeitgeber mehr (gelbe Ausfertigung). Gesetzlich besteht nur noch die Pflicht, dem Arbeitgeber (formlos) den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Das vom Bundestag am 19.05.2022 und vom Bundesrat am 10.06.2022 beschlossene Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält mit § 3 Nr. 11b EStG eine Neuregelung für einen steuerfreien Corona-Bonus. Nach § 3 Nr. 11b EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei.
Tipp 1: Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen Tipp 2: Mit energetischer Sanierung Strom und Steuern sparen Tipp 3: Spenden sind steuerbegünstigt Tipp 4: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen Tipp 5: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen Tipp 6: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern Tipp 7: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Tipp 1 – Wirtschaftsgüter optimal abschreiben Tipp 2: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen Tipp 3: Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht Tipp 4: Umweltbonus noch 2022 sichern
Tipp 1: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern Tipp 2: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein Tipp 3: Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen
Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren. Mit der Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets wird dies durch die Bundesregierung – wie schon bei der Corona-Prämie – erneut ermöglicht.
Photovoltaik ist wieder im Kommen. Während die Einspeisevergütung in den letzten Jahren kontinuierlich reduziert wurde, hat sich der Trend jüngst umgekehrt: Für Anlagen, die ab dem 30.07.2022 in Betrieb genommen werden, gelten durch die EEG-Novelle 2023 höhere Vergütungssätze von bis zu 0,134 €/kWh. Die Solarmodule wurden in den letzten Jahren in der Anschaffung immer günstiger. Und durch die weiterentwickelte Speichertechnologie arbeiten Photovoltaikanlagen effizienter. Ob eine eigene Photovoltaikanlage (z.B. auf dem Hausdach) für Sie interessant ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere sollten Sie auf die Größe achten. Den größten Nutzen aus der Anlage ziehen Sie durch selbstverbrauchten Strom und die entsprechende Ersparnis, gerade vor dem Hintergrund der enorm steigenden Strompreise. Mit der eigenen Photovoltaikanlage können Sie aber auch zum Energieanbieter werden, indem Sie überschüssigen Strom gegen Vergütung ins öffentliche Netz einspeisen. Ihre Ausgaben für die Anlage sind dann abziehbare Betriebsausgaben und Ihre Erlöse steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Immer mehr Menschen benötigen Hilfe und Unterstützung im Alltag, häusliche Pflege und Betreuung. Professionelle Pflege hat jedoch ihren Preis und nur ein Teil der Kosten wird von den Pflegekassen übernommen. An den verbleibenden Kosten kann der Staat beteiligt werden. Sie können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst und Betreuungsleistungen geltend gemacht werden. 20 % der Aufwendungen für Betreuungsleistungen für die pflegebedürftige Person, maximal 4.000 Euro pro Jahr, können direkt von der Steuer abgezogen werden.
Die Elektromobilität ist schon seit Jahren ein zentraler Baustein, um Treibhausgase einzusparen. Staatliche und steuerliche Förderungen sollen Kaufanreize schaffen, vermehrt Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge zu kaufen. Künftig sollen allerdings nur noch reine Elektroautos gefördert werden.
Ende Juli hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für ein Jahressteuergesetz veröffentlicht. Wer umfangreiche Erleichterungen und Steuersenkungen erwartet, wird enttäuscht. Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von kleinen Anpassungen und Klarstellungen aufgrund der Rechtsprechung und der Auffassungen der Finanzverwaltung. Immerhin hat der Entwurf einen Umfang von 150 Seiten und betrifft fast alle Steuerarten.
Ganz gleich ob Statussymbol oder unverzichtbares Beförderungsmittel: Die Fahrzeugkosten eines Firmenwagens sollen möglichst komplett als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Privatnutzung darf allerdings den Gewinn nicht mindern. Der Entnahmewert ist daher zu versteuern, am einfachsten mit der sogenannten 1-Prozent Methode. Unlängst hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) einer in der Praxis beliebten Gestaltung einen Riegel vorgeschoben. Es geht dabei um die Deckelung der 1-Prozent-Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines betrieblich genutzten Fahrzeugs auf die tatsächlichen Kosten (sogenannte Kostendeckelung). Die obersten Finanzrichter haben in ihren aktuellen Urteilen vom 17. Mai 2022 die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Sie sind der Auffassung, dass im Zuge der Kostendeckelung eine geleistete Leasingsonderzahlung bei der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs immer periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt werden muss. Diese Verteilung hat unabhängig von der Gewinnerermittlungsart zu erfolgen. Somit können sich nunmehr grundsätzlich keine steuerlichen Vorteile aus einer möglichst hohen Leasingsonderzahlung mit entsprechend geringeren Leasingraten ergeben.
Für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur gibt es nicht nur steuerliche Vergünstigungen. Beim Kauf können Unternehmer und Privatpersonen diverse Förderungen in Form von Kauf- und Installationsprämien vom Staat oder sogar von Energieversorgern erhalten.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde im Einkommensteuergesetz ein neuer Abschnitt XV. „Energiepreispauschale“ mit elf (!) neuen Paragraphen eingeführt. Das BMF hat zudem umfangreiche FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) veröffentlicht (Stand 17.06.2022). Update vom 25.07.2022: Die FAQ wurden noch einmal etwas konkretisiert (Stand 20.07.2022 - Änderungen im Fettdruck).
Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung an ein Kind i.S.d. § 32 EStG unentgeltlich überlässt (vgl. Rz 22 f. im BMF-Schreiben vom 05.10.2000). Unklar ist dabei, ob und ggf. unter welchen Bedingungen auch die Überlassung an andere Personen unschädlich ist. Zu denken ist hier beispielsweise an Kinder, für die kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht oder an den getrennt lebenden Elternteil oder den ehemaligen Ehepartner.
Sich helfen lassen und damit auch noch Steuern sparen, das kann jeder. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen macht es möglich. Um bis zu 5.710 Euro kann die Einkommensteuer gemindert werden.