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Neuer Podcast – neue Fälle: Niko Härting und Stefan Brink ordnen die Freilassung von Julian Assange ein (ab Minute 00:52), nach deutschen Maßstäben wäre er kein Geheimnisverräter. Auch in Querbeet: der Deutsche Bundestag hört Sachverstand zur Novelle des BDSG (ab Minute 05:03). Auch wenn das Verbot der Mischverwaltung einer Stärkung der Datenschutz-Konferenz DSK wohl nicht im Wege stünde, eine sinnvolle Reform ist in dieser Legislaturperiode kaum mehr möglich. Sodann betrachten wir (ab Minute 09:09) zwei Entscheidungen des EuGH zum Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO (Dritte Kammer C‑590/22 vom 20. Juni 2024; C‑182/22 vom 20. Juni 2024), hier bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung setzt sich mit dem Begriff des „Identitätsdiebstahls“ als Schaden auseinander. Ab Minute 21:12 steht dann das Bundesverwaltungsgericht (6 C 2.22 Urteil vom 24.04.2024) im Fokus: Ein Fußball-Ultra hat sich vor dem Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gefangen, mit dem sich die Verwaltungsgerichte jedoch wegen zeitlicher Erledigung des Verwaltungsakts inhaltlich nicht mehr befassen wollten. Zwar ist in ständiger Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt, hier entwickelt das Leipziger Gericht jedoch erhöhte Anforderungen, wenn der Verwaltungsakt „nur“ in das „Auffanggrundrecht“ Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Das verwundert nicht nur, weil sich das BVerwG hierbei auf die abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 meint berufen zu können, sondern weil es die Kontrolle von Grundrechtseingriffen als weniger „gewichtig“ einstuft als das richterliche Interesse an Arbeitsentlastung. Mit dieser Haltung gewinnt das Bundesgericht jedenfalls bei den Podcasthosts keinen Bürgerrechts-Preis …
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Surrogations- und Differenztheorie § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: Die Verletzung von Nebenpflichten (Schutz- und Obhutspflichten nach § 241 II BGB): Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung - culpa in contrahendo (§§ 311 II, III, 241 II BGB): Entdeckung, Grundgedanke, Parteien, Fallgruppen
In unseren zweiten ausführlichen Folge zum materiellen Recht besprechen Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – wieder examensrelevante Themen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Schwerpunkt geht es diesmal um allerlei Klausurprobleme rund um Vertragsschlüsse. Die Folge verliert sich dabei natürlich nicht in dogmatischen Glasperlenspielchen. Sondern die Materie wird – in gewohnter RefPod-Manier – jeweils anhand von Fällen aus aktueller und klassischer Rechtsprechung sowie anhand von Klausurfällen mit Leben gefüllt. Und du erfährst auch, was das ganze mit Zahnpastatuben, Ketten und dem Mittelalter zu tun hat… Unsere erste BGB AT-Folge (Spotify): https://open.spotify.com/episode/0VmvknBwd7yQD9If6Xv5PC?si=f5accbf9eb2c4018 Unsere Folge zur Vorbereitung auf das materielle Recht (Spotify): https://open.spotify.com/episode/7ixlXR19pFvZ3Df4E74HgY?si=236ac7142b634e20 Besprochene Urteile: BGH, Urt. v. 02.11.1995 – X ZR 135/93 („freibleibendes“ Angebot („sine obligio“); Schweigen auf Angebot) http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW1996_919.html BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 (Vertragsschluss an SB-Tankstelle) https://openjur.de/u/165483.html OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.08.2020 – 13 U 4391/19 (Übersendung Vertragsentwurf ohne Unterschrift) https://openjur.de/u/2274579.html BGH, Urt. v. 13.09.2007 – I ZR 155/04 (Erlassfalle) https://openjur.de/u/76332.html BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21 (Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail) https://openjur.de/u/2454140.html BGH, Urt. v. 24.02.2016 – XII ZR 5/15 (Rechtzeitigkeit der Annahme eines Angebots; Schweigen als Annahme) https://openjur.de/u/879297.html BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20 (Unzulässige Zustimmungsfiktion in Banken-AGB) https://openjur.de/u/2346610.html Kapitelmarken: (00:00) Einleitung & mündliche Prüfung (04:25) „pacta sunt servanda“ (07:23) Zustandekommen eines Vertrages (09:21) invitation ad offenrendum, „freibleibende“ Angebote (11:23) § 145 BGB (15:39) Schweigen auf freibleibendes Angebot (18:09) Vertragsschlüsse an SB-Tankstellen & Warenautomaten (21:00) Annahme & § 151 BGB (23:06) Fallgruppen im Examen (26:46) Übersendung eines Vertragsentwurfs ohne Unterschrift (34:27) § 154 II BGB (39:54) Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten (43:51) „Markisenfall“ (50:29) Abschluss eines Vergleichs (53:45) Erlassfalle (01:00:00) Vergleichsangebot per E-Mail (01:13:05) § 308 Nr. 1 BGB (01:17:46) Geringfügige Überschreitung der Annahmefrist (01:21:00) § 149 BGB (01:28:48) Verabschiedung http://www.instagram.com/ref.pod/ Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
BGB-AT-Klassiker meets Grundstückskaufrecht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen eine aktuelle und examensrelevante Entscheidung des BGH. Es geht um den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ („die versehentliche Bezeichnung schadet nicht“) im Grundstückskaufrecht. Der Fall ist schnell erzählt, bietet aber eine Menge Prüfungsstoff: In einer notariellen Urkunde steht als Kaufobjekt nur ein bestimmtes Flurstück. In Wahrheit gehört zum Grundstück – wie es „in der Natur erscheint und abgegrenzt ist“ – noch ein weiteres Flurstück. Gelten jetzt kraft „falsa demonstratio“ beide Flurstücke als verkauft, obwohl nur eins in der Urkunde steht? Welche Rolle spielt hier die sog. Andeutungstheorie, die der BGH bei formbedürftigen Rechtsgeschäften vertritt? Und ist das eigentlich ein Gewährleistungsfall oder sind wir im allgemeinen Leistungsstörungsrecht? Fragen über Fragen! Die Antworten hörst du in der Folge! :) BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22 https://openjur.de/u/2473050.html BGH, Urteil vom 16.03.1973 - V ZR 118/71 http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz60_319.htm Wir freuen uns, wenn du den Podcast abonnierst und bewertest :) Und: Deine Meinung ist uns wichtig! Tritt gerne in Kontakt mit uns und teil' deine Gedanken zu der Folge. Kapitelmarken mit Zeitstempel im Format (Minuten:Sekunden): (00:00) Begrüßung und Einführung (01:16) Der Fall (BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22) (02:17) „Falsa demonstratio" beim Grundstückskauf - wie kann das passieren? (04:40) „Falsa demonstratio“ - Grundlagen (07:01): Was ist hier eigentlich verkauft worden? (08:50) Zur Auslegung formbedürftiger Verträge („Andeutungstheorie“) (10:08) Das Verhältnis von Formzwang zur „falsa demonstratio“ (13:10) Fallgruppen der „falsa demonstratio“ beim Grundstückskauf - liegt hier eine vor? (20:10) Rücktritt aus Gewährleistungsrecht? (23:40) Rücktritt wegen (teilweiser) Nichterfüllung? (25:33) Rückabwicklung des Vertrages aus culpa in contrahendo? (30:22) Achtung: Sonderverjährung! (33:44) Bereicherungsrecht und Anfechtung (36:29) Zusammenfassung (37:10) Pauschale Verweise im Urteilstatbestand? (39:03) Verabschiedung http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Für diesen Video-Podcast habe ich 30 Examensklausuren durchgeackert, damit ich dir wirklich alles, was du zur Fehleridentität wissen musst, in so kurzer Zeit wie möglich vermitteln kann. Lad dir alle Zusammenfassungen herunter und wiederhole in fünf Minuten die Inhalte unserer Videos, ohne sie noch einmal ansehen zu müssen
Noch § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: Die Verletzung von Nebenpflichten (Schutz- und Obhutspflichten): Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung - culpa in contrahendo (§§ 311 II, III, 241 II BGB): Entdeckung, Grundgedanke, Parteien, Fallgruppen, Konkurrenz zu §§ 123, 124 BGB und zum Gewährleistungsrecht; § 12 Leistungsstörungen, Teil 6: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Kündigung (§ 314 BGB)
Noch § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: culpa in contrahendo: Fallgruppen, Konkurrenz zu §§ 123, 124 BGB und zum Gewährleistungsrecht; § 12 Leistungsstörungen, Teil 6: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Kündigung (§ 314 BGB); § 13 Rücktritts- und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff BGB, 357 ff BGB): Regelungsbereich, Ausübung des Rücktrittsrechts, Rücktrittsfolgen
PayTechTalk - the Podcast of PAYMENT.TECHNOLOGY.LAW. | PayTechLaw
In dieser PayTechTalk-Episode hat PayTechLaw-Autor und Podcast-Host Christian Walz gleich drei Gäste bei sich zu Gast: Stephan Heintz (Regional Director DACH bei epay), Frank Pillibeit (Country Director DACH bei SVS) und George Wyrwoll (Head of Corporate Communications and Government Affairs bei Sodexo). Gemeinsam sprechen sie über die zwei aktuellsten Themen in der Prepaid-Branche, Sachbezug und Bereichsausnahmen. Unter anderem wird über die Änderung des § 8 EStG, das BMF-Schreiben, die wichtige Rolle der Bereichsaufnahmen für den Sachbezug, Fallgruppen bei den Bereichsausnahmen, 2-Parteien vs. 3-Parteien-Systeme, die neuen EBA-Leitlinien sowie die Bedeutung und Umsetzung in der Praxis anhand der Beispiele von SVS, Sodexo und epay disktuiert. Weiterführende Links zum Thema und Informationen über die Gäste: https://paytechlaw.com/paytechtalk-69-10-jahre-prepaidverbanddeutschland/
digital kompakt | Business & Digitalisierung von Startup bis Corporate
Du befindest dich im Umfeld KMU oder Corporate und Themen wie Steuern und Governance weisen bei dir Bildungslücken auf? Julia Pingsmann und Tammo Lüken sind zu Gast bei Joel und frischen dein Wissen auf. In 45 spannenden Minuten beantworten die Beiden Joels Fragen zum Legal Setup allgemein und erläutern, was es zu beachten gibt, wenn du mit deinem Business ein Startup ausgründest. Du erfährst… • …was man unter Corporate Venturing versteht • …steuerrechtliche Tipps bei Corporate Venture • …welche Unterstützung du bei einem Corporate Venturing hinzuziehen solltest • …was du bei der Ausgründung unbedingt beachten solltest
Strafrecht AT. Problemfeld: Rechtswidrigkeit. In dieser Einheit wiederholen wir den Aufbau zur Notwehr und die dazu gehörigen einzelnen Fallgruppen. ℹ️| Auf unserer Website kannst du ebenfalls die Rechtsgebiete wiederholen und zusätzlich die dazu passenden Skripte lesen.
Noch § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: culpa in contrahendo: Fallgruppen, Konkurrenz zu §§ 123, 124 BGB und zum Gewährleistungsrecht; § 12 Leistungsstörungen, Teil 6: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Kündigung (§ 314 BGB); § 13 Rücktritts- und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff BGB, 357 ff BGB): Regelungsbereich, Ausübung des Rücktrittsrechts, Rücktrittsfolgen
Noch § 11: Culpa in contrahendo (Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fallgruppen) § 12: Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Noch § 11: Culpa in contrahendo (Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fallgruppen) § 12: Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)
Noch § 11: Verletzung von Schutzpflichten; Culpa in contrahendo (Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fallgruppen, Konkurrenz)
Noch § 9: Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit (§§ 134, 138 BGB): Sittenwidrigkeit: Definition, Fallgruppen, Zeitpunkt, Rechtsfolge; Wucher; Folgen der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften: Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung (§§ 139, 140, 141 BGB)
Noch § 16 Der Inhalt von Schadensersatzansprüchen (Schadensersatzrecht): Grundsätze: Mitverschulden, Zurechnung des Mitverschuldens Dritter; Haftungsausfüllende Kausalität: Differenzhypothese, Einschränkungen: Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm; Drittschadensliquidation: Konstellation, Zufällige Schadensverlagerung, Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Fallgruppen, Folgen
Der Podcast hat die zehnte Veranstaltung (27. Juli 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Organhaftung. Die gesetzliche Organhaftung ist für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 93 AktG, für Geschäftsführer einer GmbH in § 43 GmbHG normiert. Die Vorschriften finden auf Mitglieder eines Aufsichtsrats entsprechende Anwendung, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG. Die Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche beginnen mit der Organstellung. Erläutert wird, dass die Vorschriften nicht nur auf wirksam bestellte und tatsächlich tätiger Organe, sondern auch auf fehlerhaft bestellte und faktische Organe sowie auf Organe kraft Rechtsscheins Anwendung finden. Im Anschluss daran werden verschiedene Fallgruppen einer möglichen Pflichtverletzung erörtert, wobei zwischen Verletzungen der Treuepflicht und der Sorgfaltspflicht unterschieden wird. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG normierten Business Judgment Rule zu. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Organhaftung keine Erfolgshaftung ist, sondern den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern (nicht aber den Mitgliedern eines Aufsichtsrats) grundsätzlich ein unternehmerisches Entscheidungsermessen zusteht. Im Anschluss an die tatbestandlichen Voraussetzungen werden die möglichen Einwendungen gegen einen Organhaftungsanspruch, insbesondere eine vorherige Billigung durch die Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG) sowie die Wirkungen eines Entlastungsbeschlusses der Haupt- (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. Gesellschafterversammlung, behandelt.
Fakultät für Geowissenschaften - Digitale Hochschulschriften der LMU
Mit der Einführung eines fallpauschalierten Vergütungssystems für die Finanzierung von Krankenhausleistungen, den German-Diagnosis Related Groups (G-DRGs), sollen Wirtschaftlichkeitsreserven sowie Qualitätsverbesserungen erreicht werden. Im Gegensatz zum bisherigen Finanzierungssystem, bei dem die Höhe der Vergütung nach der Anzahl der Behandlungstage berechnet wurde und bei dem die individuellen Kostenstrukturen der einzelnen Krankenhäuser zum Tragen kamen, beruhen die G-DRGs auf der medizinisch orientierten Gruppierung von Fallgruppen mit einem ähnlichen Ressourcenverbrauch. Diese Durchschnittspreise bewirken eine Umverteilung der Geldströme von den vergleichsweise ineffizienten zu den besonders effizienten Krankenhäusern. Das Funktionieren des G-DRG-Systems hängt entscheidend von der Gestaltungsfreiheit ab, die den Krankenhäusern und den Krankenkassen bei der zukünftigen Gestaltung und Verteilung der notwendigen Krankenhausleistungen zugestanden wird. Dem steht derzeit die Krankenhausplanung der Bundesländer diametral entgegen, weil diese üblicherweise als angebotsorientierte Kapazitätsplanung ausgestaltet ist, bei der für festgelegte Standorte der Umfang und die Fachrichtung der vorzuhaltenden Betten vorgegeben wird. Ein Festhalten an dieser Kapazitätsplanung würde die Ziele der G-DRGs unterlaufen. Trotzdem verbleibt bei den Bundesländern die Aufgabe, für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu sorgen. Als zentrales Instrument dafür ist vorgesehen, dass die Bundesländer abweichend von den Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bei Gefährdung der Versorgung einzelnen Krankenhäuser einen Sicherstellungszuschlag zugestehen können. Für die Sicherstellung der stationären Notfallversorgung ist ein entgegengesetzter Anreizmechanismus vorgesehen. Hier müssen diejenigen Krankenhäuser eine finanzielle Einbuße hinnehmen, die aus dieser Versorgung ausscheiden. Damit wird die Aufrechterhaltung der stationären Notfallversorgung auch eine betriebswirtschaftliche Abwägung, ob die Vorhaltung bestimmter Einrichtungen teurer ist als die Inkaufnahme eines Abschlages pro erbrachter Leistung. Schließlich kann die Vorgabe von Mindestmengen, von der die weitere Erbringung der entsprechende Leistungen abhängig gemacht wird, deutliche Einschränkungen für die regionale Verfügbarkeit stationärer Leistungen bewirken. Derzeit stehen den Bundesländern keine geeigneten Instrumente zur Verfügung, um die aktuelle Versorgungssituation zu erheben und zu bewerten und ggf. abzuwägen, ob Planungseingriffe notwendig sind. Im Rahmen dieser Untersuchung werden mit sog. Angebots- und Nachfrageprofilen GIS-basierte Instrumente vorgestellt, mit denen zentrale Planungsparameter abgebildet werden können: Entfernung zur Bevölkerung, Kapazitäten sowie Umfang der potentiell zu versorgenden Bevölkerung. Durch die exemplarische Umsetzung im Untersuchungsgebiet konnte die grundsätzliche Eignung dieser Instrumente bei der Bearbeitung der zukünftigen Planungsfragen gezeigt werden. Gleichzeitig bilden diese Instrumente einen Ausgangspunkt für die Entwicklung eines umfassenden GIS-basierten Monitoringkonzeptes für die Krankenhausplanung, mit dem über die Integration und Verknüpfung unterschiedlicher und voneinander unabhängiger Daten sowohl kurzfristige Analysen von Versorgungssituationen als auch mittelfristige Bedarfsprognosen sowie Simulationsmodelle umgesetzt werden können.
Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 01/19
Mammakarzinome und maligne Melanome liegen in Deutschland an führender Stelle der malignen Erkrankungen der Frau. In der vorliegenden Pilotstudie wurde ein Fragebogen entwickelt, um einen möglichen Zusammenhang zwischen Schichtarbeit und Brust- bzw. Hautkrebs zu untersuchen. Darüber hinaus sollten mit diesem Fragebogen weitere gesicherte und mögliche Risikofaktoren für die Malignome erfaßt werden. Zwischen Juni und Oktober 1999 wurden die Daten von 158 Brustkrebs-, 137 Melanomfällen und 158 Kontrollpatientinnen aus 3 Universitätskliniken in München im standardisierten Interview erhoben. Darüber hinaus wurde an einer Stichprobe von 45 Frauen die intraindividuelle Reliabilität des Fragebogens überprüft. Die Daten wurden mittels logistischer Regression ausgewertet. Neben einer guten Durchführbarkeit der Befragung und einer guten Reliabiliät der Fragen konnten die bekannten Risikofaktoren für beide Krebsarten an dieser Stichprobe bestätigt werden. Tendenziell bestätigt wurden auch die durch das statistische Bundesamt angegebenen 10% Nachtschichtarbeiterinnen in den alten Bundesländern. Bezüglich einer möglichen Assoziation zwischen Nachtschichtarbeit und Brust- bzw. Hautkrebs lassen sich aufgrund der niedrigen Fallzahl keine Aussagen treffen. Unsere Ergebnisse weisen darauf hin, dass bestimmte Ernährungsgewohnheiten mit Mammakarzinomen und malignen Melanomen assoziiert sein könnten: 78% der Frauen in der Kontrollgruppe gaben im Gegensatz zu nur 54% der Brustkrebs- bzw. 56% der Hautkrebspatientinnen an, vor Diagnose auf ihre Ernährung geachtet zu haben. Die weitere Analyse zeigte besonders für fettarme und cholesterinarme Ernährung signifikante Unterschiede zwischen Fällen und Kontrollen. Darüber hinaus wiesen die Kontrollen eine höhere Asthma- (11,5% Kontrollen vs. 6% in beiden Fallgruppen) bzw. Atopierate (42% Kontrollen vs. 34% der Brustkrebspatientinnen bzw. 36% der Melanompatientinnen) auf. Die Melanompatientinnen gaben signifikant seltener die Verwendung von Östrogenen an (23% vs. 40% der Brustkrebspatientinnen bzw. 37% der Kontrollen). Die Untersuchung hat gezeigt, dass der entwickelte Fragebogen für den Einsatz in der Hauptstudie gut geeignet ist. Der möglichen Assoziation zwischen Ernährungsgewohn-heiten und den Malignomen sollte dabei nachgegangen werden