POPULARITY
KI-Alarm! Zunächst kommen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting auf ChatGPT zu sprechen. Ein französisches Forschungsteam hat untersucht, ob ein Chatbot oder ein chattender Mensch Testpersonen besser von Meinungen abbringen kann. Mensch oder KI – wer ist überzeugender? (00:43) Anschließend (06:24) wird eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24) zum Art. 5 Abs. 1 GG thematisiert. Gegenstand waren Vorwürfe einer Mandantin gegenüber ihrem Anwalt. Die Strafgerichte hatten die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt und keine hinreichende Grundrechtsabwägung vorgenommen. Ab Minute (17:35) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über einen vermeintlichen „Datenschutzwahnsinn“: Der Verband der Reservisten fordert vom Bundesverteidigungsministerium die Herausgabe von Daten – das Ministerium lehnt ab. Nun soll Datenschutz sogar die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gefährden. Was steckt hinter dieser Aufregung? Zum Schluss (25:58) wird ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 8.5.2025 – 8 AZR 209/21) besprochen, das den Maßstab für immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO behandelt. Konkret ging es um die Übermittlung von Mitarbeiterdaten durch den US-Anbieter Workday in die USA. Das BAG stellte klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann. Steht die Entscheidung in gerader Linie zur EuGH und BGH-Rechtsprechung zum Art. 82 DSGVO?
Steve and TP discuss the implications of the recent air battle between India and Pakistan, which involved over 100 fighter jets and took place entirely beyond visual range (BVR). What is sensor fusion, and have the Pakistanis achieved it with Chinese technology? Does the PL-15 outrange and outperform Western air-to-air missiles? What are the implications for US-China military competition?Read TP Huang on X: https://x.com/tphuang (00:00) - GODZILLA IS DOWN! India-Pakistan Clash and Chinese Military Technology with TP Huang — #87 (00:32) - Introduction to the India-Pakistan Conflict (02:15) - Details of the Air Battle (04:40) - Expert Analysis by TP Huang (08:34) - Analysis of Air Battle Tactics and Technology (12:40) - Role of Chinese Technology (16:13) - Implications for Future Warfare (25:23) - Indian and Pakistani Military Strategies (34:34) - Unexpected Aggression: India's Miscalculation (36:52) - Pakistan's Strategic Restraint (39:19) - The Rafale Controversy: A Deep Dive (43:08) - Electronic Warfare: Myths vs. Reality (52:31) - Future of Indian Air Force: Tough Choices Ahead Music used with permission from Blade Runner Blues Livestream improvisation by State Azure.–Steve Hsu is Professor of Theoretical Physics and of Computational Mathematics, Science, and Engineering at Michigan State University. Previously, he was Senior Vice President for Research and Innovation at MSU and Director of the Institute of Theoretical Science at the University of Oregon. Hsu is a startup founder (SuperFocus.ai, SafeWeb, Genomic Prediction, Othram) and advisor to venture capital and other investment firms. He was educated at Caltech and Berkeley, was a Harvard Junior Fellow, and has held faculty positions at Yale, the University of Oregon, and MSU. Please send any questions or suggestions to manifold1podcast@gmail.com or Steve on X @hsu_steve.
Darrell Castle discusses the war between India and Pakistan which began over an apparent terrorist attack in the disputed territory of Kashmir a few weeks ago. He alleges that the real winner in the war so far has been China. Transcription / Notes: WHO WON THE INDIA-PAKISTAN WAR Hello, this is Darrell Castle with today's Castle Report. This is Friday the 30th day of May in the year of our Lord 2025. I will be talking about the war between India and Pakistan which began over an apparent terrorist attack in the disputed territory of Kashmir a few weeks ago. Yes, rather than hide or delay the lead I will tell you right away that there is no real winer as yet but in the initial battle the winner was China and in this report I will attempt to defend that view. First, to set up my argument it will be necessary to review a little history. It is often said that generals fight the last war and in many respects I believe that to be an accurate assessment. For example, coming out of WWl the navies of the world viewed the battleship as the future of naval warfare because it had proven so decisive in the naval battles of that war. The air arm of the navy didn't begin until the 1920's and that was just a primitive experiment. In the 1930's seagoing nations started to develop aircraft and aircraft carriers and to experiment with them but the battleship was still expected to dominate the next naval war. Even the Japanese put their effort into battleships including the Yamato, the world's largest. When the war started with the attack on Pearl Harbor and then the battle of the Coral Sea and Midway it was soon obvious that aircraft carriers were the future, not battleships. The U.S. had three carriers in the Pacific after Pearl Harbor and the Yorktown was lost at Midway June 4, 1942, but within 2 years they had 17. When the war ended and the U.S. had the world's money so it could buy anything it continued to put its effort into the ships that won the war in the Pacific. When nuclear power entered the navy the cost of an aircraft carrier continued to skyrocket until today it exceeds $13 billion. Only one nation can afford to build and equip 13 of those ships and as a result the U.S. Navy has dominated the seas since WWll. Other nations such as China, Russia, North Korea, and Iran had to find some cheaper way to keep up and they did. While the U.S. was building $13 billion aircraft carriers to project power around the world those nations devoted their resources to building relatively cheap missiles to counter them. My theory then is that the aircraft carrier, like the battleship before it, has had its day and the future of warfare will be robotic, ai generated, and probably in space. With that background we look at what is happening in one of the most dangerous corners of the world today and that is Kashmir where the borders of Pakistan, India and China converge. The immediate cause of the outbreak of war was a terrorist attack on April 22 that killed 26 Indians. People get really upset when they are attacked by terrorists and they demand that their nation's government do something. The Indians did do something and that resulted in one of the most interesting air battles since WWll. During the battle of the Coral Sea in 1942 the U.S. and Japanese navies fought a battle in which each side had ships sunk but the opposing ships didn't even see each other. The battle was entirely between carrier-based aircraft from about 200 miles apart. The Indians and Pakistanis engaged in an air battle using the latest fighter aircraft in their inventories and the interesting thing is that the entire battle was fought in what pilots call BVR or beyond visual range combat. BVR is completely different from the air combat maneuvering and the dogfighting videos we see from WWll. It pits aircraft, their radars, and guided missiles against each other at extremely long ranges. Each aircraft tries to acquire radar lock on his opponent befor...
More ordnance in the Middle East. Rumours are that Trump is agreeing to a two state solution; Israel is out in the cold; Netanyahu is not having his calls returned, and a trillion dollar deal is incoming with the Saudis. We've had shuttle diplomacy… but this is Challenger Space Shuttle diplomacy?Meanwhile, Pakistan has apparently shot down as many as three Indian Rafale fighter jets in recent clashes over Kashmir. The culprit? A chinese-made BVR system. To some, this unexpected win apparently means that in the future, BVR-equipped jets will shoot each other down from tens or even hundreds of miles away. But past a certain point… why do we even need the jets? Finally, the eye-watering hundred percent tariffs on China are about to be peeled back down to a manageable thirty percent. A victory for someone. But in the longer term, isn't this Liberation Day turning into De-dollarisation Year? You can get special paywalled premium episodes of Multipolarity every month on Patreon: https://patreon.com/multipolarity
RA067 Anwalt darf Mandantin nicht beleidigen, Spielautomaten in Shisha-Bars und BVerfG zu Tinder-Profil einer Offizierin
Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting zeigt sich einmal mehr, dass Gerichte und Gesetzgeber immer wieder „Luft nach oben“ lassen, was die Überzeugungskraft ihrer Entscheidungen angeht: Zunächst (ab Minute 00:46) werfen wir in Querbeet einen Blick auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils (BVerfG Beschluss vom 20. März 2025 - 2 BvR 110/23). Karlsruhe meint, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, sie genüge nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen des BVerfGG. Letztlich verneint das BVerfG die Beschwer, die von einer zwar in der Personalakte nicht getilgten, aber tilgungsreifen Disziplinarstrafe ausgeht. Naja. Sodann geht es (ab Minute 11:51) um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. April 2025 BVerwG 10 VR 3.25), wonach kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zu Erkenntnissen zum Ursprung der COVID-19-Pandemie besteht. Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten. Auch schade. Keinen Widerspruch sah der BGH (ab Minute 22:02) – Beschluss vom 22. Januar 2025, II ZB 18/23 – zu der einschlägigen Vorentscheidung des EuGH, als er dem Auskunftsersuchen eines Gesellschafters, das auch dem Ziel diente, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stattgab. Der Kläger begehrte von der Treuhänderin vergeblich Auskunft über persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhen der an den Fondsgesellschaften beteiligten Gesellschafter. Zu Recht, sagt der BGH, das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters sei lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. In seinem Urteil vom 12. September 2024 hatte der Europäische Gerichtshof offenbar zu viel Spielraum gelassen. Sodann analysieren Niko und Stefan (ab Minute 28:16) den Koalitionsvertrag von CDU/CSU/SPD in Sachen Datenschutz, der nun „entbürokratisiert“ werden soll. Die Datenschutzaufsicht soll bei der Bundesdatenschutzbeauftragten „gebündelt“ werden, alle vorhandenen Spielräume der DSGVO wollen die Koalitionäre nutzen, um beim Datenschutz für Kohärenz, einheitliche Auslegungen und Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigte und das Ehrenamt zu sorgen. Und die Vorratsdatenspeicherung wird auch eingeführt, die dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen und Portnummern kommt. In Sachen Informationsfreiheit bleibt der Koalitionsvertrag kryptisch: „Das Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form wollen wir mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung reformieren.“ Was immer das nun bedeutet … da bleibt viel Luft nach oben!
RA064 Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, Soli verfassungsgemäß und Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus Mietverhältnis
RA061 Verfassungsbeschwerde BSW, Birkenstocksandalen und Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen VerkehrsschildernHeutige Themen:Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst (BGH Urt. v. 20. Februar 2025 - I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24)Verfassungsbeschwerde des BSW (Beschluss vom 15. Februar 2025 - 2 BvR 230/25)Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe (BAG Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24)VGH München zum Verlust des Fraktionstatus der AFD (BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2025, Az. 4 CE 24.2075)Hinweispflichten bei Duplexgaragen (AG München, Urteil vom 20.12.2023 - 132 C 17221/22)Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern (LG Hanau, Urteil vom 4.12.2024, Aktenzeichen 2 S 25/24)
In der dritten Folge der mehrteiligen Podcastreihe „Demokratie und Strafrecht“ spricht Dr. Rosinus über die Unabhängigkeit der Justiz im demokratischen Rechtsstaat. Dabei erklärt er, was Unabhängigkeit in diesem Kontext bedeutet und warum unabhängige Richter*innen für die Demokratie von so großer Relevanz sind. Anschließend erläutert Dr. Rosinus, welche Probleme die fehlende Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft für die Demokratie und die Praxis mit sich bringt. Außerdem beleuchtet er die Unabhängigkeit der Richter*innen am Bundesverfassungsgericht und deren Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme. Abschließend erläutert Dr. Rosinus anhand von Beispielen, wie Entscheidungen von Gerichten die Demokratie stärken können. Urteil zum großen Lauschangriff: Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 Online abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rs20040303_1bvr237898.html?nn=68080 Beschluss zu den Anforderungen für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft: Beschluss vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25 Online abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250206_2bvr002425.html?nn=68080 Hier geht´s zur Folge Nr. 144: Rechtsprechungsupdate - Verfassungsbeschwerde wegen Befangenheit des Richters bei Vorbefassung in CumEx Fällen erfolglos: https://criminal-compliance.podigee.io/144-new-episode Hier geht´s zur Folge Nr. 164: Gesetzgebungsupdate: Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Korruptionsbekämpfung: https://criminal-compliance.podigee.io/164-cr Hier geht´s zur Folge Nr. 208: Grundgesetz und Wirtschaftsstrafrecht: https://criminal-compliance.podigee.io/208-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
RA059 BVerfG zur Auslieferung von Maja T. , VG zur Teilnahme des BSW an Wahlarenen, BGH zur Heimtücke und BAG zu ausländischen AUHeutige Themen:BVerfG zur Auslieferung von Maja T. (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 BvR 1103/24)BGH zu den Voraussetzungen der Heimtücke (BGH, Urteil vom 11.12.2024 - 3 StR 185/24)VGs zur Teilnahme des BSW an Wahlarenen (VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25)Informationspflichten eines Reiseveranstalters bei “Roulettereisen” (AG München, Urteil vom 21.03.2024 - 191 C 12742/24)BGH zur Auslegung von Begriffen im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23)Beweiswert einer ausländischen AU (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24)
In diesem Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting zunächst (ab Minute 00:59) über das Gutachten des Netzwerks Datenschutzexpertise zur Frage: Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine analoge Alternative zum digitalen Service? Bei immer mehr Dienstleistungen von Staat und Wirtschaft werden solche Alternativen nicht mehr angeboten. So z. B. wenn der Kauf günstiger Bahnfahrkarten, die Abholung von Postpaketen oder der Eintritt zu Kultur- oder Sportveranstaltungen ohne Smartphone nicht mehr möglich ist. Auch die öffentliche Verwaltung setzt immer öfter auf „digital only“. Dadurch werden Menschen regelmäßig ausgeschlossen und diskriminiert, weil sie sich die benötigten Digitalgeräte und Anschlüsse nicht leisten können, weil sie nicht über die nötige Medienkompetenz verfügen oder weil sie wegen einer Beeinträchtigung einen Dienst faktisch nicht nutzen können. Viele Menschen versuchen auch, digitale Angebote – insbesondere im Internet – zu vermeiden, weil sie befürchten, dass ihre dadurch erlangten Daten missbraucht werden. Ein Anspruch auf alternativen analogen Zugang lässt sich möglicherweise aus der Verfassung herleiten, gerade gegen öffentliche Stellen. Das Gutachten mündet in die Forderung, ein Verbot digitaler Diskriminierung verfassungsrechtlich zu fixieren. Sodann wird (ab Minute 10:16) das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga besprochen (Urteil vom 14.1.2025 1 BvR 548/22). Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb erfolglos, das BVerfG prüft mustergültig den gesetzlichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG und beurteilt diesen als formell und materiell verfassungskonform. Zweifel bestehen allenfalls an der Trennschärfe der angelegten gesetzlichen Kriterien für eine Kostenbeteiligung (polizeilicher Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen). Schließlich wird (ab Minute 21:34) ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.1.2025 (Rechtssache C-416/23) analysiert: Es geht um die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bescheidung exzessiver Anträge nach Art. 57 Abs. 4 DS-GVO. Ganze 77 Mal beschwerte sich ein Österreicher bei der örtlichen Datenschutzbehörde über mögliche Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, etwa die Verletzung von Art. 15 DS-GVO - in weniger als zwei Jahren. Die österreichische Behörde weigerte sich, die Beschwerden noch zu bearbeiten. Der Bürger habe exzessiv Beschwerden eingereicht und es damit übertrieben. Der EuGH macht den Aufsichtsbehörden das Leben nicht leichter: Anfragen seien nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, die Aufsichtsbehörde müsse zusätzlich das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweisen. Das Wahlrecht der Aufsichtsbehörde (Nicht-Behandlung der exzessiven Anfrage oder Erhebung einer Gebühr) müsse zudem verhältnismäßig ausgeübt werden. Aufsichtsbehörde zu sein macht auch nicht immer Spaß …
Heutige Themen:Rundfunkbeitrag bei Adressänderung und Verhinderung des Zugangs verjährt nicht ((VG Koblenz, Urteil vom 12.11.2024 - 5K 594/24.KO - Pressemitteilung)G20 Protestcamp war keine Versammlung (BVerwG, Urteil vom 27.11.2024 - 6C 4.23 - Pressemitteilung)Denkmalschutz steht Solaranlagen in der Regel nicht entgegen (OVG Münster, Urteil vom 27.01.2024 Aktenzeichen: 10 A 2281/23 - Pressemitteilung)VGH Mannheim zu freiwillig Tempo 30-Schildern (VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2024 - 13S 1304/24 - Pressemitteilung)BVerfG zur Strompreisbremse (Urteil vom 28. November 2024 - 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 - Pressemitteilung)Befangenheit bei Schöffen (LG Dortmund, Beschluss vom 08.11.2024 - 45 Ns 131/22 - Pressemitteilung)Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen (BVerfG, Urteil vom 26. November 2024 - 1 BvL 1/24 - Pressemitteilung)Grinse-Smiley-Emoji als Willenserklärung? (OLG München, Urteil vom 11.11.2024 - 19 U 200/24 e - Pressemitteilung)
Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 00:45) zunächst über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.10.24 (1 BvR 1743/16), mit dem die Ausgestaltung der strategischen Fernmeldeüberwachung des Bundesnachrichtendienstes BND teilweise für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach mehr als acht (!) Jahren wurde Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen umfangreiche heimliche Eingriffe in Art. 10 GG wehrten. Nun befand auch das BVerfG, dass inländische Kommunikation aussortiert werden muss, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch für ausländische Personen gewährleistet und die unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission besser ausgestaltet werden muss. Dann geht es (ab Minute 19:34) um den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.24 (6 A 2.24), in dem er sich mit der Besorgnis der Befangenheit einer Richterin auseinandersetzt (https://www.bverwg.de/de/120924B6A2.24). Im Verfahren begehrte der Bundesdatenschutzbeauftragte Einsicht in Unterlagen des BND, den er von Amts wegen kontrolliert. Die Richterin am Bundesverwaltungsgericht ist Mitglied des 6. Revisionssenats und war von 2021 bis 2024 als Kontrollbeauftragte Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats (UKR), sie zeigte mit dienstlicher Erklärung an, dass sie infolge grundlegender fachlicher Differenzen auf ihren eigenen Antrag hin aus dem Amt einer Kontrollbeauftragten entlassen worden und in ihr Amt als Richterin am Bundesverwaltungsgericht zurückgekehrt sei. Sie sei als Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des UKR in quasi-richterlicher Funktion auch zur Vorabkontrolle der von dem BND vorgelegten Anordnungen berufen gewesen, das könne Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. Da es gilt, bereits den bösen Schein, das heißt den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden, wurde die Richterin am Bundesverwaltungsgericht in dem anhängigen Verfahren ausgeschlossen. So funktioniert der Rechtsstaat. Dann wirft Stefan einen Blick zurück (ab Minute 23:33) auf die Anhörung des Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA) zu Trainingsdaten für KI, an der er am 5.11.24 teilnehmen konnte. Vor dem Hintergrund einer Anfrage der irischen DPC zum KI-Training bei Meta befasst sich der EDSA nun mit den Fragen: Finden sich in KI-Modellen personenbezogene Daten? Genügt für deren Verarbeitung die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO? Wie sieht die dort vorgesehene Abwägung aus und wer prüft sie wie? Und schließlich: Gibt es eine „Infektion“ des rechtswidrig trainierten KI-Modells zu Lasten der Anwendung des KI-Systems? Spannende Fragen, wir erwarten die Antwort des EDSA Mitte Dezember.
Heutige Themen:Volker Wissing neuer JustizministerSchutz des BVerfGs nach dem Ampel-Aus akut"Behindertenparkplatz" trotz Garage (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2024 - 14 K 1401/24 – Pressemitteilung)Strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den BND im Bereich der Cybergefahren teilweise verfassungswidrig (BVerfG Beschluss vom 08. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 – Pressemitteilung)Sportwettbüros müssen Mindestabstand zu Schulen einhalten (OVG Münster, Urteil vom 06.11.2024 - 4 A 2279/22 – Pressemitteilung)Kabinett beschließt Entwürfe für Reform des Gemeinsamen Europäischen AsylsystemsBundesregierung beschließt Kritis-DachgesetzHöhere Entschädigung für zu Unrecht InhaftierteBiberabschuss vorerst nicht möglich (Beschluss, VG Augsburg – Au 9 S 24.2604 – Pressemitteilung)
Im neuen Podcast erörtern Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 05:45) zunächst den geleakten Entwurf zu einem Beschäftigtendatengesetz. Einige Vorschläge waren zu erwarten, etwa zum Einsatz von KI-Systemen (§ 10) oder zu einem Verwertungsverbot (§ 11 – entgegen BAG Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22), andere wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten (§ 12) überraschen. Eine deutliche Verschlechterung der Beschäftigtenrechte stellt die zulässige verdeckte Überwachung dar (§ 20), die aber DS-GVO widrig sein könnte. Dann werfen wir einen Blick (ab Minute 16:25) auf den BGH, der im Verfahren zum Meta Scraping ein Leitentscheidungsverfahren bestimmt hat (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024206.html). Auf Basis des neuen § 552 b ZPO soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden. Dann geht es (ab Minute 27:17) um das BKA Urteil des BVerfG vom 01. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19). Hier waren die Verfassungsbeschwerden der GFF, verschiedener Rechtsanwälte und Fußball-Ultras gegen das BKA-Gesetz recht erfolgreich. Teilweise setzte das Gericht die Anforderungen an Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (zu) hoch an, etwa wenn es in dieser komplizierten Materie auf der „hinreichenden Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht bezüglich der Trennung der Datenbestände im Informationssystem des Bundeskriminalamts und im polizeilichen Informationsverbund sowie der damit einhergehenden unterschiedlichen Gewichtung des Eingriffs und möglichen korrespondierenden Rechtfertigungsanforderungen“ besteht. Das kann kein Beschwerdeführer liefern. In der Sache erklärte Karlsruhe gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) in Teilen für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen das Grundrecht (!) auf informationelle Selbstbestimmung. Gesetzlich vorgesehene Einzelfallprüfungen von Behörden oder Gerichten genügten mangels eines gesetzlichen Regelungskonzepts nicht. Kritisch sehen die Hosts, das das BVerfG einmal mehr zum „Reparaturbetrieb“ verkommt, zu einer „Anstalt zur Optimierung von Grundrechtsbeschränkungen“ – und das ist sicherlich keine gute Nachricht.
RA051 Beschluss des VGH Thüringen zum Streit im Landtag Thüringen, BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig und Haftungsquote bei betrunkenen TaxifahrgästenHeutige Themen:AFD-VerbotsdebatteBeschluss des VGH Thüringen zum Streit im Thüringer Landtag (VGH Thüringen, Beschluss vom 27. September 2024 – VerfGH 36/24)BKAG II (BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19 – Pressemitteilung)LAG zur Frage des Equal Pay Gap (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2024 - 2 Sa 14/24 – Pressemitteilung)Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten, Rettungskräften sowie von Personen, die dem Gemeinwohl dienenBetrunkene Wiesngäste im Taxi (AG München Urteil des Amtsgerichts München vom 02.09.2010 - 271 C 11329/10 – Pressemitteilung)
Im neuen Podcast werfen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 01:06) einen Blick auf die ablehnende AfD-Entscheidung des BVerfG (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-079.html;jsessionid=BE701844D0B821CB32BE66961315558B.internet981). Die AfD-Fraktion im Bundestag rügte die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages sowie die Ablehnungen weiterer Ausschussvorsitzender. Das BVerfG betrachtet die Abwahl – gemessen am alleinigen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Willkürverbots – als nicht willkürlich. Ein Anspruch auf ein positives Wahlergebnis bestehe ebenfalls nicht. Sodann gilt ein kurzer Blick (ab Minute 08:03) der Unzufriedenheit mit der Ampel-Regierung, die Stefan in einem Beitrag auf Netzpolitik.org zum Ausdruck brachte (https://netzpolitik.org/2024/ampel-koalition-keine-ueberzeugung-nirgends/). Mangelnde Überzeugung und Orientierungslosigkeit der Ampel zeigt sich nicht nur bei der Migrationspolitik, wo Narrative der AfD übernommen werden, sondern auch beim sog. Sicherheitspaket. Im Mittelpunkt steht dann (ab Minute 12:58) die Entscheidung des BVerfG (1. Senat), mit dem das Hessische Verfassungsschutzgesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt wird (Beschluss vom 17. Juli 2024 1 BvR 2133/22, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html). Im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie in unverhältnismäßiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Dann folgt ein kurzer Blick auf das Bundesverwaltungsgericht (ab Minute 19:58), das in seinem Urteil vom 13.6.2024 (1 C 2.23; https://www.bverwg.de/de/130624U1C2.23.0) anlässlich einer coronabedingten Einreiseverweigerung seine Rechtsprechung zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse fortsetzt. Dieser waren wir schon in FTR Folge 84 begegnet (BVerwG 6 C 2.22 Urteil vom 24.04.2024), dort hatte sich ein Fußball-Ultra vor dem Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gefangen. Ganz schön engherzig, dieser Rechtsstaat. Betrachtenswert dann (ab Minute 28:35) die Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren des Amtsgerichts München (EuGH 12.9.2024 Rechtssachen C 17/22 und C 18/22; https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290003&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1). Es geht um die Reichweite des gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs und dabei um die Frage, ob der Name von Mitgesellschaftern über Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO (was der EuGH in diesem Fall verneint) oder lit. f DS-GVO (was der EuGH bezweifelt, aber offenlässt) genannt werden kann – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH, der in der Kenntnis von Namen und Anschrift seiner Mitgesellschafter einen „unverzichtbarer Kernbereich der Gesellschafterrechte“ sieht.
RA050 Landtagspräsident Thüringen, BGH zur Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes und Tierschutzpartei beim RBBHeutige Themen:Probleme beim Landtagspräsidentenamt in ThüringenRücknahme der Ernennung zur Referendarin wg. Compact-TV (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2024 – OVG 4 S 23/24 – Pressemitteilung)Irreführende Rabatte im Supermarkt (OLG Nürnberg, Endurteil v. 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWG | EuGH Urteil C-330/23 - Aldi Süd / PRESSEMITTEILUNG Nr. 152/24 v. 26.9.2024 – Pressemitteilung)Schmerzensgeld nach Bierdusche (LG Zwickau, Urteil vom 24.09.2024 - 4 O 771/23)Zur Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Beschluss vom 05.09.2024 - 6 StR 340/24 – Pressemitteilung)Tierschutzpartei doch nicht beim RBB (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2024 - 1 BvR 2106/22)Spiegelverkehrte Dusche (AG München, Urteil vom 31.07.2024 - 191 C 10665/23 – Pressemitteilung)
Heutige Themen:Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der AFD (Pressemitteilung)BVerfG zur Wahl und Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag (BVerfG, Urteil vom 17.09.2024 - 2 BvE 10/21 – Pressemitteilung)Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 - 1 BvR 2133/22 – Pressemitteilung)Tiergefahr beim Hund (BGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - VI ZR 381/23)Kleinparteien in der Wahlberichterstattung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2024 - OVG 3 S 109/24 – Pressemitteilung)Einseitige Festlegungen von Zielvereinbarungen im Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 03.07.2024 - 10 AZR 171/23 – Pressemitteilung)OLG Frankfurt zur Laubrente (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2024 - 19 U 67/23 – Pressemitteilung)
Deze week in Langs de Lijn En Omstreken (NOS & EO) een Nieuwsforum rondom klimaatadaptie. In het nieuws horen we berichten over extreme hitte, bosbranden en zware stormen in het buitenland. In ons eigen land verliep deze zomer enigszins rustig, maar hebben we wel weer een heel nat voorjaar gehad, en ook daar zijn de gevolgen zichtbaar van. Onder andere in de landbouw met tegenvallende oogsten. En hoe zorgen we er in de woningbouw voor dat we bestand zijn tegen een veranderend klimaat? Te gast zijn: * Reinier van den Berg, klimatoloog en weerpresentator * Aryan van Toorn, fruitteler en coordinator van CAF (onafhankelijk adviesgroep van fruitteelt) * Hilde Blank, stedenbouwkundige en directeur van BVR adviseurs ruimtelijke ontwikkeling Rotterdam Iets toevoegen? De redactie tippen? Whatsapp ons! (https://api.whatsapp.com/send/?phone=31645923535&text=DIT%20AAN/?utm_source=podcast_ditisdedag&utm_medium=shownotes&utm_campaign=dit) Het beste van DIT in je mailbox Nieuwsbrief (https://dit.eo.nl/nieuwsbrief?utm_source=podcast_ditisdedag&utm_medium=shownotes&utm_campaign=dit)
RA045 Verbot von Compact, BGH zur Lückenrechtsprechung und neues KlimaschutzgesetzHeutige Themen:Klimaaktivistin muss ins GefängnisReform der NotfallversorgungCompact-Magazin verboten (Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums – FAZ-Artikel von Michael Hanfeld vom 18. Juli 2024 mit Zitat von Prof. Dr. Degenhart)Kein Mindestlohn für die Mitarbeit in einem Yoga- und Meditationszentrum (BVerfG, Beschluss vom 02. Juli 2024, - 1 BvR 2244/23/1 und BvR 2231/23 – Pressemitteilung)Fristlose Kündigung gegen Fußballprofi wegen propalästinensischem Instagram-Post rechstwidrig (ArbG Mainz, Urteil vom 12. Juli 2024 – Pressemitteilung)Sicherungsverwahrung für Drogendealer (OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 - 3 Ws 236/24)Keine Strafbarkeit bei rassistischen Chatgruppen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2024 - 1 Ws 171/23)Lückenrechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 04.06.2024 - VI ZR 374/23)AFD Sachsen gesichert rechtsextrem (VG Dresden, Beschluss vom 15.07.2024 - 6 L 20/24 – Pressemitteilung)Klimaschutzgesetz
Was tut sich auf der Spielwiese ZPO? Wie viele Eltern kann ein Mensch haben? Und was sagt der EuGH zum AGB-Recht? (02:02) Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, Dokumente auf den Seiten des BMJ (08:44) Aktuelle Literatur: Bettina Heiderhoff: Ein großer Lobgesang des BVerfG auf den biologischen Vater als irritierendes Störgeräusch, NJW 2024, 1700-1703 Jan F. Hellwig: Zur Bildung von Schadensersatzkategorien bei den §§ 280 ff. BGB, AcP 224 (2024), 188-214 Linn-Karen Fischer: Quo vadis § 306 BGB? VuR 2024, 163-168 (27:26) Aktuelle Rechtsprechung: Mehrvaterschaft: BVerfG v. 9. April 2024, 1 BvR 2017/21, Volltext Mückenplage beim Vierbeiner: LG München I v. 15. Dezember 2023, 2 O 8062/22, Volltext folgt Vertragsschluss im E-Commerce: OLG Nürnberg v. 30. Januar 2024, 3 U 1594/23, Volltext, weiterführender Beitrag zum Vertragsschluss im E-Commerce
RA043 BGH zu "klimaneutraler" Produktwerbung, Umsetzungskosten beim E-Scooter und keine waffenrechtliche Erlaubnis für AFD-MitgliedHeutige Themen:NRW verschiebt Reform-VerkürzungAFD-Politiker Björn Höcker erneut wegen NS-Parole verurteiltBGH entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 – Pressemitteilung)Umstellen eines E-Scooters kostet Anbieterin (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.07.2024 - 12 K 138/24.F – Pressemitteilung)Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte" gegen versammunglungsrechtliche Auflage (BGH, Beschluss vom 21. März 2024 1 BvR 194/20 – Pressemitteilung)Teilnahme an "Potsdamer Treffen" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung (ArbG Köln - 17 Ca 543/24 – Pressemitteilung)Keine waffenrechtliche Erlaubnis für Mitglieder der AFD (VG Düsseldorf, Urteile v. 19.6.2024 Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23 – Pressemitteilung)OVG Koblenz zum Polizisten-Käse-Fall (OVG Koblenz, Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23.OVG – Pressemitteilung)
Neuer Podcast – neue Fälle: Niko Härting und Stefan Brink ordnen die Freilassung von Julian Assange ein (ab Minute 00:52), nach deutschen Maßstäben wäre er kein Geheimnisverräter. Auch in Querbeet: der Deutsche Bundestag hört Sachverstand zur Novelle des BDSG (ab Minute 05:03). Auch wenn das Verbot der Mischverwaltung einer Stärkung der Datenschutz-Konferenz DSK wohl nicht im Wege stünde, eine sinnvolle Reform ist in dieser Legislaturperiode kaum mehr möglich. Sodann betrachten wir (ab Minute 09:09) zwei Entscheidungen des EuGH zum Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO (Dritte Kammer C‑590/22 vom 20. Juni 2024; C‑182/22 vom 20. Juni 2024), hier bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung setzt sich mit dem Begriff des „Identitätsdiebstahls“ als Schaden auseinander. Ab Minute 21:12 steht dann das Bundesverwaltungsgericht (6 C 2.22 Urteil vom 24.04.2024) im Fokus: Ein Fußball-Ultra hat sich vor dem Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gefangen, mit dem sich die Verwaltungsgerichte jedoch wegen zeitlicher Erledigung des Verwaltungsakts inhaltlich nicht mehr befassen wollten. Zwar ist in ständiger Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt, hier entwickelt das Leipziger Gericht jedoch erhöhte Anforderungen, wenn der Verwaltungsakt „nur“ in das „Auffanggrundrecht“ Art. 2 Abs. 1 GG eingreift. Das verwundert nicht nur, weil sich das BVerwG hierbei auf die abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 meint berufen zu können, sondern weil es die Kontrolle von Grundrechtseingriffen als weniger „gewichtig“ einstuft als das richterliche Interesse an Arbeitsentlastung. Mit dieser Haltung gewinnt das Bundesgericht jedenfalls bei den Podcasthosts keinen Bürgerrechts-Preis …
RA040 BVperfG zu Europawahl, BVerfG zu Parkverboten und VG Gelsenkirchen zum AFD ParteitagHeutige Themen:Böhmermann gegen ImkerEU-JustizbarometerNRW plant Kürzungen beim ReferendariatStrafzahlungen für Ungarn wegen Verletzung des EU-RechtsBVerwG zum Halteverbot vor Feuerwehrzufahrten (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 3 C 13.22)BVerfG zu Parkverboten (BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 - 2 BvR 1457/23)Beweisführung bei Straßenverkehrsunfall (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 U 30/23)VG Berlin zu Waffenlieferungen nach Israel (VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2024 - 14 L 509/23 – Pressemitteilung)Palästina-Camp darf bleiben (VG Frankfurt, Beschluss vom 23.5.2024 - 5 L 1624/24.F – Pressemitteilung)VG Gelsenkirchen zu AFD-Parteitag in Essen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.06.2024 - 15 L 808/24 – Pressemitteilung)BVerfG zum Mindestalter bei der Europawahl (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2024 - 2 BvR 1177/202 – Pressemitteilung)BaFöG-Reform beschlossen (Pressemitteilung)
Stefan Brink und Niko Härting freuen sich in der neuen Podcast-Folge (ab Minute 00:39) zunächst über eine aktuelle Entscheidung: In Querbeet begrüßen sie die Wahl von Christina Rost zur neuen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Sachsen-Anhalt – das wurde nach fast sechs Jahren Sedesvakanz ja auch Zeit! Dann betrachten sie die Schlussanträge des EU-Generalanwalts in der Rechtssache C-768/21 zur Handlungspflicht einer Datenschutzbehörde, der eine begründete Beschwerde vorliegt und gehen auf die Replik zu Stefans Beitrag „Warum der Bundeskanzler nicht auf TikTok tanzen darf“ in FAZ Einspruch ein. Im Zentrum des Podcasts stehen dann (ab Minute 28:45.) zwei sehr unterschiedliche Entscheidungen des BVerfG: Im Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 – gibt die 1. Kammer der Verfassungsbeschwerde von Ex-Bild-Chef Julian Reichelt statt. Im August 2023 twitterte Reichelt wenig sachlich: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit mahnte Reichelt daraufhin wegen falscher Tatsachenbehauptung ab: Es sei kein Euro an die Taliban geflossen, sondern an Nichtregierungsorganisationen und die Vereinten Nationen. Zwar wies das LG Berlin das Ansinnen des BMZ zurück, da juristische Personen des öffentlichen Rechts keinen Ehrenschutz genössen und der Tweet von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, das Kammergericht erließ jedoch am 14.11.23 eine Untersagungsverfügung gegen Reichelt: Auch das BMZ könnte Ehrenschutz erlangen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit einer Institution gefährdet sei. Dem widersprach das BVerfG und gab Reichelt Recht: Dem Staat komme kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu, er müsse auch scharfe und polemische Kritik aushalten. Erstaunlich nur: Über die offenkundig nicht gegebene Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – es standen Reichelt noch Rechtsbehelfe, auch in der Hauptsache – zur Verfügung, geht Karlsruhe mit einem Halbsatz hinweg. Damit agiert es zunehmend unberechenbar – und völlig anders als bei der Verfassungsbeschwerde des (CUM) EX-Bankers Christian Olearius (Beschluss vom 10.4.2024 1 BvR 2279/23 – ab Minute 44:17), wo die Anforderungen an eine schlüssig begründete Verfassungsbeschwerde äußerst hoch gehängt werden: Die Beschwerde ließe „eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens des Bundesgerichtshofs herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermissen“ – weswegen gravierende Fragen zum Schutz von Tagebuchaufzeichnungen und zu § 353d Nr. 3 StGB unbeantwortet bleiben. Karlsruhe praktiziert also ein „freies Annahmeverfahren bei Verfassungsbeschwerden“ – schade nur, dass dies so nicht im Gesetz steht.
Haben Sie sich jemals gefragt, was passiert, wenn ein Mann herausfindet, dass er der leibliche Vater eines Kindes ist, aber ein anderer Mann bereits als der rechtliche Vater anerkannt wurde? Vor Kurzem hat das Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil gefällt, das die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung als verfassungswidrig erklärt. Heute wollen wir uns ansehen, was genau entschieden wurde und welche Auswirkungen diese Entscheidung hat. Dazu hören Sie meine aktuelle Podcastfolge. Quellennachweis: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.04.2024 (Az.: 1 BvR 2017/21). Direktlink zur Entscheidung Autor dieser Folge: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille Folge direkt herunterladen Rechtsanwalt Klaus Wille Fachanwalt für Familienrecht Waidmarkt 11 50676 Köln www.anwalt-wille.de Tiktok: https://www.tiktok.com/@anwaltwille #anwalt #familienrecht #fachanwalt #koeln #scheidung #trennung #kinder #sorgerecht #umgangsrecht #umgang #vermögen #zugewinn #zugewinnausgleich #amtsgericht #familiengericht #anwaltwille #woeinwilleististaucheinweg #fachanwaltfürfamilienrecht
Heutige Themen:Projekt Thüringen (Verfassungsblog)Cannabisverbot auf Münchner Oktoberfest (Pressemitteilung)Skalpell als gefährliches Werkzeug (BGH, Beschluss vom 19.12.2023 - 4 StR 325/23)BVerfG zur Vaterschaftsanfechtung (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23 – Pressemitteilung)Arzt wegen Totschlags nach Suizid der Patientin verurteilt (LG Berlin, Urteil vom 08.04.2024 – 540 Ks 2/23 – Pressemitteilung)Gewährleistungsausschluss bei Oldtimern (BGH, Urteil vom 10.04.2024 - VIII ZR 161/23)Kleinwindenergieanlagen sind im Außenbereich privilegiert (OVG Koblenz, Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23.OVG – Pressemitteilung)SelbstbestimmungsgesetzNeues Namensrecht
Mustapha Gbande, NDC's Deputy Secretary, addresses EC's missing BVR kits.
Heutige Themen:Keine Gendersprache an bayrischen SchulenBVerfG verhandelt zu AFD-Klage gegen die Abberufung vom Vorsitz des RechtsausschussesBAG zu Lohnfortzahlung (BAG, Urteil vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23)Indizienprozess in Traunstein endet mit Haftstrafe (LG Traunstein, Urteil vom 19.03.2024 - 2 Kls 402 Js 40276/22 jug.)Eilantrag zum Protestcamp in Grünheide erfolgreich (VG Potsdam, Beschluss vom 19.03.2024 - 3 L 221/24)Keine Betreuung in Kita bei fehlendem Masernschutz (VG Mainz, Beschluss vom 07.03.2024 - 1 L 98/24)VGH Mannheim zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen"Bravo-Putin" Ausruf keine Straftat (BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23)Unfall-Bilder dürfen wegen fehlender mündlicher Verhandlung wieder verwendet werden (BVerfG, Beschluss vom 12. März 2024 1 BvR 605/24)Lebenslang wegen Mordversuchs mit kochendem ÖlNeue Verpackungsverordnung der EUTikTok-Verbot für "Officer Denny" (VG Berlin Urteil vom 18.03.2024 - VG 36 K 389/22)
Wir sprechen mit Sarah Rachut. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Recht und Sicherheit der Digitalisierung von Prof. Dr. Dirk Heckmann sowie Geschäftsführerin des dortigen Forschungsinstituts TUM Center for Digital Public Services (www.tum-cdps.de). Gegenstand des Gesprächs ist der Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2023- 1 BvR 2219/20. In diesem geht es um die Durchsuchung der Institutsräumlichkeiten und Dokumentenbeschlagnahme eines Hochschullehrers im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung einer Person, die vom Hochschullehrer im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt interviewt worden war. Das Verfahren stellt wichtige Fragen zu Schutz und Umfang der grundrechtlich garantierten Forschungsfreiheit. Rachut hat zum Verfahren mehrfach publiziert. Links: https://www.gov.sot.tum.de/elaw/team/sarah-rachut/ https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/09/rk20230925_1bvr221920.html https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-090.html Rachut, jurisPR-ITR 2/2024 Anm. 2 (Paywall)
Heutige Themen:Bewährungsstrafe für Prügel-Professor aus Göttingen (LG Göttingen, Urt. v. 22.02.2024 - Az. 2 KLs 15/23)Weitere 7 Jahre Haft für Halle-Attentäter (LG Stendal, Urteil vom 27.02.2024 - 501 KLs 8 / 23)Irreführende Nährwertangaben auf Brownie-Packung verstößt gegen Verbraucherschutz (LG Hamburg vom 23.02.2024 - 315 O 175/22)Fremdparker auf Car-Sharing-Parkplatz (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 - 14 K 491/23)Entlassung aus dem Polizeidienst wegen diskriminierender WhatsApp-Sticker (VG Koblenz, Urteil vom 20.02.2024 - 5 K 733/239)VerfGH Thüringen: Pandemiebedingte Schließung von Fitnessstudios war rechtswidrig (VerfGH Thüringen, Urteil vom 28.02.2024 - VerfGH 110/20)Unterlassungsantrag gegen Correctiv (LG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2024 - 324 O 61/24)Cum-Ex Anwalt Hanno Berger scheitert vor dem BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23)EU diskutiert über neue FührerscheinRLLieferkettengesetz weiter ohne MehrheitKokain im Spargel (LG Hamburg Urteil vom 26.02.2024 - 639 KLs 8/23)Weiterführende Links:Podcast Kurzerklärt - Der Jurapodcast:Zur Öffentliches-RechtsreiheZur StrafrechtsreiheZur ZivilrechtsreiheUns findet ihr auf:Linked InSebastian BaurGebt uns gerne auf @rechtaktuell Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.Kontakt ist auch per Mail möglich:sebastian.baur@uni-speyer.deWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren FreundInnen, KollegInnen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören.
Heutige Themen:Biontech gewinnt Impfschadenprozess (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.02.2024 - O 264/22)Strafbarkeit von CatcallingUrteil im Sexsomnia-Fall (Urt. v. 14.02.2024 - Az. 7a KLs 559 Js 20243/19)Keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 1 BvR 1615/23)Urteil im Honigfall mit Jan Böhmermann (LG Dresden, Urteil vom 08.02.2024)BGH zum Factoring (BGH, Urteil vom 18.10.2023 - VIII ZR 307/20)VG Hamburg zum verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot (Urt. v. 14.02.2024, Az. 17 K 3466/22)TierschutzgesetzentwurfEU-LieferkettegesetzAI ActKeine Härtefallscheidung bei Schwangerschaft vom Seitensprung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.02.2024 - 2 WF 26/24)
Heutige Themen:BVerfG rüffelt Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2023 - 2 BvR 656/20)Gutachten PKW-MautHaft für Anwalt wegen Cum-Ex (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.01.2024)AfD für Hochsetzung des Höchstalters bei SchöffenKronzeuge Bellenhaus auf freiem FußArafat Abou-Chaker im Wesentlichen freigesprochenAnscheinsbeweis beim Verkehrsunfall (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 11/23)VGH München zum Leinenzwang (VGH München, Beschluss vom 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558)BGH zur Rücknahme eines Verkaufsgegenstands nach Rücktritt (BGH, Urteil vom 29.11.2023 - VIII ZR 164/21)Schadensersatz beim Bingo (AG Hannover, Urteil vom 27.01.2024 - 574 C 305/23)Gekündigt wegen Eigenbedarfs - was nun? (LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024 - 67 S 264/22)Treuwidriges Verhalten unter Nachbarn (LG Frankenthal, Urteil vom 24.01.2024 - 2 S 85/23)
Neue Podcast-Folge, neue Gerichtsentscheidungen: Stefan Brink und Niko Härting widmen sich zunächst der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 25.01.2024, Rs. C-687/21, ab Minute 01:07), wonach einem Kunden von Saturn beim Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts per Kreditvertrag Gerät und personenbezogene Daten durch Aushändigung an einen drängelnden Dritten für eine halbe Stunde abhanden kamen. Hier entscheid der EuGH in Sachen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO, dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung des Klägers führen kann. Ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung liege nicht schon deshalb vor, weil die betroffene Person (bloß) befürchtet, dass vor der Rückgabe des Kaufdokuments eine Kopie von ihm angefertigt worden sein und in Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfinden könnte. In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 149/22, ab Minute 15:38), ging es um den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO gegenüber einer Klinik nach Behandlungsfehler (eine Fraktur des Fußes war übersehen worden). Das OLG hielt fest, dass der Datenauskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hinaus auch die weiteren in den Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten umfasse sowie auch diejenigen Daten über sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat. Zudem sei eine auf den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklage aus sich heraus schlüssig, die pauschal auf eine „vollständige Datenauskunftserteilung“ gerichtete Klage sei zulässig und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt – eine wichtige Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (entgegen BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21). Schließlich werfen Niko und Stefan ihren kritischen Blick auf zwei „anspruchsvolle“ Kammer-Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 1330/23 - Beschluss vom 16.10.2023, 1. Kammer 2. Senat BVerfG sowie 1 BvR 1962/23, ab Minute 25:43). Das Gericht schraubt die Substantiierungs- und Subsidiaritätsanforderungen für Verfassungsbeschwerden in schwindelnde Höhe, die zuvor nur bei Richtervorlagen erreicht wurden – das wird die Freude der Bürgerinnen und Bürger an unserem Verfassungsgericht merklich trüben.
RA023 BVerfG zur Parteienfinanzierung, BGH zu Haftungsquoten und der "fette Anwalt"Heutige Themen:Politiker Halemba auf freiem FußUSA Stickstoffeinatmung bei TodesstrafeWarnhinweise für Tabakwaren dürfen nicht verdeckt werden (KG, Urteil vom 29.11.2023 - 23 U 48/18)Lego siegt vor Gericht der EU BGH zur Haftung beim Passieren eines Müllfahrzeugs (Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 - (bundesgerichtshof.de)BVerfG zur NPD-Parteienfinanzierung (Urteil vom 23. Januar 2024 2 BvB 1/19)Strafzettelpauschale von Autovermietungen zulässig (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.09.2023 - Az. 2-24 O 53/23)Bundestag beschließt Gesetz zur schnelleren EinbürgerungRückführungsverbesserungsgesetzKurioses Urteil: "Fetter Anwalt" (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23)
An ihrem ersten Arbeitstag in 2024 spricht Mareike mit Florian Borkamp, Absolvent der Abteilung Kino- und Fernsehfilm, der ihr gleich ein Setpraktikum anbietet. Außerdem unterhalten sich die beiden in Folge 41 von Alles Geht über den Bewerbungsprozess an der HFF, über den Unterschied zwischen Hamburg und München, was man im Bundesverband für Regie so macht und über die Faszination für Genre. Außerdem: Wie entdeckt man Stoffe? Und was ist Keyboard-Modding?Hier findet ihr Florians Webseite.Alireza Golafshan, den die beiden erwähnen, war in Folge 2 zu Gast.Mehr zum BVR findet ihr hier.Nicht hier und nicht da ist ein Roman von Anne Freytag.Ein paar Links zum Bauen von Keyboards: https://kineticlabs.com/blog/beginners-guide-to-custom-mechanical-keyboards; https://switchandclick.com/how-to-build-a-keyboard/; https://redragonshop.com/blogs/community/mechanical-keyboard-customization; https://www.mechanischetastatur.guide/guides/iso-de-mechanische-tastatur-keycaps-guide/ Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Heutige Themen:Reemtsma-Entführer Drach muss 15 Jahre in HaftRussischer Oligarch bleibt miz VB gegen Yacht-Durchsuchung erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2023 - 1 BvR 1498/23)Carla Hinrichs wird zu Bewährungsstrafe verurteiltRückwärtsfahren mit einem Anhänger zähöt als Zugbewegung (BGH Urteil vom 14. November 2023 - VI ZR 98/23)Examensfall Anstiftung Strafrecht (BGH Urteil vom 29. November 2023 - 6 StR 179/23)Reisepreisminderung wegen ständig belegter Poolliegen (AG Hannover, Urteil vom 20 Dezember 2023 - 553 C 5141/23)
Die Grundrechte sind zuallererst Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Seit der „Lüth“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51) ist jedoch anerkannt, dass die Grundrechte des Grundgesetzes auch eine objektive Wertentscheidung verkörpern, die für alle Bereiche des Rechts gilt. Für Private folgt daraus, dass die Grundrechte auch in das Rechtsverhältnis zu anderen Privaten ausstrahlen. Sie entfalten mittelbare Drittwirkung.Doch in welchen Konstellationen entfalten die Grundrechte mittelbare Drittwirkung – und in welchem Umfang? Diese Frage stellte sich in einem Fall, in dem ein Fußballfan wegen vermeintlicher Beteiligung an Ausschreitungen von einem Fußballverein mit einem umfassenden Stadionverbot belegt wurde – und dagegen klagte. In seiner Entscheidung konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen und Folgen der mittelbaren Bindung Privater an die Grundrechte (Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09). Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Grundrechtsdogmatik ist die Stadionverbote-Entscheidung schon heute ein „Klassiker“ der Rechtsprechung des BVerfG. Professor Emanuel V. Towfigh, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Empirische Rechtsforschung und Rechtsökonomik an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, ruft diese Leitentscheidung in Erinnerung und bettet sie in ihren Kontext ein:Was verstehen wir unter dem Prinzip der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte?Was bewegt das Bundesverfassungsgericht in seiner „Stadionverbote“-Entscheidung dazu, die Dogmatik der mitttelbaren Drittwirkung auszuweiten?Nach welchen Kriterien bestimmt das Bundesverfassungsgericht, ob und in welchem Umfang Private der mittelbaren Drittwirkung unterliegen?Dürfen Private – anders als der Staat – grundsätzlich andere Teilnehmer des Rechtsverkehrs diskriminieren?Wie verhält sich die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte in ihrem Umfang zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung?Welche Folgewirkungen hat die „Stadionverbote“-Entscheidung?Wirkt sich die „Stadionverbote“-Entscheidung auch aus auf die mittelbare Grundrechtsbindung von Social-Media-Plattformen?Eine detaillierte Aufbereitung der Stadionverbote-Entscheidung findet ihr auf der Jurafuchs Lernplattform (hier). Jurafuchs ist die digitale Lernumgebung für Jurastudentinnen, Rechtsreferendare und juristische Professionals. Unsere Expertinnen und Experten stellen für euch zusammen, was ihr für Studium, Referendariat und die beiden Staatsexamina wissen müsst und was ihr in der Praxis braucht. Im Smartbook Grundrechte von Professor Towfigh und Alexander Gleixner (Open Access bei unserem Kooperationspartner Nomos) findet ihr zudem systematische Ausführungen zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und zum Stadionverbots-Entscheidung. Jurafuchs erhaltet ihr als Hörerinnen und Hörer unseres Podcasts für einen Monat kostenlos. Ladet euch dazu Jurafuchs herunter und gebt in der App den Code „SPRUCHREIF” ein. Wie ihr den Code einlösen könnt, erfahrt ihr hier. Das Angebot gilt nur für Neukund:innen.
Ein Podcast, drei Themen: 1. Stefan Brink ist erstaunt, dass er laut Medienberichten Nachfolger von Ulrich Kelber als Bundesdatenschutzbeauftragter werden soll. Was ist dran an den Gerüchten? Und warum gibt es kurz vor dem Ende der Amtszeit von Ulrich Kelber immer noch keine Äußerung aus seiner Partei (SPD) über die von Ulrich Kelber angestrebte Verlängerung? 2. ab Minute 03:38: Lang erwartet, endlich da: die Entscheidung des EuGH zum Fall Deutsche Wohnen. Stefan Brink und Niko Härting sind sich einig, dass die Entscheidung den Datenschutzbehörden die Verhängung von Bußgeldern erheblich erleichtert, zumal eine weitere Entscheidung des EuGH vom selben Tag in einem litauischen Fall ein Bußgeld sogar dann ermöglicht, wenn es nicht bei dem Verantwortlichen, sondern bei einem Auftragsverarbeiter zu einer Datenpanne gekommen ist (EuGH vom 5.12.2023 C-807/21 und C 683/21). 3. ab Minute 31:25: Lob für Karlsruhe: Der Verfassungsrichter Wolff hatte Zweifel an seiner Unbefangenheit im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das neue BKA-Gesetz. Vorbildlich listete er auf, in welchen Zusammenhängen er mit dem BKA-Gesetz und verwandten Themen in anderer Funktion befasst war. Seine Richterkolleginnen und -kollegen wogen ab: Unbefangen (BVerfG vom 24.10.2023, 1 BvR 1160/19).
Heutige Themen:Wandern auf eigene Gefahr (Urteil BGH vom 21.09.2023 - VI ZR 357/21)Streit um Grabpflege (Urteil AG München vom 27.10.2023 - 158 C 16069/22)BGH zur FluggastrechteVO (Urteil BGH vom 10.10.2023 - X ZR 123/22)BGH zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (Urteil BGH vom 17.11.2023 - V ZR 192/22)BVerfG zum Hinweis auf Lese-Rechtschreibstörung (Urteil BVerfG vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 2579/15, 2578/15)Empfehlung der Woche
Es gab mal Zeiten, da hat Oliver Hommel, wenn er im Supermarkt bezahlen sollte, die Schufa-Klauseln auf der Rückseite der Kartenbelege durchgestrichen. Das Kassenpersonal fand das immer nur so mittellustig. Genauso Hommels damalige Freundin. Doch was will man machen? Payment-Nerd ist Payment-Nerd. So ticken sie halt. (Wohl dem, der noch nie einen Payment-Manager in einem Restaurant erlebt hat, das keine Kartenzahlung akzeptiert). Nun sind mit dem allmählichen Verschwinden des elektronischen Lastschrift-Verfahrens die Situationen, in denen man an der Kasse einen Papierbeleg unterzeichnet, zwar selten geworden. Ein Payment-Nerd allerdings ist Oliver Hommel immer noch – und wenn man so will, dann ist er als CEO der Euro Kartensysteme, also der Betreiber-Gesellschaft hinter der Girocard, sogar der oberste Payment-Nerd überhaupt hierzulande. Dieser Status freilich bewahrt den früheren Accenture-Berater (und noch früheren BVR- bzw. DSGV-Manager) nicht vor gelegentlichem Spott aus der eigenen Community. Schließlich machen sich ja gerade die Payment-Nerds gern einen Spaß daraus, den Abgesang auf die Girocard anzustimmen. Hommels Antwort hierauf? Sah per Ende Juni so aus: Kartenumsatz 11% rauf auf 149 Mrd. Euro. Zahl der Bezahlvorgänge 15% rauf 3,65 Mrd. Transaktionen. Alles bestens also? Das nun auch wieder nicht. Denn natürlich weiß Hommel: Allein den Status quo zu reiten, wird auf Dauer nicht reichen. Was also muss strategisch, technisch und produktseitig passieren, damit die Girocard in zehn Jahren noch so relevant sein wird wie heute? Genau auf diese Frage gibt Oliver Hommel in der heutigen Ausgabe von "Finanz-Szene – Der Podcast" verblüffend offene Antworten. == Fragen und Feedback zum Podcast: redaktion@finanz-szene.de oder (auch anonym) über Threema: TKUYV5Z6 Redaktion und Host: Christian Kirchner/Finanz-Szene.de Coverdesign: Elida Atelier, Hamburg Postproduction: Podstars Hamburg Musik: Liturgy of the street / Shane Ivers - www.silvermansound.com
Wir sprechen mit Sebastian Golla. Er ist Juniorprofessor an der Universität Bochum und Bevollmächtigter im Verfahren 1 BvR 1547/19 vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht. In diesem Verfahren (und im Parallelverfahren 1 BvR 2634/20) wurden Bestimmungen des Hessischen und des Hamburgischen Polizeirechts als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen hätten den Einsatz fallübergreifender, automatisierter, auch KI-gestützter Analyseplattformen durch die Polizei erlauben sollen. Wir sprechen über verfassungsrechtliche Grenzen der KI-gestützten Polizeiarbeit und Auswirkungen auf Softwareanbieter und -märkte (zB #Palantir, #Gotham). Links: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rs20230216_1bvr154719.html https://www.jura.rub.de/jpkrim https://twitter.com/sgpqr https://twitter.com/sgpqr/status/1626187995798700032 https://www.freitag.de/autoren/oezge-inan/digitale-polizei-und-die-sache-mit-dem-datenschutz https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/keine-palantire-fuer-die-polizei-das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zum-betrieb-polizeilicher-analyseplattformen-1 https://www.juwiss.de/75-2022/
Empezamos con Jeros y Duquende para después conocer algunos de los momentos del debut discográfico del guitarrista cordobés Niño Seve. Terminamos con el grupo de flamenco jazz BVR y algunos bajistas flamencos. Escuchar audio
Dr. Stephan Weingarz, Abteilungsleiter Personalmanagement beim BVR, erörtert in dieser Episode die aktuellen Herausforderungen im Bereich Personal und Employer Branding. "Ja, es handelt sich um einen Paradigmenwechsel, der in Banken stattfindet." Davon ist Dr. Weingarz überzeugt und macht diesen anhand konkreter Beispiele deutlich. Im Gespräch werden interessante Ansätze sowohl aus der Arbeit des BVR´s - wie die gerade gestartete "HR-Lernreise" oder das Azubi-Markenbotschafterkonzept "Drehmoment" - vorgestellt als auch Best Practice-Beispiele der Volksbank Lübeck und der Volksbank Lahr skizziert. Die erwähnte Podcast-Episode mit Peter Rottenecker, Vorstand der Volksbank Lahr finden Sie hier: https://e4b-ag.de/podcast/ Sie interessieren sich für einen Vortrag zum Thema "Employer Branding" oder einen Workshop? Dann sprechen Sie mich gern an oder schreiben Sie mir: https://corinna-pommerening.de/vortraege/
================================================== ==SUSCRIBETEhttps://www.youtube.com/channel/UCNpffyr-7_zP1x1lS89ByaQ?sub_confirmation=1================================================== == DEVOCIÓN MATUTINA PARA MENORES 2022“UN RAYITO DE LUZ PARA CADA DÍA”Narrado por: Linda RumrrillDesde: Gran Canaria, EspañaUna cortesía de DR'Ministries y Canaan Seventh-Day Adventist Church 01 DE NOVIEMBRE EMBAJADORES“ASÍ QUE, SOMOS EMBAJADORES EN NOMBRE DE CRISTO...” (2 CORINTIOS 5:20, BVR 95)Brasilia es una ciudad creada en 1960. Como fue edificada de cero, cada cosa tiene su lugar muy bien planificado. Viví allí casi cinco años y era interesante observar, por ejemplo, que todos los ministerios están juntos. Además, las casas con parques enormes están en Parkway. También las embajadas están todas en una misma zona, cada una con la bandera de la patria que representa. No es difícil imaginar que muchas de esas bellas mansiones alrededor del lago pertenecen a los embajadores de esos diferentes países.Pero... ¿qué es un embajador? ¿Hay embajadas en todos los países del mundo? ¿Quién puede ser embajador? ¿Por qué la Biblia dice que nosotros somos embajadores? ¿Puede un niño ser embajador?La mayoría de los países tienen lugares donde hay un territorio que es de otro país. Por ejemplo, si en Buenos Aires pisas el terreno donde flamea una bandera azul, roja y blanca a rayitas, con muchas estrellas, no estás en Argentina, sino en los Estados Unidos. Cuando estás en Chile, y pisas la embajada donde flamea una bandera celeste y blanca con un sol, ese es territorio argentino. Una embajada es un pedacito de país dentro de otro país, la representación de un Gobierno en otro país. Así, el representante al presidente.¿Crees que cada país pondrá un embajador digno o uno que lo represente mal? ¡El mejor representante, por supuesto! Los embajadores son personas muy respetadas y confiables. Su tarea es atender los asuntos de interés estatal entre el país que representa y ante el cual está acreditado como embajador. También le puede tocar atender posibles problemas que afecten a sus compatriotas en el país extranjero, y velar por la seguridad de ellos.La Biblia dice que somos embajadores del Reino de los cielos ante el mundo. Dios es el Rey o Presidente de ese reino; nosotros, los ciudadanos del Reino, estamos viviendo en “territorio extranjero" (este mundo) y lo representamos dondequiera que vayamos. Todo embajador de Cristo, sea adulto, joven o niño, tiene responsabilidades y privilegios por su función. Nadie puede ejercer tal rol si no conoce el reino que representa ni al Rey. Por eso, debe conocer a Jesús, conectándose cada día con él a través de la lectura de la Biblia y la oración. Vive por él, para que otros sepan a quién sirve con amor ya quién representa. Qué privilegio, ¿verdad? ¿Serás un embajador de Cristo? Mirta
F-14 Tomcat Sunset - "Puck" HoweTip Jar: https://www.paypal.com/donate/?hosted_button_id=GDJU6CM3GWZTNDiscussion on Discord: https://discord.gg/9vJ3hPYFQh10PCT #3900:00:00 Introduction 00:01:01 Puck's Bio 00:02:22 Tomcat Differences 00:07:39 F-14D In Detail 00:11:13 APG-71 and the Phoenix 00:16:41 AMRAAM 00:18:18 AIM-54 Active Range 00:22:06 Missile Envelope Validation 00:26:06 AIM-9X 00:27:16 BVR vs. WVR 00:34:25 Which fighter is best? 00:40:47 Navy Fighter Pilot Culture & Cheating 00:44:47 "Dollar" Silvers Story 00:48:26 Air to Ground Capability 00:52:29 FAC(A) 01:04:32 Retirement 01:11:13 Intrinsic vs. Maturity Limitations 01:22:00 Cost Benefit Analyses 01:23:10 Capability Rates 01:27:12 Pulping Jets 01:36:18 Moving On 01:41:02 Pilot and WSO/RIO Dynamic 01:45:48 IRST 01:48:23 UAPs 01:52:46 Magic Carpet 01:59:18 Reliance on TechnologySupport the show
Guest: Promoter Trent Chinn with Clay County, BVR, & Hancock(Britt), 40th annual IMCA Super Nationals, All Star Invitational, Marshalltown, & the All Star Shootout.
================================================== ==SUSCRIBETEhttps://www.youtube.com/channel/UCNpffyr-7_zP1x1lS89ByaQ?sub_confirmation=1================================================== == DEVOCIÓN MATUTINA PARA MENORES 2022“UN RAYITO DE LUZ PARA CADA DÍA”Narrado por: Linda RumrrillDesde: Gran Canaria, EspañaUna cortesía de DR'Ministries y Canaan Seventh-Day Adventist Church 08 DE MAYO SABIDURÍA DE LA BIBLIA II"EN MI CORAZÓN HE GUARDADO TUS DICHOS... (SALMO 119:11 PP, BVR).Ayer comenzamos con la enumeración de frases populares que en realidad son versículos de la Biblia que enseñan grandes verdades. ¿Continuamos?La fe mueve montañas . “De cierto os digo, que, si tuviereis fe, y no dudareis, no solo haréis esto de la higuera, sino que si a este monte dijereis: Quítate y échate en el mar, será hecho...” (Mat. 21: 21). Cierta vez, Jesús caminó y tuvo hambre. Se acercó a una higuera para agarrar algunos frutos, pero vio que no había higos, solo hojas. Le debi al arbol que se seca, y eso sucedio. Impresionados porque la higuera se hubiera secado, y por la rapidez con lo que había sucedido, le preguntaron al Mesías cómo había hecho eso. El aprovechó la ocasión para hablar de la fuerza de la fe, que había demostrado en la práctica, incluso para lo que parecía imposible.La unión hace la fuerza . Se reconoce a Salomón como el autor del libro de Eclesiastés, donde dice: “Mejores son dos que uno; porque [...] si cayeren, el uno levantará a su compañero, pero ¡ay del solo!, que cuando cayere, no habrá segundo que lo levante” (Ecl. 4:9, 10).“ El que a espada hiere a espada morirá ” (Mat. 26:52). Cuando Pedro quiere “defender” a Jesús de sus opresores, hiere a Malco con la espada y le saca la oreja. Jesús lo reprende y sana al siervo del sumo sacerdote.Hoy se usa este dicho con aquellos que son violentos, pues recibirn violencia tambin.Después de la tempestad viene la calma se refiere a la historia que narra cuando Jesús calmó la tempestad. Mientras Jesús dormía, sobrevino la tormenta. Al despertarlo, los discípulos escucharon cómo seguramente a los vientos ya las olas que se calmasen. Aun en la situación más difícil debemos tener fe, porque Jesús nos dará calma y fe para enfrentarla, pues estará a nuestro lado.¡Gracias, Dios, por dejarnos tantas enseñanzas en tu Palabra! Solo obedeciendo tu voz podremos ser felices.Mirta