POPULARITY
In diesem Special bei Carl-Auer Sounds of Science sprechen wir mit Michael Bohne und Autor:innen des von ihm und Sabine Ebersberger herausgegebenen Buches Entwicklung empowern mit PEP – Prozess- und embodimentfokussiert arbeiten mit Kindern und Jugendlichen. Es geht dabei um die Vielfalt und das enorme Wirksamkeitsspektrum und -potenzial der Praxis mit PEP in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Einer der Anlässe für diese Gesprächsreihe ist die Forderung der nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina nach mehr Schutz vor psychischen Krisen bei Kindern und Jugendlichen. Die Leopoldina hat ein Statement zur großen Bedeutung von Selbstregulationskompetenzen bei Kindern und Jugendlichen verfasst, das sich auch wie ein Plädoyer für PEP lesen lässt. Unter anderem heißt es in der Stellungnahme: „Selbstregulationskompetenzen wirken präventiv und ermöglichen es allen jungen Menschen ihr individuelles und soziales Potenzial zu entfalten, mit großem Gewinn für unsere Gesellschaft." In der heutigen Folge berichten Ulla Engelhardt und Mélanie Maur u. a. über ihre Erfahrungen, methodischen Zugänge und die Kombination von PEP mit weiteren Ansätzen und Methoden. Darüber hinaus geben sie spannende und ermutigende Einblicke in Reaktionen u. a. von Pädagog:innen, Lehrer:innen, Eltern und von Teilnehmenden an Aus- und Weiterbildungen. Informationen zu Spezialseminaren der Autor:innen ab 21. März 2025 sind zu finden unter https://www.dr-michael-bohne.de/termineanmeldung.html Die Serie wird mit weiteren Gesprächen immer freitags fortgeführt, beginnend mit dem 7. März 2025. Ulla Engelhardt ist Dipl.-Sozialpädagogin, integrative Lerntherapeutin (im Fachverband für integrative Lerntherapie, FiL) und seit über 20 Jahren in eigener Praxis tätig (www.lerntherapie-integrativ.de). Weiterbildungen u.a. für Hypnosystemische Konzepte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (M.E.G.), PEP® nach Dr. Michael Bohne, wingwave®coach, Practitioner DVNLP. Referentin in Fort- und Weiterbildungen im In- und Ausland, u.a. im Curriculum ‚PEP bei Kindern und Jugendlichen‘, Institut Dr. Bohne. Workshoptage in Psychologisch-pädagogischen Einrichtungen, wie z.B. Erziehungsberatungsstellen, Lerntherapie-Praxen u. a., und bei internationalen Kongressen. Autorin und Designerin der Therapiespiele „Leicht gem8 mit der Kraft der 8 & Co. – Spiel-Räume für Heldenreisen“ und „Easy & Great with the Power of 8 & Co. – Playful Spaces for Heroes‘ Journeys“. www.leichtgem8.de. Ihr Projekt: Travel & Work – mit dem Campervan reisen und unterwegs Workshops und Therapiespiele anbieten. Mélanie Maur ist Integrative Lerntherapeutin (FiL) (M.A. Universität Hamburg), PEP-Auftrittscoach, Coach für Triadische Systemik und ADHS-Elterntrainerin. Sie arbeitet in eigener Praxis (www.melanie-maur.de) seit über 20 Jahren mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich Lern- und Persönlichkeitsentwicklung. Neben der Behandlung von Teilleistungsstörungen liegt ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Unterstützung und individuellen Förderung mehrfach außergewöhnlicher Menschen (Hochbegabung, ADHS, Ängste, Lern- und Leistungsstörungen). PEP und die Arbeit in und mit der Triade werden in den Therapie-, Beratungs- und Coachingprozess integriert. Seit 2016 ist sie Referentin im Curriculum „PEP bei Kindern und Jugendlichen“ bei Dr. Michael Bohne in Hannover. Zu Beginn der Corona-Pandemie hat sie das DIY Kartenset für Angehörige pädagogischer Berufe (www.innen-leben.org/innen-leben-pad/) entwickelt.
ZR066 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | Culpa in Contrahendo | § 311 BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR065 Schuldrecht AT | Wie kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zustande?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR064 Schuldrecht AT | Welche verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen gibt es und wie entstehen sie?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch Schuldrecht AT von Prof. Dr. Frank WeilerDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR063 Schuldrecht AT | Einstieg | Trennung- und Abstraktionsprinzip | Privatautonomie | Relativität der SchuldverhältnisseKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch Schuldrecht AT von Prof. Dr. Frank WeilerDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Sich leeren, Präsenz ist für mich ganz da sein. Das Stimm und Körpertraining erfordert maximale Aufmerksamkeit. Wahrnehmung rhythmische Balance und Koordination. Muskel und Körperspannung. Ein minimaler Energieaufwand führt zur Leistungsstärke. Das Lernen ist ein flüssiger Vorgang. Das Hören und Sehen bewusst mitempfinden. Ein Bewusstmachungsprozess welcher mit der Zeit instinktiv passiert, trotzdem bewusst bleibt. Atem, Stimme & Bewegung mein Credo. www.patreon.com/andreabkunzvocal www.facebook.com/andreabkunzvocal https://youtube.com/@andreab.kunzsangerin6564?si=BzV1jRJE8i5EI_Uv
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland Thema heute: Kfz-Versicherung: Gut schlägt günstig So wie Weihnachten jedes Jahr pünktlich kommt, so pünktlich kommen spätestens ab Oktober die Hinweise zur KFZ-Versicherung. Da die meisten KFZ-Verträge zum 31.12. eines Jahres kündbar sind, ist es sinnvoll, rechtzeitig einen Blick darauf zu werfen. Denn auch in diesem Jahr sagt die Prognose: Die Prämien in der Kfz-Versicherung werden erneut steigen. Somit werden viele Verbraucher im kommenden Jahr mehr Geld für ihre Kfz-Versicherung in die Hand nehmen müssen. Dennoch sollten sie nicht übereilt ihren Vertrag kündigen, um in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) sagt: „In der Kfz-Versicherung ist Geiz nicht immer geil, der günstigere Tarif ist oft nicht die bessere Alternative. Was man an der Prämie spart, zahlt man im Schadenfall eventuell doppelt und dreifach drauf, wenn die Leistungen des Billigtarifs nicht ausreichend sind.“ Bei der Suche nach einer Kfz-Versicherung sollte daher immer die Leistungsstärke im Vordergrund stehen und nicht der Preis. Zudem ist es nicht immer nötig, den Tarif zu wechseln, um an der Prämie zu sparen. Eventuell lohnt sich beispielsweise der Wechsel von der oftmals teureren Voll- in die Teilkaskoversicherung. Doch Vorsicht: Hat man eine gute Schadenfreiheitsklasse, kann die Vollkaskoversicherung sogar günstiger sein als der Teilkaskoschutz. Wer sparen will, sollte zudem prüfen, ob sich andere Parameter geändert haben, die Einfluss auf die Prämie haben: Hat sich der Kreis der Fahrer verkleinert? Ist die Jahreskilometerlaufleistung geringer geworden? Steht das Auto nachts mittlerweile in einer Garage statt an der öffentlichen Straße? Das alles kann die Prämie verringern. Gleiches gilt für eine Erhöhung des Selbstbehalts. Ist man mit dem bisherigen Versicherer zufrieden, kann es sich auch lohnen, direkt bei ihm nach einem besseren Angebot zu fragen. „Haken Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung nach, ob sie durch die Umstellung auf einen aktuellen Tarif sparen können, ohne dass sich die Leistungen verschlechtern“, empfiehlt der BdV. Auch wer bereits einen interessanten Tarif bei einer anderen Versicherung entdeckt hat, sollte den Fokus auf die Leistungen legen. Die Tarife haben teilweise sehr unterschiedliche Leistungsniveaus. Verbraucher sollten daher unbedingt ihren alten Vertrag mit dem neuen Angebot vergleichen. „Leistet beispielsweise der neue – vermeintlich günstigere – Kaskoversicherer nicht beim Zusammenstoß mit Tieren aller Art und ein fremder Hund rennt vor das Fahrzeug und verursacht einen Schaden, müsste die Reparatur aus eigener Tasche gezahlt werden. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
Lasst uns mal eintauchen und abtauchen in die Welt von Monika Herbstrith-Lappe, einer bemerkenswerten Mathematikerin, Physikerin und leidenschaftlichen Extrem-Taucherin. Monika teilt ihre inspirierende Reise vom "Nerd" zur Expertin für nachhaltige Leistungsstärke und Resilienz. Mit Humor und Tiefgang spricht sie über kritisches Denken im KI-Zeitalter, Burnout-Prävention und persönliches Wachstum. Ihre 2800 Tauchgänge zusammen mit ihrem Lebens- Buddy dienen als kraftvolle Metapher für Lebensherausforderungen. Monika enthüllt, wie man Panik überwindet, Selbstvertrauen aufbaut und Humor als Überlebensstrategie einsetzt. Sehr interessant für alle, die lernen möchten, wie man mit Leichtigkeit und Verantwortung erfolgreich durch die Höhen und vor allem Tiefen des Lebens navigiert.
Zu Gast ist heute Uwe Hück, der sich vom Leben im Waisenhaus zum Betriebsratsvorsitzenden der Porsche AG hochgearbeitet hat. Außerdem ist er Welt- und Europameister im Thaiboxen. Für Ihn zählt Disziplin, Anstand und Respekt - das ist sein Erfolgsrezept! Leider hat Deutschland genau jene Tugenden verlernt, vor allem auf politischer Ebene. Uwe Hück sieht einer grundlegenden Transformation in Deutschland kein Entkommen. Wir müssen zurück zu Leistungsstärke und Innovation. Viel Spaß bei diesem spannenden Interview! ► Lernstiftung Hück: https://lernstiftung-hueck.de/
Eintracht vom Main – Der offizielle Podcast von Eintracht Frankfurt
Endlich wieder Europa League im Deutsche Bank Park. Viktoria Pilsen ist der erste Gegner der Frankfurter Eintracht im „Lieblingswettbewerb“ der Hessen. Lars Weingärtner und Marc Hindelang haben einige Infos zum Gegner, die über die Anzahl der Brauereien in Pilsen hinausgehen und stellen fest: Pilsen ist ein gefährlicher Außenseiter.
Reklamation Stammt Von Reklame Jeder Verkaufsförderer weiss, dass Reklamation von Reklame stammt. Nein einmal Spaß beiseite. Beschwerden und Reklamationen sind aber der Garant für mehr Umsatz. Was ist überhaupt eine Reklamation und was ist eine Beschwerde? Reklamation Oder Beschwerde Reklamation ist ein umgangssprachlicher Begriff, der das Recht der Leistungsstörungen betrifft. Er wird insbesondere für die Geltendmachung eines Sachmangels beim Verbrauchsgüterkauf verwendet. Die Beschwerde oder Beanstandung ist eine negative Äußerung von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern. Reklamation Als Chance Wie oft beschweren Sie sich? Und vor allem wann beschweren Sie sich? Es gibt sehr viele verschiedene Untersuchungen über die Anzahl der Beschwerden und wann ein Kunde eine Reklamation macht. Interessant dabei ist, dass nur etwa 4% der unzufriedenen Kunden sich aktiv melden und ihr Anliegen dem Unternehmen mitteilen. Wie Sie von Beginn an Verhandlungen über den Preis vermeiden können – Verkäufer laden manchmal ein zur Preisverhandlung Warum starten Verkäufer immer als erstes mit der Preisnennung beim Preis verhandeln? Kürzlich begleitete ich einen Kollegen in ein Autohaus, der ein Interesse am Kauf eines Autos hatte. Ich gab vor, lediglich als Begleitung mitzukommen, und hörte gespannt den Verhandlungen über den Preis zu. Mich beeindruckte, wie früh im Gespräch der Verkäufer den Preis ins Spiel brachte und sofort sagte: “Da ist noch Spielraum!” Doch wer sollte eigentlich den Anfang machen, wenn es um Preisverhandlungen geht? Der Automobilverkauf ist zweifellos eine Branche, in der Rabatte und Preisnachlässe intensiv verhandelt werden. Gerade in Zeiten von Corona werden Rabatte geradezu großzügig gewährt, und der Druck, die Preise zu senken, ist hoch. Als ich den Verkäufer darauf ansprach, warum er so früh Rabatte anbot, erklärte er: “Im Autohandel gehört das dazu!” Aber gilt das nur für den Kauf von Autos? Meine Erfahrung als Einkäufer und aus meinen Verhandlungstrainings zeigt, dass oft der Verkäufer selbst als Erster einen Rabatt ins Spiel bringt. Ist das wirklich der beste Weg, um den besten Preis auszuhandeln?
Noch § 20 Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB): Charakteristika, Abgrenzung, Pflichten des Dienstschuldners, Pflichten des Dienstgläubigers, Leistungsstörungen, Beendigung des Dienstverhältnisses; Besonderheiten des medizinischen Behandlungsvertrags (§§ 630a ff BGB); § 21 Werkvertragsrecht, Teil 1: Parteien, Gegenstand und Rechte des Bestellers: Grundfragen: Charakter, Abgrenzung und Vergütung
Noch § 10 Kaufrecht, Teil 9: Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB): Umgehungsverbot (§ 476 IV BGB), "Leasingtypische Abtretungskonstruktion" und Verbrauchsgüterkauf, Verbrauchergarantien (§§ 443, 479 BGB); § 11 Kaufrecht, Teil 10: Besondere Arten des Kaufs: Schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 463 ff BGB), Ankaufsrecht, Verkaufsrecht, Wiederkaufsrecht (§§ 456 ff BGB), Proben beim Kauf, Internationaler Kauf; § 12 Gewährleistung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327d - 327n BGB): EU-rechtlicher Hintergrund, Anwendungsbereich (§ 327 BGB), Regelungsgegenstand, Bereitstellungspflicht und allgemeines Leistungsstörungsrecht (§§ 327b, 327c BGB), Gewährleistungsrecht (§§ 327d - 327n BGB), Aktualisierungspflicht (§ 327f BGB), besondere Regelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 475a, 475b BGB)
§ 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Rücktrittsrecht nach § 323 BGB: Voraussetzungen, Fristsetzung und Entbehrlichkeitstatbestände, Ausschlussgründe für den Rücktritt; Schadensersatz statt der Leistung bei Verspätung der (möglichen) Leistung, Schwebelage für den Schuldner, Rechtsgestaltende Wirkung des Erfüllungsverlangens, Konkurrenz zwischen Rücktritt und Schadensersatz; Rücktritt bei Teilleistungen (§ 323 V BGB)
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Rücktritt bei Teilleistungen, Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz statt der Leistung als zeitlich wandelbare Kategorie, Ersatz des verzögerungsbedingten Betriebsausfallschadens; Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB): Voraussetzungen
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Surrogations- und Differenztheorie § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: Die Verletzung von Nebenpflichten (Schutz- und Obhutspflichten nach § 241 II BGB): Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung - culpa in contrahendo (§§ 311 II, III, 241 II BGB): Entdeckung, Grundgedanke, Parteien, Fallgruppen
Noch § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: Die Verletzung von Nebenpflichten (Schutz- und Obhutspflichten): Culpa in contrahendo: Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, Konkurrenz zu §§ 123, 124 BGB; § 12 Leistungsstörungen, Teil 6: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Fallgruppen, Abgrenzung zu § 275 BGB; Kündigung (§ 314 BGB); § 13 Leistungsstörungen, Teil 7: Allgemeines Leistungsstörungsrecht bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte: EU-rechtlicher Hintergrund, Anwendungsbereich (§ 327 BGB)
§ 13 Leistungsstörungen, Teil 7: Allgemeines Leistungsstörungsrecht bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte: EU-rechtlicher Hintergrund, Anwendungsbereich (§ 327 BGB), Bereitstellungspflicht (§ 327b BGB), Rechte bei unterbliebener Bereitstellung (§ 327c BGB): Vertragsbeendigung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Kombinationsmöglichkeiten; § 14 Rücktritts(folgen)recht; Beendigungs(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 327o ff., 357 ff. BGB): Regelungsbereich, Ausübung des Rücktrittsrechts, Rücktrittsfolgen
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB), Rückforderung erbrachter Gegenleistung (§§ 326 IV, 346 ff BGB); Fortbestehen der Gegenleistungspflicht
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion u. a. § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts
§ 7 Leistungsstörungen, Teil 1 : Überblick; Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts; "Verschulden bei Vertragsschluss" - culpa in contrahendo, §§ 311 II, III, 241 II, 280 I BGB
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Sonstige Rechtsbehelfe, §§ 313 f. BGB § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen, Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen, Haftungsverschärfungen; Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB)
Noch § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen, Rechtsfolgen des § 278 BGB, Bedeutung des § 278 BGB im Rahmen der c.i.c., Organhaftung nach § 31 BGB, Beweislast beim Vertretenmüssen § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände; Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB); Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, Surrogatanspruch gem. §§ 275 IV, 285 BGB
§ 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: "Unechte Unmöglichkeit": §§ 275 II, III BGB, "wirtschaftliche Unmöglichkeit"; vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB)
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Fortbestehen der Gegenleistungspflicht; Schadensersatz statt der Leistung: Anfängliche Leistungsbefreiung (§ 311a II BGB), Nachträgliche Leistungsbefreiung (§§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB), Inhalt des Schadensersatzanspruchs: Surrogations- und Differenztheorie
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§ 286 BGB): Voraussetzungen
§ 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§ 286 BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Beendigung des Verzugs; Verspätung der (möglichen) Leistung: Gläubigerverzug - Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Fallbeispiel zum Gläubigerverzug
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Surrogations- und Differenztheorie; Schadensersatz statt der Leistung bei Teilunmöglichkeit: "Großer" und "kleiner" Schadensersatz, "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" iSv § 283 S. 2 bzw. § 311a II S. 3 iVm § 281 I S. 2 BGB; Aufwendungsersatz nach § 284 BGB; Zweifelhafte/vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung
Buche dir hier deine kostenlose Coachingsession: https://www.AlexanderWahler.de/Coaching Kostenloses Videotraining: https://www.alexanderwahler.org/ccctraining Meinen deutschen YouTube-Kanal findest du hier: https://www.youtube.com/c/alexanderwahler Folge mir auf Instagram für Stories und regelmäßige Livestreams: https://www.instagram.com/alexanderwahler/ Komm in meine Telegramgruppe um regelmäßig persönliche Sprachnachrichten von mir zu bekommen: https://www.t.me/alexanderwahler --- Send in a voice message: https://podcasters.spotify.com/pod/show/alexanderwahler/message
BGB-AT-Klassiker meets Grundstückskaufrecht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen eine aktuelle und examensrelevante Entscheidung des BGH. Es geht um den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ („die versehentliche Bezeichnung schadet nicht“) im Grundstückskaufrecht. Der Fall ist schnell erzählt, bietet aber eine Menge Prüfungsstoff: In einer notariellen Urkunde steht als Kaufobjekt nur ein bestimmtes Flurstück. In Wahrheit gehört zum Grundstück – wie es „in der Natur erscheint und abgegrenzt ist“ – noch ein weiteres Flurstück. Gelten jetzt kraft „falsa demonstratio“ beide Flurstücke als verkauft, obwohl nur eins in der Urkunde steht? Welche Rolle spielt hier die sog. Andeutungstheorie, die der BGH bei formbedürftigen Rechtsgeschäften vertritt? Und ist das eigentlich ein Gewährleistungsfall oder sind wir im allgemeinen Leistungsstörungsrecht? Fragen über Fragen! Die Antworten hörst du in der Folge! :) BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22 https://openjur.de/u/2473050.html BGH, Urteil vom 16.03.1973 - V ZR 118/71 http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz60_319.htm Wir freuen uns, wenn du den Podcast abonnierst und bewertest :) Und: Deine Meinung ist uns wichtig! Tritt gerne in Kontakt mit uns und teil' deine Gedanken zu der Folge. Kapitelmarken mit Zeitstempel im Format (Minuten:Sekunden): (00:00) Begrüßung und Einführung (01:16) Der Fall (BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22) (02:17) „Falsa demonstratio" beim Grundstückskauf - wie kann das passieren? (04:40) „Falsa demonstratio“ - Grundlagen (07:01): Was ist hier eigentlich verkauft worden? (08:50) Zur Auslegung formbedürftiger Verträge („Andeutungstheorie“) (10:08) Das Verhältnis von Formzwang zur „falsa demonstratio“ (13:10) Fallgruppen der „falsa demonstratio“ beim Grundstückskauf - liegt hier eine vor? (20:10) Rücktritt aus Gewährleistungsrecht? (23:40) Rücktritt wegen (teilweiser) Nichterfüllung? (25:33) Rückabwicklung des Vertrages aus culpa in contrahendo? (30:22) Achtung: Sonderverjährung! (33:44) Bereicherungsrecht und Anfechtung (36:29) Zusammenfassung (37:10) Pauschale Verweise im Urteilstatbestand? (39:03) Verabschiedung http://www.refpod.de http://www.instagram.com/ref.pod/ E-Mail: jura.ref.pod@gmail.com Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.
Die aktuellen Automobilkurznachrichten mit Michael Weyland Thema heute: Der neue Hyundai Kona Der Kona ist in Deutschland das meistverkaufte Fahrzeug von Hyundai. Im Segment der kompakten Sport Utility Vehicles hat sich er einen festen Platz als verlässlicher und wegweisender Lifestyle-SUV für Aufsteiger und Individualisten gesichert. Nun scharrt die zweite Generation des Kona mit den Hufen, um diese Erfolgsgeschichte fortzusetzen. Und dies auf eine völlig neuen Fahrzeugbasis. Denn erstmals hat Hyundai bei einem Modell zuerst ein batterieelektrisches Fahrzeug entwickelt. Darauf basieren dann die Modelle mit Vollhybrid- und Benzinmotoren. Von dieser innovativen Entwicklungsstrategie profitieren auch die Käufer eines Benzin- oder Vollhybridfahrzeuges. Denn sie erhalten dadurch einen Kona mit äußerlich moderat gewachsenen Abmessungen, es gibt viel Bewegungsfreiheit im Innenraum und auch der Stauraum ist gewachsen. Die futuristische Designsprache des Exterieurs aller Fahrzeugvarianten ist vom Elektrofahrzeug abgeleitet, sie betont auch bei Verbrenner und Vollhybrid die einzigartige Präsenz des Lifestyle-SUV und hinterlässt einen ebenso modernen wie dynamischen Eindruck. Der Name Kona geht übrigens auf den Kona Distrikt von Hawaii zurück. Besonders auffällig ist das unverwechselbare und dynamische Frontdesign des SUV, das schon einen Hinweis auf das Fahrvergnügen gibt, dass man mit dem Kona erlebt. Die Motorenpalette umfasst einen Vollhybriden mit einer Kombination aus Benzin- und Elektroantrieb sowie zwei moderne Benzinmotoren mit bis zu 146 kW (198 PS). Den Kona gibt es – je nach gewählter Motorisierung – wahlweise mit Front- sowie mit Allradantrieb für einen besonders dynamischen Lebensstil auch abseits vielbefahrener Straßen. Neben den Modellen, die komplett oder zumindest teilweise mit einem Verbrenner angeboten werden, gibt es auch eine reine Elektrovariante. Hier liegen die Prioritäten natürlich anders, der Focus liegt zumindest auch auf der Reichweite. Auch die Käufer des Hyundai Kona Elektro der zweiten Generation können zwischen zwei Leistungsstärken beim Elektroantrieb wählen: Der Kona Elektro mit 115 kW/156 PS hat in Verbindung mit der 48,4 kWh großen Batterie eine Reichweite von 377 km im kombinierten WLTP-Prüfzyklus, die Version mit 160 kW (218 PS) und 65,4 kWh großer Batterie ermöglicht Reichweiten bis zu 683 km. Den neuen Kona Elektro gibt es zu Preisen ab 41.990,00 EUR. Alle Fotos: Hyundai Motor Deutschland Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
In dieser Folge widmen wir uns einem lebenswichtigen Organ: der Lunge. Denn ohne Lunge kommt kein Sauerstoff in unseren Körper. Sauerstoff, den wir zum Überleben und Laufen brauchen. Ihr erfahrt ihr in dieser Folge, wie die Lunge überhaupt funktioniert, welche Atemtechnik die effektivste fürs Laufen ist, was Yoga damit zu tun und wie ihr eure Lunge bei Kälte und Hitze schützen könnt. Außerdem gehen wir auf die häufigste Lungenerkrankung Asthma ein, auf was ihr als Läufer achten müsst und ihr erfahrt, ob Asthma-Sprays wirklich unter Doping fallen.Und für alle, die gerade unter einer Lungenerkrankung leiden, hat Lungenspezialist Jalal Gholami noch Tipps, wie ihr ins Lauftraining einsteigt und was die größten Gefahren sind.Folgt Jalal Gholami:LungeVital WebsiteJalal auf InstgramPodcast: "LungeVital" auf SpotifyPodcast "LungeVital" auf Appel iTunesDir gefällt der runskills-Podcast und du möchtest uns unterstützen? Dann kannst du runskills-Supporter auf Steady werden: https://steadyhq.com/de/runskillsOder du spendierst uns einen Kaffee über PayPal.Vielen Dank für deine Unterstützung! Bussi :-* Hosted on Acast. See acast.com/privacy for more information.
Die aktuellen Automobilkurznachrichten mit Michael Weyland Thema heute: Neuer Hyundai KONA Elektro startet ab attraktiven 41.990 Euro Foto: Hyundai Motor Deutschland Hyundai Motor gibt die Preise für den neuen KONA Elektro bekannt. Die Preisliste startet für das bei Komfort- und Sicherheitsausstattung serienmäßig bereits top ausgestattete Modell mit attraktiven 41.990 Euro. Mit zwei Ausstattungspaketen und mehreren Zusatzausstattungen können die Kunden ihren KONA Elektro ganz nach ihren Wünschen individualisieren. Sie haben die Wahl zwischen zwei Leistungsstufen mit zwei Batteriegrößen. Mit 65,4 kWh-Hochvoltbatterie und 17-Zoll-Rädern ausgestattet erzielt das elektrische B-SUV eine maximale Reichweite von 514 km, mit der 48,4 kWh-Hochvoltbatterie 377 km (nach WLTP kombiniert). Foto: Hyundai Motor Deutschland Der neue Hyundai KONA Elektro besticht mit kühnerem Design auf einer komplett neuen Plattform und ist in allen Abmessungen deutlich gewachsen, fühlt sich aber im urbanen Umfeld dennoch sehr wohl. Das kompakte SUV vermittelt mit seinem frischen und eleganten Außendesign eine dynamische Präsenz auf der Straße und bietet einen fahrerorientierten Innenraum. Um den Kunden ein Maximum an Lebensraum zu bieten, ist der neue KONA Elektro um 150 mm gewachsen. Zu den Neuerungen gehören zwei 12,3-Zoll-Panoramadisplays, der digitale Fahrzeugschlüssel Digital Key 2.0, Over-the-Air-Updates (OTA) und das Connected Car Navigation Cockpit (ccNC) mit einer neuen Software-Plattform inklusive einem neuen Layout für das Cockpit und die Navigation. Spezielle EV-Funktionen wie der EV-Routenplaner und das Level 2 teilautonome Fahren ermöglichen eine entspannte Reise ohne Vorplanung. Weitere Komfortfunktionen wie bspw. das Head-up-Display mit Projektion in die Frontscheibe und der Parkassistent mit Fernbedienung runden das segmentbeste Ausstattungsangebot ab. Foto: Hyundai Motor Deutschland KONA Elektro wird zur mobilen Powerbank Ab seiner Markteinführung im Oktober 2023 wird der KONA Elektro bidirektionales Laden bieten. Kunden können ihre Elektrogeräte an eine Standardsteckdose im Innenraum des Fahrzeugs anschließen und nutzen oder aufladen. Außerhalb des Fahrzeugs ist dies über einen V2L-Adapter möglich. So wird der neue KONA Elektro zur mobilen Powerbank. Effizienter Elektroantrieb mit zwei Leistungsstufen Wie bei der ersten Generation kann auch der Kunde des neuen Hyundai KONA Elektro zwischen zwei Leistungsstärken des Elektroantriebes mit 115 kW/156 PS und 160 kW/218 PS wählen. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Abgrenzung der Schadensarten, Deckungsgeschäft im System der Schadensarten; Schadensersatz statt der Leistung bei Verspätung der Leistung: Voraussetzungen gem. §§ 280 I, III, 281 BGB; "Großer" und "kleiner" Schadensersatz bei teilweiser Verspätung; Surrogations- und Differenztheorie § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: Die Verletzung von Nebenpflichten (Schutz- und Obhutspflichten nach § 241 II BGB): Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Nebenpflichten (culpa in contrahendo)
Noch § 19 Leihe und Darlehen: Gelddarlehen (§ 488 ff BGB); Verbraucherdarlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Zahlungsaufschub (§ 491 ff BGB) § 20 Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB): Charakteristika, Abgrenzung, Pflichten des Dienstschuldners, Pflichten des Dienstgläubigers, Leistungsstörungen, Beendigung des Dienstverhältnisses § 21 Werkvertragsrecht, Teil 1: Parteien, Gegenstand und Rechte des Bestellers: Grundfragen
Noch § 10 Kaufrecht, Teil 9: Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB): Umgehungsgeschäfte (§ 476 IV BGB), Agenturgeschäft, "leasingtypische Abtretungskonstruktion", Unternehmerregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB) (Verbrauchsgüterkauf am Ende der Kette), Verbrauchergarantien (§§ 443, 479 BGB); § 11 Kaufrecht, Teil 10: Besondere Arten des Kaufs: Vorkaufsrecht (§§ 463 ff BGB), Wiederkaufsrecht (§§ 456 ff BGB), Proben beim Kauf, Internationaler Kauf; § 12 Gewährleistung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327d - 327n BGB): EU-rechtlicher Hintergrund, Anwendungsbereich (§ 327 BGB), Bereitstellungspflicht und allgemeines Leistungsstörungsrecht (§§ 327b, 327c BGB), Gewährleistungsrecht (§§ 327d - 327n BGB), besondere Regelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 475a, 475b BGB)
§ 13 Leistungsstörungen, Teil 7: Allgemeines Leistungsstörungsrecht bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte: EU-rechtlicher Hintergrund, Anwendungsereich (§ 327 BGB), Bereitstellungspflicht (§ 327b BGB), Rechte bei unterbliebener Bereitstellung (§ 327c BGB): Vertragsbeendigung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Kombinationsmöglichkeiten; § 14 Rücktritts(folgen)recht; Beendigungs(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 327o ff., 357 ff. BGB): Regelungsbereich, Ausübung des Rücktrittsrechts, Rücktrittsfolgen
Noch § 11 Leistungsstörungen, Teil 5: Die Verletzung von Nebenpflichten (Schutz- und Obhutspflichten): Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung - culpa in contrahendo (§§ 311 II, III, 241 II BGB): Entdeckung, Grundgedanke, Parteien, Fallgruppen, Konkurrenz zu §§ 123, 124 BGB und zum Gewährleistungsrecht; § 12 Leistungsstörungen, Teil 6: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Kündigung (§ 314 BGB)
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Surrogations- und Differenztheorie; Schadensersatz statt der Leistung bei Teilunmöglichkeit: "Großer" und "kleiner" Schadensersatz, "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" iSv § 283 S. 2 bzw. § 311a II S. 3 iVm § 281 I S. 2 BGB; Aufwendungsersatz nach § 284 BGB; Zweifelhafte/vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung; Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit
Noch § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Rücktrittsvoraussetzungen nach § 323 BGB: Entbehrlichkeit der Fristsetzung, Ausschlussgründe für den Rücktritt; Schadensersatz statt der Leistung bei Verspätung der (möglichen) Leistung, Schwebelage für den Schuldner, Rechtsgestaltende Wirkung des Erfüllungsverlangens, Konkurrenz zwischen Rücktritt und Schadensersatz; Rücktritt bei Teilleistungen (§ 323 V BGB); Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz statt der Leistung als zeitlich wandelbare Kategorie, Ersatz des verzögerungsbedingten Betriebsausfallschadens
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§ 286 BGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Beendigung des Verzugs
§ 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände; Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB); Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, Surrogatanspruch gem. §§ 275 IV, 285 BGB; "Unechte Unmöglichkeit": §§ 275 II, III BGB, "wirtschaftliche Unmöglichkeit"
Noch § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Haftungsverschärfungen; Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen, Rechtsfolgen des § 278 BGB, Bedeutung des § 278 BGB im Rahmen der c.i.c., Organhaftung nach § 31 BGB, Beweislast beim Vertretenmüssen
Noch § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: "Verschulden bei Vertragsschluss" - culpa in contrahendo, §§ 311 II, III, 241 II, 280 I BGB; Schadenskategorien beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Sonstige Rechtsbehelfe, §§ 313 f. BGB § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen, Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen
§ 7 Leistungsstörungen, Teil 1 : Überblick; Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB); Aufrechnung (§§ 387 ff BGB), andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion u. a. § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB), Rückforderung erbrachter Gegenleistung (§§ 326 IV, 346 ff BGB)
Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung, der Verzug des Schuldners und des Gläubigers sowie Fälle der Schlechtleistung: Zum Einstieg in die schuldrechtlichen Folgen unseres zivilrechtlichen Examensspezials erklärt Prof. Dauner-Lieb das heutige zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht vor dem Kontext der Schuldrechtsreform 2002, wie es nur wenige können. Hört diese Folge, um Gesamtzusammenhänge des Schuldrechts zu verstehen, Vernetzungen des BGB zu erkennen und fit für Eure Examensklausur zu §§ 241 bis 432 BGB zu sein. Wie kam es zur Schuldrechtsreform 2002? Warum lohnt es sich für euch, sich mit diesem Thema im Rahmen Eurer zivilrechtlichen Examensvorbereitung zu beschäftigen? Was versteht man unter der “großen Lösung”? Welche Spätwirkungen hat die Schuldrechtsreform noch heute? Welche Bedeutung kommt der Unmöglichkeit (vgl. § 275 BGB) praktisch sowie im Rahmen der Examensklausur – Stichwort: Nichterfüllbarkeit der Nacherfüllung – zu? Viel Spaß! PS: Sollten unsere Folgen hilfreich für Euch sein, freuen wir uns sehr über eine Bewertung bei Spotify, iTunes und Co. Danke!
Während Deutschland abschaltet, ging heute in Finnland ein neuer Kernreaktor ans Netz. Die reguläre Stromproduktion hat begonnen. Web: https://www.epochtimes.de Probeabo der Epoch Times Wochenzeitung: https://bit.ly/EpochProbeabo Twitter: https://twitter.com/EpochTimesDE YouTube: https://www.youtube.com/channel/UC81ACRSbWNgmnVSK6M1p_Ug Telegram: https://t.me/epochtimesde Gettr: https://gettr.com/user/epochtimesde Facebook: https://www.facebook.com/EpochTimesWelt/ Unseren Podcast finden Sie unter anderem auch hier: iTunes: https://podcasts.apple.com/at/podcast/etdpodcast/id1496589910 Spotify: https://open.spotify.com/show/277zmVduHgYooQyFIxPH97 Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus: Per Paypal: http://bit.ly/SpendenEpochTimesDeutsch Per Banküberweisung (Epoch Times Europe GmbH, IBAN: DE 2110 0700 2405 2550 5400, BIC/SWIFT: DEUTDEDBBER, Verwendungszweck: Spenden) Vielen Dank! (c) 2023 Epoch Times
In dieser Podcastepisode habe ich Dir einen Vortrag eines vergangenen Zukunftskongresses herausgesucht. William Zeng erläutert, wie er mit seinem Startup den leistungsstärksten Quantencomputer herstellen möchte.Außerdem geht es um die Bereitstellung einer Software-Grundlage für Quantencomputer. Man kann schließlich nicht einfach Windows oder das neuste iOS installieren, sondern es benötigt eine völlig neue Basis. Auch die Integration von Quantencomputern in der Wirtschaft wird angesprochen, denn dieser Integrationsprozess wird nicht von heute auf morgen möglich sein!Hör rein und lass Dich inspirieren!____________________________________Wenn du mehr erfahren willst, besuche auch meine Website: https://janszky.de/?p und abonniere diesen Kanal.Hier geht's zum 2b AHEAD Zukunftskongress: https://zukunftskongress.2bahead.com/?pWerde zum Future-Me Member: https://janszky.de/futureme_membership?pSichere Dir jetzt Dein Geschenk auf: https://janszky.de/geschenk?p