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Fast alles ist bei Lebensmitteln in Vorschriften geregelt – fast. Wo Spielräume und Unklarheiten bestehen, landen Streitfälle vor Gericht, und die Urteile prägen anschließend die Auslegung der Vorschriften für die gesamte Branche. In dieser Folge spricht Arno Langbehn am Rande der 10. Hamburger Kosmetiktage mit Dr. Andreas Reinhart (Rechtsanwalt, REINHART Rechtsanwälte München und Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht an der TU München) über aktuelle Entscheidungen rund um Kundenrezensionen, Hinweispflichten bei Health Claims, High-Protein-Aussagen, die Lebensmittelsicherheit aus Sicht eines österreichischen Vorlageverfahrens sowie die Bio-Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln. Für Fachleute aus Lebensmittelrecht, Qualitätsmanagement und Produktentwicklung ein kompakter Überblick darüber, welche Verfahren derzeit beim EuGH und BGH anhängig sind – und wo schon heute Vorsicht geboten ist. Die wichtigsten Themen dieser Folge: Kosmetik vs. Lebensmittel: Parallelen und Unterschiede zwischen den beiden Rechtsbereichen, vom LFGB über das Irreführungsverbot bis hin zu Mogelpackungs-Regelungen und der „Ein-Drittel-Regelung". Kundenrezensionen und Testimonials: BGH-Entscheidung zu Amazon-Bewertungen (keine Zurechnung) gegenüber der aktuelleren OLG-München-Entscheidung – sobald ein Unternehmen auf seiner Webseite auf solche Rezensionen verlinkt, werden sie wie eigene Werbeaussagen behandelt. Hinweispflichten bei Health Claims: Zwei beim EuGH anhängige Vorlageverfahren zu Art. 10 Abs. 2 HCV (BGH-Vorlage aus Deutschland) und Art. 14 HCV (Vorlage aus Belgien) – die Schlussanträge der Generalanwälte deuten auf eine eng ausgelegte, für die Werbepraxis günstige Linie hin. Sicherheit von Lebensmitteln (Art. 14 LMBVO): Österreichisches Vorlageverfahren zur Frage, wann ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr „ungeeignet" ist – mit unmittelbarer Relevanz auch für die deutsche Auslegung von § 12 LFGB. High-Protein-Claims: Negative Entscheidungen der OLG Stuttgart, Hamburg und München; der BGH hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Wichtig: Die häufig zitierte Nestlé-Schweden-Entscheidung betraf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (LBmZ), nicht herkömmliche Lebensmittel – und ist daher kein Maßstab. Bio-Nahrungsergänzungsmittel und „organic": Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – Bio-Lebensmittel dürfen grundsätzlich nicht mit isolierten Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, was Nahrungsergänzungsmittel praktisch vom Bio-Status ausschließt. Mannose-Urteil des EuGH: Häufig falsch dargestellt – die Entscheidung betraf die Abgrenzung Arzneimittel/Medizinprodukt im konkreten Fall einer medizinischen Zweckbestimmung und macht D-Mannose als Lebensmittel nicht automatisch zum Funktionsarzneimittel. Timestamps für Schnellhörer: 02:04 – Parallelen Kosmetik- vs. Lebensmittelrecht: LFGB, Irreführungsverbot, Mogelpackung. 03:55 – Kundenrezensionen und Testimonials: Wann sind sie dem Unternehmen zuzurechnen? 04:39 – BGH zu Amazon-Bewertungen und OLG München zu verlinkten Rezensionen. 06:19 – Hinweispflichten bei Health Claims: EuGH-Vorlagen zu Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 HCV. 07:52 – Sicherheit von Lebensmitteln: Vorlageverfahren aus Österreich zu Art. 14 LMBVO. 10:22 – High-Protein-Claims: OLG-Rechtsprechung, BGH-Vorlage und der Nestlé-Schweden-Irrtum. 12:40 – Bio-Nahrungsergänzungsmittel: BVG-Entscheidung zu „organic" und zum Anreicherungsverbot. 15:04 – Mannose-Urteil des EuGH: Funktionsarzneimittel oder klassisches Lebensmittel? Unser Experte: Dr. Andreas Reinhart Rechtsanwalt & Partner der REINHART Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht an der TU München Schwerpunkte: Beratung und anwaltliche Vertretung von Unternehmen der Kosmetik- und Lebensmittelbranche – sowohl bei der Entwicklung neuer Produkte als auch bei der Erarbeitung neuer Marketingkonzepte. REINHART Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Ehrengutstraße 1b 80469 München Tel.: +49 89 41 11 282 00 Fax: +49 89 41 11 282 22 E-Mail: info@reinhart.legal
Inhalt: Wieder gibt es viele Änderungen bei Rechtsvorschriften und interessante Urteile, die für die Lebensmittelbranche relevant sind. In dieser Folge gibt Arno Langbehn (Geschäftsführer, BEHR'S Verlagsgruppe) einen kompakten Überblick: von neu genehmigten neuartigen Lebensmitteln über aktualisierte Wirkstoff-Genehmigungen bis hin zu spannenden Gerichtsentscheidungen rund um Essig-Spray, Preisreduzierungen, gesundheitsbezogene Angaben und ein folgenreiches Salatblatt-Urteil aus dem Supermarkt. Die Episode ist ein Auszug aus einem Webinar der BEHR'S Akademie und zeigt, warum es sich lohnt, bei Gesetzgebung und Rechtsprechung am Ball zu bleiben. Die wichtigsten Themen dieser Folge: Aktuelle EU-Rechtsvorschriften: Eine weitere Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen bei bestimmten Waren aus Drittländern. Neuartige Lebensmittel: Im Verfahren der Verordnung (EU) 2015/2283 wurden Pulver aus entfetteten Rapssamen und Lacto-N-Tetraose (aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli) neu genehmigt; die Verwendungsbedingungen für pasteurisierte Akkermansia muciniphila wurden geändert. Tiergesundheits- und Bußgeldgesetz: Mit der Änderung zum 10. März wurde u. a. die Obergrenze der Geldbußen im Tiergesundheitlichen Bußgeldgesetz von 40.000 auf 50.000 Euro angehoben. Zugelassene Wirkstoffe: Erneuerung der Genehmigung für Maltodextrin, Spinosad und Pyrimethanil zum 1. April; Änderung der Bedingungen für Maleinsäurehydrazid mit Wirkung vom 5. März. Neue Leitsätze: Neufassung der Leitsätze für weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke, Änderung der Leitsätze für Brot und Kleingebäck sowie Neufassung der Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse. Urteil Essig-Spray (Biozidprodukt): Auslegung der Verordnung (EU) 528/2012 – ein Produkt fällt auch dann unter den Biozidbegriff, wenn der biozide Zweck gegenüber anderen Zwecken nur akzessorisch ist; Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Lebensmittel sind dagegen ausgenommen. Urteil OLG Nürnberg – Preisreduktion wegen abgelaufenem MHD: Die Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung setzt voraus, dass der Verbraucher in geeigneter Weise über den drohenden Verderb bzw. Haltbarkeitsablauf als Grund informiert wird – ein roter Aufkleber mit reiner Prozentangabe genügt nicht; ein knapper Hinweis wie „kurz vor MHD-Ablauf" reicht aus. Urteil „Immunstark"-Bonbons & „Immunkraft": Schlagwortartige Aussagen wie „Immunstark" sind unspezifische gesundheitsbezogene Angaben (VO (EG) 1924/2006) und nur zulässig, wenn ihnen eine spezifische, wissenschaftlich abgesicherte Angabe beigefügt ist – ein Sternchenhinweis auf die Verpackungsrückseite reicht für die räumliche Nähe nicht aus. Die Bezeichnung „Immunkraft" wurde als unzulässig synonym zur zugelassenen Aussage „trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei" eingestuft. Urteil Fliegenpilzpulver: Auch ein als „Räucherwerk" vertriebenes Fliegenpilzpulver kann ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 sein – die subjektive Zweckbestimmung des Unternehmens wird durch die objektive Frage korrigiert, ob die orale Aufnahme vernünftigerweise erwartet werden kann. Urteil Salatblatt im Supermarkt: Die Verkehrssicherungspflicht des Lebensmittelhändlers kann durch ein funktionierendes, dokumentiertes Reinigungs- und Kontrollsystem (z. B. Unterschriftenliste) erfüllt werden – relevant auch für herstellende Unternehmen mit eigenem Hygienesystem. Timestamps für Schnellhörer: 00:37 – Begrüßung und Überblick zur Folge. 01:14 – Aktuelle EU-Rechtsvorschriften und Sofortmaßnahmen für Drittlandwaren. 01:30 – Neu genehmigte neuartige Lebensmittel: Rapssamenpulver, Lacto-N-Tetraose, Akkermansia muciniphila. 02:16 – Änderungen im Tiergesundheits-, Tierarzneimittel- und Bußgeldgesetz. 02:39 – Wirkstoff-Genehmigungen: Maltodextrin, Spinosad, Pyrimethanil, Maleinsäurehydrazid. 03:18 – Neue Leitsätze für weinähnliche Getränke, Brot und Kartoffelerzeugnisse. 04:22 – Urteil Essig-Spray: Auslegung der Biozidprodukte-Verordnung 528/2012. 05:14 – OLG Nürnberg: Preisreduktion bei abgelaufenem MHD und Hinweispflicht. 05:50 – „Immunstark"-Bonbons: spezifische vs. unspezifische gesundheitsbezogene Angaben. 06:49 – Fliegenpilzpulver als neuartiges Lebensmittel – auch wenn es als „Räucherwerk" beworben wird. 07:51 – „Immunkraft": Synonym zu zugelassener Health Claim und damit unzulässig. 08:15 – Salatblatt-Urteil: Verkehrssicherungspflicht und dokumentiertes Reinigungssystem. Unser Experte: Arno Langbehn, Geschäftsführer BEHR'S Verlagsgruppe, E-Mail: podcast@behrs.de
Sind Zweckbestimmung im Sinne des AI-Act und Zweckbindung im Sinne der DSGVO Unterschiedliches oder doch gleich. Diese Frage diskutiere ich mit Kristin Benedikt. Wir beleuchten die Bedeutung der Zweckbestimmung im AI-Act und wie sich diese auf die Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO auswirkt. In der Diskussion ergeben sich Leitlinien für die Praxis zum Zusammenspiel von AI-Act und DSGVO!Stets online verfügbar: Kommentierungen, Vertragsmuster, topaktuelle Informationen und Rechtsprechung im Beratermodul IT-Recht. 4 Wochen gratis nutzen! ottosc.hm/bmitr
Immer wieder wird die Frage nach dem Sinn des Lebens gestellt. Warum sind wir Menschen eigentlich hier auf dieser Erde. Was soll das alles? Haben wir eigentlich eine Ziel- und Zweckbestimmung? Sind wir Zufälle oder gewollt? Steht eine höhere Macht oder ein höheres Wesen dahinter? Das sind Fragen, die gestellt werden.
KI gestützte Anwendungen benötigen große Mengen von Trainigsdaten, darunter oft auch personenbezogene und generiert oft auch solche. Steht das DSGVO hier auf verlorenem Posten? Wie sieht es mit Transparenz, Zweckbestimmung, Recht auf Auskunft und Löschung aus? Unser Gesprächspartner Roland von Gehlen erläutert, unter welchen Voraussetzungen KI und DSGVO zusammengehen und welche Maßnahmen in Unternehmen unverzichtbar sind.
KI gestützte Anwendungen benötigen große Mengen von Trainigsdaten, darunter oft auch personenbezogene und generiert oft auch solche. Steht das DSGVO hier auf verlorenem Posten? Wie sieht es mit Transparenz, Zweckbestimmung, Recht auf Auskunft und Löschung aus? Unser Gesprächspartner Roland von Gehlen erläutert, unter welchen Voraussetzungen KI und DSGVO zusammengehen und welche Maßnahmen in Unternehmen unverzichtbar sind.
Tue, 01 Feb 2022 11:55:00 +0000 https://trusttheprocess.podigee.io/56-scope-zweckbestimmung 6e5ccc8e37321bc032ec8b591022b265 full no Malte Stöckert
Das Rechtssystem operiert grundsätzlich nur auf Basis von Konditionalprogrammen, nicht von Zweckprogrammen. Das ist auf die typische Art der zeitlichen Modalisierung in der Rechtskommunikation zurückzuführen, die sich aus der Verwendung des Rechtscodes Recht/Unrecht ergibt. Zweckprogramme intendieren jeweils die Erfüllung eines Zweckes - wobei die Erfüllung als Erwartung zeitlich notwendigerweise in der Zukunft liegt. Zweckprogramme implizieren ebenfalls als künftige Verhaltenserwartung die Suche und den Einsatz geeigneter Mittel, sind also offen bezogen auf die Wahl der Mittel. Konditionalprogrammen liegt eine Kontrollfunktion zugrunde, welche sich in „Wenn-Dann-Beziehungen“ ausdrückt. Ihnen mögen ebenfalls künftige Erwartungen in Form von Zwecken beigelegt werden, sie sind jedoch auf die Beobachtung von Vergangenheit (WENN) ausgerichtet, um gegenwärtiges Verhalten (DANN) zu evozieren. Daraus läßt sich schließen, dass Konditionalprogramme gegenüber Zweckprogrammen selbst Intensionslos sind, denn: Wenn nichts passiert (keine Bedingung erfüllt wird), dann folgt daraus auch nichts. Konditionalprogramme verhalten sich neutral bezogen auf die Zukunft, die Folgen ihrer eigenen Operationen, und können deshalb auch nicht als Mittel anderen Zweckprogrammen subsumiert werden. Vielmehr limitieren sie die Wahl der Mittel von anderen Zweckprogrammen und bilden für diese genauer betrachtet einen Widerstand; sie folgen dabei einem anderen Motiv als der Zweckerfüllung. „Programme des Rechtssystems sind immer Konditionalprogramme.“ (Luhmann, RdG, S.195) Diese These wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass ein Rechtsurteil mit einer Zweckbestimmung begründet wird, z.B. mit dem Kindeswohl in einem Sorgerechtsstreit. Der Abschnitt IV des Kapitels „Codierung und Programmierung“ ist mit eingehenden Fallanalysen maßgeblich darauf ausgerichtet, Luhmanns These mit der Ausräumung solch augenscheinlicher Widersprüche zu belegen. Im folgenden werden wir versuchen, die Argumente am Fall des Sorgerechtsstreits wiederzugeben und zu interpretieren, um die o.g. These zu belegen. Der Richter, wie auch das Gericht, werden nur zum Zeitpunkt der Verhandlung in der Sache einer einzigen Entscheidung konsultiert. Sie waren weder vorher, noch werden sie nach dem Urteil an der Erziehung des Kindes beteiligt sein. Richter und Gericht tragen keine Verantwortung für das Kind, sondern lediglich für ihr Urteil und ihre Entscheidung in dieser Angelegenheit. Das Kindeswohl tritt in der Perspektive des Richters nicht als Zwecksetzung auf, sondern als ein Urteils-Kriterium. Als Zwecksetzung wird das Kindeswohl den beiden Streitparteien (Vater und Mutter) unterstellt; sie konkurrieren um das Vorrecht, die Kindeserziehung übernehmen zu können, sie können sich aber nicht darüber einigen, wessen Erziehung für das Kind die Beste sei. Da ein fortdauernder Streit für das Kind sicherlich nicht das Beste ist, wird der Richter herangezogen, um den Streit nach dem Kriterium des Kindeswohls abzuschließen. - D.h. der Richter wird sich niemals dafür rechtfertigen müssen, dass die Erziehung des Kindes als Folge seiner Entscheidung gescheitert ist; wohl aber wird er sich für Verfahrensfehler im Verlauf der Verhandlung verantworten müssen, wenn er z.B. die Sorgfaltspflicht bei der Prüfung vorliegender Fakten vernachlässigt hat. (Ganzer Text auf Luhmaniac.de)
»Die Liebe, die Verführung, das Vergnügen, das Obszöne Die Dinge haben einen Weg gefunden, der ihnen langweilig gewordenen Dialektik des Sinns und der Bedeutungen zu entfliehen: sie wuchern ins Unendliche, potenzieren sich und übersteigern ihr eigenes wesen bis ins Extrem, bis hin zu einer Obszönität, die von nun an zu ihrer inneren Zweckbestimmung und unvernünftigen Vernunft wird.« Aus der Buchbeschreibung zu Jean Baudrillards Die Fatalen Strategien Diese Episoden könnten dir auch gefallen: • QAnon & Hyper-Religion: https://www.youtube.com/watch?v=kTdTCaHNFB0 • Oublier Foucault: https://www.youtube.com/watch?v=xhpcBMaCAow • Simulation, Disneyland und Verführung: https://www.youtube.com/watch?v=60HE3KjiYnE&t=200s • Young Baudrillard: https://www.youtube.com/watch?v=u47XoM--47M Ihr wollt den Podcast unterstützen? Dann teilt die Episoden und/oder werdet Patreon: https://www.patreon.com/corvuscoraxpc
Teil 1: Gottes Heiligkeit und meine Heiligung - Was bedeutet Gottes Heiligkeit? Zwei Dinge: Gott ist erhaben, und Gott ist durch und durch gut und rein, völlig ohne Sünde. - Was bedeutet Heiligung? Zwei Dinge: Dass ich von Gott ein für allemal für eine besondere Zweckbestimmung ausgesondert wurde (nämlich: Gottes Kind zu sein und als Teil seiner Versammlung ewig eine herrliche und liebende Gemeinschaft mit ihm zu ihm haben), und dass ich auch dementsprechend lebe - darauf wirkt Gott hin, und daran kann ich mitwirken. Teil 2 behandelt das praktische Thema, wie ich gem. Joh 17 die Heiligung verwirklichen kann - indem ich mich von Christus verändern lasse und die Beziehung zu Gott dem Vater bewusst lebe. Mitschnitt von der Möhnefreizeit im November 2017
Es wird u.a. erklärt, wie der Lebenszyklus eines Medizinproduktes ist, wie wichtig die Zweckbestimmung ist, was für Klassen von Medizinprodukten es gibt und welche Überwachungsinstanzen es gibt und wie sie mit dem Hersteller zusammenhängen.
Was als Betriebsvermögen anzusehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dabei sind Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, Besonderheiten des Betriebs und des Berufszweigs des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. Der Erwerb von Aktien eignet sich seiner Art nach als private Anlage. Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es am Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen. Ein Funktionszusammenhang von Aktien zum Betrieb besteht nicht deshalb, weil die Veräußerung jederzeit möglich ist und der Erlös wieder dem betrieblichen Girokonto zugeführt werden kann.
pwc steuern + recht - aktuelle Steuernachrichten für Unternehmen
Themen: - Tarifermäßigung des Arbeitslohns bei erweitertem Lohnzahlungszeitraum - Doppelbesteuerungsabkommen mit China: Senkung der Quellensteuersätze bei zwischengesellschaftlichen Dividenden und Lizenzgebühren rücken via Vertragsgesetz in greifbare Nähe - Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen Weitere Informationen finden Sie unter: http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/
Ein Mann kämpft gegen die Uhr! Kann Frank Tentler es schaffen, eine Podcastschau in 30 Minuten zu produzieren? Ein verzweifelts Rennen gegen die Zeit beginnt. GEWIDMET: Ein Kontrabass spielt (selten) allein Die Geschichten, die Friedrich Witt zu erzählen hat, sind fesselnd, unterhaltsam und sein Kontrabass spielt dazu. Homepage RSS-Feed INTRO PODOSKOP Der Blick ins Podcast-Universum Ein Podoskop gibt es wirklich. Dieses Gerät erleichtert die Einschätzung von Plattfuß-Problemen. Die Podcastschau berichtet damit aber über Ideen und Entwicklungen im Podcast-Universum. Eure Ideen und Fundstücke schickt bitte an team@podcastschau.net -Couchpotatoes feiern 50. Sendung -die Bundeskanzlerin ist jetzt in Anniks Spuren getreten. Man muss weder sie, noch ihren Podcast mögen, aber plötzlich ist Podcasting überall bekannt. Mehr dazu in unserer neuen Rubrik MOCP. -WM Podcasts : keine runde Sache. Es gibt zu wenig Podcasts- aus den WM-Städten, die die grandiose Atmosphäre einfangen. -Apropo WM-Podcast: Sven vom HamburgCast hat uns einen Audio-Kommentar geschickt -GEMA-Diskussion und kein gutes Podcast-Ende: "Die Podcasting-Lizenzen müssen im Hinblick auf die Intensität der Musiknutzung beschränkt sein, um zu verhindern, dass ganze Musikwerke oder beträchtliche Teile davon aus dem Podcast herausgeschnitten und als Musikdatei verwendet werden. Deshalb dürfen die Lieder nur zur Hälfte ausgespielt werden, in die Songs muss im Sinne eines Talk Over hineinmoderiert werden und Schnittmarken dürfen nicht verwendet werden. Intros und Outros werden gemäß ihrer Zweckbestimmung auf jeweils 20 Sekunden begrenzt." Echt bescheuert! Wer spielt dann überhaupt noch GEMA-Musik in Podcasts? Ich glaube nicht, dass die nicht wissen, worum es bei Podcast geht. - Audiothek : Das waren sie also - die 10 ersten Geschichten. Die Audiothek wird im August wieder kommen. Wir freuen uns schon darauf! - Kilians Podkost : Kilians Podkost wird auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegt. Wie, wann und ob es überhaupt weitergeht, steht zur Zeit noch nicht fest. Alle Episoden werden auf jedenfall noch für längere Zeit auf dem Server verbleiben, bis entschieden ist, wie es mit Kilians Podkost weitergehen soll. Unbedingt anhören! MOM Sascha Boss lässt es als Ministry Of Music rocken! Heute mit einem Lied, dass wie gemacht ist für die PS: schnell ; ), hart und wild! Chomsky, 15 Minutes To Rock MOCP Neu an Bord der Podcastschau: Harald Böttger ist ab sofort unser Ministry Of Commercial Podcasts. Unter seiner Lupe diesmal: Die Kanzlerin - direkt Bundeskanzlerin Angela Merkel erklärt ihre Politik Homepage RSS-Feesd Episode NEUE PODCASTS Der Tour de France Podcast ein podcast rund um die tour und die teams! vor der tour, während und nach! (denn nach der tour ist vor der tour!) Homepage RSS-Feed Episode B5 aktuell - Das Fitnessmagazin Zu müde um ins Fitness-Training zu gehen? Keine Lust auf Radfahren oder Joggen, zu wenig Kraft in den Armen oder Beinen, oder ein paar Gramm zu viel auf der Waage? Alles kein Problem, denn es gibt ja "Das Fitnessmagazin". Wenn Sie wissen wollen, wie, wann, wo und womit man sich am besten fit hält - dann hören Sie rein in "Das Fitnessmagazin" Homepage RSS-Feed PROMO `Die Einfach Beste Sports Show` präsentiert: Rund um das Turnier INDIANA TENTLER AUF DER SUCHE NACH DEM VERLORENEN PODCAST Indiana Tentler gräbt längst vergessene Podcast-Schätzchen wieder aus. Wenn ihr ein solches kennt schickt eine Email an team@podcastschau.net Die Stimme der freien Welt Das war ein Podcast, bei dem man jeder neuen Folge entgegen fieberte. Zwar gibt es noch den Blog, aber die Stimme hat keine solche mehr. Sehr schade. Homepage Episode JINGLE QUIZ Gregor vom Podcast Ownage ist auch der `Master Of Jingle-Desaster` Es gab eine richtige Lösung...wirklich: nur einer wusste es. Das ist die Lösung: Mac Essentials: Audio-Podcasts MacManiacs Podcasts Maccast.de - der Podcast für MacGeeks! ...und der hat es gewusst: Clemens Schulz Herzlichen Glückwunsch!! WM PODCASTS Caribbean Free Radio- Germany, here we come. Ein echter Geheimtipp, auch für die Zeit nach der WM The Caribbean's first podcast - Almost live from Trinidad & Tobago! Homepage RSS-Feed Episode PODCASTSCHAU INSIDE -Frappr!: wir möchten gerne wissen, wo unsere Hörer zu Hause sind. Z.B. hat sich jemand aus Amsterdam an der Shure In-Ear-Kopfhörer-Verlosung beteiligt. -Apropo Shure-Verlosung: ihr habt noch eine Woche, bis zum 24.06., Zeit das Rätsel aus der PS 34 zu lösen - PODCASTSCHAU Magazin 0 : wir werden ab August regelmässig die PODCASTSCHAU als Magazin herausbringen. Der Prototyp stammt von Gregor Ruttner . -Dein Weg zum Endspiel! Stand der Dinge, den ihr ja hier auf unserer Homepage verfolgen könnt. -Hier geht es zum kleinen `Danke schön, liebes Podcastschau-Team!`; ). OUTRO SOUNDLOGO
von Holger Petri http://www.holgerpetri.de/ Mt 21,1-12; Persönliche Schritte: Verfügbarkeit, Verlangen, Verständnis
Sprach- und Literaturwissenschaften - Open Access LMU - Teil 01/02
Tue, 1 Jan 1985 12:00:00 +0100 http://epub.ub.uni-muenchen.de/6679/ http://epub.ub.uni-muenchen.de/6679/1/6679.pdf Rössner, Michael Rössner, Michael (1985): Auf dem Weg zu einer Literaturwissenschaft für den Leser? Provokatorische Denkanstöße für eine Zweckbestimmung der Literaturwissenschaft. In: Bandhauer, Wolfgang (Hrsg.), Romanistik integrativ. Braumüller: Wien, pp. 445-451. Sprach- und Literaturwissenschaften