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BFH #069 When Chris Rowland's wife gifted him a Cornerstone Gundog Academy membership for his birthday, neither of them realized it would spark a transformative journey into the world of science-based retriever training. In this captivating conversation, Chris shares how his background in psychology helped him appreciate the profound difference between dogs that work because they "get to" versus those that work because they "have to."Chris takes us through his evolution from casual hunter to devoted retriever trainer, detailing how he's successfully trained bench-bred show Labradors to perform at impressive levels in the hunting field and formal hunt tests. His main dog Weatherby stands just three master passes away from becoming only the 88th dog in history to achieve both AKC Champion and Master Hunter titles—a testament to the effectiveness of positive reinforcement training and the capabilities of show-line Labs.The discussion delves into fascinating comparisons between traditional force-based methods and science-based training, exploring how rewarding dogs for desired behaviors creates retrievers that work enthusiastically rather than out of obligation. Chris offers invaluable insights for handlers navigating both the hunting field and competitive hunt tests, emphasizing that while the skills overlap, the priorities and handling approaches differ significantly.For anyone training a retriever, Chris's parting wisdom resonates deeply: "Take your time, it's an ultra-marathon not a race." Through colorful anecdotes about his multiple dogs and newly-established Elmwood Labradors breeding program, he demonstrates that patience, consistency, and understanding canine psychology ultimately produces better results than rushing through training milestones.
Liegt ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Bestechung vor? In dieser Folge besprechen Dr. Rosinus und Dr. Höink eine praxisrelevante und aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. September 2024, Az. XI R 6/23, die sich mit der Frage beschäftigt, ob die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen zu einer Minderung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage führen kann. Dem Urteil des BFH liegt eine Verurteilung eines Diplom-Ingenieurs wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung zugrunde. Hierbei wurden Beträge, die aus zuvor erhaltenen Bestechungsgeldern stammten, eingezogen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob diese Zahlungen im Umsatzsteuerrecht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen können. Dr. Höink erläutert die Entscheidungsgründe des XI. Senats des BFH, der eine in der Ertragsteuer längst geklärte Fragestellung nunmehr auch für das Umsatzsteuerrecht aufgreift und diese sowohl methodisch („steuerrechtliche Lösung“) als auch materiell-rechtliche („keine Doppelbesteuerung bei erfolgreicher Einziehung“) in vergleichbarer Weise beantwortet. Die Folge zeigt, wie steuerrechtliche Grundsätze auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten zur Anwendung kommen – und wie hochkomplex das Zusammenspiel zwischen Steuerrecht und Strafrecht sein kann. Hier geht‘s zur Entscheidung des BFH vom 25. September 2024, Az. XI R 6/23 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520017/ Hier geht's zur Folge „Missbrauchsbekämpfung in der Umsatzsteuer“ https://rosinus-on-air.com/podcast/missbrauchsbekaempfung-in-der-umsatzsteuer/ Hier geht's zur Folge „Umsatzsteuerrecht und Strafrecht“ https://criminal-compliance.podigee.io/47-rosinusonair Dr. Rosinus im Gespräch mit: Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt, Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) ist Partner der auf Umsatzsteuerrecht, Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht spezialisierten INDICET Partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dr. Höink widmet sich schwerpunktmäßig den Fragen des Umsatzsteuer- und Zollrechts im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät seit 2005 nationale und internationale Mandate im Bereich der Umsatzsteuer / europäischen Mehrwertsteuer. Er ist zertifizierter Incoterms® Trainer. Nach dem Wechsel aus dem gehobenen Dienst der Finanzverwaltung fokussierte er die Beratung als Rechtsanwalt und Steuerberater auf die Umsatzsteuer in einer renommierten Partnerschaft für spezialisierte, steuerzentrierte Rechtsberatung, war Partner für Indirect Taxes einer Big4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und zuletzt 10 Jahre geschäftsführender Gesellschafter einer Spezialberatungsboutique. Dr. Höink ist erreichbar unter carsten.hoeink@indicet.de oder telefonisch unter +49 251 932119-0. https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
BFH #068 What do retriever training and life's toughest challenges have in common? More than you might think. In this heartfelt conversation with CGA member Seth Vaughn, we explore how training a golden retriever named Rusty became not just about creating a hunting companion, but a journey of personal transformation and healing.Seth takes us from his Southern Illinois upbringing surrounded by outdoor pursuits to his pivotal moment witnessing a trained retriever at work in Arkansas. That experience changed everything, setting him on a path that would eventually lead to Cornerstone Gundog Academy. Through candid stories of both struggle and triumph, Seth reveals how patience during fetch-hold-release training created the foundation for Rusty's later success, and how discovering his dog's response to verbal praise unlocked new levels of confidence and drive.The conversation shifts from technical training insights to profound life lessons when Seth shares how dog training became his sanctuary during an exceptionally challenging 2023. Facing critical incidents as a police officer and his wife's serious car crash, Seth found clarity and restoration in those quiet moments working with Rusty. "Go train your dog" became more than advice—it became divine guidance that helped him navigate life's storms.With hunting stories that showcase Rusty's impressive abilities (including diving completely underwater for a duck and marking a teal at 75 yards), Seth demonstrates how solid training translates to real-world results. But perhaps the most valuable takeaway comes in his parting wisdom: "There's really only one thing that you can control—how much effort you put into it." In retriever training as in life, simply showing up consistently is the foundation of success.Ready to transform your relationship with your retriever while discovering unexpected lessons about patience, faith, and perseverance? This episode will inspire you to trust the process and train with your heart, not just your hands.
BFH #067: Ever wondered if you could train your own hunting retriever without professional help? James Rousse and his wife faced that question head-on when they brought home their Boykin Spaniel puppy, Benelli. What followed was a journey of patience, perseverance, and unexpected life lessons that transformed both dog and handlers.Growing up in the hunting culture of Louisiana, James always admired the incredible work of retrievers in the field. When the opportunity arose to get a dog of his own, he chose the compact yet energetic Boykin Spaniel breed and committed to training him personally using Cornerstone Gundog Academy's Complete Retriever course. Despite having no previous retriever training experience, James and his wife tackled each lesson as a team, videoing sessions to identify areas for improvement and holding each other accountable.The challenges were substantial – sweltering Louisiana heat that required creative solutions like training tents with fans, the need to modify standard hand signals for a smaller dog, and James's natural impatience being tested at every turn. Yet through consistency and focus on finding ways for their dog to win, they gradually built an incredible bond with Benelli. Their efforts culminated in a remarkable first hunting experience, where their young dog completed a challenging blind retrieve in foggy conditions that seemed impossible for a novice.Beyond the hunting skills, James shares how the training process became a lifeline during personal struggles, providing structure and purpose when he and his wife faced two miscarriages. Now expecting their first child, they've witnessed how Benelli has become increasingly protective of his pregnant "mom." James's perspective on dog training transcends mere obedience – it becomes a mirror reflecting our own character, teaching us patience, resilience, and emotional intelligence in ways we never expected.Ready to transform your relationship with your retriever? Visit cornerstonegundogacademy.com to learn how you can build an exceptional bond through structured training that brings out the best in both you and your dog.
Luzerner Kantonsspital schreibt 2024 rote Zahlen, BFH entwickelt Roboterarm für Personen mit Tetraplegie, Ausstellung «Panzerabwehr in der Schweizer Armee» im Museum Zeughaus Diessenhofen
Weiter geht's mit unserer dreißigminütigen BFH-Reihe und mit den aus unserer Sicht wesentlichen Urteilen, die im März vom Bundesfinanzhof veröffentlicht worden sind. Wir starten mit BFH II R 15/22 und der Frage, ob bzw. wann Mehrkosten auslösende, nachträgliche Sonderwünsche bei Bauträgerverträgen auch der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterfallen. BFH I R 26/22 beschäftigt sich anschließend mit der überaus interessanten als auch praxisrelevanten Frage, inwieweit die Entscheidung des Aufsichtsrats einer AG über die Vergütung eines Gesellschafters und Vorstands aufgrund der Stellung des Aufsichtsrats mit einem Geschäft unter fremden Dritten vergleichbar ist – mit einer entsprechend niedrigeren vGA-Schwelle. Weiterhin besprechen wir in BFH I R 16/20 den Abzug ausländischer Quellensteuern im Rahmen der Schachtelstrafe unter § 34c Abs. 2 EStG. Anschließend berühren wir in BFH I R 3/21 nur kurz eine Entscheidung zur strukturierten Wertpapierleihe. In VI R 33/21 geht es sodann um die Besteuerung von Aktienoptionsprogrammen und Abfindungen eines Arbeitnehmers, der seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich hat und dessen vorherige Berufsausübung teils in Frankreich und teils Deutschland erfolgte. IV R 26/22 beschäftigt sich schließlich noch mit dem nicht zu unterschätzenden Anwendungsbereich von Steuerstundungsmodellen. Zuletzt bietet Christian Süß erneut einen kurzen Überblick über wichtige mündliche Verhandlungen des BFH aus dem vergangenen Monat März. Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
Niko Härting und Stefan Brink werfen zunächst (ab Minute 01:06) einen Blick auf den Fall Perkins Coie, der die Anwaltschaft weltweit schockiert. Der US-Präsident entzog mittels einer Executive Order der Wirtschaftskanzlei Perkins Coie LLP alle Mandate. Die Bundesbehörden wurden angewiesen, alle Dienstleister zur Offenlegung von Geschäftsbeziehungen mit Perkins Cole aufzufordern. Zudem lässt Trump untersuchen, ob amerikanische Großkanzleien gegen Antidiskriminierungsrecht verstoßen, indem sie weiße heterosexuelle Männer diskriminieren. Ab Minute 13:25 geht es um ein viel beachtetes BGH-Urteil zum immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO bei Spam-Mails (BGH v. 28.1.2025 - VI ZR 109/23). Der BGH verneint das Erfordernis einer ,,Erheblichkeitsschwelle“ für einen immateriellen Schaden, verlangt allerdings eine konkrete Darlegung des Schadens. Im Anschluss (ab Minute 21:59) diskutieren Härting und Brink eine Entscheidung des AG München über das (nach Auffassung des Gerichts fehlende) Recht einer Gerichtsvollzieherin zur Befragung der Nachbarn eines Schuldners nach dessen Aufenthaltsort. Siegeszug der DSGVO oder ärgerliches Missverständnis? Abschließend (ab Minute 32:14) wird eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO thematisiert (BFH v. 14.1.2025 – IX R 25/22). Dieser besteht auch gegen Finanzämter, einen unverhältnismäßigen Aufwand kann die Behörde dem Anspruch nach Auffassung des BFH in aller Regel nicht entgegenhalten.
Wie im vergangenen Monat sprechen wir gemeinsam mit Verfahrensrechtler Christian Süß über die aus unserer Sicht wesentlichen Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Februar 2025. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf bevorstehende Entscheidungen angesichts der im Februar mündlich verhandelten Fälle. Fleißig war insbesondere der II. Senat, der gleich mehrere interessante grunderwerbsteuerliche Fälle veröffentlicht hat, sowie zwei Fälle zur Bedarfsbewertung von Kapitalgesellschaften. In einem kurzen Ausblick berichten wir zum Start vom äußerst praxisrelevanten Urteil BFH II R 2/22, in dem die Begünstigung nach § 6a GrEStG bei der Ausgliederung aus einem Einzelkaufmann auf eine GmbH zur Neugründung bejaht wird. In BFH II R 46/22 erlebt man, dass die großzügige Haltung des BFH zu § 6a GrEStG bei der teleologischen Reduktion von Vor- und Nachbehaltensfristen ihre Grenze kennt. In BFH II R 14/23 behandelt der BFH die grunderwerbsteuerliche Einordnung einer Übertragung von Anteilen auf eine niederländische Stichting administratiekantoor, einem Vehikel, das einem bei niederländischen Bezügen in der Beratungspraxis regelmäßig begegnet. In BFH II R 36/21 wird die in der letzten Folge aufgeworfene Frage beantwortet (und verneint), ob die Grunderwerbsteuer insgesamt gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen könnte. In BFH II R 15/21 beurteilt der BFH sodann die Bewertung von Anteilen an einer Familienholding nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG, wenn als Referenztransaktionen lediglich Anteilseinziehungen zu einem fixen Betrag des Nennwerts zur Verfügung stehen, die daher – so der BFH – nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurden. Entschieden hat der BFH aber auch, dass der Mindestwertansatz in Form des Substanzwertes bei Referenztransaktionen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht einschlägig ist. In BFH II R 49/22 geht es um eine ähnliche Frage, in diesem Fall bei stark vinkulierten Anteilen an einer Familien-Holding, die nur im Familienkreis veräußert werden konnten und das praktisch nur mit einem sog. „Holding-Abschlag“ von 20%. Wir sprechen zudem über Werbungskosten durch Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage einer WEG (IX R 19/24) und können berichten, dass das Urteil BFH IV R 11/22 ausgegangen ist, wie in der letzten Folge aus der mündlichen Verhandlung antizipiert. Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
Gemeinsam mit Verfahrensrechtler Christian Süß sprechen wir in dieser TAXpod-Episode über die aus unserer Sicht wesentlichen Urteile des Bundesfinanzhofs aus dem Januar 2025. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf bevorstehende Entscheidungen angesichts der im Januar mündlich verhandelten Fälle. In einem kurzen Ausblick berichten wir zum Start kurz vom Urteil II R 16/22, in dem es um die Grunderwerbsteuerbarkeit von Beteiligungskettenverlängerungen um zwischengeschaltete Personengesellschaften geht. Das Urteil ist – jedenfalls wenn es zur Anwendung kommt – bedeutsam und hat viele Auswirkungen, die wir noch in einer gesonderten Folge beleuchten werden. Anschließend sprechen wir über BFH v. 17. Oktober 2024 III R 1/23 und zur Frage, wann Mitternachtsgeschäfte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gefährden können. BFH v. 20.11.2024 VI R 21/22 fragt sich sodann, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen an angestellte Manager zwingend zu Arbeitslohn führen muss. Hingegen beschäftigt sich BFH v. 19.11.2024 VIII R 26/21 mit der angesichts des volatileren Zinsumfelds immer praxisrelevanter werdenden Behandlung von Aufwendungen aus einem Zins-Swap Geschäft, hier konkret eine Ablösezahlung für eine vorzeitige (isolierte) Beendigung des Swap Geschäfts (sog. isolierter Close Out). Schließlich geht es in BFH v. 30. Oktober 2024 IV 19/22 noch um die erweiterte Kürzung, wenn ein Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet wird, der nur aus verbliebenen Immobilien besteht. Weiterhin berichtet Christian aus mündlichen Verhandlungen zum Anspruch auf Akteneinsicht aus der DSGVO (inkl. Schadenersatzansprüchen) in der Revision IX R 25/22, zu Einzelheiten bei der Außenhaftung der Kommanditisten nach § 15a EStG im Revisionsverfahren IV R 11/22 und zur Frage, ob die Remittance-Base-Besteuerung in UK eine Vorzugsbesteuerung iSd § 2 AStG darstellt, in der Revision IX R 37/21 Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
Zinslose oder sehr niedrig verzinste Darlehen sind in der Familie oder unter Freunden weit verbreitet – doch steuerlich können sie zur Falle werden. In dieser Podcast-Folge erklären wir, warum ein fehlender oder zu geringer Zins als Schenkung gilt und damit schenkungsteuerpflichtig sein kann. Erfahren Sie, wie der Nutzungsvorteil eines zinslosen Darlehens bewertet wird, welche Zinssätze das Finanzamt ansetzt und warum die Schenkungsteuer bereits bei der Darlehensauszahlung fällig wird. Anhand aktueller BFH-Urteile zeigen wir, wann das Finanzamt eingreift und welche Freibeträge gelten. Wir besprechen unter anderem: - BFH-Urteil vom 31. Juli 2024 – II R 20/22: Warum ein zinsgünstiges Darlehen zwischen Geschwistern zu einer Schenkungsteuer von 59.140 Euro führte – und wie der BFH den ursprünglichen Steuerbescheid um 170.300 Euro reduzierte. - BFH-Urteil vom 04. März 2015 – II R 19/13 (NV) (veröffentlicht am 03. Juni 2015): Warum auch zinslose Darlehen aus religiösen Gründen steuerpflichtig sein können – selbst wenn der Darlehensgeber keine Zinsen verlangen darf. - BFH-Urteil vom 27. November 2013 – II R 25/12 (NV) (veröffentlicht am 19. Februar 2014): Wie das Finanzamt Nutzungsvorteile aus zinslosen Darlehen als steuerpflichtige Schenkung ansetzt. Außerdem klären wir, warum auch Darlehen aus religiösen oder privaten Motiven nicht automatisch steuerfrei sind und welche Vertragsgestaltungen helfen können, unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. Ein kompakter Überblick für alle, die private Darlehen steuerlich sicher gestalten möchten! Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von Fabian Walter, kannst du jetzt unter folgendem Link bestellen: https://amzn.eu/d/26qeFBW Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de Neues „Sei doch nicht besteuert“-Buch erscheint am 14.01.2025, jetzt vorbestellen: https://amzn.eu/d/hhFdFNV Anzeige: Buchhaltungslösung Lexware Office 6 Monate kostenlos testen unter www.lexware.de/steuerfabi
In der 55. Folge diskutieren Jörg F. Kurzenberger und Rainald Vobbe unter anderem über: ⏩ ein EuGH-Urteil vom 28.11.2024 zu steuerbaren Umsätzen bei Vertragsbeendigung durch Werksbesteller (C-622/23), ⏩ das EuGH-Folgeurteil des BFH vom 29.08.2024 zur Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers (V R 14/24; EuGH-Urteil vom 11.07.2024, C-184/23, Finanzamt T II), ⏩ ein weiteres BFH-Urteil vom 29.08.2024 wonach die Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt (V R 41/21), ⏩ sowie ein BMF-Schreiben vom 09.12.2024 zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten. Viel Spaß beim Zuhören!
Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und dabei viele Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf vorgenommen. In dieser Folge beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen und ihre Auswirkungen. Ein Schwerpunkt liegt auf der neuen Wegzugsteuer für Kapitalanleger, die nun auch Investmentfonds wie ETFs umfasst und hohe Anforderungen an die Besteuerung stellt. Ist diese Regelung wirklich sinnvoll oder eher überschießend? Wir diskutieren außerdem die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Optionen. Der Wegfall dieser Beschränkung steht im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23) feststellte. Personengesellschaften profitieren von der Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG, die eine erleichterte Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwestergesellschaften ermöglicht. Damit wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. November 2023 (BvL 8/13) umgesetzt. Dennoch gibt es verschärfte Regelungen, die eine Übergragung von Personengesellschaftsanteile auf Körperschaften betreffen. Weitere wichtige Themen sind die neuen Regelungen zu Kinderbetreuungskosten, Änderungen bei der gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung und der erhöhte Erbfallkostenpauschbetrag. Auch die Anpassungen zur Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks im Zuge der Grundsteuerreform, wie sie der BFH in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschied, und je der Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets werden besprochen. Zudem wird der Abzug von Unterhaltsaufwendungen künftig nur bei Banküberweisung anerkannt – andere Zahlungswege, die Mitnahme von Bargeld, sind damit nicht mehr zulässig.
In der aktuellen Folge diskutieren Andreas Erdbrügger und Brigitte Körner unter anderem über: ⏩ ein Urteil des EuGH vom 4.10.2024, C-475/23 (Voestalpine), zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Beistellungen an einen Subunternehmer, ⏩ ein BFH-Urteil vom 17.7.2024, XI R 35/22, zur Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, ⏩ sowie über ein Urteil des BFH vom 17.7.2024, XI R 8/21, zum Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom. Viel Spaß beim Zuhören!
In der aktuellen Folge diskutieren Jörg F. Kurzenberger und Charlotte Pötters unter anderem über: ⏩ ein Urteil des EuGH vom 5.9.2024, C-83/23, in einem deutschen Verfahren zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer, ⏩ ein BFH-Urteil vom 18.4.2024 zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen und diesbzgl. tauschähnlichen Umsätzen (V R 7/22) ⏩ sowie über einen Vorlagebeschluss des BFH vom 20.6.2024, V R 30/23, zur Anwendung der Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten (EuGH-Vorlage). Viel Spaß beim Zuhören!
In dieser Episode gehen wir auf die steuerlichen Möglichkeiten für Studenten ein, um ihre Ausgaben während des Studiums steuerlich geltend zu machen. Wir beleuchten detailliert, welche Kosten abgesetzt werden können. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium, da sich hier entscheidende steuerliche Unterschiede ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Kosten und die Möglichkeit eines Verlustvortrags. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium. Während im Erststudium die Kosten bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, bietet das Zweitstudium deutlich mehr steuerliche Vorteile. Hier können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, und es besteht die Möglichkeit, Verluste in die Folgejahre mitzunehmen. Wir erläutern, warum das Zweitstudium, etwa ein Master- oder Aufbaustudium, besonders lukrativ ist und zeigen anhand eines Beispiels, wie sich durch den Verlustvortrag erhebliche Steuerersparnisse erzielen lassen. Zudem definieren wir, was als Erstausbildung gilt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Berufsausbildung jede ernsthaft betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Wir erklären, welche Ausbildungen als Erstausbildung anerkannt werden und wie sich dies steuerlich auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Kosten als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben geltend zu machen. Auch die steuerlichen Regelungen rund um die doppelte Haushaltsführung werden thematisiert. Wir erläutern, unter welchen Bedingungen Studierende die Kosten für eine zweite Wohnung am Studienort absetzen können, und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, etwa die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hauptwohnsitzes, meist bei den Eltern. Interessant hierzu ist auch unsere Folge #42 zur doppelten Haushaltsführung: https://seidochnichtbesteuert.podigee.io/43-neue-episode Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Thema Kindergeld. Wir diskutieren, unter welchen Umständen auch im Zweitstudium ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und welche zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anerkannt wird. Zusätzlich geben wir einen Überblick darüber, wann und warum es sich für Studierende lohnt, eine Steuererklärung zu erstellen, insbesondere dann, wenn sie während der Ferien oder neben dem Studium arbeiten. Hierbei gehen wir auch auf das Werkstudentenprivileg ein, das eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ermöglicht, solange die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.
In der aktuellen Folge diskutieren Brigitte Körner und Matthias Body unter anderem über: ⏩ das unter dem Aktenzeichen V R 21/23 bei dem BFH anhängige Verfahren zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter, ⏩ ein bei dem BFH anhängiges Verfahren zur Reichweite der Geschäftsveräußerung im Ganzen (Aktenzeichen V R 41/21) ⏩ sowie über die Voraussetzungen der Berichtigung einer nach § 14c UStG geschuldeten Umsatzsteuer bei Irrtum über die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (anhängig bei dem BFH unter dem Aktenzeichen XI R 19/22).
Heute geht es wieder um Kapitalerträge - allerdings speziell um die Frage: Wann lohnt sich eine vermögensverwaltende GmbH? Interessant ist das nicht nur für aktive Trader, sondern vor allem auch dann, wenn das eingesetzte Kapital sehr hoch ist. Hören Sie, wann sich eine vermögensverwaltende GmbH lohnt, wie das Ganze mit der Holding zusammenhängt und weitere spannende Infos rund um Kapitalerträge in der GmbH. Der Bundesfinanzhof (BFH) beschloss am 7. Juni 2024, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte verfassungswidrig sei. Das Urteil wurde am 27. Juni 2024 veröffentlicht und diese Podcast-Folge war bereits aufgenommen.Was ändert sich am Inhalt dieser Folge? Eigentlich nichts. Denn ob der BFH etwas als verfassungswidrig ansieht oder nicht, spielt genau genommen keine Rolle. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Entscheidung dazu getroffen hat, wird es relevant.Wenn bei Ihnen die Verlustverrechnung von Termingeschäften vom Finanzamt nicht anerkannt wurde, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und berufen Sie sich auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren (Aktenzeichen: 2 BvL 3/21). Wenn Sie Aussetzung der Vollziehung beantragen möchten, berufen Sie sich auf den BFH-Beschluss vom 7.6.2024 (Aktenzeichen: VIII B 113/23 (AdV)).Steuerberater gesucht? Von der Lohn- und Finanzbuchhaltung, über den Jahresabschluss und die Steuererklärungen bis hin zur Steuerberatung: Bei uns werden ausschließlich Steuerberater*innen tätig. Lernen Sie uns kennen und machen Sie künftig keine Kompromisse mehr: https://kanzlei-pfalz.de/index.html
ACHTUNG: Am 27.06.24 gab es ein neues Urteil vom BFH, welches bei Interview-Aufnahme noch nicht online war! Der BFH hat nunmehr bestätigt, dass die 20.000,— EUR Grenze verfassungswidrig ist. Vorher war nur bekannt, dass der BFH den Verlustverrechnungskreis für Aktien als verfassungswidrig ansieht. Damit hat das BFH dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz recht gegeben. Aber Achtung: Es gibt noch ein Hauptverfahren, dies war "nur" das AdV-Verfahren. Die Verlustverrechnungsbeschränkung bleibt bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgericht bestehen! https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410113/ --------------------------------- Die Verlustverrechnungsbegrenzung beschäftigt seit ihrer Einführung die Finanzgerichte, da Händler von Termingeschäften regelmäßig gegen diese unfaire Besteuerung klagen. Um das aktuelle Urteil aus Baden-Württemberg einzuordnen, haben wir uns ein ganz besonderen Gast eingeladen. Dr. Fabian Meinecke ist Partner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger und ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht sowie Lehrbeauftragter an der Goethe-Universität Frankfurt a. M. Besonders seine Expertise in Sachen Verlustverrechnungsbegrenzung macht ihn zu einem gefragten Gesprächspartner für unseren Podcast. Das Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Unser Gast: Dr. Fabian Meinecke Folgt uns gerne auf unseren anderen Kanälen YouTube Instagram Twitter Hier findet ihr einen Ausschnitt unseres Angebotes Homepage Unser Vermögensmagazin Kostenloser Newsletter Kostenfreie E-Books Risikohinweis: Dieser Podcast dient nur der Information und stellt keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf der eventuell erwähnten Wertpapiere dar. Der Handel mit börsennotierten Wertpapieren kann zum Teil erheblichen Kursschwankungen unterliegen, die zu erheblichen Verlusten bis hin zum Totalverlust führen können. Bei jeder Anlageentscheidung, die Sie aufgrund von Informationen, welche aus Inhalten dieses Podcast hervorgehen, treffen, handeln Sie immer eigenverantwortlich, auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die in diesem Podcast zur Verfügung gestellten Inhalte, wie z.B. Handelssignale und Analysen, beruhen auf sorgfältiger Recherche, welchen Quellen Dritter zugrunde liegen. Diese Quellen werden von Eichhorn Coaching als vertrauenswürdig und zuverlässig erachtet. Eichhorn Coaching übernimmt gleichwohl keinerlei Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte und haftet nicht für materielle und/oder immaterielle Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Inhalte oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Inhalte verursacht wurden. #Optionen #Aktienoptionen #Optionenhandeln #Optionshandel #Optionshändler #Optionsstrategien #Futures #Indexoptionen #Optionstrading #Options #Börse #Geld #Finanzen #Handel #Investor #Investment #Trader #Trading #Aktien #ETF #ETFs #VIX #Vola #Volatilität #Margin #Margincall #Tradingsteuer #Vermögenssteuer #Dividenden #Dividendenaktien #Rohstoffoptionen #0DTE #Wheel #Cashflow #Wheelstrategie #Cashsecuredput #gedeckteoptionen #Verlustverrechnungsbegrenzung #Tradingsteuer Kapitel 00:00 Intro 02:10 Einordnung des neuen Urteils aus Baden-Württemberg 10:35 Fiskalische Entscheidung des Gerichts 12:42 Wurde die Klage abgewiesen? 21:10 Steuerliche Unteraktivität von Spekulationen 27:00 Der lange Weg zum Bundesverfassungsgericht 35:00 Gesonderter Verlustverrechnungskreis 40:15 Keine Bindungswirkung der Entscheidung 44:20 Verabschiedung
In dieser Podcastfolge widmen wir uns dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und den damit einhergehenden Änderungen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.05.2024 zu der geplanten Gesetzesänderung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, technische Anpassungen und Klarstellungen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-05-17-JStG-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Unsere „Highlights“ der geplanten Änderungen besprechen wir im Podcast. Hierzu gehören: *Mobilitätsbudgets* Ein Mobilitätsbudget soll als Alternative zum klassischen Firmenwagen eingeführt werden, wobei Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 2.400 Euro jährlich zur Verfügung stellen können. Diese Regelung begünstigt kurzfristige und gelegentliche Mobilitätsleistungen und sieht eine pauschale Lohnsteuer von 25% vor, um Abzüge bei den Mitarbeitern zu vermeiden. *Vermögensübertragung zwischen Personengesellschaften* Die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gemäß § 6 Abs. 5 EStG wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 ermöglicht. Diese Änderung soll nun auch in das Steuergesetz übernommen werden. *Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen* Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Dächern von Mehrfamilienhäusern wird von 15 auf 30 kWp je Wohneinheit erhöht. Ein anhängiges Verfahren beim BFH soll klären, ob der Investitionsabzugsbetrag bei einkommensteuerfreien kleinen Anlagen zulässig ist. *Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern* Die Regelungen für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gemäß § 19a EStG werden erweitert. Zukünftig können auch Beteiligungen an Konzernunternehmen einbezogen werden. *Bonusleistungen der Krankenversicherungen* Bonusleistungen der Krankenversicherungen bis 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragserstattung. Diese Regelung soll gesetzlich kodifiziert werden, um administrativen Aufwand zu reduzieren. *Gesetzeslücke bei Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft soll geschlossen werden* Eine Neuregelung stellt klar, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Diese Änderung zielt darauf ab, Steuervorteile durch negative Anschaffungskosten zu verhindern und widersprüchliche Entscheidungen zu beseitigen. *Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen* Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG wird deutlich ausgeweitet. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft, um bürokratischen Aufwand zu reduzieren. *Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer* Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer ist künftig erst nach Zahlung möglich. Eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen wird eingeführt, um dies zu berücksichtigen. *Reform der Kleinunternehmerregelung* Die Kleinunternehmerregelung wird auf Unternehmer im gesamten EU-Gemeinschaftsgebiet ausgeweitet. Zudem wird der Umsatzgrenzwert für die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf 25.000 Euro angehoben und der Prognosewert auf 100.000 Euro festgelegt. *Rentenpaket* Das Rentenpaket von Lindner (FDP) und Heil (SPD) zielt darauf ab, das Rentenniveau von 48 Prozent zu sichern. Ab 2028 ist eine Erhöhung der Rentenbeiträge auf 20 % vorgesehen, während mögliche Alternativen wie eine Verlängerung der Arbeitszeit oder die Senkung des Rentenniveaus nicht berücksichtigt werden.
Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten müssen Unternehmen beachten, wenn sie Mitarbeiter im Ausland beschäftigen? Dieser Podcast erläutert die steuerlichen Anforderungen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die bei der internationalen Beschäftigung von Mitarbeitern relevant sind. Die Diskussion umfasst die Verpflichtung von Unternehmen aus Deutschland unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Weiterhin werden die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beleuchtet, die festlegen, dass der Lohn dort zu versteuern ist, wo die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Davon gilt die Ausnahme der 183-Tage-Regelung. Im Bereich der Sozialversicherung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung EG (VO) Nr. 987/2009 eingegangen, die regeln, dass die soziale Sicherheit eines Arbeitnehmers im EU-Raum nur nach den Vorschriften eines EU-Staates erfolgt. Zusätzlich werden spezielle Szenarien wie die Entsendung von Arbeitnehmern und die Tätigkeit in mehreren EU-Staaten thematisiert. Der Podcast führt aus, wie Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Auslandseinsätzen rechtlich korrekt vorgehen und wie sie durch die Beantragung einer A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) den Anforderungen gerecht werden können. Abschließend wird auf das Arbeitsrecht eingegangen, speziell auf die Risiken, die sich ergeben, wenn Mitarbeiter im Homeoffice im Ausland tätig sind. Es wird erörtert, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen durch das Homeoffice eines Mitarbeiters im Ausland steuerpflichtig werden kann. Dabei werden Entscheidungen wie das Urteil des BFH vom 7.6.2023 – I R 47/20 hervorgehoben, das die Kriterien für das Entstehen einer Betriebsstätte im Ausland präzisiert.
FACHFRAGEN: Der Podcast für Wirtschaft, Recht und Management
Nicht immer erwirtschaftet der Vermögende mit seinen Investitionen und Spekulationen Gewinne. Verluste aus Kapitalvermögen sind häufig an der Tagesordnung. Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer ein streitanfälliges Thema zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Aktuell sind zu diesem Themenkomplex eine Vielzahl von Verfahren bei den Finanzgerichten sowie beim BFH anhängig. Darüber sprechen wir heute mit Frau Dr. Katrin Dorn. +++ Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserer Recherche-Datenbank Owlit oder in unserer Zeitschrift DER BETRIEB.
Viele Deutsche meinen, dass sie Deutschland verlassen und dann als Perpetual Travelers bzw. digitale Nomaden ohne festen Wohnsitz (oder maximal mit einem "Compliance Wohnsitz") durch die Welt reisen können und somit auf aus dem Ausland für ausländische Kunden ausgeführten Tätigkeiten wie Beratung, Softwareentwicklung, e-Commerce, Affiliate Marketing nirgendwo steuerpflichtig sind. Doch dem ist nicht so. In einem aufsehenerregenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums unter Christian Lindner an die Finanzämter vom 22.12.2023 macht die Behörde nochmals explizit klar: Wohnsitzlose Auswanderer, also Perpetual Traveler ("Dauerreisende") bzw. digitale Nomaden mit deutscher Staatsbürgerschaft müssen ihre weltweiten gewerblichen Einkünfte noch für 10 Jahre nach der Auswanderung in Deutschland versteuern, wenn diese über 16.500 Euro pro Jahr betragen. Dabei spielt es KEINE Rolle ob die Betroffenen noch Vermögen in Deutschland haben oder nicht. Man spricht von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Diese Rechtsposition gilt zwar schon seit dem 01.01.2009, da aber das letzte große BMF-Schreiben zum Außensteuergesetz mit Verfahrensanweisungen an die Finanzämter aus dem Jahr 2004 stammte, war zu dieser Regelung bisher wenig Erhellendes von offizieller Seite verfügbar. Nicht geholfen hat dabei, dass die Position des BFH und des BFM sich grundsätzlich unterschieden. Das BFM sprach nämlich stets von sog. "betriebsstättenlosen" Einkünften, die von der Regelung betroffen seien, während der BHF klarmachte, dass es solche gar nicht gibt. In seinem Schreiben vom Dezember 2023 ist das BFM nun auf die Position des BFH eingeschwenkt. Diese neue Klarheit sollte nun Anwälten, Steuerberatern und Auswanderern dabei helfen, die steuerliche Position besser einzuschätzen und mögliche steuerliche Probleme zu vermeiden. In den meisten Fällen wird dies heissen, nach der Auswanderung einen festen, langfristigen Wohnsitz ("Compliance Wohnsitz" reicht nicht), idealerweise in einem Abkommensstaat einzurichten und das auch dann, wenn man eine ausgedehnte Reisetätigkeit plant.
Bist du GmbH-Unternehmer oder besitzt du Anteile an einer Firma im In- und Ausland und spielst mit dem Gedanken, innerhalb der EU umzuziehen? Dann habe ich großartige Neuigkeiten für dich! Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das die Wegzugsteuer-Regelung von 2022 für nicht konform mit EU-Recht erklärt. Das bedeutet, dass die seitdem geltenden Änderungen, die eine sofortige Besteuerung beim Wegzug vorsahen, nicht rechtens sind. In meinem Video gehe ich auf alle Details des Urteils ein, erläutere die Hintergründe der Wegzugsteuer und was genau die Entscheidung des BFH für dich bedeutet. Ich zeige dir, welche finanziellen und steuerlichen Vorteile sich nun ergeben und wie du diese optimal für deine Zukunftspläne nutzen kannst. Außerdem bekommst du Tipps, wie du dich jetzt am besten aufstellst, um von den neuesten Entwicklungen zu profitieren. Wir sprechen darüber, was für Unternehmensanteile und Beteiligungen gilt und wie du deine Steuerlast legal minimieren kannst, wenn du in ein anderes EU-Land ziehst. Verpasse nicht diese Chance, dich umfassend zu informieren und für deinen EU-Umzug bestens vorzubereiten. Dieses Video ist ein Muss für jeden, der finanziell klug handeln und die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft in Europa stellen möchte. Schalte ein und erfahre alles, was du wissen musst über das neue Urteil und wie du jetzt handeln solltest!
Diese wichtigen Steuer-Urteile sollte jeder kennen: Die Diskussion beginnt mit der Wegzugsteuer, die laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 2022, Aktenzeichen I R 55/19, mit der EU-Freizügigkeit kollidiert. Dieses Urteil öffnet die Tür für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Steuern bei Umzügen in die EU oder Schweiz und hebt die Notwendigkeit einer unbefristeten Stundungsmöglichkeit hervor, bis die Anteile verkauft werden. Weiterhin behandeln wir die steuerlichen Aspekte beim Kauf von Anteilen einer Erbengemeinschaft, illustriert durch das Urteil des BFH vom 26. September 2023, Aktenzeichen IX R 13/22. Es verdeutlicht, dass beim Erwerb des gesamten Erbanteils und nachfolgendem Verkauf enthaltener Grundstücke keine Anschaffungsgeschäfte vorliegen, was steuerliche Vorteile mit sich bringt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Hierzu referenzieren wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. November 2023, Az. 2 BvL 8/13, die den Gesetzgeber auffordert, rückwirkend eine Neuregelung zu treffen. Dies unterstreicht die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung unter bestimmten Bedingungen und fordert eine Anpassung der bestehenden Gesetzeslage" Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen, findest du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns deine Frage! Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von Fabian Walter, kannst du jetzt unter folgendem Link bestellen: https://www.amazon.de/Sei-doch-nicht-besteuert-Steuerfabi/dp/3745910834/ref=sr_1_1?crid=ZUM4K6OKEAEC&keywords=sei+doch+nicht+besteuert&qid=1669109803&sprefix=sei+doch+nicht+%2Caps%2C139&sr=8-1 Hier findest Du das Angebot für Steuerberater, die sich mit steuerberaten.de selbstständig machen wollen: https://www.steuerberaten.de/gmbh/netzwerk/ Ihr habt Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreibt uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
Nach mehr als 10 Jahren Verfahrensdauer hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Entscheidung vom 28.11.2023 (Veröffentlichung in der letzten Woche) entschieden: Die Versagung des ertragsteuerneutralen Buchwerttransfers von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verletzt das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Damit zieht das BVerfG einen vorläufigen Schlussstrich unter die innerhalb des BFH kontrovers diskutierte Rechtsfrage und schließt sich letztlich der Meinung des vorlegenden I. Senats an. Bekannt geworden unter dem Titel „Zoff im BFH“ hatte es zuvor Meinungsverschiedenheiten mit dem IV. Senat gegeben, der in einem AdV-Verfahren davon ausging, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen bzw. fortbilden zu können, dass der Buchwerttransfer zwischen Schwestergesellschaften erfasst sei. Zu einer Anrufung des Großen Senats ist es auch im Folgefall des I. Senats in 2013 nicht gekommen, vielmehr ist das Verfahren dem BVerfG vorgelegt worden. Der Gesetzgeber ist nun angehalten, rückwirkend bis zum 1.1.2001 eine Regelung zu finden, die den Buchwerttransfer zulässt. Dies ist erfreulich, da Steuerpflichtige nicht mehr auf die üblichen unsicheren Alternativgestaltungen zurückgreifen müssen. Andererseits ist nicht sicher, ob die gesetzliche Regelung für die Zukunft wirklich günstig ausfallen wird oder ob sich das Urteil des BVerfG vielmehr als Pyrrhus-Sieg herausstellen wird. Interessant sind überdies unterschiedliche Ausführungen zum Argumentationsmuster des „Gesamtplans“, den das BVerfG an verschiedenen Stellen aufgreift. In dieser TAXpod-Episode diskutieren wir das Urteil, seine Genese und seine Weiterungen mit Prof. Dr. Dietmar Gosch, unter dessen Vorsitz der I. Senat 2013 damals die Vorlage an das BVerfG beschlossen hatte. Folge direkt herunterladen
Private-Equity-Fonds sind zu großen Teil als privat vermögensverwaltend eingestuft. Allerdings schauen einige Finanzämter gerade etwas genauer hin – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob die Fonds nicht viel eher als gewerblich einzustufen sind. Amos Veith von POELLATH erklärt im neuen Spotlight, welche Überlegungen hinter den Aktivitäten der Finanzämter stecken und ob die Private-Equity-Branche Grund zur Sorge hat.
Um den Datenschutz haben Finanzämter und -Gerichte in Deutschland traditionell einen großen Bogen gemacht – jetzt kommen sie aber nicht mehr umhin, sich mit dem Thema Datenrecht auseinanderzusetzen. In der Rubrik „Querbeet“ stellt Stefan Brink (ab Minute 01:05) eine Klage des US-Adressdaten-Händlers Acxiom gegen die hessische Datenschutz- Aufsichtsbehörde vor. Acxiom möchte die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschwerdeführer noyb (Max Schrems) verhindern. Das BVerfG (Az. 2219/20, Beschluss vom 25. September 2023, 1. Kammer BVerfG) beschäftigt mal wieder FTR: Die Präsidenten-Kammer erklärt die Verfassungsbeschwerde eines Profs, der sich gegen die Beschlagnahme von Forschungsunterlagen wendet und sich in seiner Forschungsfreiheit verletzt sieht, wegen angeblicher Begründungsmängel für unzulässig – obwohl die Frage der Einhaltung der Monatsfrist einfach zu klären gewesen wäre. Und macht so die Arbeit zahlreicher zuvor Angehörter (vom Bundestag bis zu kriminologischen Vereinen) zunichte. Sodann erklärt die Kammer ausführlich, warum die Beschwerde gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte: In dem universitären Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden Inhaftierte interviewt, vorab wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls wurden Forschungsunterlagen der Interviews beschlagnahmt, weil gegen eine im Rahmen des Projekts interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland bestünde. In der Sache bestehen auch aus Sicht des BVerfG erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen, das Beschwerdegericht habe Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt. Zwei aktuelle finanzgerichtliche Entscheidungen verdienen danach (ab Minute 24:12) besondere Aufmerksamkeit: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.3.2023 zur Frage der Schadenersatzpflicht eines Finanzamtes aus Art. 82 DS-GVO (ablehnend) entschieden und eine beharrliche Fehde mit der Klägerin, die wegen der Weitergabe der Telefonnummer ihres angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen 100 € Schadenersatz begehrte, vorläufig beendet. Dies wird sich der Bundesfinanzhof ebenso näher anschauen müssen wie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 26. Juli 2023 – 10 K 3159/20 ab Minute 34:37), welches ein Recht auf Akteneinsicht in die Prüferhandakte während der laufenden Betriebsprüfung aus der DSGVO (Art. 15) mit wenig überzeugenden Gründen ablehnt. In beiden Fällen wird sich der BFH auch mit der Frage beschäftigen müssen, warum jeweils keine Vorlage an den EuGH (der ja laut BVerfG auch gesetzlicher Richter sein kann) erfolgte. Spaßiger Weise hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg seinen Fall für einen „acte clair“ – der EuGH entschied allerdings in der Zwischenzeit genau umgekehrt. Tja.
Die Grunderwerbsteuer ist an Komplexität kaum zu übertreffen. Wenig verwunderlich also, dass das GrEStG auf dem Prüfstand des Gesetzgebers, aber eben auch des BFH steht. Einige jüngere Entwicklungen haben dabei zu eher mehr Verunsicherung geführt. Wir nehmen uns in den nächsten zwei TAXpod-Episoden dieser Themen an. In Teil I verdeutlichen wir, weshalb wir davon ausgehen, dass das MoPeG ab dem 1.1.2024 keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der §§ 5, 6 GrEStG haben wird, dennoch aber nicht auszuschließende Unsicherheiten verbleiben werden. Unsere Haltung teilt hier auch Prof. Hennrichs von der Universität zu Köln, der sich als Mitglied und Sprecher des Arbeitskreises Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft schon früh mit den steuerlichen Auswirkungen des MoPeG beschäftigt hat und dessen fundierte Meinung wir im Rahmen dieses TAXpod eingefangen haben. Sodann diskutieren wir anhand der jüngeren Entscheidungen des BFH, wem für Zwecke des § 1 Abs. 2a-3 GrEStG ein Grundstück zuzurechnen ist. Hier hat der BFH der Mehrfachzurechnung in seinem klärenden Urteil (II R 44/18) zunächst zwar eine Absage erteilt, nimmt aber gleichzeitig eine u.U. dauerhaft vom Zivilrecht abweichende Zurechnung der Grundstücke vor und schafft dadurch neue Unsicherheiten. Auch die konkretisierenden BFH-Folgeurteile (II R 40/20 und (II R 33/20) können diese neuen offenen Flanken nicht wirklich schließen. Darüber hinaus noch einmal zu § 16 Abs. 4a GrEStG: Bereits in den letzten TAXpod-Episoden teils kurz erwähnt, nehmen wir uns dieses Mal Zeit für eine ausführliche Diskussion rund um die Auswirkungen eines Auseinanderfallens von Signing und Closing: Zweimal Grunderwerbsteuer auf einen Vorgang? Oder führt die Auffassung des BFH zur Zurechnung dazu, dass § 16 Abs. 4a GrEStG überhaupt keinen Anwendungsbereich hat? Zum Abschluss widmen wir uns in Form von § 6a GrEStG einer weiteren Dauerbaustelle des Grunderwerbsteuerrechts. Denn die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel wird vom BFH in regelmäßigen (und kurzen!) Abständen auf den Prüfstand gestellt. Hier hat sich der BFH, und ihm folgend die Finanzverwaltung, aktuell damit befasst, wer herrschendes Unternehmen bei einer Umwandlung ist, wenn potenziell mehrere herrschende Unternehmen in Frage kommen. Der BFH entscheidet für die „unterstmögliche“ Gesellschaft. Die Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen je nach Sachverhalt zweischneidig. Offen bleibt laut BFH zudem, ob das herrschende Unternehmen auch „wandern“ kann (II R 13/20 und gleichlautende Erlasse der Länder zu § 6a GrEStG v. 25. Mai 2023). Gemeinsam mit unserem Kollegen Michael Joisten, der die Grunderwerbsteuer beherrscht wie wenig andere, ziehen wir am Ende von Teil I das ernüchternde Fazit: Rechtssicherheit sieht anders aus… Dennoch viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
THE EMBC NETWORK featuring: ihealthradio and worldwide podcasts
Join Episode 70 of the Women's Empowerment Series with Dr Hynd and Ghazala Jabeen Ghazala is the Founder of the No.1 Marketing Machine! She had developped a 3 P's formula that helps people present like Pro'. Her speciality is Personal and Business Growth in the Sales and Marketing, Industry. Ghazala brings over 34 years of experience and proven success formulas to help fast-track success working with Independent Business Owners, Direct Sales Professionals, Network Marketers and Startups. Here is an impressive list of her achievements, recognition and awards: • Accomplished and acclaimed multi-award-winning Business Owner of No.1 Marketing Machine and Bollywood Burnout as seen on TV. • Creator of Million Dollar Professionals and Million Dollar Lady Leaders. • No1 Best-selling Author and captivating Keynote Speaker. • Recipient of the ‘Gary Speed – Forever Forward' Award from NWD • Awarded and authored as one of the '100 Most Successful Women around the World with GTC • Featured in the TV documentary 'The Asian Welsh' on BBC One Wales. • Honoured as an Ambassador for the NM Industry & featured on the 'Hall of Fame' with BFH. • Received the Lifetime Achievement Award from BB London Awards • Recognised and awarded as a 'World Superhero - Reaching Greater Heights' by LOANI. • Recognised and featured as a ‘World Leader' with TNMM Meet Ghazala Jabeen https://www.linkedin.com/in/ghazalajabeen
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Besonders bei Personengesellschaften bestehen vielfältige wirtschaftliche Motive dafür, disquotale Gewinnverteilungen zu vereinbaren. Doch auch für Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften sind Abweichungen der Gewinnverteilung von der kapitalmäßigen Beteiligung von großer praktischer Bedeutung. Eine gewisse Unsicherheit herrscht jedoch bei der Frage, inwieweit sie zivilrechtlich sowie steuerlich zulässig sind bzw. akzeptiert werden. Hierzu hat der BFH hat in der jüngeren Vergangenheit nicht nur die Grenzen der zivilrechtlichen Wirksamkeit plastisch dargestellt, sondern darüber hinaus entschieden, dass das Steuerrecht eine zivilrechtlich wirksame Gewinnverteilung akzeptiert. So besagt zunächst das Urteil vom 28. September 2021 (VIII R 25/19), dass eine wirksam vereinbarte abweichende Gewinnverwendung steuerlich zu akzeptieren ist. Dies gilt beispielweise im Falle einer Gewinnthesaurierung durch einen Gesellschafter. Exakt ein Jahr später entschied der BFH mit einem weiteren Urteil (VIII R 20/20) in Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung, dass dies auch für eine abweichende Gewinnverteilung gilt. Welche Anforderungen stellt das Zivilrecht an zulässige disquotale Gewinnverteilungen? Lassen sich die Aussagen des BFH auch auf Personengesellschaften übertragen? Wann wird eine disquotale Gewinnverteilung zur Schenkung? Und welche Gestaltungsmöglichkeiten ermöglicht die gefestigte BFH-Rechtsprechung nun in der Praxis? Die Auswirkungen der beiden Urteile und mehr diskutieren wir in dieser TAXpod-Episode gemeinsam mit Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad, an deren Lehrstuhl an der Universität Tübingen unter anderem zur Schnittstelle von Unternehmenssteuerrecht und Zivilrecht geforscht wird, die erkennbar bei disquotalen Gewinnausschüttungen besondere Relevanz hat. Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe
Um ein privates Veräußerungsgeschäft im Vorfeld sicher zu vermeiden, sollte eine unentgeltliche Überlassung ausschließlich an Kinder erfolgen, für die ein Kinderfreibetrag beansprucht werden kann. Hier ist aber der Einzelfall entscheidend (so BFH aus 2022 und 2023). Die Überlassung an andere Angehörige und an fremde Personen sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sollte die Veräußerung nach Möglichkeit außerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgen.
Tom Braegelmann, Experte für Krypto- und Insolvenzrecht bei Annerton, erklärt die Spekulationsfrist bei Krypto im Zusammenhang des BFH-Urteils zur Besteuerung von Kryptowerten.
Gewisse Erleichterung für Wegzügler: Der BFH (I R 55/19) hat kürzlich entschieden, dass der Entfall der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 3 AStG a.F. bei Rückkehr binnen fünf Jahren keine Rückkehrabsicht voraussetzt. Bisher war von der Finanzverwaltung und dem FG Münster für das Entfallen des Steueranspruchs nach § 6 Abs. 3 AStG bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs eine glaubhafte Rückkehrabsicht als Voraussetzung der nur vorübergehenden Abwesenheit vorausgesetzt worden. Damit tritt der BFH der Finanzverwaltung nun deutlich entgegen. Was bedeutet die Entscheidung für die Verlängerungsoption nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG a.F.? Und welche Auswirkungen ergeben sich daraus für § 6 Abs. 3 AStG in der neuen Fassung? Mit dabei ist dieses Mal FGS-Partner und Wegzugs-Experte Nils Häck, der eingefleischten TAXpod-Fans bereits aus Episoden der vergangenen Jahre bekannt sein sollte. Mit ihm diskutieren wir diese aktuelle Entscheidung des BFH und geben gemeinsam Antworten auf die zuvor genannten und weiteren Fragen. Viel Spaß beim Hören! Folge direkt herunterladen
Tom Braegelmann, Experte für Krypto- und Insolvenzrecht bei Annerton, erklärt weitere Sachverhalte zum BFH-Urteil zur Besteuerung von Kryptowerten.
Tom Braegelmann, Experte für Krypto- und Insolvenzrecht bei Annerton, erklärt das BFH-Urteil zur Besteuerung von Kryptowerten und seine Auswirkungen.
Well, it looks like IT brought out the BFH, and I am able to post KITM summaries again! Woodward and Bernstein are no David Waldman and Greg Dworkin, though all four have made it their business to track not very bright guys when things get out of hand. Let's all follow the money: Silicon Valley Bank played fast and loose with investor money, but faster and looser than these banks are able to get away with. Other fast and loose banks hope to fill the vacuum. If we do not bail out fly-by-night hucksters, who will be left to huck? Donald Trump is going to run on the Gop ticket in 2024. He is. Ron DeSantis can stop wasting his time. Republicans who want a more pro-Ukraine contender or pro-anything that Trump is not interested in, can give up now. Fulton County investigators have turned up another perfect Trump phone call. The SEC found $8 million in Russian loans to Truth Social. None of that will slow Trump's destruction. Just ask Fox. Ho Wan Kwok, aka Miles Guo, and aka Guo Wengui is such a caricature Bond villain that his behavior would embarrass even Elon Musk. Of course, Steven KG Bannon would be Guo's chief henchman/fanboy. Disappointingly, it didn't take ninjas in a fleet of helicopters to finally arrest Guo on his million different charges. His lair did go up in flames though, so that's something. Kwok-Miles-Wengui was a basic Musk when it came to petty Twitter feuds, however. George Santos lies all the time. Well, that's a lie, George did tell the truth that one time when he bragged about making a half mil on commission selling expensive stuff to rich people. Now the FBI is looking into that as well.
Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eines Konzerns haben ihren Verrechnungspreis, der in der Praxis zum Jahresende sehr häufig angepasst wird, um eine aus steuerlicher Sicht sachgerechte Gewinnverteilung sicherzustellen. Der Zollwert entspricht dem Wert zur Zeit der Einfuhr der Ware. Nachträgliche Anpassungen des Zollwerts sind laut BFH nicht zulässig. Dies führt nun zu Spannungen zwischen Zoll und Verrechnungspreisen und einem Interessenskonflikt mit Folgeeffekten für die Steuerplanung von Unternehmen. Nicht erst, aber verstärkt mit dem Ende des letzten Jahres veröffentlichten BFH Urteil zum Fall von Hamamatsu. Warum dies so ist, beschreiben Marc Steinmüller und Frank-Peter Ziegler unter Leitung von Sophia Schuhmann in unserer Folge zu einem lang erwarteten Urteil und den nun bereits spürbaren Veränderungen und formulieren die Vision, dass ein identischer Preis nur bei gut austarierten Verrechnungspreisen zu erreichen sein kann. Dies bedingt eine gute Kommunikation mit den involvierten Behörden und dem Einsatz von entsprechenden Systemen.
Gestern hat der EuGH zu den Vorlagefragen des BFH zur Europarechtskonformität der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden (C-141/20 und C-269/20). Nicht erst seit den Schlussanträgen von Generalanwältin Medina wurden die Urteile mit großer Spannung erwartet. Schließlich war die Generalanwältin der Auffassung, dass die deutschen Regelungen nicht mit den Vorgaben der MwStSystRL übereinstimmen. Über die nun vom EuGH gefällten Urteile und mögliche Folgen diskutieren unser Kollege Jörg F. Kurzenberger und unsere Kollegin Barbara Fleckenstein-Weiland in einer aktuellen #mUSt-Sonderfolge.
Heute bei Irgendwas mit Recht: Prof. Rudolf Mellinghoff. Prof. Mellinghoff leitet das LMUDigiTax an der LMU München. Am LMUDigiTax werden im Schwerpunkt juristische Problemstellungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung sowie des Vollzugs des Steuerrechts erforscht. Ihr ahnt es bereits: Es gibt vielseitige Fragestellungen und Möglichkeiten für Eure individuellen Forschungsvorhaben. Bevor wir darüber sprechen, welche Themenbereiche spannend und im Rahmen einer Promotion durch Euch verfolgt werden könnten, berichtet Professor Mellinghoff über seinen vielseitigen Werdegang. Was hat ihn dazu bewogen, seine Karriere dem Steuerrecht zu widmen? Wie wird man Richter am Bundesverfassungsgericht? Warum sind elektronische Wahlcomputer nicht mit unseren Wahlgrundsätzen vereinbar? Wie kam es, dass er anschließend als Präsident des Bundesfinanzhofs tätig sein durfte? Inwieweit kann man auf Karriereziele hinarbeiten und inwieweit sollte man eher “nur” die Augen offen halten? Neben Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr spannenden Input zum Attac-Verfahren vor dem BFH sowie – und so schließt sich der Kreis – der Tätigkeit am LMUDigiTax. Viel Spaß!
In this episode, catch up with what we've been up to this week. April 26, 2022. GT got his old steel belly offer with a BFH, cleaned up his front harness wiring for ABS and fog lights and got his winch wired back up and his Master Pull Superline XD utralite all spooled on. GH is reigning lumen supremacy and more work on his move to St. George, UT. This week's Jeep of the Week, a 5 star review, plus new listener feedback. Tune in to hear a fresh new episode of the Northwest Jeepcast. Look for bonus content at patreon.com/nwjeepcast. --Visit Northridge4x4.com for all your Jeep needs and listen for a special coupon code. And follow us @nwjeepcast on Instagram, Twitter, YouTube and Facebook.
Taylor has made it her mission to inspire families to go outdoors and soak in the natural beauty, as well as documenting the inevitable challenges that come along with family hikes. And she and her family walk the walk - most literally! Berkshire Family Hikes began in 2019 and Taylor and her husband, Dan, decided they were going to do this thing! And countless hikes later, she has documented it all: the good, the bad, and sometimes, ugly, in a beautiful mash-up that is family life out on the trails. We cover a solid amount in this episode from tip #1: always have enough snacks! and a whole lot more, including Constitution Trail in Lanesboro, The Boulders, Springside Park, Monument Mountain trail, Appalachian Trail, the Taco Bell chopped into ledge at the Boulders' Pittsfield trailhead (mmmm, crunchy Gorditas :/), the Ashuwillticook Rail Trail, trails at Onota Lake, Taylor's entrepreneurship with Berkshire Family Hikes and Berkshire Macaroni Kids, marketing and selling content, her career turns, Instagram content, being authentic and finding your tribe, growing up in Dalton and starting a family in the Berkshires, "sky showers," forest bathing, being in the moment, immune system benefits of being barefoot in the grass and dirt, being heart-centered, being grounded, finding your form of meditation, climbing a tree, allowing children to challenge themselves and assessing risk on their own, tripping over roots, landing flat on your face and just going for it! ------ Taylor Staubach is the founder of Berkshire Family Hikes, an organization on a mission to inspire families to get outdoors in the Berkshires and beyond. Born and raised in the Berkshires, she is now a mom raising her kids here while, researching, writing, and rambling about the Berkshire Hills. Primarily an online resource, BFH offers family-focused trail reviews, place-based nature activities, child-paced hiking opportunities, and more. BFH also partners on the ground with local organizations such as Berkshire Natural Resources Council and South Berkshire Kids to provide engaging programs to encourage children to get outside and explore! Berkshire Family Hikes is dedicated to being the go-to community resource for family-focused outdoor recreation in the Berkshires. Berkshire Family Hikes website Berkshire Macaroni Kid website --- Support this podcast: https://anchor.fm/john-krol/support
Bread Financial (BFH) is a tech-forward financial services company. Ralph Andretta, President and CEO of Bread Financial, discusses BFH, as if was formerly known as Alliance Data. He talks about the growth in “buy now, pay later” and the outlook for consumer spending. Tune in to find out more.
In this part 2 of 2 episode with Aleks Svetski, Aleks and I explore the best way to buy, store, and spend your Bitcoin. We talk fees, online vs. physical wallets, and explore the lightning network. We also touch on the current state of Bitcoin, the energy production of mining, what happens when we hit the fix supply of Bitcoin, and much more! To start buying BTC now, check out Aleks' app Amber, and use code FULLYHUMAN for $10 of Bitcoin with your first purchase. Read Bitcoin, Chaos, and Order Read Bitcoin is a Pioneer Species (Exploring Bitcoin Mining Through the Lens of Ecology) To support the BFH podcast, click here! Follow BFH on Telegram, here.
Today's episode is all about Bitcoin, and why it is a potential portal into creating and sustaining a revolutionary new world. To understand Bitcoin, Aleks Svetski takes us back to the origins of money and highlights the ways in which the world truly has evolved (and collapsed) around monetary systems throughout history. We dispel the damaging narrative that the ‘money is the root of all evil', and highlight how in fact that the kind of money that we support is, for better or worse, going to take us into the new world order or be our salvation into true societal and personal liberation. Fiat or Bitcoin: the choice is yours! This is a 2 part episode. Part 1 is all about the “why bitcoin” and history of money, and in part 2 we will touch on how to actually buy Bitcoin, where to hold it, and applicable things like fees, and how to spend during this transitionary period as Bitcoin becomes a more adopted and stable currency. We will touch on Aleks' app Amber next time as well, which you can use code FULLYHUMAN for $10 worth of Bitcoin with your first Bitcoin purchase! To support the BFH podcast, click here! Follow BFH on Telegram, here.
This episode covers all things muscle checking, including my experience learning how to self-test and a Q&A with my friend and teacher Robbie Sher. The new Neurological Networks Self-Testing online course begins the first week of January 2022, and is available HERE for sign up now! The course is 1/2 off for the live launch, and will go up once the live session is complete. By purchasing the live course you will also be given access to the full course once it becomes formatted on the Neurological Networks platform. You can use code 'FULLYHUMAN' for a (one time) discount for any of the Neurological Network courses, including the upcoming muscle checking course! The other course that I do (daily) is linked HERE. And you can also listen to the teachers of the course interviewed back in episode 11 (Andrew) and episode 13 (Robbie). Hope to see you in class! To support the BFH podcast, click here. :)
Max Igan is an Australian activist for truth, freedom, and the power of human consciousness. In this episode we discuss Max's move to Mexico, the state of Australia, the stay vs. go debate, AI, transhumanism, the V, the role of cryptocurrencies, getting back to nature and reality, freedom, and hope. If you loved this episode, consider donating to Max by clicking here, and follow his Telegram channel for more. You can support the BFH podcast here. And follow the Becoming Fully Human Telegram channel here.
Today's episode is all things women. Cam chats about periods, birth control, body literacy, hormone health, self-worth, and more! A few of the resources mentioned in today's episode: Click the link below for article on: - Charting your menstrual cycle - High quality sleep - Sprout, soak, ferment your foods - Regenerative agriculture/ organic food/ questions to ask your food providers - Caffeine - The healing power of nudity - Finding an HRHP to work with at Justisse & and big THANK YOU to Mettā Man aka Pesche Bechter for the new high vibes BFH podcast intro tune. Love.