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Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & LoseblattBei: Apple Podcast WebsiteWas ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung:In dieser zweiten Folge zur Schuldrecht-AT-Reihe nehmen wir § 241 BGB unter die Lupe und erschließen die Pflichtentrias, die jedes Schuldverhältnis trägt.§ 241 Abs. 1 BGB – Leistungspflichten regelt die „Gib-mir-was-Pflichten": Der Schuldner soll dem Gläubiger etwas verschaffen. Primäre Leistungspflichten sind die von Anfang an bestehenden Hauptpflichten (z. B. Übergabe und Übereignung, Kaufpreiszahlung). Sekundäre Leistungspflichten entstehen erst bei Störung – sie treten an die Stelle der primären Pflicht oder treten neben sie (z. B. Schadensersatz bei verspäteter Lieferung).§ 241 Abs. 2 BGB – Schutzpflichten regelt die „Tu-mir-nichts-Pflichten": Der Schuldner muss die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils respektieren. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Leistungsinteresse (Abs. 1) und dem Integritätsinteresse (Abs. 2) – letzteres schützt bestehende Rechtsgüter wie Gesundheit, Eigentum und Vermögen.Schutzpflichten können auch ohne Vertrag entstehen: § 311 Abs. 2 BGB begründet bereits durch Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB – das Institut der culpa in contrahendo (c.i.c.) wird in späteren Folgen vertieft.Support the show
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & LoseblattBei: Apple Podcast WebsiteFolgenbeschreibung:Mit dieser Folge starten wir eine neue Reihe zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Wer die Grundstruktur versteht, hat einen entscheidenden Vorteil in jeder zivilrechtlichen Klausur.Der Gesetzgeber arbeitet im BGB mit der Technik der „vor die Klammer gezogenen" Regelungen: Der Allgemeine Teil des BGB gilt für das gesamte Privatrecht; der Allgemeine Teil des Schuldrechts (§§ 241–432 BGB) gilt für alle Schuldverhältnisse – unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Miet- oder Werkvertrag handelt. Erst ab § 433 BGB folgt der Besondere Teil mit den konkreten Vertragstypen.Schuldverhältnis bezeichnet die rechtliche Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner. Zu unterscheiden sind das Schuldverhältnis im engeren Sinne (der einzelne Anspruch) und im weiteren Sinne (das gesamte Bündel aus Rechten und Pflichten).Die zentrale Norm ist § 241 BGB: Abs. 1 regelt die Leistungspflichten (primäre Pflichten, die von Anfang an bestehen; sekundäre Leistungspflichten als Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung). Abs. 2 regelt die Schutzpflichten – die Pflicht, auf Rechte und Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss.Damit sind die drei Pflichtengruppen des Schuldrechts benannt, die über § 280 BGB als Mutter aller schuldrechtlichen Schadensersatzansprüche relevant werden.Support the show
Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & LoseblattBei: Apple Podcast WebsiteWas ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung:In dieser Folge widmen wir uns einem absoluten Klassiker, der im Examen immer wieder auftaucht: dem Flugreisefall. Ein 17-Jähriger schmuggelt sich ohne Ticket in einen Flug nach New York. Die Fluggesellschaft verlangt den Flugpreis. Teil 1 behandelt alle Anspruchsgrundlagen außer dem Bereicherungsrecht – das folgt in der nächsten Folge.Geprüft werden: vertraglicher Anspruch aus §§ 631, 632 BGB (Flugreisevertrag als Werkvertrag; kein Vertragsschluss, keine konkludente Einigung, Ablehnung des faktischen Vertragsverhältnisses), Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; scheitert am fehlenden vorvertraglichen Schuldverhältnis und am Vorrang des Minderjährigenschutzes), Anspruch aus GoA (kein Fremdgeschäftsführungswille), § 823 Abs. 1 BGB (kein geschütztes Rechtsgut verletzt) sowie §§ 823 Abs. 2 iVm 265a StGB (Haftungstatbestand liegt vor, aber kein Schaden nach Differenzhypothese und normativem Schadensbegriff, da der Platz ohnehin leer geblieben wäre).Support the show
Welche strukturellen Kopplungen Recht, Politik und Wirtschaft untereinander einrichten, hängt von der primären Differenzierungsform der Gesellschaft ab. In segmentär differenzierten (tribalen) Gesellschaften ist die primäre Differenzierungsform die Gleichheit der Stämme und ihrer Familien untereinander. Vorherrschend sind Reziprozitätsverhältnisse, die durch gegenseitigen Ausgleich praktiziert werden (schenken, teilen, Gaben, Verteilung von Überschüssen). Dementsprechend gibt es noch keine rechtsförmigen Kopplungen zwischen Recht, Wirtschaft und Politik. Stattdessen dominiert der Zusammenhang von Recht und Gewalt. Normative Erwartungen sind nur durchsetzbar, wenn sie gewaltsam verteidigt werden können (z.B. Streitigkeiten um Besitz). Eigentum ist untrennbar mit Verwandtschaftsbeziehungen verknüpft; es gibt keinen abstrakten Eigentumsbegriff. Verträge existieren nur als sofort vollzogene Transaktionen (z.B. Tausch), die keine rechtlichen Nachwirkungen haben. So kennen frühes griechisches und römisches Recht noch kein separates Eigentumsrecht, da oikos (Haushalt) und familia als soziale Einheit ausreichen. In stratifikatorischen Gesellschaften, die in Stände wie Adel/Volk geschichtet sind, ist die primäre Differenzierungsform dagegen Ungleichheit qua Geburt. Diese wird als »Gottes Wille« und »natürlich« legitimiert. Soziologisch gilt der Übergang eines Systems von einem Prinzip der Stabilität zu einem anderen als Katastrophe (Luhmann, Gesellschaft der Gesellschaft Bd. 2, S. 655). Auslöser dürften Schuldverhältnisse gewesen sein, die sich daraus ergaben, dass einzelne Familien durch den Fernhandel auf der Grundlage des Geldgebrauchs (bzw. seiner Vorläufer wie »Warengeld«) sehr viel reicher wurden als andere. Reziprozität verlangte jedoch Dankbarkeit und einen Ausgleich der Schuld. Bei steigender Ungleichheit konnte die Schuld nicht mehr anders ausgeglichen werden, als sich in den Dienst des Gläubigers zu stellen. Dienstverhältnisse entstanden, die sich dauerhaft verfestigten. Es kommt zur Schichtung. So war Griechenland zur Zeit von Platon eine Sklavenhaltergesellschaft, die alteuropäische Adelsgesellschaft geschichtet in Adel/Volk. Die Oberschicht (Adel und Klerus) genoss Privilegien in allen Funktionssystemen. Den Zugang zum Recht nutzte sie, um politische Macht und ökonomischen Reichtum zu sichern. Dementsprechend gibt es keine strukturellen Kopplungen: Die Oberschicht profitiert davon, dass Politik, Wirtschaft und Recht nicht autonom und nur formal getrennt sind. Politische Machtfragen innerhalb der Oberschicht werden schichtintern »ausgedealt«. Konflikte zwischen den Schichten (Adel/Volk) werden über Hauswirtschaft (Gutsherrschaft) geregelt. In beiden Fällen also: nicht durch ein autonomes Rechtssystem. Vollständiger Text auf https://Luhmaniac.de
Titel:ZR076 Examenskurs | Abtretung | Forderungsabtretung, Abtretungsvertrag & Bestimmtheit der EinigungKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagUnsere Empfehlung: Klausurtraining gesetzliche Schuldverhältnisse"Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff."Kurzbeschreibung der Folge:In dieser Folge des Examenskurses erklären wir euch alles Wichtige rund um die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Wir zeigen euch, wie eine Forderung durch Abtretung auf einen neuen Gläubiger übergeht, was im Abtretungsvertrag geregelt werden muss und worauf ihr bei der Bestimmtheit der Einigung achten müsst.Beschreibung:Willkommen zu einer neuen Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast!Heute schauen wir uns ein zentrales Instrument des Schuldrechts an: Die Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB. Ihr erfahrt, wie eine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners übertragen werden kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.Wir besprechen:Was genau die Abtretung istWie der Abtretungsvertrag zustande kommtWarum die Bestimmtheit der Einigung so wichtig istWann eine Vorausabtretung wirksam istWelche Beschränkungen sich aus § 399 BGB ergebenDie Unabtretbarkeit nach § 400 BGBWir geben euch außerdem Tipps für die Prüfung der Abtretung in der Klausur und zeigen euch anhand praktischer Beispiele, worauf ihr achten müsst.Jura, Schuldrecht, Zivilrecht, Forderungsabtretung, Abtretung, Abtretungsvertrag, Zedent, Zessionar, Bestimmtheit, Vorausabtretung, Examensvorbereitung, Jurastudium, BGB AT, Jurapodcast, KurzerklärtSupport the show
ZR075 Schuldrecht AT | Aufrechnung | Aufrechnungsverbot | § 392 ff. BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining gesetzliche Schuldverhältnisse Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Kurzbeschreibung:In dieser Folge besprechen wir die Aufrechnung im Schuldrecht AT. Du lernst die Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB, das Aufrechnungsverbot und typische Klausurprobleme – kompakt & verständlich.Beschreibung:Willkommen bei Kurzerklärt – Der Jurapodcast. In dieser Folge unseres Examenskurses im Schuldrecht Allgemeiner Teil beschäftigen wir uns mit der Aufrechnung.Wir erklären dir, welche Voraussetzungen die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB hat, wie die Prüfung im Examen aufgebaut ist und wann ein Aufrechnungsverbot besteht.Ein absolut klausurrelevantes Thema im Zivilrecht!
Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR071 Schuldrecht AT | Erfüllung gemäß 362 BGB | ÜberblickKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining Gesetzliche Schuldverhältnisse Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Dennoch setzen die hier vorgestellten Lösungen vor allem auf das »Verstehen« und haben so häufig eine recht kritische Sicht auf die Rechtsprechung. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR068 Schuldrecht AT | Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining Gesetzliche SchuldverhältnisseDie Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Dennoch setzen die hier vorgestellten Lösungen vor allem auf das »Verstehen« und haben so häufig eine recht kritische Sicht auf die Rechtsprechung. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR067 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | c.i.c. | Drei-Personen-VerhältnisKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining Gesetzliche Schuldverhältnisse Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Dennoch setzen die hier vorgestellten Lösungen vor allem auf das »Verstehen« und haben so häufig eine recht kritische Sicht auf die Rechtsprechung. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR066 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | Culpa in Contrahendo | § 311 BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR065 Schuldrecht AT | Wie kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zustande?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR064 Schuldrecht AT | Welche verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen gibt es und wie entstehen sie?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch Schuldrecht AT von Prof. Dr. Frank WeilerDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
ZR063 Schuldrecht AT | Einstieg | Trennung- und Abstraktionsprinzip | Privatautonomie | Relativität der SchuldverhältnisseKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch Schuldrecht AT von Prof. Dr. Frank WeilerDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Schutz des Schuldners, Schutz des gutgläubigen Zessionars, Besonderheiten der Sicherungszession, Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
Noch § 14: Rücktritts(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 357 ff. BGB): Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts iSv § 355 BGB und Rückabwicklung; § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Abtretung (Zession): Grundkonstellation und Terminologie, Grundlagen, Ausschluss der Abtretbarkeit, Verfügungsbefugnis des Zedenten, Schutz des Schuldners
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Beispiele, Vorverlagerung in das Vertragsanbahnungsverhältnis (§ 311 III BGB); § 16 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Teilschuld (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 421 BGB), "Gesamthandsschuld", Problem der gestörten Gesamtschuld
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB): Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Erfüllungsübernahme; Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Beispiele
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Beispiele, Vorverlagerung in das Vertragsanbahnungsverhältnis (§ 311 III BGB); § 16 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Teilschuld (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 421 BGB), "Gesamthandsschuld", Problem der gestörten Gesamtschuld
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB): Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Erfüllungsübernahme; Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Beispiele
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Schutz des Schuldners, Schutz des gutgläubigen Zessionars, Besonderheiten der Sicherungszession, Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
Noch § 14: Rücktritts(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 357 ff. BGB): Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts iSv § 355 BGB und Rückabwicklung; § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Abtretung (Zession): Grundkonstellation und Terminologie, Grundlagen, Ausschluss der Abtretbarkeit, Verfügungsbefugnis des Zedenten, Schutz des Schuldners
Noch § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Stück- und Gattungsschulden, Konkretisierung von Gattungsschulden (§ 243 II BGB), Bindung des Schuldners an die Konkretisierung (Sonderproblem), Geldschuld
§ 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Wahlschuld, Befreiungsanspruch (§ 257 BGB), Einseitige Leistungsbestimmung, §§ 315 ff BGB § 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Zug um Zug Prinzip – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Teilleistungen, Leistung durch Dritte; § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB)
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB), Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB), Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB); Aufrechnung (§§ 387 ff BGB)
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion u. a. § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts
§ 1 Das Schuldverhältnis: 2. Buch des BGB: Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB), Begriff des Schuldverhältnisses – Sonderverbindung, Schuld und Haftung § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse; § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Mögliche Varianten, Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB)
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion u. a. § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts
Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB), Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB), Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB); Aufrechnung (§§ 387 ff BGB)
§ 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Wahlschuld, Befreiungsanspruch (§ 257 BGB), Einseitige Leistungsbestimmung, §§ 315 ff BGB § 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Zug um Zug Prinzip – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Teilleistungen, Leistung durch Dritte; § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB)
Noch § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Stück- und Gattungsschulden, Konkretisierung von Gattungsschulden (§ 243 II BGB), Bindung des Schuldners an die Konkretisierung (Sonderproblem), Geldschuld
§ 1 Das Schuldverhältnis: 2. Buch des BGB: Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB), Begriff des Schuldverhältnisses – Sonderverbindung, Schuld und Haftung § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse; § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Mögliche Varianten, Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB)
Unsere erste (reguläre) Folge zum materiellen Recht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen examensrelevante Themen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Schwerpunkt geht es um die Abgrenzung vertraglicher Schuldverhältnisse von Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Diese Abgrenzung erfolgt anhand des Begriffs des „Rechtsbindungswillens“, der Voraussetzung einer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ist. Das Gespräch beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern stellt wichtige Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten wie dem Deliktsrecht, dem Auftragsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht her. Alles wird jeweils anhand von Fällen aus aktueller und klassischer Rechtsprechung sowie Klausuren erläutert :) BGH, Urt. v. 23.07.2015 - III ZR 346/14 („Kreismeisterschaftsentscheidung“) https://openjur.de/u/836786.html BGH, Urt. v. 10.02.2009 - VI ZR 28/08 (Haftungsbeschränkung durch ergänzende Vertragsauslegung) https://openjur.de/u/72792.html BGH, Urt. v. 10.01.1979 - VIII ZR 264/76 (Haftungsbeschränkung bei Probefahrten) https://www.autorechtonline.de/aufgedraengte-probefahrt-mit-einem-gebrauchtwagen-haftungsbeschraenkung/ BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 467/15 (Bewässern des Gartens) https://openjur.de/u/892072.html BGH, Urt. v. 12.01.2021 - VI ZR 662/20 (Ausparken des Pkw eines anderen) https://openjur.de/u/2317935.html BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 188/17 (Haftung bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen) https://openjur.de/u/2365397.html BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben) https://openjur.de/u/66607.html OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 - 9 U 124/13 (Kletterunfall an einer Kletterwand in einer Kletterhalle) https://openjur.de/u/662136.html Kapitelmarken: (00:00) Einleitung (03:19) Bedeutung vom BGB-AT (06:47) Folgenkonzept (10:59) Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Verfügung (11:36) Willenserklärung: äußerer & innerer Erklärungstatbestand (15:53) Rechtsbindungswille (16:54) Erklärungsbewusstsein bei versehentlicher Online-Bestellung (18:00) Erklärungsbewusstsein beim untergeschobenen Vertragsformular (19:36) Rechtsbindungswillen und... (20:52) invitatio ad offerendum (22:23) offerta ad incertas persona (23:55) Bestellbestätigung (25:02) Auskünfte (28:31) Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (BURD!) (35:56) Winterdienstfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen) (46:54) Bewässerungsfall (wie oben) (51:14) Kletterfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen bei Sportveranstaltungen) (57:10) Probefahrt (Haftungsprivilegierung) (57:51) Kreiskadertrainingsfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit) (01:00:52) Fahrt zum Fußballspiel (Gefälligkeit und GoA) (01:09:44) Ausparkfall (01:15:18) Gestattung der Grundstücksnutzung (01:18:18) Drittschuldnererklärung (01:20:42) Erklärungen am Unfallort (01:25:01) Verabschiedung
§ 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Zug um Zug Prinzip – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Teilleistungen, Leistung durch Dritte; § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB), Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB)
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Schutz des Schuldners, Schutz des gutgläubigen Zessionars, Besonderheiten der Sicherungszession, Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB)
Noch § 14 Rücktritts- und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 355 ff. BGB): Rückabwicklung nach Ausübung verbraucherschützender Widerrufsrechte, §§ 355 ff. BGB § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Abtretung (Zession): Grundkostellation und Terminologie, Grundlagen, Ausschluss der Abtretbarkeit, Vornahme, Schutz des Schuldners
Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB), Erfüllungsübernahme, Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
§ 1 Das Schuldverhältnis: 2. Buch des BGB: Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB), Begriff des Schuldverhältnisses – Sonderverbindung, Schuld und Haftung
§ 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse; § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Mögliche Varianten, Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft
§ 263 StGB | Betrug | VerfügungsbewusstseinUnsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:Tonner | Brömmelmeyer, Schuldrecht Besonderer Teil: vertragliche Schuldverhältnissehttps://www.nomos-shop.de/nomos/titel/schuldrecht-besonderer-teil-id-81597/Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.Kontakt ist auch per Mail möglich:kurzerklaertpodcast@gmail.comWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören. Support the show
§ 263 StGB | Betrug |Teil 3Täuschung Teil 2Unsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:Tonner | Brömmelmeyer, Schuldrecht Besonderer Teil: vertragliche Schuldverhältnissehttps://www.nomos-shop.de/nomos/titel/schuldrecht-besonderer-teil-id-81597/Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback. Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.Kontakt ist auch per Mail möglich:kurzerklaertpodcast@gmail.comWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören. Support the show