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Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR076 Examenskurs | Abtretung | Forderungsabtretung, Abtretungsvertrag & Bestimmtheit der Einigung

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Apr 7, 2025 18:01


Titel:ZR076 Examenskurs | Abtretung | Forderungsabtretung, Abtretungsvertrag & Bestimmtheit der EinigungKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagUnsere Empfehlung: Klausurtraining gesetzliche Schuldverhältnisse"Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff."Kurzbeschreibung der Folge:In dieser Folge des Examenskurses erklären wir euch alles Wichtige rund um die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Wir zeigen euch, wie eine Forderung durch Abtretung auf einen neuen Gläubiger übergeht, was im Abtretungsvertrag geregelt werden muss und worauf ihr bei der Bestimmtheit der Einigung achten müsst.Beschreibung:Willkommen zu einer neuen Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast!Heute schauen wir uns ein zentrales Instrument des Schuldrechts an: Die Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB. Ihr erfahrt, wie eine Forderung ohne Zustimmung des Schuldners übertragen werden kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.Wir besprechen:Was genau die Abtretung istWie der Abtretungsvertrag zustande kommtWarum die Bestimmtheit der Einigung so wichtig istWann eine Vorausabtretung wirksam istWelche Beschränkungen sich aus § 399 BGB ergebenDie Unabtretbarkeit nach § 400 BGBWir geben euch außerdem Tipps für die Prüfung der Abtretung in der Klausur und zeigen euch anhand praktischer Beispiele, worauf ihr achten müsst.Jura, Schuldrecht, Zivilrecht, Forderungsabtretung, Abtretung, Abtretungsvertrag, Zedent, Zessionar, Bestimmtheit, Vorausabtretung, Examensvorbereitung, Jurastudium, BGB AT, Jurapodcast, KurzerklärtSupport the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR075 Schuldrecht AT | Aufrechnung | Aufrechnungsverbot | § 392 ff. BGB

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Mar 31, 2025 21:41


ZR075 Schuldrecht AT | Aufrechnung | Aufrechnungsverbot | § 392 ff. BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining gesetzliche Schuldverhältnisse Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Kurzbeschreibung:In dieser Folge besprechen wir die Aufrechnung im Schuldrecht AT. Du lernst die Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB, das Aufrechnungsverbot und typische Klausurprobleme – kompakt & verständlich.Beschreibung:Willkommen bei Kurzerklärt – Der Jurapodcast. In dieser Folge unseres Examenskurses im Schuldrecht Allgemeiner Teil beschäftigen wir uns mit der Aufrechnung.Wir erklären dir, welche Voraussetzungen die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB hat, wie die Prüfung im Examen aufgebaut ist und wann ein Aufrechnungsverbot besteht.Ein absolut klausurrelevantes Thema im Zivilrecht!

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR071 Schuldrecht AT | Erfüllung gemäß 362 BGB | Überblick

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Mar 4, 2025 20:46


Unterstützt uns hier: Das Kurzerklärt-AboZR071 Schuldrecht AT | Erfüllung gemäß 362 BGB | ÜberblickKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining Gesetzliche Schuldverhältnisse Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Dennoch setzen die hier vorgestellten Lösungen vor allem auf das »Verstehen« und haben so häufig eine recht kritische Sicht auf die Rechtsprechung. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR068 Schuldrecht AT | Pflichten aus einem Schuldverhältnis | § 241 BGB

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Feb 10, 2025 17:23


ZR068 Schuldrecht AT | Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining Gesetzliche SchuldverhältnisseDie Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Dennoch setzen die hier vorgestellten Lösungen vor allem auf das »Verstehen« und haben so häufig eine recht kritische Sicht auf die Rechtsprechung. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR067 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | c.i.c. | Drei-Personen-Verhältnis

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Feb 3, 2025 16:20


ZR067 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | c.i.c. | Drei-Personen-VerhältnisKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Klausurtraining Gesetzliche Schuldverhältnisse Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht. Denn die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten mit Recht als schwieriger Stoff. Man denke an die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse, den tückischen § 817 Satz 2 BGB sowie an die berühmte Saldotheorie, ebenso an die tatbestandliche Ausdehnung der Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich an die Unschärfen in der Lehre von den Verkehrspflichten. All diese Komplikationen sorgen dafür, dass ein Schlüsselverständnis nicht ausreicht. Vielmehr müssen sich Studierende viele Probleme über mühsam angeeignetes Detailwissen erschließen. Dennoch setzen die hier vorgestellten Lösungen vor allem auf das »Verstehen« und haben so häufig eine recht kritische Sicht auf die Rechtsprechung. Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR066 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | Culpa in Contrahendo | § 311 BGB

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Jan 27, 2025 18:09


ZR066 Schuldrecht AT | Vorvertragliches Schuldverhältnis | Culpa in Contrahendo | § 311 BGBKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR065 Schuldrecht AT | Wie kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zustande?

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Jan 20, 2025 19:23


ZR065 Schuldrecht AT | Wie kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zustande?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: TaschendefinitionenDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR064 Schuldrecht AT | Welche verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen gibt es und wie entstehen sie?

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Jan 13, 2025 20:51


ZR064 Schuldrecht AT | Welche verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen gibt es und wie entstehen sie?Kooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch Schuldrecht AT von Prof. Dr. Frank WeilerDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
ZR063 Schuldrecht AT | Einstieg | Trennung- und Abstraktionsprinzip | Privatautonomie | Relativität der Schuldverhältnisse

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Jan 6, 2025 16:03


ZR063 Schuldrecht AT | Einstieg | Trennung- und Abstraktionsprinzip | Privatautonomie | Relativität der SchuldverhältnisseKooperationspartner dieser Folge ist der Nomos VerlagDie Empfehlung unseres Kooperationspartners: Lehrbuch Schuldrecht AT von Prof. Dr. Frank WeilerDer Allgemeine Teil des Schuldrechts zeichnet sich durch eine große Stofffülle und eine erhebliche Komplexität vor allem im prüfungswichtigen Leistungsstörungsrecht aus. In diesem „Dickicht“ ist die Kenntnis grundlegender Strukturen wichtig. Hierauf zielt das Lehrbuch. Es deckt den Allgemeinen Teil in seiner ganzen Breite ab (Entstehung, Inhalt, Störung und Erlöschen von Schuldverhältnissen, Einbeziehung Dritter, Wechsel und Mehrheit von Gläubiger und Schuldner sowie das Schadensrecht). Die 7. Auflage wurde vollständig aktualisiert.Mehr als 300 Fallbeispiele veranschaulichen das Gesagte und zeigen die Bedeutung für die Falllösung auf. Sie laden ebenso wie die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zum selbständigen Lernen und Durchdenken des Stoffs ein. Bei den wichtigsten Ansprüchen und Rechten ist auch der Prüfungsaufbau dargestellt.Weiterführende Links von Kurzerklärt:Playlist ZivilrechtPlaylist StrafrechtPlaylist Öffentliches RechtWie kann man uns unterstützen:Werde Patreon: patreon.com/kurzerklaertSpende bei Paypal: https://paypal.me/kurzerklaertWo sind wir noch zu finden: Website: https://www.jura-kurzerklaert.comZum Podcast Recht Aktuell - Die juristische PresseschauInstagramLinked InSebastian BaurWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet. Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund:innen, Kolleg:innen oder Mitstudierenden von uns erzählt. Viel Spaß beim Anhören.Support the show

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 23: Schuldübernahme, Vertrag zugunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later May 15, 2024 101:13


Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB): Voraussetzungen und Rechtsfolgen, Erfüllungsübernahme; Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Beispiele

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 24: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Schuldnermehrheiten

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later May 15, 2024 103:46


Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Beispiele, Vorverlagerung in das Vertragsanbahnungsverhältnis (§ 311 III BGB); § 16 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Teilschuld (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 421 BGB), "Gesamthandsschuld", Problem der gestörten Gesamtschuld

noch vertrag dritte bgb schutzwirkung schuldverh vorverlagerung
Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 22: Abtretung

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later May 15, 2024 102:44


Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Schutz des Schuldners, Schutz des gutgläubigen Zessionars, Besonderheiten der Sicherungszession, Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)

noch schutz besonderheiten abtretung schuldners schuldverh
Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 21: Widerrufsfolgenrecht und Abtretung

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later May 15, 2024 104:41


Noch § 14: Rücktritts(folgen)recht und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 357 ff. BGB): Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts iSv § 355 BGB und Rückabwicklung; § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Abtretung (Zession): Grundkonstellation und Terminologie, Grundlagen, Ausschluss der Abtretbarkeit, Verfügungsbefugnis des Zedenten, Schutz des Schuldners

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 1: Schuldverhältnisse; Leistungsort und Leistungszeit

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later Feb 7, 2024 85:30


§ 1 Das Schuldverhältnis: 2. Buch des BGB: Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB), Begriff des Schuldverhältnisses – Sonderverbindung, Schuld und Haftung § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse; § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Mögliche Varianten, Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB)

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 2: Leistungszeit; Inhalt von Schuldverhältnissen

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later Feb 7, 2024 89:01


Noch § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Stück- und Gattungsschulden, Konkretisierung von Gattungsschulden (§ 243 II BGB), Bindung des Schuldners an die Konkretisierung (Sonderproblem), Geldschuld

noch erf bindung bgb leistungs konkretisierung schuldners schuldverh
Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 3: Inhalt von Schuldverhältnissen, Art und Weise der Leistungserbringung, Erlöschen von Schuldverhältnissen

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later Feb 7, 2024 90:35


§ 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Wahlschuld, Befreiungsanspruch (§ 257 BGB), Einseitige Leistungsbestimmung, §§ 315 ff BGB § 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Zug um Zug Prinzip – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Teilleistungen, Leistung durch Dritte; § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB)

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 4: Erlöschen von Schuldverhältnissen

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later Feb 7, 2024 77:48


Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB), Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB), Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB); Aufrechnung (§§ 387 ff BGB)

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024
Schuldrecht AT - Folge 5: Andere Erlöschensgründe; Leistungsstörungsrecht (Überblick)

Grundkurs Zivilrecht 2023/2024

Play Episode Listen Later Feb 7, 2024 88:39


Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion u. a. § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts

RefPod
# 5 Materielles ZivilR 1 – BGB AT: Rechtsbindungswille & mehr

RefPod

Play Episode Listen Later Aug 14, 2023 86:30


Unsere erste (reguläre) Folge zum materiellen Recht! Christian Walz und Christoph Spielmann – beide Richter und AG-Leiter – besprechen examensrelevante Themen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Im Schwerpunkt geht es um die Abgrenzung vertraglicher Schuldverhältnisse von Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Diese Abgrenzung erfolgt anhand des Begriffs des „Rechtsbindungswillens“, der Voraussetzung einer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ist. Das Gespräch beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern stellt wichtige Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten wie dem Deliktsrecht, dem Auftragsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht her. Alles wird jeweils anhand von Fällen aus aktueller und klassischer Rechtsprechung sowie Klausuren erläutert :) BGH, Urt. v. 23.07.2015 - III ZR 346/14 („Kreismeisterschaftsentscheidung“) https://openjur.de/u/836786.html BGH, Urt. v. 10.02.2009 - VI ZR 28/08 (Haftungsbeschränkung durch ergänzende Vertragsauslegung) https://openjur.de/u/72792.html BGH, Urt. v. 10.01.1979 - VIII ZR 264/76 (Haftungsbeschränkung bei Probefahrten) https://www.autorechtonline.de/aufgedraengte-probefahrt-mit-einem-gebrauchtwagen-haftungsbeschraenkung/ BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 467/15 (Bewässern des Gartens) https://openjur.de/u/892072.html BGH, Urt. v. 12.01.2021 - VI ZR 662/20 (Ausparken des Pkw eines anderen) https://openjur.de/u/2317935.html BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VI ZR 188/17 (Haftung bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen) https://openjur.de/u/2365397.html BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (Ausschluss der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben) https://openjur.de/u/66607.html OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 - 9 U 124/13 (Kletterunfall an einer Kletterwand in einer Kletterhalle) https://openjur.de/u/662136.html Kapitelmarken: (00:00) Einleitung (03:19) Bedeutung vom BGB-AT (06:47) Folgenkonzept (10:59) Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Verfügung (11:36) Willenserklärung: äußerer & innerer Erklärungstatbestand (15:53) Rechtsbindungswille (16:54) Erklärungsbewusstsein bei versehentlicher Online-Bestellung (18:00) Erklärungsbewusstsein beim untergeschobenen Vertragsformular (19:36) Rechtsbindungswillen und... (20:52) invitatio ad offerendum (22:23) offerta ad incertas persona (23:55) Bestellbestätigung (25:02) Auskünfte (28:31) Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (BURD!) (35:56) Winterdienstfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen) (46:54) Bewässerungsfall (wie oben) (51:14) Kletterfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit/Haftungsbeschränkungen bei Sportveranstaltungen) (57:10) Probefahrt (Haftungsprivilegierung) (57:51) Kreiskadertrainingsfall (Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit) (01:00:52) Fahrt zum Fußballspiel (Gefälligkeit und GoA) (01:09:44) Ausparkfall (01:15:18) Gestattung der Grundstücksnutzung (01:18:18) Drittschuldnererklärung (01:20:42) Erklärungen am Unfallort (01:25:01) Verabschiedung

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 4: Art und Weise der Leistungserbringung, Erlöschen von Schuldverhältnissen

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 87:32


§ 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Zug um Zug Prinzip – Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Teilleistungen, Leistung durch Dritte; § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB), Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB)

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 1: Schuldverhältnisse

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 35:38


§ 1 Das Schuldverhältnis: 2. Buch des BGB: Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB), Begriff des Schuldverhältnisses – Sonderverbindung, Schuld und Haftung

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 2: Leistungsort und Leistungszeit

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 89:20


§ 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse; § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB), Leistungszeit: Mögliche Varianten, Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 3: Inhalt von Schuldverhältnissen

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 78:02


§ 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Stück- und Gattungsschulden, Konkretisierung von Gattungsschulden (§ 243 II BGB), Bindung des Schuldners an die Konkretisierung (Sonderproblem), Geldschuld, Wahlschuld, Befreiungsanspruch (§ 257 BGB), Einseitige Leistungsbestimmung, §§ 315 ff BGB

bindung bgb konkretisierung schuldners schuldverh
LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 5: Aufrechnung und andere Erlöschensgründe

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 83:36


Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB); Aufrechnung (§§ 387 ff BGB), andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion u. a. § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 21: Abtretung und Schuldübernahme

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 100:25


Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Schutz des Schuldners, Schutz des gutgläubigen Zessionars, Besonderheiten der Sicherungszession, Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB)

noch schuld schutz besonderheiten bgb abtretung schuldners schuldverh
LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 22: Schuldübernahme, Vertrag zugunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 105:06


Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB), Erfüllungsübernahme, Kumulative Schuldübernahme oder Schuldbeitritt, Vertragsübernahme; Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB); Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 23: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Schuldner- und Gläubigermehrheiten

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 101:19


Noch § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolge, Beispiele, Vorverlagerung in das Vertragsanbahnungsverhältnis (§ 311 III BGB); § 16 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Teilschuld (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 421 BGB), "Gesamthandsschuld", Problem der gestörten Gesamtschuld; Gläubigermehrheiten

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023
Schuldrecht AT - Folge 20: Widerrufsfolgenrecht und Abtretung

LMU Grundkurs Zivilrecht 2022/2023

Play Episode Listen Later Jul 19, 2023 103:26


Noch § 14 Rücktritts- und Widerrufs(folgen)recht (§§ 346 ff., 355 ff. BGB): Rückabwicklung nach Ausübung verbraucherschützender Widerrufsrechte, §§ 355 ff. BGB § 15 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Abtretung (Zession): Grundkostellation und Terminologie, Grundlagen, Ausschluss der Abtretbarkeit, Vornahme, Schutz des Schuldners

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Examenskurs zum Anhören: § 263 StGB | Betrug | Verfügungsbewusstsein | Teil 6 #93

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Nov 22, 2022 16:40


§ 263 StGB | Betrug | VerfügungsbewusstseinUnsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:Tonner | Brömmelmeyer, Schuldrecht Besonderer Teil: vertragliche Schuldverhältnissehttps://www.nomos-shop.de/nomos/titel/schuldrecht-besonderer-teil-id-81597/Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback.  Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.Kontakt ist auch per Mail möglich:kurzerklaertpodcast@gmail.comWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören.         Support the show

Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Examenskurs zum Anhören: § 263 StGB | Betrug | Täuschung | Teil 3 - #90

Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Play Episode Listen Later Oct 26, 2022 15:13


§ 263 StGB | Betrug |Teil 3Täuschung Teil 2Unsere Empfehlung von unserem Kooperationspartner Nomos Verlag:Tonner | Brömmelmeyer, Schuldrecht Besonderer Teil: vertragliche Schuldverhältnissehttps://www.nomos-shop.de/nomos/titel/schuldrecht-besonderer-teil-id-81597/Gebt uns gerne auf @kurzerklaert und @bastislaw Feedback.  Abonniert uns gerne auf Instagram und schreibt uns, wie ihr die Folgen findet oder ob ihr Verbesserungsvorschläge habt.Kontakt ist auch per Mail möglich:kurzerklaertpodcast@gmail.comWir freuen uns, wenn ihr den Podcast bei Apple Podcasts rezensiert oder bewertet.Außerdem freuen wir uns immer, wenn ihr euren Freund*Innen, Kolleg*Innen oder Mitstudierenden von uns erzählt.Viel Spaß beim Anhören.        Support the show

Luhmaniac
59 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 265, K06, III

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Sep 18, 2022 58:24


Die Erfindung des Verfahrens gehört zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften des Rechtssystems. Zum entscheidenden Träger der eigenständigen Evolution des Rechtssystems wurde jedoch letztlich die juristische Argumentation. Die Form des Verfahrens gab vor, dass sich jede Argumentation fortan nur noch auf das Recht beziehen durfte. Damit verboten sich zugleich Ausflüge in nichtrechtliche Gefilde, wie sie zuvor üblich gewesen waren, z.B. die Argumentation mit Gott, Natur oder Moral, oder die Ad-hominem-Argumentation („Beweisrede zum Menschen“). Diese Entwicklung zu einem selbstrekursiven, sich allmählich operativ schließenden Funktionssystem war weder „planbar“ noch ist sie selbstverständlich. Sie stellt im Gegenteil eine überwundene Unwahrscheinlichkeit dar. Exzeptionelle Bedingungen dafür gab es in Europa durch das Römische Zivilrecht. Die römische Fallpraxis hatte es zu einem beachtlichen Differenzierungsgrad gebracht. Amtsträger instruierten Richter, bei der Rechtsprechung Grundsätze anzuwenden. Diese öffentlichen Anweisungen (Edikte) wurden verfeinert, redigiert, aktuellen Fällen angepasst. Die Komplexität stieg – und damit der Bedarf an fachlicher Expertise. Die so entstehende Rechtskunde (Jurisprudenz) bedeutete anfangs nur, dass man Überblick besaß, wie Rechtsprechung in der Praxis zustande kommt. Im Mittelalter ging man dazu über, Wissen in Rechtssprüchen (brocardia) zu verdichten. Daraus entwickelte sich eine Rechtstradition, die ihre eigene Dogmatik schuf, grundlegende Lehrsätze, deren Wahrheitsgehalt als unumstößlich gilt. Die Dogmen wirkten wiederum stabilisierend auf das Recht zurück. Vorangetrieben wurde diese Entwicklung insbesondere durch die Begriffe Eigentum und Vertrag. Beide ermöglichten eine strukturelle Kopplung mit der Ökonomie. Relativ spät entwickelte das Recht die rein juristische Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Rechtlich ausschlaggebend ist seitdem das Eigentum, unabhängig von der Frage, wer etwas augenscheinlich „be-sitzt“, z.B. Land. Mit der Verrechtlichung des Eigentumsbegriffs wurde auch dessen gewaltsame Verteidigung verrechtlicht. Der Rechtsinhaber musste sein Recht nun auf dem Rechtsweg durchsetzen, mit Rechtsmitteln und Rechtstiteln. Das führte zur Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht, wobei das Zivilrecht es möglich machte, Kreditverträge zu gestalten. Der Begriff des Eigentums hat weitreichende soziale Folgen. Mit jeder „Vereigentumung“ werden alle anderen zu Nicht-Eigentümern erklärt (ohne dass sie gefragt oder benachrichtigt würden). Der Begriff ist universell anwendbar und stellt somit einen starken Bezug zum Rechtssystem her (mit gleichzeitiger struktureller Kopplung zum Wirtschaftssystem). Mit ähnlich weitreichenden Folgen führte der Begriff des Vertrages zur Verrechtlichung des wirtschaftlichen Problems, dass bei einer gegenseitigen Leistungszusicherung ein Handelspartner seine Leistung nicht erfüllen könnte. Mit Obligationen (Schuldscheinen) ließ sich das gegenseitige Schuldverhältnis rechtlich regeln. Es war damit auch nicht mehr zwangsläufig nötig, ein Zug-um-Zug-Geschäft durchzuführen, bei dem beide Handelspartner gleichzeitig anwesend sein müssen. Der Vertrag ersetzt den Tausch. Aus Handelspartnern werden Vertragspartner, der Vertrag regelt deren gegenseitige Leistungen (Synallagma). Es erscheint uns heute selbstverständlich, dass die juristische Argumentation sich ausschließlich auf geltendes Recht bezieht. Das darf jedoch nicht davon ablenken, dass Irrwege möglich sind. Ein heikles Sachgebiet ist z.B. die „Interessenabwägung“, die leicht außerhalb des Rechts führt, wenn Interessen von anderen Funktionssystemen wie der Politik oder der Wissenschaft hierarchisch geordnet werden müssten; was rechtlich unmöglich ist, weil es keine Zentralinstanz unter den Funktionssystemen gibt.

Luhmaniac
56 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 251, K06

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jun 20, 2022 121:39


Im I. Abschnitt hatte Luhmann Darwins Evolutionsschema von der Biologie auf soziale Systeme übertragen: Variation betrifft die Elemente: Ein Element in der Kommunikation bietet ein neues Reproduktionsmuster an. Z.B. eine neuartige Auslegung eines Gesetzestextes. Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die Variation annimmt oder ablehnt. Wird die veränderte Interpretation akzeptiert, reproduziert sich das System nach dem neuen Muster. (Andernfalls nicht). Stabilisierung betrifft das gesamte System: Je nachdem, wofür sich die Kommunikation entschieden hat, reproduziert sich das System künftig nach dem veränderten Muster. (Oder wie gehabt.) Es gilt im Folgenden zu klären, was genau die Strukturen des Rechtssystems sind, die eine Evolution ermöglichen, und wie diese fixiert sind. Ziel ist es nachzuweisen, dass soziale Systeme, die operativ geschlossen sind und sich aus ihren eigenen Elementen reproduzieren, eigene Evolutionen vollziehen. Es liegt nahe, bei Strukturen sofort an Texte zu denken. Ein Abgleich von Texten und deren Interpretation macht Abweichungen markierbar. Dieser Gedanke liegt auch deshalb nahe, weil Schriftform eine nicht mehr wegzudenkende Geltungsbedingung des Rechts ist. Eine genauere Betrachtung der Schrift lässt jedoch schnell erkennen, dass diese Annahme mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, und wie konnte sich das Recht in den Jahrtausenden vor Erfindung der Schrift entwickeln? Verschiedene preadaptive advances (der Anpassung vorausgehende Fortschritte) schufen Voraussetzungen, die ihrerseits günstige Voraussetzungen für andere Entwicklungen schufen. Herausragend ist die frühe Praxis der Devination (Weissagung). Devination kann als Vorläufer des Rechtssystems betrachtet werden. Weissagungen boten Rat in diversen Fragen des Lebens, so auch in Streitigkeiten. Verschiedene Formen begannen sich auszudifferenzieren. Durch Tradierung, d.h. durch stete Wiederholung (Redundanz), konnte man sich passende „Weisheiten“ bei Bedarf vergegenwärtigen. Diese Tradierung senkte das Risiko, dass die psychische Gedächtnisleistung eines Individuums ausfiel bzw. Anlass für Zweifel und Streit bot. (Denn eine mündliche Wiederholung ist streng genommen nur eine fiktive Wiederholung, anfällig für nicht überprüfbare Abwandlung.) Durch die Devinationspraxis wurden Expertise und Komplexität aufgebaut. Man ging von der Beschreibung von Einzelfällen aus (Kasuistik) und operierte mit Wenn-Dann-Bedingungen (also mit Konditionalprogrammen, wie das Rechtssystem heute auch). Der zunehmende Bedarf, die sich ausdifferenzierenden Formen der Devination zu fixieren, dürfte im 5. Jahrtausend vor Chr. zur Erfindung der (Keil-)Schrift beigetragen haben. Doch erst durch Phonetisierung (Verlautschriftlichung) und Alphabetisierung ca. 1200 vor Chr. wurde Schrift universell einsetzbar; heute würde man sagen: alltagstauglich. Weissagung, Schrifterfindung und Rechtsentwicklung stehen also in engem Zusammenhang. Das Recht gebrauchte die Schrift anfangs vor allem, um Schuldverhältnisse in Verträgen zu fixieren und Abweichungen (Variation!) von einem vertraglich gegebenen Versprechen nachweisen und rechtlich bewerten zu können. Vollständiger Text auf Luhmaniac.de

Luhmaniac
55 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 245, K06

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jun 8, 2022 87:06


Im I. Abschnitt hatte Luhmann Darwins Evolutionsschema von der Biologie auf soziale Systeme übertragen: Variation betrifft die Elemente: Ein Element in der Kommunikation bietet ein neues Reproduktionsmuster an. Z.B. eine neuartige Auslegung eines Gesetzestextes. Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die Variation annimmt oder ablehnt. Wird die veränderte Interpretation akzeptiert, reproduziert sich das System nach dem neuen Muster. (Andernfalls nicht). Stabilisierung betrifft das gesamte System: Je nachdem, wofür sich die Kommunikation entschieden hat, reproduziert sich das System künftig nach dem veränderten Muster. (Oder wie gehabt.) Es gilt im Folgenden zu klären, was genau die Strukturen des Rechtssystems sind, die eine Evolution ermöglichen, und wie diese fixiert sind. Ziel ist es nachzuweisen, dass soziale Systeme, die operativ geschlossen sind und sich aus ihren eigenen Elementen reproduzieren, eigene Evolutionen vollziehen. Es liegt nahe, bei Strukturen sofort an Texte zu denken. Ein Abgleich von Texten und deren Interpretation macht Abweichungen markierbar. Dieser Gedanke liegt auch deshalb nahe, weil Schriftform eine nicht mehr wegzudenkende Geltungsbedingung des Rechts ist. Eine genauere Betrachtung der Schrift lässt jedoch schnell erkennen, dass diese Annahme mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, und wie konnte sich das Recht in den Jahrtausenden vor Erfindung der Schrift entwickeln? Verschiedene preadaptive advances (der Anpassung vorausgehende Fortschritte) schufen Voraussetzungen, die ihrerseits günstige Voraussetzungen für andere Entwicklungen schufen. Herausragend ist die frühe Praxis der Devination (Weissagung). Devination kann als Vorläufer des Rechtssystems betrachtet werden. Weissagungen boten Rat in diversen Fragen des Lebens, so auch in Streitigkeiten. Verschiedene Formen begannen sich auszudifferenzieren. Durch Tradierung, d.h. durch stete Wiederholung (Redundanz), konnte man sich passende „Weisheiten“ bei Bedarf vergegenwärtigen. Diese Tradierung senkte das Risiko, dass die psychische Gedächtnisleistung eines Individuums ausfiel bzw. Anlass für Zweifel und Streit bot. (Denn eine mündliche Wiederholung ist streng genommen nur eine fiktive Wiederholung, anfällig für nicht überprüfbare Abwandlung.) Durch die Devinationspraxis wurden Expertise und Komplexität aufgebaut. Man ging von der Beschreibung von Einzelfällen aus (Kasuistik) und operierte mit Wenn-Dann-Bedingungen (also mit Konditionalprogrammen, wie das Rechtssystem heute auch). Der zunehmende Bedarf, die sich ausdifferenzierenden Formen der Devination zu fixieren, dürfte im 5. Jahrtausend vor Chr. zur Erfindung der (Keil-)Schrift beigetragen haben. Doch erst durch Phonetisierung (Verlautschriftlichung) und Alphabetisierung ca. 1200 vor Chr. wurde Schrift universell einsetzbar; heute würde man sagen: alltagstauglich. Weissagung, Schrifterfindung und Rechtsentwicklung stehen also in engem Zusammenhang. Das Recht gebrauchte die Schrift anfangs vor allem, um Schuldverhältnisse in Verträgen zu fixieren und Abweichungen (Variation!) von einem vertraglich gegebenen Versprechen nachweisen und rechtlich bewerten zu können. Vollständiger Text auf Luhmaniac.de

Luhmaniac
51 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 226, K05

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Mar 9, 2022 61:01


Um die historische Entwicklung des Gerechtigkeitsbegriffs nachzuvollziehen, muss die jeweils zugrundeliegende gesellschaftliche Differenzierungsform mitbedacht werden. Ob die Gesellschaft tribal, ständisch oder funktional differenziert ist, bildet jeweils die Bedingung der Möglichkeit dafür, ein Verständnis von Recht und Gerechtigkeit zu entwickeln. In tribalen (segmentären) Gesellschaften war Reziprozität die praktizierte Norm. Die Gesellschaft war nach Familien, Stämmen und Verbänden in gleichwertige Gruppen differenziert. Diese unterstützten sich gegenseitig, vor allem durch Produktionsüberschüsse – gleichsam die Sozialversicherung jener Zeit. Gaben hatten eine wichtige Funktion: Geber und Empfänger wissen beide voneinander, dass beide voneinander wissen, dass der Empfänger einer Gabe sich bei Gelegenheit revanchieren sollte. Jede Gabe schafft eine unausgeglichene Situation, ein Schuldverhältnis. Das wird jedoch nicht mitkommuniziert. Es gibt keine Rechtsinstitution, die Ansprüche regeln könnte. Als Ersatz für die Klagemöglichkeit fungiert die offene Konditionierbarkeit der Revanche: Ob, wann und in welcher Form sich eine Gelegenheit bieten wird, ist offen. Reziprozität bedeutet doppelte Kontingenz. Erwartungen treffen aufeinander und können erfüllt oder enttäuscht werden. Die Erwartung eines als „gerecht“ empfundenen Ausgleichs wird ohne Termin in die Zukunft verschoben. Damit erfüllt Reziprozität die soziale Funktion des Rechts: normative Zukunftserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Eine Enttäuschung im Einzelfall ändert nichts an der Erwartung. Die soziale Funktion des Rechts ist von der gesellschaftlichen Differenzierungsform unabhängig! In der tribalen Gesellschaft bedeutete Gerechtigkeit vor allem Verteilung (distributiv) und Vertauschung (commutativ) sowie Vergeltung von Schuldverhältnissen. In stratifizierten (geschichteten) Gesellschaften, die allesamt über Schriftkultur verfügten, wurde die Maxime der Reziprozität an die Schichtung in Adel/Volk angepasst. Leistungen des Adels wurden höher bewertet. Die dem Recht zugrundeliegende soziale Differenzierungsform setzte sich fort, indem das Recht zwischen zwei Ständen differenzierte. In komplexeren, funktional differenzierten Gesellschaften ist Reziprozität nicht mehr praktikabel. Auch die Wirtschaft wandelt sich nun zum Funktionssystem und spuckt „Marktpreise“ aus. Der Wert einer Leistung ist im Verhältnis dazu kaum noch einzuschätzen. Die Norm verliert auch deshalb ihre praktische Bedeutung, weil Ausbildung und Profession in Recht und Politik wichtiger werden als Herkunft. Mit den entstehenden Richterrollen ist Reziprozität unvereinbar, weil dies schlicht Korruption bedeuten würde. Das Rechtssystem autonomisiert sich und entwickelt aus der Idee der Gleichheit die normative Regel, gleiche Fälle gleich zu behandeln und ungleiche Fälle ungleich. Erst durch die Zuhilfenahme des Begriffs der Gleichheit wird Gerechtigkeit definierbar: als konsistentes Entscheiden innerhalb des Rechtssystems. Darin liegt ein Abstraktionsschritt im Verhältnis zu den bisherigen Rechtsvorstellungen. Das Rechtssystem entfernt sich von der Einzelfallbetrachtung und reproduziert stattdessen seine eigenen Entscheidungen. Die Betrachtung verlagert sich weg von der Frage, was jemandem „mehr oder weniger“ zusteht (als Ausgleich oder Strafmaß) – hin zu der komplexen Frage, wie man den Fall anhand von rechtmäßigen Kriterien als gleich oder ungleich zuordnen kann. Die Kriterien legt das Rechtssystem autonom fest. Es macht sie in Textstellen identifzierbar, auf die es sich in seinem selbstreferentiellen Netzwerk bezieht. Bedeutung gewinnt nun die Frage, ob die Kriterien richtig/falsch zugeordnet werden. (Vollständiger Text auf Luhmaniac.de)

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB AT - Folge 26: Verjährung; Schuldrecht AT - Folge 1: Schuldverhältnisse

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 87:39


Noch § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Fristberechnung (§§ 186 ff BGB), Vereinbarung über Verjährungsfristen, Verjährungshindernisse: Hemmung und Neubeginn; § 23 Verjährungsrecht, Teil 2: Wirkungen § 1 Das Schuldverhältnis: Begriff des Schuldverhältnisses - Sonderverbindung, Schuld und Haftung; § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse: Einteilung der vertraglichen Schuldverhältnisse

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 4: Art und Weise der Leistungserbringung, Erlöschen von Schuldverhältnissen

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 91:24


Noch § 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), Teilleistungen, Leistung durch Dritte; § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Erfüllung und Erfüllungssurrogate: Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB), Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 I BGB), Leistung erfüllungshalber (§ 364 II BGB); Aufrechnung (§§ 387 ff BGB): Voraussetzungen, Ausschluss der Aufrechnung

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 3: Inhalt von Schuldverhältnissen; Art und Weise der Leistungserbringung

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 85:51


Noch § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Konkretisierung von Gattungsschulden (§ 243 II BGB), Bindung des Schuldners an die Konkretisierung (Sonderproblem), Geldschuld, Wahlschuld, Befreiungsanspruch, einseitige Leistungsbestimmung; § 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Verknüpfung von Leistungspflichten

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LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 2: Leistungs- und Erfüllungsort; Inhalt von Schuldverhältnissen

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 89:14


Noch § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse: Dauerschuldverhältnisse, Ansprüche zwischen Vertrag und Gesetz (c.i.c.); § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB); Leistungszeit: Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft; § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Stück- und Gattungsschulden

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 20: Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 86:04


§ 14 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Überblick; Abtretung (Zession): Grundkostellation und Terminologie, Grundlagen, Ausschluss der Abtretbarkeit, Vornahme, Schutz des Schuldners

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 23: Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis; Gläubiger- und Schuldnermehrheiten

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 100:40


Noch § 14 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolge, Beispiele, Vorverlagerung in das Vertragsanbahnungsverhältnis (§ 311 III BGB); § 15 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Teilschuld (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 421 BGB), "Gesamthandsschuld"

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 22: Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 102:15


§ 14 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Erfüllungsübernahme, Schuldbeitritt, Vertragsübernahme, Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 21: Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 95:00


Noch § 14 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Abtretung (§§ 398 ff BGB): Schutz des Schuldners, Schutz des gutgläubigen Zessionars, Besonderheiten der Sicherungszession, Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis); Schuldübernahme: Befreiende (privative) Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB)

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21
BGB Schuldrecht AT - Folge 5: Erlöschen von Schuldverhältnissen, Leistungsstörungsrecht (Überblick)

LMU Grundkurs Zivilrecht 2020/21

Play Episode Listen Later Oct 12, 2021 90:04


Noch § 6 Erlöschen von Schuldverhältnissen: Aufrechnung (§§ 387 ff BGB), andere Erlöschensgründe: Hinterlegung (§§ 372 - 386 BGB), Erlass (§ 397 BGB), Novation, Konfusion, weitere Erlöschensgründe; § 7 Leistungsstörungen, Teil 1: Überblick: Die Pflichtverletzung als zentraler Haftungstatbestand: Systematik des Leistungsstörungsrechts

Rechtsprechung-News
Nr. 38 keine AGG-Entschädigung bei Zutrittsverweigerung wegen zu altem Aussehens - BGH 5.5.2021 - VII ZR 78/20

Rechtsprechung-News

Play Episode Listen Later May 21, 2021 16:04


Kein massengeschäftsähnliches Schuldverhälverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG bei einer Veranstaltung für eine junge Zielgruppe Abonnieren und weiter empfehlen! Instagram: rechtsprechung_news Website: www.rechtsprechung-news.webnode.com Jura; Urteil; Rechtsprechung; News; Referendariat; Rechtswissenschaften; Prozess; Recht; Gericht; Gesetz; Klage; Rechtsanwalt; Staatsexamen; Paragraf; Jurist; Examen; StEx; Rechtsreferendariat; Anwalt; Ref; Paragraph; Referendar; Justiz; Bundesverfassungsgericht; Rechtsreferendar; Richter; law; Justiz; Jurastudent; Jurapodcast; Staatsanwalt; Zivilrecht; BGB; BGH; Bundesgerichthof; Landgericht; Oberlandesgericht; OLG; LG; Amtsgericht; AG; ZPO

Luhmaniac
36. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 170 K04

Luhmaniac

Play Episode Listen Later May 1, 2021 51:48


Die Regelung von Schuldverhältnissen (obligatio: Verpflichtung) entwickelte sich im Römischen Zivilrecht zu einer der wichtigsten Kategorien. Die Entstehungsanlässe dürften Delikte und Verträge gewesen sein, die als Unrecht empfunden wurden. Folglich bedurfte es einer klaren Trennung zwischen Recht und Unrecht. Einmal vorhanden, wurde diese scharfe Unterscheidung im Lauf der Geschichte in Europa auf immer mehr Fragen angewendet. Die ursprüngliche Paradoxie des Rechts jedoch blitzte immer wieder durch. Sie konnte erst durch Konditionalprogramme aufgelöst werden. Dafür zwei Beispiele. Beispiel eins ist die Figur des Risikos. Wenn rechtmäßiges Verhalten einen Schaden erzeugt, kann das Verhalten nicht nachträglich für unrechtmäßig erklärt werden. Es wäre paradox, dass etwas Rechtmäßiges Unrecht sein könnte. Um das Unlösbare aufzulösen, mussten erst Konditionalprogramme entwickelt werden. Diese stellen Wenn-dann-Bedingungen sowohl für rechtmäßiges als auch für unrechtmäßiges Verhalten auf. Lösung: Das Rechtsinstitut der Gefährungshaftung machte die Übernahme einer Haftung für etwaige Schäden zur Bedingung dafür, dass riskantes Verhalten rechtlich abgesichert sein kann. D.h.: Neue Unterdifferenzen (Risiko, Haftung) ermöglichen es, von diesen Begriffen ausgehend konkrete Wenn-dann-Regeln aufzustellen, wie in welchem Fall zu verfahren ist. Beispiel zwei ist die paradoxe staatliche Duldung rechtswidrigen Verhaltens. Noch im 19. Jh. galt ein „Nachlassen von der absoluten Rechtsforderung“, um den Frieden zu erhalten, als Staatsräson. Dabei handelt es sich jedoch um ein Zweckprogramm („um zu“) und eben nicht um ein Konditionalprogramm („wenn, dann“). Das untaugliche Zweckprogramm mutete dem Recht die Paradoxie zu, sich selbst abzulehnen bzw. zu sabotieren. Recht sollte demnach Unrecht für rechtens erklären. Erst durch das Einziehen von Konditionen konnten Regel-Ausnahme-Schemata definiert werden, die anhand neuer Begrifflichkeiten genau festlegen, unter welchen Bedingungen etwas Recht und unter welchen Bedingungen etwas Unrecht sein kann. Ein Beispiel wäre hier der „zivile Ungehorsam“. Auf das eigene System wirken Konditionalprogramme dynamisierend. Es kann sich an seinen eigenen Programmen, d.h. Bedingungen, Kriterien und Kategorien orientieren, ohne erst ein Urteil abwarten zu müssen. Es wird von diesem Zeitpunkt des Urteils unabhängig. Die Paradoxie des Rechts bleibt jedoch immer vorhanden. Sie wird „nur“ durch Konditionalprogramme immer neu aufgelöst. So wird die Paradoxie selbst zu einem kreativen Prinzip: Um sie zu entfalten, muss das System laufend neue Programme entwickeln, in denen es Ausnahmen von Normalregeln definiert. Dies gelingt abstrakt gesagt durch das Einziehen neuer Unterbegriffe auf beiden Seiten der Recht/Unrecht-Differenz und das Hinzufügen von neuen Kategorien, mit denen man dann operieren kann. Kurz, mit dem binären Code irritiert sich das System dauerhaft selbst. Es geht damit selbst ein Risiko ein, weil es seine existenzbegründende Paradoxie immer wieder rechtmäßig auflösen muss. Durch Konditionalprogramme löst es das Problem.

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20
BGB Schuldrecht AT - Folge 23: Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis; Gläubiger- und Schuldnermehrheiten

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20

Play Episode Listen Later Apr 2, 2021 100:42


Noch § 14 Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen, Rechtsfolge, Beispiele, Vorverlagerung in das Vertragsanbahnungsverhältnis (§ 311 III BGB); § 15 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten: Schuldnermehrheit (§ 420 ff BGB): Teilschuld (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 421 BGB), "Gesamthandsschuld"

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20
BGB AT - Folge 26: Verjährung; Schuldrecht AT - Folge 1: Schuldverhältnisse

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20

Play Episode Listen Later Apr 2, 2021 87:40


Noch § 22 Verjährungsrecht, Teil 1: Arten und Voraussetzungen: Fristberechnung (§§ 186 ff BGB), Vereinbarung über Verjährungsfristen, Verjährungshindernisse: Hemmung und Neubeginn; § 23 Verjährungsrecht, Teil 2: Wirkungen § 1 Das Schuldverhältnis: Begriff des Schuldverhältnisses - Sonderverbindung, Schuld und Haftung; § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse: Einteilung der vertraglichen Schuldverhältnisse

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20
BGB Schuldrecht AT - Folge 2: Leistungs- und Erfüllungsort; Inhalt von Schuldverhältnissen

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20

Play Episode Listen Later Apr 2, 2021 89:15


Noch § 2 Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse: Dauerschuldverhältnisse, Ansprüche zwischen Vertrag und Gesetz (c.i.c.); § 3 Leistungs- und Erfüllungsort (§§ 269 ff. BGB); Leistungszeit: Begriffe, Bestimmung des Erfüllungsorts nach § 269 BGB, Arten von Schulden, Schickschuld, Leistungszeit (§ 271 BGB), absolutes und relatives Fixgeschäft; § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Stück- und Gattungsschulden

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20
BGB Schuldrecht AT - Folge 3: Inhalt von Schuldverhältnissen; Art und Weise der Leistungserbringung

LMU Grundkurs Zivilrecht 2019/20

Play Episode Listen Later Apr 2, 2021 85:51


Noch § 4 Inhalt von Schuldverhältnissen: Konkretisierung von Gattungsschulden (§ 243 II BGB), Bindung des Schuldners an die Konkretisierung (Sonderproblem), Geldschuld, Wahlschuld, Befreiungsanspruch, einseitige Leistungsbestimmung; § 5 Art und Weise der Leistungserbringung: Verknüpfung von Leistungspflichten

art noch weise bindung konkretisierung schuldners schuldverh