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Welche Vorfälle am Arbeitsplatz muss oder darf ich als Arbeitnehmerin melden? Wo erstatte ich die Meldung am besten? Zu welchen Handlungen ist eine Arbeitgeberin in der Folge verpflichtet? Wenn ein sog. «Whistleblower» tätig wird, hat er einen Missstand am Arbeitsplatz festgestellt. Dazu gehören beispielsweise Veruntreuungshandlungen des Vorgesetzten, eine beobachtete sexuelle Belästigung oder ein Mitarbeiterdiebstahl. Auch Mobbing einer Arbeitskollegin kann ein Fehlverhalten darstellen, das Anlass zu einer Meldung geben kann. All diesen Fällen ist gemein, dass der Whistleblower als Insider über Informationen verfügt, die er melden möchte, um Missstände aufzudecken. Aber darf er das? Und wo soll er die Meldung einreichen? Darf diese auch anonym erfolgen? Was passiert, wenn die Arbeitgeberin diese Missstände nicht hören möchte? Rechtlich gesehen ist die Arbeitnehmerin an die Treue- und Geheimhaltungspflicht gebunden, die grundsätzlich auch in Bezug auf festgestellte Missstände gilt, sofern keine höheren Interessen entgegenstehen. Zudem muss jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung, ob und vor allem wo die Meldung gemacht werden darf, eine dreistufige Meldekaskade entwickelt. Diese wird im Podcast «Arbeitsrecht Inside» eingehend erläutert und mit Beispielen untermauert. Die Arbeitgeberin treffen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verschiedene Pflichten, die sie bei einer eingegangenen Meldung beachten muss. Zentral ist vor allem, dass ein korrekt meldender Mitarbeiter einen Kündigungsschutz gegen eine missbräuchliche Entlassung geniesst. Notwendig ist in allen Fällen eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Im Podcast «Arbeitsrecht Inside» sprechen Prof. Dr. Roger Rudolph von der Universität Zürich und Milena Ragaz über «Whistleblowing am Arbeitsplatz» und die rechtlichen Herausforderungen bei Meldungen von Missständen. Zudem diskutieren sie über interessante Grundsatzurteile und werfen auch einen kurzen Blick über die Landesgrenzen. Mehr Infos über Professor Roger Rudolph gibt es hier: https://www.ius.uzh.ch/de/staff/professorships/alphabetical/rudolph.html
Angenommen, Sie müssten die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege prüfen... Wie würden Sie es angehen? Hätten Sie eine Stichprobe gezogen oder eine bewusste Auswahl von X Fällen getroffen und dann eine Aussage über die Einzelfälle getroffen? Was hätte das Ergebnis bedeutet? Hätten Sie eine Aufbau- oder Systemprüfung in Kombination mit Funktionstests oder eine Prozessprüfung durchgeführt? Oder hätten Sie einen systemischen Blick auf das Ganze geworfen und die wertekonforme Zweckerfüllung auf Basis der zugrundeliegenden Muster geprüft? Hierbei tritt man einen weiteren Schritt zurück und betrachtet nicht nur den Ablauf eines Prozesses, sondern auch die zugrundeliegenden Interessen der einzelnen Akteure. Dann beobachtet man die Interaktionen der Akteure. Ist man weit genug entfernt und löst sich von den Details des Einzelfalls, kann man die zugrundeliegenden Muster erkennen. - Worum geht es wirklich? - Welches Spiel wird hier gespielt? - Welche Spielregeln scheinen zu existieren? - Was passiert, wenn sich jemand nicht an die Spielregeln hält? - Welche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen hat das? Solche Prüfungsaussagen haben eine noch höhere Aussagekraft. Sie spiegeln die aktuellen relevanten Rahmenbedingungen wieder, und zeigen, wie es in Zukunft laufen wird, wenn diese Rahmenbedingungen so bestehen bleiben werden. Erkennt man diese Muster, lohnt es sich zu unterscheiden, welche davon hilfreich sind und welche nicht. Hilfreiche Muster kann man unterstützen. Nicht hilfreiche Muster sollte man versuchen zu unterbinden. Ein erster Schritt ist immer, diese Muster transparent zu machen und zu benennen. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören, viel Erfolg beim Ausprobieren und erfolgreiche Prüfungsprozesse!
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Wer unsere Arbeit mit einer Spende unterstützen will, kann dies per PayPal tun: http://paypal.me/hellepanke Vielen Dank! Mit: Dr. Andrea Genest (Leiterin der Gedenkstätte Ravensbrück), Dr. Lutz van Dijk (Historiker, Initiator der Petition zum Gedenken an queere Opfer der NS-Zeit im Deutschen Bundestag), Dr. Rainer Herrn (Medizinhistoriker). Moderation: Prof. Dr. Stefanie Schüler-Springorum (Leiterin des Zentrums für Antisemitismusforschung). Eine gemeinsame Veranstaltung von Helle Panke e.V. und dem Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll-Stiftung, dem August-Bebel-Institut und dem Zentrum für Antisemitismusforschung in Kooperation mit dem SchwuZ Queer Club. Mit der Gedenkstunde am 27. Januar 2023 wird im Bundestag erstmals der queeren Opfer des Nationalsozialismus gedacht. Dem ging ein jahrelanges Bemühen voraus, so wie überhaupt Erinnerungspolitik ein steiniger Weg ist. Queere Opfer des NS hatten es nicht zuletzt deshalb schwer, weil sie auch in der Nachkriegszeit noch ausgegrenzt, verfolgt und kriminalisiert wurden. So brauchte es Jahrzehnte, bis erstmals an die queeren Opfer des Nationalsozialismus erinnert wurde. Zudem ist der Begriff „queer“ nicht unproblematisch, da er sich erst in jünster Zeit etabliert hat – allerdings waren auch die Begriffe „schwul“, „lesbisch“ oder „trans“ früher kaum oder gar nicht geläufig. Zunächst wurde den schwulen Opfern der NS-Zeit gedacht, erst in jüngster Zeit auch den lesbischen Opfern. Über die Verfolgung von Transmenschen ist hingegen bislang nur wenig bekannt. Die Verfolgung hatte unterschiedliche Formen, doch jeder Einzelfall ist tragisch und zeugt von oft kaum vorstellbaren Schrecken. Allerdings ist auch aus der Perspektive des Einzelfalls die Zuordnung zu einer Opfergruppe nicht selten kompliziert, da der NS-Staat Menschen auch wegen mehrerer Merkmale verfolgte und ermordete – z.B. schwule Juden, lesbische Sozialdemokrat*innen und Kommunist*innen. Die Veranstaltung sollte sowohl die Verfolgung in der NS-Zeit als auch den schwierigen Weg der Erinnerung beschreiben.
►► Schließe dich über 10.000 Studierenden und Referendar*innen an: Abonniere meinen kostenlosen Newsletter »Jura neu gedacht« ⇨ https://mailchi.mp/endlichjura/newsletter Als ich mich vor ein paar Wochen zum ersten Mal in meinem Leben mit der isolierten Drittwiderklage beschäftigt habe, bin ich in Nicos schriftlicher Zusammenfassung zu dem Thema über die nachfolgenden Ausführungen gestolpert: »Die isolierte Drittwiderklage ist nur zulässig, wenn Klage und isolierte Drittwiderklage in einem rechtlich und tatsächlich engen Zusammenhang stehen. Hierneben verlangt der BGH, dass keine schützenswerten Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt werden. Dafür kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls an.« Da wurde mir wieder einmal bewusst, auf wie viele Prinzipien und weiche Argumentationsmuster wir als Jurist*innen tagtäglich zurückgreifen: Eine Verbindung zweier Sachverhalte ist nur möglich, wenn diese in einem rechtlich und tatsächlich engen Zusammenhang stehen. Es ist sicherzustellen, dass keine schützenswerten Interessen eines Dritten verletzt werden. Es kommt auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls an. Et voilà: Drei Dinge, die du schreiben kannst, wenn dir nichts Besseres einfällt.
Den vollständigen STANDPUNKTE-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier:https://kenfm.de/standpunkte-•-versammlungsrecht-im-jahre-2020/ Ein Standpunkt von Sean Henschel. Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche am 15. und 17. April über zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gegen Versammlungsverbote entschieden. Es handelte sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Problemen. Um schon zu Beginn einen wichtigen Punkt vorwegzunehmen: Das Bundesverfassungsgericht hat in den beiden Entscheidungen nicht entschieden, dass die betroffenen Versammlungen vorbehaltlos stattfinden müssen.Im Fall Gießen ging es darum, dass der von dem Versammlungsverbot Betroffene am 4. April 2020 mehrere Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ mit einer zu erwarteten Teilnehmerzahl von ungefähr 30 Personen bei der zuständigen Behörde anmeldete. Nach einem erfolglosen Kooperationsgespräch verfügte die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen durch Bescheid vom 9. April 2020, gestützt auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Versammlungen.Bei dem Bescheid in Form einer Verbotsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Bei der Verbotsverfügung handelt es sich um einen für den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt, weil dieser negativ in seine Rechte eingreift, in diesem Fall das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG...weiterlesen hier: Jetzt KenFM unterstützen: https://www.patreon.com/KenFMde https://de.tipeee.com/kenfm https://flattr.com/@KenFM Dir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/ Du kannst uns auch mit Bitcoins unterstützen. BitCoin-Adresse: 18FpEnH1Dh83GXXGpRNqSoW5TL1z1PZgZK Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/ KenFM ist auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommst Du zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/ https://www.kenfm.de https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://www.youtube.com/KenFM See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Thema heute: "Musik machen verboten!" - Mythen des Mietrechts im Überblick - E-Gitarrenlärm, Schlüssel für den Vermieter, Streichen bei Auszug - einige der gängigsten Mythen zum Mietrecht. "Streichen muss man nicht" oder "Wer Nachmieter sucht, kommt früher aus dem Mietvertrag raus!" Gefährliches Halbwissen, das schnell im Streit mit dem Vermieter oder Nachbar enden kann. Etwa eine Million Rechtsberatungen führen Juristen der örtlichen Mietervereine jährlich durch. Thema Nummer eins: Die Betriebskosten. Kommt es zum Gerichtsstreit, kann das schnell teuer werden. Die Versicherungsexperten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) klären Miet-Märchen auf und verraten, wie man sich Rückendeckung holt. Ja, wer ein Musikinstrument hat, darf zu Hause üben - auch mit E-Gitarre oder sogar Schlagzeug! Welche Beschränkungen dabei gelten, richtet sich tatsächlich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten. Grober Richtwert für übliches Musizieren: 2-3 Stunden an Werktagen und 1-2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit. Wer nicht bei seinem täglichen Mittagsschläfchen gestört werden möchte, kann einen Blick in die Hausordnung werfen. Denn die Hausverwaltung darf Ruhezeiten festlegen. Absolute Stille muss trotzdem nicht herrschen. Auch die Frage nach dem Zweitschlüssel ist schnell beantwortet: Nein, der Vermieter, der Hausmeister und die Hausverwaltung dürfen keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung behalten. Das gilt neben Haus- und Wohnungsschlüssel auch für Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Ist man für einen längeren Zeitraum nicht Zuhause anzutreffen, empfiehlt es sich, einer vertrauten Person einen Zweitschlüssel dazulassen und den Vermieter darüber zu informieren. Muss ich die Wände vor dem Auszug eigentlich neu und weiß streichen? Das kommt ganz darauf an, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. War sie unrenoviert, kommt man jedenfalls um die lästige Pflicht herum: Laut Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2015 dürfen Vermieter in diesem Fall keine Instandhaltung verlangen, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt würde. Und wie steht's mit der Nachmieter-Suche? Kann ich vorzeitig ausziehen, wenn ich drei Interessenten zur Auswahl stelle? Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Dreimonatsfrist für Mieterkündigungen. Auch, wenn im Mietvertrag eine Nachmietervereinbarung getroffen wurde, muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren: Bestehen zum Beispiel Zweifel an der Solvenz des potenziellen Nachfolgers, kann der Vermieter den Nachmietervorschlag ablehnen. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
In Anlehnung an einen Beschluss des OLG Bamberg vom 25.6.2018, Az.: 3 U 157/17. Hier spielen die Grundüberlegungen zu Bankkonten -speziell Oder-Konten- und dem Vertrag zugunsten Dritter eine gewichtige Rolle. In der Verknüpfung dieser beiden Themen, wie sie das OLG Bamberg zu entscheiden hatte, liegt Gestaltungsspielraum, was die Entscheidung insbesondere für bereits testamentarisch gebundene Erblasser interessant macht! Doch Vorsicht: bei bereits gebundenen Erblassern kommen ggf. Ansprüche aus § 2287 BGB oder Pflichtteilsergänzung in Betracht. Ein Allheilmittel sind die hier angestellten Überlegungen daher nicht. Eine genaue Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist unerlässlich!
Thema heute: "Musik machen verboten!" - Mythen des Mietrechts im Überblick E-Gitarrenlärm, Schlüssel für den Vermieter, Streichen bei Auszug - einige der gängigsten Mythen zum Mietrecht. "Streichen muss man nicht" oder "Wer Nachmieter sucht, kommt früher aus dem Mietvertrag raus!" Gefährliches Halbwissen, das schnell im Streit mit dem Vermieter oder Nachbar enden kann. Etwa eine Million Rechtsberatungen führen Juristen der örtlichen Mietervereine jährlich durch. Thema Nummer eins: Die Betriebskosten. Kommt es zum Gerichtsstreit, kann das schnell teuer werden. Die Versicherungsexperten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) klären Miet-Märchen auf und verraten, wie man sich Rückendeckung holt. Ja, wer ein Musikinstrument hat, darf zu Hause üben - auch mit E-Gitarre oder sogar Schlagzeug! Welche Beschränkungen dabei gelten, richtet sich tatsächlich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind insbesondere das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten. Grober Richtwert für übliches Musizieren: 2-3 Stunden an Werktagen und 1-2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit. Wer nicht bei seinem täglichen Mittagsschläfchen gestört werden möchte, kann einen Blick in die Hausordnung werfen. Denn die Hausverwaltung darf Ruhezeiten festlegen. Absolute Stille muss trotzdem nicht herrschen. Auch die Frage nach dem Zweitschlüssel ist schnell beantwortet: Nein, der Vermieter, der Hausmeister und die Hausverwaltung dürfen keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung behalten. Das gilt neben Haus- und Wohnungsschlüssel auch für Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Ist man für einen längeren Zeitraum nicht Zuhause anzutreffen, empfiehlt es sich, einer vertrauten Person einen Zweitschlüssel dazulassen und den Vermieter darüber zu informieren. Muss ich die Wände vor dem Auszug eigentlich neu und weiß streichen? Das kommt ganz darauf an, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. War sie unrenoviert, kommt man jedenfalls um die lästige Pflicht herum: Laut Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2015 dürfen Vermieter in diesem Fall keine Instandhaltung verlangen, da der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt würde. Und wie steht's mit der Nachmieter-Suche? Kann ich vorzeitig ausziehen, wenn ich drei Interessenten zur Auswahl stelle? Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Dreimonatsfrist für Mieterkündigungen. Auch, wenn im Mietvertrag eine Nachmietervereinbarung getroffen wurde, muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren: Bestehen zum Beispiel Zweifel an der Solvenz des potenziellen Nachfolgers, kann der Vermieter den Nachmietervorschlag ablehnen. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
Thema heute: Oldtimer-Versicherung: faires Angebot für junge Fahrer Entgegen dem branchenüblichen Vorgehen ermöglicht autosan CLASSIC ab sofort die Integration junger Fahrer in den Oldtimer-Tarif. Für Besitzer, deren Oldtimer noch konventionell versichert sind, kommt diese Nachricht zum richtigen Zeitpunkt. Wer wechseln will, muss seine Versicherung im Regelfall bis zum 30. November kündigen. Oldtimer-Besitzer mit Nachwuchs im frühen Führerscheinalter kennen das Problem: Die meisten Oldtimer- Versicherungen schließen junge Fahrer aus. Aus Sicht der Versicherungen ist das verständlich, denn junge Fahrer weisen ein signifikant höheres Unfallrisiko auf als Fahrer mittleren und fortgeschrittenen Alters mit langjähriger Fahrpraxis. Das höhere Risiko lässt sich nicht mit der niedrigen Prämie eines Oldtimer-Tarifs vereinbaren. Doch wie will man junge Fahrer für historische Fahrzeuge begeistern, wenn sie diese nicht fahren dürfen? Hierzu kommt jetzt eine gute Nachricht. Sind ein paar nachvollziehbare Bedingungen erfüllt, lassen sich ab sofort auch junge Fahrer in den Oldtimer-Tarif dieser Versicherung integrieren. Unter jungen Fahrern versteht man bei autosan CLASSIC solche unter 23 Jahren und mit Führerscheinbesitz kürzer als vier Jahre. Und um diese Bedingungen geht es: Beim zu versichernden Fahrzeug muss es sich um ein Kraftrad, einen Pkw oder einen Traktor mit Mindestalter 30 Jahre, also um einen tatsächlichen Oldtimer handeln. Die Höchstleistung des Motors ist bei Krafträdern auf 35 kW / 48 PS und bei Pkw auf 73 kW / 100 PS beschränkt. Unbeschränkt bleibt die Motorleistung von Traktoren. Handelt es sich um einen Fahrer mit Führerscheinbesitz kürzer als ein Jahr, ist ein praktisches Fahrtraining zu absolvieren und nachzuweisen. Wegen des noch immer höheren Risikos wird ein für beide Seiten akzeptabler Prämienaufschlag erhoben. Ebenso nachvollziehen lassen sich die genaue Prüfung jedes Einzelfalls und der Akzeptanzvorbehalt seitens des Versicherers. Sind alle Voraussetzungen gegeben, kann der junge Fahrer als Nutzer in einen Vertrag eingeschlossen werden oder ein historisches Fahrzeug unter seinem Namen versichern. Selbstverständlich gelten hierbei auch die grundlegenden Bedingungen des Oldtimer-Tarifs von autosan CLASSIC, beispielsweise Nachweise für Garage und Alltagsfahrzeug. Die zusätzlichen Bedingungen entfallen, sobald der betreffende Fahrer 23 Jahre alt ist und seinen Führerschein vier Jahre besitzt. autosan CLASSIC ist eine Marke des Risikoträgers Aioi Nissay Dowa Insurance Company of Europe Limited, Niederlassung Deutschland. Bundesweit bekannt ist der Versicherer durch den Toyota Versicherungsdienst. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
http://www.s-ge.com/schweiz/export/de/blog/vereinbarkeit-der-kennzeichnungspflicht-und-swissness-gesetzgebung-im-export KMU, die zum Beispiel nach Saudi-Arabien, USA oder Südkorea exportieren, stehen vor einem Problem: Die Zollregeln der Länder verpflichten zur Kennzeichnung des Warenursprungs, wohingegen diese Bezeichnung für Schweizer KMU eine Verletzung der Swissness-Gesetzgebung darstellen könnte. Unterscheidung zwischen Ursprung und Herkunft Zollrechtliche Ursprungsregeln legen fest, ob ein Produkt bei einem Grenzübertritt berechtigt ist Zollvergünstigungen zu erhalten. Die Berechnung des Ursprungs unterliegt anderen Regeln, als die Berechnung der Herkunft im Sinne der Swissness-Gesetzgebung. Die Swissness-Regeln gehören zum Kennzeichenrecht (Herkunftsangaben) und bringen zum Ausdruck, dass eine Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt. Herkunftsangaben ermöglichen die freiwillige Kennzeichnung von Gütern und Dienstleistungen zu «Werbezwecken», müssen aber zutreffend sein. Sie sollen die Konsumenten vor Täuschungen schützen. Wegen der verschiedenen Zielsetzungen und Berechnungskriterien von Ursprung und Herkunft ist es deshalb möglich, dass ein Produkt nicht (werbemässig) mit der Angabe «Made in Switzerland» angepriesen werden darf, obwohl es die zollrechtlichen Ursprungskriterien der Schweiz erfüllt. Angabe des zollrechtlichen Ursprungs als Vorschrift im Export Wie muss sich nun ein KMU verhalten, dass ein Produkt exportiert, welches laut Swissness-Gesetzgebung nicht als «Made in Switzerland» bezeichnet werden darf, aber zur Erfüllung der Importvorschriften des Abnehmerlandes eben den zollrechtlichen Ursprung am Etikett oder auf der Verpackung der Ware anbringen muss? Schweizer Exporteure müssen die Regeln des Exportlandes einhalten. Saudi-Arabien, die USA und Südkorea verlangen beispielsweise, dass die importierten Produkte mit dem «zollrechtlichen Ursprung» bezeichnet werden, unabhängig davon, ob das Produkt auch die Herkunftsregeln gemäss Swissness-Gesetzgebung erfüllt. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) empfiehlt: «So lange die nach dem entsprechenden ausländischen Zollrecht notwendige ‚Ursprungsangabe‘ so ausgestaltet oder angebracht ist, dass sie nicht als werbemässige (kennzeichen- bzw. markenrechtliche) Anpreisung des Produkts mit dem Label „Schweiz“ aufgefasst wird, ist sie aus der „Swissness“-Perspektive unbedenklich. (…) Gleich verhält es sich, wenn die zollrechtliche Ursprungsangabe auf dem Ursprungszeugnis für das Einfuhrland nicht reicht, und zwingend eine Angabe auf der Verpackung oder einem Etikett verlangt wird.» Checkliste für exportierende KMU KMU sollten aber darauf achten, dass: der Hinweis auf die Schweiz nicht in ein Label (Markenzeichen) integriert ist das Schweizerkreuz nicht verwendet wird die Kennzeichnung so positioniert ist, dass sie nicht als Bewerbung der Schweizer Herkunft der Ware angesehen werden kann sich die Kennzeichnung nicht durch Schriftgrösse, Farbgestaltung oder abgesetzte Präsentation von den übrigen Produktangaben abhebt. Ob ein KMU diese Voraussetzungen erfüllt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Wirkung des Etiketts im Rahmen der gesamten Warenpräsentation) und kann letztlich nur durch einen Richter abschliessend festgelegt werden.
Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 11/19
Internationale Analysen stimmen darin überein, dass medizinische Fehler vorrangig aus Systemfehlern – aus den Organisationsmängeln in der Gesundheitsversorgung – resultieren. Individuelle Versäumnisse der Fachleute im Gesundheitswesen sind dagegen – quantitativ – nur nachrangig für das Entstehen medizinischer Fehler von Bedeutung. Zu den häufigsten unerwünschten Ereignissen im stationären Bereich und auch zu den häufigsten vermeidbaren Problemen gehören international Arzneimittelkomplikationen. Die Hypothese, dass auch hierzulande, im Gegensatz zu der allgemein akzeptierten, juristischen Betrachtungsweise der Problematik, die medizinischen Behandlungsfehler nicht isoliert durch einzelne Personen herbeigeführt, sondern durch die bestehenden Lücken im Gesundheitssystem in unterschiedlichem Maße begünstigt werden, sollte an einem kleinen Patientenkollektiv, das mit Methotrexat behandelt wurde, geprüft werden. Von 1992 bis 2006 wurden sämtliche im Institut für Rechtsmedizin der Universität München autopsierten Fälle einer letal wirksamen absoluten oder relativen MTX-Überdosierung erfasst. Unter Verwendung des modifizierten "London-Protokols" wurden die Krankenblattunterlagen, die umfangreichen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die Obduktionsergebnisse sowie die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen und histologischen Untersuchung ausgewertet. Innerhalb von 15 Jahren wurden im Institut für Rechtsmedizin insgesamt acht Fälle einer tödlichen MTX-Überdosierung bearbeitet. Bei sieben von acht Patienten bestand eine primäre chronische Polyartritis, bei einer weiteren Patientin erfolgte die MTX-Therapie wegen eines vermuteten metastasierten Dickdarmkarzinoms. Mit einer Ausnahme betraf die Fehlbehandlung Frauen. Ein unmittelbarer, bzw. mittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen einer MTX-Überdosierung und dem Todeseintritt konnte in allen Fällen zweifelsfrei belegt werden. In fünf Fällen betraf die Fehlbehandlung mit MTX die Häufigkeit der Substanzverabreichung, z. B. je 10 mg an 23 aufeinander folgenden Tagen, statt 10 mg pro Woche. Bei einer Patientin lag bei Nichtberücksichtigung einer erheblich eingeschränkten Nierenfunktion eine relative Überdosierung der Substanz vor. Eine weitere Patientin starb infolge einer mangelnden Überwachung einer per se richtig dosierten MTX-Therapie. Bei einer 54-jährigen Frau wurde eine hochdosierte intravenöse Verabreichung von MTX bei einem angeblichen Tumorleiden ohne jegliche Überprüfung der Indikation und ohne eines sog. "Leukovorin-Schutzes" durchgeführt. Bei der Aufarbeitung der Fälle zeigte sich gerade bei Patienten mit Polyarthrits und MTX-Therapie ein sehr ähnlicher Verlauf im Hinblick auf die diagnostischen Maßnahmen und Interpretation der Befunde nach dem Auftreten der ersten Symptome. Die Analyse der Fälle zeigte, dass ein gleichzeitiges Wirksamwerden zahlreicher Faktoren wie mangelnde Kommunikation zwischen den Leistungserbringern, unzureichende Ausbildung des Personals, mangelhafte Patientenaufklärung u.a. zum Behandlungsfehler geführt haben. Hiermit konnte die Hypothese eines multifaktoriellen Geschehens beim Zustandekommen eines Behandlungsfehlers bestätigt werden, wonach individuelle Versäumnisse der Leistungserbringer quantitativ nur nachrangig für das Entstehen von Fehlern in der Gesundheitsversorgung von Bedeutung sind. Vielmehr sind Fehler als Konsequenzen und weniger als Ursachen anzusehen. Die vorliegende Studie führte darüber hinaus zu der Erkenntnis, dass derartige Fälle nicht pauschal, sondern nur mit einem enormen Zeitaufwand und unter der Berücksichtigung der Begebenheiten eines jeden Einzelfalls untersucht werden können und dürfen.