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Noch § 22 Werkvertragsrecht, Teil 2: Rechte des Werkunternehmers, Gefahrtragung: Verantwortlichkeit des Bestellers (§ 645 BGB), Gefahrtragung (§ 644 BGB); Sicherung des Werkunternehmers; § 23 Maklervertrag, Partnervermittlung (§§ 652 ff BGB); § 24 Auftrag (§§ 662 ff. BGB): Überblick, Die Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB), Aufwendungsersatz (§ 670 BGB), Beendigung des Auftrags, Haftung für Rat und Auskunft (§ 675 II BGB); § 25 Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB); § 26 Persönliche Sicherheiten: Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantie: Bürgschaft: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft
§ 26 Persönliche Sicherheiten: Bürgschaft: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft, Zustandekommen, Akzessorietät, Formen der Bürgschaft, Situation nach Inanspruchnahme des Bürgen, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Abgrenzung zum Schuldbeitritt; § 27 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich: abstraktes Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis, kausales Schuldanerkenntnis; § 28 Geschäftsführung ohne Auftrag: Überblick, Tatbestandsvoraussetzungen: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille: das "auch fremde Geschäft", Verhältnis zum Bereicherungsrecht
Die Grundrechte sind zuallererst Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Seit der „Lüth“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51) ist jedoch anerkannt, dass die Grundrechte des Grundgesetzes auch eine objektive Wertentscheidung verkörpern, die für alle Bereiche des Rechts gilt. Für Private folgt daraus, dass die Grundrechte auch in das Rechtsverhältnis zu anderen Privaten ausstrahlen. Sie entfalten mittelbare Drittwirkung.Doch in welchen Konstellationen entfalten die Grundrechte mittelbare Drittwirkung – und in welchem Umfang? Diese Frage stellte sich in einem Fall, in dem ein Fußballfan wegen vermeintlicher Beteiligung an Ausschreitungen von einem Fußballverein mit einem umfassenden Stadionverbot belegt wurde – und dagegen klagte. In seiner Entscheidung konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen und Folgen der mittelbaren Bindung Privater an die Grundrechte (Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09). Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Grundrechtsdogmatik ist die Stadionverbote-Entscheidung schon heute ein „Klassiker“ der Rechtsprechung des BVerfG. Professor Emanuel V. Towfigh, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Empirische Rechtsforschung und Rechtsökonomik an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, ruft diese Leitentscheidung in Erinnerung und bettet sie in ihren Kontext ein:Was verstehen wir unter dem Prinzip der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte?Was bewegt das Bundesverfassungsgericht in seiner „Stadionverbote“-Entscheidung dazu, die Dogmatik der mitttelbaren Drittwirkung auszuweiten?Nach welchen Kriterien bestimmt das Bundesverfassungsgericht, ob und in welchem Umfang Private der mittelbaren Drittwirkung unterliegen?Dürfen Private – anders als der Staat – grundsätzlich andere Teilnehmer des Rechtsverkehrs diskriminieren?Wie verhält sich die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte in ihrem Umfang zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung?Welche Folgewirkungen hat die „Stadionverbote“-Entscheidung?Wirkt sich die „Stadionverbote“-Entscheidung auch aus auf die mittelbare Grundrechtsbindung von Social-Media-Plattformen?Eine detaillierte Aufbereitung der Stadionverbote-Entscheidung findet ihr auf der Jurafuchs Lernplattform (hier). Jurafuchs ist die digitale Lernumgebung für Jurastudentinnen, Rechtsreferendare und juristische Professionals. Unsere Expertinnen und Experten stellen für euch zusammen, was ihr für Studium, Referendariat und die beiden Staatsexamina wissen müsst und was ihr in der Praxis braucht. Im Smartbook Grundrechte von Professor Towfigh und Alexander Gleixner (Open Access bei unserem Kooperationspartner Nomos) findet ihr zudem systematische Ausführungen zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und zum Stadionverbots-Entscheidung. Jurafuchs erhaltet ihr als Hörerinnen und Hörer unseres Podcasts für einen Monat kostenlos. Ladet euch dazu Jurafuchs herunter und gebt in der App den Code „SPRUCHREIF” ein. Wie ihr den Code einlösen könnt, erfahrt ihr hier. Das Angebot gilt nur für Neukund:innen.
In dieser Folge spricht Jacqueline Klusik-Eckert mit Dr. Dr. Grischka Petri über die vielen unterschiedlichen Rechtsverhältnisse in der Kunstgeschichte und dem digitalen Raum. In einem lockeren Rechtsgespräch erhält man einen Überblick über den Blumenstrauß an Rechtsformen, mit denen man in Berührung kommt, wenn es um die Erforschung des kulturellen Erbes geht. Petri plädiert dafür, die Bild- und Urheberrechteals Mitspracherechte zu verstehen. Die Forschenden kennen sich immer besser aus und wissen um die Knackpunkte. Doch die Rechtsformen ändern sich stetig weiter. Dabei schöpft er anekdotenreich aus einem großen Fundus von Praxisbeispielen. Dabei kommen Candida Höflers Fotografien von Rodin ebenso zur Sprache wie die von generativen Modellen erstellten Bilder. Wie ist unser Umgang mit den Urheberrechten bei künstlerischen Aufnahmen von gemeinfreien Werken? Und wo stehen wir gerade in der KI-Recht-Debatte? Aktuell fällt der Output von generativen Modellen noch aus dem Werkschutz heraus. Doch das könnte sich mit einem steigenden Verständnis der Verfahren auch ändern.Im Gespräch geht es auch um die rechtlichen Rahmenbedingungen für datengetriebene Forschung. Was ist bei der Beschaffung von großen Datenmengen noch erlaubt? Und welche Möglichkeiten der Publikation von Daten hat man, wenn sie einem nicht gehören?Der digitale Raum hat neue Spielformen von Bildern zutage gebracht. Während auf der einen Seite das Remixen und eben nicht auf ein Original reduzierte spannende, virale Kulturphänomene entstehen lässt, wächst das Interesse an einer Zertifizierung durch Blockchain-Technologie. Was sind die aktuellen Trends und welche Rolle spielt dabei Kunstmarkt?Neben den übergeordneten Debatten geht es auch immer wieder um die Eigenverantwortung als Wissenschaftler*in. Neben einem wissenden Umgang mit Bildern und Daten von sammelnden Institutionen liegt es doch an, wie zugänglich und rechtlich offen die eigenen Forschungsergebnisse zur Verfügung gestellt werden.Priv. Doz. Dr. Dr. Grischka Petri ist bei FIZ Karlsruhe und dort Mitarbeiter am Legal Help Desk von NFDI4Culture sowie Privatdozent für Kunstgeschichte an der Universität Bonn. Er beschäftigt sich schon lange mit Immaterialgüterrecht in verteilten Informationsinfrastrukturen in seinem Forschungsschwerpunkt über das Verhältnis von Recht und Kultur.Begleitmaterial zu den Folgen findest du auf der Homepage unter https://www.arthistoricum.net/themen/podcasts/arthistocastAlle Folgen des Podcasts werden bei heidICON mit Metadaten und persistentem Identifier gespeichert. Die Folgen haben die Creative-Commons-Lizenz CC BY 4.0 und können heruntergeladen werden. Du findest sie unterhttps://doi.org/10.11588/heidicon/1738702Bei Fragen, Anregungen, Kritik und gerne auch Lob kannst du gerne per Mail an uns schicken unterpodcast@digitale-kunstgeschichte.de
Bedauerlicherweise war eine Aufzeichnung der ersten fünf Minuten der heutigen Vorlesung aufgrund eines technischen Fehlers nicht möglich, weshalb die Aufzeichnung ziemlich abrupt beginnt. Noch § 24 Auftrag: Aufwendungsersatz (§ 670 BGB), Beendigung des Auftrags, Haftung für Rat und Auskunft (§ 675 II BGB); § 25 Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB); § 26 Persönliche Sicherheiten: Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantie: Bürgschaft: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft, Zustandekommen, Akzessorietät, Bürgschaft auf erstes Anfordern; § 27 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich: abstraktes Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis
Die Bibel nimmt oft auf Rechtsverhältnisse Bezug, die wir aus unserem Alltag kennen, z. B. Verträge, bei denen beide Parteien wechselseitige Verpflichtungen eingehen; die Ehe als Bund zwischen zwei Menschen; das Verhältnis von Kindern gegenüber ihren Eltern; die Adoption usw.Anhand dieser verständlichen juristischen Beziehungen versucht Gott, biblische Wahrheiten zu verdeutlichen, insbesondere dann, wenn er sich selbst in solche rechtlichen Beziehungen einbindet. Wiederholt spricht die Bibel davon, dass Gott einen Bund, also einen Vertrag, mit einzelnen Menschen (z. B. Abraham), mit einem ganzen Volk (z. B. Israel) oder gar mit der ganzen Menschheit (nach der Sintflut) schließt. An anderer Stelle beschreibt Gott sein Verhältnis zu Israel als Ehe. Schließlich ist von Kindern Gottes und sogar von seinen Erben die Rede.In all diesen Bildern geht es um juristisch verbindliche Beziehungen. Aus dem weltlichen Rechtssystem sind wir allerdings daran gewöhnt, dass unsere Erwartungen oft enttäuscht werden. Denn die Beteiligten verhalten sich nicht immer rechtstreu: Verträge werden nicht eingehalten, Ehen gebrochen, Kinder vernachlässigt, verleugnet und im Stich gelassen. Wie kann man da seines Rechts sicher sein?Ist Gott jedoch an einem Rechtsverhältnis beteiligt, besteht für den anderen Teil vollkommene Rechtssicherheit: Seine Zusagen sind hundertprozentig wahr, und er hält sie verlässlich ein. Seine Rechtstreue ist nicht lästige Pflicht, sondern sein innerstes Verlangen. Wenn Gott also auf einer Seite steht, dann kann ich mich völlig auf ihn verlassen. Diesen Grundsatz müssen wir im Hinterkopf behalten, wenn wir in den nächsten Tagen einige biblische Rechtsverhältnisse betrachten.Diese und viele weitere Andachten online lesenWeitere Informationen zu »Leben ist mehr« erhalten Sie unter www.lebenistmehr.deAudioaufnahmen: Radio Segenswelle
✘ Werbung: https://Whisky.de/Shop Mein Buch Allgemeinbildung ► https://amazon.de/dp/B09RFZH4W1/ Letztlich gab es Misstimmung zwischen der #Europäischen #Union, bzw. einem Organ der EU (der #EZB) und dem #BVerfG. Daraufhin gab die Komissionspräsidentin Frau von der Leyen bekannt, dass Sie (bzw. ihre Mitarbeiter) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland 'prüfen' würden. Wie ist das einzuschätzen? Was weiß die Bevölkerung über die EU und die Rechtsverhältnisse mit den Einzelstaaten? Was ist Schein und was ist Wirklichkeit? Aufgaben EuGH ► https://europa.eu/european-union/about-eu/institutions-bodies/court-justice_de Politiker lügen (Teil des ÖR) ► https://youtu.be/ZbX__5vK01I EZB Studie - Deutsche sind Ärmste ► https://youtu.be/ekwbzVVxa2w CSPP ► https://bundesbank.de/de/aufgaben/themen/eurosystem-kauft-unternehmens-anleihen-664916 PEPP ► https://bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/geldpolitische-wertpapierankaeufe/pandemic-emergency-purchase-programme-pepp--830356 APP ► https://bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/geldpolitische-wertpapierankaeufe/asset-purchase-programme-app--830334 Gewaltenteilung ► https://youtu.be/dHLw0B90GhQ
Der russische Staatskonzern Gazprom zieht sich von seiner deutschen Tochter und ihren Beteiligungen zurück. Dazu hat sich jetzt Wirtschaftsminister Robert Habeck geäußert. Web: https://www.epochtimes.de Probeabo der Epoch Times Wochenzeitung: https://bit.ly/EpochProbeabo Twitter: https://twitter.com/EpochTimesDE YouTube: https://www.youtube.com/channel/UC81ACRSbWNgmnVSK6M1p_Ug Telegram: https://t.me/epochtimesde Gettr: https://gettr.com/user/epochtimesde Facebook: https://www.facebook.com/EpochTimesWelt/ Unseren Podcast finden Sie unter anderem auch hier: iTunes: https://podcasts.apple.com/at/podcast/etdpodcast/id1496589910 Spotify: https://open.spotify.com/show/277zmVduHgYooQyFIxPH97 Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus: Per Paypal: http://bit.ly/SpendenEpochTimesDeutsch Per Banküberweisung (Epoch Times Europe GmbH, IBAN: DE 2110 0700 2405 2550 5400, BIC/SWIFT: DEUTDEDBBER, Verwendungszweck: Spenden) Vielen Dank! (c) 2022 Epoch Times
1975 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die finanziellen Entschädigungen für Abgeordnete wie ein regelrechtes Einkommen behandelt werden müssen. Auf dieser Grundlage verabschiedete der Bundestag 1976 das sogenannte Abgeordnetengesetz.
Noch § 28 Auftrag (§§ 662 ff BGB): Beendigung des Auftrags, Haftung für Rat und Auskunft (§ 675 II BGB); § 29 Geschäftsbesorgungsverträge; § 30 Spiel und Wette, Differenzgeschäft (§§ 762 ff BGB); § 31 Persönliche Sicherheiten: Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantie: Bürgschaft: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft, Zustandekommen, Akzessorietät, Bürgschaft auf erstes Anfordern; § 32 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich: abstraktes und kausales Schuldversprechen
Noch § 28 Auftrag (§§ 662 ff BGB): Beendigung des Auftrags, Haftung für Rat und Auskunft (§ 675 II BGB); § 29 Geschäftsbesorgungsverträge; § 30 Spiel und Wette, Differenzgeschäft (§§ 762 ff BGB); § 31 Persönliche Sicherheiten: Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantie: Bürgschaft: Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft, Zustandekommen, Akzessorietät, Bürgschaft auf erstes Anfordern; § 32 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich: abstraktes und kausales Schuldversprechen
Markus Haintz ist Rechtsanwalt und mittlerweile, niemand wird das bestreiten, auch Bürgerrechtler. Er tritt ganz besonders für die Querdenken-Bewegung in ganz Deutschland als Redner auf. Dort kümmert er sich hauptsächlich um die verfassungsrechtlichen Fragen im Sinne der Versammlungs- und Menschenrechte und schreitet ein, wenn unrechtmäßige oder spitzfindige, oft für den normalen Bürger nicht durchschaubare Rechtsverhältnisse bestehen. Haintz klärt in Sachen Recht auf, aber das tut er nicht alleine. Ein ganzes Team von Anwälten hat die Querdenken-Organisation um sich versammeln können, was, in Sachen Demonstrationen, ein enormer Vorteil für die oft von Politikern oder höheren Beamten eingeworfenen Balken und Stöcker sind, die man Menschen, die ihr Demonstrationsrecht in Anspruch nehmen wollen, gerne zwischen ihr Beine wirft. So auch die völlig überzogene Reaktion des Berliner Innensenators, der persönliche Befindlichkeiten zu einem Verbot der Demonstration in Berlin vom 29. August 2020 aussprach, der allerdings jeglicher Rechtssprechung zu wider ist. Wieder ein Fall für Markus Haintz und die Rechtsabteilung der Querdenken-Demo. Ob Markus Haintz jetzt schon bewusst ist, dass er Geschichte schreibt, bleibt in den derzeitigen Wirren, die die Regierung um das Corona-Thema tagtäglich verzapft, nicht von Bedeutung. Als wir uns nach dem Interview zum Essen verabredeten, rief er mich an, da er schnell noch einen Fall in Berlin wahrnehmen muss, man woll eine Demo unterbinden, das geht nicht! Ein Mensch im Auftrag der Menschen unterwegs, das ist Markus Haintz. Friederike Pfeiffer-de Bruin ist Geburtshelferin und Sterbebegleiterin, allein das ist schon spannend genug. Sie ist Mitgründerin der Querdenken-Bewegung in Oldenburg und weiß, dass vornehmlich Frauen die Querdenken-Bewegung ins Leben gerufen haben. Was den Moderator Rüdiger Lenz spontan dazu veranlasste, die heutige Sendung M-Pathie mit zwei Gästen abzuhalten. Pfeiffer-de Bruin's Anliegen, die Bewegung gegründet zu haben, ist der fehlenden Menschlichkeit in unserer Gesellschaft, aber vor allem in Politik und Wirtschaft geschuldet. Sie favorisiert, den Menschen endlich in den Mittelpunkt des Interesses von Politik und Wirtschaft zu stellen und nicht eine Kriegswirtschaft und damit verbunden, eine an den menschlichen Werten herabwürdigende Politik und Finanzwirtschaft, die uns alle zu Objekten derer Interessen in Unwürde und Zwang halten. Die Menschen in dieser Gesellschaft sind klüger als die Politiker und deren tagtägliche Entscheidungen. Kooperation, Familie und ein liebenswerter Umgang der Menschen miteinander sollten heute Ziel von Gesellschaft ganz allgemein sein, denn die ganzen Wissenschaften um das Thema zeigen eindeutig, dass die Menschen dazu bereit sind, ihr Glück und ihre Zufriedenheit besser untereinander zu finden und zu gestalten, als es die Politiker je könnten. Friederike Pfeiffer-de Bruin ist im Auftrag der Menschenwürde unterwegs. Gibt es Wichtigeres in der heutigen Zeit? Wir denken, nein. Mehr zu Markus Haintz hier: https://www.afa.zone/ und hier: https://www.anwalt.de/markus-haintz Mehr zu Friederike Pfeiffer-de Bruin hier: https://www.doula-oldenburg.de und hier: https://www.menschenwuerde-demo.de Jetzt KenFM unterstützen: https://www.patreon.com/KenFMde https://de.tipeee.com/kenfm https://flattr.com/@KenFM Dir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/ Du kannst uns auch mit Bitcoins unterstützen. BitCoin-Adresse: 18FpEnH1Dh83GXXGpRNqSoW5TL1z1PZgZK Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/ KenFM ist auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommst Du zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/ https://www.kenfm.de https://t.me/KenFM https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://www.youtube.com/KenFM https://soundcloud.com/ken-fm See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Letztlich gab es Misstimmung zwischen der #Europäischen #Union, bzw. einem Organ der EU (der #EZB) und dem #BVerfG. Daraufhin gab die Komissionspräsidentin Frau von der Leyen bekannt, dass Sie (bzw. ihre Mitarbeiter) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland 'prüfen' würden. Wie ist das einzuschätzen? Was weiß die Bevölkerung über die EU und die Rechtsverhältnisse mit den Einzelstaaten? Was ist Schein und was ist Wirklichkeit?
Jetzt KenFM unterstützen: https://www.patreon.com/KenFMde | Den vollständigen STANDPUNKTE-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier: https://kenfm.de/standpunkte-%e2%80%a2-erwiderung-an-prince-marcus-von-anhalt/ Ein Standpunkt von Sean Henschel. Sehr geehrter Herr von Anhalt, ein Interview mit Ihnen und Herrn Gabel wurde am 02.02.2020 auf dem YouTube Kanal Tim Gabel unter dem Titel „PODCAST #2: PRINZ MARCUS VON ANHALT über sein „Skandal“ Video, Zeit als Zuhälter, Bushido uvm.“ veröffentlicht (1). Sie sprechen über Ihre Vergangenheit als Zuhälter, Ihre Ausbildung zum Metzgermeister, Ihre Liebesbeziehungen zu verschiedenen Prostituierten, die für Sie arbeiteten, über die Abschaffung der Sittenwidrigkeit der Prostitution, Ehrgeiz, Disziplin, Protzerei und Erfolg, soziale Anerkennung und soziale Medien als Vermarktungsmaschinerie. Es war ein sehr interessantes Interview. Das Video hatte innerhalb kürzester Zeit über 1 Million Aufrufe und über 6000 Kommentare zu verzeichnen, sodass von einem besonderen Interesse seitens der YouTube Community und einer besonders hohen Reichweite der dort verbreiteten Inhalte gesprochen werden kann. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Sie ihre Prominenz, unabhängig davon, worin diese begründet sein mag, für Werbekampagnen allerart und zur Vermarktung ihrer Ansichten und Produkte lukrativ zu nutzen wissen. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie aber auch durch ihre Prominenz viele Menschen erreichen und bekannte Massenmedien ihre Geschichten, man könnte sie auch „Skandale“ nennen, ohne jegliche Verzögerung ebenfalls in die Welt setzen, nehme ich Ihre öffentliche Einladung gerne an, um einige Punkte Ihrer Aussagen zu kommentieren. Sie sprechen in diesem Video durchaus wichtige Belange an und schildern dabei Ihre private Meinung. Gestatten Sie mir, einige Ihrer Aussagen aufzugreifen, um anschließend eine andere Perspektive darzustellen. Die ausgesuchten Aussagen, so scheint es mir, sind in der Gesellschaft populärer als manche wahrhaben möchten. Der Kommentar erfolgt unter dem Vorbehalt, dass nur auf das genannte Interview vom 02.02.2020 eingegangen wird. Im Video wird behauptet, die Prostitution sei laut Gesetz nicht mehr sittenwidrig: Zitat von Anhalt:„ Prostitution ist laut Gesetz nicht mehr sittenwidrig, also ist es moralisch so zu akzeptieren, wie ein Supermarkt oder ein Heilpraktiker oder ein Massagesalon oder ein Friseur (…) laut Gesetz (...)Es gibt keine moralischen Probleme, weil wir nicht mehr sittenwidrig sind. Das Thema „moralische Probleme“ muss man seit dieser Gesetzesänderung wegmachen“. In Hinblick auf die gegenwärtige Gesetzeslage mit 'Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten– ProstG) im Jahre 2002 ist ein Vertrag zwischen der Prostituierten und dem Kunden (Prostitutionsvertrag) zur Erbringung einer sexuellen Handlung nicht mehr nach § 138 BGB sittenwidrig und begründet eine rechtswirksame Forderung, falls die sexuelle Handlung vorgenommen wurde. Vor dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes war nämlich ein Dienstvertrag, der die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Handlung zum Gegenstand hatte, nach der allgemeinen Auffassung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und somit nichtig. Dies hatte zivilrechtlich zur Folge, dass die Prostituierte, falls der Kunde nach der sexuellen Handlung nicht zahlte, leer ausging. Keine der Parteien konnte ihre vermeintlichen Ansprüche vor Gericht geltend machen. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung schied aufgrund des § 817 Satz 2 BGB aus. Der europäische Gerichtshof hatte schon vorher klargestellt, dass die Prostitution Teil des europäischen Wirtschaftslebens sei und dieser somit eine wirtschaftliche Legitimität zugesprochen. Dies hatte auf die deutsche Rechtsprechung jedoch keinen Einfluss...weiterlesen hier: https://kenfm.de/standpunkte-%e2%80%a2-erwiderung-an-prince-marcus-von-anhalt/ +++ Jetzt KenFM unterstützen: https://www.patreon.com/KenFMde +++ Dir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/ Jetzt kannst Du uns auch mit Bitcoins unterstützen. BitCoin-Adresse: 18FpEnH1Dh83GXXGpRNqSoW5TL1z1PZgZK +++ Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/ +++ KenFM jetzt auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommt Ihr zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/ https://www.kenfm.de https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://www.youtube.com/KenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ Bestelle Deine Bücher bei unserem Partner: https://www.buchkomplizen.de/ See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Wiederholung zum Auftragsrecht; Haftung für Rat und Auskunft (§ 675 II BGB); § 27: Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB); Begriff der "Geschäftsbesorgung" i.S.v. § 675 BGB; Banküberweisung nach neuem Recht; § 28: Spiel und Wette (§ 762 BGB); § 29: Persönliche Sicherheiten; Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft;
Rechtsverhältnisse bei der Bürgschaft (Fortsetzung); Situation nach Inanspruchnahme des Bürgen; Besonderheiten der Bürgschaft auf erstes Anfordern; § 30: Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis; Abstraktes Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis; Kausales Schuldanerkenntnis; Gesetzliche Schuldverhältnisse: § 31 GoA; Voraussetzungen der GoA (§ 677 BGB);
Inhaberwechsel und Firmenfortführung: Kontinuität der Rechtsverhältnisse beim Wechsel des Unternehmensträgers; Zweck und Geltungsgrund der Erwerberhaftung nach § 25 HGB; Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung; Rechtsfolgen § 25 I 2 HGB; Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung, § 27 HGB; Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB.
Verlust der Prozessführungsbefugnis und der Empfangszuständigkeit, Forderung der Insolvenzgläubiger und sonstiger Gläubiger, Fallbeispiel zum Vollstreckungsverbot. Schwebende Rechtsverhältnisse: Ausgangsituation, Fallbeispiel einseitige Erfüllung, Gegenseitige, beiderseits unerfüllte Verträge, Voraussetzungen und Folgen einer Erfüllungswahl gem. § 103 I InsO, Fallbeispiel §§ 103, 105 InsO, Fallbeispiel Vormerkung, Besonderheiten bei Dauersehuldverhältnissen, Fallbeispiel Mietvertrag.
Schwebende Rechtsverhältnisse: Fallbeispiel Arbeitsverhältnisse, Fallbeispiel Lösungsklausel; Verringerung der Ist-Masse: Aussonderung/Absonderung: praktisch bedeutsame dingliche Kreditsicherungen, Internationaler Vergleich: Ranking von Forderungen/Position von gesicherten Gläubigern, Aussonderung (§§ 47, 48 InsO), Fallbeispiel Aussonderung.
Wirkungen der Verfahrenseröffnung: Sinn der Verfügungsbeschränkung, Verfügungsverbot. Verlust der Prozessführungsbefugnis und der Empfangszuständigkeit, Forderung der Insolvenzgläubiger und sonstiger Gläubiger, Fallbeispiel zum Vollstreckungsverbot. Schwebende Rechtsverhältnisse: Ausgangsituation, Fallbeispiel einseitige Erfüllung
Gegenseitige, beiderseits unerfüllte Verträge, Voraussetzungen und Folgen einer Erfüllungswahl gem. § 103 I InsO, Fallbeispiel §§ 103, 105 InsO, Fallbeispiel Vormerkung, Besonderheiten bei Dauersehuldverhältnissen, Fallbeispiel Mietvertrag.
Der Podcast hat die neunte Veranstaltung (28. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß § 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG, die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG. Anschließend werden Fragen der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in § 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert, sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.