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Nicht erst seit der Anti-Chaoten-Initative wird das Grundrecht zum Demonstrieren in der Schweiz immer weiter eingeschränkt. An einer unbewilligten Demonstration teilzunehmen kann deshalb strafrechtliche Folgen haben. Wir haben mit Leandra, einer angehenden Juristin, gesprochen. Sie erklärt welche Rechte wir haben beim Demonstrieren, beim Kontakt mit der Polizei und ab wann es juristische Hilfe braucht.
200: Sexualisierte Gewalt am Arbeitsplatz – ein Thema, das oft tabuisiert wird, aber dringend mehr Aufmerksamkeit braucht. In dieser Folge sprechen wir mit Verena Arps-Roelle und Sebastian Arps, den Gründer*innen von Elementar Training und Act and Protect, Aktivistinnen und Autor*innen des Buches „Bis hier und nicht weiter – gemeinsam gegen sexualisierte Gewalt am Arbeitsplatz“. Das Buch bietet nicht nur Handlungsempfehlungen, sondern vor allem Empowerment: - Was ist sexualisierte Gewalt? Wir klären, warum es oft mehr umfasst als strafrechtliche Tatbestände. - Wie erkenne ich, dass meine Grenzen überschritten werden? Dein Bauchgefühl ist ein wertvoller Indikator. - Strategien für den Umgang: Von nonverbalen Signalen wie der „Powerpose“ bis hin zur schriftlichen Aufarbeitung. Wir gehen auch darauf ein, wie vermeintlich harmlose Aussagen wie „Für eine Frau machen Sie das richtig gut!“ als wohlwollender Sexismus Schaden anrichten können – und wie wir uns dagegen wehren.
Um strafrechtliche Tatbestände in der Praxis, die unterschiedlichen Arten der Aufklärungspflicht und Randerscheinungen wie Ausfallhonorare geht es in Folge II zum Thema "Juristerei in der Arztpraxis". Wie immer kommt es auch bei diesen Themen auf die Situation, die Rahmenbedingungen, und und und an. Für niedergelassene Ärztinnen und Zahnärztinnen sollten beide Folgen Pflichtprogramm sein, denn auch in der zweiten Folge präsentiert Rechtsanwältin Stephanie Spormann wieder ihre medizinrechtliche Expertise in ganzer Breite. Und klar wird es eine dritte Folge geben.
In dieser Folge des JusProfi-Podcasts spreche ich mit Mag. Markus Weisser, einem Strafverteidiger, über das vereitelte Attentat auf ein Taylor Swift Konzert. Wir beleuchten die strafrechtlichen Hintergründe, analysieren die möglichen Tatbestände und diskutieren, welche Strafen den Tatverdächtigen drohen könnten. Mag. Weisser erklärt, was eine terroristische Vereinigung ist und wie der österreichische Gesetzgeber solche Fälle behandelt. Außerdem erfahren Sie mehr über die Herausforderungen, mit denen Strafverteidiger in solchen Fällen konfrontiert sind. Ein spannender Einblick in die Welt des Strafrechts und der Terrorabwehr!Viel Vergnügen bei diesem JusProfi Podcast#TaylorSwift #Attentat #Terrorismus #Strafrecht #Rechtsanwalt #Podcast #JusProfi #Terroranschlag #Recht #Konzert #MarkusWeißer #Strafverteidiger #Verbrechen #Terrorabwehr #Gerichtsverfahren #Österreich #Strafprozess #Terrorgefahr #TaylorSwiftKonzert #VereiteltesAttentat #stgb DISCLAIMER:Bitte beachtet: Dieser Podcast dient ausschließlich Infotainment-Zwecken und stellt keine anwaltliche Beratung dar. Ich bin kein Anwalt und die Informationen und Meinungen, die in diesem Podcast geäußert werden, sind kein Ersatz für professionelle rechtliche Beratung und sollen es auch nicht sein. Bitte wendet euch immer an einen qualifizierten Anwalt, wenn ihr rechtliche Fragen habt.Übrigens, dieses Equipment verwende ich für die Videos und Podcasts:Kamera: https://amzn.to/3iq4McjMikrofon: https://amzn.to/3XcbFgoStativ: https://amzn.to/3ZnHwwjSchnitt: https://amzn.to/3QvnnQI(Disclaimer: Es handelt sich um Affiliate Links)--Besucht uns auf:https://www.jusprofi.athttps://www.facebook.com/jusprofi.athttps://www.instagram.com/jusprofi/?hl=dehttps://www.linkedin.com/company/jusprofi Support the Show.#ZUKUNFTSWIRKSAM der IT-Modernisierungs-TalkEntdecken Sie unsere Talk-Serie rund um IT-ModernisierungSupport the show
Moin zum Fleckenhörer am 5. August 2024. Noch immer werden Menschen, die vor über 7 Jahren zum G20-Gipfel in Hamburg gegen die kapitalistischen Verhältnisse und ihre Vertreter*innen demonstriert haben, auf die Anklagebank gezerrt. Nach über 20 Verhandlungstagen soll nun Ende August das erste Urteil im sogenannten Rondenbarg-Verfahren gesprochen werden. 84 weitere Personen haben die gleiche Anklageschrift. Gegen mindestens 17 davon wird der Prozess alsbald beginnen. Der Vorwurf: die Demonstrant*innen sollen an einer Versammlung teilgenommen haben, bei der es zu vereinzelter einfacher Sachbeschädigung kam. Das Besondere: Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten keine eigenständigen Handlungen vor. Sie sollen allein für ihre Anwesenheit nach §125 Landfriedensbruch verurteilt werden. Damit würde ein nicht unerheblicher Präzedenzfall geschaffen, der dazu dient, das Demonstrationsrecht zu verschärfen und die so viel gelobte Versammlungsfreiheit langfristig massiv einzuschränken. Das prangere ich an! Der Prozess zeigt den Verfolgungseifer der Hamburger Justiz. Bei Neonazis ist dieser Eifer bundesweit nicht ausgeprägt. Die Zahl von Neonazis, die per Haftbefehl gesucht werden, bewegt sich seit Jahren im höheren dreistelligen Bereich. Momentan liegen nach Angaben des Bundesinnenministeriums 798 offene Haftbefehle gegen Personen vor, die dem politisch rechten Spektrum zuzurechnen sind. „Die Zahlen gesuchter Neonazis und Rechtsextremisten bleiben trotz erheblicher Bemühungen der Sicherheitsbehörden besorgniserregend hoch.“ sagt die Bundestagsabgeordnete Martina Renner. Aktuell bestätigt die Bundesregierung in einer Anfrage die Zunahme von Angriffen auf NS-Gedenkstätten und Erinnerungsorte. Vandalismus, Hakenkreuz-Schmierereien und Leugnung von NS-Verbrechen sind dabei die wesentlichsten Tatbestände. Im letzten Jahr hat es fast jeden Tag einen Angriff auf eine Gedenkstätte gegeben. Insgesamt hat die Bundesregierung 324 Fälle unter dem Angriffsziel „Gedenkstätte“ erfasst. In England greifen von der English Defence League organisierte Neonazis derzeit Flüchtlingsheime an, es kam am Wochenende zu Massenunruhen. Antifaschistische Selbsthilfe ist das Einzige das hilft. Unsere Themen heute: +++ Umwelt- und Verkehrsverbände äußern sich zum Klimamonitoring-Bericht 2024 Schleswig-Holstein: Landesregierung verspielt gewonnenes Vertrauen in die Mobilitätspolitik +++ Kein Raubbau für Soja-Tierfutter! Der Futtermittel-Riese Agravis steht in der Kritik +++ Geo-Park Ferienaktion in Travemünde: Schätze am Meer entdecken und: Fahrradtour für Kinder ins Heuhotel am Nord-Ostsee-Kanal +++ Tour de Verkehrswende 2024 Musik: Act the Fool (Ulm) Dos minutos (AR) Cannonball (UK) Boom Boom Kid (AR)
Noch § 38 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB), vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB); § 39 Deliktsrecht, Teil 4: Haftung aus vermutetem Verschulden: Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB), Tierhalterhaftung (§§ 833, 834 BGB), Haftung für Gebäude (§§ 836 ff BGB), Fahrerhaftung (§ 18 StVG); § 40 Deliktsrecht, Teil 5: Gefährdungshaftung; § 41 Deliktsrecht, Teil 6: Mehrheit von Schädigern (§§ 830, 840 BGB); § 42 Deliktsrecht, Teil 7: Haftungsausfüllung
Noch § 37 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, geschützte Rechtsgüter § 38 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB)
§ 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: "Unechte Unmöglichkeit": §§ 275 II, III BGB, "wirtschaftliche Unmöglichkeit"; vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB)
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Surrogations- und Differenztheorie; Schadensersatz statt der Leistung bei Teilunmöglichkeit: "Großer" und "kleiner" Schadensersatz, "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" iSv § 283 S. 2 bzw. § 311a II S. 3 iVm § 281 I S. 2 BGB; Aufwendungsersatz nach § 284 BGB; Zweifelhafte/vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Fortbestehen der Gegenleistungspflicht; Schadensersatz statt der Leistung: Anfängliche Leistungsbefreiung (§ 311a II BGB), Nachträgliche Leistungsbefreiung (§§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB), Inhalt des Schadensersatzanspruchs: Surrogations- und Differenztheorie
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB), Rückforderung erbrachter Gegenleistung (§§ 326 IV, 346 ff BGB); Fortbestehen der Gegenleistungspflicht
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§ 286 BGB): Voraussetzungen
Noch § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen, Rechtsfolgen des § 278 BGB, Bedeutung des § 278 BGB im Rahmen der c.i.c., Organhaftung nach § 31 BGB, Beweislast beim Vertretenmüssen § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände; Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB); Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, Surrogatanspruch gem. §§ 275 IV, 285 BGB
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB); Geschäftseinheit (§ 139 BGB), Umdeutung (§ 140 BGB), Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB) § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: "System" der Willensmängel im BGB
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung; Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Fehlendes Erklärungsbewusstsein; Übermittlungsfehler
In der heutigen Folge geht es um die Brennpunkte der Healthcare-Compliance, die Herr Dr. Christian Rosinus gemeinsam mit unserm Gast Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider bespricht. Nach einer kurzen Vorstellung berichtet Herr Prof. Schneider von seiner Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren zu den Tatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Anschließend gibt er im Gespräch mit Herrn Dr. Rosinus einen Überblick über die unterschiedlichen Bereiche der (strafrechtlichen) Healthcare-Compliance. Anhand verschiedener Beispielsfälle erläutern Herr Dr. Rosinus und Herr Prof. Schneider die relevantesten Konstellationen der Korruption im Gesundheitswesen. Daran anknüpfend gibt Herr Prof. Schneider einen Ausblick auf zu erwartende Reformen und Diskussionen im Bereich der Healthcare-Compliance, die sich u.a. aus der fortschreitenden Digitalisierung und dem zunehmenden Einsatz von künstlicher Intelligenz im Gesundheitswesen ergeben. Im Anschluss beleuchten die Gesprächspartner die praktische Relevanz des Abrechnungsbetrugs und dessen Verknüpfungen zum Sozialrecht. Abschließend gibt Herr Prof. Schneider konkrete Compliance-Tipps für Kliniken. Dr. Rosinus im Gespräch mit: Prof. Dr. Hendrik Schneider ist Rechtsanwalt und Kanzleigründer in Wiesbaden. Nach Studium, Promotion und Referendariat im Mainz habilitierte er sich 2003 für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht. 2006 wurde er an der Universität Leipzig zum ordentlichen Professor ernannt. Während seiner Tätigkeit als Professor war er bereits als Verteidiger tätig. 2020 machte er sich als Rechtsanwalt selbstständig und berät seitdem Mandaten zu allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts mit einem besonderen Schwerpunkt im Medizinstrafrecht. Prof. Dr. Hendrik Schneider ist erreichbar unter: info@hendrikschneider.eu Website der Kanzlei für Wirtschafts- und Medizinstrafrecht Prof. Dr. Hendrik Schneider: https://hendrikschneider.eu/ https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Der 9. November ist und bleibt ein denkwürdiger Tag in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts. Menschliche Abgründe und unbändige Freude liegen an diesem Tag nah beieinander: die Ausrufung der Weimarer Republik 1918, der Hitler-Putsch 1923, die Pogromnacht 1938 und schließlich der Fall der Berliner Mauer 1989 - Tief- und Höhepunkte unserer Demokratiegeschichte bündeln sich an diesem einen Tag. Der 9. November bietet also Anlass innezuhalten und sich über den heutigen Zustand unserer Demokratie auszutauschen. Marion Sendker spricht hierzu mit Prof. Dr. Philipp Austermann, Professor für Staats- und Europarecht am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und Autor des Buches „Ein Tag im März“, in dem er sich mit der Frage beschäftigt, wie die Weimarer Republik per Gesetz in die Diktatur des Nationalsozialismus münden konnte. Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten gibt es zwischen damals und heute? Wie steht es um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Demokratie und die sie repräsentierenden staatlichen Institutionen? Ist unsere Demokratie wehrhaft genug, um sich gegen Anfeindungen zu schützen? Was gehört zur Meinungsfreiheit – und wann handelt es sich um strafrechtlich relevante Tatbestände? Dass Demokratie nicht selbstverständlich ist, sondern erlernt und gelebt werden muss, wird zunehmend bewusst. Nehmen wir uns die Zeit, den Zustand unserer Demokratie in den Blick zu nehmen.
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Fortbestehen der Gegenleistungspflicht; Schadensersatz statt der Leistung: Anfängliche Leistungsbefreiung (§ 311a II BGB), Nachträgliche Leistungsbefreiung (§§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB), Inhalt des Schadensersatzanspruchs: Surrogations- und Differenztheorie
Noch § 37 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Tatbestand (§ 823 I BGB): sonstige Rechte; § 38 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB), vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) § 39 Deliktsrecht, Teil 4: Haftung aus vermutetem Verschulden: Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB), Tierhalterhaftung (§§ 833, 834 BGB), Haftung für Gebäude (§§ 836 ff BGB), Fahrerhaftung (§ 18 StVG); § 40 Deliktsrecht, Teil 5: Gefährdungshaftung: Grundgedanken und Grundstrukturen der Gefährdungshaftung, Numerus clausus der Gefährdungshaftungstatbestände
Noch § 36 Deliktsrecht, Teil 1: Überblick; § 37 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Handlung und Unterlassen, Verkehrssicherungspflichten, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, geschützte Rechtsgüter
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Surrogations- und Differenztheorie; Schadensersatz statt der Leistung bei Teilunmöglichkeit: "Großer" und "kleiner" Schadensersatz, "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" iSv § 283 S. 2 bzw. § 311a II S. 3 iVm § 281 I S. 2 BGB; Aufwendungsersatz nach § 284 BGB; Zweifelhafte/vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung; Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Surrogat (§ 285 BGB), Schicksal der Gegenleistungspflicht – Preisgefahr (§ 326 BGB), Rückforderung erbrachter Gegenleistung (§§ 326 IV, 346 ff BGB)
§ 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände; Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht (§ 275 BGB); Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, Surrogatanspruch gem. §§ 275 IV, 285 BGB; "Unechte Unmöglichkeit": §§ 275 II, III BGB, "wirtschaftliche Unmöglichkeit"
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Fehlendes Erklärungsbewusstsein als Anfechtungsgrund?; Übermittlungsfehler (§ 120 BGB); Eigenschaftsirrtum: Irrtum bei der Willensbildung (§ 119 II BGB): Grundsatz: Unbeachtlichkeit des Motivirrtums, Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum, Eigenschaften, Verkehrswesentlichkeit; § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer: "Rechtsfolgenirrtum", "Kalkulationsirrtum" § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Erheblichkeit: Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung
§ 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung; Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände; 33 § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer
Der Bundesrechnungshof schreibt in seinem Bericht "Ausgewählte Aspekte der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG)" mit den Schwerpunkten Reisekosten, Repräsentationsausgaben und Dienstwagennutzung u.a. folgendes: "Der Vorstand der FhG war regelmäßig weder in Prüfungen der Innenrevision angemessen einbezogen, noch stellte er sein Verhalten proaktiv zur Überprüfung. Teilweise formulierte die Innenrevision Berichte trotz gewichtiger Feststellungen relativierend. Sie versäumte es mitunter, rechtliche Grenzen für das Verhalten des Vorstands zu definieren und Sachverhalte zu bewerten." [...] "Außerdem sollte die Innenrevision mit ihrem Sachverstand versuchen, rechtliche Grenzen bei offenen Tatbeständen zu definieren. Dies unterblieb beispielsweise bei dem Geburtstagskolloquium. Hier zieht sich die Innenrevision auf den Maßstab der „Angemessenheit“ zurück, ohne diesen näher zu definieren oder für die Praxis handhabbar zu machen. Eine eigene Bewertung des Sachverhalts fehlte. So blieb unklar, ob ein Verstoß gegen externe oder interne Regelungen vorlag. Konsequenzen ergaben sich nicht." "Empfehlung: [...] "Die Innenrevision der FhG sollte den Vorstandsbereich künftig stärker in ihre Prüfungstätigkeit einbeziehen." [...] Und im Fazit: [...] "In der FhG herrscht ein Klima, das dazu führt, dass Missstände zumindest im Vorstandsbereich nicht thematisiert oder nur halbherzig aufgeklärt und geahndet werden. Notwendige Prüfungen der Innenrevision unterblieben oder erfolgten erst als Reaktion auf bereits öffentlich bekannt gewordene Verstöße. Die Schlussfolgerungen blieben dann größtenteils unzureichend. Dadurch wurden die Vorstände aus der eigenen Organisation heraus letztlich in ihrem Verhalten bestärkt.[...] Aufmerksam wurde ich auf diesen Bericht durch den Artikel „Vorstand X im Nobelrestaurant – Vorwürfe gegen Fraunhofer-Gesellschaft" aus der SZ vom 10.2.2023. Dort zitiert Christoph von Eichhorn "die Interne Revision sei weitgehend untätig geblieben", ohne die schwierige Position und Interessenkonflikte der Internen Revision darzustellen und die Vorwürfe zu relativieren. Daher hier in aller Klarheit: Ganz grundsätzlich kann eine Corporate Governance nur funktionieren, wenn sich gleich mächtige Gremien gegenseitig kontrollieren und so die Waage halten können. Zwischen Vorstand und Interner Revision besteht jedoch ein deutliches Machtungleichgewicht. Die Interne Revision ist dem Vorstand unterstellt. Solange sich die Interne Revision in einem starken Abhängigkeitsverhältnis vom Vorstand oder der Geschäftsführung befindet, kann sie diese Gremien nicht frei von Interessenkonflikten prüfen. Solange das so ist, möge ihr bitte niemand Untätigkeit vorwerfen. Denn bei solch heiklen Prüfungsaufträgen müssen Interne Revisoren und Interne Revisorinnen um ihre Arbeitsplätze und um ihr Einkommen fürchten. Wir sind nicht verbeamtet. Haben Sie Ideen, wie die Governance in solchen Fällen gestärkt werden kann? Ich freue mich auf Ihre Kommentare, wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und erfolgreiche Prüfungsprozesse!
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Dies nimmt Herr Dr. Rosinus zum Anlass, um mit Herrn Christian Miege über die Ordnungswidrigkeiten im Hinweisgeberschutzgesetz zu sprechen. Nach einer kurzen Vorstellung von Herrn Miege, stellt dieser seine Top 3-Regelungen des neuen Gesetzes vor. Anschließend sprechen Dr. Rosinus und Herr Miege über die Bußgeldvorschrift des Hinweisgeberschutzgesetzes. Herr Miege erläutert die einzelnen Tatbestände. Gemeinsam beleuchten sie, welche Risiken Unternehmen zukünftig treffen. Ferner sprechen sie darüber, welche Auswirkungen die neue Vorschrift auf die Beratungspraxis und die Rechtsprechung haben wird. Hier geht's zu Folge #105 Das Hinweisgeberschutzgesetz im Fokus – Die größten Vorteile und Kritikpunkte des Gesetzentwurfs mit Herrn Christian Miege: https://criminal-compliance.podigee.io/105-neue-episode Hier geht's zu Folge #71 Hinweisgeberschutz in Deutschland – Update zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie: https://criminal-compliance.podigee.io/71-rosinusonair Hier geht's zu Folge #99 Hinweisgeberschutz in Deutschland – Der neue Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz: https://criminal-compliance.podigee.io/99-cr Hier geht's zur Folge #123 Das Hinweisgeberschutzgesetz im Fokus – Aktuelles zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens: https://criminal-compliance.podigee.io/123-cr Hier geht's zur Folge #136 Das Hinweisgeberschutzgesetz – Update zum Stand des Gesetzgebungsverfahren: https://criminal-compliance.podigee.io/136-new-episode Hier geht's zur Folge #156 Gesetzgebungsupdate: Hinweisgeberschutzgesetz: https://criminal-compliance.podigee.io/156-hinweisgeberschutzgesetz Dr. Rosinus im Gespräch mit: Christian Miege ist seit 2022 Partner des Fachbereichs Forensic & Integrity Services und stellvertretender Leiter Investigations bei Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Er hat eine langjährige Erfahrung im Bereich Compliance-Untersuchungen und Audits, insbesondere im Kartell- und Korruptionsbereich. Christian Miege studierte Rechtswissenschaften in Bielefeld und Amsterdam (LL.M.). Von 2007 bis 2011 war er bei Clifford Chance im Kartellrecht tätig und anschließend zehn Jahre bei der thyssenkrupp AG. Herr Miege ist Co-Leiter des Arbeitskreises ‚Interne Untersuchungen & Hinweisgebersysteme‘ im Deutschen Institut für Compliance e.V. (DICO). Christian Miege ist erreichbar unter Christian.Miege@de.ey.com. https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
In ihrer Rede zur Lage der Union hat Frau Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigt, dass es neue Standards für das Korruptionsstrafrecht geben soll. Die EU-Kommission hat Anfang des Jahres 2023 die Arbeit an einer entsprechenden Gesetzgebungsinitiative aufgenommen. Bis zum 17. Februar lief das Konsultationsverfahren. Die Vorlage eines Vorschlags ist im zweiten Quartal 2023 geplant. Aus diesem Anlass beleuchtet Dr. Christian Rosinus die Gesetzgebungsinitiative. Er geht zunächst auf den Hintergrund und Ablauf des Verfahrens ein. Sodann stellt er insbesondere drei mögliche Tatbestände vor und zeigt mögliche Wirkungen der Regelungen auf. Zuletzt geht darauf ein, welche Auswirkungen dies auf die Praxis haben könnte. https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
►► Alle examensrelevanten Tatbestände mit Strafantragserfordernis: https://bit.ly/3VHpZfS
Aufgewachsen in Lübeck, studierte er zuerst in Deutschland, dann in den USA, wo er den PhD erwarb, um danach jahrelang an dortigen Universitäten zu lehren, unter anderem in Berkeley, bis er 1997 einen Ruf nach Konstanz annahm. Vielleicht lag es an der Erfahrung in Amerika, dass er in Deutschland sich bald auch in der Öffentlichkeit äusserte, manchmal durchaus politisch und pointiert, was für Aufsehen sorgte. Evolutionsbiologische Einsichten sind nicht in allen Milieus beliebt, zumal in jenen nicht, die Geschlecht allein für ein soziales, kulturelles Konstrukt halten – ohne jede Verbindung zu biologischen Tatbeständen. Markus Somm unterhält sich mit Axel Meyer über dessen Liebe zur Biologie, den Irrsinn der Geschlechterideologie und den besorgniserregenden Niedergang des Leistungsprinzips an unseren Universitäten.
►► Erschließe dir in 15 Minuten zehn Taktiken für dein Jura-Studium und spare dir das Auswendiglernen: Downloade die Zehn Gebote gratis → https://mailchi.mp/endlichjura/zehngebote Eigentlich bin ich ja gegen das Auswendiglernen – egal ob im Jura-Studium in Vorbereitung auf die Klausuren oder während der Examensvorbereitung. Das betrifft insbesondere Schemata, Definitionen und Meinungsstreits. Es gibt allerdings häufig auftretende Tatbestände und Rechtsfragen, bei denen du eine passende Formulierung parat haben solltest, die du in deiner Klausur schnell und zuverlässig reproduzieren kannst. Damit du nicht überlegen musst und in der Klausur wertvolle Zeit verlierst, zeige ich dir in diesem CutOut drei Textbausteine – einen pro Rechtsgebiet –, die du eins zu eins für deine Prüfungen übernehmen kannst.
Bist Du Dir dessen bewusst, wie oft und worüber Du Dich im Laufe eines Tages beschwerst? Was sind das für Gedanken und wie wirken sie sich auf Dein Leben aus? Der Auto Will Bowen hat ein Buch siehe Link unten verfasst, in dem es um ein, ich würde e... Bist Du Dir dessen bewusst, wie oft und worüber Du Dich im Laufe eines Tages beschwerst? Was sind das für Gedanken und wie wirken sie sich auf Dein Leben aus? Der Auto Will Bowen hat ein Buch (siehe Link unten) verfasst, in dem es um ein, ich würde es Lebensexperiment nennen, geht. Es geht darum, sich selbst dabei zu beobachten, wie oft wir uns über etwas beklagen. Dabei ist es völlig unerheblich, um welches Thema oder welche Person es sich handelt. Die Herausforderung besteht dann darin, 21 Tage lang beschwerdefrei durch den Alltag zu kommen. Da Beschwerden mit unseren Interpretationen zusammenhängen, kann diese Challenge helfen auf die eigenen Gedanken zu achten und bewusster durchs Leben zu gehen. Sich auch bewusst vor Augen zu führen, welche Kosten wir mit einem klagevollen Leben in Kauf nehmen. Sei es die damit verbundenen unangenehme Gefühle, die wir durch Beschwerden produzieren. Sei es die viele Zeit, die wir verlieren, wenn wir Tatbestände beklagen, die gerade die Realität zeichnen, wie z.B. das Regenwetter. Vor allem aber die Lebenszufriedenheit, die unter einer klagevollen Haltung leidet. In dieser Episode teile ich, Irina, meine bisherigen Erkenntnisse mit Euch. Bist auch Du bereit Dich dem Experiment zu stellen? Wenn ja, würden wir uns sehr darüber freuen, wenn Du Deine Erfahrungen mit uns teilst. :) [[ |3442338034/Einwandfrei: 'A Complaint Free World' - Wie Sie aufhören, über Gott und die Welt zu klagen und stattdessen anfangen, wirklich das Leben zu genießen - Die 21-Tage-Herausforderung : Will Bowen, Susanne Kahn-Ackermann|]] Wir wünschen Dir viel Freude mit dieser Folge. Wenn Du magst, hol Dir jetzt den Newsletter und bleib dran beim Thema GFK: https://podcast.gfk-trainer.de/episoden Abonniere unsere GFK-Impulse auf Telegram: https://t.me/gfkImpulseGFCast Hier erfährst Du mehr über uns und den GFCast: https://gfcast.de oder schreib uns: gfcast@gfk-trainer.de
Bist Du Dir dessen bewusst, wie oft und worüber Du Dich im Laufe eines Tages beschwerst? Was sind das für Gedanken und wie wirken sie sich auf Dein Leben aus? Der Auto Will Bowen hat ein Buch (siehe Link unten) verfasst, in dem es um ein, ich würde es Lebensexperiment nennen, geht. Es geht darum, sich selbst dabei zu beobachten, wie oft wir uns über etwas beklagen. Dabei ist es völlig unerheblich, um welches Thema oder welche Person es sich handelt. Die Herausforderung besteht dann darin, 21 Tage lang beschwerdefrei durch den Alltag zu kommen. Da Beschwerden mit unseren Interpretationen zusammenhängen, kann diese Challenge helfen auf die eigenen Gedanken zu achten und bewusster durchs Leben zu gehen. Sich auch bewusst vor Augen zu führen, welche Kosten wir mit einem klagevollen Leben in Kauf nehmen. Sei es die damit verbundenen unangenehme Gefühle, die wir durch Beschwerden produzieren. Sei es die viele Zeit, die wir verlieren, wenn wir Tatbestände beklagen, die gerade die Realität zeichnen, wie z.B. das Regenwetter. Vor allem aber die Lebenszufriedenheit, die unter einer klagevollen Haltung leidet. In dieser Episode teile ich, Irina, meine bisherigen Erkenntnisse mit Euch. Bist auch Du bereit Dich dem Experiment zu stellen? Wenn ja, würden wir uns sehr darüber freuen, wenn Du Deine Erfahrungen mit uns teilst. :) [[|3442338034/Einwandfrei: 'A Complaint Free World' - Wie Sie aufhören, über Gott und die Welt zu klagen und stattdessen anfangen, wirklich das Leben zu genießen - Die 21-Tage-Herausforderung : Will Bowen, Susanne Kahn-Ackermann|]] Wir wünschen Dir viel Freude mit dieser Folge. Wenn Du magst, hol Dir jetzt den Newsletter und bleib dran beim Thema GFK: https://podcast.gfk-trainer.de/episoden Abonniere unsere GFK-Impulse auf Telegram: https://t.me/gfkImpulseGFCast Hier erfährst Du mehr über uns und den GFCast: https://gfcast.de oder schreib uns: gfcast@gfk-trainer.de
Beim Ausfüllen von Formularen wird man oft gebeten, ein Kreuz in einem Feld zu machen. Damit markiert man eine zutreffende Antwort oder Auswahl. Das Kreuz - also die Schnittmenge beziehungsweise der Schnittpunkt zweier Linien - markiert den genauen Ort des Treffers sozusagen. Das Kreuz oder X, das wir so machen wird aber nicht nur dort verwendet. Das Kreuz finden wir auch im Alltag auf Kirchtürmen oder als Schmuckanhänger oder auf Berggipfeln. Es erinnert an die Todesart von Jesus. Er hing dort am Kreuz und zwar auch als einem Fokus- oder Kreuzungspunkt zweier sich nicht fremder sein könnenden Tatbeständen: zum einen - vielleicht der horizontale Balken - die Schuldhaftigkeit und das Versagen der menschlichen Natur in jeglichen Belangen des Lebens und zum andern - als vertikaler Balken - die Gerechtigkeit und Heiligkeit, die bei Gott, die Gott selbst ist. Der Kreuzungspunkt ist Jesus. Er bringt beides in sich zusammen. Es nennt sich Vergebung und entspringt oder kulminiert im Kreuzungspunkt der Balken: nämlich der Gnade. Ich wünsche Dir einen aussergewöhnlichen Tag! --- Send in a voice message: https://anchor.fm/audiostretto/message
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Geschäftseinheit nach § 139 BGB, Umdeutung nach § 140 BGB, Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB); § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: System der Willensmängel im BGB
§ 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung; Irrtum bei der Willensäußerung (§§ 119 I, 120 BGB): Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB), Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB), Fehlendes Erklärungsbewusstsein als Anfechtungsgrund?; Übermittlungsfehler (§ 120 BGB)
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schicksal der Gegenleistungspflicht - Preisgefahr (§ 326 BGB): Wegfall der Gegenleistungspflicht, Fortbestehen der Gegenleistungspflicht: Verantwortlichkeit des Gläubigers, Annahmeverzug und mangelndes Vertretenmüssen des Schuldners
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: vom Vertretenmüssen abhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schadensersatz statt der Leistung: anfängliche Leistungsbefreiung (§ 311a II BGB), nachträgliche Leistungsbefreiung (§§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB), Inhalt des Schadensersatzanspruches: Surrogations- oder Differenztheorie
Noch § 42 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Tatbestand (§ 823 I BGB): Freiheit, sonstige Rechte; § 43 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB), vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Übermittlungsfehler (§ 120 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB); § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer: Rechtsfolgenirrtum, Kalkulationsirrtum; § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Kausalität des Anfechtungsgrundes, Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB), Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB), Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
Der notorische Ausschluss von Menschen oder Themen aus einem gesellschaftlichen Diskurs ist kein friedvoller Akt. Sich gegenseitig wertschätzend zuzuhören, ist die Grundlage einer friedlichen Kommunikation. Eine wertschätzende Verständigung dringt nicht auf Überzeugung, also den Konsens, sondern hat einen friedlichen Diskurs zum Ziel. Dieser ist Grundlage einer friedlichen Gesellschaft. Ein Auszug aus dem Buch „Kant & Corona: Wie viel Aufklärung leisten Medien und Politik? Wie wenig Aufklärung verträgt die Demokratie?“Von Alexander Jacobi.Wenn Menschen der Regierung misstrauen, ist es eine Auszeichnung eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats, wenn sich auch diese kritischen Menschen in diesem Land wohl fühlen. Es ist ein gutes Anzeichen für einen selbstbewussten, freiheitlich-demokratischen Staat, wenn in Diskussionen offen und kritisch über Regierungsmaßnahmen gesprochen werden kann – ohne dass daraus negative Folgen für den kritisch Sprechenden resultieren und ohne dass sich die kritisch Sprechenden dabei unwohl fühlen. Allein das Gefühl des Unwohlseins ist dagegen leiser Indikator einer rechtsstaatlich problematischen Entwicklung.„Politisch Andersdenkende […] dürfen mit ihren Auffassungen auch in Zukunft nicht an den Rand gedrängt werden, auch dann nicht, wenn ihre Ansichten der Mehrheit noch so abwegig erscheinen.“ (1)Diese Bemerkung Helmut Schmidts kann nur Bestand haben, wenn sie um eine eminent wichtige Unterscheidung ergänzt wird. Die Unterscheidung zwischen Tatsachen und Meinungen. Wer Tatsachen als bloße Meinungen, als subjektive Ansichten, als Einzelmeinungen bezeichnet, verkennt diesen außergewöhnlich wichtigen Unterschied. Der Unterschied wird aus „Faulheit und Feigheit“ verkannt, wie Immanuel Kant in seiner Aufklärungsschrift schreibt, oder aus taktischem Kalkül mit dem Ziel der Diskreditierung, um eigene Interessen durchzusetzen.Von diesen Menschen werden „unbequeme geschichtliche Tatbestände […] behandelt, als seien sie keine Tatsachen, sondern Dinge, über die man dieser oder jener Meinung sein könne“, so Hannah Arendt, die dies als „ein politisches Problem allererster Ordnung“ begreift. Die Tatsache der fehlenden Aussagekraft des PCR-Tests, die Tatsache der geringen Letalität von Covid-19, die Tatsache der wenig herausstechenden Gesamtsterblichkeit im Jahr 2020 und die Tatsache der fehlenden Wirksamkeit von Shutdowns werden in der politisch-massenmedialen Darstellung zu „Meinungen“ degradiert. Es findet eine Vermengung von Tatsachen und Meinungen statt.Die Möglichkeit eines regierungskritisch geführten Gesprächs, auch über die Unterscheidung von Tatsachen und Meinungen, im kleinen wie im gesamt-gesellschaftlichen Kreis ist dabei ein Anzeichen für einen toleranten Staat. Die Bedingung der Möglichkeit für einen kritisch geführten Diskurs ist die Einsicht in die Notwendigkeit der Selbstkritik und die daraus folgende Wertschätzung gegenüber denjenigen, die andere Tatsachen diskutieren, da wir diese anderen Tatsachen für die Selbstkritik und damit für die Verbesserung gesellschaftlicher Zustände benötigen. (2) Sich gegenseitig wertschätzend zuzuhören, ist die Grundlage einer friedlichen Kommunikation. Eine wertschätzende Verständigung ist eine Kommunikation, die nicht auf Überzeugung dringt, also nicht vordergründig den Konsens, sondern den friedlichen Diskurs zum Ziel hat. Und friedliche Kommunikation ist die Grundlage einer friedlichen Gesellschaft.Das Motiv des Sprechers entscheidetIn allen Medien und Medienarten fallen heute wie früher harte Worte, auch vonseiten der Politik. Dass Demonstranten staatlich genehmigter Demonstrationen von führenden Politikerinnen als „Covidioten“ (Saskia Esken) oder von Journalisten in der ARD zur Hauptsendezeit vom Chefredakteur als „Wirrköpfe“ und „Spinner“ (Rainald Becker) bezeichnet werden, wird auch in den Hauptmedien kritisch diskutiert, (3) da dies nicht recht zu einer demokratischen Grundordnung zu passen scheint.Formulierungen wie „Die Todeszahlen sind aktuell so hoch, als würde jeden Tag ein Flugzeug abstürzen“ (Markus Söder) blenden die Realität und das Leiden der 2.500 jeden Tag in Deutschland aus anderen Gründen sterbenden Menschen völlig aus und führen zu einer verzerrten Interpretation und Wahrnehmung. (4) Entschuldigungen sind rar. Fehlertoleranz und Eigenkritik werden zu Mangelware. Die Untersuchungen der Universität Passau zum „Tunnelblick“ von ARD und ZDF in der Corona-Berichterstattung werden von den Sendern zurückgewiesen. Die politische und mediale Rede vom angstschürenden „Kriegszustand“ verschärft derlei Situationen noch. Die Radikalisierung der Sprache bedeutet fehlende Differenzierung und führt zu Angst und psychologisch-gesellschaftlicher Spaltung und schließlich zu einem Verlust von Empathie gegenüber bestimmten Menschengruppen. (5)Bei alldem geht es nicht darum, dass es inkorrekt oder unethisch wäre, sich harsch und bissig, ja gar als beleidigend empfunden, auszudrücken und dann oft konstatiert wird „Ja, so kann man sich …“ oder „… so darf man sich nicht ausdrücken“ und die Sache damit erledigt ist. Nein, man darf sich genau so ausdrücken. Im Zentrum der Problematik steht vielmehr der fehlende Diskurs, der zu einer Tendenz der Intoleranz im Mantel der Toleranz führt. Toleranz fordert heute, nicht nur zu tolerieren, sondern zu akzeptieren, also alles gut zu finden, ließe sich überspitzt sagen. Gut wiederum ist häufig, was der (scheinbaren) Meinung der Mehrheit entspricht, die ihre „Meinung“ wesentlich aus den Massenmedien speist.Wer antimassenmediale Kritik übt, ist intolerant und definitiv auf der „falschen Bahn“, ja etwas „spinnerig“ geworden in der letzten Zeit, leider. Bezeichnet einer im Gespräch eine Gruppe pauschal als „Dummköpfe“, lässt sich in einem friedlich und wertschätzend geführten Gespräch nachfragen, was genau mit diesem Begriff gemeint sei; vielleicht der Eindruck des Sprechenden, dass sich bestimmte Menschen aus „Faulheit und Feigheit“, wie Kant es beliebt, auszudrücken, nicht informieren und stattdessen unreflektiert „folgen“. Darüber lässt sich spezifisch sprechen.Ebenso ließe sich fragen, was genau denn mit „Covidioten“ oder „Querdenkern“ gemeint sei, bevor damit pauschal einem selbst in aller Regel im Einzelnen unbekannte Menschen ausgegrenzt werden und sei es nur dadurch, dass „ich mich von denen distanziere“, wie es allzu oft, welcher eigenen Positionierung auch immer, vermeintlich hinterhergeworfen werden muss. Sind mit denen vielleicht diejenigen gemeint, die die Existenz eines Virus leugnen, die Demokratie abschaffen wollen und für Intoleranz und Gewalt stehen? – Dann ließe sich erörtern, dass es diese Menschen wohl kaum gibt und sie jedenfalls nicht repräsentativ für bestimmte Demonstranten stehen. Sind diejenigen damit gemeint, die auf Basis wissenschaftlicher Kritiken und Untersuchungen, die aber nicht, kaum oder seltener in den Massenmedien erscheinen, eine aktuelle Regierungspolitik infrage stellen, dann ist die viel spannendere, weitere Frage: Warum sollen diese Menschen mittels jener Begriffe offenbar diskreditiert werden, anstatt sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen?Das Motiv des Sprechers, also desjenigen, der einen bissigen oder gar als radikal empfundenen Begriff verwendet, entscheidet darüber, ob ein Diskurs noch friedlich und wertschätzend geführt wird oder nicht. Nur, wenn das Motiv die Ausgrenzung ist, um gerade nicht auf Argumente eingehen zu müssen, dann ist dies der Abschied von Friedlichkeit und Aufklärung. Dann ist die demokratische Diskussionskultur in Gefahr.Ausgrenzung führt zur Verdummung von Gruppen…weiterlesen hier: https://apolut.net/ausgrenzung-ist-aggression-von-alexander-jacobi See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Übermittlungsfehler (§ 120 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB); § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer: Rechtsfolgenirrtum, Kalkulationsirrtum; § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Kausalität des Anfechtungsgrundes, Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB), Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB), Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
Noch § 9 Grenzen privatautonomer Gestaltungsfreiheit: Geschäftseinheit nach § 139 BGB, Umdeutung nach § 140 BGB, Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB); § 10 Willensmängel, Teil 1: Grundlagen: Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung (§§ 116, 117, 118 BGB); § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: System der Willensmängel im BGB
§ 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung; Irrtum bei der Willensäußerung (§§ 119 I, 120 BGB): Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB), Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB), Fehlendes Erklärungsbewusstsein als Anfechtungsgrund?; Übermittlungsfehler (§ 120 BGB)
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schicksal der Gegenleistungspflicht - Preisgefahr (§ 326 BGB): Wegfall der Gegenleistungspflicht, Fortbestehen der Gegenleistungspflicht: Verantwortlichkeit des Gläubigers, Annahmeverzug und mangelndes Vertretenmüssen des Schuldners
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: vom Vertretenmüssen abhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schadensersatz statt der Leistung: anfängliche Leistungsbefreiung (§ 311a II BGB), nachträgliche Leistungsbefreiung (§§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB), Inhalt des Schadensersatzanspruches: Surrogations- oder Differenztheorie
Noch § 42 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Tatbestand (§ 823 I BGB): Freiheit, sonstige Rechte; § 43 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB), vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
Die Bibel macht uns ja viele Vorschriften, besonders wenn es um das Thema Sex geht. Das 3. Buch Mose, Kapitel 18 beschäftigt sich da besonders mit dem Verbot geschlechtlicher Verirrungen. Heute nennt man die dort aufgezählten Tatbestände Inzest, Sodomie und Homosexualität.
Umweltkriminalität ist strafbar - auch wenn der Umweltschaden nur fahrlässig verursacht wird. Die relevanten Tatbestände finden sich im Strafgesetzbuch. Wichtig und in aller Regel strafminimierend ist der richtige Umgang mit Behörden, Staatsanwaltschaft und Strafgericht. In dieser Ausgabe von „3 Minuten Umweltrecht“ werden einschlägigen Paragraphen des gerichtlichen Umweltrechts von Peter Sander beleuchtet.
Für ihre aktivistische Arbeit erlebt Katja Diehl oft Hass im Netz. Im Dialog mit Johannes Ceh berichtet sie, wie sie damit umgeht. Der Begriff "Hate Speech" bedeutet auf Deutsch "Hassrede" und unterliegt einer noch sehr offenen Definition. Durch die fehlende Begriffsschärfe gilt dieser als politischer Begriff mit mehr oder weniger starken Bezügen zu juristischen Tatbeständen. Oft sind es rassistische, antisemitische oder sexistische Kommentare, die bestimmte Menschen oder Gruppen als Zielscheibe haben. Hate Speech ist damit ein Oberbegriff für das Phänomen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit oder Volksverhetzung im Internet und Social-Media-Räumen. Zum Teil kommt der Hass im Netz auch von sogenannten Trollen: Menschen, die angestellt und bezahlt werden, um gezielt Kommunikation zu stören oder bestimmte Inhalte zu verbreiten. Dahinter stehen meistens Auftraggeber(innen), die auf diese Art ihre Ideologien an die User(innen) bringen wollen. Katja Diehl arbeitet unter She Drives Mobility als Kommunikations- und Unternehmensberaterin mit Schwerpunkten in Mobilität, New Work und Diversität. Markenkommunikation und Positionierung, hält Keynotes, moderiert Veranstaltungen und Workshops und arbeitet beratend zu Corporate Influencing und Personal Branding. Beim Technologie- und Beratungsunternehmen für digitale On-Demand-Lösungen door2door in Berlin verantwortet sie den Lead PR & Communications. Im FTI-Beirat Mobilität arbeite Diehl für Leonore Gewessler, österreichische Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser Podcast behandelt folgende Fragen: - Warum werden gerade Menschen, welche sich aktivistisch für eine nachhaltige Zukunft einsetzen, oft mit Hate konfrontiert? Welche Interessen und Dynamiken stecken dahinter? - Wie wirkt sich die Konfrontation mit Hate auf den eigenen Alltag aus? Wie kann es gelingen weiter Mensch zu bleiben? - Wie gehen Hater damit um, wenn ihnen Interesse entgegengebracht wird?
Für Ihre aktivistische Arbeit erlebt Katja Diehl Hass im Netz, im Dialog mit Johannes Ceh berichtet sie wie es ihr gelingt dennoch Mensch zu bleiben. Der Begriff "Hate Speech" bedeutet auf Deutsch "Hassrede" und unterliegt einer noch sehr offenen Definition. Durch die fehlende Begriffsschärfe gilt dieser als politischer Begriff mit mehr oder weniger starken Bezügen zu juristischen Tatbeständen. Oft sind es rassistische, antisemitische oder sexistische Kommentare, die bestimmte Menschen oder Gruppen als Zielscheibe haben. Hate Speech ist damit ein Oberbegriff für das Phänomen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit oder Volksverhetzung im Internet und Social-Media-Räumen. Zum Teil kommt der Hass im Netz auch von sogenannten Trollen: Menschen, die angestellt und bezahlt werden, um gezielt Kommunikation zu stören oder bestimmte Inhalte zu verbreiten. Dahinter stehen meistens Auftraggeber(innen), die auf diese Art ihre Ideologien an die User(innen) bringen wollen. Katja Diehl arbeitet unter She Drives Mobility als Kommunikations- und Unternehmensberaterin mit Schwerpunkten in Mobilität, Neuem Arbeiten und Diversität. Markenkommunikation und Positionierung, ich halte Keynotes, moderiere Veranstaltungen und Workshops und arbeite beratend zu Corporate Influencing und Personal Branding. Beim Technologie- und Beratungsunternehmen für digitale On-Demand-Lösungen door2door in Berlin verantwortet sie den Lead PR & Communications. Im FTI-Beirat Mobilität arbeite sie für Leonore Gewessler, österreichische Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser Podcast behandelt folgende Fragen: - Warum werden gerade Menschen, welche sich aktivistisch für eine nachhaltige Zukunft oft mit Hate konfrontiert? Welche Interesse und Dynamiken stecken dahinter? - Wie wirkt sich die Konfrontation mit Hate auf den eigenen Alltag aus? Wie kann es gelingen weiter Mensch zu bleiben? - Wie gehen Hater damit um, wenn ihnen Interesse entgegengebracht wird?
Im TAXpod 19.5 diskutieren Jens Schönfeld, Goetz Kempelmann und Jan Rieck mit dem Grunderwerbsteuerexperten Frieder Mörwald über die Reform der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Referentenentwurfs für ein JStG 2019. Die Wirkweise der neuen Regelungen, die Abstimmung der einzelnen Tatbestände untereinander (und Ungereimtheiten dabei) sowie die komplexen zeitlichen Anwendungsregeln werden im Detail besprochen. Verbleibende Unklarheiten werden adressiert. Folge direkt herunterladen
Noch § 38: Bereicherungsrechtliche Mehrperosnenverthältnisse § 39: Delikstrecht Überblick § 40: Handlsungsbegriff und Tatbestände
§ 41: Tatbestände der §§ 823 II, 824, 826 BGB § 42: Haftung aus vermutetem Verschulden § 43: Gefährdungshaftung § 44: Mehrheit von Schädigern
Noch § 8 Vertretenmüssen: Exkurs zur Verantwortlichkeit des Gläubigers § 9 Unmöglichkeit und gleichgestellte Tatbestände: Unmöglichkeit (§ 275 I BGB); Anspruch auf das Surrogat (§ 285 BGB) Leistungsbefreiung nach § 275 II und III BGB
§ 38: Mehrpersonenverhältnisse § 39 Deliktsrecht Einführung § 40: Handlungsbegriff und Tatbestände
Noch § 8 Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit des Gläubigers § 9 Unmöglichkeit und gleichgestellte Tatbestände: Unmöglichkeit (§ 275 I BGB); Anspruch auf das Surrogat (§ 285 BGB) Leistungsbefreiung nach § 275 II und III BGB
§ 40: Deliktsaufbau und Tatbestände von § 823 I BGB; § 41: Tatbestand des § 823 II BGB
§ 41: Tatbestände der §§ 823 II, 824, 826 BGB; § 42: Haftung aus vermutetem Verschulden; § 43: Gefährdungshaftung; § 44: Mehrheit von Schädigern § 45: Haftungsausfüllung
§ 9 Unmöglichkeit und gleichgestellte Tatbestände: Unmöglichkeit (§ 275 I BGB); Anspruch auf das Surrogat (§ 285 BGB) Leistungsbefreiung nach § 275 II und III BGB
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Erfasste Unmöglichkeitstatbestände: Teilweise Unmöglichkeit; Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen: Schicksal der Gegenleistungspflicht - Preisgefahr (§ 326 BGB): Fortbestehen der Gegenleistungspflicht, Verantwortlichkeit des Gläubigers nach § 326 II BGB, Rücktritts- und Minderungsrecht und Voraussetzungen, Inanspruchnahme des Surrogats
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Sonderproblem: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit; § 10 Leistungsstörungen, Teil 4: Verspätung der (möglichen) Leistung: Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB): Bedeutung der Regelung; Voraussetzungen des Verzugs
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Erfasste Unmöglichkeitstatbestände: Vorübergehende oder zweifelhafte Unmöglichkeit; Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Inhalt des Schadensersatzanspruchs: Differenz- und Surrogationstheorie; "Kleiner" und "Großer" Schadensersatz statt der Leistung bei Teilunmöglichkeit; Aufwendungsersatz (§ 284 BGB)
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Schicksal der Gegenleistungspflicht: Ausnahmen von § 326 I BGB, Gefahrübergang mit Übergabe (§ 446 BGB), Gefahrübergang beim Versendungskauf (447 I BGB); Vom Vertretenmüssen abhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Surrogations- und Differenztheorie
Noch § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Erfasste Unmöglichkeitstatbestände: "Unechte" Unmöglichkeit nach § 275 II, III BGB, Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage; Vom Vertretenmüssen unabhängige Rechtsfolgen der Unmöglichkeit: Schicksal der Gegenleistungspflicht - Preisgefahr (§ 326 BGB), § 326 BGB im Prüfungsaufbau
Noch § 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners - Vertretenmüssen: Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen: Rechtsfolgen, Organhaftung (§ 31 BGB); Beweislast; Verantwortlichkeit des Gläubigers; § 9 Leistungsstörungen, Teil 3: Unmöglichkeit der Leistung und gleichgestellte Tatbestände: Arten der Unmöglichkeit, Rechtsfolgen der Unmöglichkeit, Surrogatanspruch
Noch § 11 Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände: Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB); § 12 Willensmängel, Teil 3: Beachtliche und unbeachtliche Irrtümer: Rechtsfolgenirrtum, Kalkulationsirrtum, beidseitiger Motivirrtum; § 13 Willensmängel, Teil 4: Voraussetzungen und Folgen der Irrtumsanfechtung: Kausalität des Anfechtungsgrundes, Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB)
Noch § 11: Willensmängel, Teil 2: Irrtumstatbestände und gleichgestellte Tatbestände, Erklärungs- und Inhaltsirrtum, Fehlendes Erklärungsbewusstsein § 12: Willensmängel, Teil 3: Bewusste Unkenntnis (Erklärung "que tel")
§ 41 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 II, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB), Kreditgefährdung - Schutz der geschäftlichen Ehre (§ 824 BGB), Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB); § 42 Deliktsrecht, Teil 4: Haftung aus vermutetem Verschulden: Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB), Tierhalterhaftung (§§ 833, 834 BGB), Haftung für Gebäude (§§ 836 ff. BGB), Fahrerhaftung (§ 18 StVG)
hier die neuesten Infos vom onlinekongresscoaching.de In dieser Episode spreche ich darüber, welche alten Konzepte bislang noch gehen, was nun nicht mehr funktioniert und stelle dir 3 Konzeptideen für Deinen Kongress ab dem 25. Mai 2018 vor! DSGVO-Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Das bedeutet: alles, was nicht erlaubt wurde, ist verboten! Die Erlaubnis zur Verarbeitung kann über verschiedene Wege bzw. Tatbestände erfolgen […] Wenn Dir der Beitrag >strong>OKI 106: DSGVO – Der Tod für Online-Kongresse und Dein Listbuilding gefallen hat, dann teile ihn gerne weiter. Mehr Infos findest Du auf onlinekongresscoaching.de oder unserer Webseite
In 5 Sonder-Podcastfolgen befassen wir uns in nächster Zeit mit der Netflix-Serie Mindhunter. Die Episoden 7 und 8 bescheren uns neue Figuren sowie Tatbestände, und lassen uns langsam erahnen, was uns im Finale erwarten wird. Wir freuen uns über jegliches Feedback, das ihr uns zukommen lasst, schreibt uns doch zum Beispiel eine Mail an kontakt@filmtastisch.com, eine iTunes-Rezension oder schaut mal auf Facebook (@FilmtastischPodcast) oder Twitter (@filmtastischde) vorbei. Hinter den Mikrofonen: Maxim (@MrMaximmator) Niklas (@NiklasSchfer11) Shownotes: o:oo:00 Intro: Hollywood - Deine Abgründe 0:05:40 Mindhunter S1E7 0:39:55 Mindhunter S1E8 1:19:30 Ausblick auf die nächsten Folgen
Die Bibel macht uns ja viele Vorschriften, besonders wenn es um das Thema Sex geht. Das 3. Buch Mose, Kapitel 18 beschäftigt sich da besonders mit dem Verbot geschlechtlicher Verirrungen. Heute nennt man die dort aufgezählten Tatbestände Inzest, Sodomie und Homosexualität.
Die einkommensabhängigen Tatbestände bleiben, wie sie sind. Die Menschen mit einer Schwerbehinderung betreffend hat der Gesetzgeber entschieden, dass diese künftig mit einem …