LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer

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LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer In diesem Podcast trete ich den Beweis dafür an, dass Recht nicht trocken und langweilig sein muss. Eine Menge Dinge gehen schneller, leichter und mit deutlich weniger Ärger und Kosten, wenn man sich rechtlich etwas ausken…

Christiane Tischer


    • Feb 20, 2018 LATEST EPISODE
    • infrequent NEW EPISODES
    • 17m AVG DURATION
    • 51 EPISODES


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    Latest episodes from LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer

    LS050 - DSGVO-Schulung

    Play Episode Listen Later Feb 20, 2018 14:37


    Mitarbeiter-Schulungen zum Thema DSGVO vorbereiten Folge direkt herunterladen

    LS049 - Ups! - Umgang mit Datenpannen

    Play Episode Listen Later Feb 6, 2018 13:51


    Was eine "Datenpanne" (offiziell: Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten) ist und was im Falle des Falles zu tun ist, ist Gegenstand dieser Episode. Folge direkt herunterladen

    LS048 - Fragebogen und Fragezeichen zur DSGVO

    Play Episode Listen Later Jan 23, 2018 17:11


    Um einen ersten Überblick über die DSGVO zu gewinnen und zu sehen, was (den Aufsichtsbehörden) wirklich wichtig ist, bietet sich ein Blick in die schon veröffentlichten Fragebögen der Aufsichtsbehörden an.Einen solchen gibt es von der bayrischen Aufsichtsbehörde, außerdem von der Aufsichtsbehörde Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Fragebogen richtet sich speziell an Arztpraxen. Folge direkt herunterladen

    LS047 - Neue Datenschutzregeln im Arbeitsrecht

    Play Episode Listen Later Dec 5, 2017 15:02


    Diesmal geht es um Punkte, die du als Unternehmer / Geschäftsführer im Hinblick auf deine Mitarbeiter beachten solltest. Folge direkt herunterladen

    LS046 - Haftung des Geschäftsführers, Teil 2

    Play Episode Listen Later Nov 21, 2017 17:55


    Diesmal einige Beispiele, wie die Gerichte entscheiden, und einige Rechtsgrundsätze, die jede Geschäftsführerin und jeder Geschäftsführer kennen sollte. Folge direkt herunterladen

    LS045 - Haftung des Geschäftsführers, Teil 1

    Play Episode Listen Later Nov 7, 2017 17:08


    Wieso eigentlich Haftung, ist die in der GmbH nicht beschränkt und man haftet eben nicht persönlich, wenn man Geschäftsführer ist? Ganz so einfach ist es leider nicht. Was droht, ist Gegenstand dieser und der folgenden Episode. Folge direkt herunterladen

    LS044 - Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, Teil 2

    Play Episode Listen Later Oct 24, 2017 17:00


    Von der Laufzeit über die betriebliche Altersversorgung bis zur Kündigung. Folge direkt herunterladen

    LS043 - Anstellung des Geschäftsführers

    Play Episode Listen Later Oct 10, 2017 16:46


    Grundlagen zur Anstellung des GmbH-Geschäftsführers Folge direkt herunterladen

    LS042 - Geschäftsführer Rechte und Pflichten

    Play Episode Listen Later Sep 26, 2017 13:09


    Geschäftsführer haben besondere Rechte und Pflichten. Folge direkt herunterladen

    LS041 - Das DSGVO-Projekt

    Play Episode Listen Later Sep 12, 2017 14:05


    Wie gehe ich nun in meinem Online-Business die DSGVO-Umsetzung praktisch an? Folge direkt herunterladen

    LS040 - Betroffenenrechte der DSGVO

    Play Episode Listen Later Aug 29, 2017 20:28


    Betroffenenrechte der DSGVO Folge direkt herunterladen

    LS039 - Informationspflichten gem. DSGVO

    Play Episode Listen Later Aug 14, 2017 19:29


    Die DSGVO regelt die Informationspflichten neu. Dabei wird unterschieden, ob die betroffene Person selbst die Daten bekanntgegeben hat, oder ob diese aus anderer Quelle stammen. Folge direkt herunterladen

    LS038 - TOM und die DSGVO

    Play Episode Listen Later Aug 1, 2017 19:07


    Da ich letztes Mal immer auf den Maßnahmen "herumgehackt" habe, wurde ich gefragt, was die denn genau sind. Und darum geht es nun in dieser Episode. TOM gibt es in der DSGVO ebenso wie in dem bisherigen Datenschutzrecht; es hat sich aber inhaltlich vieles geändert. Folge direkt herunterladen

    LS037 - Auftragsverarbeitung gem. DSGVO

    Play Episode Listen Later Jul 18, 2017 20:20


    Nicht nur neue Begriffe, auch inhaltlich ist einiges neu bei der Auftrags(daten)verarbeitung. Folge direkt herunterladen

    LS036 - Was verlangt die DSGVO? (Überblick)

    Play Episode Listen Later Jul 4, 2017 21:38


    Nun wird es konkret: Was solltest du tun, um die DSGVO umzusetzen? In dieser Folge stelle ich die "Baustellen" vor, in den nächsten Folgen geht es dann ausführlich um jeweils eines der Themen. Folge direkt herunterladen

    LS035 - Die Datenschutzgrundverordnung kommt!

    Play Episode Listen Later Jun 20, 2017 19:39


    Teil 1 zum Thema Datenschutzgrundverordnung DSGVO Folge direkt herunterladen

    kommt die datenschutzgrundverordnung
    LS034 - Mitarbeiterfotos auf der Homepage (inkl. DSGVO)

    Play Episode Listen Later May 23, 2017 20:33


    Darf ich Fotos meiner Mitarbeiter auf die Unternehmenshomepage stellen? Folge direkt herunterladen

    LS033 - Rechte an Fotos und Videos

    Play Episode Listen Later May 9, 2017 16:02


    Da geht es um viele Themen: Du hast ein Video aufgenommen, in dem - zumindest auch - eine andere Person vorkommt Folge direkt herunterladen

    LS032 - Trittbrettfahrer bei Google-Anzeigen

    Play Episode Listen Later Apr 25, 2017 18:01


    Diesmal gehts um Google Ad Words. Das sind die Anzeigen, die erscheinen, wenn ein Nutzer bei Google etwas sucht. Dann bekommt er (nach einem geheimnisvollen Algorithmus nach Relevanz geordnete) Ergebnisse. Aber auch Anzeigen, die man dort schalten kann und die Google bei entsprechenden Anfragen zeigt - und dem Anzeigenersteller pro Klick einen bestimmten Betrag (ebenfalls geheimnisvoll ermittelt) in Rechnung stellt.Nun beschränkt sich nicht jeder auf inhaltlich ausgerichtete Suchworte für die Anzeigen. Verlockend ist es schon, oder? Wenn einer nach meinem Konkurrenten sucht und dessen Namen oder Marke/Produkt eingibt, könnte meine Anzeige erscheinen. Und dabei muss ich das Wort ja noch nicht einmal in der Anzeige verwenden, ich kann es als Suchwort setzen. Folge direkt herunterladen

    LS031 - Was muss/darf in E-Mail-Signaturen?

    Play Episode Listen Later Apr 11, 2017 13:36


    Legal Stuff ist wieder da. Und das mit einer neuen Ausrichtung, neuem Redaktionsplan und einer total motivierten Podcasterin ;)Und ich starte mit einem Thema, zu dem ich heute gleich zwei Mandantenanfragen hatte: E-Mail-Signatur.Es gibt - je nach Rechtsform des Unternehmens - verschiedene Anforderungen an die Angaben, die unbedingt auf Geschäftsbriefen sein müssen. Folge direkt herunterladen

    LS030 - Online-Umfragen rechtskonform gestalten

    Play Episode Listen Later Mar 7, 2017 10:21


    Heute geht es um Online-Umfragen, genauer um die Frage, was bei Umfragen datenschutzrechtlich zu beachten ist. Folge direkt herunterladen

    gestalten umfragen online umfragen
    LS029 - E-Mail-Marketing: Datenschutzerklärung ergänzen, Mails gestalten

    Play Episode Listen Later Feb 20, 2017 17:04


    Mit dieser Episode setze ich die Reihe zum E-Mail-Marketing fort - und bringe sie zum Abschluss Folge direkt herunterladen

    LS028 - Email-Dienstleister aus den USA beauftragen

    Play Episode Listen Later Feb 7, 2017 18:00


    Ist es rechtlich, besonders datenschutzrechtlich, möglich, einen US-amerikanischen E-Mail-Dienstleister zu beauftragen? Folge direkt herunterladen

    LS027 - Deutsche E-Mail-Dienstleister beauftragen

    Play Episode Listen Later Jan 24, 2017 19:27


    Diesmal geht es um E-Mail-Dienstleister. Das sind Unternehmen, die es übernehmen, deine E-Mail-Liste für dich zu führen und die es dir ermöglichen, ohne großen Aufwand E-Mail-Kampagnen zu versenden und auch automatische Antwort-Mails anzubieten, etwa wenn sich jemand auf deiner Seite in die Liste einträgt. Die Dienstleister speichern die Daten (E-Mail-Adresse, Anmeldungsdatum etc) auf eigenen Servern. Du gibst also zunächst einmal rein faktisch Daten an Dritte weiter, wenn du die Dienste eines solchen Anbieters nutzt. Folge direkt herunterladen

    LS026 - E-Mail-Marketing: Einwilligung konkret

    Play Episode Listen Later Jan 10, 2017 20:21


    Bei dieser Frage muss man immer auch an die neue Datenschutz-grundverordnung denken. Denn Einwilligungen gelten nur dann über den 25. Mai 2018 hinaus, wenn die Einwilligung bereits den Anforderungen der ab dann anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung entspricht. Und das heißt: In verständlicher Sprache transparent und konkret informieren, was du mit den Daten tun willst, wozu also der frischgebackene E-Mail-Abonnent seine Einwilligung geben soll. Folge direkt herunterladen

    LS025 - Einwilligung in E-Mail-Marketing

    Play Episode Listen Later Dec 13, 2016 20:21


    Teil 4 der Mini Serie zum Thema Email Marketing Folge direkt herunterladen

    LS024 - Email-Marketing: Was alles Werbung ist

    Play Episode Listen Later Nov 28, 2016 19:36


    Was ist eigentlich im rechtlichen Sinne Werbung? Mehr als man so denkt. Folge direkt herunterladen

    LS023 - E-Mail-Marketing: Grundprinzipien des Datenschutzes

    Play Episode Listen Later Nov 15, 2016 19:45


    E-Mail-Marketing: Grundprinzipien des Datenschutzes Folge direkt herunterladen

    LS022 - Rechtliche Grundlagen zum E-Mail-Marketing

    Play Episode Listen Later Nov 1, 2016 18:15


    Ein zentraler Punkt des Onlinemarketings ist das E-Mail-Marketing. Folge direkt herunterladen

    LS021: Wenn die Gerichtsvollzieherin zweimal klingelt - Vollstreckung

    Play Episode Listen Later Oct 18, 2016 17:13


    Eines vorab: allein deshalb, weil eine korrekte Rechnung vorliegt und du gemahnt hast, kannst du natürlich noch nicht vollstrecken. Folge direkt herunterladen

    LS020 - Wenn der Kunde nicht zahlt

    Play Episode Listen Later Oct 4, 2016 19:47


    Die Rechnung ist korrekt erstellt und versandt. Was aber nicht kommt, ist das Geld. Was tun? Muss ich mahnen? Und dann? Folge direkt herunterladen

    LS019 - Rechnungen korrekt erstellen

    Play Episode Listen Later Sep 20, 2016 19:27


    Damit mein Kunde zahlt, kann ich auch einiges tun. Eine korrekte Rechnung gehört dazu. In vielen Fällen ist sie sogar Pflicht, nämlich, wenn die Leistungen an Unternehmen erbracht wurden oder sich auf Grundstücke beziehen. Folge direkt herunterladen

    LS018 - Einbindung von YouTube-Videos und Social-Media-Plugins

    Play Episode Listen Later Sep 6, 2016 18:31


    Einbindung von YouTube-Videos und Social-Media-Plugins Folge direkt herunterladen

    LS017 - Urheberrecht: Achtung, Copy-Cats und Content-Diebe unterwegs!

    Play Episode Listen Later Aug 23, 2016 20:39


    Wenn jemand deinen Blog-Beitrag ohne deine Zustimmung kopiert, ein Bild von deiner Website klaut oder sogar Software, die du programmiert hast, nutzt oder noch schlimmer, verkauft, hast du dagegen rechtliche Handlungsmöglichkeiten Folge direkt herunterladen

    LS016 - Ran an die Marken!

    Play Episode Listen Later Aug 9, 2016 19:00


    Marken sind Kennzeichen, die sich auf die betriebliche Herkunft von Ware oder Leistungen beziehen. Konkret: Ist das "nur" irgendeine Cola oder Coca-Cola oder Fritz Cola oder Pepsi etc.? Vielleicht erinnert sich ja noch jemand an die Aufregung um "Markenklamotten" auf dem Schulhof - auch hier ging es darum, von welchem Anbieter das gute Stück war... Folge direkt herunterladen

    LS015 - Na Logo!

    Play Episode Listen Later Jul 26, 2016 17:45


    Ein Logo kennzeichnet das Unternehmen und ist daher zentral für das Marketing. Logos haben aber auch rechtliche Komponenten: Sie stehen grundsätzlich unter Urheberrechtsschutz. Im Urheberrecht ist es so, dass derjenige, der das Logo verwendet, dafür haftet, dass es keine Urheber- oder Nutzungsrechte anderer verletzt. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass du bzw. dein Unternehmen umfassende Nutzungsrechte am Logo habt. Folge direkt herunterladen

    LS014 - Achtung, Anfahrtskizze auf der Website!

    Play Episode Listen Later Jul 12, 2016 19:52


    Auch wenn sie unscheinbar aussehen und man schließlich an der Lage von Straßen und Orten als Ersteller einer Karte nicht viel ändern kann: Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen unterliegen dem Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG)! Und wenn du einen Stadtplanausschnitt oder eine Anfahrtskizze in deine Website einbindest, für die du nicht die entsprechende Lizenz bzw. Nutzungsrechte hast, ist das eine Urheberrechtsverletzung. Und die kann abgemahnt werden. Und wird dies auch sehr oft; das Thema ist meiner Erfahrung nach eine der "beliebstesten" Fallstricke für Websitebetreiber. Folge direkt herunterladen

    LS013 - Glück gehabt - Wie Werbegewinnspiele auch rechtlich ein Treffer werden

    Play Episode Listen Later Jun 27, 2016 18:35


    Folge 13: Glückszahl für Gewinnspiele! Gewinnspiele, auf der eigenen Internetseite oder auch in sozialen Netzwerken, bringen oft viele Klicks, Likes und neue Interessenten bzw. Adressen. Es sind jedoch rechtliche Anforderungen zu beachten, damit das Facebook- oder Blog-Gewinnspiel auch dir als Veranstalter nur Freude macht. Folge direkt herunterladen

    LS012 - Game Over: Rote Karte für Gewinnspiele

    Play Episode Listen Later Jun 14, 2016 19:26


    Gewinnspiele im Internet sind für Nutzer attraktiv – aber selbstverständlich auch für Unternehmen. Jedoch gibt es eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen, die zu beachten sind – sonst heißt es schnell „game over“. Da das Thema sehr umfangreich ist, habe ich es auf zwei Episoden aufgeteilt: In dieser Episode geht es um die grundsätzliche rechtskonforme Konzeption eines Glücksspiels sowie der Teilnahmebedingungen, in Episode 13 dann (nicht um Pech im Spiel, sondern) um die rechtskonforme Umsetzung, insbesondere auf der eigenen Homepage und in auf Social Media-Plattformen wie insbesondere Facebook. Auch das Thema Teilnahmebedingungen wird eine Rolle spielen. Folge direkt herunterladen

    LS011 - Haftung für Links

    Play Episode Listen Later May 31, 2016 20:42


    Links gehören zum Internet. Aber wann haftet derjenige, der auf rechtswidrige Seiten verweist, dafür? Und muss ich nun jede Seite, auf die ich verlinke, und jede von dort erreichbare Unterseite - oder sogar dort verlinkte Seite - prüfen und/oder sogar einen "Disclaimer" schreiben? Folge direkt herunterladen

    LS010 - Krank - was nun?

    Play Episode Listen Later May 17, 2016 15:58


    Mich hat es total erwischt - Husten, Schnupfen, alles, was dazu gehört. Trotzdem gibt es natürlich eine Podcast-Episode, Jammern ist schließlich keine unternehmerische Tätigkeit. Und Krankheit ist ja (leider) auch für Gründer ein Thema: Was passiert eigentlich, wenn ich krank werde und meinen Auftrag deshalb nicht pünktlich fertig bekomme? Kann mein Kunde Schadensersatz verlangen, muss ich gar eine Vertragsstrafe zahlen? Um diese Fragen geht es in der aktuellen Folge. Folge direkt herunterladen

    LS009 - Testimonials: So gibt es auch rechtlich gute Noten

    Play Episode Listen Later May 3, 2016 18:52


    Bei HRS, Amazon - und fast jeder Landingpage, die etwas auf sich hält, geht es nicht ohne: Testimonials. Kunden berichten, wie zufrieden sie mit Leistungen der Anbieter waren. Auch auf "normalen" Homepages werben immer mehr Gründer und Unternehmen mit den authentischen Erfahrungen (begeisterter) Kunden. Und es wirkt: 88% aller Nutzer vertrauen laut dieser Umfrage Testimonials im Internet genauso sehr wie persönlichen Empfehlungen. Testimonials sind aus dem Internet-Marketing also nicht wegzudenken. Und was gilt rechtlich? Folge direkt herunterladen

    LS008 - Jameda & Co: Wenn Wutkunden loslegen

    Play Episode Listen Later Apr 19, 2016 23:52


    Angenommen, du schaust in das Bewertungsportal für deine Branche, suchst „dein“ Profil und stellst fest: Jemand hat dir eine Ein-Stern-Bewertung verpasst – und einen deftigen Kommentar geschrieben, der dich und deine Leistung, dein Produkt völlig falsch darstellt und mit wenig höflichen Worten verreißt. Da erscheint Böhmermanns Erdogan-Gedicht geradezu höflich dagegen. Was nun? Folge direkt herunterladen

    LS007 - Du wirst verfolgt! (Tracker)

    Play Episode Listen Later Apr 4, 2016 15:26


    User-Tracking /Webtracking bezeichnet das Nachvollziehen des Verhaltens von Internetnutzern. Es werden Cookies und Logfiles genutzt um festzustellen, von wo aus sich ein User ins Internet einloggt, wann er welche Seite (wie lange) nutzt, und von welcher Seite aus er "ausgestiegen" ist. Tracking ist sinnvoll, um zu sehen, welche Angebote gut ankommen - und wo es Optimierungspotential gibt, weil viele Nutzer dort aussteigen. Folge direkt herunterladen

    LS006 - Was das Safe-Harbour-Urteil für Dich bedeutet

    Play Episode Listen Later Mar 21, 2016 18:21


    Wahrscheinlich hast du vom Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gehört: Auf die Klage des Aktivisten und Juristen Maximilian Schrems hin hat das Gericht das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA für unwirksam erklärt. Dieses Abkommen ermöglichte es, Daten - trotz grundsätzlich nicht ausreichenden Datenschutzniveaus - in die USA zu übertragen. Hierzu musste sich der Empfänger öffentlich zur Einhaltung bestimmter Datenschutzregeln verpflichten und dies (jährlich) bei der Federal Trade Commission anzeigen. Weitere Infos dazu gibt es hier. Viele Unternehmen, u.a. Facebook, haben diese Regelung genutzt. Folge direkt herunterladen

    LS005 - Bei Antwort Abzocke

    Play Episode Listen Later Mar 7, 2016 18:08


    Ich hab diesmal ein Thema, das ich etwas spontan in den Redaktionsplan aufgenommen habe, nämlich die ständigen Abzockversuche, denen man sich so als Gründer und Unternehmer gegenüber sieht. Das Unschöne an solchen Geschichten ist, dass man als Unternehmer/Selbstständiger im Gegensatz zum Verbraucher kein Widerrufsrecht bei diesen Fernabsatzverträgen, also über Kommunikationsmittel geschlossenen Verträgen hat. Denn dann wäre das natürlich für die unfreundlichen Zeitgenossen alles deutlich weniger attraktiv. Außerdem bieten Gewerbetreibende leider ein recht lohnendes Feld, denn als Gründer sieht man sich einem doch recht erheblichen Papierkram gegenüber und hat auch nicht mit allem so die Erfahrung, was tatsächlich bezahlt werden muss und was eher nicht und das machen sich die Herren und Damen eben zu Nutze. Folge direkt herunterladen

    LS004 - Abmahnung im Briefkasten?

    Play Episode Listen Later Feb 23, 2016 17:30


    Das Urteil des OLG Frankfurt zum Cookie-Hinweis findet Ihr hier. Jetzt aber zum Thema:Was ist eine Abmahnung?Mit einer Abmahnung weist derjenige, der sich in seinem Recht verletzt fühlt, den Täter zunächst einmal auf diesen Umstand hin, indem er das aus seiner Sicht bestehende Problem benennt und mitteilt, was aus seiner Sicht passiert ist und worin er die Rechtsverletzung sieht. Vielleicht kennst du die Tauschbörsen-Abmahnungen. Sonstige Abmahnungen funktionieren nach genau demselben Muster. Ob es um eine wettbewerbswidrige Handlung geht, die unzulässige Verwendung eines Bildes oder Videos oder ob jemand Ihren Text „geklaut“ hat, jedes Mal wird zunächst der Sachverhalt geschildert, die behauptete Rechtsverletzung dargelegt. Darauf folgt die Aufforderung, das beanstandete Verhalten ab sofort zu unterlassen. Dies ist nun oft im Internet leichter gesagt als getan, da sich bspw. die Inhalte, die Anlass zur Kritik gaben, noch im Google-Cache, auf anderen Internetseiten oder im Archiv auf der Internetseite finden. Unterlassen ist hier jedoch umfassend gemeint: So reicht es nicht, die Seite mit dem beanstandeten Inhalt nicht mehr von der Webseite zu verlinken: Beanstandet wird, wenn sie – sei es auch durch eine äußerst komplizierte URL – im Internet auffindbar ist. Auch Metatags mit dem kritischen Begriff oder Ähnliches würden gegen eine Unterlassungsforderung verstoßen. Gleiches gilt, wenn der kritische Text bzw. Begriff im Seitenquellcode auftaucht – auch wenn er auf der Internetseite, die beim Nutzer im Browser angezeigt wird, nicht zu sehen ist! Hier wird also durchaus ein äußerst formales Verständnis an den Tag gelegt, was praktisch schwer bis nicht umsetzbar ist und in der Folge oft zu erheblichen Problemen führt.Klar, worum es geht?Bei der Darstellung ist nur entscheidend, dass der Empfänger erkennen kann, worum es sich überhaupt handelt und er verstehen kann, welcher Umstand zum Ärger auf der anderen Seite geführt hat. Die Anforderungen sind hier nicht allzu hoch. Auch bei der Beschreibung des Rechtsverstoßes ist nicht erforderlich, dass der Abmahner die richtigen Paragraphen „erwischt“.UnterlassungserklärungNeben den Komponenten Sachverhalt, Rechtsverstoß, Unterlassungsaufforderung besteht die Abmahnung außerdem aus der Komponente der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies hat folgenden Hintergrund: Nach Gesetz und Rechtsprechung genügt es nicht, wenn der ertappte Sünder die beanstandeten Texte, Bilder oder Videos von seiner Internetseite entfernt bzw. sich – sogar schriftlich – verpflichtet, in Zukunft Derartiges nicht mehr zu tun. Die gesetzlichen Regelungen sind hier streng; die Gerichte glauben dem Erwischten erst dann, dass er in Zukunft die Aktion nicht wiederholen wird, wenn er sich für den Fall, dass er es doch tut, zu einer erheblichen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese wäre im Falle des Falles an den Abmahner zu zahlen.Das wird teuer!Außerdem „drücken“ die Abmahnanwälte dem Abgemahnten auch noch die Kosten für die Abmahnung auf. Was zunächst wie eine Strafe klingt und praktisch auch so wirkt, hat juristisch den Hintergrund darin, dass der Abmahnanwalt – so versteht es das Gesetz – im Interesse des Abgemahnten tätig war und dieser ihn deshalb bezahlen muss. Das klingt zunächst unlogisch bis abseitig, hat aber seinen Hintergrund in der oben bereits beschriebenen Struktur der Abmahnung: Da sie zumindest die Chance bietet, das noch teurere gerichtliche Verfahren zu vermeiden, hat – so meint jedenfalls das Gesetz – der Abgemahnte hieran durchaus ein Interesse. Anders gewendet: Er hat den Fehler gemacht und hat daher sein Interesse daran, dass ihn nur das kleinere Übel trifft, nämlich die Abmahnung.Und was jetzt?Wie soll man nun mit einer solchen Abmahnung umgehen? Dies hängt zum großen Teil davon ab, ob sie berechtigt ist, also der beanstandete Fehler tatsächlich unterlaufen ist. Dies ist wie immer nicht nur eine Frage des tatsächlichen Fehlverhaltens, sondern natürlich auch immer eine solche des Nachweises.Vieles ist nachweisbar...Letzteres ist im Internet allerdings in ganz erheblichem Umfang möglich. Sogar das Löschen der beanstandeten Seiten hilft hier wenig: Ist erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Abmahnanwalt unter Garantie einen Screenshot der Seite gemacht und für den Fall der Fälle „warm und trocken“ weggelegt. Aber selbst wenn nicht, ist zumindest für eine kurze Zeitspanne das frühere Aussehen der Webseite im Google-Cache abrufbar. Aber es geht noch weiter: Ein gemeinnütziges Projekt in den USA, Internet Archive, betreibt das Projekt Wayback Machine. Die Freiwilligen haben sich zum Ziel gesetzt, das gesamte Wissen des Internets abzuspeichern und hierbei auch frühere Stände von Webseites zu archivieren. Dies führt dazu, dass auch Jahre alte Versionen einer Webseite zur Verfügung stehen können. Allerdings archiviert die Wayback Machine nicht gezielt jede Seite, z.B. je Monat, sondern zufällig dann, wenn die Robots dort „vorbeikommen“. Dies ist alle paar Monate bis zu einmal im Jahr der Fall, führt aber dazu, dass der Inhalt der Seite zu einem bestimmten vergangenen Zeitpunkt auf unabsehbare Zeit gespeichert und über die Wayback Machine öffentlich zugänglich ist; oft wird jedoch nur die Startseite „erwischt“. Sie finden das Archiv unter http://archive.org/web/.Wie alles im Leben und im Recht hat die gute Dokumentationsmöglichkeit im Internet zwei Seiten: Ist einem etwas danebengegangen, so ist dies extrem ärgerlich. Will man selbst Rechte verteidigen und z.B. den Diebstahl von Content oder andere Rechtsverstöße dokumentieren und verfolgen, so sind diese Möglichkeiten Gold wert.Besonders „schlimm“ ist die Angelegenheit deshalb, weil ein böswilliger Abmahner auch erheblich in der Vergangenheit liegende Umstände – sogar dann, wenn die Webseite schon lange geändert wurde – zum Gegenstand von Abmahnungen machen kann. Was auch hier wieder unfair klingt, passt in die rechtliche Logik: Schließlich reicht das reine Ändern der Webseite nicht, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Daher bitte daran denken: Wenn Sie einen rechtlich relevanten Fehler auf Ihrer Webseite entdeckt und geändert haben, bitte unbedingt den Google-Cache löschen. Auch dann, wenn (noch) keine Abmahnung im Briefkasten gelandet ist.Abmahnung per E-Mail?Apropos Abmahnung im Briefkasten: Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer Abmahnungen per E-Mail erhalten. Dies sind meiner Erfahrung nach stets Fakes. Zwar gilt für eine Abmahnung kein gesetzliches Formerfordernis, sie muss also nicht schriftlich sein, um wirksam zu sein. Jedoch sprechen Anwaltskanzleien diese immer schriftlich aus, schon allein aus Dokumentationsgründen. Oft sind diese Fake-Abmahnungs-E-Mails auch noch mit verschiedenen anderen netten Überraschungen versehen, also Links auf Schadsoftware oder Anhänge, in denen das angebliche Abmahnschreiben sein soll, die stattdessen mit unerfreulicher Software gefüllt sind. Dies hat mit einer richtigen Abmahnung nichts zu tun, sondern die Internetkriminellen nutzen die Sorge der Blogger vor Abmahnungen, um diese dazu zu bewegen, den schädlichen Link zu klicken bzw. den Trojaneranhang zu öffnen. Wenn Sie daher eine Abmahnung per E-Mail erhalten, bitte nicht aus Sorge den Verstand abschalten, sondern die E-Mail umgehend löschen. Es gilt also dasselbe wie für jede andere merkwürdige E-Mail.Mit der Wayback Machine muss man dagegen leben; es ist nicht möglich, hier Einfluss zu nehmen und den Stand der eigenen Webseite, den dieses Archivprojekt zufällig „erwischt“ hat, zu löschen. Da dieses Archiv bei den Abmahnern aber noch nicht besonders bekannt ist, habe ich bisher auch noch nicht erlebt, dass sie sich mit diesem Argument auf einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung berufen haben. Zwar müsste man grundsätzlich davon ausgehen, dass etwas Unmögliches wie die Löschung dort nicht verlangt wird, auch nicht von einem Gericht. Leider ist es jedoch so, dass nicht jedes Landgericht in Internetthemen „fit“ ist. Dies haben wir ja bspw. auch bei der Thematik Double-Opt-in gesehen.Zurück zur Abmahnung: Eine Abmahnung erteilt ein Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass dies zunächst eine rein einseitige Aktion des Abmahners ist. Es bedeutet nicht, dass tatsächlich alles, was dort geschrieben wird, stimmt, und auch nicht, dass die rechtlichen Schlussfolgerungen korrekt sind. Um es noch einmal zu wiederholen: Jeder kann jedem eine Abmahnung schicken und wird auch sicher einen Anwalt finden, der dies für ihn tut.Bei Abmahnungen bedeutet der reine Erhalt der Abmahnung noch nicht, dass Sie die Unterlassungserklärung unterschreiben und den geforderten Betrag in vollem Umfang zahlen müssen. Zunächst einmal heißt es in Ruhe durchatmen und das Dokument genau ansehen.Reaktion auf die Abmahnung. Was kannst du tun?Um die Reaktion auf eine Abmahnung zu klären, bitte folgende Fragen beantworten:Stimmt der Sachverhalt? Habe ich die fraglichen Begriffe/Bilder/Fotos tatsächlich auf meiner Webseite bzw. stimmt die geschilderte „Geschichte“?Liegt hierin tatsächlich eine Rechtsverletzung?In vielen Fällen ist dies klar; falls nicht, zu diesem Punkt unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ich weiß, es ist verführerisch, das Thema zunächst einmal zu „googeln“ und dann die Angelegenheit selbst zusammenzubauen. Es spricht auch nichts dagegen, einmal zu schauen: Wenn sich eine klare Antwort auf einer verlässlichen Seite findet, kann die Sache auch möglicherweise ohne Anwalt geregelt werden. Es bleibt jedoch das Risiko, sich zu verkalkulieren und am Ende nicht wie erhofft die Anwaltskosten zu sparen und die Angelegenheit elegant zu erledigen – sondern eine einstweilige Verfügung zu kassieren, die einen sehr viel mehr Geld kostet, als man im ersten Schritt gespart hat. Hier gilt es also genau abzuwägen und nach der eigenen Risikobereitschaft zu entscheiden.Bleibt die Unterlassungserklärung als solche. Wenn wirklich etwas aus rechtlicher Sicht danebengegangen ist, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn man verhindern will, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt (und dann auch bekommt). Zu den Einzelheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens komme ich im nächsten Kapitel. Hier nur so viel: Es handelt sich um ein Schnellverfahren vor Gericht, bei dem das Gericht auch ohne den Antragsgegner anzuhören eine sofort wirksame und vollstreckbare Entscheidung erlassen kann. Es kann einem also passieren, dass der Gerichtsvollzieher mit einer solchen einstweiligen Anordnung vor der Tür steht, einem diese zustellt und sie dann ab sofort gilt, ohne dass man vorher von der Angelegenheit je etwas gehört hätte. Zwischen Unterlassungserklärung und Unterlassungsverfügung des Gerichts besteht aber ein ganz entscheidender Unterschied: Bei Verstoß zahlt man bei der Unterlassungserklärung an die Gegenpartei, bei der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld an die Staatskasse. Die Höhe des „Strafbetrages“ richtet sich bei der Unterlassungserklärung nach den vertraglichen Vereinbarungen, beim Ordnungsgeld legt das Gericht sie fest. Ob an den Gegner oder an das Gericht gezahlt wird, macht nicht nur einen psychologischen Unterschied. Ich jedenfalls würde deutlich lieber an den Staat zahlen als an jemanden, der mich erfolgreich abgemahnt hat … Es führt aber auch dazu, dass meistens die Gegenseite sehr viel weniger motiviert ist, ein Ordnungsgeld durchzusetzen als eine Vertragsstrafe: Bei einem Ordnungsgeldantrag ist schließlich für den Gegner nichts zu gewinnen. Selbst wenn er mit dem Antrag Erfolg hat, geht er mit null Euro nach Hause, und wenn der Antrag aus irgendeinem Grund abgelehnt oder ein geringeres Ordnungsgeld verhängt wird, kann er sogar noch auf Kosten „sitzen bleiben“. Da macht natürlich das Einklagen einer Vertragsstrafe mehr Spaß, wo der Abmahner das Geld behalten darf. Dies kann durchaus bei der Entscheidung, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, taktisch eine Rolle spielen.Wichtig ist beim Thema Unterlassungserklärung auch, dass man als Abgemahnter nicht verpflichtet ist, das meist beiliegende Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden – dies ist lediglich ein Vorschlag seitens des Abmahners. Und wie dies mit einseitigen Vorschlägen so ist, ist die erwünschte Unterlassungserklärung meist sehr weitgehend formuliert – oft über das hinaus, was aus rechtlichen Gründen abgegeben werden müsste. Daher muss dieser Punkt ganz besonders sorgfältig geprüft und ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe bewertet werden. Denn eine Unterlassungserklärung muss man nur für das abgeben, was tatsächlich vorgefallen ist. Beliebt bei Abmahnanwälten ist, in die Unterlassungserklärung auch gleich eine Übernahmeverpflichtung für die Anwaltskosten aufzunehmen. Dies ist rechtlich nicht geboten, muss also nicht unterschrieben und erklärt werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Hinblick auf den Streitwert, den der Anwalt zugrunde gelegt hat, Diskussionsbedarf besteht. Denn häufig wird der Streitwert für eine Abmahnung recht hoch angesetzt – was in hohen Anwaltsgebühren resultiert.Grundsätzlich ist es richtig, dass bei einer berechtigten Abmahnung Anwaltskosten zu erstatten sind – wie bereits ausgeführt, hat der Anwalt ja rechtlich gesehen im Interesse des Abgemahnten gehandelt und kann daher seine Gebühren verlangen. Allerdings nur die, die tatsächlich angefallen sind, von einem korrekten Streitwert aus berechnet.Wenn eine Abmahnung grundsätzlich oder möglicherweise berechtigt ist, kann man überlegen, aus taktischen Gründen die Unterlassungserklärung abzugeben – damit ist der Unterlassungsantrag, der grundsätzlich einen erheblichen Streitwert hat, erledigt. Er kann also nicht mehr im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder auch einer Hauptsacheklage vor Gericht gebracht werden. Wenn man nun die Anwaltskosten nicht zahlt, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Gegenseite diese einklagt. Bei einer solchen Klage wäre der Streitwert aber nur die Höhe der Anwaltskosten – was oft für Abmahner uninteressant ist. Darüber hinaus hat der Abmahner auch in diesem „kleinen“ Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Berechtigung der Abmahnung. Dies schreckt Abmahner oft davor ab, diese Anwaltskosten einzuklagen. Hinzu kommt, dass dann auch dargelegt und bewiesen werden muss, dass die Kosten an den Anwalt gezahlt wurden. Auch hier ist es schon vorgekommen, dass gerade bei einer Massenabmahnung der Auftraggeber dem Anwalt nicht für sämtliche Abmahnungen die Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tatsächlich bezahlt hat (was er durchaus müsste). Wenn man diesen Mittelweg wählt – Unterlassungserklärung abgeben, aber die Anwaltskosten nicht zahlen – ist es wichtig, die Unterlassungserklärung dahingehend zu modifizieren, dass man sich nicht verpflichtet, die Anwaltskosten zu zahlen (diesen Absatz streichen) und dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben wird. Es ist üblich, das so zu machen, um kein „Schuldanerkenntnis“ zu schaffen. Eine sehr kreative Form der Umformulierung einer Unterlassungserklärung ist mir einmal seitens eines Münchener Gegners serviert worden: Ich mahne eher selten ab, typischerweise sind meine Mandanten diejenigen, die eine Abmahnung „gefangen“ haben, aber in diesem Fall war es einmal so herum. Der Kollege gab auf meine – berechtigte – Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, die er unter die Bedingung stellte, dass ein Gericht die Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens allgemein feststelle. So dachte sich der Kollege aus dem Problem der möglichen Berechtigung der Abmahnung herauszuwinden und die Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt oder nicht, auf das mögliche Vertragsstrafenverfahren vor Gericht zu verschieben. Es kam, wie es kommen musste: Die Gegenseite verstieß gegen die Unterlassungserklärung. Ich machte daher eine Vertragsstrafenklage vor dem Landgericht München anhängig und dort fand die kreative Lösung der Gegenseite wenig Verständnis: Das Abmahnungsverfahren dient gerade dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und einen Prozess um die Berechtigung der Abmahnung zu vermeiden sowie dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, eine verbindliche Unterlassungserklärung abzugeben. Dem wird natürlich die „weiche Variante“ des Kollegen nicht gerecht. Daher verurteilte das Landgericht München seinen Mandanten dazu, die Vertragsstrafe zu zahlen – ohne sich damit zu beschäftigen, ob die Abmahnung möglicherweise berechtigt war. Auf einen solchen kreativen Trick kann man daher verzichten. Was hingegen aufgenommen werden sollte, ist, dass die Unterlassungserklärung unter der Bedingung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Gesetzeslage steht. Dies erspart einem das Problem, dass ein solcher Unterlassungsvertrag dauerhaft bindet – unabhängig davon, ob möglicherweise der Gesetzgeber das beanstandete Verhalten später legalisieren sollte. Es gibt zwar die Möglichkeit, auch Unterlassungsverträge zu kündigen – dies ist aber unnötig kompliziert.Die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahner mitübersendet, ist rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Sendet man diese unterzeichnet zurück, ist damit ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen und man ist vertraglich verpflichtet, bei einem erneuten Verstoß die versprochene Vertragsstrafe zu zahlen. Interessant wird dieses Thema, wenn ich – wie meistens – die Unterlassungserklärung etwas umformuliere und einschränke oder unter Bedingungen stelle: Damit habe ich das Angebot der Gegenseite nicht angenommen, sondern mein eigenes gemacht. Hieraus wird nur dann ein wirksamer Vertrag, wenn die Gegenseite nochmals schreibt und dieses Angebot annimmt. Vergisst der Abmahnende dies, ist kein wirksamer Vertragsstrafenvertrag zustande gekommen und der Abmahner wird kein Glück haben, wenn er versucht, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe durchzusetzen: Diese kann nur auf der Basis eines Vertrages eingefordert werden. Wer also auf seine modifizierte Unterlassungserklärung keine Antwort erhält, hat noch einmal Glück gehabt.Ein letzter Punkt ist die Höhe der geforderten Vertragsstrafe. Es besteht die Möglichkeit, dass der Abmahner eine angemessene Vertragsstrafe fordert und diese nach eigenem Ermessen festlegt, wobei die Höhe vom zuständigen Gericht geprüft werden kann. Diese Konstruktion heißt „Neuer Hamburger Brauch“ und hiermit kann der Unterlassungsanspruch erfüllt werden: Dies kann einerseits der Abmahnende fordern (wobei es auch reichen würde, wenn ich als Antwort eine bezifferte, angemessene Vertragsstrafe anbiete – auch hier muss natürlich die Änderung angenommen werden); ich kann andererseits aber auf eine Abmahnung, bei der eine bezifferte Vertragsstrafe gefordert wird, auch eine solche Unterlassungserklärung nach „Neuem Hamburger Brauch“ anbieten. Dies ist durchaus sinnvoll, da dann bei einer möglichen Vertragsstrafe nicht der Pauschalbetrag anfällt, sondern hier letztlich das Gericht entscheidet. Nochmal zur Klarstellung: Ein wirksamer Unterlassungsvertrag kommt nur zustande, wenn es eine Einigung gibt. Reagiert der Abmahner auf ein Gegenangebot, das von seiner Forderung abweicht, nicht, gibt es keinen solchen Vertrag – und der Abgemahnte hat Glück gehabt und muss keine Vertragsstrafe zahlen, wenn der Abmahner ihn nochmal mit demselben Rechtsverstoß „erwischt“.Üblicherweise wird bei Abmahnungen zwischen Unternehmen eine Vertragsstrafe von knapp über 5.000 Euro vereinbart. Hintergrund ist, dass bei Streitwerten von über 5.000 Euro das Landgericht zuständig ist, darunter das Amtsgericht. Amtsgerichte haben mit diesen Fragen rund um Internetrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht im üblichen Fall nichts zu tun, sodass man mit diesen Fragen lieber zum Landgericht möchte.Wenn man sich hingegen entscheidet, auf die Abmahnung zu reagieren und nicht stattdessen einfach abzuwarten, was die Gegenseite tut, sollte man die in der Abmahnung gesetzte Frist auf jeden Fall einhalten. Jedenfalls sollte in diesem Zeitrahmen eine Bitte um Fristverlängerung eingehen; idealerweise auch bereits die (modifizierte) Unterlassungserklärung, falls man sich zu ihrer Abgabe entschließt. Hintergrund ist, dass – auch wenn es sich bei der Fristsetzung um eine rein private Frist der Gegenseite handelt – diese nach Fristablauf beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann. Das muss zwar nicht „dramatisch“ sein, sollte aber besser eine bewusste Entscheidung sein.Beitragsbild: Panik emoticon - (c) yayayoyo Folge direkt herunterladen

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    LS003 - Rechtliche Basics zur Internetseite

    Play Episode Listen Later Feb 9, 2016 17:15


    Wir kümmern uns in dieser Episode um die rechtlichen Basics deiner Internetseite: Impressum, Datenschutzerklärung, Kontaktformular.A: Impressum:Vieles, was du dazu wissen musst, steht in § 5 TMG und § 55 Abs. 2 RStV. Außerdem lohnt für alle, die Dienstleistungen erbringen, ein Blick in die Infoverordnung (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)).Eine Impressums-Checkliste habe ich für dich zusammengestellt.Beispiel:Frau Muster ist Freiberuflerin und möchte ihre Tätigkeit auf einer Internetseite vorstellen und einen Blog führen. Sie hat keinen reglementierten Beruf. Dann könnte das Impressum folgendermaßen aussehen:Marianne MusterFreie AutorinBerliner Str. 1270190 StuttgartKontakt:Telefon: 0711/111111Telefax: 0711/22222E-Mail: marianne@muster.deUmsatzsteuer-ID gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE123456Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:Marianne Muster, Berliner Str. 12, 70190 StuttgartWenn Frau Muster dagegen eine GmbH gegründet hat, deren Geschäftsführerin sie auch ist, dann könnte das Impressum folgendermaßen aussehen:Startup7 GmbHTeststraße 2412345 BerlinVertreten durch:Geschäftsführerin Marianne MusterKontakt:Telefon: 030/123456Telefax: 030/345678E-Mail: info@startup---7.deHandelsregister:Registergericht: AG CharlottenburgRegisternummer: HRB 12345Umsatzsteuer-ID gemäß §27 a UStG: DE 345678Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:Marianne Muster, Teststraße 24, 12345 BerlinB: DatenschutzerklärungWas muss nun in einer solchen Datenschutzerklärung stehen? Neben der obligatorischen Beteuerung, dass man selbstverständlich Datenschutz sehr ernst nimmt, sollte auf Folgendes eingegangen werden:Was sind personenbezogene Daten? Gem. § 3 Abs. 1 BDSG: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.Cookies: Auf fast jedem Blog werden Cookies verwendet. Hier ist zwischen permanenten Cookies (bleiben auf dem Rechner des Nutzers gespeichert) und Session Cookies (werden nach Verlassen der Seite gelöscht) zu unterscheiden. Die verwendeten Cookies müssen genannt und es muss hierüber verständlich informiert werden; außerdem muss der Nutzer auch darüber aufgeklärt werden, wie er die Speicherung von Cookies verhindern kann. Zum Thema Cookies gibt es auch noch ein weiteres Problemfeld – die Cookie-Richtlinie –, zu dem ich später komme.Sicherung der Kommunikation: Erfolgt z.B. eine Übertragung per https?Welche Daten werden erhoben und zu welchem Zweck? Während dies bei einer normalen Webseite ohne jegliche Möglichkeit des Newsletter-Opt-ins/Social Media eher unproblematisch ist, ist ansonsten nach den erhobenen Daten zu schauen und dies sowie die Zwecke ausführlich auszuführen. Aber auch bei einer „normalen“ Webseite sollte aufgelistet werden, welche Daten automatisch erhoben und gespeichert werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um pseudonymisierte Daten handelt, also nicht um personenbezogene oder einer Person zuordenbare Daten handelt.Belehrung über das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht: Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat jeder, über den Daten gespeichert werden, das Recht, von demjenigen, der die Daten hat, Auskunft zu verlangen. Dies betrifft die Frage, was konkret dort gespeichert ist und zu welchem Zweck. Sind diese gespeicherten Daten nicht richtig, so kann der Betroffene Berichtigung oder Löschung verlangen. Ist eine Löschung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, werden die Daten gesperrt. Über diese Rechte ist zu belehren und auszuführen, an wen der Nutzer sich zur Geltendmachung wenden kann. Hier ist es okay, eine E-Mail-Adresse anzugeben.Spannend wird es, wenn zusätzlich ein Newsletter oder die Möglichkeit zum Download eines E-Books oder Ähnlichem angegeben wird. Auch hier ist über die erfassten Daten und deren Verwendungszweck zu informieren.Werden die Daten an jemand anders weitergegeben? „Jemand anders“ im Sinne des Datenschutzrechtes ist jede andere Person oder Unternehmen. Ausnahmen sind nur solche Dienstleister, die Daten für Sie verarbeiten, also Ihnen helfen und kein eigenes Interesse an den Daten haben – also nur in Ihrem Auftrag und nach Ihren Vorgaben tätig werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag hierüber, ein sog. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, geschlossen wurde. Dieser muss schriftlich vorliegen. Eine solche Auftragsdatenverarbeitung ist eine rechtssichere, komfortable und wichtige Möglichkeit, sich bei der Verarbeitung von Daten helfen zu lassen. Dies gilt nicht nur für Verwaltungszwecke, sondern auch für Webanalysedienste wie z.B. Google Analytics (Näheres dazu folgt). Werden Daten ins Ausland, insbesondere außerhalb des EWR/EU übertragen?Ansprechpartner für DatenschutzfragenFolgen, falls die Einwilligung verweigert wird: Ist das Angebot trotzdem nutzbar? Nur eingeschränkt oder gar nicht?Gibt es in Ihrem Blog einen Facebook-Like-Button? Auch dazu muss die Datenschutzerklärung angepasst werden, da hier Daten übertragen werden. Facebook (und andere Social Media-Seiten) erhalten Daten; ist man beim Netzwerk eingeloggt, sogar personenbezogene Daten. Bei Facebook (und anderen Plattformen) gilt aber noch eine Besonderheit: Facebook ist nicht zu Unrecht als „Datenkrake“ bekannt – man nimmt also, was man kriegen kann. Dies gilt sogar dann, wenn der Nutzer noch nicht auf den Like-Button geklickt hat. Vor diesem Hintergrund sehen besonders kritische Datenschützer bereits das Einbinden eines Facebook-Like-Buttons als schwierig bzw. datenschutzrechtlich möglicherweise unzulässig an. Wer hier Bedenken hat oder alles hundertprozentig richtig machen will, dem wird auch geholfen. Heise.de hat hier eine Software entwickelt, die den Facebook-Like-Button quasi „abdeckt“ und ihn erst auf explizite Bestätigung des Nutzers freigibt. Dies sieht dann so aus, dass der Nutzer zunächst auf einen „ersten Facebook-Button“ klicken muss, daraufhin einen Hinweis bekommt und erst bei Bestätigung den „richtigen“ Like-Button anklicken kann. Derartige Software finden Sie beispielsweise bei heise. Mittlerweile wurde diese Lösung weiterentwickelt, so dass nur noch ein Klick nötig ist – und jetzt auch datenschutzkonform hoher Nutzerkomfort geboten wird (Shariff-Projekt). Bisher gibt es allerdings keine Gerichtsentscheidung, die die Verwendung eines normalen Facebook-Like-Buttons beanstandet hätte.Und wie kann eine solche Datenschutzerklärung nun praktisch aussehen? Bei aller Vorsicht vor Mustern und der immer bestehenden Notwendigkeit, diese an die konkrete Situation anzupassen, möchte ich Ihnen eine FormulierungshilfeEin Muster einer Datenschutzerklärung habe ich für dich erstellt.C: KontaktformularDa gibt es ja nix rechtliches - halt ein Kontaktformular. Sollte man meinen. Ist aber nicht so, zwei Aspekte sind zu beachten:Datensparsamkeit: Nur nach den Angaben fragen, die du wirklich brauchstVerschlüsselung: Daten bei Übertragung bitte verschlüsseln. Da hat es bei unverschlüsseltem Transfer schon Bußgelder der Datenschutzbehörde gegeben! Beitragsbild: Buchstaben-Blöcke - (c) MidoSemsem Folge direkt herunterladen

    LS002 - Selbständig oder nicht, das ist hier die Frage

    Play Episode Listen Later Jan 26, 2016 18:43


    Nicht immer wird jemand, der "sich selbständig gemacht hat", auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) als Selbständiger anerkannt. Das ist besonders für die Auftraggeber ein Problem - haben sie im Falle, dass der vermeindliche Freelancer sich als Scheinselbständiger entpuppt, doch mehrere Probleme:Meist fliegt die Sache erst einige Jahre nach Beginn der Tätigkeit des "Freelancers" auf - und zwar entweder während einer Betriebsprüfung - oder wenn der "Freelancer" es sich anders überlegt und z.B. bei Beendigung der Zusammenarbeit plötzlich Kündigungsschutz geltend macht. Ausgangspunkt für die Feststellung, wer oder was selbständig ist, sind § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 7 SGB IV. Letztere Norm ist für das Sozialversicherungsrecht maßgeblich. § 84 Abs. 1 HGB: Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. So sonderlich konkret ist das nicht - die Rechtsprechung arbeitet mit einer Vielzahl von Kriterien - diese sind in einer Checkliste zusammengefasst, die du hier herunterladen kannst. Das sind aber nur Anhaltspunkte, die von DRV / Sozialgerichten gewichtet werden. Oft sind nur einige Kriterien gegeben und damit die Lage unklar. Dann kann man (Auftraggeber und Auftragnehmer) bei der DRV per Statusfeststellungsverfahren verbindlich klären, ob der Auftragnehmer selbständig oder angestellt ist. Die Formulare dazu sind auf der Seite der DRV verfügbar. Spätestens seit dem Daimler-Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist das Thema in der IT-Branche in aller Munde. Nicht alle Selbständigen sind gleich: Einige sind - trotz Selbständigkeit - rentenversicherungspflichtig! Sie müssen also Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Das sind: Versicherungspflichtig sind selbständig tätigeLehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,Hebammen und EntbindungspflegerSeelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,Hausgewerbetreibende,Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigenGewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,Personen, diea) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen undb) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Beitragsbild: Straßenschild - (c) jonaswolff Folge direkt herunterladen

    LS001 - Know-How-Schutz Teil 1: Das Non Disclosure Agreement

    Play Episode Listen Later Jan 26, 2016 18:19


    Know-How, oder Immaterialgüter, sind eine wichtige Grundlage des Unternehmens. Um es zu schützen, sollte man - nicht nur, aber auch - rechtliche Maßnahmen ergreifen. Was man insgesamt tun kann, hat das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz in einer Broschüre zusammengefasst. Leseempfehlung!Da das Thema quasi eine unendliche Geschichte ist, wird es uns in verschiedenen Podcast-Episoden beschäftigen; ich starte mit dem NDA (Non-Disclosure-Agreement), der Vertraulichkeitsvereinbarung. Hier solltest du auf folgende Punkte achten:PräambelDefinitionen, besonder der „vertraulichen Informationen“„eigentliche“ Vertraulichkeitsvereinbarung: Was darf mit den geheimen Informationen geschehen?Dauer der GeheimhaltungspflichtenRegelungen zu Mitarbeitern des Vertragspartners/SubunternehmenVertragsstrafeRückgabe und Vernichtung von Unterlagen für den Fall der Beendigung der ZusammenarbeitRegelungen zur Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform und NebenabredenSalvatorische KlauselMehr Infos zum NDA findest du in diesem Blogartikel.Folgen beim Verstoß gegen ein NDA können Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafen oder - in speziellen Fällen - sogar Strafbarkeit sein (§§ 17 ff. UWG). Strafbar ist der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aber nur in Sonderfällen, nicht, wenn dein Lieferant zB Konstruktionsdaten, die du ihm gegeben hat, ausplaudert - daher unbedingt an das NDA denken.Zur Orientierung, wie so etwas aussehen könnte, habe ich für euch ein Muster-NDA erstellt, das ihr euch hier herunterladen könnt. Aber Achtung: Nie Muster "einfach so" übernehmen, sondern immer genau prüfen, ob es tatsächlich für dich und deine konkrete Situation so passt!Beitragsbild: NDA - Non Disclosure Agreement — Foto von tashatuvango Folge direkt herunterladen

    LS000 - Wer ist dieser Podcast, und wenn ja, warum?

    Play Episode Listen Later Jan 26, 2016 8:45


    In diesem Podcast trete ich den Beweis dafür an, dass Recht nicht trocken und langweilig sein muss. Eine Menge Dinge gehen schneller, leichter und mit deutlich weniger Ärger und Kosten, wenn man sich rechtlich etwas auskennt. Ich zeige Euch, wie man den Weg durch den Paragraphendschungel finden kann. Alle 2 Wochen schwinge ich mich für Euch ans Mikro! Folge direkt herunterladen

    Claim LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer

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