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In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23 – geht es um einen Arbeitnehmer, der nach einem Konflikt mit seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig geschrieben war. Die Arbeitgeberin hatte Zweifel an der Krankschreibung und ließ ihn über mehrere Tage durch eine Detektei beobachten. Die Detektive sahen ihn unter anderem beim Einkaufen, beim Tragen einer Autobatterie sowie bei Arbeiten auf seiner Terrasse. Anschließend wurde der Arbeitnehmer mit dem Vorwurf angehört, seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Eine Kündigung spielte in dem Verfahren aber keine Rolle: Der Arbeitnehmer verklagte vielmehr seine Arbeitgeberin wegen der Überwachung auf Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend erschüttert war, war die Detektivüberwachung datenschutzwidrig – der Arbeitnehmer erhielt 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz.Artikel:1. Datenschutz für Beendigung des ArbeitsverhältnissesHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin
Ein Mitarbeiter erscheint nicht mehr zur Arbeit. Keine Krankmeldung, kein Urlaub. Er sitzt im Gefängnis, verurteilt zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat hat mitseiner Arbeit nichts zu tun, und worum es ging, verrät er nicht. Darf der Arbeitgeber kündigen?In dieser Folgebespreche ich eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart und die dahinterstehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Warum die Haft ein personenbedingter und kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist. Warum bei einer Reststrafe von mehr als zwei Jahren die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist, ohne dass konkrete Betriebsablaufstörungen dargelegt werden müssen. Warum die Hoffnung auf vorzeitige Entlassung bei der Prognose nicht zählt. Und warum die Hürden niedriger liegen als bei der krankheitsbedingten Kündigung. Dazu die wichtigsten Abgrenzungen für die Praxis: Untersuchungshaft, kürzere Freiheitsstrafen, tariflich unkündbare Arbeitnehmer und Straftaten mitBezug zum Arbeitsverhältnis.⚖️ ArbG Stuttgart, Az. 28 Ca 887/25 (Kündigung bei Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wirksam;keine Darlegung weiterer Betriebsablaufstörungen erforderlich, wenn die Freiheitsstrafe 24 Monate übersteigt und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht)⚖️ BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14 (langjährige Strafhaft als wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung mit notwendiger Auslauffrist; Bestätigung der Zwei-Jahres-Grenze)⚖️ BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12 (personenbedingte Kündigung bei Untersuchungshaft; Prognose im Kündigungszeitpunkt)⚖️ BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09 (Leitentscheidung: Reststrafe von mehr als zwei Jahren; keinePflicht zu Überbrückungsmaßnahmen; vorzeitige Entlassung bei der Prognose grundsätzlich unbeachtlich)⚖️ BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 984/08 (personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe)⚖️ BAG, Urteil vom 22.09.1994, 2 AZR 719/93 und BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 613/83 (Grundlagen: nicht jedeFreiheitsstrafe führt zum Verlust des Arbeitsplatzes; umfassende Interessenabwägung) Haben Sie Fragen zu dieser Folge oder Anregungen für weitere Themen? Schreiben Sie gern unserem Team Arbeitsrecht. Weitere Beiträge finden Sie in unserem Blog.
Arbeitsrecht ist vile mehr als Kündigungen und Aufhebungsverträge! Im Lehrgang Experte für modernes Arbeitsrecht lernst du, wie du moderne Arbeitsverhältnisse gestalten kannst und dein Unternehmen bei der Umsetzung flexibler Arbeitsmodelle unterstützen kannst. Im berufsbegleitenden Lehrgang mit IHK Zertifkikat bekommst absolute Praxistipps von Profis und hast einen Austausch mit gleichgesinnten aus Augenhöhe. Der Lehrgang findet live-online statt- ebenso die Abschlußprüfung- und startet wieder ab dem 01.10.2026!
Ein Tag zu früh und alle Kündigungen sind verloren!Seit Januar 2025 haben Unternehmen in Deutschland den Abbau von über 167.000 Arbeitsplätzen angekündigt. Das ifo-Beschäftigungsbarometer lag im Juni 2026 bei 92,3 Punkten, jeder dritte Betrieb plant Personalabbau. Massenentlassungen sind längst kein Ausnahmefall mehr, sondern betriebliche Realität.Und genau jetzt haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht die letzte offene Frage beantwortet.In dieser Folge geht es um die Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 in den Rechtssachen Tomann und Sewel sowie um das darauf aufbauende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 2026 (Az. 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22). Das Ergebnis ist für Arbeitgeber unbequem eindeutig: Bei einer Massenentlassung gilt eine strikte Verfahrensreihenfolge. Erst das vollständig abgeschlossene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat, dann die Anzeige bei der Agentur für Arbeit, dann die Sperrfrist, dann erst die Kündigung.Wer die Anzeige erstattet, bevor die Konsultation abgeschlossen ist, kann die bereits ausgesprochenen Kündigungen nicht mehr retten. Eine nachträgliche Heilung schließt der EuGH ausdrücklich aus. Das Verfahren muss vollständig neu aufgesetzt werden.Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:Warum verlangt das Unionsrecht ein zeitliches Nacheinander und keine parallele Bearbeitung?Weshalb stützt das BAG die Unwirksamkeit jetzt auf § 18 Abs. 1 KSchG und nicht mehr auf § 134 BGB?Was bedeutet es konkret, dass die Sperrfrist ohne wirksame Anzeige gar nicht erst zu laufen beginnt?Welche Dokumentation brauchen Sie, um den Abschluss der Konsultation belegen zu können?Und was kostet ein solcher Fehler tatsächlich?Der zugrundeliegende Fall macht die wirtschaftliche Dimension sichtbar. Betroffen war eine Luftfahrtgesellschaft mit rund 348 Beschäftigten. Die Massenentlassungsanzeige ging am 1. Juli 2020 bei der Agentur für Arbeit ein, das Konsultationsverfahren wurde erst zwei Wochen später abgeschlossen. Gekündigt wurde am 29. Juli 2020. Danach folgten Arbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vorlage an den EuGH und schließlich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts am 1. April 2026. Zwischen Kündigung und abschließender Entscheidung liegen fünf Jahre und acht Monate.Für diesen gesamten Zeitraum kann Annahmeverzugslohn anfallen. Bei einer dreistelligen Zahl betroffener Arbeitsverhältnisse erreicht diese Summe schnell eine Größenordnung, die ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten bringt. Und das wegen eines Verfahrensfehlers, der sich mit wenigen Wochen zusätzlicher Planung hätte vermeiden lassen.Eine Folge für alle, die in Personalverantwortung stehen, ob als Geschäftsführung, HR oder Führungskraft.Rechtsanwälte Wulf & CollegenIhre Kanzlei für Arbeitsrecht in Magdeburg und Stendal
Arbeitsgericht Arnsberg, Urteil vom 31.03.2026 – 1 Ca 877/25: Eine Erzieherin kündigt ihr Arbeitsverhältnis selbst zum 31.03.2026, um zu einem konkurrierenden Arbeitgeber zu wechseln.Die bisherige Arbeitgeberin wirft ihr vor, Kollegen aktiv „abgeworben“ zu haben und spricht am 08.12.2025 eine fristlose Kündigung aus.Das Gericht hält die Kündigung für unwirksam: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB war für einen Großteil der Vorwürfe bereits abgelaufen.Die später bekannt gewordenen Abwerbevorwürfe rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung.Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum 31.03.2026 fort; die Klägerin ist weiterzubeschäftigen und erhält die restliche Vergütung für Dezember sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.Artikel:1. Kündigung in Berlin2. Kündigungsschutzklage in BerlinPodcastfolgen:1. Probezeit und Kündigung2. Kündigung: Schritt für Schritt erklärt3. Kündigungsfristen für ArbeitnehmerHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin
Ein Urteil des BAG vom 29.1.2026 (8 AZR 49/25) beschäftigte sich wieder einmal mit der Frage, ob und wo religiöse Symbole von Mitarbeitern während der Arbeitszeit sichtbar getragen werden dürfen. Was darf der Arbeitgeber verbieten und wann ist das AGG berührt? Gelegentlich werden hier Dinge vermischt und das sowieso schon emotional aufgeladene Thema droht unübersichtlich zu werden. Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
Wirtschaftsmotor, Supermacht, Parteidiktatur. Wer sich für globale Trends interessiert, der blickt nach China. Die Analystin Shenwei Li berichtet von ihren Erfahrungen – subjektiv, aus dem Blickwinkel einer Chinesin. Diesmal geht es um den Zuwachs von nicht regulären Arbeitsverhältnissen in ihrem Land.
Die Entscheidung OGH 8 ObA 56/25f sorgt in der Fachwelt für viele Diskussionen. Diese nehmen Alexander Lamplmayr von Bruckmüller Rechtsanwälte und Patrick Stummer vom Linde Verlag auf und beschäftigen sich mit der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer, mit der Analogie des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG und der Frage, ob letztgenannte Norm eine Novellierung braucht.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einem Produktionsmitarbeiter 15.000 € Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung im Betrieb zugesprochen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die Arbeitgeberin hatte in ihrer nicht öffentlich zugänglichen Produktionshalle, im Lager und in den Büroräumen insgesamt 34 Kameras installiert, die nahezu die gesamte Arbeitsfläche in HD-Qualität rund um die Uhr erfassten (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Kläger wurde über einen Zeitraum von 22 Monaten während seiner täglichen Arbeit faktisch dauerhaft überwacht; Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der Halle gab es nicht, und die Bilder konnten auch „live“ eingesehen werden (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die vom Arbeitgeber angeführten Zwecke – Diebstahls- und Vandalismusprävention, Arbeitssicherheit, Auswertung von Unfällen, Kontrolle von Maschinenausfällen und Nachweis der ordnungsgemäßen Verladung – genügten dem Gericht weder in der Konkretisierung noch in der Verhältnismäßigkeit, zumal mildere Mittel zur Verfügung standen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Auch eine Klausel im Arbeitsvertrag zur Datenverarbeitung wertete das LAG nicht als wirksame, freiwillige Einwilligung in eine derart umfassende Mitarbeiterüberwachung (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Aufgrund der Dauer, Intensität und Fortführung der Überwachung trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Arbeitnehmers erkannte das Gericht einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit einen Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB an (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Unterlassungsanspruch scheiterte allein daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet war und daher keine Wiederholungsgefahr mehr bestand (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24).ähnliche Podcastfolgen:1. BAG: Entschädigung wegen DatenschutzverstoßArtikel:1. Datenschutz für Beendigung des ArbeitsverhältnissesHomepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in MarzahnAnwalt Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow
Es ist die beliebteste Folge mit den meisten Abrufen hier im Podcast gewesen und immer wieder verweisen wir im Gespräch auf eine alternative im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen: den Aufhebungsvertrag. Grund genug, uns noch einmal in aller Ruhe und im Detail dem Thema zu widmen. Mehr zu Arbeit und Arbeitsrecht: https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de?utm_campaign=Podcast-Backlink1021&utm_source=aua&utm_medium=ig&utm_content=txt
Die Europäische Kommission hat einen Leitlinienentwurf zur Einordnung von Hochrisiko-KI-Systemen vorgelegt. In dieser Folge erläutert Raphael Lugowski, wann KI bei Einstellung und im laufenden Arbeitsverhältnis als Hochrisiko gilt und was das für die Mitbestimmung bedeutet.
Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht: Wann Arbeitgeber es ausstellen müssen – LAG Köln 2026 und BAG-Rechtsprechung - Teil 1Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? Sandro Wulf erklärt die aktuelle Entscheidung des LAG Köln vom 04.03.2026 und die BAG-Grundsätze zu § 242 BGB, triftigem Grund und beruflicher Neuorientierung.Wann muss ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen? In dieser Folge von Einfach Recht spricht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sandro Wulf über das aktuelle Urteil des LAG Köln vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25und die dazu passende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.Es geht um die Frage, ob Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen können, wenn sie sich beruflich neu orientieren möchten. Arbeitgeber, HR-Abteilungen und Geschäftsführer erfahren in dieser Folge, wann ein Zwischenzeugnis verlangt werden kann, wann kein Anspruch besteht und warum eine reflexartige Ablehnung rechtlich riskant sein kann.Ein Arbeitnehmer verlangt ein Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber lehhnt ab. Der Fall landet vor Gericht.In dieser Folge geht es deshalb nicht nur um das aktuelle Urteil des LAG Köln, sondern um die Grundfrage:Wann muss ein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis wirklich ausstellen – und wann darf er es verweigern?In der Folge erklärt Sandro Wulf:warum es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt,weshalb § 109 GewO nur das Endzeugnis regelt,wie der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis über § 242 BGB begründet werden kann,was die Rechtsprechung unter einem triftigen Grund versteht,welche Fallgruppen Arbeitgeber und HR kennen sollten,warum ein Zwischenzeugnis nicht zur reinen Prozessvorbereitung verlangt werden kann,was das LAG Köln zur beruflichen Neuorientierung entschieden hat,warum ein pauschales Bestreiten des Arbeitgebers nicht genügt,und weshalb die zugelassene Revision zum BAG spannend werden kann.Maßgeblich ist der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Das BAG verlangt dafür einen triftigen Grund. Typische Gründe für ein Zwischenzeugnis können sein:bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses,laufender Kündigungsschutzprozess oder sonstiger Beendigungsrechtsstreit,Wechsel des Vorgesetzten,Versetzung,erhebliche Änderung der Tätigkeit,längere Abwesenheit, etwa Elternzeit oder längere Erkrankung,Betriebsübergang,Bewerbung oder berufliche Neuorientierung.Die Grundsätze zum Zwischenzeugnis sind durch das BAG seit Jahren geprägt. Spannend bleibt aber, wie konkret eine berufliche Neuorientierung künftig dargelegt werden muss. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen. LAG Köln, Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25BAG, Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 933/13BAG, Urteil vom 20.05.2020 – 7 AZR 100/19BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/15#Arbeitsrecht#Zwischenzeugnis#Arbeitszeugnis#Arbeitgeber#HR#Personalabteilung#Kündigungsschutz#LAGKöln#BAG#FachanwaltArbeitsrecht#EinfachRecht#KanzleiWulf#SandroWulfSie haben Fragen zum Thema Zwischenzeugnis, Arbeitszeugnis, Kündigung, Beendigungsgespräch oder Vertragsgestaltung?Dann nehmen Sie gern Kontakt mit mir und meinem Team Arbeitsrecht bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen auf.E-Mail: info@kanzlei-wulf.deWebsite: https://kanzlei-wulf.dePodcast & Blog: https://www.kanzlei-wulf.de/einfachrechtWenn Ihnen diese Folge gefallen hat, freue ich mich über ein Abo, eine Bewertung und das Teilen der Folge mit Kolleginnen und Kollegen aus HR, Geschäftsführung und Personalabteilung.
Halal-Süßigkeiten aus dem WG-Zimmer auf über hunderttausend Follower und Millionenumsätze gebracht – Tayfun Öner macht vor, wie ehrliches Bedürfnis, Community-Nähe und gelebtes Performance-Marketing ein D2C-Modell prägen, das echte Alternativen schafft. Wie Frust über fehlende Auswahl zur Gründung führt und Content zu Selbstbewusstsein, ohne Übermut: Die Neigung, klein zu bleiben, zahlt sich aus, wenn Wachstum Haltung braucht. Du erfährst... …wie Tayfun Öner mit Miralina eine Nische für Halal-Süßigkeiten erobert. …welche Rolle Performance-Marketing und Content bei Miralinas Erfolg spielen. …wie TikTok Shop und Influencer-Marketing Miralinas Wachstum befeuern. __________________________ ||||| PERSONEN |||||
Lieferplattformen stehen zunehmend in der Kritik. Das betrifft vor allem die Arbeitsbedingungen der Essenskuriere: Immer mehr sind bei Subunternehmen beschäftigt, die sich oft staatlicher Kontrolle entziehen. Die Politik ist aufgefordert zu handeln. Scholz, Nina www.deutschlandfunk.de, Hintergrund
In vielen Branchen sind befristete Arbeitsverträge gang und gäbe. Auf den ersten Blick scheinen sie sehr praktisch zu sein, da sie auch das Ende eines Arbeitsverhältnisses klar definieren und damit für beide Parteien Gewissheit schaffen. Bei genauerem Hinsehen fällt jedoch auf, dass gerade bei befristeten Arbeitsverhältnissen viele Fallstricke lauern können. Im Podcast Arbeitsrecht Inside werden zuerst die rechtlichen Grundlagen von befristeten Arbeitsverhältnissen beleuchtet, bevor dann auf einzelne wichtige Fragen eingegangen wird. So wird beispielsweise die richtige Formulierung von befristeten Arbeitsverträgen, deren möglicher Inhalt und über die beschränkten Auflösungsmöglichkeiten diskutiert. Wichtige Aspekte sind auch Fragen rund um die Zulässigkeit einer Probezeit und die Handhabung von Ferien und Krankheit Und wie verhält es sich mit sogenannten Kettenverträgen, wenn also mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abgeschlossen werden? Ist dies überhaupt zulässig oder werden so nicht die Kündigungsschutzregeln des Obligationenrechts ausgehebelt? Im Podcast «Arbeitsrecht Inside» sprechen Prof. Dr. Roger Rudolph und RA MLaw Milena Ragaz über die wichtigsten Vor- und Nachteile von befristeten Arbeitsverhältnissen und geben dabei Tipps und Tricks für Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 10 AZR 119/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz erreichter Ziele keinen Anspruch auf die volle variable Vergütung hat, wenn er sich teilweise in Elternzeit befindet.Das Gericht stellt klar, dass auch variable Vergütung Teil des normalen Arbeitsentgelts ist und dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ unterliegt.Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, entsteht für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch.Eine ausdrückliche Kürzungsregelung ist dafür nicht erforderlich.Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle Modelle mit Zielvereinbarungen und Bonuszahlungen.Sie bestätigt, dass Vergütung grundsätzlich an die tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum gekoppelt bleibt.Artikel:Wie wird der Urlaub während der Elternzeit gekürzt mit Kürzungsrechner!Podcastfolgen:155 Tage an Urlaubsabgeltung und ElternzeitHomepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Christine Fuchsloch ist seit März 2024 Präsidentin des Bundessozialgerichts in Kassel. Mit ihr sprechen wir über den Sozialstaat und die aktuellen Reformdebatten im Bereich der Sozialversicherungen. Fuchsloch betont, dass wir stolz auf den deutschen Sozialstaat sein sollten. Dieser habe sich bewährt, funktioniere gut und werde zu oft schlecht geredet. Es gebe aber durchaus Reformbedarf, etwa bei der technischen Ausstattung der Behörden. Notwendig seien einheitliche IT-Standards. Heutzutage würden Behörden und Gerichte mit zum Teil völlig mit unterschiedlichen IT-Systemen arbeiten, was die Zusammenarbeit untereinander massiv erschwere. Mit Blick auf die anstehenden Reformen bei der Rentenversicherung spricht sich Fuchsloch für eine längere Lebensarbeitszeit aus. Gleichzeitig äußert sie Kritik an den Minijobs, da bei diesen Arbeitsverhältnissen nur sehr geringe Beiträge in die Rentenkasse fließen. ARD Radiorepoort Recht Redaktion und Moderation: Klaus Hempel
Christine Fuchsloch ist seit März 2024 Präsidentin des Bundessozialgerichts in Kassel. Mit ihr sprechen wir über den Sozialstaat und die aktuellen Reformdebatten im Bereich der Sozialversicherungen. Fuchsloch betont, dass wir stolz auf den deutschen Sozialstaat sein sollten. Dieser habe sich bewährt und funktioniere gut. Gerade in unsicheren Zeiten bilde er ein zentrales Fundament für die Stabilität der Demokratie. Gleichzeitig sieht sie allerdings Reformbedarf. Ein großes Problem sei, dass die Behörden, auch die Sozialgerichte, mit unterschiedlichen IT-Systemen arbeiten würden, was die Zusammenarbeit untereinander massiv erschwere. Notwendig seien daher einheitliche IT-Standards, die im Optimalfall der Bund vorgebe. Mit Blick auf anstehende Reformen in der Rentenversicherung spricht sich Fuchsloch für eine längere Lebensarbeitszeit aus. Gleichzeitig äußert sie Kritik an Minijobs, da bei diesen Arbeitsverhältnissen nur sehr geringe Beiträge in die Rentenkasse fließen. Ein weiteres Problem sieht sie bei vielen Selbstständigen, die unzureichend für das Alter vorsorgen. Die daraus entstehenden Versorgungslücken müssten später häufig durch die steuerfinanzierte Grundsicherung und damit von den Steuerzahlern ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund plädiert Fuchsloch dafür, auch Selbstständige zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu verpflichten.
In dieser Folge habe ich mit dem HR & Transformationsexperten Birger Meier eines der drängendsten Themen unserer Zeit diskutiert: Wie schaffen die Unternehmen den notwendigen Wandel, ohne Mitarbeiter:innen zu verlieren oder soziale Ungerechtigkeit zu produzieren? Und wie können wir als Gesellschaft diesen Wandel schaffen? Birger hat mir konkrete Einblicke in eine Restrukturierung im IT-Mittelstand gegeben und erklärt, warum Transparenz und Kommunikation auf „Augenhöhe“ der Schlüssel waren, um diesen Prozess sozial verträglich zu gestalten. Wir haben unseren Blick weit über das einzelne Unternehmen hinausgeweitet: Von den starren Fesseln des deutschen Arbeitsrechts über ein falsches Verständnis von Leistung bis hin zur Notwendigkeit, unseren gesellschaftlichen Vertrag neu zu verhandeln. Es war ein ehrliches Gespräch über Ängste, die Verantwortung des Einzelnen und den Mut, alte Regeln infrage zu stellen. Unsere Themen:Das Transformations-Dilemma: Warum viele Unternehmen scheitern, weil sie alte Kostenstrukturen nicht abbauen können, um Neues zu finanzieren – und wie man diesen Kreislauf durchbricht. Rechtliche Hürden im Check: Wir haben kritisch beleuchtet, wo das deutsche Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz schützen und wo sie notwendige Anpassungen leider lähmen. Die Rolle des Betriebsrats: Eine differenzierte Betrachtung zwischen notwendiger Kontrolle und potenzieller Blockadehaltung in Transformationsphasen. Neues Denken bei Leistung: Warum wir aufhören müssen, nur die „High Performer“ zu feiern, und stattdessen die „Core Performer“ wertschätzen sollten, die unser System im Alltag am Laufen halten. Ein neuer gesellschaftlicher Vertrag: Meine These und Birgers Zustimmung, dass wir eine Art „gesellschaftliche Betriebsvereinbarung“ brauchen, um Vertrauen zurückzugewinnen und Lasten gerechter zu verteilen. Die Zukunft der Arbeit: Warum die Illusion des lebenslangen Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber vorbei ist und warum lebenslanges Lernen sowie Resilienz heute die wichtigsten Währungen sind. Globaler Realitätscheck: Der Vergleich mit aufstrebenden Märkten in Asien und Afrika und was wir in Deutschland lernen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Unsere Erkenntnisse:Radikale Transparenz: Als Führungskraft darf ich mich in Krisenzeiten nicht hinter HR verstecken. Ich muss die wirtschaftliche Realität offen kommunizieren. Gemeinschaft vor Ellbogen: Die Lösung für unsere aktuellen Krisen liegt nicht in mehr Individualismus, sondern in einer Rückbesinnung auf Gemeinschaft und gegenseitige Absicherung. Systemfehler benennen: Viele Probleme wie lange Arbeitslosigkeit oder übermäßige Bürokratie sind systemisch bedingt. Wir dürfen sie nicht als individuelles Versagen der Menschen abtun. Mut zur Neuverhandlung: Wir müssen den Mut haben, alte Regeln zu Arbeitszeiten, Sozialsystemen und Wohlstand infrage zu stellen und neu zu definieren. Für mich war es ein sehr aufschlussreiches Gespräch. Weitere zu dem Thema werden folgen. Und natürlich interessiert mich auch Deine Meinung zu dem Thema. Hinterlass gerne Deine Sicht in den Kommentaren. Du musst eine unternehmenskritische Position besetzen oder brauchst eignungsdiagnostische Unterstützung bei der Personalauswahl? Dann melde Dich sehr gerne bei mir oder buch direkt einen Termin.
Die Juniorprofessor Amrei Bahr ist eine der kritischen Stimmen der prekären Arbeitsverhältnisse im deutschen Wissenschaftssystem. Jetzt steigt sie selbst aus der Hochschullaufbahn aus. Im Podcast spricht sie über ihre Beweggründe. _Hinweis: Dieser Podcast wird durch Sponsorings unterstützt. Alle Infos zu unseren Werbepartnern findest du [hier](https://linktr.ee/mittechnologyreviewpodcast)_.
Menschen mit einer Lernbehinderung können selten ihren Beruf frei wählen, meist arbeiten sie in „Werkstätten für behinderte Menschen“ (WfbM). Diese sollen für den ersten Arbeitsmarkt rehabilitieren. Doch weniger als ein Prozent der rund 300.000 Werkstattbeschäftigten wechselt in ein reguläres Arbeitsverhältnis. Möglichkeiten für inklusive Arbeitsverhältnisse außerhalb der Werkstätten gibt es. Woran liegt es, dass sie kaum genutzt werden? Und wie kann Teilhabe im Arbeitsleben gelingen? Eine Spurensuche in der Praxis. Von Nele Dehlenkamp SWR 2024
Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (BAG 5 AS 4/25) hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben. Bisher galt § 615 Satz 1 BGB – der Anspruch auf Annahmeverzugslohn – als grundsätzlich frei abbedingbar, auch durch Vereinbarung eines ausländischen Rechts im Arbeitsvertrag (BAG 29. März 2023 – 5 AZR 55/19). Hiervon rückt der Senat ab: Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung des Annahmeverzugslohns für den Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung ist nicht möglich und nach § 134 BGB nichtig. Wer als Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat damit zwingend auch Anspruch auf den Lohn für die gesamte Prozesszeit – unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag ausländisches Recht vorsieht. Das Kündigungsschutzrecht soll nicht nur den formalen Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern, sondern auch seine wirtschaftliche Grundlage.Artikel:1. Arbeitslohn2. LohnklagePodcastfolgen:1. Rückzahlung bei überzahlten Lohn2. gleiche Lohn für gleiche Arbeit3. Wann wir der Lohn nach einer Kündigung fällig?Homepage:Rechtsanwalt Andreas Martin - Arbeitsrecht in Marzahn und Prenzlauer BergAnwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Weitere Themen: Transporter mit 300.000 unversteuerten Zigaretten auf der A7 entdeckt
Neugründung nach Unternehmensverkauf: Bei einem Schweißgerätehersteller gibt es seit einigen Wochen einen Betriebsrat ++ Achtungserfolge bei Mercedes: Wie Rechte die Arbeit der Betriebsräte prägen – Gespräch mit Daphne Weber, Expertin für rechte Gewerkschaftsarbeit ++ Neues Leben für altes Garn: Die Baumwollrecycler aus dem Albvorland ++ Frag‘ den Arbeitsrechtler Michael Felser: Trotz ruhendem Arbeitsverhältnis: Habe ich Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld?
Bitte jetzt nicht vom Stuhl kippen oder erzürnt aufspringen, liebe Arbeitgeber, aber ja: Der Minijobber hat auch Rechte. Das ist häufig nicht die gelebte Praxis – oder wie Maraike es formuliert: „Der wird bezahlt, wenn er kommt, und ansonsten halt nicht.“ Britta weist darauf hin, dass das ganz normale Arbeitsverhältnisse sind – und deswegen das ganze Programm an Rechten wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und so weiter natürlich ganz selbstverständlich auch für Minijobber gilt. Aber das Problem fängt schon früher an: Mit Minijobbern werden oft gar keine schriftlichen Arbeitsverträge geschlossen. Und das birgt erhebliche Risiken. Wer noch sitzt, hört mal rein und erfährt ein bisschen genauer, wie sich anteiliger Urlaub berechnet und was sonst noch wichtig ist. Was ihr hier hört, bringt euch weiter, stellt aber keine Rechtsberatung dar. Es kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Insofern verstehen sich alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die systematische Ausgrenzung einer langjährig beschäftigten Assistentin nach gewonnener Kündigungsschutzklage eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Einzelmaßnahmen wie andere Tätigkeiten oder eine Abmahnung genügen hierfür nicht. In der Gesamtschau – Kontaktbeschränkung, Entzug von Arbeitsmitteln, räumliche Isolation und Ausschluss von Betriebsveranstaltungen – lag jedoch „Bossing“ vor. Das Gericht sprach der Klägerin 10.000 € Entschädigung zu und löste das Arbeitsverhältnis auf ihren Antrag gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung von 16 Monatsgehältern (52.800 €) auf.Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 – 11 Sa 1038/19.Artikel:1. Kündigung wegen MobbingPodcast:1. Aschenputtel sortiert KnöpfeHomepage:Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Wer Betroffene oder Betroffener einer Umstrukturierung ist, erfährt womöglich einschneidende Veränderungen. Der Betrieb zieht um oder wird sogar geschlossen. Der Arbeitgeber will dann viele Arbeitsverhältnisse auf einmal beenden. Nur mit Hilfe eines gut aufgestellten Betriebsrats kann es gelingen, gute Sozialplanleistungen zu verhandeln.Carsten und Ronald tauschen sich darüber aus, wieso Sozialplanabfindungen höher ausfallen als die Abfindungen, die normalerweise in Kündigungsschutzprozessen ausgehandelt werden. Mit der Frischen Brise lernt man die Hintergründe verstehen.
Wer kündigt, zahlt: Annahmeverzug, Rechtswahl und zwingender Kündigungsschutz (BAG 5 AS 4/25 & 2 AZR 91/24)In dieser Folge von „Einfach Recht“ spreche ich über eine wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzugslohn und zur Frage, wie weit Vertragsfreiheit und Rechtswahl im Arbeitsrecht reichen dürfen.Ausgangspunkt ist ein internationaler Fall aus der Luftfahrtbranche mit ausländischer Rechtswahl, in dem eine Arbeitnehmerin nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn begehrt.Der Zweite Senat (2 AZR 91/24) und der Fünfte Senat (5 AS 4/25) klären dabei, ob § 615 Satz 1 BGB in diesem Kontext zwingend ist – und ob Arbeitgeber das Annahmeverzugsrisiko im Vorfeld komplett „wegverhandeln“ oder ins Ausland verlagern können.Du erfährst in dieser Folge:Worum es im Ausgangsfall (Luftfahrt, Auslandsbezug, Rechtswahl) konkret ging.Wie das Anfrageverfahren nach § 45 ArbGG zwischen dem Zweiten und dem Fünften Senat ablief.Warum § 615 Satz 1 BGB im Fall der unwirksamen oder erst später wirksamen Arbeitgeberkündigung als zwingendes Recht wirkt und vertragliche Total-Ausschlüsse ins Leere laufen.Welche Rolle Art. 8 Rom-I-VO spielt und warum Rechtswahl nicht dazu genutzt werden darf, zwingende Schutzvorschriften des gewöhnlichen Arbeitsortes zu unterlaufen.Dass Arbeitgeber trotz allem nicht schutzlos sind: Anrechnung anderweitigen Verdienstes, böswillig unterlassener Verdienst, Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers und Prozessbeschäftigung bleiben wirksame Stellschrauben.Welche Konsequenzen sich für deine Vertragsgestaltung, Rechtswahlklauseln und Kündigungspraxis in „normalen“ deutschen Arbeitsverhältnissen ergeben.Wenn du als Arbeitgeber, HR-Verantwortliche:r oder Geschäftsführung verstehen willst, warum der Total-Ausschluss von Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung vom Tisch ist – und wo deine strategischen Spielräume trotzdem bleiben – ist diese Folge für dich besonders relevant.BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25 („Annahmeverzug – Abbedingung“)Stichworte: Annahmeverzug, Zwingendes Recht, Abbedingung, Rechtswahl, Rom-I-VO, Anfrage nach § 45 ArbGG.BAG, Beschluss vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (A)Anfragebeschluss des Zweiten Senats an den Fünften Senat zum zwingenden Charakter des § 615 Satz 1 BGB im Kontext unwirksamer Kündigung und Rechtswahl.BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)Teilurteil zum Bestand des Arbeitsverhältnisses und zum Beendigungszeitpunkt im gleichen Ausgangsfall.Erwähnt werden außerdem:BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24 (Freistellung – böswillig unterlassener Verdienst).BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 55/19 (frühere Linie des 5. Senats zur Abdingbarkeit von § 615 BGB).§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko (insbesondere Satz 1 und Satz 2).§ 45 ArbGG – Divergenzanfrage unter den Senaten des BAG.Art. 8 Rom-I-VO – Individuelle Arbeitsverträge und Grenzen der Rechtswahl.Wenn du Fragen zur Umsetzung der Entscheidung in deinem Unternehmen hast oder deine Arbeitsverträge und Kündigungspraxis überprüfen lassen möchtest, erreichst du mich unter:Rechtsanwälte Wulf & Collegeninfo@kanzlei-wulf.deWebsite: https://www.kanzlei-wulf.dePodcast: „Einfach Recht“ auf allen gängigen PlattformenSchreib mir gern, wenn du ein konkretes Thema aus dieser Folge in einer weiteren Episode vertiefen möchtest.#annahmeverzug #kündigung #abfindung #kanzleiwulf #einfachrecht
EU-Entgelttransparenz 2026: Neue Pflichten für Arbeitgeber – neue Chancen und Rechte für BeschäftigteDie EU-Entgelttransparenzrichtlinie tritt am 7. Juni 2026 in Kraft – und sie verändert die Spielregeln im Arbeitsrecht grundlegend.Für Arbeitgeber bedeutet das neue Transparenzpflichten, umfangreiche Auskunftsrechte, Berichtspflichten und ein deutlich erhöhtes Haftungs- und Prozessrisiko.Für Beschäftigte eröffnen sich zugleich neue Rechte, mehr Transparenz und deutlich bessere Durchsetzungsmöglichkeiten, insbesondere beim Thema Entgeltgleichheit.In dieser Folge von Einfach Recht zeige ich, was sich seit Juli 2025 konkret geändert hat, wie der aktuelle Stand der deutschen Umsetzung aussieht und welche Chancen und Pflichten sich auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses ergeben.Warum die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ein zentrales Organisationsthema für Arbeitgeber istWelche neuen Rechte Beschäftigte künftig geltend machen könnenWelche Pflichten bereits im Bewerbungsverfahren geltenWie weitreichend die Auskunfts- und Berichtspflichten tatsächlich sindWann eine verpflichtende gemeinsame Entgeltbewertung ausgelöst wirdWas unter gleichwertiger Arbeit rechtlich zu verstehen istWarum auch tarifgebundene Arbeitgeber nicht automatisch geschützt sindWelche Sanktionen und Durchsetzungsinstrumente künftig drohenWie Arbeitgeber mit einem 5-Stufen-Praxisplan rechtssicher reagieren könnenGeschäftsführerinnen und GeschäftsführerHR-Abteilungen und PersonalverantwortlicheBeschäftigte, die ihre neuen Rechte verstehen wollenBetriebsräte und InteressenvertretungenDas erfährst du in dieser Folge:#Entgelttransparenz#EqualPay#Arbeitsrecht#HR#Personalabteilung#Arbeitgeber#Mitarbeiterrechte#EURecht#Compliance#GenderPayGap#EinfachRecht#SandroWulf #einfachrecht #kanzleiwulf #rechtsanwalt
Der gesetzliche Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) steht aktuell wieder im Fokus der öffentlichen und politischen Diskussion. Vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel, zunehmender Teilzeitquoten und medial diskutierter Einzelfälle stellt sich die Frage, ob die geltende Regelung noch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gewährleistet.In dieser Folge ordnet Rechtsanwalt Sandro Wulf die geltende Rechtslage, die arbeitsgerichtliche Rechtsprechungund die aktuellen Reformüberlegungen sachlich ein – mit besonderem Blick auf Vertragsbindung, Planbarkeit und Beschäftigungssicherheit.Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf dauerhafte Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn:das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht,der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,der Antrag form- und fristgerecht gestellt wird,und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.Besonderheit der gesetzlichen Regelung:
Befristung für Altersrentner ab dem 1.01.2026Mit der Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI können Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, abweichend vom Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erneut sachgrundlos befristet werden. Voraussetzung ist: jeder Vertrag darf (wie beim klassischen § 14 Abs. 2 TzBfG) maximal zwei Jahre dauern, kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden, die weitere Besonderheit: insgesamt dürfen diese Arbeitsverhältnisse maximal acht Jahre andauern und es dürfen höchstens zwölf befristete Arbeitsverhältnisse auf diese Weise geschlossen werden.Artikel:1. befristeter Arbeitsvertrag - was man wissen muss!2. Entfristungsklage3. eingescannte Unterschrift bei einer Befristung4. befristete Erhöhung der ArbeitszeitHomepage:Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
In dieser Folge der Case-Klinik widmen wir uns einem Thema, das viele Führungskräfte betrifft – besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten: Was passiert mit dem Selbstwert, wenn plötzlich der Titel weg ist – und der Arbeitsmarkt schweigt?Ausgangspunkt ist eine E-Mail eines Hörers. Die Situation: Nach 18 Jahren in leitender Position endet das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Reorganisation. Die Bewerbungsphase ist zäh – und jede Absage fühlt sich weniger wie eine fachliche Entscheidung an, sondern wie ein Urteil über die eigene Person.Wir nehmen diesen Fall zum Anlass, um tiefer zu schauen:Was macht es mit uns, wenn nicht nur ein Job, sondern auch ein Teil der Identität wegbricht?Wie wirken Scham, Zynismus oder Härte als Ersatzgefühle – wenn Angst, Trauer oder Wut keinen Raum bekommen?arum helfen Bewerbungscoaching und Optimierung oft nicht weiter – wenn alte Skriptmuster unbewusst den Ton angeben?Und wie gelingt es, trotz Absagen, Funkstille und Unsicherheit im „Ich bin okay – du bist okay“ zu bleiben?Wir sprechen über transaktionsanalytische Konzepte wie Lebensskript, Maschensysteme und Grundpositionen – und darüber, wie Bewerbungen zur Bühne alter Überlebensstrategien werden können.Und wir fragen uns: Was wäre, wenn wir nicht nur besser performen, sondern tiefer verstehen – um neue Wege wirklich zu gehen?
Mit Brille und Bart: Tiefgründig und Kontrovers über Mensch und Organisation
In dieser Folge der Case-Klinik widmen wir uns einem Thema, das viele Führungskräfte betrifft – besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten: Was passiert mit dem Selbstwert, wenn plötzlich der Titel weg ist – und der Arbeitsmarkt schweigt?Ausgangspunkt ist eine E-Mail eines Hörers. Die Situation: Nach 18 Jahren in leitender Position endet das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Reorganisation. Die Bewerbungsphase ist zäh – und jede Absage fühlt sich weniger wie eine fachliche Entscheidung an, sondern wie ein Urteil über die eigene Person.Wir nehmen diesen Fall zum Anlass, um tiefer zu schauen:Was macht es mit uns, wenn nicht nur ein Job, sondern auch ein Teil der Identität wegbricht?Wie wirken Scham, Zynismus oder Härte als Ersatzgefühle – wenn Angst, Trauer oder Wut keinen Raum bekommen?arum helfen Bewerbungscoaching und Optimierung oft nicht weiter – wenn alte Skriptmuster unbewusst den Ton angeben?Und wie gelingt es, trotz Absagen, Funkstille und Unsicherheit im „Ich bin okay – du bist okay“ zu bleiben?Wir sprechen über transaktionsanalytische Konzepte wie Lebensskript, Maschensysteme und Grundpositionen – und darüber, wie Bewerbungen zur Bühne alter Überlebensstrategien werden können.Und wir fragen uns: Was wäre, wenn wir nicht nur besser performen, sondern tiefer verstehen – um neue Wege wirklich zu gehen?
Arbeitsrecht kann mehr als sanktionieren – es kann gestalten. In dieser Folge erfährst du, was modernes Arbeitsrecht wirklich bedeutet und wie du damit zeitgemäße Arbeitsverhältnisse rechtssicher entwickelst. Das erwartet dich: Warum modernes Arbeitsrecht vor allem Gestaltungsspielraum ist Arbeitsverträge, Vergütung & Arbeitszeiten flexibel und attraktiv gestalten Moderne Arbeitsformen wie Job-Sharing, Sabbatical & Workation Mobile Arbeit, Homeoffice & Remote Work rechtssicher regeln Welche Möglichkeiten Betriebsvereinbarungen bieten Warum modernes Arbeitsrecht ein echter Wettbewerbsfaktor für Arbeitgeber ist
HAMBURG AKTUELL - Der Stadtnachrichten Podcast von Radio Hamburg und HAMBURG ZWEI
Hunderte von Migrantinnen und Migranten aus Polen, Bulgarien und Rumänien sind in Hamburg obdachlos bzw. von Wohnungslosigkeit bedroht. Der Grund sind oft prekäre Arbeitsverhältnisse im Billiglohnsektor.In Hamburg gibt es einen Hoffnungsort, der diesen Menschen hilft: Plata. Im Gespräch mit Andreas Stasiewicz erfahren wir viel über Wege in die Obdachlosigkeit, fatale Abhängigkeiten durch extrem unsoziale Arbeitsverhältnisse, aber auch über Lösungsansätze, die bei einem Neustart helfen können. Andreas spricht mit großer Kompetenz aus 35 Jahren Berufserfahrung.Ein mega-interessanter Gesprächspartner – hört unbedingt in den Talk rein!
Dürfen Beschäftigte öffentlich ihren Arbeitgeber kritisieren, ihm etwa antidemokratisches Verhalten vorwerfen? Oder drohen dann arbeitsrechtliche Konsequenzen? Damit hatte sich das Arbeitsgericht Berlin aktuell zu beschäftigen (ArbG Berlin 10.7.2025 – 59 Ca 10500/24). Der Podcast stellt die spannende Entscheidung vor.
digital kompakt | Business & Digitalisierung von Startup bis Corporate
Geschäftsgeheimnisse schützen selten klare Blackbox, sondern tägliche Gratwanderung zwischen Vertrauen, Vorsorge und rechtlichem Ernstfall. Was Unternehmen teuer zu stehen kommt, entsteht oft aus Nachlässigkeit: falsche Verträge, fehlende IT-Sicherheit, zu wenig Differenzierung, was wirklich geschützt werden müsste. Technologierechtler Benedikt Flöter und Strafrechtsexperte David Rieks liefern erhellende Praxisbeispiele, warnen vor Illusionen beim NDA und zeigen, warum Prävention mehr als gute Absichten verlangt. Du erfährst... ...wie Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv schützen können. ...welche rechtlichen Schritte bei Geheimnisverletzungen möglich sind. ...wie ein starkes Schutzkonzept für geistiges Eigentum aussieht. __________________________ ||||| PERSONEN |||||
Sogenannte Care-Migrantinnen, meist Frauen aus Osteuropa, pflegen ältere und kranke Menschen rund um die Uhr und häufig unter prekären Bedingungen. Eine Kontrolle zeigt: Jedes zehnte Arbeitsverhältnis ist nicht korrekt. Das Zürcher Kantonsparlament will nun handeln. Weitere Themen: · Trotz budgetiertem Defizit: Kanton SH senkt Steuern weiter · Digitales Ticketsystem auf Zürichsee-Fähre hat sich noch nicht durchgesetzt. · Mit dem Fahrplanwechsel am 14. Dezember führen die SBB auf der Strecke Bern-Zürich-Winterthur Nachtzüge ein. · Linienbus wird zum Kindergarten in der Ukraine. Ein Zürcher Hilfswerk hat den Bus umgebaut.
Für Jugendliche wird es immer schwieriger, den richtigen Beruf, die richtige Lehrstelle zu finden. Als Regionaljournal-Wochengast erklärt Niklaus Schatzmann vom Zürcher Berufsbildungsamt, welche Berufe in Zeiten von KI noch gefragt sind und wie Jugendliche mit dem steigenden Druck umgehen. Weitere Themen: · Nach dem tödlichen Flixbus-Unfall auf der Sihlhochstrasse ist der Chauffeur zu 20 Monaten Haft bedingt verurteilt worden. · Ein Verein wehrt sich dagegen, dass am Weihnachtsmarkt im Zürcher HB nur bargeldlos gezahlt werden kann. · In Zürich haben hunderte Bauarbeiter für bessere Arbeitsverhältnisse demonstriert.
Beim Axa-Prämienvergleich für die Grundversicherung kommen über 65-Jährige nicht weit – «werden da ältere Menschen diskriminiert?», fragt sich ein Kunde. +++ Weiteres Thema: Werden Angestellte automatisch pensioniert oder müssen sie das Arbeitsverhältnis kündigen?
Sehr geehrter Herr Heymer,hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB außerordentlich und fristlos; hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.Begründung: Trotz vorheriger Hinweise kam es wiederholt zu unangemessen langen Toilettenaufenthalten während der Arbeitszeit, u. a. am23.09.2025, 10:05-10:47 Uhr25.09.2025, 14:12-14:58 Uhr30.09.2025, 09:31-10:19 UhrDies stellt eine erhebliche Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar und führte zu (kurz: Auswirkungen, z. B. Verzögerungen/Mehrbelastung). Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist mir unzumutbar.PS: Küren heute die unerwarteten Gewinner und Verlierer des Saisonstarts in der Bundesliga und sprechen über die wertvollsten Bundesliga-Spieler mit auslaufenden Verträgen in 2026. Viel Spaß!
20 Titel stehen auf der Longlist für den Deutschen Buchpreis. Sie decken die ganze Bandbreite der deutschen Gegenwartsliteratur ab. Es geht um Krieg, Migration, Erziehung, prekäre Arbeitsverhältnisse und vieles mehr. Ein erster Einblick. Porombka, Wiebke www.deutschlandfunkkultur.de, Lesart
20 Titel stehen auf der Longlist für den Deutschen Buchpreis. Sie decken die ganze Bandbreite der deutschen Gegenwartsliteratur ab. Es geht um Krieg, Migration, Erziehung, prekäre Arbeitsverhältnisse und vieles mehr. Ein erster Einblick. Porombka, Wiebke www.deutschlandfunkkultur.de, Lesart
Arbeitsrecht BasicsIn dieser Folge von “Recht neugierig” geht es um das Arbeitsrecht, ein sehr praxisrelevantes Thema. Was ist das Arbeitsrecht eigentlich? Welche zentralen Themen werden da geregelt? Wie schließt man ein Arbeitsverhältnis, wie löst man es wieder auf? Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?All dies und vieles mehr besprechen Karin und Mark in Folge 07 des LLP Podcasts “Recht neugierig” gemeinsam mit Dr. Philipp Bertsch.Alle Infos für deinen ersten Job, bis dahin - bleibt neugierig!
Marc spricht mit Dr. Inka Knappertsbusch von CMS Hasche Sigle in Köln darüber, wie sie bereits als Schülerin den Entschluss fasste, Juristin zu werden, warum sie nach Stationen in Konstanz und Bonn sowie einem Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf zielstrebig den Weg ins Arbeitsrecht einschlug und welche Parallelen sie dabei zum Auftreten einer Staatsanwältin sieht. Die Folge beleuchtet, wie Inka neben dem Kanzleialltag in nur anderthalb Jahren zum Datenschutz promovierte, welche Rolle ein London-Secondment dabei spielte und weshalb sie früh auf das Thema KI im Arbeitsverhältnis setzte. Konkrete Einblicke liefert ihr Praxisbeispiel zum Microsoft Copilot, in dem sie erklärt, welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat, wie eine Betriebsvereinbarung aufgebaut sein muss und warum ohne klare Regelung zu Leistungs- und Verhaltenskontrolle schnell eine Einigungsstelle droht. Daneben geht es um die Herausforderungen bei Speicherdauern von Bewerbungsdaten, Grenzen von Einwilligungen, die Pflicht zur KI-Kompetenzschulung nach AI-Act und ihr Business-Development-Konzept, das ihr über 70 Vorträge und zahlreiche Publikationen pro Jahr beschert. Wie schafft man es, Chancen wie implantierte NFC-Mikrochips für die eigene Expertise zu nutzen? Welche Fähigkeiten sucht ein arbeitsrechtliches Team bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Referendarinnen wirklich? Und weshalb kann ein mutiger Schritt in ein Nischenthema zum Karrierebeschleuniger werden? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!
Fehlende Wohnungen, prekäre Arbeitsverhältnisse, Wasserknappheit – die Folgen des Massentourismus treffen viele Einheimische in beliebten Touristenorten wie Mallorca oder Ibiza. Von Daniel Guthmann.
Tourismus bringt Geld ein, aber nicht alle profitieren. In Urlaubshotspots kommt es u.a. zu Wohnungsnot, prekären Arbeitsverhältnissen, Umweltschäden und dem Niedergang lokaler Kultur. Jetzt beginnen sich Betroffene zu wehren. Am Beispiel der Balearen erzählt das ARD Radiofeature von den Folgen des "Übertourismus" und fragt nach Lösungsansätzen. Sie finden die Doku im Podcast-Feed vom ARD Radiofeature: https://www.ardaudiothek.de/episode/ard-radiofeature/aufstand-auf-den-balearen-doku-ueber-uebertourismus/ard/14648419/
Fehlende Wohnungen, prekäre Arbeitsverhältnisse, Wasserknappheit - die Folgen des Massentourismus treffen viele Einheimische in beliebten Touristenorten wie Mallorca oder Ibiza. Von Daniel Guthmann.
Inder bringen Essen, Vietnamesinnen machen Nägel, Polen sind Allroundhandwerker - Klischees über ethnischen Nischenarbeitsmärkte. Ein genauerer Blick offenbart Geschichten von Zuwanderung, ökonomischen Zwängen und prekären Arbeitsverhältnissen. Riede, Frank;Sollich, Robert www.deutschlandfunkkultur.de, Zeitfragen. Feature