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Die EU-Kommission hat gegen Apple und Meta Strafen in Höhe von 500 und 200 Millionen Euro verhängt. Die EU-Abgeordnete Anna Cavazzini sagt, das sei für die Konzerne nicht viel Geld, werde aber dennoch Wirkung zeigen.
Flo und Micha begrüßen euch nun auch offiziell ins neue Jahr 2024! André ist immer noch nicht ganz auf der Höhe, war wohl einige stressige Woche... Er stellt sich aber auch an. Natürlich von uns alles Gute zum Nachwuchs!! :) In dieser Folge erklärt uns Micha den Stromtarif Dschungel und wie man im Grunde 4 Verträge gleichzeitig haben kann. Hat man dann direkt vierfach soviel Strom? Zahlt man doppelt? Wer bezahlt überhaupt wen und was ist eine Grundversorgung? Dieser Exkurs hilft also allen, die sich mit dem Thema Stromvertrag schon immer mal auseinandersetzen wollten. Wobei, ob man danach wirklich schlauer ist... das ist fraglich. Flo war es nicht. Dafür hat er ein super Silvester gefeiert! Immerhin hat sein Sohnemann bereits die erste Feuerwerksverletzung abbekommen. Spannung garantiert!
Was ist die sogenannte Ewigkeitsklausel? Zwingt sie uns rechtlich zur ewigen Liebe? Oder... geht's hier um etwas ganz anderes? Das erfahrt ihr in dieser Folge. Hört doch mal rein, ich freu mich auf euch.
AusserdemL: am 5. März wird ist Oberbürgermeister-Wahl in Frankfurt - und StaVo Wiesbaden hält an Vertragsstrafe wegen Verzögerung des Baus des Müllheizkraftwerkes fest.
Warum vereinbart man eine Vertragsstrafe? Was gibt es über Verbraucherverträge zu wissen? Und in welchen Paragraphen sind die beiden BGB-Buttons zu finden? (02:02) Rückblick auf die vorangehende Einheit (Verbundene Verträge und Störung der Geschäftsgrundlage) (19:26) Nachträgliche Leistungsbestimmung (29:56) Vertragsstrafe (47:59) Verbrauchervertrag (59:58) Besondere Verbraucherverträge (1:02:24) Außergeschäftsraumvertrag (1:08:36) Fernabsatzvertrag (1:13:22) Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (1:16:56) Insbesondere: Buttonlösung 1.0 (1:20:17) Änderungen im AGB-Recht durch das Gesetz über faire Verbraucherverträge (1:25:12) Buttonlösung 2.0 = Kündigung per Knopfdruck
Thema heute: Kfz-Versicherungsvertrag regelmäßig überprüfen Wenn sich die persönliche Situation oder der Bedarf ändert, ist das immer ein guter Anlass, die laufenden Versicherungsverträge zu überprüfen. Wer in Corona-Zeiten beispielsweise von zu Hause aus arbeitet, der hat unter Umständen wesentlich weniger Kilometer zurückgelegt als in den Jahren davor. Zum 20. März 2022 ist die Homeoffice-Pflicht ausgelaufen, das wird sich wiederum auf die gefahrenen Kilometer niederschlagen. Dabei ist die Fahrleistung ein vertraglich vereinbarter Aspekt in der Autoversicherung und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Die Sparkassen DirektVersicherung empfiehlt deshalb, rechtzeitig einen Blick in die vorliegenden Unterlagen zu werfen. Wer eine Kfz-Versicherung abschließt, muss eine Reihe von Angaben machen, aus denen sich die individuelle Prämie berechnet. Die gemachten Angaben sind Vertragsgrundlagen. Einer der Aspekte ist die jährliche Fahrleistung. Dafür müssen möglichst genau die Kilometer eingeschätzt werden, die innerhalb von zwölf Monaten mit dem zu versichernden Fahrzeug zurückgelegt werden. Damit es im Schadenfall nicht zu Problemen oder zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommt, ist es ratsam, die im Vertrag festgehaltene Kilometerzahl regelmäßig zu kontrollieren und etwaige Abweichungen unmittelbar der Versicherung zu melden. Ein geeigneter Zeitpunkt, um die gefahrene Kilometerzahl zu übermitteln, ist jeweils kurz vor Ende des festgesetzten Versicherungszeitraumes. Bevor der Versicherungsvertrag verlängert wird, können die einzelnen Daten und die Prämie angepasst werden. Rechtzeitiges Handeln wird empfohlen Wer zu viele Kilometer angegeben hat und schon weiß, dass sich die Jahreskilometerleistung reduzieren wird, sollte nicht bis zum Ende der Laufzeit warten, sondern möglichst frühzeitig um Anpassung seines Vertrages bitten. So kann der Versicherer die Prämie direkt neu berechnen und gegebenenfalls entsprechend reduzieren. Natürlich kann eine Schätzung nie genau sein. Kleinere Abweichungen nach oben oder unten stellen jedoch kein Problem dar und werden in der Regel kulant behandelt. Sollte aber jemand deutlich mehr fahren als bei der Versicherung angegeben, wird das als Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Bedingungen gewertet. Das kann – vor allem im Schadenfall – teuer werden. Abhängig von der Differenz und je nach Lage des Falls wird normalerweise zwischen Nachzahlungen oder tiefgreifenden Sanktionen entschieden. Die meisten Versicherer erheben bei gravierenden Falschmeldungen und erheblichen Überschreitungen der Fahrleistung eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB. Gerade durch das veränderte Mobilitätsverhalten in Zeiten von Corona kann es zu starken Abweichungen kommen. Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden unter:
Matthias Distel, alias Ikke Hüftgold, hat sich über Facebook und Instagram über problematische Zustände bei einem Fernsehdreh zur TV-Serie „Plötzlich arm, plötzlich reich“ beschwert. Wir gehen auf die Frage ein, ob einer Vertragsstrafe wegen Vertraulichkeitsbruch und Veröffentlichung ein höherrangiges Interesse an der Bekanntgabe der Umstände beim Dreh entgegensteht. -- - Video von Ikke Hüftgold zur Sat1 Produktion: https://www.facebook.com/watch/?v=138908154957937 - §§ 241, 145 BGB; § 134 und § 138 BGB - Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 GG vs. Art. 14 GG - Wechselwirkungstheorie - Pauschale Vertraulichkeitsregeln ohne konkreten Sachbezug: LAG Mecklenburg Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, Az 2 Sa 237/09 - Verbotene Vertragsstrafe: BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16. -- Besuchen Sie uns gerne auf www.albapatera.com oder folgen und diskutieren Sie mit uns auf Facebook: www.facebook.com/ALBAPATERAcom Instagram: www.instagram.com/ALBAPATERAcom LinkedIn: www.linkedin.com/company/ALBAPATERA
Die Vertragsstrafe im BauvertragZu finden u.a. im BGB §286 und §339 bzw. der VOB/B §11. Der Faktor Zeit spielt bei nahezu jedem Bauvorhaben eine gewichtige Rolle! Zum einen muss der Unternehmer seine Bauvorhaben mit Bauzeitenplänen eng und realistisch vorausplanen. Damit kann er z.B. beim schlüsselfertigen Bauen seine Folgegewerke verbindlich einteilen, so dass diese auch zuverlässig auf der Baustelle erscheinen. Auf Seiten des Bauherren ist dabei vor allem der Fertigstellungszeitpunkt von großer Bedeutung! Verständlicherweise möchte er wissen, wann er sein Werk in Benutzung nehmen kann. Handelt es sich um einen Unternehmer, möchte er womöglich seine Geschäftseinweihung oder den Umzug in das neue Bürogebäude planen. Ist der Bauherr ein Verbraucher, will er bei Ortswechsel die Kinder pünktlich an der neuen Schule oder dem Kindergarten anmelden, muss die alte Wohnung kündigen, tritt die neue Arbeitsstelle an. Damit bei der Planung des Fertigstellungstermins mehr Verbindlichkeit hergestellt werden kann, vereinbart man daher häufig eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Unternehmer den Termin nicht einhält, also in Verzug gerät. Gesetzliche Voraussetzungen Da der Unternehmer naturgemäß kein großes Interesse an diesem durchaus unbequemen Druckmittel hat, wird die Vertragsstrafe in der Regel vom Bauherrn einseitig vorgegeben, meist in Form von AGB. Damit muss diese Regelung aber auch bestimmte Kriterien erfüllen, die im AGB-Gesetz (§§305ff BGB) entsprechend formuliert sind. Beachten Sie aber unbedingt, dass es im Gegensatz dazu bei einer individuellen Vereinbarung so gut wie keine Einschränkungen gibt, Sie wären dann nicht vom AGB-Gesetz geschützt! In jedem Fall muss die Vertragsstrafe vorher vertraglich vereinbart werden, ist also kein Automatismus! Genau wie die Einbeziehung von Skonto oder einer Sicherheitsleistung ist diese Strafe an das Wort „wenn“ gebunden: „wenn“ also eine Vereinbarung getroffen wird, dann gilt sie mit allen Rechten und Pflichten – wenn nicht, dann eben nicht! Für Themenwünsche und Anregungen: seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet, versprochen! Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/ Meine Empfehlungen Sie suchen mehr Input, möchten zwischendurch mal nachschlagen oder wirklich hilfreiche Fach-Lektüre zu VOB oder BGB? Dann können Sie mich „ganz nebenbei“ damit sogar unterstützen, wenn Sie möchten! Alle Bücher habe ich selber schon gelesen und finde Sie – jedes auf seine Weise – besonders hilfreich und praxistauglich (ok…außer vielleicht der VOB selbst, aber die ist nun mal Standard)! Transparenzhinweis: Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden direkt über einen der Links unterhalb (und wirklich nur dort) bestellen, bekomme ich einen kleinen Bonus von Amazon. Natürlich bleibt der Preis für SIE GENAU GLEICH, lediglich Amazon verdient ein bisschen weniger….Dankeschön für Ihre Unterstützung! VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV) VOB für Bauleiter: Erläuterungen, Praxisbeispiele, Musterbriefe Bauleiter-Handbuch: Praxisbeispiele, Checklisten, Musterbriefe Rechtssichere Musterbriefe zur VOB/B: für AN und AG vor, während und nach der Bauzeit VOB/B-Musterbriefe für den AG: Bauherr – GU – Architekt VOB im Bild – Hochbau- und Ausbauarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 VOB im Bild – Tiefbau- und Erdarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 Zeitmanagement für Bauleiter: Analyse und Optimierungsmöglichkeiten Zeitmanagement für Bauleiter: Zeitplanung, Selbstorganisation, Führungstechniken, Stressbewältigung Bauleiter T-Shirt
Baubehinderung Kaum eine Baustelle, bei der es nicht einmal zu Verzögerungen von Seiten des Auftraggebers kommt! Mal kommen Pläne nicht rechtzeitig, Nachträge werden nicht freigegeben, die Statik kommt nicht, Mengen erhöhen sich unerwartet und noch viele andere Ärgernisse mehr. Genau hier kommt die Baubehinderungsanzeige ins Spiel! Sie finden die Regelungen dazu in der VOB/B §6 „Behinderung und Unterbrechung der Ausführung“. Im BGB finden Sie zwar nichts dazu, können die VOB-Bestimmungen aber 1:1 so anwenden! Sinn und Zweck dieses Schreibens ist es, Verzögerungen, die Ihnen durch Schuld des AG entstehen aufzuzeigen und zwar vor allem mit dem Hinweis, dass sich die Fertigstellungszeit um eben die Zeit der Verzögerung (Behinderung) nach hinten schiebt. Falls Sie dieses Schreiben unterlassen, bliebe ein vereinbarter Fertigstellungstermin unverändert bestehen, auch wenn Sie gar nichts dafür können und dann müssten Sie auch eine eventuelle Vertragsstrafe bezahlen, sofern diese Vertragsinhalt war. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Baubehinderung: 1. Die Behinderung muss aus dem Risikobereich des AG kommen! Klar wäre es schön, wenn ich als Unternehmer auch die Bauzeit verlängern könnte, wenn ich z.B. die Größe der Baumaßnahme unterschätzt habe und nun in Bedrängnis komme – funktioniert nur leider nicht! Beispiele hierfür wären z.B. jegliche Art von „Pflichtverletzung“ des AG. Jede Vertragspartei hat Rechte und Pflichten, die aus einem Bauvertrag entstehen und der Bauherr muss u.a. notwendige Unterlagen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig vorlegen, egal ob die Verzögerung vom beauftragten Architekten des Bauherrn oder ihm selbst verursacht wird, die Verantwortung liegt trotzdem beim AG. 2. Dann hat der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht, die z.B. in der VOB recht ausführlich benannt wird. Bei Unterlassen dieser Pflichten handelt es sich um den sogenannten Annahmeverzug, er unterlässt also bestimmte Handlungen. Als Beispiele gelten u.a. Absteckung der Hauptachsen des Bauobjekts, Bereitstellung des Grundstücks, Entscheidung bei Bedenkenanmeldung des AN, Überlassen von Lagerplätzen, Genehmigung von Nachträgen, Zahlung seiner Rechnungen usw….. Ein weiterer Grund wäre ein Streik: wenn Sie z.B. auf dem Gelände eines Industrieunternehmens tätig sind und aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen dessen Belegschaft (Aussperrungen) nicht mehr zu Ihrer Baustelle durchkommen, müssen Sie mit einer Anzeige reagieren. 3. Zuletzt wird noch höhere Gewalt von der VOB benannt. Dazu gehören Erdbeben, Jahrtausendhochwasser, Tornados oder Katastrophen ähnlichen Ausmaßes. Übrigens zählt dazu auch eine Pandemie (Corona), sofern Sie von der noch nicht bei Baubeginn Bescheid wussten! Ist das Problem aber schon vorher bekannt, wäre das kein reiner Behinderungsgrund mehr, zumindest eine Grauzone, und Sie sollten daher schon bei der Vertragsgestaltung einen entsprechenden Vermerk mit aufnehmen, dass eventuell mit Verzögerungen wegen Sperrungen oder Lieferschwierigkeiten auftreten könnten! Gleiches gilt übrigens auch für schlechtes Wetter, mit dem in bestimmten Jahreszeiten normalerweise zu rechnen ist: Schnee oder Kälte im Januar sind – in normalem Umfang – keine Baubehinderung! Spielregeln für eine Baubehinderungsanzeige: Grundsätzlich schriftlich: denken Sie an den ständigen Spruch „Wer schreibt, der bleibt!“ Unverzüglich: so schnell wie möglich, denn jeder Tag Verzögerung kann Sie am Ende mit der Vertragsstrafe Geld kosten. An die richtige Person: auch wenn Sie auf der Baustelle nur mit Bauleitung oder Architekt zu tun haben, muss auf jeden Fall grundsätzlich und immer auch der Bauherr informiert sein. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht Ihnen Schadensersatz zu, sofern Ihnen ein Schaden nachweislich entstanden ist und Sie den auch beweisen können. Achtung, hier kann es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn Sie z.B. regelmäßig immer nur für ein paar Tage aufgehalten werden, Ihr Arbeitsfluss deshalb nachhaltig unterbrochen wird und Sie folglich mit Ihren kalkulierten Stunden nicht mehr auskommen. Der Nachweis eines echten Schadens kann hier sehr schwer werden, seien Sie also von Anfang an penibel in der Dokumentation der Situation. Benennen Sie auf dem Schreiben die voraussichtliche Dauer Sollte die Baubehinderung länger als 3 Monate am Stück dauern, steht beiden Vertragsparteien ein Recht auf Kündigung zu. Zum Schluss noch eine Besonderheit: wenn irgendwann nach ein paar Tagen oder Wochen die Baubehinderung wieder wegfällt, so sind Sie nach VOB verpflichtet „ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen“! Diese Formulierung ist so auszulegen, dass der AN zumindest „ohne schuldhaftes Zögern“ weiterarbeiten muss. Denken Sie auch auf jeden Fall daran, dem AG den Arbeitsbeginn mitzuteilen sobald Sie wieder loslegen, damit der Termin für später eindeutig dokumentiert ist! Für Themenwünsche und Anregungen: seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet, versprochen! Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/ Meine Empfehlungen Sie suchen mehr Input, möchten zwischendurch mal nachschlagen oder wirklich hilfreiche Fach-Lektüre zu VOB oder BGB? Dann können Sie mich „ganz nebenbei“ damit sogar unterstützen, wenn Sie möchten! Alle Bücher habe ich selber schon gelesen und finde Sie – jedes auf seine Weise – besonders hilfreich und praxistauglich (ok…außer vielleicht der VOB selbst, aber die ist nun mal Standard)! Transparenzhinweis: Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden direkt über einen der Links unterhalb (und wirklich nur dort) bestellen, bekomme ich einen kleinen Bonus von Amazon. Natürlich bleibt der Preis für SIE GENAU GLEICH, lediglich Amazon verdient ein bisschen weniger….Dankeschön für Ihre Unterstützung! VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV) VOB für Bauleiter: Erläuterungen, Praxisbeispiele, Musterbriefe Bauleiter-Handbuch: Praxisbeispiele, Checklisten, Musterbriefe Rechtssichere Musterbriefe zur VOB/B: für AN und AG vor, während und nach der Bauzeit VOB/B-Musterbriefe für den AG: Bauherr – GU – Architekt VOB im Bild – Hochbau- und Ausbauarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 VOB im Bild – Tiefbau- und Erdarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 Zeitmanagement für Bauleiter: Analyse und Optimierungsmöglichkeiten Zeitmanagement für Bauleiter: Zeitplanung, Selbstorganisation, Führungstechniken, Stressbewältigung Bauleiter T-Shirt
Die Bauhandwerker-Sicherung Grundsätzlich: Die Bauhandwerkersicherung (BHS) dient dazu, den Handwerker vor Zahlungsausfällen des Bauherrn zu schützen. Dazu kann er vom AG Sicherheit verlangen, die den Vergütungsanspruch absichert, egal ob VOB- oder BGB-Vertrag. Wird leider in der Praxis noch immer viel zu selten verwendet. Gerade weil Unternehmer häufig sehr stark in Vorleistung gehen müssen und das Risiko dadurch relativ hoch ist. Die BHS schütz gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des AG, außerdem eignet es sich gut als „Warnschuss“, weil dadurch erheblicher Druck auf den AG ausgeübt wird: Möglichkeit zur Kündigung oder Arbeitseinstellung. Im Detail: Wann? AN kann schon VOR Beginn der Ausführung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt Sicherheiten für die Vorleistungen inkl. Nebenforderungen (10% für z.B. Zinsen, Anwaltskosten usw..) verlangen, egal ob VOB/B oder BGB. Ich könnte also z.B. erstmal abwarten, wie sich der Bau entwickelt, die Höhe kann ich auch nach unten frei variieren – Obergrenze ist nur der voraussichtlich Gesamt-Vergütungsanspruch. Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt des Verlangens. Also vor Beginn, gleich nach Vertragsschluss: Angebotssumme (Pauschal oder Einheitspreisangebot). Während Bauvorhaben: noch verbleibende Restsumme zuzüglich 10% für evtl. Nebenforderungen! Gesetzlich geregelt Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch (kann auch gerichtlich eingeklagt werden!), muss also vorher nicht vereinbart werden und kann auch in z.B. AGB oder durch Individualabrede nicht ausgeschlossen werden! Außerdem: ich als AN kann auch nicht aktiv auf BHS verzichten – z.B. falls ich nur den Auftrag bekomme, wenn ich die Verzichtserklärung unterschreibe. Gegenforderungen es kommt auch nicht auf Gegenforderungen des AG an, z.B. behauptete Mängel – außer sie sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt, Vertragsstrafe etc… Form des Verlangens Nicht vorgeschrieben, aber es empfiehlt sich natürlich nachweisbar schriftlich Konkreten Betrag auf jeden Fall benennen unbedingt Fristsetzung (min. 7 WT bis zu max. 3 Wochen scheint „angemessen“) Form der Sicherheit: Üblich Bürgschaft einer Bank oder Versicherung, es geht aber auch Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Hypothek an Grundstück….AG hat die Wahl Kosten der Sicherheit: muss AN tragen, die tatsächlich entstandenen Kosten (Nachweis erforderlich!), Höchstgrenze allerdings 2% der Höhe der gestellten Sicherheit pro Jahr Falls AG verweigert, kann ich Leistung verweigern oder sogar kündigen (entspricht dann „freier“ Kündigung), beides muss – im Ggs. zum „Normalfall“ – zwar nicht angekündigt werden, es empfiehlt sich aber, um ganz sicher zu Grauzonen Nur für „Bauvertrag“ (§650 a) Bauwerk: nicht nur das Gebäude, sondern jede unbewegliche Sache, die mit dem Erdboden verbunden ist, also auch Mauerarbeiten, Kanal, Innenausbau Nicht: bewegliche Teile, wie Möbel…schon: Kachelofen, Einbauküche Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten, sofern sie für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung sind, Heizung, Brandmelder… Ausnahmen: Öffentl. AG und öffentl. Rechtl. Sondervermögen (Stiftungen, Rundfunkanstalten….), weil die nicht Pleite gehen Bauträgervertrag Verbraucher-Bauvertrag FAZIT: Gutes Mittel, sich gegen sperrige AG zu wehren und die eigene Existenz zu sichern! Die entsprechenden Links finden Sie hier: §650f BGB Für Themenwünsche und Anregungen: seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet! Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/ Buch-Empfehlungen Sie suchen mehr Input, möchten zwischendurch mal nachschlagen oder wirklich hilfreiche Fach-Lektüre zu VOB oder BGB? Dann können Sie mich „ganz nebenbei“ damit sogar unterstützen, wenn Sie möchten! Alle Bücher habe ich selber schon gelesen und finde Sie – jedes auf seine Weise – äußerst hilfreich und praxistauglich! Transparenzhinweis: Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden direkt über einen der Links unterhalb (und wirklich nur dort) bestellen, bekomme ich einen kleinen Bonus von Amazon. Natürlich bleibt der Preis für SIE genau GENAU GLEICH, lediglich Amazon verdient ein bisschen weniger. Ich freue mich dafür umso mehr über eine Unterstützung für meine Arbeit…dankeschön! VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV) VOB für Bauleiter: Erläuterungen, Praxisbeispiele, Musterbriefe Bauleiter-Handbuch: Praxisbeispiele, Checklisten, Musterbriefe Rechtssichere Musterbriefe zur VOB/B: für AN und AG vor, während und nach der Bauzeit VOB/B-Musterbriefe für den AG: Bauherr – GU – Architekt VOB im Bild – Hochbau- und Ausbauarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 VOB im Bild – Tiefbau- und Erdarbeiten: Abrechnung nach der VOB 2019 Zeitmanagement für Bauleiter: Analyse und Optimierungsmöglichkeiten Zeitmanagement für Bauleiter: Zeitplanung, Selbstorganisation, Führungstechniken, Stressbewältigung Bauleiter T-Shirt
Euer Lieblingspodcasts ist zurück aus der Winterpause! Wir starten das Jahr 2021 mit einem bunten Blumenstrauß aus TV-Informationen, Karpfen, Geiz und tiefen Zitaten. Oink oink, zieht eure Ringelschwänze in Form und kommt mit auf eine wilde Fahrt!
Die EU hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern wegen käuflicher Pässe eingeleitet. Der Politologe Hubert Faustmann geht davon aus, dass das Land eine Vertragsstrafe zahlen und die Praxis einstellen wird. Vor allem die Eliten Zyperns hätten von den "goldenen Pässen" profitiert, sagte er im Dlf. Hubert Faustmann im Gespräch mit Manfred Götzke www.deutschlandfunk.de, Europa heute Hören bis: 19.01.2038 04:14 Direkter Link zur Audiodatei
Zusammenarbeit mit der Konkurrenz lohnt sich zum Wohle des Kunden Hallo und schön, dass du wieder dabei bist zum IT-founder - Podcast. Freund oder Feind? Wie gehst du mit deiner Konkurrenz um? Diese Frage ist unausweichlich, denn jeder kommt früher oder später und zwischendurch sowieso immer wieder mit seiner Konkurrenz in Kontakt. Soll man zusammenarbeiten oder dem anderen lieber das Leben so schwer wie möglich machen? Man denkt schnell immer, dass man der Stärkere sein muss, dass man erfolgreicher sein muss. Im echten Leben gibt es Überbedarf Fakt ist jedoch, es gibt da draußen mehr als genug Bedarf. Das ist nicht wie beim Kuchen, dass alle nur eine Sorte wollen und wenn du dich nicht schnell genug positionierst, gehst du leer aus. Im wahren Leben hat jedes Unternehmen und jeder Privatkunde einen riesen Bedarf an Unterstützung im IT – Bereich. Wenn man dagegen die wirklich guten Dienstleister hält, merkt man schnell: Der Bedarf ist deutlich größer, als das Angebot von Leistungen. Das Problem, welches wir also eher haben, ist ein Überbedarf an Kunden, der an vielen Orten nicht gut gedeckt wird. Du musst wissen, was dein Kunde braucht. An dieser Stelle wird dann oft klar, dass du das nicht unbedingt alleine kannst. Hier ist jetzt aus meiner Sicht ganz wichtig, gezielt reinzugehen und zu schauen, wo die eigene Kernkompetenz liegt. Und was davon kannst du vielleicht in Kooperation mit Partnern lösen? Das geht auch bei Dienstleistungen und der Kunde gewinnt am Ende davon. Versuch also einfach mal aus dem Konkurrenzdenken rauszugehen und zu schauen, was braucht dein Kunde eigentlich und wie kannst du ihn bestmöglich bedienen. In der Regel ist es dann so, dass diese Kooperationen wertstiftend sind, beide Seiten haben einen Vorteil davon. Abgesehen davon steigen die Kundenzufriedenheit und somit auch die Weiterempfehlungsquote. Dein Kunde wird nicht weglaufen Für die meisten Kunden ist das auch gar kein Problem, wenn du dir einen kompetenten Partner reinholst. Und sollte der Kunde doch mal abspringen und zum Konkurrenten rüber wechseln, dann schimpf nicht, sondern frag dich lieber, wie du es beim nächsten Mal besser machen kannst. Du kannst für solche Fälle auch vorbeugen: Macht eine Kooperationsvereinbarung, schreibt drauf, dass ein Kundenschutz besteht. Für einen Verstoß dagegen könnt ihr auch eine Vertragsstrafe ausarbeiten. Das beruhigt dich einerseits, reduziert auf der anderen Seite aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Fall überhaupt eintritt. Einfacher gestaltet es sich, wenn ihr gegenseitig euer Portfolio ergänzt. Wenn du deine Expertise beispielsweise in Cloudservices hast, aber immer wieder mal Anfragen bezüglich Webdesign bekommst, dann empfiehlst du deinen Kunden deinen strategischen Partner. Umgekehrt kann er als Webdesigner die IT – Service – Anfragen an dich vermitteln. Das geht auch bei einem Ladenlokal. Angenommen, du verkaufst Hardware und Software und gegenüber gibt es ebenso einen Laden. Na und? Ihr könnt euch jetzt auf Teufel komm raus bekriegen, bis ihr beide untergeht, oder ihr beschließt gemeinsam, euch nicht gegenseitig zu schaden und einfach kooperativ miteinander umzugehen. Wenn dein Gegenüber unfair spielt oder über Leichen geht, rate ich dir dringend davon ab! Aber was spricht denn ansonsten zum Beispiel gegen eine gemeinsame Marketingstrategie? Gemeinsam habt ihr jedenfalls mehr Chancen auf Erfolg, als wenn ihr euch gegenseitig das Leben schwer macht. Du siehst also, Konkurrenz muss nicht immer nur erbitterten Kampf bedeuten. Sie kann auch für alle Seiten von Nutzen sein. Soweit soll es das für heute gewesen sein, bis nächste Woche, ciao! Und wenn dir diese Folge gefallen hat, würde ich mich freuen, wenn du mir eine 5-Sterne-Bewertung auf iTunes hinterlässt. Als Dankeschön nenne ich dich persönlich in meiner nächsten Folge. Je mehr positive Bewertungen mein Podcast hat, desto mehr kann ich mit meiner Arbeit erreichen. Außerdem bekomme ich durch dich wertvolles Feedback, das mir hilft, meine Episoden noch besser für dich zu machen und die Inhalte zu erstellen, die dich begeistern und weiterbringen. Folge uns gerne auch auf: Facebook: https://www.facebook.com/itfounder/ Facebook Community für IT-Unternehmen und IT-Gründer: https://www.it-founder.de/go/group/ Instagram: https://www.instagram.com/itfounder/ Blogpost: https://www.it-founder.de/folge104/
Hier geht es um eine spezielle Möglichkeit, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem erstversterbenden Ehepartner zu vermeiden. Das Thema "Pflichtteilsreduzierung" oder gar "Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen" ist ein Dauerbrenner und wird in der einfachsten Variante meist duch eine Pflichtteilsstrafklausel gelöst. Wer ein bisschen kreativer werden möchte und eine entsprechende Nachlasszusammensetzung aufweist, der kann sich durch die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts in Verbindung mit einer Vertragsstrafe behelfen, wenn der grundsätzliche Wille dahin geht, dass das gemeinsame Kind bzw. die Kinder nach dem längerlebenden Ehepartner auf jeden Fall Erbe werden soll. Wie man das realisieren kann und was man dabei beachten sollte, erfährst Du in dieser Episode, die einem Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.08.2019, Az.: 5 U 87/ 18 folgt. Für Fragen, Anregungen oder Kritik stehe ich Dir gerne zur Verfügung. Schreib mir einfach an info@leonie-lehrmann.de. Weitere Informationen rund um das Thema Erbrecht findest Du auf meiner Webseite unter www.leonie-lehrmann.de.
Wie Prof. Kletecka in der sechsten Folge PLUS iuris zeigt, ist nach den COVID-19-Verordnungen viel mehr erlaubt, als gemeinhin angenommen wird. Der Sozialminister Rudolf Anschober (Die Grünen) versucht, mit dem heftig umstrittenen "Ostererlass" nachzubessern. Es wird zudem die Frage beleuchtet, ob die Regierung mit ihren Regelungen die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz umgeht. Weiters werden die Regelungen zur Wohnungsmiete, zum Arbeitsrecht, den Verbraucherkrediten, den Verzugszinsen und zur Vertragsstrafe im 2. bis 5. COVID-19-Gesetz dargestellt. (Unterstützt durch Gemafreie Musik von musicfox: https://www.musicfox.com)
Dickes Knöllchen wegen Falschparken. Das kam jetzt bei Wolfram in Ludwigshafen ins Haus geflattert. Sein Sohn hatte an einem Bahnhof für das Auto kein Ticket gezogen. Der Betreiber des Parkplatzes möchte jetzt folgendes bezahlt haben: das Tagesendgeld von 4,50 + 4 Euro Halterermittlungskosten + 7,50 Mahngebühren + 30 Euro Vertragsstrafe. Wolfram möchte wissen, ob er auch die Vertragsstrafe zahlen muss. Muss er?
Heute in den 99 Sekunden Sportbusiness kompakt von und mit Prof. Dr. Gerhard Nowak von der IST-Hochschule für Management: Barcelonas Mittelfeldspieler Rafinha ist von einem niederländischen Gericht zu einer Vertragsstrafe von bis zu einer Million Euro verurteilt worden, sollte er nicht die Kleidung seines Ausrüsters adidas tragen. Der deutsche Sportartikelhersteller brachte den Brasilianer vor Gericht, nachdem er mit Mizuno-Schuhen auf dem Rasen stand und warf ihm Vertragsbruch vor. Gemäß Urteil muss Rafinha nun für jeden Tag, an dem er den Vertrag bricht, eine Strafe in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Diese Summe kann bis auf eine Million Euro ansteigen. Rafinha laboriert derzeit an einer schweren Knieverletzung Das Marktforschungs- und Beratungsunternehmen Impact & Emotions hat nach der Hinrunde die Sympathie-Werte der 18 Bundesligisten untersucht. Demnach sprang Borussia Mönchengladbach von Platz vier zur Saisonbeginn auf Platz zwei. Mittlerweile stufen 40 Prozent der Befragten die Gladbacher als sympathisch ein. Eventuell war auch die neue Markenausrichtung des Clubs für das positive Image zuträglich. Die Borussia bezeichnet sich mittlerweile als die "Fohlen" u...
Heute in den 99 Sekunden Sportbusiness kompakt von und mit Prof. Dr. Gerhard Nowak von der IST-Hochschule für Management: Barcelonas Mittelfeldspieler Rafinha ist von einem niederländischen Gericht zu einer Vertragsstrafe von bis zu einer Million Euro verurteilt worden, sollte er nicht die Kleidung seines Ausrüsters adidas tragen. Der deutsche Sportartikelhersteller brachte den Brasilianer vor Gericht, nachdem er mit Mizuno-Schuhen auf dem Rasen stand und warf ihm Vertragsbruch vor. Gemäß Urteil muss Rafinha nun für jeden Tag, an dem er den Vertrag bricht, eine Strafe in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Diese Summe kann bis auf eine Million Euro ansteigen. Rafinha laboriert derzeit an einer schweren Knieverletzung Das Marktforschungs- und Beratungsunternehmen Impact & Emotions hat nach der Hinrunde die Sympathie-Werte der 18 Bundesligisten untersucht. Demnach sprang Borussia Mönchengladbach von Platz vier zur Saisonbeginn auf Platz zwei. Mittlerweile stufen 40 Prozent der Befragten die Gladbacher als sympathisch ein. Eventuell war auch die neue Markenausrichtung des Clubs für das positive Image zuträglich. Die Borussia bezeichnet sich mittlerweile als die "Fohlen" und nicht mehr wie zuvor als die "Fohlenelf". Angeführt wird die Tabelle von Borussia Dortmund. Sympathie-Wert: 59 Prozent. Der europäische und der US-amerikanische Leichtathletik-Verband wollen ein traditionsreiches Event neu auflegen. Im Vorfeld der diesjährigen WM treffen sich die Leichtathleten aus beiden Kontinenten im weißrussischen Minsk zum Team-Vergleich. Am Wochenende des Team-Vergleichs wird in Minsk parallel auch der große Halbmarathon der Stadt veranstaltet. Die weißrussische Hauptstadt richtet außerdem die European Games aus, in die auch ein Leichtathletik-Team-Wettbewerb integriert ist. Du möchtest deinen Podcast auch kostenlos hosten und damit Geld verdienen? Dann schaue auf www.kostenlos-hosten.de und informiere dich. Dort erhältst du alle Informationen zu unseren kostenlosen Podcast-Hosting-Angeboten.
LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer
Mich hat es total erwischt - Husten, Schnupfen, alles, was dazu gehört. Trotzdem gibt es natürlich eine Podcast-Episode, Jammern ist schließlich keine unternehmerische Tätigkeit. Und Krankheit ist ja (leider) auch für Gründer ein Thema: Was passiert eigentlich, wenn ich krank werde und meinen Auftrag deshalb nicht pünktlich fertig bekomme? Kann mein Kunde Schadensersatz verlangen, muss ich gar eine Vertragsstrafe zahlen? Um diese Fragen geht es in der aktuellen Folge. Folge direkt herunterladen
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Das Urteil des OLG Frankfurt zum Cookie-Hinweis findet Ihr hier. Jetzt aber zum Thema:Was ist eine Abmahnung?Mit einer Abmahnung weist derjenige, der sich in seinem Recht verletzt fühlt, den Täter zunächst einmal auf diesen Umstand hin, indem er das aus seiner Sicht bestehende Problem benennt und mitteilt, was aus seiner Sicht passiert ist und worin er die Rechtsverletzung sieht. Vielleicht kennst du die Tauschbörsen-Abmahnungen. Sonstige Abmahnungen funktionieren nach genau demselben Muster. Ob es um eine wettbewerbswidrige Handlung geht, die unzulässige Verwendung eines Bildes oder Videos oder ob jemand Ihren Text „geklaut“ hat, jedes Mal wird zunächst der Sachverhalt geschildert, die behauptete Rechtsverletzung dargelegt. Darauf folgt die Aufforderung, das beanstandete Verhalten ab sofort zu unterlassen. Dies ist nun oft im Internet leichter gesagt als getan, da sich bspw. die Inhalte, die Anlass zur Kritik gaben, noch im Google-Cache, auf anderen Internetseiten oder im Archiv auf der Internetseite finden. Unterlassen ist hier jedoch umfassend gemeint: So reicht es nicht, die Seite mit dem beanstandeten Inhalt nicht mehr von der Webseite zu verlinken: Beanstandet wird, wenn sie – sei es auch durch eine äußerst komplizierte URL – im Internet auffindbar ist. Auch Metatags mit dem kritischen Begriff oder Ähnliches würden gegen eine Unterlassungsforderung verstoßen. Gleiches gilt, wenn der kritische Text bzw. Begriff im Seitenquellcode auftaucht – auch wenn er auf der Internetseite, die beim Nutzer im Browser angezeigt wird, nicht zu sehen ist! Hier wird also durchaus ein äußerst formales Verständnis an den Tag gelegt, was praktisch schwer bis nicht umsetzbar ist und in der Folge oft zu erheblichen Problemen führt.Klar, worum es geht?Bei der Darstellung ist nur entscheidend, dass der Empfänger erkennen kann, worum es sich überhaupt handelt und er verstehen kann, welcher Umstand zum Ärger auf der anderen Seite geführt hat. Die Anforderungen sind hier nicht allzu hoch. Auch bei der Beschreibung des Rechtsverstoßes ist nicht erforderlich, dass der Abmahner die richtigen Paragraphen „erwischt“.UnterlassungserklärungNeben den Komponenten Sachverhalt, Rechtsverstoß, Unterlassungsaufforderung besteht die Abmahnung außerdem aus der Komponente der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies hat folgenden Hintergrund: Nach Gesetz und Rechtsprechung genügt es nicht, wenn der ertappte Sünder die beanstandeten Texte, Bilder oder Videos von seiner Internetseite entfernt bzw. sich – sogar schriftlich – verpflichtet, in Zukunft Derartiges nicht mehr zu tun. Die gesetzlichen Regelungen sind hier streng; die Gerichte glauben dem Erwischten erst dann, dass er in Zukunft die Aktion nicht wiederholen wird, wenn er sich für den Fall, dass er es doch tut, zu einer erheblichen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese wäre im Falle des Falles an den Abmahner zu zahlen.Das wird teuer!Außerdem „drücken“ die Abmahnanwälte dem Abgemahnten auch noch die Kosten für die Abmahnung auf. Was zunächst wie eine Strafe klingt und praktisch auch so wirkt, hat juristisch den Hintergrund darin, dass der Abmahnanwalt – so versteht es das Gesetz – im Interesse des Abgemahnten tätig war und dieser ihn deshalb bezahlen muss. Das klingt zunächst unlogisch bis abseitig, hat aber seinen Hintergrund in der oben bereits beschriebenen Struktur der Abmahnung: Da sie zumindest die Chance bietet, das noch teurere gerichtliche Verfahren zu vermeiden, hat – so meint jedenfalls das Gesetz – der Abgemahnte hieran durchaus ein Interesse. Anders gewendet: Er hat den Fehler gemacht und hat daher sein Interesse daran, dass ihn nur das kleinere Übel trifft, nämlich die Abmahnung.Und was jetzt?Wie soll man nun mit einer solchen Abmahnung umgehen? Dies hängt zum großen Teil davon ab, ob sie berechtigt ist, also der beanstandete Fehler tatsächlich unterlaufen ist. Dies ist wie immer nicht nur eine Frage des tatsächlichen Fehlverhaltens, sondern natürlich auch immer eine solche des Nachweises.Vieles ist nachweisbar...Letzteres ist im Internet allerdings in ganz erheblichem Umfang möglich. Sogar das Löschen der beanstandeten Seiten hilft hier wenig: Ist erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Abmahnanwalt unter Garantie einen Screenshot der Seite gemacht und für den Fall der Fälle „warm und trocken“ weggelegt. Aber selbst wenn nicht, ist zumindest für eine kurze Zeitspanne das frühere Aussehen der Webseite im Google-Cache abrufbar. Aber es geht noch weiter: Ein gemeinnütziges Projekt in den USA, Internet Archive, betreibt das Projekt Wayback Machine. Die Freiwilligen haben sich zum Ziel gesetzt, das gesamte Wissen des Internets abzuspeichern und hierbei auch frühere Stände von Webseites zu archivieren. Dies führt dazu, dass auch Jahre alte Versionen einer Webseite zur Verfügung stehen können. Allerdings archiviert die Wayback Machine nicht gezielt jede Seite, z.B. je Monat, sondern zufällig dann, wenn die Robots dort „vorbeikommen“. Dies ist alle paar Monate bis zu einmal im Jahr der Fall, führt aber dazu, dass der Inhalt der Seite zu einem bestimmten vergangenen Zeitpunkt auf unabsehbare Zeit gespeichert und über die Wayback Machine öffentlich zugänglich ist; oft wird jedoch nur die Startseite „erwischt“. Sie finden das Archiv unter http://archive.org/web/.Wie alles im Leben und im Recht hat die gute Dokumentationsmöglichkeit im Internet zwei Seiten: Ist einem etwas danebengegangen, so ist dies extrem ärgerlich. Will man selbst Rechte verteidigen und z.B. den Diebstahl von Content oder andere Rechtsverstöße dokumentieren und verfolgen, so sind diese Möglichkeiten Gold wert.Besonders „schlimm“ ist die Angelegenheit deshalb, weil ein böswilliger Abmahner auch erheblich in der Vergangenheit liegende Umstände – sogar dann, wenn die Webseite schon lange geändert wurde – zum Gegenstand von Abmahnungen machen kann. Was auch hier wieder unfair klingt, passt in die rechtliche Logik: Schließlich reicht das reine Ändern der Webseite nicht, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Daher bitte daran denken: Wenn Sie einen rechtlich relevanten Fehler auf Ihrer Webseite entdeckt und geändert haben, bitte unbedingt den Google-Cache löschen. Auch dann, wenn (noch) keine Abmahnung im Briefkasten gelandet ist.Abmahnung per E-Mail?Apropos Abmahnung im Briefkasten: Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer Abmahnungen per E-Mail erhalten. Dies sind meiner Erfahrung nach stets Fakes. Zwar gilt für eine Abmahnung kein gesetzliches Formerfordernis, sie muss also nicht schriftlich sein, um wirksam zu sein. Jedoch sprechen Anwaltskanzleien diese immer schriftlich aus, schon allein aus Dokumentationsgründen. Oft sind diese Fake-Abmahnungs-E-Mails auch noch mit verschiedenen anderen netten Überraschungen versehen, also Links auf Schadsoftware oder Anhänge, in denen das angebliche Abmahnschreiben sein soll, die stattdessen mit unerfreulicher Software gefüllt sind. Dies hat mit einer richtigen Abmahnung nichts zu tun, sondern die Internetkriminellen nutzen die Sorge der Blogger vor Abmahnungen, um diese dazu zu bewegen, den schädlichen Link zu klicken bzw. den Trojaneranhang zu öffnen. Wenn Sie daher eine Abmahnung per E-Mail erhalten, bitte nicht aus Sorge den Verstand abschalten, sondern die E-Mail umgehend löschen. Es gilt also dasselbe wie für jede andere merkwürdige E-Mail.Mit der Wayback Machine muss man dagegen leben; es ist nicht möglich, hier Einfluss zu nehmen und den Stand der eigenen Webseite, den dieses Archivprojekt zufällig „erwischt“ hat, zu löschen. Da dieses Archiv bei den Abmahnern aber noch nicht besonders bekannt ist, habe ich bisher auch noch nicht erlebt, dass sie sich mit diesem Argument auf einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung berufen haben. Zwar müsste man grundsätzlich davon ausgehen, dass etwas Unmögliches wie die Löschung dort nicht verlangt wird, auch nicht von einem Gericht. Leider ist es jedoch so, dass nicht jedes Landgericht in Internetthemen „fit“ ist. Dies haben wir ja bspw. auch bei der Thematik Double-Opt-in gesehen.Zurück zur Abmahnung: Eine Abmahnung erteilt ein Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass dies zunächst eine rein einseitige Aktion des Abmahners ist. Es bedeutet nicht, dass tatsächlich alles, was dort geschrieben wird, stimmt, und auch nicht, dass die rechtlichen Schlussfolgerungen korrekt sind. Um es noch einmal zu wiederholen: Jeder kann jedem eine Abmahnung schicken und wird auch sicher einen Anwalt finden, der dies für ihn tut.Bei Abmahnungen bedeutet der reine Erhalt der Abmahnung noch nicht, dass Sie die Unterlassungserklärung unterschreiben und den geforderten Betrag in vollem Umfang zahlen müssen. Zunächst einmal heißt es in Ruhe durchatmen und das Dokument genau ansehen.Reaktion auf die Abmahnung. Was kannst du tun?Um die Reaktion auf eine Abmahnung zu klären, bitte folgende Fragen beantworten:Stimmt der Sachverhalt? Habe ich die fraglichen Begriffe/Bilder/Fotos tatsächlich auf meiner Webseite bzw. stimmt die geschilderte „Geschichte“?Liegt hierin tatsächlich eine Rechtsverletzung?In vielen Fällen ist dies klar; falls nicht, zu diesem Punkt unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ich weiß, es ist verführerisch, das Thema zunächst einmal zu „googeln“ und dann die Angelegenheit selbst zusammenzubauen. Es spricht auch nichts dagegen, einmal zu schauen: Wenn sich eine klare Antwort auf einer verlässlichen Seite findet, kann die Sache auch möglicherweise ohne Anwalt geregelt werden. Es bleibt jedoch das Risiko, sich zu verkalkulieren und am Ende nicht wie erhofft die Anwaltskosten zu sparen und die Angelegenheit elegant zu erledigen – sondern eine einstweilige Verfügung zu kassieren, die einen sehr viel mehr Geld kostet, als man im ersten Schritt gespart hat. Hier gilt es also genau abzuwägen und nach der eigenen Risikobereitschaft zu entscheiden.Bleibt die Unterlassungserklärung als solche. Wenn wirklich etwas aus rechtlicher Sicht danebengegangen ist, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn man verhindern will, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt (und dann auch bekommt). Zu den Einzelheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens komme ich im nächsten Kapitel. Hier nur so viel: Es handelt sich um ein Schnellverfahren vor Gericht, bei dem das Gericht auch ohne den Antragsgegner anzuhören eine sofort wirksame und vollstreckbare Entscheidung erlassen kann. Es kann einem also passieren, dass der Gerichtsvollzieher mit einer solchen einstweiligen Anordnung vor der Tür steht, einem diese zustellt und sie dann ab sofort gilt, ohne dass man vorher von der Angelegenheit je etwas gehört hätte. Zwischen Unterlassungserklärung und Unterlassungsverfügung des Gerichts besteht aber ein ganz entscheidender Unterschied: Bei Verstoß zahlt man bei der Unterlassungserklärung an die Gegenpartei, bei der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld an die Staatskasse. Die Höhe des „Strafbetrages“ richtet sich bei der Unterlassungserklärung nach den vertraglichen Vereinbarungen, beim Ordnungsgeld legt das Gericht sie fest. Ob an den Gegner oder an das Gericht gezahlt wird, macht nicht nur einen psychologischen Unterschied. Ich jedenfalls würde deutlich lieber an den Staat zahlen als an jemanden, der mich erfolgreich abgemahnt hat … Es führt aber auch dazu, dass meistens die Gegenseite sehr viel weniger motiviert ist, ein Ordnungsgeld durchzusetzen als eine Vertragsstrafe: Bei einem Ordnungsgeldantrag ist schließlich für den Gegner nichts zu gewinnen. Selbst wenn er mit dem Antrag Erfolg hat, geht er mit null Euro nach Hause, und wenn der Antrag aus irgendeinem Grund abgelehnt oder ein geringeres Ordnungsgeld verhängt wird, kann er sogar noch auf Kosten „sitzen bleiben“. Da macht natürlich das Einklagen einer Vertragsstrafe mehr Spaß, wo der Abmahner das Geld behalten darf. Dies kann durchaus bei der Entscheidung, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, taktisch eine Rolle spielen.Wichtig ist beim Thema Unterlassungserklärung auch, dass man als Abgemahnter nicht verpflichtet ist, das meist beiliegende Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden – dies ist lediglich ein Vorschlag seitens des Abmahners. Und wie dies mit einseitigen Vorschlägen so ist, ist die erwünschte Unterlassungserklärung meist sehr weitgehend formuliert – oft über das hinaus, was aus rechtlichen Gründen abgegeben werden müsste. Daher muss dieser Punkt ganz besonders sorgfältig geprüft und ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe bewertet werden. Denn eine Unterlassungserklärung muss man nur für das abgeben, was tatsächlich vorgefallen ist. Beliebt bei Abmahnanwälten ist, in die Unterlassungserklärung auch gleich eine Übernahmeverpflichtung für die Anwaltskosten aufzunehmen. Dies ist rechtlich nicht geboten, muss also nicht unterschrieben und erklärt werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Hinblick auf den Streitwert, den der Anwalt zugrunde gelegt hat, Diskussionsbedarf besteht. Denn häufig wird der Streitwert für eine Abmahnung recht hoch angesetzt – was in hohen Anwaltsgebühren resultiert.Grundsätzlich ist es richtig, dass bei einer berechtigten Abmahnung Anwaltskosten zu erstatten sind – wie bereits ausgeführt, hat der Anwalt ja rechtlich gesehen im Interesse des Abgemahnten gehandelt und kann daher seine Gebühren verlangen. Allerdings nur die, die tatsächlich angefallen sind, von einem korrekten Streitwert aus berechnet.Wenn eine Abmahnung grundsätzlich oder möglicherweise berechtigt ist, kann man überlegen, aus taktischen Gründen die Unterlassungserklärung abzugeben – damit ist der Unterlassungsantrag, der grundsätzlich einen erheblichen Streitwert hat, erledigt. Er kann also nicht mehr im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder auch einer Hauptsacheklage vor Gericht gebracht werden. Wenn man nun die Anwaltskosten nicht zahlt, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Gegenseite diese einklagt. Bei einer solchen Klage wäre der Streitwert aber nur die Höhe der Anwaltskosten – was oft für Abmahner uninteressant ist. Darüber hinaus hat der Abmahner auch in diesem „kleinen“ Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Berechtigung der Abmahnung. Dies schreckt Abmahner oft davor ab, diese Anwaltskosten einzuklagen. Hinzu kommt, dass dann auch dargelegt und bewiesen werden muss, dass die Kosten an den Anwalt gezahlt wurden. Auch hier ist es schon vorgekommen, dass gerade bei einer Massenabmahnung der Auftraggeber dem Anwalt nicht für sämtliche Abmahnungen die Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tatsächlich bezahlt hat (was er durchaus müsste). Wenn man diesen Mittelweg wählt – Unterlassungserklärung abgeben, aber die Anwaltskosten nicht zahlen – ist es wichtig, die Unterlassungserklärung dahingehend zu modifizieren, dass man sich nicht verpflichtet, die Anwaltskosten zu zahlen (diesen Absatz streichen) und dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben wird. Es ist üblich, das so zu machen, um kein „Schuldanerkenntnis“ zu schaffen. Eine sehr kreative Form der Umformulierung einer Unterlassungserklärung ist mir einmal seitens eines Münchener Gegners serviert worden: Ich mahne eher selten ab, typischerweise sind meine Mandanten diejenigen, die eine Abmahnung „gefangen“ haben, aber in diesem Fall war es einmal so herum. Der Kollege gab auf meine – berechtigte – Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, die er unter die Bedingung stellte, dass ein Gericht die Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens allgemein feststelle. So dachte sich der Kollege aus dem Problem der möglichen Berechtigung der Abmahnung herauszuwinden und die Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt oder nicht, auf das mögliche Vertragsstrafenverfahren vor Gericht zu verschieben. Es kam, wie es kommen musste: Die Gegenseite verstieß gegen die Unterlassungserklärung. Ich machte daher eine Vertragsstrafenklage vor dem Landgericht München anhängig und dort fand die kreative Lösung der Gegenseite wenig Verständnis: Das Abmahnungsverfahren dient gerade dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und einen Prozess um die Berechtigung der Abmahnung zu vermeiden sowie dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, eine verbindliche Unterlassungserklärung abzugeben. Dem wird natürlich die „weiche Variante“ des Kollegen nicht gerecht. Daher verurteilte das Landgericht München seinen Mandanten dazu, die Vertragsstrafe zu zahlen – ohne sich damit zu beschäftigen, ob die Abmahnung möglicherweise berechtigt war. Auf einen solchen kreativen Trick kann man daher verzichten. Was hingegen aufgenommen werden sollte, ist, dass die Unterlassungserklärung unter der Bedingung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Gesetzeslage steht. Dies erspart einem das Problem, dass ein solcher Unterlassungsvertrag dauerhaft bindet – unabhängig davon, ob möglicherweise der Gesetzgeber das beanstandete Verhalten später legalisieren sollte. Es gibt zwar die Möglichkeit, auch Unterlassungsverträge zu kündigen – dies ist aber unnötig kompliziert.Die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahner mitübersendet, ist rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Sendet man diese unterzeichnet zurück, ist damit ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen und man ist vertraglich verpflichtet, bei einem erneuten Verstoß die versprochene Vertragsstrafe zu zahlen. Interessant wird dieses Thema, wenn ich – wie meistens – die Unterlassungserklärung etwas umformuliere und einschränke oder unter Bedingungen stelle: Damit habe ich das Angebot der Gegenseite nicht angenommen, sondern mein eigenes gemacht. Hieraus wird nur dann ein wirksamer Vertrag, wenn die Gegenseite nochmals schreibt und dieses Angebot annimmt. Vergisst der Abmahnende dies, ist kein wirksamer Vertragsstrafenvertrag zustande gekommen und der Abmahner wird kein Glück haben, wenn er versucht, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe durchzusetzen: Diese kann nur auf der Basis eines Vertrages eingefordert werden. Wer also auf seine modifizierte Unterlassungserklärung keine Antwort erhält, hat noch einmal Glück gehabt.Ein letzter Punkt ist die Höhe der geforderten Vertragsstrafe. Es besteht die Möglichkeit, dass der Abmahner eine angemessene Vertragsstrafe fordert und diese nach eigenem Ermessen festlegt, wobei die Höhe vom zuständigen Gericht geprüft werden kann. Diese Konstruktion heißt „Neuer Hamburger Brauch“ und hiermit kann der Unterlassungsanspruch erfüllt werden: Dies kann einerseits der Abmahnende fordern (wobei es auch reichen würde, wenn ich als Antwort eine bezifferte, angemessene Vertragsstrafe anbiete – auch hier muss natürlich die Änderung angenommen werden); ich kann andererseits aber auf eine Abmahnung, bei der eine bezifferte Vertragsstrafe gefordert wird, auch eine solche Unterlassungserklärung nach „Neuem Hamburger Brauch“ anbieten. Dies ist durchaus sinnvoll, da dann bei einer möglichen Vertragsstrafe nicht der Pauschalbetrag anfällt, sondern hier letztlich das Gericht entscheidet. Nochmal zur Klarstellung: Ein wirksamer Unterlassungsvertrag kommt nur zustande, wenn es eine Einigung gibt. Reagiert der Abmahner auf ein Gegenangebot, das von seiner Forderung abweicht, nicht, gibt es keinen solchen Vertrag – und der Abgemahnte hat Glück gehabt und muss keine Vertragsstrafe zahlen, wenn der Abmahner ihn nochmal mit demselben Rechtsverstoß „erwischt“.Üblicherweise wird bei Abmahnungen zwischen Unternehmen eine Vertragsstrafe von knapp über 5.000 Euro vereinbart. Hintergrund ist, dass bei Streitwerten von über 5.000 Euro das Landgericht zuständig ist, darunter das Amtsgericht. Amtsgerichte haben mit diesen Fragen rund um Internetrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht im üblichen Fall nichts zu tun, sodass man mit diesen Fragen lieber zum Landgericht möchte.Wenn man sich hingegen entscheidet, auf die Abmahnung zu reagieren und nicht stattdessen einfach abzuwarten, was die Gegenseite tut, sollte man die in der Abmahnung gesetzte Frist auf jeden Fall einhalten. Jedenfalls sollte in diesem Zeitrahmen eine Bitte um Fristverlängerung eingehen; idealerweise auch bereits die (modifizierte) Unterlassungserklärung, falls man sich zu ihrer Abgabe entschließt. Hintergrund ist, dass – auch wenn es sich bei der Fristsetzung um eine rein private Frist der Gegenseite handelt – diese nach Fristablauf beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann. Das muss zwar nicht „dramatisch“ sein, sollte aber besser eine bewusste Entscheidung sein.Beitragsbild: Panik emoticon - (c) yayayoyo Folge direkt herunterladen
Jurafunk Nr. 103: Garantiebedingungen beim Gebrauchtwagenkauf, Auswechseln eines Strichcodes als Diebstahl, Bilderklau für ebay-Auktion, Vertragsstrafe bei Nichtrücknahme einer Fotografie aus Internetauktion - BGH VIII ZR 206/12 (Garantiebedingungen), OLG Hamm 5 RVs 56/13 (Strichcode), AG Hannover 550 C 1163/12 (ebay-Foto), OLG Frankfurt 11 U 28/12 (Vertragsstrafe)
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