Podcasts about nachweises

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HRM-Podcast
So geht Brandschutz!: #186 - Bauherr ist Hausierer

HRM-Podcast

Play Episode Listen Later Jun 4, 2024 13:57


Es kommt leider oft vor, dass ein Bauherr weiß, dass er ein Gebäude mit massiven Brandschutzmängeln hat und gezielt nach jemandem sucht, der seine Schrottimmobilie schön schreibt. Und kosten darf der Nachweis oder die Prüfung des Nachweises natürlich auch nichts. Das kann sich eine Katastrophe für alle Beteiligten anbahnen.

HRM-Podcast
So geht Brandschutz!: #186 - Bauherr ist Hausierer

HRM-Podcast

Play Episode Listen Later Jun 4, 2024 13:57


Es kommt leider oft vor, dass ein Bauherr weiß, dass er ein Gebäude mit massiven Brandschutzmängeln hat und gezielt nach jemandem sucht, der seine Schrottimmobilie schön schreibt. Und kosten darf der Nachweis oder die Prüfung des Nachweises natürlich auch nichts. Das kann sich eine Katastrophe für alle Beteiligten anbahnen.

So geht Brandschutz!
#186 - Bauherr ist Hausierer

So geht Brandschutz!

Play Episode Listen Later Jun 4, 2024 13:57


Es kommt leider oft vor, dass ein Bauherr weiß, dass er ein Gebäude mit massiven Brandschutzmängeln hat und gezielt nach jemandem sucht, der seine Schrottimmobilie schön schreibt. Und kosten darf der Nachweis oder die Prüfung des Nachweises natürlich auch nichts. Das kann sich eine Katastrophe für alle Beteiligten anbahnen.

Einfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht
Teil 1 zu den Neuerungen im ArbR 2022! Wen trifft die partielle Impfpflicht in 2022?

Einfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht

Play Episode Listen Later Dec 30, 2021 11:34


Wen trifft die partielle Impfpflicht in 2022! Änderungen in 2022 1. Einrichtungsbezogene Impfpflicht oder besser      partielle Impfpflicht Die gesetzliche Änderung des Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein müssen. Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen. Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich. Die Nachweispflichten gelten in: ... mehr erfährst du in dieser Folge 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Willkommen bei „einfach recht“. Dein Podcast und youtube-Kanal. Was sagen andere über mich: Sandro Wulf ist Inhaber der Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal. Er beantwortet Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Er erklärt grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann. Er war im Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert. Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte ist er wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts. Er ist Vortragsredner, Speaker und hält Keynotes. Hier erfährst Du mehr über mich: www.kanzlei-wulf.de https://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQ https://www.facebook.com/ @einfachrecht https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/ https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cv https://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung hier bei iTunes unterstützt. Du hilfst mir damit, den Podcast "einfach recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dank dein Sandro und dein Team der Kanzlei Wulf & Collegen. --- Send in a voice message: https://anchor.fm/sandro-wulf/message

beck-aktuell - DER PODCAST
# 23 - COVID-19-Impfpflicht: Ist sie verfassungsgemäß?

beck-aktuell - DER PODCAST

Play Episode Listen Later Dec 17, 2021 31:33


Ganz heiß diskutiert wird derzeit das Thema der allgemeinen Impfpflicht. Vor rund einer Woche, am 10. Dezember 2021, haben Bundestag und Bundesrat einer Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, nach der Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen bis 15. März 2022 eine vollständige Impfung nachweisen müssen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Hierüber sprechen wir in dieser Podcastfolge mit Dr. Andrea Kießling, Expertin auf dem Gebiet des Infektionsschutzrechts und Autorin eines Standartkommentars zum Infektionsschutzgesetz. Host dieser Folge: Prof. Dr. Klaus Weber, Verlag C.H.BECK

mensch:tierarzt - der Podcast der Tiermedizin
DVM Petra Senger: Eine Amtstierärztin und die Stunde Null der ASP in Deutschland

mensch:tierarzt - der Podcast der Tiermedizin

Play Episode Listen Later May 29, 2021 42:12


9. September 2020, der Tag des ersten Nachweises der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland. "Das ist jetzt mein Leben" – DVM Petra Senger, Veterinäramtsleiterin im am schwersten betroffenen Oder-Spree-Kreis, berichtet über Überrraschungen trotz Krisenplänen, über Zaunbau, Bergeteams, Riesenerwartungshaltungen und Kommunikation mit Augenmaß. Tierseuchenbekämpfung ist nichts für zartbesaitete – DVM Petra Senger spricht offen über die enormen Herausforderungen, den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg unter Kontrolle zu bringen. "Man wächst mit seinen Aufgaben, aber manchmal fragt man sich, ob man soviel Wachstum eigentlich selber noch braucht". Es geht um Entschlusskraft, Pragmatismus und Augenmaß. Die Amtstierärztin berichtet über die Stunde Null der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland aber auch über die besonderen Herausforderungen für Tierärzte/innen, die im öffentlichen Veterinärdienst arbeiten. Inzwischen sind auf der deutschen Seite der Grenze zu Polen über 1.200 ASP-Fälle bei Wildschweinen bestätigt, auf der polnischen Seite rund 5.000. Darüber werden Sie was hören – Zeitstempel: 02:50Wie das Unvermeidliche doch überraschen kann 05:48Riesenerwartungshaltungen – über 1.400 unbeantwortete Anrufe auf dem Telefon an einem Tag 09:08Ein im Nachhinein „niedlicher“ 3-km-Radius um den ersten Ausbruchsort 12:50Wildschweine verstehen die Zäune – Menschen sind das Problem 15:40Kadaver entnehmen,Infektionsdruck senken – "was morgens gemeldet ist soll abends raus sein" – man braucht Helfer 18:39Wer eine verendende Rotte gesehen hat weiß, dass man alles dransetzen muss, um die Infektionskette zu beenden und weiteres Sterben zu verhindern 21:00Nach acht Monaten ganz vorsichtig optimistisch, doch: Zuwarten und Hoffen hilft nicht, man muss konsequent arbeiten, Entnahme ist das zwingende Mittel 23:32Das ist jetzt mein Leben – das muss man gerne machen wollen 25:46Die Kraft und Macht der Medien – über Tatsachen offen berichten, aber nicht mutmassen 27:43Gab es politischen Druck? 29:05Vom "Ermessensspielraum" und den besonderen Anforderungen an Amtstierärzte im Spannungsfeld von Anfeindungen und Augemaß 33:11Die wichtigste Botschaft für junge Amtstierärzte – worauf bei der Berufswahl achten Die Gesprächspartnerin DVM Petra Senger hat es zu DDR-Zeiten eher durch Zufall in die Laufbahn als amtliche Tierärztin geführt. Inzwschen hat sie 35 Jahre Berufserfahrung mit einem Schwerpunkt in Tierseuchenbekämpfung. Seit November 2017 leitet sie die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung im Landkreis Oder-Spree (Brandenburg). Mit 574 ASP-Nachweisen (Stand 28.2.2021) ist ihr Verantwortungsbereich bisher am stärksten von der Afrikanischen Schweinepest betroffen.Über ihre Erfahrungen mit der ASP-Bekämpfung berichtete Sie auf vielen Kanälen, u. a. hier. Vortragsfolien dazu finden Sie hier als PDF-Download und auch als Videoaufzeichnung (YouTube-Link). Hintergrund: Bisher über 1.200 ASP-Nachweise bei Wildschweinen in Deutschland Der 9. September 2020 war der Tag, an dem sich das von vielen Experten als unvermeidlich bezeichnete realisierte: Das Landeslabor Berlin-Brandenburg wies erstmals das Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland nach – bei einem tot aufgefundenen Wildschwein im Landkreis Spree-Neiße an der deutsch-polnischen Grenze. Fotosammlung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu ASP-Symptomen bei Schweinen Weitere Funde in den sogenannten „Hotspots" Dorchetal und Neuzelle bedeuteten, dass in kurzer Zeit ein Sperrgebiet ausgewiesen werden musste, dass sich auf drei Landkreise erstreckt: Spree-Neiße, Oder Spree und Dahme-Spreewald.Ende September 2020 erfolgte eine weiterer ASP-Nachweis etwa 70 Kilometer nördlich im Landkreis Märkisch-Oderland. Damit musste ein 2. Kerngebiet eingerichtet werden.Und auch außerhalb des ersten Kerngebietes machte die Seuche einen 25 km-Sprung ins Landesinnere (siehe Karte unten),

KenFM: Tagesdosis
Zweifel an Wirksamkeit des Impfstoffs: Ministerium weicht aus, Medien schweigen | Von Paul Schreyer

KenFM: Tagesdosis

Play Episode Listen Later Jan 26, 2021 5:31


Multipolar berichtete kürzlich über ein Papier des Robert Koch-Institutes (RKI), wonach die Qualität des Nachweises für eine Wirksamkeit der Impfstoffe von Biontech und Moderna, eine schwere Covid-19-Erkrankung zu verhindern, „sehr gering“ sei. Bei einer telefonischen Nachfrage dazu legte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums mitten im Gespräch auf. Ein anderer Sprecher antwortete kurz darauf schriftlich, allerdings ausweichend. Ein Kommentar von Paul Schreyer. Wie von Multipolar bereits berichtet, ist laut dem am 8. Januar vom RKI veröffentlichten 74-seitigen Papier die Wirksamkeit des Impfstoffs in der Altersgruppe ab 75 Jahre „nicht mehr statistisch signifikant“ schätzbar und „mit hoher Unsicherheit behaftet“. Die Qualität der Daten ist demnach, bezogen auf einen Nachweis der Verhinderung einer schweren Erkrankung, „sehr gering“ – und das über alle Altersgruppen hinweg. ... hier weiterlesen: https://kenfm.de/zweifel-an-wirksamkeit-des-impfstoffs-ministerium-weicht-aus-medien-schweigen-von-paul-schreyer Jetzt KenFM unterstützen: https://www.patreon.com/KenFMde https://de.tipeee.com/kenfm https://flattr.com/@KenFM Dir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/ Du kannst uns auch mit Bitcoins unterstützen. BitCoin-Adresse: 18FpEnH1Dh83GXXGpRNqSoW5TL1z1PZgZK Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/ KenFM jetzt auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommt Ihr zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/ Website und Social Media: https://www.kenfm.de https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://soundcloud.com/ken-fm See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.

KenFM: Standpunkte
Corona-Untersuchungsausschuss – Teil 25 oder 10.1 | Von Jochen Mitschka

KenFM: Standpunkte

Play Episode Listen Later Jan 14, 2021 23:16


Den vollständigen Tagesdosis-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier: https://kenfm.de/corona-untersuchungsausschuss-teil-25-oder-10-1-von-jochen-mitschka/ Majestätsbeleidigung oder notwendige Prüfung? Ein Standpunkt von Jochen Mitschka. In der Corona-Ausschusssitzung Nr. 10 wurde das Thema "Gefährlichkeit des Virus, Behandlung der Krankheit, Impfen als Ausweg?" (1) diskutiert. Hier der erste Teil der Zusammenfassung. Zunächst wurde auf die Seite Swiss Policy Research (SPR) (2) verwiesen, auf der inzwischen unzählige Statistiken, Auswertungen und wissenschaftliche Arbeiten beschrieben wurden, die sich mit dem Thema auseinandersetzen. Dann wurde Dr. Wodarg gebeten, einleitende Worte zum Stand des Wissens über die Gefährlichkeit des Corona-Virus zu erklären. Dr. Wolfgang Wodarg Dr. Wodarg zeigte zunächst eine Grafik, welche der Spiegel im Jahr 2005 veröffentlicht hatte. Diese zeige zwei Fakten. Zunächst wird dargestellt, dass Grippetote seit dem 2. Weltkrieg immer seltener wurden. Und alle zwei bis drei Jahre gibt es dann doch wieder etwas höhere Ausschläge in den Statistiken. Der letzte höhere Ausschlag war 2017. Damals hatte man die Coronaviren in Deutschland noch nicht untersucht, in anderen Ländern schon. Und in der Grafik von Nicolson et al. Erkennt man, dass Coronaviren doppelt so häufig vorhanden waren wie Influenza-Viren. Bis 2020 hatte man sich aber immer nur um Influenza gekümmert, weil dieses Virus angeblich gefährlich gewesen wäre. Die Häufigkeit des Nachweises von Coronaviren war jedenfalls schon damals doppelt so hoch wie der Nachweis der Häufigkeit von Influenza-Viren. Andere Viren, wie die Rhinoviren kommen sogar noch häufiger vor als Corona-Viren. Inzwischen kenne man noch einige weitere Viren, die auf dieser Grafik noch als "unbekannt" mit 46% angegeben werden. Da man wisse, dass 80% der Menschen Antikörper gegen Corona-Viren aufweisen, was selbstverständlich ist, auf Grund der weiten Verbreitung, gäbe es bereits eine Grundimmunität in der Bevölkerung. Durch Untersuchung von Blutkonserven hat man diese Herdenimmunität neuerdings auf ca. 80% festgestellt, was sich mit internationalen Studien deckt. Das heißt, so Dr. Wodarg, dass Coronaviren zu einer zellulären Immunität führen würden, die T-Zellen erinnern sich an diese Viren, und sind zur Abwehr vorbereitet…weiterlesen hier: https://kenfm.de/corona-untersuchungsausschuss-teil-25-oder-10-1-von-jochen-mitschka/ Jetzt KenFM unterstützen: https://www.patreon.com/KenFMde https://de.tipeee.com/kenfm https://flattr.com/@KenFM Dir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/ Du kannst uns auch mit Bitcoins unterstützen. BitCoin-Adresse: 18FpEnH1Dh83GXXGpRNqSoW5TL1z1PZgZK Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/ KenFM jetzt auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommt Ihr zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/ Website und Social Media: https://www.kenfm.de https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://soundcloud.com/ken-fm See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.

Switzerland Global Enterprise
NEUE REGELUNGEN FÜR MESSEMITARBEITENDE IN TEILEN DER EU

Switzerland Global Enterprise

Play Episode Listen Later Jun 14, 2017 2:41


Sie interessieren sich für die neuesten Entwicklungen in den internationalen Märkten und suchen wirtschaftlich relevante Informationen? Mit unseren «export.news» erhalten Sie monatlich spannende Informationen zum Thema Aussenwirtschaft. https://www.s-ge.com/de/article/aktuell/neue-regelungen-fuer-messemitarbeitende-teilen-der-eu Schweizer Unternehmen, die an einer Handelsmesse in Frankreich teilnehmen, müssen zur rechtmässigen Anstellung ihrer Mitarbeitenden neu einige Dokumente für die Behörden bereitstellen. Auch Deutschland und Italien haben die Regeln erneuert. Was es zu beachten gilt. Frankreich 1. Zunächst muss das Schweizer Unternehmen, bevor es an einer Messe in Frankreich teilnimmt und Mitarbeitende nach Frankreich entsendet, eine Anmeldung online auf sipsi vornehmen. 2. Des Weiteren fordert das Französische Arbeitsrecht, dass der Angestellte eine Erklärung auf französisch bei sich trägt, die folgende Informationen beinhaltet: Vollständiger Name, Geburtsort und -datum Funktion Beginn und Dauer des Aufenthalts in Frankreich, Adresse in Frankreich Name, Schweizer Adresse und juristische Form, Kanton und Handelsregisternummer des Unternehmens Kontaktdaten des Unternehmens (Telefon, Fax, Email, Website) Versicherungsnachweis des Angestellten 3. Ausserdem Bedarf es eines Nachweises der Sozialversicherung des Angestellten in der Schweiz. 4. Alle Angestellten am Messestand müssen zumindest in elektronischer Form ihren Arbeitsvertrag vorzeigen können. Französischsprachiger Vertreter muss vor Ort sein Erfahrungsberichten anderer Schweizer Unternehmen ist zu entnehmen, dass die Einhaltung dieser Regeln scharf kontrolliert wird, zum Teil bereits bei der Zufahrt auf das Messegelände mit einem Firmenwagen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Angestellten alle benötigten Unterlagen bei sich haben, um hohe Bussen zu vermeiden. Es ist ausserdem Pflicht, dass das ausstellende Schweizer Unternehmen einen Unternehmensvertreter ernennt, welcher Französisch sprechen können und jederzeit für die Behörden erreichbar sein muss. Weitere betroffene Länder Ähnliche Vorschriften gibt es auch in Italien, jedoch nicht notwendigerweise für Messen. Trotzdem sollte die Informationsseite des italienischen Arbeitsministeriums konsultiert werden. In Deutschland sind die Vorschriften mit der Einführung eines Mindestlohns ebenfalls strenger geworden. Auch hier sollten alle Messemitarbeitenden (egal ob Monteure oder Verkäufer) angemeldet werden.

LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer

Das Urteil des OLG Frankfurt zum Cookie-Hinweis findet Ihr hier. Jetzt aber zum Thema:Was ist eine Abmahnung?Mit einer Abmahnung weist derjenige, der sich in seinem Recht verletzt fühlt, den Täter zunächst einmal auf diesen Umstand hin, indem er das aus seiner Sicht bestehende Problem benennt und mitteilt, was aus seiner Sicht passiert ist und worin er die Rechtsverletzung sieht. Vielleicht kennst du die Tauschbörsen-Abmahnungen. Sonstige Abmahnungen funktionieren nach genau demselben Muster. Ob es um eine wettbewerbswidrige Handlung geht, die unzulässige Verwendung eines Bildes oder Videos oder ob jemand Ihren Text „geklaut“ hat, jedes Mal wird zunächst der Sachverhalt geschildert, die behauptete Rechtsverletzung dargelegt. Darauf folgt die Aufforderung, das beanstandete Verhalten ab sofort zu unterlassen. Dies ist nun oft im Internet leichter gesagt als getan, da sich bspw. die Inhalte, die Anlass zur Kritik gaben, noch im Google-Cache, auf anderen Internetseiten oder im Archiv auf der Internetseite finden. Unterlassen ist hier jedoch umfassend gemeint: So reicht es nicht, die Seite mit dem beanstandeten Inhalt nicht mehr von der Webseite zu verlinken: Beanstandet wird, wenn sie – sei es auch durch eine äußerst komplizierte URL – im Internet auffindbar ist. Auch Metatags mit dem kritischen Begriff oder Ähnliches würden gegen eine Unterlassungsforderung verstoßen. Gleiches gilt, wenn der kritische Text bzw. Begriff im Seitenquellcode auftaucht – auch wenn er auf der Internetseite, die beim Nutzer im Browser angezeigt wird, nicht zu sehen ist! Hier wird also durchaus ein äußerst formales Verständnis an den Tag gelegt, was praktisch schwer bis nicht umsetzbar ist und in der Folge oft zu erheblichen Problemen führt.Klar, worum es geht?Bei der Darstellung ist nur entscheidend, dass der Empfänger erkennen kann, worum es sich überhaupt handelt und er verstehen kann, welcher Umstand zum Ärger auf der anderen Seite geführt hat. Die Anforderungen sind hier nicht allzu hoch. Auch bei der Beschreibung des Rechtsverstoßes ist nicht erforderlich, dass der Abmahner die richtigen Paragraphen „erwischt“.UnterlassungserklärungNeben den Komponenten Sachverhalt, Rechtsverstoß, Unterlassungsaufforderung besteht die Abmahnung außerdem aus der Komponente der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies hat folgenden Hintergrund: Nach Gesetz und Rechtsprechung genügt es nicht, wenn der ertappte Sünder die beanstandeten Texte, Bilder oder Videos von seiner Internetseite entfernt bzw. sich – sogar schriftlich – verpflichtet, in Zukunft Derartiges nicht mehr zu tun. Die gesetzlichen Regelungen sind hier streng; die Gerichte glauben dem Erwischten erst dann, dass er in Zukunft die Aktion nicht wiederholen wird, wenn er sich für den Fall, dass er es doch tut, zu einer erheblichen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese wäre im Falle des Falles an den Abmahner zu zahlen.Das wird teuer!Außerdem „drücken“ die Abmahnanwälte dem Abgemahnten auch noch die Kosten für die Abmahnung auf. Was zunächst wie eine Strafe klingt und praktisch auch so wirkt, hat juristisch den Hintergrund darin, dass der Abmahnanwalt – so versteht es das Gesetz – im Interesse des Abgemahnten tätig war und dieser ihn deshalb bezahlen muss. Das klingt zunächst unlogisch bis abseitig, hat aber seinen Hintergrund in der oben bereits beschriebenen Struktur der Abmahnung: Da sie zumindest die Chance bietet, das noch teurere gerichtliche Verfahren zu vermeiden, hat – so meint jedenfalls das Gesetz – der Abgemahnte hieran durchaus ein Interesse. Anders gewendet: Er hat den Fehler gemacht und hat daher sein Interesse daran, dass ihn nur das kleinere Übel trifft, nämlich die Abmahnung.Und was jetzt?Wie soll man nun mit einer solchen Abmahnung umgehen? Dies hängt zum großen Teil davon ab, ob sie berechtigt ist, also der beanstandete Fehler tatsächlich unterlaufen ist. Dies ist wie immer nicht nur eine Frage des tatsächlichen Fehlverhaltens, sondern natürlich auch immer eine solche des Nachweises.Vieles ist nachweisbar...Letzteres ist im Internet allerdings in ganz erheblichem Umfang möglich. Sogar das Löschen der beanstandeten Seiten hilft hier wenig: Ist erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Abmahnanwalt unter Garantie einen Screenshot der Seite gemacht und für den Fall der Fälle „warm und trocken“ weggelegt. Aber selbst wenn nicht, ist zumindest für eine kurze Zeitspanne das frühere Aussehen der Webseite im Google-Cache abrufbar. Aber es geht noch weiter: Ein gemeinnütziges Projekt in den USA, Internet Archive, betreibt das Projekt Wayback Machine. Die Freiwilligen haben sich zum Ziel gesetzt, das gesamte Wissen des Internets abzuspeichern und hierbei auch frühere Stände von Webseites zu archivieren. Dies führt dazu, dass auch Jahre alte Versionen einer Webseite zur Verfügung stehen können. Allerdings archiviert die Wayback Machine nicht gezielt jede Seite, z.B. je Monat, sondern zufällig dann, wenn die Robots dort „vorbeikommen“. Dies ist alle paar Monate bis zu einmal im Jahr der Fall, führt aber dazu, dass der Inhalt der Seite zu einem bestimmten vergangenen Zeitpunkt auf unabsehbare Zeit gespeichert und über die Wayback Machine öffentlich zugänglich ist; oft wird jedoch nur die Startseite „erwischt“. Sie finden das Archiv unter http://archive.org/web/.Wie alles im Leben und im Recht hat die gute Dokumentationsmöglichkeit im Internet zwei Seiten: Ist einem etwas danebengegangen, so ist dies extrem ärgerlich. Will man selbst Rechte verteidigen und z.B. den Diebstahl von Content oder andere Rechtsverstöße dokumentieren und verfolgen, so sind diese Möglichkeiten Gold wert.Besonders „schlimm“ ist die Angelegenheit deshalb, weil ein böswilliger Abmahner auch erheblich in der Vergangenheit liegende Umstände – sogar dann, wenn die Webseite schon lange geändert wurde – zum Gegenstand von Abmahnungen machen kann. Was auch hier wieder unfair klingt, passt in die rechtliche Logik: Schließlich reicht das reine Ändern der Webseite nicht, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Daher bitte daran denken: Wenn Sie einen rechtlich relevanten Fehler auf Ihrer Webseite entdeckt und geändert haben, bitte unbedingt den Google-Cache löschen. Auch dann, wenn (noch) keine Abmahnung im Briefkasten gelandet ist.Abmahnung per E-Mail?Apropos Abmahnung im Briefkasten: Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer Abmahnungen per E-Mail erhalten. Dies sind meiner Erfahrung nach stets Fakes. Zwar gilt für eine Abmahnung kein gesetzliches Formerfordernis, sie muss also nicht schriftlich sein, um wirksam zu sein. Jedoch sprechen Anwaltskanzleien diese immer schriftlich aus, schon allein aus Dokumentationsgründen. Oft sind diese Fake-Abmahnungs-E-Mails auch noch mit verschiedenen anderen netten Überraschungen versehen, also Links auf Schadsoftware oder Anhänge, in denen das angebliche Abmahnschreiben sein soll, die stattdessen mit unerfreulicher Software gefüllt sind. Dies hat mit einer richtigen Abmahnung nichts zu tun, sondern die Internetkriminellen nutzen die Sorge der Blogger vor Abmahnungen, um diese dazu zu bewegen, den schädlichen Link zu klicken bzw. den Trojaneranhang zu öffnen. Wenn Sie daher eine Abmahnung per E-Mail erhalten, bitte nicht aus Sorge den Verstand abschalten, sondern die E-Mail umgehend löschen. Es gilt also dasselbe wie für jede andere merkwürdige E-Mail.Mit der Wayback Machine muss man dagegen leben; es ist nicht möglich, hier Einfluss zu nehmen und den Stand der eigenen Webseite, den dieses Archivprojekt zufällig „erwischt“ hat, zu löschen. Da dieses Archiv bei den Abmahnern aber noch nicht besonders bekannt ist, habe ich bisher auch noch nicht erlebt, dass sie sich mit diesem Argument auf einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung berufen haben. Zwar müsste man grundsätzlich davon ausgehen, dass etwas Unmögliches wie die Löschung dort nicht verlangt wird, auch nicht von einem Gericht. Leider ist es jedoch so, dass nicht jedes Landgericht in Internetthemen „fit“ ist. Dies haben wir ja bspw. auch bei der Thematik Double-Opt-in gesehen.Zurück zur Abmahnung: Eine Abmahnung erteilt ein Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass dies zunächst eine rein einseitige Aktion des Abmahners ist. Es bedeutet nicht, dass tatsächlich alles, was dort geschrieben wird, stimmt, und auch nicht, dass die rechtlichen Schlussfolgerungen korrekt sind. Um es noch einmal zu wiederholen: Jeder kann jedem eine Abmahnung schicken und wird auch sicher einen Anwalt finden, der dies für ihn tut.Bei Abmahnungen bedeutet der reine Erhalt der Abmahnung noch nicht, dass Sie die Unterlassungserklärung unterschreiben und den geforderten Betrag in vollem Umfang zahlen müssen. Zunächst einmal heißt es in Ruhe durchatmen und das Dokument genau ansehen.Reaktion auf die Abmahnung. Was kannst du tun?Um die Reaktion auf eine Abmahnung zu klären, bitte folgende Fragen beantworten:Stimmt der Sachverhalt? Habe ich die fraglichen Begriffe/Bilder/Fotos tatsächlich auf meiner Webseite bzw. stimmt die geschilderte „Geschichte“?Liegt hierin tatsächlich eine Rechtsverletzung?In vielen Fällen ist dies klar; falls nicht, zu diesem Punkt unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ich weiß, es ist verführerisch, das Thema zunächst einmal zu „googeln“ und dann die Angelegenheit selbst zusammenzubauen. Es spricht auch nichts dagegen, einmal zu schauen: Wenn sich eine klare Antwort auf einer verlässlichen Seite findet, kann die Sache auch möglicherweise ohne Anwalt geregelt werden. Es bleibt jedoch das Risiko, sich zu verkalkulieren und am Ende nicht wie erhofft die Anwaltskosten zu sparen und die Angelegenheit elegant zu erledigen – sondern eine einstweilige Verfügung zu kassieren, die einen sehr viel mehr Geld kostet, als man im ersten Schritt gespart hat. Hier gilt es also genau abzuwägen und nach der eigenen Risikobereitschaft zu entscheiden.Bleibt die Unterlassungserklärung als solche. Wenn wirklich etwas aus rechtlicher Sicht danebengegangen ist, muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn man verhindern will, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt (und dann auch bekommt). Zu den Einzelheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens komme ich im nächsten Kapitel. Hier nur so viel: Es handelt sich um ein Schnellverfahren vor Gericht, bei dem das Gericht auch ohne den Antragsgegner anzuhören eine sofort wirksame und vollstreckbare Entscheidung erlassen kann. Es kann einem also passieren, dass der Gerichtsvollzieher mit einer solchen einstweiligen Anordnung vor der Tür steht, einem diese zustellt und sie dann ab sofort gilt, ohne dass man vorher von der Angelegenheit je etwas gehört hätte. Zwischen Unterlassungserklärung und Unterlassungsverfügung des Gerichts besteht aber ein ganz entscheidender Unterschied: Bei Verstoß zahlt man bei der Unterlassungserklärung an die Gegenpartei, bei der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld an die Staatskasse. Die Höhe des „Strafbetrages“ richtet sich bei der Unterlassungserklärung nach den vertraglichen Vereinbarungen, beim Ordnungsgeld legt das Gericht sie fest. Ob an den Gegner oder an das Gericht gezahlt wird, macht nicht nur einen psychologischen Unterschied. Ich jedenfalls würde deutlich lieber an den Staat zahlen als an jemanden, der mich erfolgreich abgemahnt hat … Es führt aber auch dazu, dass meistens die Gegenseite sehr viel weniger motiviert ist, ein Ordnungsgeld durchzusetzen als eine Vertragsstrafe: Bei einem Ordnungsgeldantrag ist schließlich für den Gegner nichts zu gewinnen. Selbst wenn er mit dem Antrag Erfolg hat, geht er mit null Euro nach Hause, und wenn der Antrag aus irgendeinem Grund abgelehnt oder ein geringeres Ordnungsgeld verhängt wird, kann er sogar noch auf Kosten „sitzen bleiben“. Da macht natürlich das Einklagen einer Vertragsstrafe mehr Spaß, wo der Abmahner das Geld behalten darf. Dies kann durchaus bei der Entscheidung, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, taktisch eine Rolle spielen.Wichtig ist beim Thema Unterlassungserklärung auch, dass man als Abgemahnter nicht verpflichtet ist, das meist beiliegende Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden – dies ist lediglich ein Vorschlag seitens des Abmahners. Und wie dies mit einseitigen Vorschlägen so ist, ist die erwünschte Unterlassungserklärung meist sehr weitgehend formuliert – oft über das hinaus, was aus rechtlichen Gründen abgegeben werden müsste. Daher muss dieser Punkt ganz besonders sorgfältig geprüft und ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe bewertet werden. Denn eine Unterlassungserklärung muss man nur für das abgeben, was tatsächlich vorgefallen ist. Beliebt bei Abmahnanwälten ist, in die Unterlassungserklärung auch gleich eine Übernahmeverpflichtung für die Anwaltskosten aufzunehmen. Dies ist rechtlich nicht geboten, muss also nicht unterschrieben und erklärt werden. Dies gilt insbesondere, wenn im Hinblick auf den Streitwert, den der Anwalt zugrunde gelegt hat, Diskussionsbedarf besteht. Denn häufig wird der Streitwert für eine Abmahnung recht hoch angesetzt – was in hohen Anwaltsgebühren resultiert.Grundsätzlich ist es richtig, dass bei einer berechtigten Abmahnung Anwaltskosten zu erstatten sind – wie bereits ausgeführt, hat der Anwalt ja rechtlich gesehen im Interesse des Abgemahnten gehandelt und kann daher seine Gebühren verlangen. Allerdings nur die, die tatsächlich angefallen sind, von einem korrekten Streitwert aus berechnet.Wenn eine Abmahnung grundsätzlich oder möglicherweise berechtigt ist, kann man überlegen, aus taktischen Gründen die Unterlassungserklärung abzugeben – damit ist der Unterlassungsantrag, der grundsätzlich einen erheblichen Streitwert hat, erledigt. Er kann also nicht mehr im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder auch einer Hauptsacheklage vor Gericht gebracht werden. Wenn man nun die Anwaltskosten nicht zahlt, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Gegenseite diese einklagt. Bei einer solchen Klage wäre der Streitwert aber nur die Höhe der Anwaltskosten – was oft für Abmahner uninteressant ist. Darüber hinaus hat der Abmahner auch in diesem „kleinen“ Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Berechtigung der Abmahnung. Dies schreckt Abmahner oft davor ab, diese Anwaltskosten einzuklagen. Hinzu kommt, dass dann auch dargelegt und bewiesen werden muss, dass die Kosten an den Anwalt gezahlt wurden. Auch hier ist es schon vorgekommen, dass gerade bei einer Massenabmahnung der Auftraggeber dem Anwalt nicht für sämtliche Abmahnungen die Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tatsächlich bezahlt hat (was er durchaus müsste). Wenn man diesen Mittelweg wählt – Unterlassungserklärung abgeben, aber die Anwaltskosten nicht zahlen – ist es wichtig, die Unterlassungserklärung dahingehend zu modifizieren, dass man sich nicht verpflichtet, die Anwaltskosten zu zahlen (diesen Absatz streichen) und dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben wird. Es ist üblich, das so zu machen, um kein „Schuldanerkenntnis“ zu schaffen. Eine sehr kreative Form der Umformulierung einer Unterlassungserklärung ist mir einmal seitens eines Münchener Gegners serviert worden: Ich mahne eher selten ab, typischerweise sind meine Mandanten diejenigen, die eine Abmahnung „gefangen“ haben, aber in diesem Fall war es einmal so herum. Der Kollege gab auf meine – berechtigte – Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, die er unter die Bedingung stellte, dass ein Gericht die Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens allgemein feststelle. So dachte sich der Kollege aus dem Problem der möglichen Berechtigung der Abmahnung herauszuwinden und die Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt oder nicht, auf das mögliche Vertragsstrafenverfahren vor Gericht zu verschieben. Es kam, wie es kommen musste: Die Gegenseite verstieß gegen die Unterlassungserklärung. Ich machte daher eine Vertragsstrafenklage vor dem Landgericht München anhängig und dort fand die kreative Lösung der Gegenseite wenig Verständnis: Das Abmahnungsverfahren dient gerade dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und einen Prozess um die Berechtigung der Abmahnung zu vermeiden sowie dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, eine verbindliche Unterlassungserklärung abzugeben. Dem wird natürlich die „weiche Variante“ des Kollegen nicht gerecht. Daher verurteilte das Landgericht München seinen Mandanten dazu, die Vertragsstrafe zu zahlen – ohne sich damit zu beschäftigen, ob die Abmahnung möglicherweise berechtigt war. Auf einen solchen kreativen Trick kann man daher verzichten. Was hingegen aufgenommen werden sollte, ist, dass die Unterlassungserklärung unter der Bedingung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Gesetzeslage steht. Dies erspart einem das Problem, dass ein solcher Unterlassungsvertrag dauerhaft bindet – unabhängig davon, ob möglicherweise der Gesetzgeber das beanstandete Verhalten später legalisieren sollte. Es gibt zwar die Möglichkeit, auch Unterlassungsverträge zu kündigen – dies ist aber unnötig kompliziert.Die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahner mitübersendet, ist rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Sendet man diese unterzeichnet zurück, ist damit ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen und man ist vertraglich verpflichtet, bei einem erneuten Verstoß die versprochene Vertragsstrafe zu zahlen. Interessant wird dieses Thema, wenn ich – wie meistens – die Unterlassungserklärung etwas umformuliere und einschränke oder unter Bedingungen stelle: Damit habe ich das Angebot der Gegenseite nicht angenommen, sondern mein eigenes gemacht. Hieraus wird nur dann ein wirksamer Vertrag, wenn die Gegenseite nochmals schreibt und dieses Angebot annimmt. Vergisst der Abmahnende dies, ist kein wirksamer Vertragsstrafenvertrag zustande gekommen und der Abmahner wird kein Glück haben, wenn er versucht, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe durchzusetzen: Diese kann nur auf der Basis eines Vertrages eingefordert werden. Wer also auf seine modifizierte Unterlassungserklärung keine Antwort erhält, hat noch einmal Glück gehabt.Ein letzter Punkt ist die Höhe der geforderten Vertragsstrafe. Es besteht die Möglichkeit, dass der Abmahner eine angemessene Vertragsstrafe fordert und diese nach eigenem Ermessen festlegt, wobei die Höhe vom zuständigen Gericht geprüft werden kann. Diese Konstruktion heißt „Neuer Hamburger Brauch“ und hiermit kann der Unterlassungsanspruch erfüllt werden: Dies kann einerseits der Abmahnende fordern (wobei es auch reichen würde, wenn ich als Antwort eine bezifferte, angemessene Vertragsstrafe anbiete – auch hier muss natürlich die Änderung angenommen werden); ich kann andererseits aber auf eine Abmahnung, bei der eine bezifferte Vertragsstrafe gefordert wird, auch eine solche Unterlassungserklärung nach „Neuem Hamburger Brauch“ anbieten. Dies ist durchaus sinnvoll, da dann bei einer möglichen Vertragsstrafe nicht der Pauschalbetrag anfällt, sondern hier letztlich das Gericht entscheidet. Nochmal zur Klarstellung: Ein wirksamer Unterlassungsvertrag kommt nur zustande, wenn es eine Einigung gibt. Reagiert der Abmahner auf ein Gegenangebot, das von seiner Forderung abweicht, nicht, gibt es keinen solchen Vertrag – und der Abgemahnte hat Glück gehabt und muss keine Vertragsstrafe zahlen, wenn der Abmahner ihn nochmal mit demselben Rechtsverstoß „erwischt“.Üblicherweise wird bei Abmahnungen zwischen Unternehmen eine Vertragsstrafe von knapp über 5.000 Euro vereinbart. Hintergrund ist, dass bei Streitwerten von über 5.000 Euro das Landgericht zuständig ist, darunter das Amtsgericht. Amtsgerichte haben mit diesen Fragen rund um Internetrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht im üblichen Fall nichts zu tun, sodass man mit diesen Fragen lieber zum Landgericht möchte.Wenn man sich hingegen entscheidet, auf die Abmahnung zu reagieren und nicht stattdessen einfach abzuwarten, was die Gegenseite tut, sollte man die in der Abmahnung gesetzte Frist auf jeden Fall einhalten. Jedenfalls sollte in diesem Zeitrahmen eine Bitte um Fristverlängerung eingehen; idealerweise auch bereits die (modifizierte) Unterlassungserklärung, falls man sich zu ihrer Abgabe entschließt. Hintergrund ist, dass – auch wenn es sich bei der Fristsetzung um eine rein private Frist der Gegenseite handelt – diese nach Fristablauf beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann. Das muss zwar nicht „dramatisch“ sein, sollte aber besser eine bewusste Entscheidung sein.Beitragsbild: Panik emoticon - (c) yayayoyo Folge direkt herunterladen

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Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 07/07
Real-time Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion zur Diagnose der felinen infektiösen Peritonitis

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 07/07

Play Episode Listen Later Feb 6, 2016


Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine kumulative Doktorarbeit, die zwei Studien umfasst. Ziel der Arbeit war die Untersuchung der Aussagekraft des Nachweises von felinem Coronavirus (FCoV) mit Hilfe einer real-time Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (real-time RT-PCR) in verschiedenen Körperflüssigkeiten zur Diagnose der felinen infektiösen Peritonitis (FIP). Im ersten Teil der Arbeit wurde die real-time RT-PCR für den Nachweis von FCoV in mononukleären Zellen des peripheren Blutes (PBMC), in Serum und Erguss verwendet. Im zweiten Teil wurde die gleiche Methode aus Liquor von Katzen mit und ohne neurologischen und/oder ophthalmologischen Symptomen durchgeführt. Die Studien verwendeten Katzen mit definitiv diagnostizierter FIP. Die Diagnose wurde entweder mittels histopathologischer Untersuchung oder mittels Immunfluoreszenznachweis von Virusantigen in Makrophagen im Erguss gestellt. In die Kontrollgruppe wurden Katzen eingeschlossen, die FIP-ähnliche klinische Symptome zeigten, bei welchen aber eine andere Krankheit definitiv diagnostiziert wurde. Alternativ lebten die Katzen länger als ein Jahr nach Probenentnahme. Die Arbeit ermittelte eine Sensitivität von 29 % in PBMC, 15 % in Serum und 89 % im Erguss. Die Sensitivität im Liquor lag unter Einbeziehung aller Katzen bei 42 %, bei Katzen mit neurologischen und/oder ophthalmologischen Symptomen bei 80 %. Die Spezifität der RT-PCR in allen Proben betrug 100 %. Die Ergebnisse zeigen, dass die real-time RT-PCR eine verlässliche Bestätigungsmethode in der Diagnose der FIP darstellt. Die Sensitivität der real-time RT-PCR war in dieser Arbeit in PBMC und im Serum niedrig. Im Erguss und im Liquor von Katzen mit neurologischen und/oder ophthalmologischen Symptomen war die Sensitivität ausreichend hoch. Daher ist anhand der hier vorliegenden Daten zu empfehlen, Ergussmaterial für den Nachweis von FCoV zu nutzen. Sollte kein Erguss vorhanden sein, ist eine Verwendung von zellhaltigen Blutproben zur Untersuchung anzuraten. Bei Katzen mit neurologischen und/oder ophthalmologischen Symptomen kann Liquor verwendet werden. Bei Katzen ohne neurologische Beteiligung ist dies aufgrund der aufwändigen Gewinnung von Liquor und der vielen falsch-negativen Ergebnisse nicht zu empfehlen.

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 06/07
Nachweis des porzinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom Virus in Serum- und in Speichelproben

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 06/07

Play Episode Listen Later Feb 8, 2014


Das porzine reproduktive und respiratorische Syndrom Virus (PRRSV) wird bis 42 Tage über den Speichel übertragen. Aus diesem Grund wurde in den USA der Nachweis PRRSV-spezifischer Genomfragmente und Antikörper aus Speichelproben der Schweine entwickelt. Ziel dieser Arbeit war, Speichelproben als alternatives Probenmaterial für den Nachweis einer PRRSV-Infektion zu etablieren. In der vorliegenden Studie wurde der Nachweis PRRSV-spezifischer Genomfragmente und Antikörper in Serum- und Speichelproben untersucht. Für die Adaptation des molekularbiologischen Nachweises PRRSV-spezifischer Genomfragmente wurde PRRSV-negativer Speichel mittels zwei Entnahmesystemen gewonnen und Virus zugesetzt. Der Einfluss von Lagerungszeit und -temperatur des Speichels wurde überprüft. Im Rahmen der Überwachung des PRRSV-Status durch den Steirischen Tiergesundheitsdienst wurden insgesamt 539 Serumproben und 58 Speichelproben aus vier steirischen schweinehaltenden Betrieben auf das Vorhandensein PRRSV-spezifischer Genomfragmete und Antikörper untersucht. Es konnten über 72 Stunden PRRSV-spezifische Genomfragmente im Speichel nachgewiesen werden. Die höchste Anzahl genomischer Kopien / ml konnten bei einer Lagerungstemperatur von 4-10°C nachgewiesen werden. Nach einer 30-minütigen Strickexposition haben im Mittel 75,9-79,4 % der Tiere in der 7./8. Lebenswoche am Stick gekaut. Die untersuchten Serum- und Speichelproben hatten eine annähernd vollständige und signifikante Übereinstimmung (κ = 0,829; p < 0,001) im Nachweis PRRSV-spezifischer Antikörper. Der Nachweis PRRSV-spezifischer Genomfragmente in den Serum- und Speichelproben zeigte eine ausreichende, aber nicht signifikante Übereinstimmung (κ= 0,347, p > 0,05). Die mittlere Seroprävalenz lag zwischen 36 % in der Zuchtsauenherde und 67 % in der Aufzucht. Die durchschnittliche Virusprävalenz variierte zwischen 1 % in der Zuchtsauenherde und 36 % in der Aufzucht. Die mittlere Virusprävalenz der gewonnenen Speichelproben lag bei 30 % und die Mittlere Seroprävalenz lag bei 83 %. Die daraus resultierende Stichprobengröße variierte zwischen 95 Proben für den Nachweis viraler RNA in der Zuchtsauenherde und 3 zum Nachweis PRRSV-spezifischer Antikörper in Speichelproben. Die Ergebnisse der vorliegenden Studie zeigten, dass PRRSV eine höhere Sero- und Virusprävalenz in der Aufzucht hat. Der Einsatz von Speichelproben zum Nachweis PRRSV-spezifischer Antikörper und Genomfragmente stellt eine sinnvolle Ergänzung des Nachweises einer PRRSV-Infektion dar.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 07/19
Immunhistologische Analyse der laminin-5-gamma-2 Kette in VIN III und im Plattenepithelkarzinom der Vulva unter Berücksichtigung der klinischen und histologischen Aspekte

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 07/19

Play Episode Listen Later Oct 18, 2007


Das Vulvakarzinom und seine Vorstufen sind seltene Krankheitsbilder. Die operative Therapie ist Methode der Wahl beim Vulvakarzinom. Sie ist allerdings mit hohen postoperativen Komplikationen und psychosexuellen Problemen belastet. Probleme bei der Behandlung von vulvären intraepithelialen Neoplasien stellen vor allem die hohe Rezidivrate und das Risiko einer Karzinomentstehung dar. So ist es sowohl für die Therapie des Vulvakarzinoms als auch seiner Vorstufen wünschenswert, verlässliche Parameter zu finden, die eine Aussage über den wahrscheinlichen Verlauf der Krankheit erlauben und damit auch eine individualisierte, risikoadaptierte Therapie ermöglichen können. In der vorliegenden Arbeit sollten neben klinischen und histologischen Merkmalen insbesondere der immunhistologische Nachweis der laminin-5-gamma-2 Kette im Hinblick auf die Prognose der vulvären intraepithelialen Neoplasie (VIN III) und des Plattenepithelkarzinoms der Vulva untersucht werden. Der immunhistochemische Nachweis der laminin-5-gamma-2 Kette wurde gewählt, da für diesen Marker bisher keine Ergebnisse an tumorösen Veränderungen der Vulva vorliegen. Die laminin-5-gamma-2 Kette wird von invasiv wachsenden Zellen unterschiedlicher Tumoren im Zytoplasma exprimiert (Adenokarzinome des Dickdarms, des Magens und der Brust sowie Plattenepithelkarzinome der Zervix und der Mundhöhle). Dabei konnte ein Zusammenhang zwischen einer Überexprimierung der laminin-5-gamma-2 Kette und geringer Gewebedifferenzierung, größerer Tiefeninfiltration, dem Auftreten von Metastasen und einer schlechteren Überlebensprognose nachgewiesen werden. Folgende Fragestellungen sollten bei den Patientinnen mit VIN beurteilt werden: 1. Sind die bekannten histologischen Parameter mit dem Auftreten von Rezidiven assoziiert? 2. Ist der immunhistologische Marker laminin-5-gamma-2 mit den bekannten histologischen Parametern assoziiert? 3. Ist der immunhistologische Marker laminin-5-gamma-2 mit dem Auftreten von Rezidiven assoziiert? 4. Kann mit der immunhistologischen Anfärbung der laminin-5-gamma-2 Kette die frühe Invasivität nachgewiesen werden? Folgende Fragestellungen sollten bei Patientinnen mit Plattenepithelkarzinom der Vulva bearbeitet werden: 1. Sind die bekannten histologischen Parameter mit dem Lymphknotenbefall, dem Auftreten von Rezidiven und dem Gesamtüberleben assoziiert? 2. Ist der immunhistologische Marker laminin-5-gamma-2 mit den bekannten histologischen Parametern assoziiert? 3. Ist der immunhistologische Marker laminin-5-gamma-2 mit dem Lymphknotenbefall, dem Auftreten von Rezidiven und dem Gesamtüberleben assoziiert? Nach einem festgelegten Merkmalkatalog wurden die anamnestischen und therapeutischen Daten aus den Krankenunteralgen der Patientinnen entnommen. Die histologischen Parameter wurden anhand von Hämatoxylin-Eosin gefärbten Großflächenschnitten erhoben. Für den immunhistologischen Nachweis der laminin-5-gamma-2 Kette wurden die Gewebeblöcke herausgesucht, um neue Schnitte anzufertigen, die mit Hilfe der Avidin-Biotin-Komplex-Methode (ABC) und 3,3-Diaminobenzidintetrahydrochlorid (DAB) gefärbt wurden. Die Auswertung erfolgte semiquantitativ mit Abschätzung des Anteils der gefärbten Zellen an der Gesamtzahl der Tumorzellen in Prozent. Die statistische Analyse erfolgte univariat durch Prüfung auf Signifikanz mit dem χ2-Tests oder – wenn erforderlich – mit dem exakten Test nach Fisher. Die Überlebenskurven (rezidivfreies Überleben, Gesamtüberleben) wurden nach der Kaplan-Meier-Methode errechnet und mit dem Log-Rank-Test auf signifikante Unterschiede geprüft. Ein derartiger Unterschied wurde bei p-Werten kleiner 0,05 angenommen. Die retrospektive Studie umfasste zwei Patientengruppen: • 88 Patientinnen mit VIN aus der Zeit von 1991 bis 2002 • 155 Patientinnen mit Plattenepithelkarzinom der Vulva von 1987 bis 2002 Alle Patientinnen wurden im angegebenen Zeitraum an der I. Frauenklinik der Universität München, Maistraße, behandelt. Für die Patientinnen mit VIN zeigte nur das histologische Merkmal „Entfernung in sano / non in sano“ einen statistisch auffälligen Unterschied im rezidivfreien Überleben. Alle anderen histologischen Merkmale, einschließlich des immunhistologischen Nachweises der laminin-5-gamma-2 Expression, zeigten keinen Zusammenhang mit der Häufigkeit von Rezidiven. Bei den Patientinnen mit Plattenepithelkarzinom der Vulva korrelierten folgende histologischen Merkmale statistisch auffällig mit Nachweis von inguinalen Lymphknotenmetastasen: Infiltrationstiefe, Anzahl der Mitosen, Differenzierungsgrad, Lymphangiosis carcinomatosa und lokales Tumorstadium (pT). Der immunhistologische Nachweis der laminin-5-gamma-2 Kette zeigte hingegen keine Assoziation zur lymphatischen Metastasierung. Das lokale Tumorstadium (pT) und die Entfernung in sano zeigten eine statistisch auffällige Korrelation mit der Rezidivhäufigkeit: 100% Rezidive bei pT3 versus 34% bei pT1 und pT2. 60% Rezidive bei Entfernung non in sano versus 31% bei Entfernung in sano. Neben diesen beiden Merkmalen zeigten auch die Infiltrationstiefe und der Nachweis von inguinalen Metastasen einen statistisch auffälligen Unterschied im rezidivfreien Überleben. Karzinome, die laminin-5-gamma-2 exprimierten, zeigten sowohl häufiger Rezidive als auch eine kürzere mittlere rezidivfreie Zeit. Ein statistisch auffälliger Unterschied im Gesamtüberleben ließ sich in Abhängigkeit von folgenden histologischen Merkmalen nachweisen: Infiltrationstiefe, Grading, Lymphangiosis und Hämangiosis carcinomatosa, lokales Tumorstadium (pT), inguinaler Lymphknotenstatus sowie Karzinomentfernung im Gesunden. Patientinnen, deren Karzinome laminin-5-gamma-2 exprimierten, hatten ein deutlich schlechteres Gesamtüberleben gegenüber Patientinnen, deren Karzinome keine Expression aufwiesen (5-Jahresüberlebensrate 97% versus 68%). Weiter konnten folgende Ergebnisse beobachtet werden: Laminin-5-gamma-2 war vor allem in Tumorzellen an der Tumor-Stroma-Grenze positiv nachweisbar. Karzinome mit ungünstigen histologischen Parametern (Infiltrationstiefe > 1mm, G2 oder G3, Lymphangiosis und Hämangiosis carcinomatosa) zeigten häufiger positive Ergebnisse für die laminin-5-gamma-2 Färbung. Rezidive traten häufiger bei laminin-5-gamma-2 exprimierenden Tumoren auf. Die Überlebenszeit war kürzer bei Patientinnen, deren Vulvakarzinom laminin-5-gamma-2 exprimieren. Aus diesen zunächst univariat gewonnenen Ergebnissen lassen sich folgende vorläufige Schlüsse ziehen: 1. der Nachweis der laminin-5-gamma-2 Kette hat für die Prognose der vulvären intraepithelialen Neoplasie keine Bedeutung. 2. Die Expression der laminin-5-gamma-2 Kette scheint mit einem aggressiveren Tumortyp und damit einer schlechteren Prognose des Vulvakarzinoms verbunden zu sein. Das Ziel der vorliegenden Arbeit war zu überprüfen, welche Bedeutung die immunhistologische Darstellung der laminin-5-gamma-2 Kette in der Prognose der vulvären intraepithelialen Neoplasie und des Vulvakarzinoms hat. Auf Grund der hier gewonnenen univariaten Ergebnisse scheinen weitere Untersuchungen mit multivariater Analyse und an größeren Patientenkollektiven sicher sinnvoll. So könnte in Zukunft vielleicht die immunhistologische Färbung mit dem laminin-5-gamma-2 Antikörper zusammen mit histologischen Untersuchungen eine genauere Einschätzung der Prognose erlauben und zur individuellen, tumoradaptierten Therapie beitragen.

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 03/07
Evaluierung des Sandwich-Enzym-Immunassays Platelia® Aspergillus zur Aspergillose-Diagnostik bei Psittaziden

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 03/07

Play Episode Listen Later Jul 20, 2007


Der klinische Nutzen des Nachweises von Aspergillus-Galaktomannan im kommerziell erhältlichen Sandwich-ELISA Platelia® Aspergillus wurde in einer prospektiven Studie an 92 Graupapageien und Amazonen evaluiert. Das Patientengut wurde unter Heranziehen objektiver klinischer Kriterien in vier Gruppen abnehmender Erkrankungswahrscheinlichkeit („gesichert“, „wahrscheinlich“, „möglich“, „unwahrscheinlich“) eingeteilt. Serumproben der Papageien wurden im Platelia® Aspergillus auf zirkulierendes Galaktomannan untersucht. Die Auswertung der ermittelten Probenindices erfolgte vergleichend für abgestufte Schwellenwerte, um den derzeit vom Hersteller empfohlenen Cut-off-Index von >= 1,5 zu überprüfen. Die Untersuchung ergab folgende Patienteneinteilung: 16,3 % der Papageien wurden in die Gruppe klinisch gesicherte Aspergillose, 11 % in die Gruppe klinisch wahrscheinliche Aspergillose, 44,6 % in die Gruppe klinisch mögliche Aspergillose und 28,3 % in die Gruppe klinisch unwahrscheinliche Aspergillose eingestuft. Für den Platelia® Aspergillus wurde unter Annahme des derzeit gebräuchlichen Cut-off-Indexes von >= 1,5 eine Sensitivität und Spezifität von 26,7 % respektive 100 % ermittelt. Das Herabsetzen des Cut-off-Indexes auf >= 0,6 führte zu einer Erhöhung der Sensitivität auf 40 % (+ 13,3 %) bei einer gleich bleibenden Spezifität von 100 %. Die Ergebnisse des Platelia® Aspergillus sollten stets im Kontext mit der klinischen Diagnostik interpretiert werden. Schlußfolgernd aus dieser Studie ergibt sich die Empfehlung, für die Untersuchung von Psittaziden-Seren im Platelia® Aspergillus einen Cut-off-Index von >= 0,6 zugrundezulegen. Dies ermöglicht die Identifizierung möglichst vieler potenziell an Aspergillose erkrankter Papageien. Das weitere therapeutische und diagnostische Vorgehen richtet sich nach der ermittelten Erkrankungswahrscheinlichkeit des Vogelpatienten. Der Platelia® Aspergillus scheint für den Nachweis einer isoliert respiratorischen Aspergillose ungeeignet. Hohes Potenzial verspricht der Sandwich-ELISA als Indikator für invasive Aspergillosen. Die praktische Bedeutung des Platelia® Aspergillus wird in seiner Verwendung als Screening-Verfahren für Aspergillose bei Psittaziden gesehen.

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 03/07
Funktionelle Charakterisierung von Doppeldeletionsmutanten des Bovinen Herpesvirus Typ 1 als Basis einer neuen Markervakzineformulierung

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 03/07

Play Episode Listen Later Jul 20, 2007


Ziel dieser Arbeit war es BoHV-1 Doppeldeletionsmutanten zu generieren, zu charakterisieren und bezüglich ihrer Vakzineeignung zu bewerten. Die vorgestellten Studien zur Charakterisierung eines gE und UL49.5 deletierten Virus (BoHV-1-DgEDUL49.5) konnten belegen, dass diese Deletionskombination als letal für BoHV-1 anzusehen ist. Ein UL49.5 deletiertes Virus verhielt sich dagegen funktionell wie ein Virus ohne UL49.5/gM-Komplex. Ähnlich wie bei anderen Alpha-Herpesviren war hier wahrscheinlich der zweite Umhüllungsschritt im Zytoplasma der infizierten Zelle gestört, so dass keine infektiöse Virusnachkommenschaft gebildet wurde. Ein Virus mit Deletionen der Genorte UL49 und gE (BoHV-1-DgEDUL49) zeigte hingegen fast keine Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Replikationsfähigkeit. Dagegen war die Ausbreitungsmöglichkeit von Zelle-zu-Zelle (cell-to-cell-spread CTCS) einer solchen Mutante im Vergleich zu den entsprechenden einzel-deletierten Viren erheblich verringert. Da es sich hierbei um eine synergistische Verstärkung gegenüber den Einzelmutanten handelte, wurde geschlussfolgert, dass beide Proteine an derselben Funktionskette des CTCS beteiligt sind. Da die doppelt UL49 und gE deletierte Mutante allerdings weiterhin extrazelluläre, infektiöse Virusnachkommenschaften bildete, ist der CTCS als unabhängige Ausbreitungsform offensichtlich durch andere Funktionen bedingt als der klassische Weg der Virusausschleusung. Hinweise darauf, dass gE auch bei BoHV-1 mit pUL49 interagiert konnten dabei durch Kolokalisationsstudien im Laserscanmikroskop abgeleitet werden. Allerdings ließ keine dieser BoHV-1-Mutanten eine besondere Eignung als Vakzinestamm erkennen. Ein gE und TK doppelt deletiertes Virus zeigte hingegen in vitro kaum veränderte Wachstumseigenschaften verglichen mit dem einfach gEdeletierten Virus. Diese Deletionskombination sollte zudem gegenüber einer Virulenzsteigerung durch Rekombination mit Feldviren unempfindlicher sein, als die derzeit erhältlichen Lebendvakzinen. Zur Steigerung der immunogenen Wirkung des Lebendvirus wurde dieser neue Stamm (BoHV-1DgEDTK) in Kombination mit einem adjuvierenden, nicht viruziden, Blockpolymer eingesetzt. Dieser Ansatz wurde in einem Tierversuch an Kälbern im Vergleich zu der Immunisierung mit dem nicht adjuventierten Lebendvirus getestet. Im Ergebnis dieses Tierversuches schieden die Tiere, welche adjuventiert immunisiert wurden, weniger Virus und zudem für eine kürzere Zeit aus. Dies galt im Vergleich mit den nicht immunisierten Kontrolltieren wie auch im Vergleich mit den Tieren, die allein das Lebendvirus zur Immunisierung appliziert bekommen hatten. Auch die Quantifizierung der neutralisierenden Antikörper verdeutlichte eine gesteigerte Immunogenität der Kombination des doppelt deletierten Lebendvirus mit dem Adjuvants. Die sehr gute Immunitätslage der Tiere nach Impfung führte allerdings nach Belastungsinfektion auch zu einer zeitlich verzögerten Serokonversion im Markertest auf Basis des Nachweises von gE-spezifischen Antikörpern. Auch dies muss als Beleg für die hervorragende, immunisierende Leistung der neuen Präparation angesehen werden, da offensichtlich bei einigen der immunisierten Tiere die Virusreplikation soweit unterdrückt wird, dass keine gEspezifische Antikörperantwort mehr erfolgt. Die vorgestellte Kombination eines genetisch überattenuierten Lebendvirus und die Verstärkung der immunogenen Eigenschaften durch Zusatz eines nicht viruziden, potenten Adjuvants können die Grundlage für eine zukünftige Vakzinestratgie zur Bekämpfung der BoHV-1 oder anderer herpesviraler Infektionskrankheiten bilden.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 06/19
Nachweis disseminierter Tumorzellen operabler gastrointestinaler Tumoren mittels quantitativer RT-PCR von Melanom Antigen (MAGE) - A - Transkripten

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 06/19

Play Episode Listen Later Apr 26, 2007


Bei Patienten mit malignen gastrointestinalen Tumoren kommt es auch nach erfolgter R0-Resektion des Primärtumors häufig in der Folgezeit noch zur Ausbildung von Fernmetastasen. Ursächlich hierfür sind disseminierte Tumorzellen, die sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Tumorentstehung vom Primärtumor absiedeln, anschließend jedoch in eine Art Ruhephase als „dormant cells“ fallen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Proliferationsphase eintreten. Hinsichtlich der Evaluation des Rezidivrisikos stellen diese disseminierten Zellen zwar einen unabhängigen Prognosefaktor dar, sind jedoch im Einzelfall mit bisher zur Verfügung stehenden Nachweismethoden nur unzureichend zu identifizieren. In dieser Arbeit haben wir uns zum Ziel gesetzt, ein diagnostisches Verfahren zu entwickeln, das es uns einerseits erlaubt, disseminierte Tumorzellen mit hoher Sensitivität und Spezifität zu charakterisieren und quantifizieren, andererseits dem Patienten eine permanente Verlaufskontrolle durch einen einfachen Zugang zu ermöglichen. Hierfür entwickelten wir eine quantitative Reverse Transkription Polymerase Kettenreaktion (RT-PCR), die hinsichtlich der Zielstruktur auf die außerordentlich spezifische Familie der Melanom-Antigen-Gene (MAGE)-A ausgerichtet war. Die Expression dieser Antigene konnte bisher in vielen verschiedenen Tumortypen nachgewiesen werden, nicht jedoch in nicht-tumorösen, adulten Geweben mit Ausnahme des Hodens. Eine hohe Sensitivität der Methode war durch die Identifikation einer Consensus-Sequenz der MAGE-A-Gene gewährleistet, wodurch wir in der Lage waren, unsere Primer so zu konstruieren, dass in einem Ansatz die MAGE-Subtypen A1-A6 gleichzeitig nachgewiesen werden konnten. Zum einen führten wir damit Zellverdünnungs-Experimente mit der Kolonkarzinom-Zelllinie HT 29 durch, bei denen jeweils 10 ml zentralvenöses Vollblut mit einer unterschiedlichen Anzahl HT 29-Zellen versetzt wurden. Ebenfalls wurden zur Kontrolle 14 Vollblutproben von Patienten ohne Tumorerkrankung aufgearbeitet. Zum anderen untersuchten wir 22 zentralvenöse prä- und postoperative Vollblutproben von Patienten mit operablen gastrointestinalen Tumoren und 19 intraoperativ gewonnene Peritoneallavagen auf das Vorhandensein von disseminierten Tumorzellen. Die Zellverdünnungs-Experimente erbrachten das Ergebnis, dass mit dem verwendeten Analyseverfahren das Vorhandensein von fünf einzelnen Tumorzellen in zehn Millilitern zentralvenösen Vollblutes nachgewiesen werden kann. Dies entspricht einer Empfindlichkeit des Nachweises von einer malignen Zelle in 107 bis 108 mononuklären Zellen. Alle 14 untersuchten Negativkontrollen wurden korrekt als MAGE-A-negativ identifiziert. Von den 22 Vollblutproben der Tumorpatienten konnte präoperativ bei 10 (= 45,5%), postoperativ bei 13 (= 59,1%) eine Disseminierung nachgewiesen werden. Fünf der 19 analysierten Peritoneallavagen erbrachten ein MAGE-A-positives Ergebnis. Dabei zeigte sich keinerlei Abhängigkeit der Disseminierung von der Tumorausdehnung (pT), der Lymphknotenbeteiligung (pN), Fernmetastasen (M), Grading (G), Tumortyp, Alter oder Geschlecht der Patienten. Ob und in welcher Art und Weise die Expression von MAGE-Genen möglicherweise Zellen überhaupt erst dazu befähigt, sich vom Primärtumor abzusiedeln und welchen Einfluss die Operation selbst am Auftreten einer Disseminierung maligner Zellen hat, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend untersucht und sollte Gegenstand weiterer Forschungsarbeiten sein. Hierfür haben wir ein hochsensitives und –spezifisches Verfahren zum Nachweis disseminierter Tumorzellen entwickelt, auf dessen Grundlage es gelingen könnte, geeignete Patienten spezifischen adjuvanten Immuntherapiekonzepten mit MAGE als Zielstruktur zuzuführen und so das späte Auftreten von Metastasen zu verhindern.

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 03/07
Verkürzung und Optimierung des Nachweises von Listeria monocytogenes in Milcherzeugnissen mittels Real-Time-PCR

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 03/07

Play Episode Listen Later Feb 9, 2007


Im Rahmen dieser Arbeit wurden Real-Time PCR-Verfahren auf Basis des TaqMan-Systems für die Detektion von Listeria spp. und von Listeria monocytogenes entwickelt und hinsichtlich der Anwendbarkeit für den Nachweis von Listerien in Milcherzeugnissen und Umfeldproben überprüft. Der genusspezifische Nachweis für Listeria spp. erfasst mit Listeria monocytogenes, Listeria innocua und Listeria seeligeri die wichtigsten und am häufigsten in Milchprodukten nachgewiesenen Listerienspezies. Wenn im gleichen Nachweissystem anstelle der fluoreszenzmarkierten TaqMan-Sonde der interkalierende Fluoreszenzfarbstoff SybrGreen verwendet wird, kann das gesamte Genus Listeria, mit Ausnahme von Listeria grayi ssp. grayi, nachgewiesen werden. Der speziesspezifische Nachweis für Listeria monocytogenes erfasst alle getesteten Stämme dieser Spezies (n = 34) und reagierte mit keiner anderen Spezies falsch positiv. Bei der Untersuchung von Reinkulturen waren für beide Nachweissysteme Keimzahlen von 104-105 KbE/ml für einen sicheren Nachweis erforderlich. Nach der erfolgreichen Etablierung der Nachweise für Reinkulturen wurden künstlich kontaminierte Milchprodukte untersucht. Es wurden sowohl unproblematische Matrizes wie pasteurisierte Vollmilch als auch Produkte mit einem hohen Gehalt an Begleitflora wie Weichkäse untersucht. Hierbei waren für einen zuverlässigen Nachweis niedriger Listerienzahlen von 1-10 KbE/g, aufgrund inhibitorischer Einflüsse einiger Probenmatrizes sowie der Begleitflora auf das Listerienwachstum, Anreicherungszeiten in Halb-Fraser von bis zu 48 h erforderlich. Eine negative Beeinflussung der PCR-Nachweise durch Probenbestandteile wurde nicht beobachtet, wenn die Proben mit dem PrepMan Ultra™ Reagenz aufbereitet wurden. Eine deutliche Verkürzung der Nachweiszeit in problematischen Probenmatrizes konnte durch Separation der Listerien aus der selektiven Anreicherungskultur mittels paramagnetischer Partikel, die mit listerienbindenden Proteinen aus Listeria-spezifischen Phagen beschichtet sind (CBD-MS; KRETZER, 2006), erreicht werden. Die separierten Listerien wurden nach einem kurzen nicht selektiven Anreicherungsschritt (3 h in Trypton-Soja- Bouillon mit Hefeextrakt) mit dem PrepMan Ultra Reagenz aufbereitet und in der PCR eingesetzt. Mit dieser Methode konnte die selektive Anreicherung auf 20 h und die Gesamtnachweiszeit auf 29 h reduziert werden.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 06/19
Optimierung und quantitative Auswertung eines hochsensitiven Reverse Transkriptase-Aktivitäts Assays

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 06/19

Play Episode Listen Later Nov 16, 2006


Ziel dieser Arbeit war die Vereinfachung und Optimierung der bekannten hochsensitiven RT-Nachweisverfahren. Hochsensitive RT-Nachweisverfahren bestehen aus der Generierung von cDNA aus einem heteropolymeren Template mit anschließender Amplifikation der entstandenen cDNA mittels PCR. Bei den ersten in der Literatur beschriebenen Verfahren zum hochsensitiven RT-Aktivitätsnachweis mit PCR-Amplifikationsschritt (PERT, Pyra 1994; AmpRT, Heneine 1995) handelt es sich um qualitative Verfahren mit Gel-Elektrophorese und Ethidiumbromid Färbung der PCR-Produkte als Read-out. Von diesen beschriebenen Verfahren wurde die Auswahl des heteropolymeren RNA-Templates und der grundsätzliche Ablauf, sowie einige Überlegungen zur Optimierung übernommen. Im Rahmen dieser Arbeit wurden neue, optimierte Primersequenzen für den RT-Schritt sowie für den PCR-Amplifikationsschritt entworfen. Diese Primersequenzen ermöglichen die Untersuchung der RT-Aktivität im Verlauf des RNA-Templates sowie die Untersuchung des Einflusses von RT-Inhibitoren. Es wurden die üblichen Optimierungsschritte wie MgCl2-Titration, Titration der Primerkonzentration und Variation der Annealing-Temperatur durchgeführt. Um eine Kontamination im Sinne eines Carry-over von PCR-Produkten zu verhindern, wurde ein UNG/dUTP System integriert und in seiner Wirksamkeit überprüft. Zwei verschiedene quantitative Read-out Verfahren wurden verglichen: Die Bestimmung der Menge an entstandenem PCR-Produkt am Ende des PCR-Schrittes stellte sich als arbeitsaufwändig heraus und ermöglichte nur einen geringem linearen Messbereich. Die Real-Time-Quantifizierung zeigte dagegen einen weiten linearen Messbereich und benötigt nach dem PCR-Schritt keine zusätzlichen Arbeitsschritte. Es konnte somit die Überlegenheit des Nachweises mittels Real-Time-PCR im Vergleich zur Endpunkt-Bestimmung gezeigt werden. Zur Real-Time Quantifizierung wurde für die Fluoreszenz-Detektion statt einer Exonuklease-Sonde (TM-PERT, TaqMan-Verfahren, z.B. von Maudru 1998 beschrieben) ein Molecular Beacon verwendet. Auch hier wurden die üblichen Optimierungsverfahren (Sonden-Titration, Einsaatmenge cDNA) durchgeführt. Mit dem entwickelten Verfahren können so geringste Mengen von RT-Aktivität, entsprechend ca. 40 Viruspartikeln mit hoher Kontaminationssicherheit und hoher Spezifität nachgewiesen werden. Es konnte das Ansprechen auf nukleosidische RT-Inhibitoren gesteigert werden, mit der Möglichkeit phänotypische Resistenztests auch gegen AZT durchzuführen. Zahlreiche viel versprechende Anwendungsgebiete des RT-Aktivitäts Nachweises mit dem hier etablierten Test sind jedoch derzeit für die Routineanwendung nicht zugänglich, solange die Probleme durch unspezifische Inhibitoren, wie sie beispielsweise im Blutplasma vorkommen, nicht gelöst sind. Um dieses Nachweisverfahren für die virologische Diagnostik einzuführen, wird ein stabiles und einfaches Aufreinigungsverfahren für RT aus Blutplasma von Patienten benötigt.

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Entwicklung, Validierung und klinische Anwendung einer diagnostischen Methode zum Nachweis von Mycobacterium ulcerans unter tropischen Bedingungen

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Play Episode Listen Later Nov 13, 2006


Die Buruli-Ulkus-Erkrankung stellt ein gravierendes Problem der öffentlichen Gesundheitsfürsorge in tropischen Ländern dar. Unbehandelt kann die Erkrankung zu Kontrakturen und durch Sekundärinfektionen sogar zum Tode führen. Kontrollstrategien betroffener Länder beschränken sich auf die Früherkennung und die chirurgische Behandlung klinisch diagnostizierter Fälle. Die Diagnostik des Buruli-Ulkus kann anhand des mikroskopischen Nachweises von AFB, der Kultivierung von Mycobacterium ulcerans und der PCR durch die Untersuchung von Abstrichen und Biopsien sowie der histopathologischen Untersuchung von Biopsien durchgeführt werden. Ein diagnostischer Gold-Standard zur Laborbestätigung klinischer Verdachtsfälle existiert nicht. Sensitive Diagnostikmethoden wie Histopathologie oder PCR sind in Endemiegebieten aufgrund technischer Schwierigkeiten oder dem Fehlen ausgebildeten Personals meist nicht verfügbar. Hervorgerufen durch die verzögerte Diagnosestellung, können ausgedehnte Behandlungskosten durch lange Krankenhausaufenthalte entstehen, die ein großes sozioökonomisches Problem der betroffenen Länder darstellen. Es werden daher dringend sensitive Labormethoden, wie die PCR, zur Bestätigung von Verdachtsfällen im frühen Krankheitsstadium benötigt, die zusätzlich noch verlässlich und einfach durchzuführen sind. Allerdings wird die Durchführung konventioneller PCR-Techniken unter tropischen Bedingungen vor allem aufgrund des Klimas, der fehlenden Laborausstattung, unzuverlässiger Stromversorgung und den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Gesundheitssektoren der Endemiegebiete erschwert. Die im Rahmen dieser Arbeit anhand der derzeit zur Diagnose der Buruli-Ulkus-Erkrankung verwendeten Standard-PCR-Methode entwickelte, auf Trockenreagenzien basierende, DRB-PCR ist aufgrund ihrer vereinfachten Handhabung perfekt an tropische Bedingungen und die dort vorherrschenden schwierigen klimatischen und technischen Begebenheiten angepasst: Zur Durchführung der DRB-PCR werden keine Kühl- und Gefriergeräte oder Generatoren zur Stabilisierung der Stromversorgung benötigt, da alle Reagenzien bei Raumtemperatur gelagert werden können. Die Qualität der Reagenzien ist stets vergleichbar, da sie nicht, wie gefroren gelagerte PCR-Reagenzien, durch die in tropischen Ländern üblicherweise vorherrschende unzuverlässige Stromversorgung häufigen Auf- und Abtauprozessen unterliegen. Weiterhin ist das Kontaminationsrisiko gegenüber der Standard-PCR bedeutend vermindert, da außer den lyophyllisierten Primern nur die „PuReTaq Ready-To-Go-PCR-Beads“ und die DNA zugegeben werden muss. Die Materialkosten der DRB-PCR betragen nur ca. 2 – 3 € mehr als die herkömmlicher PCR-Methoden. Es konnte gezeigt werden, dass die DRB-PCR hinsichtlich Sensitivität und Spezifität der Standard-PCR zum Nachweis von M. ulcerans gleichzusetzen ist. Die DRB-PCR bietet sich daher zukünftig zur Routineanwendung in Laboren tropischer Endemiegebiete an. Zur Gewährleistung verlässlicher Ergebnisse ist allerdings optimale Qualität und Beschaffenheit des Untersuchungsmaterials essentiell. Allgemein scheint das Alter der Läsion einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die diagnostische Sensitivität der DRB-PCR zu besitzen: Die Untersuchung früher Läsionstypen ist offensichtlich zur Laborbestätigung klinischer Verdachtsfälle geeigneter als ältere Erkrankungsstadien, bei denen teilweise nur noch wenige Bakterien nachweisbar sind. Im Vergleich mit anderen Diagnostikmethoden erscheint die DRB-PCR als sensitivste vor Ort durchführbare Methode geeignet zur Laborbestätigung von Buruli-Ulkus-Verdachtsfällen: Die in dieser Studie ermittelte diagnostische Sensitivität der Mikroskopie betrug bis zu 40 %, die diagnostische Sensitivität der Kultur ist aufgrund der Vorbehandlung der meisten Patienten mit antimykobakteriellen Medikamenten im Studiengebiet nicht repräsentativ. Außerdem erscheint die Kultur aufgrund der langen Generationszeit von M. ulcerans als diagnostische Methode ungeeignet. Durch die DRB-PCR konnte eine diagnostische Sensitivität von bis zu 75 % erreicht werden, die diagnostische Sensitivität der Standard-PCR lag mit ca. 80,0 % nur geringfügig höher. Die Inter-Assay-Übereinstimmungsrate zwischen DRB-PCR und Standard-PCR betrug, abhängig vom Untersuchungsmaterial, > 96 %. Die Ergebnisse der Histopathologie stehen in Endemiegebieten nicht zeitnah zur Verfügung, so dass sich diese Methode lediglich als Referenzmethode bzw. zur Differentialdiagnosestellung eignet. Gemäß bestehenden WHO-Empfehlungen werden derzeit zwei positive Laborergebnisse zur gesicherten Diagnose des Buruli-Ulkus benötigt. Würde nur ein positiver Test als ausreichend angesehen, könnten anhand der im Rahmen dieser Arbeit gewonnenen Daten 20 % mehr Verdachtsfälle bestätigt werden. Da strukturelle, technische und finanzielle Beschränkungen eine umfassende Labordiagnose in Endemiegebieten erschweren, erscheint es daher sinnvoll, die bestehenden Empfehlungen zu überdenken. Vor dem Hintergrund der Kosten- und Zeitersparnis wäre eine nacheinander erfolgende Stufendiagnostik, beginnend mit weniger sensitiven Nachweismethoden, wie z. B. der Mikroskopie, gefolgt von der Untersuchung der mikroskopisch negativen Proben durch hochsensitive Diagnostikmethoden wie DRB-PCR denkbar. Bei prä-ulzerativen Läsionen würden so > 35 % aller Verdachtsfälle schon allein durch die Mikroskopie bestätigt, durch die DRB-PCR würden noch weitere fast 30 % der Verdachtsfälle bestätigt. Im Falle ulzerativer Läsionen würden präoperativ und nicht-invasiv durch Untersuchung der Abstriche durch Mikroskopie bis zu 35 % der klinischen Verdachtsfälle laborbestätigt, durch anschließende DRB-PCR würden zusätzlich > 30 % gefunden. Postoperativ könnten durch Mikroskopie und PCR der Biopsien weitere 6 % bzw. 5 % der Verdachtsfälle bestätigt werden. Dieser relativ niedrige zusätzliche diagnostische Gewinn ist jedoch in Verbindung mit dem hohen Laboraufwand und den entstehenden Kosten kritisch abzuwägen. Die Daten dieser Arbeit legen nahe, dass Supervision und unterstützendes, regelmäßiges Training des Laborpersonals zur Aufklärung von Faktoren wichtig ist, die die Durchführung und Auswertung diagnostischer Verfahren negativ beeinflussen könnten. Begleitend zur Labordiagnostik durchgeführte EQA-Maßnahmen erscheinen daher essentiell, um die Qualität der Ergebnisse sicherzustellen. Die Qualität der Ergebnisse ist beispielsweise bei der zukünftig denkbaren, vor der Operation durchzuführenden, laborbestätigten Bestimmung der Exzisionsausdehnung von entscheidender Bedeutung. Es war im Rahmen der Studie nicht möglich, visuell eine bakterienfreie Exzisionsweite zu bestimmen. Obwohl die Bakterienkonzentration vom Läsionszentrum zur Peripherie abnimmt, kann makroskopisch gesund erscheinendes, an eine Buruli-Ulkus-Läsion angrenzendes Gewebe M. ulcerans enthalten. Rezidive ließen sich möglicherweise durch die Gabe von antimykobakteriellen Medikamenten, kombiniert mit einer vor der Operation durchgeführten laborunterstützten Bestimmung von bakterienfreien Schnitträndern, vermindern.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 04/19
Serologischer Verlauf bei einer Infektion mit T. pallidum innerhalb einer Hochrisikopopulation in Tansania, Ostafrika

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Play Episode Listen Later Dec 1, 2005


Diese Doktorarbeit entstand im Rahmen eines HIV-Projekt des Tropeninstitutes München in Tansania. Dabei wurden die serologischen Daten bei einer Infektion mit Syphilis innerhalb einer Gruppe von 600 Prostituierten ausgewertet. Das Problem des serologischen Nachweises von Syphilis ist, dass die verschiedenen Testverfahren nur jeweilig begrenzte Aussagekraft bezüglich Stadium und Aktivität der Krankheit haben. Das Ziel meiner Arbeit war daher, herauszufinden, ob mit den Informationen von IgM-AK-Testverfahren zusätzliche Rückschlüsse über die Aktivität und den Verlauf der Infektion mit Treponema pallidum gezogen werden können. Im Mittelpunkt standen dabei Fragestellungen wie Neuinfektion, fragliche Neuinfektion mit dem Verdacht auf biologisch falsch positive Reaktionen, Reinfektion, Heilung und Therapieversagen. Hierzu wurden aus 105 der mit Syphilis infizierten Frauen 56 ausgewählt. Zusätzlich zu den Standardtestverfahren RPR und TPPA – der Rapid Plasma Reagin Test ist ein unspezifischer Kardiolipintest, während der Treponema pallidum Agglutinationstest spezifische AK nachweist – wurden deren Blutproben mit zwei IgM-AK-Tests (dem Fluoreszenz Treponema Absorptionstest und einem neuen Banden-Immuno-Assay, das im Tropeninstitut Antwerpen evaluiert wird) untersucht. Dabei zeigte sich, dass die IgM-Tests die Neuinfektion nur in knapp der Hälfte der Fälle zeitlich früher nachweisen und nur in einem einzigen Fall eine Reinfektion diagnostizieren konnten. Ihre Stärke lag vor allem im Ausschluss von falsch positiven RPR-Ergebnissen bei fraglichen Neuinfektionen. Bei der Beurteilung ob und wann eine Heilung eintrat, konnten sie keinen Vorteil erlangen. Therapieversagen wurde durch die Tests als stabile seropositive Heilung (IgM negativ) gewertet. Insgesamt kann gesagt werden, dass die IgM-AK-Verfahren mit einer Sensitivität von 75% (FTA-ABS) respektive 85% (INNO-LIA) keinen entscheidenden Vorteil über die Standardtests erlangen konnten. Die Hoffnung mit Hilfe von neuen IgM-Tests einen Goldstandard in der Serodiagnostik der Syphilis zu etablieren, konnte anhand dieser Arbeit nicht erfüllt werden.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 04/19
Die prognostische Relevanz des Nachweises disseminierter Tumorzellen im Knochenmark und in Lymphknoten Level I nodal-negativer Mammakarzinompatientinnen

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Play Episode Listen Later Nov 24, 2005


Fragestellung: Der Nachweis von CK+-KMM ist ein unabhängiger Prognosefaktor, der das primär auf den LK_Status ausgerichtete, aktuelle Tumorstaging beeinflussen könnte. In der vorliegenden Studie wurde untersucht, ob CK+-KMM und LKM parallel nachweisbar und jeweils prognostisch Relevant sind. Methode: 300 KM-Aspirate und 1590 axilläre Level I LK von 150 nodal-negativer Patientinnen wurden mit monoklonalen anti-CK Antikörpern (A45-B/B3 und NCL-5D3) prospektiv analysiert und mit etablierten Prognosefaktoren verglichen. Die mediane Beobachtungszeit betrug 39 Monate Ergebnisse: CK+-KMM fanden sich bei 44/150 (29%)und CK+-LKM bei 13/150 (9%) Patientinnen. ein CK+-Befund korrelierte nicht mit den etablierten Prognosefaktoren. Der Nachweis von CK+-KMM war nicht mit locoregionären Rezidiven aber mit Fernmetastasierung und tumorabhängigen Tod assoziiert. Der immunzytochemische LKM-Nachweis hatte keine prognostische Bedeutung. In der multiarianten Analyse blieb die CK-Positivität des KM ein unabhängiger Prognosefaktor mit einer Hazard-Ratio von 6,1 für ein verkürztes Gesamtüberleben. Schlussfolgerung: Hämatogene, nicht jedoch lymphogene Mikrometastasierung scheint ein unabhängiger Prognosefaktor für nodal-negative Patientinnen zu sein. Dies könnte als Stratifizierungskriterium in adjuvanten Therapiestudien eingesetzt werden und zukünftige chirurgische Strategien beeinflussen.

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Vergleich der prognostischen Relevanz des Nachweises disseminierter Tumorzellen im Knochenmark von Mamma- und Ovarialkarzinompatientinnen

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Play Episode Listen Later Jul 26, 2005


Es wurde 552 Mammakarzinompatientinnen und 108 Ovarialkarzinompatientinnen Knochenmarksaspirate entnommen immunzytochemisch aufbereitet und ausgewertet und der Einfluß auf den weiteren Verlauf der Erkrankungen untersucht und verglichen. Dabei zeigte sich eine höhere Relevanz für das Mammakarzinom als für das Ovarialkarzinom.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 04/19
Spezifität der anerkannten MRT-Kriterien für Multiple Sklerose bei der Differentialdiagnose

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Play Episode Listen Later Jun 16, 2005


Die Diagnose der Multiplen Sklerose (MS) ist eine klinische Diagnose (65), die jedoch mit einer Zahl von paraklinischen Methoden erhärtet wird. Mit Einführung der MRT in die klinische bildgebende Diagnostik hat die MRT sehr schnell eine Schlüsselposition innerhalb der diagnostischen paraklinischen Methoden bei Patienten mit Verdacht auf MS erreicht. Die MRT ist die sensitivste Methode, pathologische Veränderungen in der weißen Substanz des Gehirns mit einer hohen örtlichen Auflösung darzustellen. Allerdings trifft dies auch auf ein breites Spektrum neurologischer Erkrankungen und Syndrome zu, weitgehend unabhängig von der zugrunde liegenden Pathologie; daher ist die hohe Sensitivität mit einer geringen Spezifität verbunden. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, möglichst verlässliche Kriterien für die MRT-Diagnostik für MS aufzustellen. (5, 25, 62) Die aktuell anerkannten MRT-Kriterien nach Barkhof et al. (5) wurden anhand eines präselektionierten Patientenkollektivs erstellt, bei welchem die Verdachtsdiagnose MS gestellt wurde. Auf der Grundlage der MRT-Untersuchungen wurden dann die Kriterien bestimmt, die am besten geeignet waren, eine Voraussage über die Entwicklung von möglicher MS zu klinisch sicherer MS zu treffen. Barkhof konnte mit diesen Kriterien eine Spezifität von 78%, eine Treffgenauigkeit von 80% und einen positiven Vorhersagewert von 75% erreichen (5). In dieser Studie wurde untersucht, wie verlässlich diese Kriterien bei der Differentialdiagnose in einem weniger selektierten Patientengut mit verschieden neurologischen Krankheitsbildern sind, die jedoch im MRT einer MS ähnlich sein können. So wurden Sensitivität, Spezifität und Treffsicherheit der Barkhof-Kriterien in unserem Patientenkollektiv untersucht. Das zweite Ziel dieser Studie war, zusätzliche MRT-Kriterien ergänzend auf das gleiche Kollektiv anzuwenden, und zu überprüfen, ob sich dadurch die Zahl der nach den Barkhof-Kriterien diagnostisch falsch klassifizierten Patienten vermindern und damit die differentialdiagnostische Sicherheit verbessern lässt. Die zusätzlichen Kriterien bestanden aus dem Magnetisierungstransferverhältnis des Zerebrums, des gemessenen Gesamtläsions-volumens T2-hyperintenser zerebraler Läsionen und dem Nachweis von T2 hyperintensen Läsionen in der MRT des Zervikalmarks im Hinblick auf deren Anzahl und Ausdehnung. Zwei Patientengruppen und eine Kontrollgruppe gesunder Probanden wurden in die Studie eingeschlossen. Die Kontrollgruppe war erforderlich, um einen Normalwert für die Beurteilung des Magnetisierungstransferverhältnisses zu erstellen. Die Analyse der Patientengruppen erfolgte retrospektiv. Die erste Gruppe setzte sich aus 64 Patienten zusammen, die an MS erkrankt waren. Die zweite Gruppe bestand aus 81 Patienten mit anderen Erkrankungen, die wie bei der MS ebenfalls zu Veränderungen der weißen Substanz des zentralen Nervensystems führen können. Die Gruppe untergliederte sich in Patienten mit systemischen Immunerkrankungen (SID; n=44), mit zerebral autosomal dominanter Arteriopathie mit subkortikalen Infarkten und Leukoencephalopathie (CADASIL; n=22) und Patienten mit Migräne (n=15). Die Kontrollgruppe bestand aus 20 gesunden Probanden. Von allen Patienten lagen eine kranielle MRT mit PD/T2-gewichteten Doppelechosequenzen und eine MRT des Halsmarks mit einer fast-STIR Sequenz vor. Die Magnetisierungstransfersequenzen des Gehirns wurden erst nach Abschluss der Untersuchungen der CADASIL-Patienten nachträglich dem Protokoll hinzugefügt und lagen daher bei Abschluss der Studie für diese Patientenuntergruppe nicht vor. Die Anzahl und Lokalisation der hyperintensen Läsionen in den T2-gewichteten Sequenzen des Gehirns und die Anzahl und Ausdehnung der Zervikalmarkläsionen wurden erfaßt. Die Sequenzen der kraniellen MRT wurden nachverarbeitet, um das komplette Läsionsvolumen des Zerebrums (TLV-total lesion volume) quantitativ zu erfassen, und um Histogramme des Magnetisationstransferverhältnisses (MTR – magnetisation transfer ratio) zu erstellen. Aufgrund des retrospektiven Charakters der Studie wurden die zusätzlichen Kriterien nur auf die nach den Barkhof-Kriterien falsch diagnostizierten Patienten angewandt, es wurde daher auch keine Analyse bezüglich Spezifität und Treffsicherheit durchgeführt. Pathologische Veränderungen in den T2-gewichteten MRT-Schichten des Hirns fanden sich bei allen MS-Patienten und bei 61,7% der Patienten mit anderen Erkrankungen. Hyperintense Läsionen des Zervikalmarks wurden nur bei MS-Patienten gefunden (84,4%). Kein Patient der zweiten Gruppe (0%) wies pathologische Veränderungen im Halsmark auf. Die statistische Auswertung der zusätzlichen potentiellen Kriterien definierte die Grenzwerte, die am besten geeignet sind, um MS von anderen Erkrankungen zu unterscheiden: 1. ein Gesamtläsionsvolumen über 1,83 ml 2. ein Magnetisierungstransferverhältnis des Gehirns kleiner als 40,2% und 3. der Nachweis von Halsmark-Läsionen. Anhand der anerkannten Barkhof-Kriterien wurden 108 von 145 Patienten richtig klassifiziert, diese zeigten somit eine Treffgenauigkeit von 74,5 %. Eine “falsch-negative“ Diagnose fand sich bei 13 Patienten. 2 Patienten mit systemischen Lupus Erythematodes mit neurologischer Symptomatik (NSLE) und 22 Patienten mit CADASIL wurden „falsch-positiv“ klassifiziert“. Wurden die Barkhof-Kriterien um das TLV mit einem Grenzwert größer als 1,83 ml ergänzt, konnten 9 „falsch-negative“ Patienten noch korrekt klassifiziert werden. Eine richtige Klassifizierung von 10 weiteren MS-Patienten und allen NSLE-, bzw. CADASIL-Patienten konnte aufgrund des Nachweises bzw. des Nichtvorhandenseins von Zervikalmarkläsionen durchgeführt werden. Zwei MS-Patienten mit negativen Barkhof-Kriterien und ohne Zervikalmarkläsionen im MRT konnten auf Grund des Hirn-MTR-Wertes richtig als MS-krank bestimmt werden. Letztendlich konnte nur ein Patient mit den verwendeten Kriterien nicht richtig diagnostiziert werden. Diese Daten rechtfertigen einen vermehrten Einsatz der zervikalen MRT als zusätzlichen differentialdiagnostischen Parameter bei Patienten mit Verdacht auf eine Erkrankung mit MS. Auch die Berechnung des Magnetisierungstransferverhältnisses ermöglichte eine verbesserte Differentialdiagnose. Die Berechnung des T2-Läsionsvolumens ist mit erheblichem Aufwand verbunden und hat zu keiner wesentlich verbesserten diagnostischen Sicherheit beigetragen.

Fakultät für Biologie - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 01/06
Optimierung des Chemosensitivitätstests ChemoSelect und Untersuchung der Möglichkeit des Nachweises einer Wirkung des monoklonalen Antikörpers Herceptin in diesem diagnostischen Testverfahren

Fakultät für Biologie - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 01/06

Play Episode Listen Later Jul 30, 2004


Krebs stellt heute in den Industrieländern die zweithäufigste Todesursache dar. In der Therapie von Krebserkrankungen spielt die Chemotherapie neben der operativen Entfernung und der Bestrahlung als systemische Behandlungsform eine wichtige Rolle. Forscher unternehmen große Bemühungen, neue und verbesserte Therapieformen gegen Krebs zu entwickeln. Diese Aktivität hat dazu geführt, dass heute zahlreiche Medikationen erhältlich sind, die gegen Krebs einsetzbar sind. In Folge dieser Entwicklungen ist die Therapiewahl schwieriger geworden. Obwohl pathologisch diagnostizierte Charakteristika eine gewisse Selektion erlauben, gehen diese Klassifizierungen nicht weit genug, um auf die individuellen Bedürfnisse des Krebspatienten einzugehen. Prätherapeutische in vitro Chemosensitivitätstests bieten die Möglichkeit, Behandlungserfolge durch eine Individualisierung der Chemotherapie für Krebspatienten zu vergrößern. Für diese Untersuchungen werden dem Patienten Tumorzellen entnommen, und ex vivo mit in Frage kommenden Therapeutika in Kontakt gebracht. Dabei lässt sich herausgefunden, welche Therapeutika eine Wirkung auf die individuellen Tumorzellen zeigen. Bis heute sind solche Testverfahren unter Onkologen umstritten und eine Integration dieser Verfahren in den medizinischen Alltag ist noch nicht realisiert. Unterschiedliche methodische Herangehensweisen existieren in der Chemosensitivitätstestung. In dieser Arbeit wurde der bestehende ChemoSelect®-Test grundlegend untersucht und optimiert. Die Optimierung diente dazu, Durchführbarkeit und Vorhersagekraft des Verfahrens zu vergrößern und eine breite Anwendbarkeit des Tests zu ermöglichen. Es konnte gezeigt werden, dass Chemosensitivitäten in bestimmten Grenzen unabhängig von der Zellzahl reproduzierbar im Test nachzuweisen sind. Mit Hilfe eines optimierten Mediums konnte der Einsatzbereich des Tests mittels einer Reduktion der erforderlichen Zellzahl vergrößert werden. Ferner konnte gezeigt werden, dass die im ChemoSelect®-Test gemessene Ansäuerungsrate mit der Proliferation der Zellen korreliert. Untersuchungen ergaben eine gute Vergleichbarkeit des Tests mit verschiedenen Proliferationstests. Für Vertreter der wichtigsten Chemotherapeutikaklassen ließen sich in vitro spezifische Wirkungen nachweisen. Basierend auf den Erkenntnissen der vorliegenden Arbeit wurde ein grundlegendes Konzept für eine klinische Validierungsstudie aufgesetzt, mit welchem innerhalb von zwei Jahren überprüft werden kann, wie hoch der prädiktive Wert des Tests ist. Ferner wurde die Möglichkeit untersucht, im Test Sensitivitäten gegenüber neuartigen, spezifisch gegen Tumorzellen gerichteten Therapeutika nachzuweisen. Als Beispiel für eine solches Therapeutikum wurde der monoklonale Antikörper Herceptin verwendet, der gegen den Her2/neu Rezeptor gerichtet ist. Im Testsystem ließ sich eine Wirkung des monoklonalen Antikörpers sowohl als Monotherapeutikum als auch in Kombination mit Chemotherapie nachweisen. Dieser Effekt war spezifisch bei Zellen zu beobachten, die sich durch eine Überexpression des Her2/neu Rezeptors auszeichneten.

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 01/07
Optimierung des Nachweises von murinen Helicobacter-Infektionen in Versuchstierhaltungen

Tierärztliche Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 01/07

Play Episode Listen Later Jul 23, 2004


Fri, 23 Jul 2004 12:00:00 +0100 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/2471/ https://edoc.ub.uni-muenchen.de/2471/1/Jacobsen_Karen.pdf Jacobsen, Karen ddc:590, ddc:500, Tier

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 02/19
Prognostische Bedeutung des immunzytochemischen Nachweises disseminierter Tumorzellen im Knochenmark von Patienten mit Nierenzellkarzinom - Endauswertung der prospektiven Studie

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 02/19

Play Episode Listen Later May 27, 2004


Thu, 27 May 2004 12:00:00 +0100 https://edoc.ub.uni-muenchen.de/2267/ https://edoc.ub.uni-muenchen.de/2267/1/Kotter_Ines.pdf Kotter, Ines

Medizin - Open Access LMU - Teil 04/22
Kritik der Strumaepidemiologie: I. Strumagröße

Medizin - Open Access LMU - Teil 04/22

Play Episode Listen Later Jan 1, 1983


Der Vergleich von drei Methoden zum Nachweis von Schilddrüsenvergrößerungen bei 92 Patienten zeigt, daß die Sensitivität von sonographischer Volumetrie (93 %) und Palpation (91 %) besser als die der Röntgenaufnahmen (45 %) ist. Als Nachteil der Sonographie fiel das Fehlen des quantitativen Nachweises von retrosternalen Strumen ins Gewicht. Als Nachteil der Palpation und der Röntgen-Thoraxaufnahmen ergab sich die Häufigkeit sicher falsch-positiver Befunde von 8,7 bzw. 10,9 %.