POPULARITY
Noch § 37 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, geschützte Rechtsgüter § 38 Deliktsrecht, Teil 3: Tatbestände der §§ 823 Abs. 2, 824, 826 BGB: Schutzgesetze (§ 823 II BGB)
Basel-Stadt hat bereits im Jahr 2021 einem kantonalen Mindestlohn zugestimmt. Auch im Baselland liegt eine Mindestlohn-Initiative vor. Der Landkanton diskutiert aber schon eine Weile über die Rechtsgültigkeit der lancierten Initiative. Heute wird der Landrat eine Entscheidung fällen.
In der geschichteten Gesellschaft hatten Adel und Volk nicht die gleichen Rechte. Infolge des Justizverweigerungsverbots entfallen solche gesamtgesellschaftlichen Vorgaben für die Rechtsentscheidung. Gerichte ersetzen sie durch Vorgaben, die sie autonom definieren können und die ausschließlich ihrer Funktion dienen: Profession und Organisation. Die „gottgebene“ Schichtung der Ständegesellschaft ist kein Entscheidungskriterium mehr. Das Gericht ersetzt derlei Vorgaben durch selbst bestimmbare Vorgaben: Organisation und Profession werden entscheidend dafür, wer wie unter welchen Bedingungen „Mitglied“ des Gerichtssystems werden kann und wie Entscheidungen herbeizuführen sind. Beide Vorgaben sind funktional orientiert. Sie dienen der Autopoiesis und damit der Autonomie. Das Gerichtssystem organisiert seine Kommunikation selbst – in Form von Behörden, Ausbildungsbedingungen, Kompetenznachweisen, Selbstaufsicht etc. Evolutionär war diese Entwicklung riskant. Immerhin wurde die Rechtsentscheidung von einer Vorgabe abgeschnitten, die jahrtausendelang das Weltbild geprägt hatte. Auch wenn es Kritik gibt, die bezweifelt, dass Gerichte unabhängig vom sozialen Ansehen entscheiden würden – es bleibt die soziologische Frage: Welche sozialen Einrichtungen waren nötig, um eine derartige Autonomie zu behaupten und abzusichern? Als Voraussetzungen kann man feststellen: Profession und Organisation. Aber was bedeutet das? Die Theorie sozialer Systeme bricht diese Begriffe auf die operationale Ebene herunter: Beides sind Operationen, die durch Kommunikation ausgeübt werden. Die Kommunikation ist funktional, sie dient der Grenzziehung zwischen Gerichtssystem und Umwelt. Indem das Gerichtssystem laufend eingrenzt, was professionell/unprofessionell ist, reproduziert es sich selbst. Der Begriff der Autopoiesis wird hierin erneut greifbar: Wie jedes soziale System, reproduziert auch das Gerichtssystem alle Kommunikationen, aus denen es besteht, ausschließlich selbst. Wie man RichterIn werden kann, was als professionell zu gelten hat, all das kann das Gericht selbst definieren und laufend internen Bedürfnissen anpassen. Die gesamtgesellschaftliche Vorgabe der Schichtung wird durch systeminterne Vorgaben ersetzt: Es braucht juristische Kompetenz, um Rechtsentscheidungen zu treffen. Durch Kompetenz wird dann auch die Frage entschieden, welche Organisationen ein Gerichtssystem braucht, welche Rollen es gibt und wie diese Organisationen zu arbeiten haben. Das System reguliert sich selbst und zwingt sich zur Selbstbeobachtung. Es gibt eine Dienstaufsicht. Es definiert, wie viel erledigt werden muss. Es koordiniert zeitliche Abläufe durch Termine. Die Interaktion im Gerichtssaal bedeutet Kommunikation unter Anwesenden und ist durch selbst entworfene Verfahrensregeln festgelegt. Der Umgang mit Fehlern ist systemintern reglementiert. Interne Streitigkeiten werden durch Argumentation gelöst, die wiederum professionell sein muss. Wer welche Positionen, Einkommen und Karrierewege einschlagen kann, wird ebenso durch Kommunikation definiert. Profession ist die Voraussetzung für Organisation. Karrierefragen werden durch Selbst- plus Fremdreferenz entschieden. Zwei Perspektiven müssen miteinander abgeglichen werden. Dies mag sich systemintern auf das Verhalten von RichterInnen auswirken. Die Umwelt könnte aber ihr Verhalten nicht „steuern“. Ein negatives Presse-Echo auf ein Urteil würde nichts am Gehalt, an der Position und an der Rechtsgültigkeit der Entscheidung ändern. RichterInnen können nicht für die Folgen ihrer Entscheidung verantwortlich gemacht werden! Durch Organisation wird dieses Risiko abgedeckt. Organisation ermöglicht Unverantwortlichkeit für die Folgen von Entscheidungen. Profession und Organisation sind also funktional äquivalent. Durch Profession kann das Gericht autonom entscheiden... Vollständiger Text auf luhmaniac.de
In einer ziemlich schwierigen Phase gelingt es einem Salzburger Startup, wovon viele andere derzeit nur träumen können - sie holen sich ein Investment von 3 Mio. Euro. Und das auch noch für ein ziemlich sperriges Thema, nämlich digitale Signaturen. Warum dieses Thema trotzdem sexy ist und wie ihnen die Finanzierung gelungen ist, darüber sprechen im heutigen Podcast Clemens Brunner und Fabian Knirsch von sproof. Sie sprechen über: - Digitale Identitätssysteme in Europa - Austria ID und die internationalen Pendants - US-Mitbewerber wie DocuSign oder PandaDoc - DSGVO und EU-weite Rechtsgültigkeit - Die Lage am Startup-Markt - Warum echte "Painkiller" heute trotz schwieriger Finanzierungslage trotzdem noch Geld bekommen Wenn dir diese Folge gefallen hat, lass uns doch vier, fünf Sterne als Bewertung da und folge dem Podcast auf Spotify, Apple Music und Co. Für Anregungen, Kritik, Feedback oder Wünsche zu künftigen Gästen schick uns jederzeit gerne eine Mail an feedback@trendingtopics.at. --- Send in a voice message: https://podcasters.spotify.com/pod/show/trending-topics/message
Noch § 36 Deliktsrecht, Teil 1: Überblick; § 37 Deliktsrecht, Teil 2: Handlungsbegriff und Tatbestände: Handlung und Unterlassen, Verkehrssicherungspflichten, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, geschützte Rechtsgüter
Treppe putzen, Hecke schneiden oder im Winter die Straße streuen - alle diese Tätigkeiten können Vermieter über die Nebenkosten abrechnen. Unbedingte Voraussetzung dafür ist ein rechtssicheres Beschäftigungsverhältnis mit den zuständigen Arbeitskräften. Mit dem Minijob sind Vermieter immer auf der sicheren Seite. Was dabei alles zu beachten ist - das erklärt uns Thomas Methler, Referent bei der Knappschaft Bahn-See.
Im Online-Handel gehört es zum Alltag, dass auch mal etwas nicht nach Plan läuft. Früher oder später sieht sich jeder Online-Shop mit Haftungsbegehren seiner Kundschaft konfrontiert. Stellt eine Kundin oder ein Kunde einen Mangel an der verkauften Sache fest, können diese zunächst entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Doch was passiert, wenn der Mangel zu einem Schaden an anderen Rechtsgütern von Verbrauchern geführt hat, der sich durch Nacherfüllung nicht beseitigen lässt? Unter welchen Voraussetzungen Online-Shops in diesen Fällen haften und ob sie diese Haftung ausschließen können, erfahren Sie in unserem Rechtstipp der Woche.
Ein Interview mit Jan-Christoph Münch (Pressesprecher von „Bündnis Landtag abberufen“).Volksbegehren haben eine lange Tradition in Bayern, werden aber relativ selten genutzt. Seit 1946 gab es 21 Volksbegehren, wovon bislang lediglich zwölf erfolgreich waren. Statistisch gesehen steht es daher also grob fifty-fifty, ob die Initiatoren des „Bündnis Landtag abberufen“ Erfolg haben werden.Das letzte erfolgreiche Volksbegehren war übrigens das Volksbegehren „Artenschutz“ (1), an dem sich Ende Januar 2019 über 1,7 Millionen Bayern und somit 18,4 % der bayerischen Einwohner beteiligten. Die dafür erforderliche Millionenhürde wurde also bei weitem überschritten.Vor zwei Jahren war dieses Zeichen, dieser deutliche Volkeswille so stark, dass ein Volksentscheid als letzte Hürde gar kein Thema mehr war. Der Landtag musste sich per Parlamentsbeschluss den Forderungen für ein neues Naturschutzgesetz beugen und dieses entsprechend umsetzen.Auch wenn die praktische Umsetzung bis heute von vielen bemängelt wird, war dieser Volksentscheid dennoch ein positives Beispiel für die Möglichkeit einer direkten, demokratischen Beteiligung am Regierungsgeschehen.Die aktuelle mediale Aufmerksamkeit, die auf diesem neuen und ziemlich bedeutenden, da so noch nie dagewesenen Volksentscheid liegt, ist relativ gering. Zumindest scheint es in den Mainstream-Medien weniger populär zu sein, als die damalige Rettung der Bienen, obwohl dieses Vorgehen bei Erfolg einen tiefen Einschnitt in die Regierungsfähigkeit des bayerischen Landtages haben kann.Welche Gründe das hat und wie es zu dieser Initiative kam, besprechen wir im Folgenden mit dem Pressesprecher des Bündnisses.Es folgt nun das Interview mit Jan-Christoph Münch vom 4. Oktober 2021:Apolut: Herr Münch, Sie sind Pressesprecher des Bündnisses „Landtag abberufen“. Wir haben soeben erfahren, dass Volksbegehren in Bayern relativ selten genutzt werden, durchaus aber erfolgreich sein können – bestes Beispiel ist das Volksbegehren „Artenschutz“. Hat das Volksbegehren „Landtag abberufen“ Ihrer Meinung nach eine genauso große Chance?Jan-Christoph Münch: Ja, ich denke gerade die Ergebnisse der Bundestagswahl zeigen, dass ein großer Teil der Bayern nicht mehr mit der aktuellen Politik zufrieden ist. Es wird immer mehr Menschen klar, dass sich die Politik im Freistaat zusehens von der Lebensrealität der Menschen entfernt und viele Menschen kommen sich der Politik hilflos ausgeliefert vor. Außerdem sind wir hier in Bayern stolz auf unsere bayerische Identität und die Abgabe von immer mehr Landeskompetenzen an den Bund wird durch die Bevölkerung mit zunehmender Sorge beobachtet. Daher bin ich und sind wir zuversichtlich, dass wir mit unserem Volksbegehren Erfolg haben werden!Apolut: Wie kam es zur Petition und zur Idee, den Landtag abberufen zu wollen?Jan-Christoph Münch: Diese Idee ist entstanden, da durch die Anti-Corona-Maßnahmen immer mehr Grundrechte eingeschränkt wurden und viele von uns ihrem Leben nicht mehr so nachgehen konnten, wie wir es eigentlich wollten. Bei der Zustimmung zu immer neuen Anti-Corona-Maßnahmen hat das Parlament als erste Kontrollinstanz unserer Regierung vollkommen versagt, dieser Kontrollfunktion ist das Parlament bis heute nicht nachgekommen. Es fehlt bis heute zum Beispiel eine saubere Rechtsgüterabwägung, bei der auch die Folgen der Maßnahmen mit betrachtet werden, genauso wie eine saubere Erfassung der Folgen der aktuellen Politik. Da wir alle für die Demokratie brennen, haben wir einen demokratischen Weg gesucht uns gegen diese, leider schon sehr totalitär wirkende Politik, zur Wehr zu setzen, so bot sich die Möglichkeit eines Volksentscheids an.Apolut: Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dieses Vorgehen?Jan-Christoph Münch: Der Volksentscheid basiert auf Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 der Bayerischen Verfassung. Diese besagen, dass der Landtag auf Antrag einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden kann.Apolut: Welche Reaktionen gab es bisher von Seiten der bayerischen Regierung? Welche privaten Reaktionen haben Sie persönlich erfahren?Jan-Christoph Münch: Von Seiten der bayerischen Regierung gab es keine mir bekannte offizielle Stellungnahme, ich denke Stellungnahmen der Regierung zu Volksbegehren sind im allgemeinen nicht üblich. Privat sind mir viele Menschen begegnet, die unglaublich erleichtert sind, dass es einen konkreten demokratischen Weg gibt sich gegen die aktuelle Politik zu wehren. Friedlich an Demonstrationen teilzunehmen ist eine sehr gute Sache, jedoch bleiben die konkreten Auswirkungen von Demonstrationen oft aus oder zeigen sich erst nach mehreren Monaten. Ein Volksentscheid bietet eine direkte Wirkung, die wir als Bürger erzwingen können.Apolut: Würden Sie sich oder Ihre Mitstreiter selbst als Revolutionäre bezeichnen?Jan-Christoph Münch: Nein, ich glaube als Revolutionär bezeichnet sich keiner von uns. Uns eint jedoch der feste Glaube daran, dass wir über demokratische Prozesse unser Land verbessern können. Und letztendlich kann auch die Demokratie selbst weiterentwickelt werden.Apolut: Sollte das Volksbegehren erfolgreich sein und der Landtag abberufen werden, was dann?…weiterlesen hier: https://apolut.net/buendnis-landtag-abberufen-interview-mit-jan-christoph-muenchUnterstütze apolut:IBAN: DE40 8506 0000 1010 7380 26BIC: GENODEF1PR2Verwendungszweck: apolutKontoinhaber: apolut GmbHVolksbank Pirna eG_Patreon: https://www.patreon.com/apolutflattr: https://flattr.com/@apolutTipeee: https://de.tipeee.com/apolutInstagram: https://www.instagram.com/apolut_netFacebook: https://www.facebook.com/apolutTwitter: https://twitter.com/apolut_netOdysee: https://odysee.com/@apolut:a See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Den vollständigen Tagesdosis-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier: https://kenfm.de/faktencheck-zum-beschluss-der-ministerpraesidentenkonferenz-vom-10-8-von-paul-schreyerDie Ministerpräsidentenkonferenz unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am Dienstag ihren Willen bekundet, dass Ungeimpfte demnächst nur noch dann am öffentlichen Leben teilnehmen dürfen, wenn sie ihre Gesundheit durch einen kostenpflichtigen Test beweisen. Multipolar dokumentiert Auszüge aus dem Beschluss und überprüft die Aussagen.Ein Kommentar von Paul Schreyer.Das Gremium, das selbst kein Verfassungsorgan ist und dessen Beschlüsse keine Rechtsgültigkeit besitzen, das aber seit Frühjahr 2020 sämtliche Corona-Maßnahmen anordnet, hat erneut getagt, diesmal mit dem Ziel (1), die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen. Einige zentrale Passagen aus dem fünfseitigen Beschluss sollen im Folgenden überprüft werden (2).Der Beschlusstext beginnt mit den Worten:„Nachdem im Frühjahr die Infektionszahlen gesunken sind und sich im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, steigen diese in den letzten Wochen wieder an.“Richtig ist, das die Verbreitung vieler Viren, darunter auch der Coronaviren, dem jahreszeitlichen Verlauf folgt (3). Nach einem Tiefpunkt zur Mitte des Sommers breiten sich diese Viren in jedem Jahr schrittweise wieder vermehrt aus.„Wie sich die Infektionszahlen entwickeln, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die Impfquote in Deutschland ist. (...)“Ein kausaler Zusammenhang von Impfquote und durch PCR-Tests bestimmten absoluten Fallzahlen („Infektionszahlen“) ist nicht belegt und ist ohne Berücksichtigung der Testmenge und anderer Faktoren auch nicht schlüssig. Steigende absolute Zahlen von Positivtests belegen, isoliert betrachtet, noch keine wachsende Gefährdung der Öffentlichkeit (4).„Dass eine sehr hohe Impfquote erforderlich ist, liegt insbesondere daran, dass die inzwischen in Deutschland vorherrschende Virusvariante 'Delta' nochmal erheblich ansteckender ist, als die bisherigen Virusvarianten.“Da das Maß der Ansteckungsfähigkeit eines Virus nichts über dessen Gefährlichkeit und Tödlichkeit aussagt, ist die suggerierte Logik („liegt daran, dass“) nicht stichhaltig.„Gut ist allerdings, dass die Impfstoffe auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit aufweisen.“Das ist zweifelhaft und viele Indizien sprechen für das Gegenteil, insbesondere die zahlreichen Impfdurchbrüche, also COVID-19-Erkrankungen von vollständig Geimpften, von denen in Deutschland vom Robert Koch-Institut (RKI) bislang 9.000 Fälle dokumentiert sind (5). Das RKI räumt ein, dass es sich bei diesem Wert noch um eine Untertreibung handelt und erklärt (6), dass „ein möglicherweise unterschiedliches Testverhalten bei Geimpften und Ungeimpften zu Verzerrungen führen“ kann und die Wirksamkeit der Impfstoffe daher „eher überschätzt“ werde. Damit gemeint ist die Tatsache, dass Geimpfte naturgemäß nur sehr selten getestet werden – etwa bei einer Krankenhauseinweisung –, und daher Infektionen bei ihnen in der Regel unentdeckt bleiben.In Großbritannien hat eine Untersuchung (7) des Imperial College mit 100.000 Teilnehmern Anfang August herausgefunden, dass 44 Prozent aller positiv Getesteten vollständig geimpft waren (8).Bei einem lokalen COVID-19-Ausbruch in den USA im Juli mit circa 500 positiv Getesteten waren 74 Prozent voll geimpft (9), von diesen wiederum 80 Prozent symptomatisch. Die zahlreichen infizierten Geimpften konnten also andere anstecken.„Wer nicht geimpft ist, muss sich absehbar regelmäßig testen lassen, wenn er in Innenräumen mit anderen Menschen zusammentrifft, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. (...)“Da eine Ausbreitung des Virus, wie die oben genannten Zahlen zeigen, maßgeblich auch von Geimpften ausgeht, ist diese Einteilung von Menschen nicht sachlich begründbar und wissenschaftlich unsinnig.„Die Impfstoffe haben sich sowohl in den Zulassungsstudien als auch in der monatelangen weltweiten millionenfachen Anwendung als sehr sicher (...) erwiesen.“Daran bestehen erhebliche Zweifel. Dem letzten Sicherheitsbericht (10) des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) ist zu entnehmen, dass allein in Deutschland bis zum 30. Juni (aktuellere Daten sind bislang nicht veröffentlicht) mehr als 100.000 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen in Zusammenhang mit der Impfung erfasst wurden, davon 10.000 schwere Fälle, darunter die inzwischen schon bekannten auffälligen Häufungen von Thrombosen und Herzmuskelentzündungen. Darüber hinaus sind die Langzeitwirkungen und mögliche Spätschäden aufgrund der Kürze der Anwendungszeit noch unklar. Indizien geben Anlass zu großer Sorge (11), was mögliche Spätschäden angeht.„Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus.“Die Aussage ist in der Form, wie bereits dargelegt, falsch.„Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist (eine Auffrischimpfung bei Genesenen ist nach 6 Monaten erforderlich). Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen.“Da die Herleitung falsch ist, ist dieser Beschluss sachlich nicht begründbar. Anmerkung: Auch die Geimpften können sich ihrer teilweise wieder gewährten Rechte nicht sicher sein. In einer Fußnote des Beschlusses heißt es:„Vorgaben die zum Schutz vor möglichen neuen Virusvarianten dienen, bei denen die Wirksamkeit der Impfung unklar oder ungenügend ist, können abweichen.“Für Geimpfte gelten die Freiheiten also womöglich lediglich bis zum Auftauchen der nächsten Virusvariante... hier weiterlesen: https://kenfm.de/faktencheck-zum-beschluss-der-ministerpraesidentenkonferenz-vom-10-8-von-paul-schreyer+++Jetzt KenFM unterstützen: https://de.tipeee.com/kenfmDir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/Du kannst uns auch mit Bitcoins unterstützen. Bitcoin-Account: https://commerce.coinbase.com/checkout/1edba334-ba63-4a88-bfc3-d6a3071efcc8+++Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/+++KenFM jetzt auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommt Ihr zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/+++Website und Social Media: https://www.kenfm.de https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://soundcloud.com/ken-fm https://t.me/s/KenFM See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Die Ministerpräsidentenkonferenz unter Leitung von Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am Dienstag ihren Willen bekundet, dass Ungeimpfte demnächst nur noch dann am öffentlichen Leben teilnehmen dürfen, wenn sie ihre Gesundheit durch einen kostenpflichtigen Test beweisen. Multipolar dokumentiert Auszüge aus dem Beschluss und überprüft die Aussagen.Ein Kommentar von Paul Schreyer.Das Gremium, das selbst kein Verfassungsorgan ist und dessen Beschlüsse keine Rechtsgültigkeit besitzen, das aber seit Frühjahr 2020 sämtliche Corona-Maßnahmen anordnet, hat erneut getagt, diesmal mit dem Ziel (1), die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen. Einige zentrale Passagen aus dem fünfseitigen Beschluss sollen im Folgenden überprüft werden (2).Der Beschlusstext beginnt mit den Worten:„Nachdem im Frühjahr die Infektionszahlen gesunken sind und sich im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, steigen diese in den letzten Wochen wieder an.“Richtig ist, das die Verbreitung vieler Viren, darunter auch der Coronaviren, dem jahreszeitlichen Verlauf folgt (3). Nach einem Tiefpunkt zur Mitte des Sommers breiten sich diese Viren in jedem Jahr schrittweise wieder vermehrt aus.„Wie sich die Infektionszahlen entwickeln, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die Impfquote in Deutschland ist. (…)“Ein kausaler Zusammenhang von Impfquote und durch PCR-Tests bestimmten absoluten Fallzahlen („Infektionszahlen“) ist nicht belegt und ist ohne Berücksichtigung der Testmenge und anderer Faktoren auch nicht schlüssig. Steigende absolute Zahlen von Positivtests belegen, isoliert betrachtet, noch keine wachsende Gefährdung der Öffentlichkeit (4)... weiterlesen hier: https://apolut.net/faktencheck-zum-beschluss-der-ministerpraesidentenkonferenz-vom-10-8-von-paul-schreyer/Unterstütze apolut:IBAN: DE40 8506 0000 1010 7380 26BIC: GENODEF1PR2Verwendungszweck: apolutKontoinhaber: apolut GmbHVolksbank Pirna eG_Patreon: https://www.patreon.com/apolutflattr: https://flattr.com/@apolutTipeee: https://de.tipeee.com/apolutInstagram: https://www.instagram.com/apolut_netFacebook: https://www.facebook.com/apolutTwitter: https://twitter.com/apolut_netOdysee: https://odysee.com/@apolut:a Our GDPR privacy policy was updated on August 8, 2022. Visit acast.com/privacy for more information.
Den vollständigen Standpunkte-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier: https://kenfm.de/wer-beugt-hier-das-recht-von-uwe-kranz/ Ein Standpunkt von Uwe Kranz. Eine Hammerreaktion: Christian Dettmers Privatwohnung, sein Auto und seine Amtsräume im Amtsgericht Weimar wurden von mehreren Polizeibeamten und der Staatsanwaltschaft am Montag, dem 26.04.2021 durchsucht, sein Computer und andere Datenträger wurden sichergestellt. Es bestand kein Verdacht des Besitzes oder Handels mit Drogen oder von Abbildungen des sexuellen Kindesmissbrauchs, sondern, sehr subtil, der angeblichen „Rechtsbeugung“. Er ist auch nicht ein Irgendwer, er ist ein angesehener Richter am Familiengericht Weimar und hat damit eine Schlüsselposition in unserer Gesellschaft inne: Er wacht über das Kindeswohl. Und er wurde weltweit berühmt ob seines wahrhaftigen und standhaften Urteils (Aktenzeichen: 9 F 148/21), im Kinderschutzverfahren gemäß Paragraph 1666, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Verfahren untersagte er am 08.04.2021 zwei Schulen, Maskenpflicht, Mindestabstände und Schnelltests vorzuschreiben, weil diese nachweislich das Kindeswohl gefährdeten. Und er verfügte, dass diese einstweilige Anordnung nicht nur für die zwei Kinder der Kläger selbst gelte, sondern für alle Schülerinnen und Schüler an deren beiden Schulen. Das Kindeswohl "Im Grundgesetz ist das Kindeswohl zu Recht als hoher Wert definiert. Aber die ganze Wahrheit ist: Es steht eben nicht allein, sondern auf gleicher Ebene mit elterlicher Sorge, Religionsfreiheit und Freiheit der Religionsausübung. Das sind Rechtsgüter desselben verfassungsrechtlichen Ranges. Kindeswohl ist auch körperliche Unversehrtheit.“ So hat es vor vielen Jahren der SPD-Abgeordnete Steinmeier in einer Rede im Bundestag einmal gesagt. Und als Bundespräsident bekräftigte er das am 01.06.2020, dem deutschen Kindertag: "Nicht nur in Corona-Zeiten: Der Kindertag soll uns daran erinnern, was wir Kindern schuldig sind, was uns Kinder wert sind." Nix sind sie ihnen Wert, unsere Kinder! Seit Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) in 1989 müssten Kinder als eigenständige Persönlichkeiten behandelt werden, mit eigenen Rechten, mit eigener Würde und eigenen Bedarfen. Im Zentrum der UN-Konvention (Art. 3 KRK) steht eine Vielzahl von verbindlichen Schutz-, Fürsorge- und Beteiligungsrechten, steht die absolut vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls. Die deutsche Politik hinkt hinterher: Erst 1992 ratifizierte Deutschland die UN-Konvention und kam auch der Forderung nach, dieses Recht formal in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es dauerte aber immer noch bis zum 06.07.2000, bis auch in Deutschland Kinder ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung erhielten…weiterlesen hier: https://kenfm.de/wer-beugt-hier-das-recht-von-uwe-kranz/ +++ KenFM jetzt auch als kostenlose App für Android- und iOS-Geräte verfügbar! Über unsere Homepage kommt Ihr zu den Stores von Apple und Google. Hier der Link: https://kenfm.de/kenfm-app/ +++ Abonniere jetzt den KenFM-Newsletter: https://kenfm.de/newsletter/ +++ jetzt kannst Du uns auch mit Bitcoins unterstützen. Bitcoin-Account: https://commerce.coinbase.com/checkout/1edba334-ba63-4a88-bfc3-d6a3071efcc8 +++ Dir gefällt unser Programm? Informationen zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten findest Du hier: https://kenfm.de/support/kenfm-unterstuetzen/ Website und Social Media: https://www.kenfm.de https://www.twitter.com/TeamKenFM https://www.instagram.com/kenfm.de/ https://soundcloud.com/ken-fm https://t.me/s/KenFM See acast.com/privacy for privacy and opt-out information.
Was muss man zu § 823 Abs. 1 BGB wissen? Wo sind die Schwerpunkte im Prüfungsschema und welchen Fallen gilt es zu entgehen? (2:17) Rückblick auf die vorangegangene Einheit (GbR, Bürgschaft und Co.) (14:55) Deliktsrecht in der Struktur der Anspruchskategorien (22:06) Lehrbücher zum Deliktsrecht (24:28) Funktion des Deliktsrechts (33:43) Deliktsfähigkeit (45:45) Norm und Schema zu § 823 Abs. 1 BGB (52:18) Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum (1:12:10) Sonstige Rechtsgüter (1:18:48) Kausalität (1:24:06) Rechtswidrigkeit (1:29:03) Verschulden
Das Bundesverfassungsgericht definierte erstmals den Begriff „Kunst“ aus verfassungsrechtlicher Sicht und stellte klar, dass auch die nach dem Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistete Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) Schranken unterliegt, nämlich solchen, die sich durch andere Grundrechte ergeben. Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit anderen Grundrechten ist eine Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen (vgl. Praktische Konkordanz). Nachlesen unter: Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 24. Februar 1971 · Az. 1 BvR 435/68 (Mephisto). 24. Februar 1971, abgerufen am 19. April 2019. = BVerfGE 30, 173 ff.
Welche digitalen Rechtsgüter kann man verletzen? Welche digitalen Verletzungshandlungen gibt es? Und was bedeuten digitale Helferlein für die Frage nach der Fahrlässigkeit? Zum Schluss noch ein Spiel rund um Moral und Ethos im Straßenverkehr.
Was man nicht alles verletzen kann: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. Und natürlich gibt es noch besondere deliktische Leckerbissen, etwa den Weiterfresserschäden und Immissionen durch Beamerlicht oder Froschquaken...
Noch mehr absolute Rechte: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Namen, Ehrschutz, Privatsphäre, Recht am eigenen Bild, Personen der Zeitgeschichte, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Deliktsrecht (2) - Die Haftung nach § 823 I BGB: geschützte Rechtsgüter
Bereicherungsrecht (Wiederholung und Fortsetzung): "Durchgriffshaftung" aus § 822 BGB als Milderung" von § 818 III BGB; Nichtleistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 2 BGB); § 816 I 1 BGB als Sonderfall der Eingriffskondiktion; § 816 II 2 BGB als Sonderfall der Eingriffskondiktion; Mehrpersonenverhältnisse I: Leistungskette; Mehrpersonenverhältnisse II: Leistungsverhältnisse bei der "abgekürzten Lieferung" (sog. Anweisungslage); Detailprobleme: Mangel im Deckungsverhältnis, Doppelmangel; §§ 40 - 44 Deliktsrecht; Arten deliktischer Haftung: Die 3 Stufen; Generalklausel oder geschützte Rechtsgüter ?; Der DCFR: Kompromiss oder "Floodgate" ?
Deliksrecht (Fortsetzung): Überblick § 823 I BGB; Handlung und Unterlassen, Haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Deliktsfähigkeit Ausnahme, Geschützte Rechtsgüter; "Sonstiges Recht";
Das Deliktsrecht konnte hier nur im Überblick dargestellt werden. Für eine Vertiefung wird auf die Podcasts des Grundkurses 2014/2015 verwiesen. §§ 39 - 40 im Überblick: Systematik, Tatbestand, geschützte Rechtsgüter
Verletzungserfolg des § 823 I; Explizit geschützte Rechtsgüter des § 823 I; Schutzgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum (inkl. Weiterfresserschäden und Nutzungsbeeinträchtigungen)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am eignen Namen, Schutz vor Ehrverletzungen, Achtung der Privatsphäre, Recht am eigenen Bild); Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Eigentumsähnliche Rechte (Anwartschaft, Besitz, geistiges Eigentum)
Geschützte Rechtsgüter, Aufbau von StGB-Normen (Primär- und Sekundärnormen), Strafzwecktheorien, Art. 103 II GG, § 1 StGB - Gesetzlichkeitsprinzip
Werden wegen des Ablagerns von Altlasten in einer konsenslosen illegalen Deponie sowohl ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt als auch ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenverkürzung geführt, berühren die jeweils vorgeworfenen Verfehlungen unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb in beiden Verfahren jeweils voneinander unabhängige Strafen verhängt werden dürfen, ohne dass es dadurch zu einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung kommt.
Ein Blogger veröffentlicht auf seiner Seite eine bissige Parodie auf die agressive Werbung des Media-Markts und erntet damit prompt eine Abmahnung und schließlich eine einstweilige Verfügung des Gerichts. Doch wird durch die Satire tatsächlich die Marke "MediaMarkt" verunglimpft? Welche Rolle spielt dabei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und welche Parallelen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht lebender Personen gibt es? Kann die agressive Werbung des MediaMarkts die Maßstäbe einer Rechtsgüterabwägung beeinflussen? Gast der Sendung ist Rainer Utz, Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter am ITM und als neuer Mitarbeiter unterstützt ab jetzt Manfred Witzke den Podcast mit Hintergrundinformationen.