Sandra sammelt in der Anwaltskanzlei von Duri Bonin weitere Erfahrungen auf ihrem Weg zur Anwältin. In diesem Podcast reflektieren Sandra und Duri Fragen rund um die Arbeit als Anwältin: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klien…

Die Staatsanwaltschaft fordert sechs Jahre Freiheitsstrafe für Pierin Vincenz. Sein Verteidiger Lorenz Erni verlangt den vollständigen Freispruch – und greift das zentrale Dreieck der Anklage an: Warum soll ein privater Aktiengewinn automatisch der Käuferin gehört haben? Duri Bonin und Gregor Münch analysieren Ernis Plädoyer. Bei Commtrain, Investnet, GCL, Eurokaution, Arena Thun und den privaten Auslagen zeigt sich: Eine nicht offengelegte Beteiligung kann pflichtwidrig sein. Zum Betrug wird sie erst, wenn auch Handlungspflicht, Täuschung, Schaden und Vorsatz bewiesen sind.

Je sechs Jahre Freiheitsstrafe für Pierin Vincenz und Beat Stocker, höhere Strafen für weitere Beschuldigte und die Abschöpfung von Millionen: Das fordert die Staatsanwaltschaft vor dem Obergericht Zürich. Auf 126 Seiten führt sie umstrittene private Auslagen und fünf Unternehmenstransaktionen auf eine gemeinsame These zurück. Duri Bonin und Gregor Münch versuchen das Plädoyer in verständliche Sprache zu übersetzen: den roten Pfeil im Dreieck, Betrug durch Unterlassen, Arglist und Gewerbsmässigkeit. Sie diskutieren, wo die Argumentation stark ist und weshalb jeder einzelne Pfeil noch beweisrechtlich tragen muss.

Ein Beweisantrag ist mehrfach gestellt und von der Verfahrensleitung unmittelbar vor der Berufungsverhandlung abgewiesen. Muss die Verteidigung ihn vor dem Gesamtgericht nochmals ausdrücklich erneuern – oder reicht der Hinweis auf die frühere Eingabe? In der Causa Vincenz wird diese scheinbar formale Frage kurz vor Schluss des Beweisverfahrens konkret. Duri Bonin und Gregor Münch rekonstruieren die Szene vorsichtig aus dem Übertragungsraum und ordnen die Bundesgerichtspraxis ein. Sie zeigen, weshalb der Unterschied zwischen «pendent» und «abgewiesen» darüber entscheiden kann, ob die Nichterhebung eines Beweises später noch in Lausanne gerügt werden kann.

Stéphane Barbier-Mueller beantwortet vor dem Obergericht Zürich die Fragen des Gerichts, verweigert aber von Beginn weg sämtliche Antworten auf Fragen der Staatsanwaltschaft. Staatsanwalt Oliver Labhart will seine Ergänzungsfrage trotzdem stellen. Duri Bonin und Gregor Münch erklären, weshalb eine Frage prozessual auch dann Bedeutung haben kann, wenn sie unbeantwortet bleibt. Die Befragung zeigt zugleich, was eine Dolmetscherin verändert: nicht nur Wörter, sondern auch Rhythmus, Spontaneität und Präzision. Und sie wirft die Frage auf, wann gutes Alltagsdeutsch für ein komplexes Strafverfahren tatsächlich genügt.

Am dritten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz leert sich der Medienraum – gleichzeitig beginnt die juristische Detailarbeit. Nach einem von Gregor Münch zitierten Medienbericht soll ein Mitbeschuldigter vor seiner Befragung eine 80-seitige persönliche Eingabe eingereicht haben. Duri Bonin und Gregor Münch fragen, wann eine frühe schriftliche Einordnung dem Gericht Orientierung gibt und wann der Umfang selbst zur Botschaft wird. Zudem geht es um präzise Ergänzungsfragen und das Fragerecht der Mitbeschuldigten.

Beat Stocker erinnert sich vor Obergericht an Aussagen aus der Untersuchungshaft vor Jahren. Er antwortet ruhig und ausführlich – bis er bei Nachfragen der Privatklägerschaft einzelne Antworten verweigert. Duri Bonin und Gregor Münch analysieren, was Aussagekonstanz verlangt und welche Fragen punktuelles Schweigen aufwirft. Die Beobachtung führt über die Causa Vincenz hinaus: Eine Einvernahme mag wie ein Gespräch wirken, ist aber kein Dialog unter Gleichen. Jede Antwort wird an Akten, früheren Protokollen und den Positionen der Parteien gemessen.

.Das Obergericht befragt Pierin Vincenz detailliert zu Auslagen, deren geschäftliche Berechtigung umstritten ist, und zu laut Anklage nicht offengelegten Beteiligungen. Duri Bonin und Gregor Münch schildern ein Gericht mit beeindruckender Aktenkenntnis, präzisen Nachfragen und offen erkennbarer Skepsis. Wie reagiert man, wenn eine Zeugenaussage der eigenen Darstellung widerspricht? Die Folge zeigt, weshalb Vincenz die Prämisse einer heiklen Frage nicht übernimmt, wann Reden neue Angriffsflächen schafft und warum die Aussageentscheidung früh getroffen werden muss.

Um 9.36 Uhr sitzen Duri Bonin und Gregor Münch vor dem Obergericht Zürich. 24 Minuten später soll die I. Strafkammer bekanntgeben, wie sie mit den Vorfragen umgeht, die den gesamten ersten Verhandlungstag beansprucht haben: Verjährung, Rechtzeitigkeit eines Strafantrags, FINMA-Akten und der Nichtigkeitsantrag im Zusammenhang mit Andreas Donatsch. Unmittelbar vor der Fortsetzung rekonstruieren die beiden die zweite Runde der Parteivorträge und wagen eine Prognose. Im Zentrum steht die praktische Schlüsselfrage: Was muss das Gericht vor den Befragungen entscheiden – und was darf es dem Endurteil vorbehalten?

Nach den Vorfragen der Verteidigung antwortet die Staatsanwaltschaft: zur Rolle von Professor Andreas Donatsch, zu Strafantragsfrist und Verjährung, zum Ursprung der Untersuchung und zur Verwertbarkeit von FINMA-Akten. Der Vorsitzende greift ein und trennt Fragen des Verfahrensauftakts von Punkten für die späteren Hauptplädoyers. Duri Bonin und Gregor Münch berichten direkt in der Pause am Obergericht Zürich. Im Zentrum steht die Frage, wie weit externe Qualitätskontrolle einer Anklage reichen darf – und weshalb die konkrete Arbeit des beigezogenen Experten für die Verfahrensfairness bedeutsam bleibt.

Eine knapp dreistündige Mittagspause klingt nach Stillstand. Im Berufungsprozess der Causa Vincenz ist sie das Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft ordnet ihre Antwort auf die Vorfragen, während für die Verteidigung die Frage bleibt, welche bereits erhobenen Rügen nochmals ausdrücklich wiederholt wurden. Duri Bonin und Gregor Münch berichten direkt aus der Mittagspause und erklären, weshalb Wiederholung vor Obergericht Prozessstrategie sein kann – und warum die Dauer der Unterbrechung noch nichts darüber beweist, ob die Anklage überrascht wurde.

Ein neu aufgefundenes E-Mail soll nach Darstellung der Verteidigung entlasten. Damit stellt sich in der Causa Vincenz eine grössere Frage: Wer entscheidet in riesigen digitalen Datenbeständen, welche Dokumente aktenkundig werden – und können Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit gleichwertigen Werkzeugen suchen? Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren die Pflicht, Belastendes und Entlastendes gleich sorgfältig zu untersuchen, die Kontrolle der behördlichen Aktenauswahl und die Grenzen des Vorwurfs im konkreten Verfahren.

Im FINMA-Verfahren müssen Betroffene weitreichend mitwirken; im Strafverfahren dürfen beschuldigte Personen schweigen. Was geschieht, wenn unter aufsichtsrechtlichem Druck erteilte Angaben später als Strafbeweise verwendet werden sollen? Im Rahmen der Vorfragen greift Fatih Aslantas diese Schnittstelle auf, Cornel Borbély bezieht auch Folgebeweise ein. Duri Bonin und Gregor Münch ordnen das Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 ein – und erklären, was das Obergericht nun für jedes umstrittene Beweismittel prüfen muss.

Ein neues Bundesgerichtsurteil liegt am ersten Vormittag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz auf dem Tisch – und die Seiten lesen es unterschiedlich. Duri Bonin und Gregor Münch berichten aus der ersten Pause, weshalb Lorenz Erni im Commtrain-Komplex Verjährung geltend macht und welche weiteren Vorfragen Andreas Blattmann aufwirft. Der Bundesgerichtsentscheid betrifft ein anderes Verfahren, enthält aber Aussagen zu Herausgabepflichten, Betrug durch Unterlassen und Verjährungsbeginn. Dazu kommen die umstrittene Antragsfrist, die Verwertbarkeit bestimmter Beweismittel und eine auffällig abgestimmte Arbeitsteilung unter den Verteidigern.

Pierin Vincenz trifft in einem Kleinwagen am Obergericht Zürich ein. Kameras gehen hoch, Bilder gelangen innert Sekunden in die Liveticker. Duri Bonin und Gregor Münch beobachten, wie schnell aus einer Ankunft eine öffentliche Erzählung wird. Dann stellen sie die heikle Frage: Wird unabhängige Kritik an der Anklage als Litigation-PR gelesen – und kann das Narrativ einer milderen Strafe zum Bumerang werden? Sicher ist nur: Eine Strafreduktion ist keineswegs vorgezeichnet, denn auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung erhoben.

Spesen, welche die Anklage als privat einstuft, und nicht offengelegte Beteiligungen an Unternehmen, die später von Raiffeisen oder Aduno übernommen wurden: Unmittelbar vor der Türöffnung am Obergericht ordnen Duri Bonin und Gregor Münch die beiden grossen Vorwurfskomplexe der Causa Vincenz ein. Im Zentrum steht die strafrechtlich entscheidende Frage: Welche Offenlegungs- oder Herausgabepflicht bestand – und worin soll der Vermögensschaden liegen? Eine kompakte Vor-Ort-Folge über den Abstand zwischen einem verdächtig wirkenden Vorgang und einem nachweisbaren Straftatbestand.

Am Morgen der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz warten die Kameras bereits vor dem Obergericht Zürich. Duri Bonin und Gregor Münch stehen kurz nach 7.15 Uhr im Innenhof, beobachten das Eintreffen erster Verfahrensbeteiligter und fragen: Wie begleitet eine Verteidigung eine beschuldigte Person durch diesen öffentlichen Moment? Haupteingang oder Seiteneingang, selbstbewusst oder möglichst unauffällig? Die Vor-Ort-Folge zeigt, weshalb auch der Weg in den Gerichtssaal vorbereitet werden muss – und warum es keine allgemeingültige Lösung gibt.

Ein Plädoyer muss beim lauten Schlussdurchgang standhalten; die Klientschaft braucht Orientierung, und überraschende Vorfragen verlangen sofortige Reaktion. Wenige Tage vor der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz sprechen Duri Bonin und Gregor Münch darüber, was vor einem solchen Grossprozess noch zählt. Anlass ist auch Marcel Nigglis scharfe Kritik an der Anklage in der NZZ. Die Folge verbindet offene Rechtsfragen mit dem Handwerk der letzten Vorbereitung und dem Rollenwechsel der beiden Strafverteidiger zu Prozessbeobachtern.

Vor Obergericht reicht es weder, das erstinstanzliche Plädoyer nochmals vorzulesen, noch, das angefochtene Urteil nur Punkt für Punkt zu widerlegen. Mit Blick auf die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch, wie die Verteidigung den Fall neu ordnet und ihre Argumente auf die entscheidenden Punkte konzentriert. Ausserdem zeigen sie, wie eine beschuldigte Person auf Ablauf, Befragung, Gerichtssaal und Urteilsberatung vorbereitet wird. Befragungssituationen lassen sich trainieren; Antworten auswendig zu lernen wäre das Gegenteil guter Vorbereitung.

Ein Song. Ein innerer Satz. Ein kontrollierter erster Schritt. In Teil 4 der Reihe «Matchball-Momente» übersetzt der Strafverteidiger Duri Bonin die Routinen von Mikaela Shiffrin, Marco Odermatt und weiteren Spitzensportler:innen in Anwaltsprüfung und Anwaltspraxis. Die Situationen sind nicht vergleichbar – die psychologische Grundfrage ist es: Wie wird eine vorbereitete Leistung unter Druck tatsächlich abrufbar? Die Folge entwickelt eine kurze Routine für Prüfung, Plädoyer, Einvernahme und schwierige Mandantengespräche. Entscheidend ist nicht, Nervosität abzuschaffen, sondern trotz Nervosität zur Aufgabe und ins Handeln zu finden.

Warum riskieren erfolgreiche Menschen Freiheit, Ruf und Lebenszeit für noch mehr Geld, Macht oder Anerkennung? Duri Bonin und Nina Langner diskutieren einen weiteren Brief von Alan M. Dershowitz' «Letters to a Young Lawyer» und fragen, weshalb ein möglicher Gewinn oft konkreter erscheint als ein kaum ersetzbarer Verlust. In Teil 10 der Lektürereihe geht es um drei Risikotypen, den Blick auf beschuldigte Personen und die Causa Vincenz sowie um eine praktische Frage vor jedem folgenreichen Schritt: Setze ich gerade etwas Unersetzliches aufs Spiel, um mehr von etwas zu erhalten, von dem ich bereits genug habe?

Das Obergericht kennt das erstinstanzliche Urteil, die Akten und die bisherigen Plädoyers. Trotzdem muss es die angefochtenen Punkte selbst beurteilen. Vor der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz erklären die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch, weshalb die zweite Instanz weder bei null beginnt noch die erste Instanz einfach bestätigen darf. Die Folge führt durch das Berufungsverfahren: Berufungserklärung, Vorfragen, Beweisabnahme, Befragung, Parteivorträge, letztes Wort und Urteilseröffnung. Im Zentrum steht dabei eine menschliche Frage: Wie erlebt eine beschuldigte Person ein Gericht, das über Freiheit, Ruf und Zukunft nochmals entscheidet?

Jürgen Klopp trainiert Standards, Max Verstappen hält die Dinge einfach, Marco Odermatt arbeitet mit inneren Sätzen und Mikaela Shiffrin mit Musik. Strafverteidiger Duri Bonin zeigt, was Juristinnen und Juristen von ihnen – und von Pep Guardiola, Toto Wolff, Cyprien Sarrazin und Malaika Mihambo – für Anwaltsprüfung, Plädoyer und Gerichtsverhandlung lernen können. Im Zentrum stehen fünf Ebenen einer starken Pre-Performance-Routine und die entscheidende Frage: Was ist jetzt wichtig?

Die Causa Vincenz begann prozessual mit hohem Tempo: Strafanzeige, Untersuchungseröffnung, Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft. Danach wurde aus Tempo ein komplexes Verfahren mit Übersetzungsfragen, Anklage, 99 verfahrensleitenden Verfügungen, erstinstanzlicher Hauptverhandlung, umfangreicher Urteilsbegründung, Rückweisung durch das Obergericht Zürich und Korrektur durch das Bundesgericht. Duri Bonin und Gregor Münch zeichnen die Prozessgeschichte von 2017 bis zur bevorstehenden Berufungsverhandlung nach. Eine Folge über Timeline, Rechtsmittel, Verfahrensführung und die Frage, warum Streit im Verfahren nicht zwingend Rechtsstaatsversagen ist, sondern manchmal gerade Rechtsstaat.

Michael Phelps springt im Olympiafinal über 200 Meter Schmetterling ins Wasser – und seine Schwimmbrille füllt sich. Er sieht die Beckenlinien, die Wand und seine Gegner kaum noch, zählt stattdessen seine Züge und schwimmt zu Gold und Weltrekord. Strafverteidiger Duri Bonin zeigt, was Juristinnen und Juristen daraus für Anwaltsprüfung, Plädoyer und Strafverteidigung lernen können: Wenn die Sicht wegfällt, tragen nicht grosse Gedanken oder spontane Genialität, sondern der nächste Atemzug, der nächste Satz und eine eingeübte Struktur.

1'198 Seiten Urteil, 20 Seiten Dispositiv, 65 Dispositiv-Ziffern: Wer die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz verstehen will, muss zuerst wissen, wie das erstinstanzliche Urteil aufgebaut ist. Duri Bonin und Gregor Münch öffnen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und verschaffen sich einen Überblick: Beteiligte, Anträge, Schuldsprüche und Freisprüche, Strafen, Kosten, Entschädigungen und Verteidigungshonorare. Wie liest man ein solches Urteil? Eine Folge über Strafurteile und Wirtschaftsstrafverfahren als Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung in der Sache Pierin Vincenz.

Roberto Baggio vor dem entscheidenden Penalty, Mikaela Shiffrin unter enormen Erwartungen und Malaika Mihambo vor dem nächsten Sprung – und Strafverteidiger Duri Bonin am Obergericht Zürich, nachdem die Staatsanwaltschaft sieben Jahre Freiheitsstrafe und zwölf Jahre Landesverweisung beantragt hat. Was verbindet diese Matchball-Momente? Die Folge zeigt, weshalb mentale Stärke nicht bedeutet, keine Angst zu spüren, sondern unter maximalem Druck zum Atem, zur Aufgabe und zum nächsten kontrollierbaren Schritt zurückzufinden.

Die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz steht vor der Tür – doch in Lausanne ist noch eine Beschwerde hängig, die für das Verfahren erheblich werden könnte. Duri Bonin und Gregor Münch sprechen über den abgewiesenen Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens, den offenen Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand, mögliche Folgen für Einvernahmen und andere Verfahrenshandlungen sowie über das Beschleunigungsgebot als Schutzrecht der beschuldigten Person. Am Schluss geht der Blick zur StPO-Revision, digitalen Ermittlungsmethoden, künstlicher Intelligenz und Siegelung. Eine Folge über Sistierung, Waffengleichheit und Verteidigung unter Unsicherheit.

Wie läuft eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden in Stans ab? Duri Bonin erzählt Nina Langner von seiner Reise: knappe Zuganschlüsse, mit Google Maps ans falschen Ende des Areals, Stacheldraht, Hitze, ein aufgeheizter Einvernahmeraum – und dann eine sachliche, souveräne Befragung mit guter Belehrung und offenen Fragen. Daraus entsteht ein anschaulicher Blick auf Strafverfolgung ausserhalb des Zürcher Alltags. Eine Folge über Einvernahmen, kantonale Unterschiede, anwaltliche Vorbereitung und kulinarische Vorlieben.

Ein Strafurteil ist kein literarisches Werk und kein moralischer Kommentar zur Welt. Es ist die schärfste zivilisierte Antwort des Staates auf menschliches Verhalten. Duri Bonin fragt, woran man ein gutes Strafurteil erkennt: am fairen Verfahren, am Anklagegrundsatz, an sauberer Sachverhaltsfeststellung, präziser Beweiswürdigung, redlichem Umgang mit Zweifeln, nachvollziehbarer Subsumption und begründeter Strafzumessung. Entscheidend ist nicht, ob ein Urteil Eindruck macht, sondern ob man den Weg zum Ergebnis versteht. Eine Folge über Urteilsqualität, Strafverteidigung und rechtsstaatliche Kontrolle.

Wie läuft eine Berufungsverhandlung am Obergericht Thurgau konkret ab? Nina war in Frauenfeld und nimmt Duri Bonin mit durch den Verhandlungstag: vom Treffen mit dem Klienten am Bahnhof über den Empfang im Gericht, das Anwaltszimmer und die Sitzordnung bis zur Befragung, den Plädoyers, der Replik, dem Schlusswort und der schriftlichen Urteilseröffnung. Daraus entsteht ein anschaulicher Blick in die Praxis eines Strafverfahrens zweiter Instanz – mit kleinen Details, die für Verteidigung und Klientschaft wichtig sind. Eine Folge über Gerichtskultur, Berufungsverhandlungen und Strafverteidigung im konkreten Verhandlungstag.

Gute Löhne kaufen keine Integrität – aber schlechte Löhne können Integrität unnötig teuer machen. Duri Bonin und Nina knüpfen an ihre Folge über Justizlöhne an und fragen, was Korruption in der Schweiz bedeutet: nicht Geld in einem Couvert, sondern Interessenkonflikte, Nähe zu politischen und wirtschaftlichen Netzwerken, Parteibindungen, Kontrolle, Medien und Berufsethos. Die Schweiz steht im Korruptionsindex gut da. Gerade deshalb lohnt sich der genaue Blick auf das, was Vertrauen in Gerichte, Staatsanwaltschaften und rechtsstaatliche Institutionen trägt. Eine Folge über Korruption, Justizlöhne, Unabhängigkeit und die Frage, wie man eine Justiz vor Käuflichkeit schützt.

9 Millionen Dollar Gewinn pro Equity-Partner bei einer grossen Anwaltskanzlei in den USA – und dann die Frage: Was verdient man in der Zürcher Justiz? Duri Bonin und Nina Langner schauen auf Lohnklassen, Lohnstufen und typische Stationen vom Auditoriat über Gerichtsschreiber und Assistenzstaatsanwältinnen bis zu Staatsanwälten, Bezirksrichterinnen und Obergericht. Relevanz? Weil Lohn nie nur Zahl ist: Er entscheidet über Karrierewege, Konkurrenz zur Anwaltschaft, Status, Sicherheit, Unabhängigkeit und die Frage, was ein juristischer Beruf wert sein soll. Eine Folge über Geld, Justiz, Strafverteidigung und die Optionen, die ein Lohn eröffnet – oder verschliesst.

Duri Bonin und Gregi Münch haben Post vom Obergericht Zürich erhalten: Sie sind für die Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren als Medienschaffende einzelfall-akkreditiert. Was bedeutet das konkret? Sicherer Zugang zum Gerichtssaal, beschränkte Akteneinsicht, aber auch Pflichten: sachlich berichten, schutzwürdige Interessen beachten, Quellen sauber behandeln, Privatsphäre und Menschenwürde respektieren — und keine Bild- oder Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude. Eine kurze Folge über Gerichtsöffentlichkeit, Medienakkreditierung, journalistische Verantwortung und die Vorbereitung der Berichterstattung zur Berufungsverhandlung im Fall Vincenz.

In der Schweiz spricht man nicht über Geld. Duri Bonin und Nina Langner tun es trotzdem. Ausgangspunkt ist Alan Dershowitz' Text «Don't Limit Your Options by Making a Lot of Money»: Geld soll Freiheit schaffen – kann aber auch abhängig machen. Was bedeutet das für Anwältinnen und Anwälte? Und was bedeutet es besonders für die Strafverteidigung? Duri und Nina sprechen über anwaltliche Unabhängigkeit, amtliche Verteidigung, Honorare, Kanzleikosten, Berufsstolz und die Frage, warum gute Strafverteidigung nicht nur eine private Dienstleistung ist, sondern eine Voraussetzung des Rechtsstaats. Eine Folge über Geld – aber vor allem über Freiheit, Berufsethik und die Kosten guter Verteidigung.

Frank kommt zu spät – und bringt genau daraus die Frage dieser Folge mit: Wenn nur wenig Zeit bleibt, wie kommt man schnell in ein echtes Gespräch? Welche Fragen öffnen eine Begegnung? Und wie schafft man Vertrauen, ohne sich zu verstellen? Duri Bonin führt diese Frage direkt in eine Extremsituation der Strafverteidigung: die erste Begegnung mit einer beschuldigten Person in Haft. Eine enge Zelle, Zeitdruck, Polizei oder Staatsanwaltschaft vor der Tür, ein Mensch im Haftschock – und ein Strafverteidiger, der in wenigen Minuten erklären, beruhigen, zuhören und eine erste Verteidigungsstrategie finden muss. In dieser Folge von «Mit 40i cha mers mit de Tiger» sprechen Frank Renold und Duri Bonin über Haftsituationen, erste Einvernahmen, Aussageverweigerung, Dolmetscher, Blickkontakt, Kleidung, Sprache, Rollen und die Kunst, unter Druck das Eis zu brechen. Später führt das Gespräch vom Strafverfahren zum Smalltalk: Welche Fragen bringen Menschen wirklich miteinander in Kontakt? Wann wird Nähe zu viel? Und wie bleibt man echt, wenn man beruflich trotzdem eine Rolle einnimmt? Darum geht es in dieser Folge: - Warum die erste Begegnung in Haft für die Strafverteidigung entscheidend sein kann - Weshalb Zeit in einer Haftsituation nicht einfach vorhanden ist, sondern oft erobert werden muss - Was ein Haftschock mit der Aussagefähigkeit einer beschuldigten Person macht - Warum Schweigen in der ersten Einvernahme häufig der sicherere Weg ist - Wann frühe Aussagen trotzdem wichtig sein können - Wie ein Strafverteidiger Vertrauen schafft, bevor über Strategie gesprochen werden kann - Welche Rolle Blickkontakt, Sprache, Kleidung und Sitzordnung spielen - Weshalb Dolmetscher in Strafverfahren eine heikle und oft unterschätzte Macht haben - Warum Übersetzungen, Protokolle und Einvernahmen besondere Vorsicht verlangen - Wie Vernehmer Menschen dazu bringen können, doch zu antworten - Was Smalltalk, Improvisation und Strafverteidigung gemeinsam haben - Warum echtes Auftreten nicht bedeutet, immer gleich zu sein - Weshalb man vor Gericht anständig erscheinen sollte, aber nicht verkleidet Ein zentrales Thema ist die Aussageverweigerung. Duri erklärt, weshalb es in vielen Fällen gefährlich sein kann, in einer ersten Einvernahme unter Druck sofort Aussagen zu machen. Gleichzeitig ist Schweigen keine starre Schablone. Es kann Situationen geben, in denen eine frühe Aussage wichtig ist. Gute Strafverteidigung bedeutet deshalb nicht, automatisch immer dasselbe zu raten. Sie bedeutet, in kürzester Zeit herauszufinden: Gibt es heute einen zwingenden Grund zu sprechen? Oder ist es besser, zuerst zuzuhören, Akten und Vorwürfe zu verstehen und die Nerven zu behalten? Besonders spannend wird das Gespräch dort, wo Duri konkret beschreibt, wie Vertrauen entsteht. Es geht darum, der beschuldigten Person spürbar zu machen: Ich bin jetzt auf deiner Seite. Ich will verstehen, was los ist. Und ich helfe dir, nicht aus Angst, Schock oder Überforderung etwas zu sagen, das dir später schadet. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Rolle von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. In Strafverfahren hängt viel davon ab, wie Fragen, Antworten, Nuancen und Emotionen übersetzt werden. Am Ende zählt, was protokolliert wird – und oft ist genau das nur eine übersetzte, verdichtete Version dessen, was tatsächlich gesagt wurde. Duri erklärt, weshalb diese Situation für Beschuldigte besonders heikel ist und warum sprachliche Unsicherheit ein weiterer Grund sein kann, in der ersten Einvernahme vorsichtig zu bleiben. Die Podcasts «Auf dem Weg als Anwält:in» sind auf duribonin.ch/podcast und auf allen üblichen Plattformen zu hören. Dort einfach nach «Duri Bonin» suchen und abonnieren. Hinweis: Diese Folge und diese Shownotes dienen der allgemeinen Information und Reflexion über Strafverteidigung, Kommunikation und Strafverfahren. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Eine Verteidigung kann laut, scharf und kämpferisch wirken – und dem Beschuldigten gerade deshalb schaden. Darum geht es in dieser Folge. Die Zürcher Strafverteidiger Duri Bonin und Nina Langner besprechen Alan Dershowitz' achten Brief Don't Follow Off-the-Rack Advice. Es ist ein Gespräch über die eigentliche Kunst der Strafverteidigung: Wie findet man zur Strategie, ohne bloss einem Stil, einem Reflex oder einem Rat von der Stange zu folgen? Ausgangspunkt ist Dershowitz' unbequeme These, dass viele Ratschläge in Wahrheit „verkappte Autobiografien“ sind. Wer berät, empfiehlt oft nicht das, was passt, sondern den eigenen Weg. Duri übersetzt das sofort in die Praxis des Strafrechts: Man solle solche Ratschläge „wie eine Zeugenaussage“ behandeln. Wer spricht? Aus welcher Perspektive? Mit welchem Interesse? Und was müsste wahr sein, damit dieser Rat für mich überhaupt stimmt? Aus Dershowitz' Brief über Karriere wird so ein Gespräch über Selbsterkenntnis, Rollenpassung und die Frage, welche Haltung in der Strafverteidigung trägt. Dann wird das Gespräch konkret. Nina beschreibt, was Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen mit beschuldigten Personen machen: Blackouts, leere Köpfe, falsche Worte, Redewendungen unter Stress, vorschnelle Antworten aus Druck. Genau dort setzt gute Verteidigung an. Duri formuliert es bewusst scharf: „Ein guter Strafverteidiger ist kein pubertärer Rebell. Sondern er ist ein rechtsstaatlicher Prüfmechanismus. Er zwingt den Staat, sauber zu arbeiten. Das ist keine Störung des Rechtsstaats. Das ist Rechtsstaat.“ Und deshalb ist die Strafakte für ihn auch nicht einfach Wahrheit, sondern „eine organisierte Perspektive“ der Staatsanwaltschaft. Und der "Staatsanwalt ist nicht automatisch der “Gute” und der Verteidiger nicht automatisch der Störenfried. Beide können rechtsstaatlich handeln. Beide können es auch nicht tun. Besonders spannend ist die Folge dort, wo sie scheinbar energische, in Wahrheit aber leere Verteidigung zerlegt. Scharfe Schreiben, aggressive Ergänzungsfragen oder böse Stimmen können nach Kampf aussehen und trotzdem strategisch wertlos sein. Oder, wie Duri formuliert: „Laut ist nicht unbedingt ein kluger Angriff. Freundlichkeit auch kein Nachgeben. Umfangreich ist nicht immer gründlich. Kurz ist nicht oberflächlich. Und nicht jeder Fehler der Gegenseite muss sofort gerügt werden." Einer der stärksten Sätze der Folge lautet: "Ein scharfes Schreiben kann schwach sein. Und ein höflicher Satz tödlich, wenn er exakt trifft.“ Am Ende verdichtet sich alles zu einem Gedanken, der weit über Dershowitz hinausgeht: Es gibt „nicht den Standard der Verteidigung, nicht den Standard des Falles, nicht den Standard der Menschen“. Gute Strafverteidigung ist massgeschneidert. Sie ist weder Pose noch Dauerangriff, sondern klar, flexibel und präzise. Sie begegnet der Staatsvertreterin respektvoll – und verschenkt zugleich „keinen Zentimeter rechtsstaatlichen Boden“. Wer sich für Strafrecht, Strafverteidigung, Einvernahmen, Gerichtsstrategie und die Frage interessiert, woran man echte Verteidigung von blossem Theater erkennt, sollte diese Folge hören. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Duri Bonin spricht mit Flurin Capaul über den Noma-Skandal um René Redzepi: toxische Küchenkultur, unbezahlte Praktika, Druck in der Spitzengastronomie und die Frage, wo harte Arbeit endet und Missbrauch beginnt. Das Noma in Kopenhagen galt als eines der wichtigsten Restaurants der Welt: drei Michelin-Sterne, fünfmal Platz 1 bei The World's 50 Best Restaurants, New Nordic Cuisine, radikale Regionalität, Fermentation, Nachhaltigkeit und eine Küche, die Fine Dining weltweit verändert hat. Noma war nicht einfach ein Restaurant. Noma war ein Ideal. Genau deshalb trifft der Skandal um René Redzepi so hart. Ehemalige Mitarbeitende erhoben schwere Vorwürfe: psychische und physische Übergriffe, Demütigungen, ein Klima der Angst, unbezahlte Praktika und extremen Leistungsdruck. Die Debatte eskalierte 2026 rund um das Noma-Pop-up in Los Angeles; Redzepi trat daraufhin aus dem Tagesgeschäft zurück. In dieser Folge von «Auf dem Weg als Anwält:in» spricht Duri Bonin, Strafverteidiger und Anwalt in Zürich, mit Flurin Capaul. Flurin ist Präsident von Pro Beiz, Foodie, Restaurantkenner und selbstironisch einer der verfressensten Lokalpolitiker Zürichs. Er hat selbst in Küchen gearbeitet, den Druck eines Services erlebt und war 2010 im Noma essen – genau in jenem Jahr, in dem Noma erstmals zum besten Restaurant der Welt gewählt wurde. Duri und Flurin sprechen darüber, was Noma revolutionär machte und was hinter der Präzision der Spitzengastronomie steht: lange Arbeitstage, Mise en place, Timing, Service-Druck, Fehlerintoleranz und eine Küche, in der ein falsches Blatt oder ein zurückgeschickter Teller die ganze Kette ins Wanken bringen kann. Zugleich ordnen sie den Fall juristisch ein: Was ist ein Vorwurf? Was ist bewiesen? Was bedeutet ein Rücktritt? Was ist ein Schuldeingeständnis – und was ist zunächst einmal öffentlicher Druck? Genauigkeit ist wichtig, weil der Noma-Skandal auch von Beweisbarkeit, Reputation, Macht und Verantwortung handelt. Eine professionelle Küche ist kein stiller Meditationsraum. Sie ist laut, schnell, eng, körperlich und direkt. Aber daraus folgt nicht, dass Demütigung, Entwertung oder Gewalt dazugehören müssen. Druck gehört zur Arbeit. Missbrauch nicht. Tempo gehört zur Arbeit. Entwertung nicht. Klare Ansagen gehören zur Arbeit. Erniedrigung nicht. Das Gespräch führt von Noma nach Zürich, von René Redzepi zu Marco Pierre White und Gordon Ramsay, vom Drei-Sterne-Restaurant zur Schweizer Beiz, von alten Härten in Küchen, Fussballkabinen, Schulen und Staatsanwaltschaften zur Frage, wie Führung in Hochleistungssystemen aussehen muss. Am Ende wird klar: Der Noma-Skandal ist nicht nur ein Gastro-Thema. Er ist ein Fallbeispiel für Macht in geschlossenen Systemen, für die Verklärung von Härte und für die Unterscheidung zwischen Exzellenz und Missbrauch. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Der schlimmste Fehler ist oft nicht, falsch zu entscheiden – sondern gar nicht zu merken, dass man entscheiden müsste. In dieser Folge sprechen Duri Bonin und Nina Langner über Alan Dershowitz' Brief Don't Have Deathbed Regrets (Keine Reue am Sterbebett) aus Letters to a Young Lawyer. Der Titel klingt nach Lebensratgeber, führt aber mitten ins Strafrecht: Wie trifft man gute Entscheidungen, wenn man nie alle Informationen hat? Und wie verhindert man, dass man im Strafverfahren – oder im eigenen Leben – einfach mitläuft? Dershowitz provoziert mit der These, dass man am Ende nicht nur bereuen kann, zu viel gearbeitet zu haben. Man kann auch bereuen, sein berufliches Potential nicht ausgeschöpft zu haben – aus Bequemlichkeit, Angst, Unklarheit oder falschen Prioritäten. Duri und Nina lesen den Text aber nicht als Aufforderung zu blindem Ehrgeiz. Es geht nicht darum, einfach mehr zu arbeiten. Es geht darum, bewusster zu entscheiden. Für Duri Bonin als Strafverteidiger liegt darin auch der Kern guter Verteidigung: Nicht die Polizei, nicht die Staatsanwaltschaft und nicht der Gang des Verfahrens dürfen bestimmen, was geschieht. Jeder Schritt muss autonom geprüft werden. Soll der Klient aussagen? Welche Tür bleibt offen, welche wird geschlossen? Was weiss man wirklich – und was wird nur durch den Druck des Verfahrens suggeriert? Ein weiteres Thema der Folge ist Entscheidungserschöpfung. Wer den ganzen Tag in Strafverfahren, Einvernahmen, Akten, Fristen und Mandantengesprächen entscheidet, hat am Abend oft wenig Kraft für das eigene Leben. Duri und Nina sprechen deshalb über Routinen, Tagesplanung und die Frage, wie man unnötige Entscheidungen reduziert, um für die wichtigen klar zu bleiben. Auch die vielbeschworene Work-Life-Balance wird hinterfragt. Nina sagt offen: Strafverteidigung hat oft keine Balance. Haftfälle, Fristen, Verhaftungen und Hauptverhandlungen kommen nicht dann, wenn sie in den Kalender passen. Vielleicht ist Balance darum das falsche Ideal. Wichtiger ist Kurskorrektur: rechtzeitig merken, wann man in zu viele Mandate, zu wenig Schlaf, zu viel innere Härte oder zu wenig eigenes Leben hineindriftet. Dershowitz' stärkster Gedanke bleibt: Prioritäten sollen nicht einfach passieren. Sie sollen entschieden werden. Auch wenn Herkunft, Familiengeschichte, beruflicher Ehrgeiz und äussere Erwartungen durch uns hindurchwirken. Diese Folge ist ein Gespräch über Strafverteidigung als Lebensform: über Ehrgeiz, Erschöpfung, Entscheidungsdruck, Work-Life-Balance, Selbsttäuschung und die Fähigkeit, rechtzeitig zu korrigieren. Für Anwältinnen und Anwälte, junge Juristinnen und Juristen – und für alle, die sich fragen, ob sie ihr Leben wirklich selber führen oder nur im Verfahren des Alltags mittrotten. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Was geht verloren, wenn Gespräche nur noch über Zoom, Teams oder schriftlich geführt werden? Wie viel Wahrnehmung, Spannung und Wahrheit steckt in einem Raum, den keine Kamera vollständig erfassen kann? In dieser Folge von «Mit 40i cha mers mit de Tiger» sprechen Frank Renold und Duri Bonin über Präsenz, Zuhören, Zusammenarbeit und darüber, warum zwischenmenschliche Begegnung oft der entscheidende Unterschied ist. Von dort aus entwickelt sich ein dichtes Gespräch über Arbeitsformen, Improvisation, Kommunikation und die Frage, wann digitale Werkzeuge helfen – und wann sie nur so tun, als könnten sie echte Begegnung ersetzen. Duri Bonin bringt dabei seine Erfahrung als Anwalt und Strafverteidiger ein. Gerade im Strafverfahren, bei Einvernahmen, Konfrontationen und Gerichtsverhandlungen, zeigt sich für ihn besonders klar, dass Präsenz nicht bloss eine Formalität ist. Wer im gleichen Raum sitzt, nimmt mehr wahr, spürt Zwischentöne, erkennt Unsicherheiten und kann anders reagieren. Genau darin liegt oft der Unterschied zwischen abstrakter Aktenlage und wirksamer Verteidigung. Frank Renold erweitert den Blick auf Organisationen, Teams und Zusammenarbeit. Er spricht über Methoden, Frameworks und den Irrtum, komplexe menschliche Probleme mit standardisierten Werkzeugen lösen zu wollen. Statt blosser Methodik plädiert er für Aufmerksamkeit, echtes Zuhören und bewusste Begegnung. Im zweiten Teil geht es um Neugier als Haltung. Duri erzählt von einem Reflexionsprogramm, das er gemeinsam mit Nina nutzt, und davon, wie sich der Arbeitsalltag verändert, wenn man sich bewusst vornimmt, dem Moment mit echtem Interesse zu begegnen. Plötzlich wird selbst eine lange Gerichtsverhandlung wieder lebendig, weil man nicht nur «funktioniert», sondern wirklich schaut, hört und wahrnimmt. Die Folge verbindet damit mehrere Themen: Strafverteidigung, Kommunikation, Selbstmanagement, Teamarbeit, Wahrnehmung und die Kunst, Menschen nicht vorschnell auf Rollen, Protokolle oder digitale Oberflächen zu reduzieren. Darum geht es in dieser Episode - Präsenz statt Videokonferenz: warum persönliche Treffen oft bessere Lösungen ermöglichen - Was in digitalen Gesprächen fehlt: Ausstrahlung, Zwischentöne, Körpersprache und situatives Gespür - Warum echte Teilnahme im Strafverfahren mehr ist als ein prozessuales Detail - Duri Bonin über Konfrontationsrecht, Einvernahmen und die Grenzen schriftlicher Befragungen - Weshalb Protokolle Komplexität reduzieren und dadurch neue Interpretationsrisiken schaffen - Frank Renold über Zusammenarbeit in Organisationen und den blinden Glauben an Methoden und Frameworks - Scrum, Retrospektiven und der Unterschied zwischen Ritual und echtem Zuhören - Neugier als berufliche Haltung: wie Gespräche, Verhandlungen und Begegnungen interessanter werden - Warum jede Begegnung ein kleines Experiment sein kann - Was Anwälte, Coaches, Führungspersonen und Teams von genauer Wahrnehmung lernen können Diese Folge ist für alle, die mit Menschen arbeiten: für Anwälte, Strafverteidiger, Coaches, Führungspersonen, Beraterinnen, Mediatoren und Teams. Wer sich für Strafverteidigung, Einvernahmen, Gerichtsverfahren und die praktische Arbeit eines erfahrenen Strafverteidigers interessiert, bekommt hier einen direkten Einblick in die Denkweise von Duri Bonin. Seine Überlegungen zeigen, dass Strafverteidigung nicht nur aus Aktenkenntnis besteht, sondern aus Präsenz, Wahrnehmung, Genauigkeit und der Fähigkeit, im richtigen Moment die richtige Frage zu stellen. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge diskutieren Duri Bonin und Nina Langner einen weiteren Brief aus Alan Dershowitz' Letters to a Young Lawyer: Don't Do What You're Best At – also: Mach nicht einfach das, worin du am besten bist. Der Gedanke irritiert zunächst. Ist das wirklich ein guter Rat? Oder nur eine provokative Umkehrung des üblichen Karriereklischees: Finde dein Talent und baue dein Leben darum herum? Können und Erfüllung sind nicht dasselbe. Man kann in etwas sehr gut sein und trotzdem merken, dass es einen auf Dauer nicht trägt. Nina unterscheidet dabei zwischen zwei Dingen: einem frühen Berufswunsch, dem man folgt, ohne zu wissen, wie der Alltag später wirklich aussieht, und einer Stärke, in die einen Umfeld, Noten, Anerkennung oder Erwartungen hineinschieben. Beides kann funktionieren. Beides kann aber auch in Enttäuschung führen. Ein wichtiger Begriff der Folge ist deshalb nicht Talent, sondern Lebendigkeit. Duri fragt Nina, wo sie sich in ihrer Arbeit wach fühlt. Nina nennt Einzelschicksale, unverständliche Entscheide und rechtliche Fragen, bei denen sie denkt: Das kann doch nicht sein. Von dort aus wird klar: Strafverteidigung passt nicht einfach deshalb, weil man juristisch gut ist. Sie passt, wenn man Reibung, Konflikt, Unvorhersehbarkeit und die ständige Auseinandersetzung mit Macht aushält. Die beiden sprechen auch über unterschiedliche juristische Rollen: Gericht, Staatsanwaltschaft, Wirtschaftskanzlei, Strafverteidigung. Dabei zeigt sich: Es ist nicht zufällig, wer wohin tendiert. Manche suchen Sicherheit, Routine und institutionelle Klarheit. Andere suchen Bewegung, Widerspruch und die offene Flanke. Strafverteidigung erscheint in diesem Gespräch nicht als besonders prestigeträchtiger Weg im finanziellen oder gesellschaftlichen Sinn, sondern als Rolle für Menschen, die den Rechtsstaat nicht nur verwalten, sondern im konkreten Verfahren verteidigen wollen. Ein zweiter grosser Block dreht sich um Prestige und Anerkennung. Duri kommt auf äussere Erfolgssymbole wie Rolls-Royce oder teurer Uhr zu sprechen und fragt, was solche Zeichen wirklich ausstrahlen: Erfolg – oder Bedürftigkeit nach Bewunderung? Von dort führt das Gespräch zu den eigenen beruflichen Entscheidungen. Nicht jedes grosse Mandat ist ein gutes Ja. Zwischen „man will mich“ und „ich nehme es an“ liegt der ganze Ernst der Selbsterkenntnis. Dann geht es um den vielleicht unbequemsten Teil des Briefes: Dershowitz sagt, Juristen sollten das Recht nicht zu sehr lieben. Nina ist zunächst irritiert und fragt, ob das als Strafverteidiger überhaupt der richtige Ausgangspunkt sei. Duri übersetzt den Gedanken in die Praxis: Recht ist von Menschen gemacht, ein Machtinstrument, ein Verfahren, ein Werkzeug – nicht etwas, vor dem man ehrfürchtig erstarren sollte. Duri denkt laut darüber nach, ob er in einer anderen Laufbahn auch Staatsanwalt hätte werden können – und warum ihm gewisse Formen der Strafverfolgung heute ein Sinnproblem bereiten würden. Am Schluss bleibt kein einfacher Karrieregrundsatz zurück. Entscheidend ist nicht die abstrakte Regel, sondern die ehrliche Prüfung: Was kann ich? Was macht mich wach? Was passt zu meinem Wesen? Was kann ich auf Dauer verantworten? Die Folge endet mit Duris Take-away für den Alltag der Strafverteidigung: Inmitten von Akten, Verfahren, Fristen, Klienten, Gerichten und Druck darf man den Blick nicht verlieren, warum man diese Arbeit macht. Wer sich immer wieder darauf zurückbesinnt, bleibt lebendig. Und vielleicht ist genau das der eigentliche Punkt des Briefes: Nicht einfach der grössten Stärke folgen, sondern eine Arbeit finden und gestalten, in der Können, Freude, Wahrhaftigkeit und innere Passung zusammenkommen. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Ein Gerichtsverfahren ist öffentlich. Aber wer darf darüber nicht nur als Zuschauer, sondern als Medienschaffender berichten? Genau darum geht es in dieser Folge. Duri Bonin und Gregor Münch erzählen, warum sie für das Berufungsverfahren in der Causa Vincenz / Raiffeisen vor dem Obergericht Zürich eine Einzelfall-Akkreditierung als Medienschaffende beantragt haben. Ausgangspunkt ist ihre konkrete Erfahrung aus dem ersten Vincenz-Prozess vor Bezirksgericht Zürich: Damals ersuchten Duri und Gregor nur formlos um Zulassung für die Berichterstattung. Sie wurden nicht als Medien zugelassen, auf die Zuschauertribüne verwiesen und durften dort nicht einmal mit dem Laptop arbeiten. Deshalb gelangen sie nun frühzeitig mit einem begründeten Gesuch und unter Berufung auf die Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) an das Obergericht. Juristisch ist die Kernfrage: Muss „Medienschaffender“ an ein klassisches Verlagshaus oder einen Sender gebunden sein – oder reicht eine ernsthafte, regelmässige und nachweisbare journalistisch-publizistische Tätigkeit in eigener redaktioneller Verantwortung? Genau hier setzen Duri und Gregor an. Sie argumentieren funktional und medienneutral: Entscheidend sei nicht die Rechtsform des Mediums, sondern die tatsächliche publizistische Arbeit. Der Podcast „Auf dem Weg als Anwält:in“ ist ein fortlaufend betriebenes, öffentlich zugängliches Format mit regelmässiger Berichterstattung zu Strafrecht, Strafprozessrecht und gerichtlicher Praxis. Allein zur Causa Vincenz / Raiffeisen / Beat Stocker / Inside Paradeplatz wurden seit dem 19. Januar 2022 insgesamt 126 Folgen veröffentlicht. Dazu kommen Reichweitenzahlen, die weit über einen rein internen Fachkreis hinausgehen. Damit wird aus einem formellen Gesuch eine grundsätzliche Frage: Wie offen ist die Justiz für neue Formen seriöser Berichterstattung? Und wer entscheidet eigentlich, was heute als Medium gilt? Diese Folge ist für alle, die sich für Gerichtsöffentlichkeit, Medienfreiheit und moderne Gerichtsberichterstattung interessieren und für alle, die wissen wollen, ob ein unabhängiger Podcast im Jahr 2026 vor Gericht dieselbe Chance haben muss wie ein klassisches Medienhaus. Links zu diesem Podcast: - Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) - [Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)](https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-211_15-2021_07_12-2021_11_01-115.html) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge sprechen Duri Bonin, Gregor Münch und Daniel Brugger über ein neues Schweizer KI-Startup für Anwältinnen und Anwälte: Sereos. Ausgangspunkt ist ein ganz praktisches Problem: Viele KI-Tools sind beeindruckend, aber sie passen nicht wirklich zur Arbeitsweise von Anwältinnen, Gerichten, Behörden oder Rechtsdiensten. Sie verstehen die Abläufe zu wenig, sind beim Datenschutz heikel oder helfen zwar schnell, aber nicht präzise genug. Gregor erzählt, warum er zusammen mit Colin Carter, Daniel Brugger, Ioannis Martinis, Martin Affolter und Simon Brun dieses Projekt gestartet hat. Der Anspruch ist hoch: eine Schweizer Legal-AI-Lösung, die juristische Arbeit schneller, strukturierter und besser macht, ohne die eigene Denkleistung zu ersetzen. Nicht einfach ein weiterer Chatbot, sondern ein Werkzeug, das die tägliche Arbeit von Anwältinnen tatsächlich abbildet: Post verarbeiten, in Programmen diktieren statt tippen, Verfahrensakten erschliessen, Vorlagen intelligent weiterverwenden, Fristerstreckungsgesuche und andere Standardschreiben vorbereiten, komplexere Rechtsschriften auf Basis kanzleiinternen Know-hows unterstützen. Gregor betont, dass gute KI-Arbeit im Recht nie einfach heissen kann: PDF hochladen, zusammenfassen lassen, blind weiterverwenden. Gerade im juristischen Bereich genügt „gut genug“ eben nicht. KI arbeitet mit Wahrscheinlichkeiten. Juristische Arbeit verlangt dagegen überprüfbare Präzision, Subsumtion (Anwendung des Gesetzes auf den konkreten Fall) und Verantwortung. KI kann die eigene Denkarbeit begleiten, aber nicht ersetzen. Daniel Brugger schaltet sich in die Diskussion ein und erklärt, wie er mit einem sogenannten „LLM Council“ arbeitet. Das ist ein System, bei dem ein KI-Modell gezwungen wird, dieselbe Frage aus mehreren Denkstilen zu beleuchten: kritisch, grundlegend, umsetzungsorientiert, expansiv und aus der Sicht eines Aussenstehenden. Die Idee dahinter ist juristisch hochinteressant: nicht eine Antwort übernehmen, sondern Perspektiven gegeneinander prüfen, Unterschiede sichtbar machen und erst dann ein Urteil bilden. Damit soll unter anderem der Sycophancy Bias reduziert werden, also die Tendenz von KI-Modellen, dem Nutzer zu sehr zuzustimmen. Duri möchte von Daniel ebenfalls wissen, warum er derzeit lieber mit Claude als mit ChatGPT arbeitet: wegen Skills (vorgefertigte Arbeitsmodule), wegen MCP-Konnektoren (Schnittstellen zu externen Datenquellen) und wegen der Möglichkeit, aktuelle juristische Datenquellen wie Open Case Law oder Fedlex direkt einzubinden. Für Juristen ist das zentral. Denn viele Halluzinationen (frei erfundene oder unzuverlässige Inhalte der KI) entstehen gerade dort, wo Modelle nicht mit aktuellen oder sauberen Rechtsquellen arbeiten. Gregor nennt ausdrücklich auch einen normativen Grund für die Wahl der Tools: Wer mit KI arbeitet, entscheidet nicht nur über Effizienz, sondern auch darüber, welchem Ökosystem er Vertrauen schenkt. Damit wird die Folge auch zu einem Gespräch über Verantwortung, Macht und den politischen Rahmen von Legal Tech. Diese Folge ist deshalb weit mehr als eine Startup-Ankündigung. Sie ist ein Werkstattgespräch darüber, wie juristische Arbeit mit KI in Zukunft aussehen könnte: schneller, strukturierter, berufsgeheimniskonform – aber eben nur dann wirklich gut, wenn der Mensch die Kontrolle behält. Links zu diesem Podcast: - [SERE0S](https://sereos.ch) - [Fünf KI-Berater: Mein LLM Council Skill für Claude](https://www.iusbubble.com/c/kunstliche-intelligenz/funf-ki-berater-mein-llm-council-skill-fur-claude) - Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge geht es um einen Beschluss des Obergerichts Zürich vom 7. April 2026 im Verfahren zwischen Beat Stocker und dem beschuldigten Journalisten Lukas Hässig von «Inside Paradeplatz». Ausgangspunkt ist die Einstellungsverfügung (Entscheid der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne Anklage zu beenden) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025. Beat Stocker erhob gegen diese Einstellung Beschwerde. Das Obergericht gibt ihm recht, hebt die Einstellungsverfügung auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der verbindlichen Anweisung, gegen Lukas Hässig Anklage zu erheben. Der Kern des Entscheids liegt im rechtlichen Massstab. Das Obergericht sagt: Die Staatsanwaltschaft hat die Hürden für eine Anklage zu hoch angesetzt. Sie wollte praktisch nachweisen, wie genau vertrauliche Bankinformationen aus dem Innern der Bank bis zu Lukas Hässig gelangt sind. Genau das verlangt das Gesetz nach Auffassung des Obergerichts aber nicht. Für eine Anklage genügt, dass aufgrund der Beweislage und der Indizien (äussere Anzeichen, aus denen man auf den Sachverhalt schliessen kann) eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gerade in rechtlich schwierigen Fällen darf nicht vorschnell eingestellt werden. Entscheidend ist für das Obergericht weiter, dass der Artikel von Lukas Hässig vom 27. Juli 2016 bankgeheimnisgeschützte Informationen enthielt, darunter konkrete Zahlungsflüsse zwischen Beat Stocker und Pierin Vincenz. Gleichzeitig sieht das Obergericht eine weitgehende Übereinstimmung zwischen diesem Artikel und internen Compliance-Memoranden (streng vertraulichen bankinternen Prüf- und Risikoberichten) von Julius Bär. Für das Obergericht ist das ein starkes Indiz dafür, dass diese Memoranden oder jedenfalls ihr Inhalt als Grundlage der Berichterstattung dienten. Die Staatsanwaltschaft hatte eingewendet, die Informationen könnten auch aus anderen Quellen gekommen sein. Für das Obergericht sind solche Alternativerklärungen zu theoretisch und nicht genügend plausibel. Der Artikel bilde das Netzwerk rund um mehrere Transaktionen und Gesellschaften so präzise ab, dass ein bloss zufälliges Zusammenfügen aus frei zugänglichen oder verstreuten Informationen das Ergebnis nicht überzeugend erkläre. Anders gesagt: Für das Obergericht reicht die Indizienlage klar über einen blossen Anfangsverdacht hinaus. Wichtig ist auch, dass das Obergericht den Bericht der externen Anwaltskanzlei nicht einfach als wertlose Parteibehauptung behandelt. Zwar ist dieser Bericht kein neutrales Gerichtsgutachten. Er behält aber nach Auffassung des Gerichts ein Mindestmass an Beweiswert, zumal er auf einer professionellen Vergleichsanalyse beruht und sich mit dem später eingereichten Memorandum vom 8. April 2016 zusätzlich abgleichen lässt. Ein weiterer Punkt: Lukas Hässig berief sich auf Medienfreiheit und mögliche Rechtfertigungsgründe. Das Obergericht sagt dazu nicht, dass solche Argumente ausgeschlossen sind. Aber sie tragen die Einstellung in diesem Verfahren nicht, weil die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ausschliesslich mit ungenügendem Tatverdacht begründet hatte. Ob Medienfreiheit oder ein Rechtfertigungsgrund am Ende durchgreifen, muss deshalb das Sachgericht im Hauptverfahren entscheiden. Die Quintessenz dieser Folge: Das Obergericht sagt klar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht hätte einstellen dürfen. Nach Auffassung der Obergerichts sprechen die vorhandenen Belege und Indizien genügend stark dafür, dass der Fall vor Gericht gehört. Deshalb wurde die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurückgewiesen. Für Beat Stocker ist das ein prozessualer Erfolg von erheblichem Gewicht. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Ab wann darf der Staat deine Wohnung durchsuchen, dein Handy auswerten oder dich in Haft setzen? Genau diese Frage steht hinter Art. 197 StPO. Und genau dort entscheidet sich, ob Strafverfolgung rechtsstaatlich bleibt oder ins Rutschen gerät. Duri Bonin und Gregor Münch gehen die Vorschrift Satz für Satz durch. Ausgangspunkt ist das kleine Wort «nur». Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern eine klare Begrenzung staatlicher Macht. Die Behörden dürfen also nicht kreativ werden, nur weil eine technische Möglichkeit verlockend ist. Duri und Gregor nennen solche Fälle: automatisierte Gesichtserkennung, automatisierter Datenabgleich oder andere verdeckte Hilfsmittel, für die es keine genügende gesetzliche Grundlage gibt. Wenn das Gesetz eine Massnahme nicht vorsieht, darf sie nicht angewendet werden. Danach kommen sie zum hinreichenden Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente). Es braucht keine Beweise im Sinn eines fertigen Urteils, aber es braucht mehr als ein Gerücht, mehr als eine Hypothese und mehr als ein diffuses Bauchgefühl. Gregi betont, dass ein freiheitlicher Rechtsstaat gerade nicht auf blosse Fishing Expeditions setzt – also nicht einfach Wohnungen durchsucht, um einmal zu schauen, was man vielleicht findet. Gleichzeitig zeigen Duri und Gregor, warum dieser Begriff so umkämpft ist: «hinreichend» ist kein mathematischer Wert. Je schwerer der Eingriff, desto dichter muss der Verdacht sein. Bei Haft gelten andere Anforderungen als bei einer milderen Massnahme. Ein dritter Schwerpunkt der Folge ist die Frage nach milderen Mitteln. Der Staat darf nicht zur härtesten Massnahme greifen, wenn das Ziel auch schonender erreichbar wäre. Gregor nennt das den klassischen Kern der Verhältnismässigkeit. Duri betont, dass es dabei nicht nur um das Ob geht, sondern immer auch um das Wie. Gerade darin zeigt sich, ob Strafverfolgung Mass hält – oder die Beteiligten überrollt. Nur weil ein Strafverfahren läuft, ist nicht automatisch jede Zwangsmassnahme zulässig. Duri erzählt von Hausdurchsuchungen wegen Bagatellen: angefangene Parfümflasche, alte iPods. Gregor ergänzt, dass sogar im Übertretungsstrafrecht Hausdurchsuchungen vorkommen. Gerade deshalb insistieren beide darauf, dass man immer fragen muss: Steht der Eingriff überhaupt im Verhältnis zum Strafverfolgungszweck? Oder wird hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Zum Schluss kommt die vielleicht sensibelste Schranke von Art. 197 StPO: Wenn Zwangsmassnahmen in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen. Das ist für Anwältinnen und Anwälte, Familienangehörige, Dritte und andere Betroffene zentral. Auch dort sind Hausdurchsuchungen möglich – aber eben nur mit engem Zweck, sauberem Tatverdacht und besonders strenger Abwägung. Für Duri ist genau das der Punkt: Ein rechtsstaatlicher Staat misst sich nicht daran, wie effizient er zugreift, sondern daran, wie konsequent er sich selbst begrenzt. Diese Folge ist für alle, die verstehen wollen, warum Strafprozessrecht nicht erst bei der Schuldfrage spannend wird, sondern schon dort, wo der Staat in Grundrechte eingreift. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge diskutieren Duri Bonin und Nina Langner das dritte Kapitel aus Alan Dershowitz' Buch Letters to a Young Lawyer: Have a Good Enemies' List. Schon der Titel provoziert. Soll eine gute Anwältin oder ein guter Strafverteidiger wirklich eine Feindesliste haben? Oder geht es in Wahrheit um etwas anderes: um Rückgrat, innere Unabhängigkeit und die Fähigkeit, Dissens auszuhalten, ohne sich zu verkaufen? Das Gespräch startet mit einer Szene aus dem Berufsalltag: Duri erzählt von einem Staatsanwalt, der ihm zu Beginn seiner Karriere ein bereits vorbereitetes Einvernahmeprotokoll mit Fragen und ausformulierten Antworten hinlegte und erwartete, dass er es mit dem Klienten „bespreche“ und gleich lizenzieren lasse. Als er das nicht abnickte, landete Duri offenbar auf dessen „schwarzer Liste“. Diese Erinnerung führt direkt in den Kern des Kapitels: Wer im Strafverfahren nicht bloss freundlich mitläuft, macht sich nicht immer beliebt. Von dort aus wird die Diskussion grundsätzlich. Duri liest den Text als Aufforderung, nicht von allen gemocht werden zu wollen. Wer in einem kontradiktorischen Verfahren (also in einem Verfahren, das vom Widerspruch zwischen Anklage und Verteidigung lebt) nie aneckt, ist womöglich zu angepasst. Dershowitz geht aber noch einen Schritt weiter: Man soll sich die Feinde gut aussuchen. Nicht, weil Feindschaft an sich wertvoll wäre, sondern weil sie etwas über die eigene Position verrät. Genau dort setzt Nina an. Gut gewählte Feinde helfen einem, sich zu verorten. Gefährlich wird es aber dort, wo man beginnt, sich über Gegner zu definieren. Dann kippt Haltung in Trotz und Standhaftigkeit in Selbstinszenierung. Was heisst es im Strafrecht konkret, „dem Schlechten entgegenzutreten“? Nicht moralisch im Sinn von „gute“ gegen „schlechte“ Menschen, sondern rechtsstaatlich: gegen schlampige Verfahrensführung, gegen das Wegwischen von Rechten, gegen die alltägliche Versuchung, Regelverstösse der Staatsseite als blosse Ordnungsvorschriften zu verharmlosen. Duri sieht es wie folgt: Wenn man in der Aufklärung eines Delikts selber Unrecht produziert, potenziert man das Schlechte. Nina betont, dass man in der Sache hart und kompromisslos sein kann, ohne das Zwischenmenschliche zu vergiften. Duri warnt gleichzeitig davor, Zugehörigkeit, Anerkennung und Netzwerke wichtiger zu nehmen als die Interessen des Klienten. Genau dort liegt für beide die eigentliche Probe: nicht Feinde zu pflegen, sondern es auszuhalten, wichtige Leute zu enttäuschen, wenn die Sache es verlangt. Diese Folge ist mehr als eine Besprechung von Alan Dershowitz. Sie ist ein Gespräch über Strafverteidigung als Charakterfrage: über Konfliktfähigkeit, Kollegialitätsnarzissmus, Rechtsstaat, Standhaftigkeit und die Gefahr, die eigene Identität aus dem Dagegensein zu bauen. Wer als Anwältin oder Anwalt wissen will, wie man Haltung zeigt, ohne dogmatisch zu werden, findet hier Überlegungen dazu. Links zu diesem Podcast: - [Letters to a Young Lawyer](https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1002474965?ProvID=10917736&gclsrc=aw.ds&gad_source=1&gad_campaignid=16626105493&gbraid=0AAAAADpVXc5v5hATGvTm-2URvCDp_pLd0&gclid=EAIaIQobChMI1oL4-dvjkgMVe62DBx2VrTJJEAAYASAAEgKdTPD_BwE) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/produkt/in-schwierigem-gelaende/) - Strafrechtskanzlei von [Duri Bonin und Nina Langner](https://www.duribonin.ch) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Mit Art. 196 StPO beginnt in der Reihe von Gregor Münch und Duri Bonin der eigentliche Einstieg in die Zwangsmassnahmen – also in den Teil der Strafprozessordnung, in dem der Staat nicht mehr nur fragt und protokolliert, sondern in Grundrechte eingreift. Art. 196 definiert, was eine Zwangsmassnahme überhaupt ist: Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten. Warum ist dieser scheinbar knappe Artikel so wichtig? Weil er die erste Schlüsselfrage vorgibt: Haben wir es überhaupt mit einer Zwangsmassnahme zu tun? Davon hängt fast alles ab: Wer sie anordnen darf. Welche Voraussetzungen gelten. Wie stark Grundrechte geschützt sind und welches Rechtsmittel offensteht. Gregi und Duri zeigen, dass genau hier die juristische Arbeit beginnt: Nicht jede Ermittlungshandlung ist schon eine Zwangsmassnahme. Entscheidend ist der Eingriff in Grundrechte. Die Folge erklärt Art. 196 deshalb nicht abstrakt, sondern als Türöffner zum ganzen fünften Titel der StPO: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung, DNA-Profil, Vorführung, Haft. Wer Art. 196 StPO versteht, versteht den roten Faden hinter all diesen Instrumenten. Duri und Gregor machen sichtbar, dass Zwangsmassnahmen nie bloss Technik sind. Sie sind immer ein Machtmittel des Staates – und deshalb nur unter klaren Schranken zulässig. Diese Schranken stehen gleich im nächsten Artikel, Art. 197 StPO: gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente), keine mildere Massnahme und Verhältnismässigkeit. Gerade für Laien wird damit verständlich, warum Strafprozessrecht oft nicht bei der Schuldfrage beginnt, sondern schon viel früher: bei der Frage, ob der Staat überhaupt so stark eingreifen darf. Und genau deshalb ist Art. 196 kein technischer Vorspann, sondern die Grundsatznorm für alles, was danach kommt. Darum geht es in dieser Episode - Was eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO überhaupt ist - Warum der Grundrechtseingriff die entscheidende Abgrenzung bildet - Die drei Zwecke von Zwangsmassnahmen: Beweise sichern, Anwesenheit sichern, Vollstreckung sichern - Warum die Einordnung praktisch alles verändert: Zuständigkeit, Voraussetzungen, Rechtsmittel - Weshalb Art. 196 der Einstieg in den „harten“ Teil des Strafprozessrechts ist - Der Ausblick auf Art. 197 StPO: Tatverdacht, mildere Mittel und Verhältnismässigkeit Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen, Richter:innen und Studierende – und für alle, die verstehen wollen, warum Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Haft nicht einfach „Ermittlungen“ sind, sondern juristisch präzise begrenzte Eingriffe in Grundrechte. Links zu diesem Podcast: - [Art. 196 StPO - Begriff Zwangsmassnahmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_196) - Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) - Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

Kann man eine gute Anwältin oder ein guter Strafverteidiger sein, ohne innerlich für den Beruf zu brennen? Oder wird man gerade dann gut, wenn man nicht kalt, sondern wach, engagiert und wirklich beteiligt arbeitet? In dieser Folge diskutieren die Strafverteidiger:in Duri Bonin und Nina Langner den zweiten Brief aus Alan Dershowitz' Buch Letters to a Young Lawyer: Live the Passion of Your Times. Im Zentrum steht die Frage: Ist Leidenschaft im Anwaltsberuf eine Stärke – oder schon ein Risiko? Duri hält dafür, dass Leidenschaft und Professionalität kein Widerspruch sind. Für ihn ist Leidenschaft der innere Motor, Professionalität die Form. Nina fragt, ob das nicht mit dem klassischen Bild des professionell-distanzierten Juristen kollidiert. Daraus entsteht ein spannendes Gespräch: Wie nah muss man an einem Fall sein, um ihn gut zu vertreten? Und wie viel Distanz braucht es, um klar zu bleiben? Duri warnt vor einer falschen Professionalität, die am Ende in Gleichgültigkeit kippt. Wenn aus Menschen nur noch Akten werden, aus Konflikten nur noch Deliktsrubriken und aus Aufmerksamkeit bloss Routine, beginnt etwas im Beruf zu sterben. Nina setzt einen anderen Akzent: Sie betont, wie wichtig Rekonstruktion, Klarheit und gesunde Grenzen sind. Fälle dürfen nicht das ganze Leben verschlingen. Ein weiteres Thema ist die Berufswahl selbst. Was bedeutet es für junge Anwältinnen und Anwälte, der eigenen Neugier zu folgen? Wählt man Fächer, Praktika und Mandate nach echtem Interesse – oder bloss nach Prestige, Karrierechancen und äusseren Erwartungen? Interessant ist auch der Blick auf den einzelnen Fall. Duri sagt sinngemäss: Fälle sind nicht einfach interessant – sie werden es durch die Art, wie man auf sie schaut. Genau dort setzt Nina kritisch an. Muss wirklich in jedem kleinen Fall gleich die grosse Frage stecken? Aus dieser Reibung entsteht die Erkenntnis: Gute Juristinnen und Juristen sehen mehr als nur die Aktennotiz. Sie prüfen Plausibilitäten, hinterfragen schnelle Etiketten und bleiben neugierig, auch wenn der Fall auf den ersten Blick gewöhnlich wirkt. Diese Podcastfolge ist mehr als eine Diskussion über Alan Dershowitz oder Letters to a Young Lawyer. Sie ist ein Gespräch über den Kern juristischer Arbeit: über Strafverteidigung, über Professionalität, über Nähe und Distanz, über Berufung und Erschöpfung – und über die Frage, wie man in einem anspruchsvollen Beruf lebendig bleibt. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge sprechen die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch über das Urteil 7B_209/2026 des Bundesgerichts vom 13. März 2026. Ausgangspunkt ist ein Berufungsverfahren nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Sexualdelikten. Das Obergericht Chur setzte die Berufungsverhandlung auf zwei Tage im März 2026 an, ohne diese Termine vorgängig mit der notwendigen Wahlverteidigerin abzusprechen, also mit der vom Beschuldigten gewählten Anwältin in einem Fall, in dem eine Verteidigung gesetzlich zwingend ist. Genau an diesen Tagen war sie jedoch in einem anderen Strafverfahren bereits von der Bundesanwaltschaft vorgeladen. Das Obergericht wies das Verschiebungsgesuch trotzdem ab. Der Fall wirft damit eine Kernfrage des fairen Strafverfahrens auf: Reicht es, wenn an einer Berufungsverhandlung einfach «irgendeine» Verteidigung anwesend ist, oder schützt das Recht auf Verteidigung mehr, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, sich durch die eigene Vertrauensverteidigung vertreten zu lassen? Das Bundesgericht beantwortet diese Frage klar zugunsten der Verteidigungsrechte. Es hält fest, dass es nicht nur um die formelle Anwesenheit einer anwaltlichen Vertretung geht, sondern um den konkreten Anspruch des Beschuldigten, sich durch die von ihm gewählte und mit dem Fall seit langem befasste Anwältin verteidigen zu lassen. Zunächst klärt das Bundesgericht eine prozessrechtlich heikle Vorfrage: Darf ein solcher Entscheid überhaupt sofort angefochten werden? Die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, also ein verfahrensleitender Entscheid vor dem Abschluss des Strafverfahrens. Solche Entscheide sind nur ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Voraussetzung ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil, also ein Rechtsverlust, der sich später nicht mehr vollständig beheben lässt. Das bejaht das Bundesgericht hier: Muss der Beschuldigte die Berufungsverhandlung ohne seine bisherige Vertrauensverteidigerin führen, obwohl diese nachweislich verhindert ist, kann dieser Nachteil später kaum mehr geheilt werden. In der Sache selbst präzisiert das Bundesgericht den Massstab für die Terminansetzung. Die Verfahrensleitung muss die Abkömmlichkeit der Verteidigung angemessen berücksichtigen. Das heisst nicht, dass sich das Gericht vollständig nach den Kalendern der Beteiligten richten muss. Wird ein Termin aber ohne vorgängige Absprache angesetzt und sofort danach eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht das grundsätzlich für einen wichtigen Grund zur Verschiebung. Das Bundesgericht erinnert zudem daran, dass eine Verhinderung nicht nur bei objektiver, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit vorliegen kann. Ebenso deutlich verwirft es die Vorstellung, man könne das Problem einfach durch Stellvertretung lösen. Eine Substitution mag in manchen Konstellationen möglich sein, hier aber nicht: Vertrauensverhältnis, Verteidigungsstrategie, erheblicher Aktenumfang und mediale Aufmerksamkeit sprachen dagegen. Auch das Beschleunigungsgebot rechtfertigt keinen anderen Entscheid. Verfahrensökonomie ist wichtig, darf aber Verteidigungsrechte nicht aushöhlen. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es die Stellung der notwendigen Wahlverteidigung stärkt und klarstellt: Ein Strafverfahren darf nicht bloss schnell sein, sondern muss vor allem fair bleiben. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser vorläufig letzten Folge zum Nebenstrang der Causa Vincenz geht es noch einmal um das Strafverfahren wegen möglicher Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) gegen Lukas Hässig, den Herausgeber von Inside Paradeplatz. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Verfahren gemäss Medienberichten am 8. Dezember 2025 eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung ist ebenfalls gemäss Medienberichten Beschwerde erhoben worden. Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, analysiert, was das juristisch bedeutet. Zuerst geht er der Frage nach, wann die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung einstellen darf? Die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO ist nur in klaren Fällen zulässig, also dann, wenn die Straflosigkeit rechtlich und tatsächlich eindeutig ist. Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht an die Stelle des Gerichts setzen; sie ist nicht dazu da, in Zweifelsfällen selber zu entscheiden, was Recht und was Unrecht ist. Wenn Zweifel bestehen, muss grundsätzlich das Gericht entscheiden. Es greift der zentrale Grundsatz: in dubio pro duriore. Duri geht der weiteren Frage nach, wer gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde einreichen darf? Beschwerdeberechtigt ist nicht einfach „irgendwer“, sondern insbesondere die Person, die durch die mutmassliche Straftat in ihren Rechten betroffen ist und sich im Verfahren konstituiert hat (Privatkläger). Dies führt zur dritten Frage: Was prüft das Obergericht bei einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung? Die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts prüft nicht, ob Lukas Hässig sicher schuldig ist. Die Beschwerdeinstanz prüft "nur", ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen durfte. Die Frage lautet also nicht: „Reicht das für eine Verurteilung?“ Die Frage lautet: „Ist die Sache schon so klar, dass eine Einstellung zulässig ist?“ Das ist ein tieferer Prüfungsstandard. Die Schwelle ist niedriger als bei einer Verurteilung. Als vierte Frage überlegt Duri, was wohl in der Beschwerde konkret geltend gemacht wird. Die Beschwerde soll sich auf eine sogenannte Quellenanalyse stützen. Diese vergleicht die vier Artikel von Inside Paradeplatz mit einem vertraulichen Compliance Memorandum der Bank Julius Bär und kommt dabei zum Schluss, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass Lukas Hässig dieses Memorandum in irgendeiner Form vorlag. Sie führt zur Frage, was eine Quellenanalyse juristisch beweisen kann – und was nicht. Links zu diesem Podcast: - Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) - Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge erzählt Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, was nach den Obergerichtsentscheiden, im juristisch heiklen Nebenast der Causa Vincenz/Stocker passiert ist: Hausdurchsuchung bei Lukas Hässig und Inside Paradeplatz, Siegelung (Versiegelung) der Datenträger – und dann der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) Zürich. Was ist passiert? - Nach dem "Befehl" des Obergerichts aus den Verfahren um die Sistierungen und die Rechtsverzögerung ordnet die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung (Zwangsmassnahme: Durchsuchen und Sicherstellen) an. - Am 3. Juni 2025 wird das Büro von Inside Paradeplatz durchsucht. Hässig verlangt die Siegelung. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft darf die Geräte und Unterlagen nicht einfach auswerten. - Die Staatsanwaltschaft stellt beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch (Antrag, die Siegelung aufzuheben). Sie will die Datenträger und Unterlagen auswerten. Und dann kommt der ZMG-Entscheid (2. Juli 2025): Das ZMG weist das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich ab. Das ist aussergewöhnlich. In Entsiegelungsverfahren reicht schon ein relativ tiefer Tatverdacht, weil man gerade erst durch die Auswertung Klarheit gewinnen will. Das ZMG sagt dazu sinngemäss: Es gibt nicht einmal ansatzweise einen hinreichenden Tatverdacht, der diesen Eingriff rechtfertigen würde. Besonders kritisch beurteilt das Gericht die Verdachtsbasis: den bankinternen Untersuchungsbericht von Julius Bär. Aus Sicht des ZMG ist das als Grundlage zu schwach: stark geschwärzt, ohne Beilagen, und wegen der Entstehung im Auftrag der Bank nicht unabhängig. Und das ZMG geht noch weiter: Selbst wenn man den Tatverdacht anders sehen würde, sei es „offenkundig falsch“, Strafverfolgungsinteressen automatisch höher zu gewichten als eine gewissenhafte journalistische Arbeit – wenn durch die Publikation mutmasslich schwere Missstände in der Finanzwelt sichtbar werden. Damit betont das ZMG Medienfreiheit (Art. 17 BV / Art. 10 EMRK) und Verhältnismässigkeit (Eingriffe nur, wenn nötig und zumutbar). Warum wirkt das wie ein Widerspruch zum Obergericht? Duri legt den Finger auf die Spannung: Das Obergericht Zürich hat – angetrieben durch die Beschwerde des Privatklägers Stocker – die Pflicht zur Strafverfolgung betont und das Verfahren vorangetrieben, ohne sich vertieft auf die Medienfreiheit einzulassen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) setzt dem im Entsiegelungsentscheid eine andere Logik entgegen: Es betont die rechtsstaatlichen Schranken, verneint den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage für den Eingriff und macht zusätzlich klar, dass eine Entsiegelung in diesem Kontext auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Medienfreiheit kaum zu rechtfertigen wäre. Damit steht der Fall exemplarisch für eine Kollision zweier Rechtsgüter: Strafanspruch und Legalitätsprinzip auf der einen Seite, Grundrechtsschutz (Medienfreiheit/Quellenschutz) und Verhältnismässigkeit auf der anderen. Beide Gerichte handeln innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags – das Obergericht als Beschwerdeinstanz, die Verfahren überhaupt in Gang hält, das ZMG als Kontrollinstanz für Zwangsmassnahmen im Ermittlungsverfahren. Trotzdem bleibt es speziell, dass sie sich bei zentralen Punkten – vor allem beim Tatverdacht als Schwelle für den Eingriff – so deutlich auseinander bewegen. Für die Zukunft wirft das Fragen auf: Wie hoch ist das Risiko für investigativ tätige Medienschaffende unter Art. 47 BankG? Und braucht es irgendwann eine Klärung durch höhere Gerichte oder den Gesetzgeber, damit diese Bruchlinien nicht jedes Mal neu aufbrechen? Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören

In dieser Folge berichtet der Strafverteidiger Duri Bonin über die nächste Eskalationsstufe im Bankgeheimnis-Verfahren gegen Lukas Hässig: Beat Stocker erhebt eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (die Behörde handelt zu langsam) – und bekommt vom Obergericht erneut Recht. Nach dem obergerichtlichen „Marschbefehl“ aus dem Frühjahr 2024 hätte die Staatsanwaltschaft zügig weiterermitteln müssen. Stocker interveniert mehrfach: Er bestätigt seine Stellung als Privatkläger (betroffene Person mit Parteirechten), verlangt Akteneinsicht (Einsicht in die neuen Akten) und fragt nach dem Verfahrensstand. Über Monate bleibt vieles unbeantwortet oder vage. Erst am 15. Oktober 2024 eröffnet die Staatsanwaltschaft formell die Untersuchung gegen Hässig als beschuldigte Person wegen Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG (Weiteroffenbaren von Bankgeheimnissen durch Dritte). Danach folgt erneut Stillstand: Ein Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei (inkl. Hausdurchsuchungsvorbereitung und Datenträgerauswertung) wird erst Anfang 2025 erteilt. Akteneinsicht wird mit Verweis auf den pendenten Auftrag verweigert. Stocker macht geltend, dass angesichts des Verjährungsrisikos (Tatzeit 2016) nicht jahrelang „gewartet“ werden dürfe – und erhebt im März 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Das Obergericht hält fest, was im Strafprozess zentral ist: Unzulässige Verzögerung liegt vor, wenn ohne stichhaltige Gründe über längere Zeit keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Überlastung oder Organisation erklären vieles, rechtfertigen aber eine Rechtsverzögerung nicht. Ergebnis: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Rechtsverzögerung wird ausdrücklich festgestellt, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich weiter zu ermitteln und das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Darum geht es in dieser Episode - Was eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist (zu langsame Verfahrensführung) - Welche Schritte Beat Stocker vor der Beschwerde unternimmt (Nachfragen, Akteneinsicht, Interventionen) - Warum das Obergericht die Verzögerungen als unzulässig qualifiziert - Welche Pflichten die Staatsanwaltschaft trotz Arbeitslast hat (Beschleunigungsgebot) - Das praktische Gewicht von Ermittlungsaufträgen, Hausdurchsuchung und Entsiegelung In der nächsten Folge schauen wir an, ob es tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist – und was danach prozessual passiert (Sicherstellung, Siegelung/Entsiegelung, Auswertung der Datenträger, Zwangsmassnahmengericht). Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören