POPULARITY
RA064 Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, Soli verfassungsgemäß und Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus Mietverhältnis
OLG Köln 11.06.2024 - 1 ORs 52/24 https://www.youtube.com/@RechtsprechungNews Abonnieren und weiter empfehlen! Instagram: rechtsprechung_news Website: www.rechtsprechung-news.webnode.com Jura; Urteil; Rechtsprechung; News; Referendariat; Rechtswissenschaften; Prozess; Recht; Gericht; Gesetz; Klage; Rechtsanwalt; Staatsexamen; Paragraf; Jurist; Examen; StEx; Rechtsreferendariat; Anwalt; Ref; Paragraph; Referendar; Justiz; Bundesverfassungsgericht; Rechtsreferendar; Richter; law; Justiz; Jurastudent; Jurapodcast; Staatsanwalt; Rechtswissenschaft; Streit; Verurteilung; Polizei; Beamte; Polizist; Klage; Kläger; Beklagte; Klausur; Erstesexamen; Assessorexamen; Erstesstaatsexamen; Repetitor; Repetitorium; Assessor; Zivilrecht; BGB; BGH; Bundesgerichthof; Landgericht; Oberlandesgericht; OLG; LG; Amtsgericht; AG; ZPO; Strafrecht; StGB; Strafgesetzbuch; Strafe; StPO; strafbar; Bewährung; Beschlagnahme; flight Prozess; Erpressung; Flughafen; Urlaub; Check in; Fast Line; Erpressen; Fast Check in; Nebenjob; Bestechen; korrupt; Geld; Bestechung; Erpressen; Flug;
Es ist Sommer und Urlaubszeit. Dies nimmt Theresa Großmann in der heutigen Sonderfolge zum Anlass sich mit der aktuellen Korruptionsdebatte im Zusammenhang mit Fast Lanes vor der Sicherheitskontrolle an Flughäfen zu beschäftigen. Sie beleuchtet die Hintergründe der Diskussion und erläutert aus welchen Gründen keine Korruptionsstrafbarkeit gegeben ist. Außerdem geht sie auf das Urteil des OLG Köln vom 11. Juni 2024 (Az. 1 ORs 52/24) ein, in dem dieses über einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte. Hier geht's zum Urteil des OLG Köln vom 11. Juni 2024 (Az. 1 ORs 52/24): https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2024/1_ORs_52_24_Urteil_20240611.html Hier geht's zum Urteil des BGH vom 31. Mai 1983 (1 StR 772/82): https://research.wolterskluwer-online.de/document/45f689bf-e056-44d7-98a7-6713c1a606ed Hier geht's zur Folge Nr. 196: Die Amtsträgereigenschaft im Rahmen der Korruption: https://criminal-compliance.podigee.io/196-cr https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2024/1_ORs_52_24_Urteil_20240611.html https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Milling, Palina www.deutschlandfunk.de, Informationen am Morgen
Eine Familie erleidet einen Wasserschaden in ihrem Haus und muss sich vorübergehend eine andere Unterkunft suchen. Statt in ein herkömmliches Hotel zu gehen, mietet sie sich ein Wohnmobil, um flexibel zu bleiben und ihren gewohnten Lebensstil so weit wie möglich beizubehalten. Die Versicherung sah dies anders – der Fall landete vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. […]
Fri, 03 May 2024 13:00:00 +0000 https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/235 f254df980e01b197e042670aef0438ba Handelsvertreter-Urteil: OLG Köln bestätigt Schadensersatz mangels Umsatz Ist ein Franchisenehmer verpflichtet, bestimmte Umsätze zu generieren, falls er sie plötzlich nicht mehr generiert? Hierüber diskutiere ich mit Rechtsanwalt Andreas Frings aufgrund eines Gerichtsurteils des OLG Kölns. Es geht dabei um den Fall eines Handelsvertreters. Dessen Umsätze gingen "plötzlich" nach Kündigung rasant zurück. Das von ihm vertretene Unternehmen klagte auf Schadensersatz. Laienhaft ausgedrückt: Schadensersatz aufgrund der schlechten Performance des Vertragspartners. Stellt sich für uns im Franchise die Frage: Lässt sich dieser Handelsvertreter-Fall auf uns im Franchise übertragen? Rechtsanwalt Andreas Frings: https://www.busse-miessen.de/anwaelte/andreas-frings/ Serie "Franchiseverträge verstehen" mit Rechtsanwalt Andreas Frings: Episode 205 - 209 in diesem Podcast. 235 full Handelsvertreter-Urteil: OLG Köln bestätigt Schadensersatz mangels Umsatz no Recht,Urteil,Franchisenehmer,Handelsvertreter,Umsatz,Vertrag,Verpflichtung Steffen Kessler, FranchisePORTAL GmbH
Diese Folge beschäftigt sich mit einem Beschluss des OLG Köln vom 13.4.2023, Az.: 2 Wx 259/22. Das Gericht hatte zu klären, ob die Einsetzung eines Patenkindes in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament wechselbezüglich und damit bindend erfolgt ist. Hierzu sei ergänzend erwähnt, dass andere Gerichte bezüglich der Erbeinsetzung eines Patenkindes auch schon zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind. Es hilft nichts: die konkrete Situation ist stets zu betrachten und im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Bindungswirkung gewollt war oder nicht. Gerade die zuweilen gegebene Unvorhersehbarkeit der gerichtlichen Einschätzung im Schlusserbfall macht das Thema Wechselbezüglichkeit von Verfügungen bei Ehegattentestamenten so brisant und immer wieder spannend. __________________________________________ Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an info@leonie-lehrmann.de.
Was ist in der KW 07 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen: OLG Dresden, Az. 4 U 1274/23 https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx) OLG Köln vom 19.01.2024 (6 U 80/23) https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/91505 Pressemitteilung BayLDA: zur Untersuchung von über 350 Webseiten und 15 Apps von bayerischen Betreibern https://www.lda.bayern.de/media/pm/pm2024_02.pdf Beschluss des Landgerichts Hamburg: Az. 324 O 559/23 (Beschl. v. 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) https://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/hanseatisches-oberlandesgericht/ Empfehlungen & Lesetipps: BSI Richtlinie zum Aufbau eines BCM https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/BSI_Standards/standard_200_4.pdf?__blob=publicationFile&v=8 Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/olg-koln-zum-cookiebanner-datenschutz-news-kw-07-2024
Neue Podcast-Folge, neue Gerichtsentscheidungen: Stefan Brink und Niko Härting widmen sich zunächst der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 25.01.2024, Rs. C-687/21, ab Minute 01:07), wonach einem Kunden von Saturn beim Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts per Kreditvertrag Gerät und personenbezogene Daten durch Aushändigung an einen drängelnden Dritten für eine halbe Stunde abhanden kamen. Hier entscheid der EuGH in Sachen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO, dass ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung des Klägers führen kann. Ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung liege nicht schon deshalb vor, weil die betroffene Person (bloß) befürchtet, dass vor der Rückgabe des Kaufdokuments eine Kopie von ihm angefertigt worden sein und in Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfinden könnte. In einer weiteren Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 149/22, ab Minute 15:38), ging es um den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO gegenüber einer Klinik nach Behandlungsfehler (eine Fraktur des Fußes war übersehen worden). Das OLG hielt fest, dass der Datenauskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hinaus auch die weiteren in den Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten umfasse sowie auch diejenigen Daten über sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat. Zudem sei eine auf den Wortlaut des Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsklage aus sich heraus schlüssig, die pauschal auf eine „vollständige Datenauskunftserteilung“ gerichtete Klage sei zulässig und gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt – eine wichtige Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (entgegen BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21). Schließlich werfen Niko und Stefan ihren kritischen Blick auf zwei „anspruchsvolle“ Kammer-Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 1330/23 - Beschluss vom 16.10.2023, 1. Kammer 2. Senat BVerfG sowie 1 BvR 1962/23, ab Minute 25:43). Das Gericht schraubt die Substantiierungs- und Subsidiaritätsanforderungen für Verfassungsbeschwerden in schwindelnde Höhe, die zuvor nur bei Richtervorlagen erreicht wurden – das wird die Freude der Bürgerinnen und Bürger an unserem Verfassungsgericht merklich trüben.
Was ist in der KW 50 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen: EuGH Urteil zu Schadensersatz nach Cyberangriff, Rechtssache C-340/21 OLG Köln erachtet den EU-US Angemessenheitsbeschluss als nicht ausreichend (OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23 (GRUR-RS 2023, 34611) Dazu Dr. Bahr Urteil VG Köln zu rechtswidriger Pressemitteilung (BNetzA, Az.: 1 K 3664/21) Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, (Spruch vom 18.10.2023 - W108 2257611-1) Bundestag beschließt das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ Erste EU-Verordnung für Künstliche Intelligenz Empfehlungen & Lesetipps: Menschen, Bilder, Datenschutz - der Jahresrückblick des Datenschutz Talk Podcast 29.12.2023, 12 Uhr Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/ Twitter: https://twitter.com/DS_Talk Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/) Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/ Folge hier kommentieren: https://migosens.de/datenubermittlung-in-usa-weiter-unter-feuer-datenschutz-news-kw-50-2023 #TeamDatenschutz #TeamInfoSec #DSTalk
Dolmetscher*innen spielen bei Polizei und Gericht eine wenig beachtete, aber existentielle Rolle. Sie übertragen alles Gesagte inklusive juristischer Fachtermini versiert und exakt in die jeweils andere Sprache und erklären im Einzelfall auch Unterschiede zwischen den nationalen Rechtskulturen. Oft müssen sie über Stunden simultan im Flüsterton dolmetschen, was während der Corona-Masken-Zeit besonders kräftezehrend war. Davon berichtet in der letzten Folge von "Allein unter Juristen" Brigita Balkytė, beeidigte Dolmetscherin und ermächtigte Übersetzerin für Litauisch und Russisch am OLG Köln. Sie erzählt, welche Fälle ihr unter die Haut gehen und warum die Arbeit ihr dennoch großen Spaß macht. Als Referentin des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer NRW übt sie auch Kritik am neuen Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Gebärdensprache und Übersetzer*innen sind in die Regelung nicht zwingend eingeschlossen worden - vor allem aber führt sie dazu, dass etliche bisher von den Bundesländern beeidigte Gerichtsdolmetscher*innen um ihre Zulassung bangen.
Was ist in der KW31 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen: Kaffee und Gebäck für Überwachungsopfer Verspätete Auskunft kann Schmerzensgeld rechtfertigen (AZ: 15 U 137/21 OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022) Indirekt sensible Daten fallen in den Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO (AZ: C-184/20 EuGH, Urt. v. 01.08.2022) Verfahren gegen META zur Cookie-Verwaltung eingestellt Tiktok-Kanal nach 6 Tagen geschlossen Datenleck bei Behörde in Österrich Deutsche Handelskammern von Hackerangriff betroffen
In dieser (passenderweise) metaphysischen 13. Folge bekommen wir es mit einem wahrhaft zauberhaften Sachverhalt zu tun, der in einem mystischen Testament mündet. Fragt sich nur: Werden die drei wackeren Lieblingsschüler des Erblassers dessen umfangreiches magisches Vermögen bekommen oder geht am Ende doch alles an den eigentlich enterbten Bruder Aberforth? Wir werden uns wohl mal wieder mit der oftmals etwas nervigen Zwillingsschwester der Freiheit beschäftigen müssen... 0:00-1:33 Einleitung 1:34-3:31 Sachverhalt 3:32-14:31 Rechtliche Einordnung 14:32-16:38 Die drei Kernbotschaften Die angesprochenen Entscheidungen können Sie hier nachlesen: BGH v. 10.11.2021 – IV ZB 30/20. abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=125603&pos=0&anz=1, OLG Hamburg v. 18.03.2015 - 2 W 5/1: https://openjur.de/u/874098.html und OLG Köln v. 06.10.2014 - 2 Wx 249/14: abrufbar unter: https://openjur.de/u/762102.html.
Können Eltern für ihre Kinder auf das Erbrecht verzichten? Gemeint ist hier nicht die Ausschlagung nach Eintritt eines Erbfalles, sondern die Erklärung, schon vor dem Erbfall auf das Erbe verzichten zu wollen. Ich beziehe mich in dieser Folge auf den Beschluss des OLG Köln vom 02. Juni 2021, Az.: I-2 Wx 145/21. ------------------------------------------------------- Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an info@leonie-lehrmann.de.
Wer im Ausland lebt, Erbe eines deutschen Erblassers wird und die Erbschaft ausschlagen möchte, der macht sich zuweilen Sorgen, dass er die Ausschlagung auch form- und fristgerecht erklärt. Die Frist ist in diesen Fällen gemäß § 1944 Abs. 3 BGB verlängert auf einen Zeitraum von 6 Monaten, wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalles im Ausland befunden hat. Doch wie muss ich die Ausschlagung korrekt erklären, damit sie in Deutschland auch formwirksam ist? Das erfährst Du in dieser Episode. Und falls Du die grundlegenden Erwägungen noch einmal nachlesen möchtest, ist das Urteil des OLG Köln vom 14.07.2021, Az.: 2 Wx 119/21, sicher eine gute Fundstelle! ---------------------------------------- Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an info@leonie-lehrmann.de.
Nach der EUErbVO ist es möglich, für den eigenen Nachlass das Recht desjenigen Staates zu wählen, dem man angehört, unabhängig vom eigenen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort. Das eröffnet Gestaltungsspielräume und sofort stellt sich die Frage, ob man durch eine geschickte Rechtswahl auch Pflichtteilsansprüche ausschließen kann. Leider ist das nicht ganz so einfach. Warum das so ist und wie der aktuelle Stand der deutschen Rechtsprechung hierzu ist, erfährst Du in dieser Episode. Ich beziehe mich dabei auf ein Urteil des OLG Köln vom 22.4.2021, Az.: I-24 U 77/20. ----------------------------------------- Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an info@leonie-lehrmann.de.
Diesen Monat begeben wir uns gedanklich in ein New Yorker Café der 90er Jahre und beobachten zwei befreundete Paare auf einem orangefarbenen Sofa dabei, wie sie ihren Nachlass durch ein gemeinschaftliches Testament regeln. Bloß (in Anlehnung an Herbert G.): Wann ist ein gemeinschaftliches Testament ein gemeinschaftliches Testament? Und: Wann liegen bei einem solchen wechselbezügliche Verfügungen vor? Was ist das überhaupt? Und schließlich: Was bedeutet das alles für das berühmte Berliner Testament? Kleiner Teaser: In der Dezemberfolge werden wir dann auch der brennenden Frage nachgehen, welche Konsequenzen eine Wechselbezüglichkeit für die Testierenden hat. Bleiben Sie dran! Die besprochene Entscheidung des Kammergerichts (v. 12.2.2021 – 6 W 1071/20) können Sie hier https://openjur.de/u/2345150.html, den in Bezug genommenen Beschluss des OLG Köln (v. 30.4.1993 – 2 Wx 58/92) können Sie hier https://openjur.de/u/205839.html herunterladen. 00:00:00-00:01:21 Einführung 00:01:22-00:03:05 Sachverhalt 00:03:06-00:18:06 Erläuterung 00:18:07-00:19:25 3 Kernbotschaften
In der Julifolge des Erbrechtspodcasts haben wir feststellen können, welche Herausforderungen die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Erbfall mit Auslandsbezug mit sich bringt. In der aktuellen Folge gehen wir jetzt der Frage nach, welche Vorkehrungen die Erblasser treffen können, um dieser Rechtsunsicherheit zu begegnen, sprich: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Rechtswahl möglich? Darüberhinaus untersuchen wir anhand einer Entscheidung des OLG Köln (05.06.2019 - 2 Wx 142/19: https://openjur.de/u/2186531.html) und zwei Entscheidungen des BGH v. 10.07.2019 - IV ZB 22/18 (https://openjur.de/u/2177665.html) und v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20: https://openjur.de/u/2332103.html), unter welchen Bedingungen auch konkludente Rechtswahlen angenommen werden können. Hier können wir eine (spoiler!) insgesamt für die Praxis erfreuliche Entwicklung beobachten...
Rundfunk ist Grund ewiger Diskussionen. Besonders der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht in letzter Zeit wieder vermehrt in der Kritik. Doch was ist dran an der Kritik? Ist der ÖRR tatsächlich einseitig, parteiisch und staatsnah? Ist die Rundfunkgebühr rechtlich überhaupt zulässig? Und wie steht es um die Rundfunkfreiheit im Zeitalter des Internets? Wir haben etliche Urteile, rechtlichen Aufsätze und Staatsverträge gewälzt, um in dieser Episode den Rundfunk unter die Lupe zu nehmen und all diese Fragen zu beantworten.Timestamps:00:00 Begrüßung, Einführung05:05 Die dienende Freiheit: Rundfunkfreiheit12:40 Staatsferne des Rundfunks18:06 Kritikpunkt 1: Ist der ÖRR neutral oder politisch einseitig?27:21 Kritikpunkt 2: Wird das gesamte Meinungsspektrum gerecht abgebildet?41:42 Kritikpunkt 3: Ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig und sinnvoll?54:45 Kritikpunkt 4: Ist der ÖRR vom Staat gesteuert?01:01:38 Medienkonvergenz als Herausforderung für die Rundfunkfreiheit01:06:03 Fazit: Ist was dran an der Kritik?1:10:28 Abschlussfrage und AbmoderationQuellen:Beck, H. (2011): Medienökonomie (3. Auflage), S. 243.BVerfG, Urt. v. 11.9.2007, BVerfGE 119.BVerfG, Urt. v. 12.3.2008, BVerfGE 121.BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, BVerfGE 57.BVerfG, Urt. v. 9.3.1994, BVerfGE 90.BVerfG, Urt. v. 16.6.2014, BVerfGE 136.BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16.BVerfG, Urt. v. 19.7.1966, BVerfGE 20.BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, BVerfGE 90.BVerfG, Urt. v. 25.1.1961, BVerfGE 12.BVerfG, Urt. v. 25.3.2014, BVerfGE 136.BVerfG, Urt. v. 27.7.1971, BVerfGE 31.BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, BVerfGE 12.BVerfG, Urt. v. 30.11.1961, BVerfGE 12.BVerfG, Urt. v. 4.11.1986, BVerfGE 73.Cornils, M. (2009): Parteilicher Rundfunk? –Die poltischen Parteien als Gegenstand und Faktor der Berichterstattung im Privatrundfunk, ZJS 2009 (5), S. 473.Dörr, D. & Natt, A. (2014): Suchmaschinen und Meinungsvielfalt, ZUM 2014 (11), S. 843.Eifert, M. (2014): Die Rundfunkfreiheit, JA 2014 (4), S. 359.EuGH, Urteil v. 14.12.2018, ECLI:EU:C:2018:1019.EuGH, Vorabentscheidungsersuchen v. 17.8.2017, C-492/17.Fernsehrat: https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-fernsehrat-mitglieder-100.html; Verwaltungsrat: https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-verwaltungsrat-mitglieder-100.htmlHain, K.-E. (2012): Medienmarkt im Wandel: Technische Konvergenz und Anbieterkonkurrenz als Herausforderung an Verfassungsrecht und Regulierung, AfP 2012 (4), S. 313.Holznagel, B. (2011): Internetdienstfreiheit und Netzneutralität, AfP 2011 (6), S. 532.https://de.statista.com/infografik/3150/rundfunkgebuehren-in-ausgewaehlten-laendern/https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1184876/umfrage/sonntagsfrage-ard-volontaere/https://de.statista.com/statistik/daten/studie/954672/umfrage/parteizugehoerigkeit-der-politiker-in-talkshows-vs-sitzanteil-im-bundestag/https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-wofuer-ard-zdf-und-deutschlandradio-geld-ausgeben-17091678.htmlhttps://www.juwiss.de/34-2018/https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-az6u18812-tagesschau-app-presseaehnlich/https://www.medienpolitik.net/2021/02/das-herz-des-journalismus-schlaegt-links-so-what/https://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/wp-content/uploads/2011/12/AfP-2011-532-539.pdfhttps://youtu.be/lGVkD8okXp8?t=352Kämmerer, A. (2017): Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer?, DStr 2016 (41), S. 2370 ff.Korioth, S. & Koemm, M. (2013): Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig, DStR 2013 (17), 833 ff.Korte, S. (2014): Die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit in Zeiten medialer Konvergenz, AöR 2014 (139), S. 390 ff.Korte, S. (2014): Die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit in Zeiten medialer Konvergenz, AöR 2014 (139).Köster, J. (2012): Einzug von Rundfunkbeiträge durch die Finanzämter -eine tragfähige Alternative, ZUM 2012 (12), S. 947 fKühling, J. (2018) in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG.Luhmann, N. (2009): Die Realität der Massenmedien (4. Auflage), Wiesbaden, Springer VS, S. 1.Müller, S. (2010): Ökonomischer und staatlicher Einfluss auf die Medien in Europa, vorgänge 2010 (4), S. 46.Neuhoff, H. (2012): Die Dynamik der Medienfreiheit am Beispiel von Presse- und Rundfunk, ZUM 2012 (5), S. 371.OLG Köln, Urt. v. 30.9.2016, ZUM 2017 (3), S. 247Paulus, A., & Nölscher, P. (2017): Rundfunkbegriff und Staatsferne im Konvergenzzeitalter, ZUM 2017 (3).Pohle, H. (1955): Der Rundfunk als Instrument der Politik, Hamburg, Verlag Hans Bredow-Institut, S. 42 ff.; 118 ff. u. 124.Pürer, H. (2010): Medien in Deutschland (1. Auflage), Konstanz, UVK Verlagsgesellschaft mbH, 107 ff.Schoch, F. (2015): Die Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Garanten medialer Vielfaltsicherung, in Kment, M. (Hrsg.): Das Zusammenwirken von deutschem und europäischem Öffentlichen Recht –Festschrift für Hans D. Jarass, S. 532 ff. u. 536 f.Wagner, E. E. (2010): Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr -Die Neuordnung der Rundfunkfinanzierung, S. 231 f.Wefing, H. (2018): Ein System unter Stress, Die Zeit Online (abgerufen am: 24.6.2021), unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-05/rundfunkbeitrag-ard-zdf-karlsruhe-verfassungerichtZDF-Staatsvertrag aF.Ausführliche Shownotes:https://klugschwaetzer-podcast.de/?podcast=immer-wieder-aerger-mit-dem-rundfunk
Mal eben klagen, wenn bei einer größeren Online-Bestellung was schiefgelaufen ist? Aktuell wohl kein realistisches Szenario. Zur Klage bereit sind Bürger:innen durchschnittlich erst, wenn es um 1.840 Euro geht. Eine Gruppe von Richter:innen will das ändern: Sie schlagen die Einführung eines einfachen und schnellen Online-Gerichtsverfahren vor. Flightright, PayPal, eBay und Co. dürften dem Staat nicht den Rang ablaufen. Konkret wird der Vorschlag im Diskussionspapier "Modernisierung des Zivilprozesses", S. 76-97, gemacht. Aktuell wird über das Papier in Wissenschaft und Praxis lebhaft diskutiert. Es ist nicht unrealistisch, dass einige der Vorschläge Ende des Jahres im Koalitionsvertrag der nächsten Bundesregierung stehen. Den Richter:innen geht es um einen besseren Zugang zum Recht. Doch besonders der Vorschlag, ein einfaches und schnelles Online-Gerichtsverfahren einzuführen birgt auch Sprengstoff: Die staatliche Justiz müsste Hunderttausende, wenn nicht Millionen neue Fälle bewältigen. Denn die Fallzahlen von PayPal und Co. liegen wohl im hohen einstelligen Millionenbereich. Wie kann der Staat das schaffen? Ist ein entsprechendes attraktives Angebot für kleine Streitwerte politisch ratsam? Wie läuft eine Konfliktlösung bei PayPal und Co. ab? Wie sehen die Jurist:innen dort die Rolle der Privaten im Verhältnis zum Staat? Gibt es Vorbilder für staatliche Online-Verfahren? Zu alldem diskutierten wir am 30. März 2021 im Rahmen der Online - Podiumsdiskussion "Digital Justice - Brauchen wir ein schnelles und einfaches Online-Gerichtsverfahren in Deutschland?" mit Top-Expert:innen aus Wissenschaft und Praxis: Wiebke Voß ist Habilitandin an der Uni Heidelberg und forscht zum Zivilprozessrecht. In einem viel beachteten Artikel hat sie rechtsvergleichend die Online-Gerichte in Kanada und England in den Blick genommen und Schlüsse für Deutschland gezogen. Sie meint: "Das Potenzial, das ein gerichtliches Online-Verfahren in puncto Zugang zum Recht birgt, ist zu weitreichend, um es länger ungenutzt zu lassen." Rechtsanwalt und Politikberater Cord Brügmann aus Berlin ist eine gefragte Stimme in den rechtspolitischen und -wissenschaftlichen Diskursen rund um Legal Tech und Fördermitglied bei recodelaw e.V. Er fordert: "Wir brauchen eine Diskussion über die Digitalisierung der Rechtspflege und nicht nur der Justiz. Im Zentrum dieser Diskussion müssen die Menschen und Unternehmen stehen, die Rat und Entscheidungen suchen." Sina Dörr ist Richterin am Landgericht im Bezirk des OLG Köln, Coach und Woman of Legal Tech 2020. Im Zentrum ihres Interesses steht der Zugang zum Recht. Sie wird als Privatperson an der Diskussion teilnehmen und meint: "Die Überlegungen zur digitalen Transformation der Justiz sollten sich mehr an der Funktion von Gerichtsbarkeit ausrichten, nicht nur an ihrer gegenwärtigen Form." Sven Lastinger ist seit einem Jahr kommissarisch Head of Legal der deutschsprachigen Region bei PayPal Inc. und wird die Innenansicht des Unternehmens einbringen, das jährlich millionenfach und zumeist automatisiert Konflikte im Rahmen seines (Ver-)Käuferschutzverfahrens löst. Die Online-Podiumsdiskussion mit Video findet ihr hier. Wo wir auch zu finden sind? Homepage: https://www.recode.law Instagram: https://www.instagram.com/recode.law/ Facebook: https://www.facebook.com/recodelaw/ Twitter: https://twitter.com/recodelaw
Johannes Maurer - In der neuen Folge sprechen wir mit Johannes Maurer über die Reise von den beiden LEX Superior-Gründern Tianyu Yuan und Johannes Maurer nach China und über seinen Karrierweg von dem klassischen juristischen Berufsbild zum Gründer von LEX Superior und zum Head of Solutions Engineering von BRYTER. Daneben gibt Johannes Tipps wie man die ersten Schritte im Programmieren gehen und sich weiter motivieren kann. Wir beantworten die bekannte Frage, ob Jurist:innen programmieren können müssen und besprechen verschiedene (mögliche und neue) juristische Berufsbilder. All das und vieles mehr findet Ihr in der neuen Folge von Talking Legal Tech! Viel Spaß!
Darf ein Kind, dass die erste Klasse besucht, bei dem nicht-betreuenden Elternteil übernachten
In Ep. 49 habe ich schon dargestellt, was es mit Pflichtteilsstrafklauseln auf sich hat. Nicht bei jeder Form der Pflichtteilsstrafklausel tritt die Sanktion des Pflichtteilsberechtigten erst ein, wenn er seinen Pflichtteil auch tatsächlich ausgezahlt erhält. Ein anschauliches Beispiel hierfür gibt eine Entscheidung des OLG Köln vom 27.9.2018, Az.: 2 Wx 314/18. Weitere Informationen findest Du unter www.leonie-lehrmann.de. Für Fragen, Anregungen oder Kritik erreichst Du mich unter info@leonie-lehrmann.de.
Die Politiker der AfD greifen in politischen Diskussionen häufig zu groben rhetorischen Mitteln. Da wird in einer Bundestagsdebatte gern mal von „Kopftuchmädchen und alimentierten Messermännern“ die Rede und viele erinnern sich noch an Bernd Höckes Rede, in der er das Berliner Holocaust-Mahnmal als Denkmal der Schande bezeichnete. Sofern sich verbale Attacken jedoch gegen die Partei selbst richten, wird oft sehr dünnhäutig reagiert. So auch in einem Prozess, den meine Kollegen und ich kürzlich vor dem OLG Köln gegen die AfD führten. Worum es ging und was dabei herauskam, erfahrt ihr in diesem Video. https://www.youtube.com/watch?v=B2Z5bgSkACk https://www.youtube.com/watch?v=zX77AERgPQg& Rechtsanwalt Christian Solmecke Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet-, IT- und Medienbranche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er über 10 Jahre als freier Journalist und Radiomoderator (u.a. für den Westdeutschen Rundfunk). ------------------------------------------------------------------- https://wbs.is/discord https://soundcloud.com/kanzleiwbs https://itunes.apple.com/de/podcast/kanzlei-wbs/id1001147042?mt=2 https://twitter.com/solmecke https://www.instagram.com/kanzlei_wbs/ https://www.facebook.com/die.aufklaerer Zu unserem Zweitkanal: https://www.youtube.com/channel/UCsp1MQhvqxgzllNjg_6AvmA Hotline: 0221 / 400 67 550 E-Mail: info@wbs-law.de ⏵Video produziert von: So geht YouTube (http://www.so-geht-youtube.de)
IMR Episode 15 mit RiOLG Mark Noethen über die Arbeit als Richter am OLG Köln
Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
Der Restwert des Autos ist ebenfalls eine beliebte Stellschraube, an der die Versicherungen gerne drehen, um bei der Schadensregulierung Geld einzusparen. Dabei schrecken die Versicherer auch nicht zurück, gegenüber Ihnen als Unfallopfer Unwahrheiten zu verbreiten, die rechtlich gar nicht haltbar sind.Zur Not lassen es die Versicherungen auch gerne auf eine Klage ankommen. Dann wird eben erst einmal so lange wie möglich abgewartet, um zu sehen, wie weit Sie gehen würden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, schreckt vor einem Gerichtsverfahren dann doch - leider - eher zurück.Leider deshalb, weil Sie auf Geld verzichten, das Ihnen zusteht. Nur weil die Versicherung rechtswidrig kürzt. Wer sich doch traut zu klagen, kann dann beobachten, dass die Versicherung kneift, wenn sie die Klage auf den Tisch bekommt. Dann wird plötzlich gezahlt.Das gilt zwar nicht in allen Fällen.Es ist aber doch sehr oft zu beobachten, dass die Zahlungswilligkeit steigt, je aussichtsloser das Gerichtsverfahren für die Versicherung ist. Dann zeigt sich auf einmal die Bereitschaft, den tatsächlichen Restwert, der Ihnen zusteht, zu regulieren.Damit Sie bei der Schadensregulierung wissen, worauf Sie achten sollten und welche Lügen der Versicherungen Sie nicht akzeptieren sollten, habe ich Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst.Beauftragen Sie einen eigenen GutachterDamit Sie überhaupt wissen, wie hoch der Restwert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall ist, benötigen Sie ein Gutachten. In diesem Fall reicht ein Kostenvoranschlag nicht aus, denn der macht keine Angaben zur Höhe Restwertes. Der Kostenvoranschlag kalkuliert lediglich die möglichen Reparaturkosten.Sie brauchen auf jeden Fall einen Sachverständigen, der Ihnen ein Unfallgutachten erstellt.Der Gutachter holt im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Restwertangebote von Anbietern aus dem Umkreis ein. Im Gutachten sollten wenigstens 3 Anbieter genannt sein. Greifen Sie vor allem auf einen eigenen Gutachter zurück.Denn lassen Sie das Fahrzeug von einem Gutachter schätzen den die Versicherung beauftragt hat, ist davon auszugehen, dass das Restwertangebota) nicht vom örtlich relevanten Markt kommt,b) der Restwert wesentlich höher ist, als bei einem selbst beauftragten Gutachter.Das kann Ihnen relativ egal sein, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen wollen.Haben Sie aber vor, Ihr Auto zu behalten, weil es noch gefahren werden kann, verlieren Sie unter Umständen einige hundert Euro, wenn Sie die Schätzung dem Gutachter der Versicherung überlassen.Restwert laut Gutachten von der Versicherung fordernSobald Sie das Gutachten erhalten haben, reichen Sie es bei der Versicherung ein und fordern die Versicherung auf, die Beträge zu regulieren, die im Gutachten genannt sind. Wollen oder müssen Sie Ihr Auto verkaufen, können Sie dies auf der Basis des Restwerts im Gutachten machen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Versicherung sich bei Ihnen gemeldet hat.Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihr Auto an den Händler verkaufen, der das höchste Restwertangebot gemacht hat. Die Versicherung muss nur auf Basis dieses Angebots regulieren. Wenn Sie weniger für Ihr Auto bekommen als im Gutachten steht, muss die Versicherung Ihnen diese Differenz nicht erstatten. Auf dem Schaden bleiben Sie dann sitzen.Können Sie dagegen einen besseren Preis rausholen, müssen Sie das der Versicherung nicht mitteilen.Ist das Angebot der Versicherung verbindlichSie werden damit rechnen müssen, dass die Versicherung ein anderes Restwertangebot eingeholt und Ihnen entweder in einem separaten Schreiben oder mit der ersten Abrechnung schicken wird.Dabei kommt es zu den abenteuerlichsten Angeboten, die in der Regel nie vom örtlich relevanten Markt stammen, teilweise sogar aus dem europäischen Ausland kommen und über Restwertbörsen eingeholt wurden, zu denen Sie selbst niemals Zugang hätten.Dieses Angebot sollten Sie auf jeden Fall dann beachten, wenn Sie Ihr Auto noch haben.Sie wollen Ihr Auto verkaufen, haben es aber noch, wenn das Restwertangebot der Versicherung eingeht. In einem solchen Fall vertritt auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.06.2016, VI ZR 316/09) die Auffassung, dass Sie verpflichtet sind, das Angebot der Versicherung aus der Restwertbörse anzunehmen.Ich will mein Fahrzeug verkaufen, muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?Wenn Sie nach Erhalt des Gutachtens Ihr Auto zum Restwert verkauft wollen, den der Gutachter kalkuliert hat, müssen Sie nicht erst eine Antwort bzw. ein Angebot der Versicherung abwarten. Sollte die Versicherung dann behaupten, Sie hätten darauf warten müssen, bis Ihnen ein Restwertangebot vorgelegt wurde, ist das gelogen. Zwar gab es zu diesem Thema einmal eine Ausreißerentscheidung des OLG Köln vom 16.07.2012, 13 U 80/12 die völlig konträr zur BGH-Meinung und der restlichen Rechtsprechung in Deutschland verlief. Mittlerweile haben aber auch die Kölner Richter auf den richtigen Weg zurück gefunden und diese Rechtsprechung revidiert (LG Köln, Urteil vom 08.10.2014, 13 S 31/14). Es ist allein Ihre Entscheidung, wann Sie den PKW verkaufen. Die Versicherung darf Ihnen keine eine Vorschriften machen, wann, an wen und zu welchem Preis Sie Ihr Auto verkaufen. Diese Meinung wird vom Bundesgerichtshof schon seit Jahrzehnten vertreten (BGH NJW 1993, 1849).Wird dann weiterhin auf dem Restwertangebot beharrt und die Versicherung weigert sich, den Restwert Ihres Gutachters abzurechnen, sollten Sie dies unter keinen Umständen akzeptieren und zur Not auch Klage einreichen.Zusammengefasst sollten Sie beachten:- beauftragen Sie am besten einen Gutachter Ihrer Wahl- wenn Sie das Gutachten haben, können Sie Ihr Auto zum Restwert im Gutachten verkaufen- liegt Ihnen schon vor dem Verkauf des Autos ein höheres Angebot der Versicherung vor, nehmen Sie dieses an, auch wenn es nicht vom örtlichen Markt stammt,- wenn Sie Ihr Auto behalten, muss die Versicherung bei der Abrechnung den Restwert aus Ihrem Gutachten zugrunde legen.
Auf Reisen schnell E-Mails checken und auf ein vorhandenes WLAN-Netz zugreifen? Das klingt verlockend. Die Idee nicht genutzte Kapazitäten der eigenen Internetleitung anderen zur Verfügung zustellen und dafür bei anderen deren Kapazität mit nutzen zu können ist ein Geschäftsmodell, dass erfolgreich läuft. Vorhandene DSL-Anschlüsse und WLAN-Netze werden dazu mit spezieller Hardware ausgestattet und so den Teilnehmern zugänglich gemacht. Teilnehmer ohne eigenen Internetanschluss können Tagestickets für die Nutzung der teilnehmenden WLAN-Netze erwerben. Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob ein solches Geschäftsmodell gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, da hierdurch die Anbieter von DSL-Anschlüssen unzulässig benachteiligt werden. Über das Urteil des OLG Köln und die rechtlichen Argumente des Gerichtes sprach Christoph Golla mit dem Geschäftsführer der Forschungsstelle gewerblicher Rechtsschutz am ITM Christoph Rempe. Das Urteil findet sich hier .
Haben Schüler ein Recht auf Lehrerbewertungen im Internet oder handelt es sich hierbei lediglich um eine neue, besonders wirksame Form des Mobbings an Schulen? Dürfen Lehrer bestimmen, welche ihrer Daten im Netz auffindbar sind, oder steht die Meinungsäußerungsfreiheit der Schüler hier dem Datenschutz im Wege? Zum wiederholten Male hat am 3.Juli 2008 mit dem OLG Köln ein Gericht über das Lehrerbewertungsportal Spickmich.de entschieden und sich der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen - zu Gunsten der Betreiber des Portals. Dennoch rückt eine BGH- Entscheidung zu Lehrerbewertungen immer näher, das OLG Köln sieht hierin eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung und hat die Revision zugelassen. Über die Entscheidung des OLG Köln und weitere grundsätzliche Fragen zum Verhältnis des Datenschutzrechts zur Meinungsäußerungsfreiheit habe ich mit Rechtsassessor Stefan Bröckers, Mitarbeiter am ITM, gesprochen.
Wer in einen Elektronikfachmarkt geht und sich dort eine Standardsoftware kauft ist fein heraus. Schließlich handelt es sich eindeutig um einen Kaufvertrag, die Rechtslage ist also klar. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Software erst noch liebevoll an die Bedürfnisse des Anwenders angepasst werden muss. Liegt dann ein Werkvertrag mit möglicherweise günstigeren Bedingungen für den Käufer vor? Vermeintliche Klärung in dieser Frage schaffte jüngst ein Urteil des OLG Köln. Allerdings befasste sich das Gericht nur mit dem altem Schuldrecht, wie es sich mit dem neu ins Spiel gebrachten § 651 a BGB verhält, verriet es nicht. Welche Probleme sich daher nach wie vor stellen, erklärt Rechtsanwalt Michael Intveen aus der Düsseldorfer Kanzlei Schindler. Aus seiner anwaltlichen Praxis kennt er zum Glück auch die Lösungen, die in der Gestaltung individueller Verträge liegen.