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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte bald erstmals seit ihrer Einführung 2018 grundlegend überarbeitet werden. Anlass sind zunehmende Klagen über übermäßige Bürokratie, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine. Axel Voss, rechtspolitischer Sprecher der konservativen EVP-Fraktion im Europaparlament, hat dazu in einem LinkedIn-Posting ein dreistufiges Modell vorgeschlagen: eine abgespeckte "Mini-DSGVO" für kleinere Organisationen, eine normale DSGVO für mittlere Unternehmen und eine strengere "DSGVO Plus" für Unternehmen, deren Geschäftsmodell wesentlich auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruht. Überraschend: Der Datenschutzaktivist Max Schrems unterstützt diese Idee grundsätzlich. In der neuen Episode des c't-Datenschutz-Podcasts "Auslegungssache" sprechen Redakteur Holger Bleich und Justiziar Joerg Heidrich mit Prof. Dr. Rolf Schwartmann über die Vorschläge. Schwartmann ist Professor an der Technischen Hochschule Köln, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) und außerdem Host des Podcasts "DataAgenda". Alle drei Diskutanten begrüßen eine mögliche Entlastung kleiner Unternehmen und Vereine ausdrücklich. Gleichzeitig warnen sie jedoch davor, die Datenschutzpflichten allein an der Größe festzumachen. Gerade bei sensiblen Daten müssten auch kleinere Organisationen weiterhin hohe Standards erfüllen, so Schwartmann. Die genaue Ausgestaltung könnte komplex werden. Es gelte, Erleichterungen zu schaffen, ohne das Schutzniveau insgesamt abzusenken. Ein weiteres Problem sieht Heidrich in der mangelnden Einheitlichkeit der europäischen Datenschutzaufsicht. Die nationalen Behörden wenden die DSGVO sehr unterschiedlich an, was zu Rechtsunsicherheit führt. Eine stärkere Harmonisierung erscheint nötig, aber die Idee, Aufsichtskompetenz etwa an die EU-Kommission zu übertragen, stößt in der Episode auf Skepsis. Die Experten bevorzugen weiterhin unabhängige Datenschutzbehörden, mahnen aber eine bessere Abstimmung an. Auch in Deutschland wird über Änderungen diskutiert. So geht aus dem Sondierungspapier zur möglichen koalitionsbildung von CDU/CSU und SPD hervor, dass die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei kleinen Unternehmen entfallen beziehungsweise der Schwellwert dafür deutlich angehoben werden könnte. Schwartmann kritisiert das deutlich: Ein Datenschutzbeauftragter entlaste Unternehmen eher, statt sie zu belasten. Ein Wegfall würde bestehende Datenschutzpflichten nicht beseitigen, sondern den Unternehmen sogar direkte Risiken aufbürden. Zum Abschluss wagen Schwartmann und die Podcast-Hosts eine Prognose: Ja, die DSGVO werde wohl aufgemacht. Doch dass daraus eine umfangreiche Reform entsteht, halten sie für unwahrscheinlich. Zu groß sei die Gefahr, dass sich die unterschiedlichen Interessengruppen in komplizierten Verhandlungen verfangen – und am Ende nur kleine Anpassungen übrig bleiben.
Der Beschäftigtendatenschutz in Deutschland kommt nicht voran. Eigentlich sieht eine Öffnungsklausel in der DSGVO vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten diesbezüglich mit nationalen Gesetzen das Recht ausgestalten dürfen. In Deutschland existiert aber bis dato nur der unspezifische Paragraf 26 BDSG und einige gleichlautende Vorschriften in Landesdatenschutzgesetzen. Seit mehr als zehn Jahren ist vorgesehen, ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz zu entwickeln. Auch die Ampelkoalition hatte sich ein solches in ihr Pflichtenheft für die Legislaturperiode geschrieben. Im Oktober 2024 legte sie schließlich einen Referentenentwurf vor. Dieser sah unter anderem klare Regeln zur Einwilligung von Arbeitnehmern, Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber und Löschfristen für Beschäftigtendaten vor. Doch mit dem Scheitern der Ampel Anfang November wanderte dieser Entwurf direkt in die Tonne. Im c't-Datenschutz-Podcast diskutieren Joerg und Holger mit Rechtsanwalt Dr. Marc Störing die aktuelle Lage. Marc berät für die Kanzlei Osborne Clarke Unternehmen und Konzerne datenschutzrechtlich. In der Episode erläutert er fachkundig die Situation des europäischen Beschäftigtendatenschutzes und ordnet zwei wichtige Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2023 und 2024 dazu ein. Die Diskutanten sind sich einig, dass wenig Hoffnung auf eine baldige gesetzliche Regelung besteht. Ein Blick auf die Programme der Parteien zur Bundestagswahl zeigt, dass sich nur die SPD klar für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ausspricht. Angesichts der aktuellen Lage sei unwahrscheinlich, dass das Thema in einem möglichen Koalitionsvertrag eine Rolle spielen wird. Für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet dies weiter ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Viele praktische Fragen, etwa zur privaten Nutzung von Firmen-Mailkonten oder der Überwachung am Arbeitsplatz, bleiben in einer Grauzone. Marc, Joerg und Holger hoffen, dass die Politik das Thema Beschäftigtendatenschutz nicht auf die lange Bank schiebt. Nur ein detailliertes Gesetz könne für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Checkt hier, ob ihr vom Facebook Datenleck betroffen seid: https://wbs.law/facebook-checker (Werbung) - jetzt auch ohne Rechtsschutzversicherung möglich Checke auch Mal unseren Zweitkanal WBS - Die Experten: @wbs_experten Folge uns auf Instagram: https://wbs.law/instagram-wbslegal Der BGH hat zwar noch nicht final entschieden, sich aber in der mündlichen Verhandlung zum Facebook-Datenleck eindeutig auf Seiten der Verbraucher positioniert. Er sagt: Der reine Kontrollverlust über personenbezogene Daten ist für sich genommen ein Schaden nach der DSGVO! Damit beendet er die bisherige Rechtsunsicherheit und gibt den unteren Gerichten eine klare Leitlinie. Ein großartiger Tag nicht nur für Betroffene des Facebook-Datenlecks sondern für Verbraucher und den Datenschutz generell! Mehr dazu erfahrt ihr in diesem Video. Unser Blog zur mündlichen Verhandlung: https://www.wbs.legal/it-und-internet-recht/datenschutzrecht/muendliche-verhandlung-zu-facebook-datenleck-bgh-stellt-sich-auf-seite-der-verbraucher-80253/ Erwägungsgrund 85 DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-85 Beschluss des BGH zur Leitentscheidung: https://www.wbs.legal/wp-content/uploads/2024/11/Beschluss_BGH_11.11._geschwaerzt.pdf ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬ WBS.LEGAL sucht dich! Du bist auf der Suche nach einem attraktiven, spannenden und anspruchsvollen Job? Dann bewirb dich bei uns und komm in unser Team. Bei WBS.LEGAL arbeitest du im Herzen der Medienhauptstadt Köln und bist im Berufsleben immer am Puls der Zeit – garantiert. Hier unsere offenen Stellenangebote: https://www.wbs.legal/karriere/#jobs Was erwartet dich bei uns? Hier bekommst du weitere Infos: https://www.wbs.legal/karriere/. ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬ Rechtsanwalt Christian Solmecke Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL auf die Beratung der Internet-, IT- und Medienbranche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App- Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Gründer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech-Unternehmer. ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬ Virtueller Kanzlei-Rundgang: https://wbs.law/rundgang Startet euren Rundgang in 3D und 360° durch die Kanzlei WBS.LEGAL (inkl. YouTube- Studio) ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬ Social-Media-Kanäle von WBS.LEGAL Wir freuen uns, wenn du uns auch auf unseren weiteren Social-Media-Kanälen besuchst und uns dort folgst. Jeder unserer Kanäle steht für sich und bringt dir garantiert einen Mehrwert. ▬Instagram und TikTok▬ Auf unseren erfolgreichen Kanälen auf Instagram und TikTok räumen wir täglich mit Rechtsirrtümern auf und präsentieren dir rechtliche Lifehacks. Damit bist du immer auf dem Laufendem und bekommst deine tägliche Dosis Alltagsrecht. Kurz, knackig und immer auf den Punkt. Folge uns auf Instagram und TikTok und du kannst vor deinen Freunden mit neuem Wissen glänzen. ➥ Instagram: https://wbs.law/recht2go ➥ TikTok: https://wbs.law/recht2goTikTok ▬Facebook▬ Auf Facebook sind wir inzwischen schon alte Hasen, denn seit Jahren informieren wir dich dort täglich über aktuelle Rechts-News. Gerne kannst du uns dort auch eine Anfrage als private Nachricht schicken. Schau vorbei! Hier der Link: ➥ https://wbs.law/facebook ▬X / Twitter▬ Erfahre als Erster, wenn es wichtige Rechts-News gibt. Knackige Statements zu aktuellen Themen bekommst du auf unserem X-Account (ehemals Twitter)! Hier der Link: ➥ https://wbs.law/twitter ▬Podcasts▬ Du bist unterwegs, unter der Dusche oder hörst einfach gerne Podcasts? Dann haben wir etwas für dich: Höre die Tonspur unserer Videos täglich auf Spotify, Soundcloud und iTunes. So bleibst du immer aktuell! Hier die Links: ➥ https://wbs.law/spotify ➥ https://wbs.law/soundcloud ➥ https://wbs.law/apple ▬Unser Zweitkanal▬ Unseren weiteren YouTube-Kanal „WBS – Die Experten“ k
FACHFRAGEN: Der Podcast für Wirtschaft, Recht und Management
Der Europäische Gerichtshof entschied am 11. Juli 2024, dass sogenannte Innenumsätze in einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht umsatzsteuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die empfangende Einheit selbst kein volles Vorsteuerabzugsrecht hätte. Damit ist die durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt, und die Organschaft weiterhin ein attraktives Gestaltungsinstrument für nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen. Darüber sprechen wir heute mit Robert Prätzler.
Alles fing an mit der schillernden Figur Bernd Osterloh bei VW. Als dann im Januar dieses Jahrs der BGH einen Schlussstrich unter die Sache hätte ziehen können, entstand Rechtsunsicherheit bei der Frage, welche Vergütung für Betriebsratsmitglieder angemessen ist. Das BMAS nimmt sich der Sache nun an und hat eine Expertenkommission eingesetzt.
Das Datenschutzrecht führt in kaum einem anderen Gebiet zu so viel Unsicherheit wie beim Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos. Kein Wunder, sind doch hochauflösende Smartphone-Kameras mittlerweile allgegenwärtig. Leichtsinnige Zeitgenossen posten ohne Hemmungen widerrechtlich Fotos fremder Personen auf Instagram oder laden gleich ganze Videos zu TikTok hoch. Auf der anderen Seite versehen Lehrer aus Furcht vor rechtlichen Folgen die Kinderaugen auf Klassenfotos mit unnützen schwarzen Balken. Einige Vereine veröffentlichen Bilder von der Jubiläumsfeier im Zweifel lieber gar nicht mehr. Die juristische Situation rund um Fotos und Videos ist komplex, weil hier viele Rechtsgebiete tangiert sind. Einerseits schützen Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz die Betroffenen, vulgo die Abgelichteten. Andererseits gewährt in Deutschland unter anderem das Kunsturheberrecht gewisse Spielräume. Und für Journalismus gelten nochmals andere Regeln. Viele Gründe Holger und Joerg, diese Thematik zu sortieren und jede Menge Tipps für den Alltag herauszuarbeiten. Kompetent zur Seite steht ihnen dabei ihre Gästin Dr. Diana Ettig. Die Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht verbindet dieses Gebiet mit ihrer besonderen Expertise im Datenschutzrecht. Diana sortiert, wie die einschlägigen Gesetze zusammenspielen und erläutert anhand vieler Beispiele, welche Bedingungen nötig sind, um sorgenfrei Fotos veröffentlichen zu können. Es geht dabei um das freizügige Betriebsfest genauso wie um den abgebildeten Mitarbeiter und der Firmenbroschüre oder das schnell geschossene Foto vom Kinderfasching in der Kita. Die Anwältin geht dabei auch auf aktuelle Rechtsprechung ein und zeigt auf, wo noch Rechtsunsicherheit besteht: "Ich würde sagen, das Thema ist sehr praxisrelevant, und dafür fast noch zu wenig vor Gericht." Ihre Ausführungen schließt Diana mit dem Appell an Eltern, sehr vorsichtig mit dem Posten von Fotos oder Videos ihrer Sprösslinge zu sein: "Ich würde warten, bis die Kinder selbst in der Lage sind zu entscheiden, wozu natürlich auch ein gewisses Maß an Medienkompetenz vermittelt werden muss." *** Hinweis: Wegen technischer Probleme konnten wir in dieser Folge keine Kapitelmarken setzen. Hier die Einsprungzeiten in die Abschnitte: 0:00 Begrüßung 1:41 Vorstellung Dr. Diana Ettig 5:44 Bußgeld der Woche 15:21 Schwerpunkt Fotos und Datenschutz 1:21:06 Ausklang
Sie war von Anbeginn ein umstrittenes Vorhaben und sorgte für viel Unmut, Unverständnis und Aufsehen, aber auch für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Behörden, Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Medizin und Pflege - die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht, die laut Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht ja gerade keine solche sein sollte, gleichwohl aber als eine Art Hintertür genau diesen Charakter gewann. Seit 16.03.2022 müssen alle, die für Pflegedienste, in Kliniken oder Praxen oder vergleichbaren Einrichtungen arbeiten, eine vollständige Corona-Impfung bzw. eine Impfunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Ansonsten drohen Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbote oder gar Bußgelder. Beschlossen worden war die faktische Teil-Impfpflicht Ende 2021 vom Bundestag. Geregelt ist sie in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ende des Jahres 2022 läuft das Gesetz aus. Lange bangten alle Betroffenen und Beteiligten, ob der Gesetzgeber eine Verlängerung beschließt. Nachdem nunmehr ihr bisher wohl prominentester und glühendster Verfechter, Gesundheitsminister Karl Lauterbach, der diese Pflicht stets mit dem notwendigen Schutz für die sogenannten vulnerablen Gruppen (z.B. Alte und Vorerkrankte) begründete, hieran nicht mehr festhält, gilt das Auslaufen der Regelung zum 31.12.2022 als sicher. Was bedeutet das nun aber für die Menschen in unserem Land? Darum geht es in dieser Folge. -------------------------------------------------------------------------------------- Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Willkommen bei „einfach recht“. Dein Podcast und YouTube-Kanal. Ich bin Inhaber der deutschlandweit tätigen Kanzlei Wulf & Collegen mit Standorten in Magdeburg und Stendal. Ich beantworte Unternehmern, Personalverantwortlichen, Selbstständigen und am Arbeitsrecht interessierten Menschen Fragen rund ums Arbeitsrecht. Ich erkläre grundsätzliche Regeln als auch aktuelle Tendenzen und Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. Mit einfachen Worten wird die juristische Fachsprache übersetzt, so dass jeder sie verstehen kann. Ich war im Fokus für die 100 besten Fachanwälte in Deutschland nominiert. Gerade wegen der klaren und verständlichen Worte bin ich wiederholt Interviewpartner für das Fernsehen, Radio, Zeitungen als auch in Podcasts. Ich bin Vortragsredner, Speaker und halte Keynotes. Hier erfährst Du mehr: www.kanzlei-wulf.de https://www.youtube.com/channel/UCrQwjHCOFa81UwDsWw9oDiQ https://www.facebook.com/@einfachrecht https://www.linkedin.com/in/kanzleiwulfmd/ https://www.xing.com/profile/Sandro_Wulf/cv https://www.instagram.com/@kanzleiwulf Bei Fragen diskutiere mit uns auf den sozialen Netzwerken, schreibe uns deine Frage in den Kommentar oder per Mail an info@kanzlei-wulf.de Wenn Dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn Du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung hier bei iTunes unterstützt. Du hilfst mir damit, den Podcast "einfach recht" sichtbarer zu machen und noch mehr interessierte Menschen zu erreichen. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen. Vielen Dank dein Sandro und dein Team der Kanzlei Wulf & Collegen. --- Send in a voice message: https://anchor.fm/sandro-wulf/message
Bis anhin ist der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung in keinem Gesetz der Schweiz verankert, weswegen bei diesem Thema eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht. Das Bundesgericht habe sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass Gewalt in der Familie nicht geahndet werde, «solange sie nicht ein gesellschaftlich akzeptiertes Mass überschritten habe», so Regula Bernhard Hug, Leiterin der Geschäftsstelle ... >
(9) Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie nicht verhindern können, dass der Datenschutz in der Union unterschiedlich gehandhabt wird, Rechtsunsicherheit besteht oder in der Öffentlichkeit die Meinung weit verbreitet ist, dass erhebliche Risiken für den Schutz natürlicher Personen bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets. Unterschiede beim Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten, können den unionsweiten freien Verkehr solcher Daten behindern. Diese Unterschiede im Schutzniveau können daher ein Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG.
Unverwechselbar aber abmahngefährdet: Wie Sie fremde Marken für sich nutzen können und welche aktuellen Risiken darin bestehen. Marken zeugen Wertschätzung und Vertrauen und sind für den Online-Handel unverzichtbar. Höhere Gewinne lassen sich nicht nur durch die Abbildung eigener Marken, sondern auch durch die Benutzung fremder Marken generieren. Doch insbesondere die Nutzung fremder Marken verursacht immer wieder Rechtsunsicherheit bei Online-Händlerinnen und Händlern. Unabhängig davon ob Sie z. B. eine eingetragene Marke gezielt in Ihrem Online-Shop platzieren oder aber ein geschütztes Markenlogo in Ihrer Werbung abbilden, sind Markenschutzrechte unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen! Während wir Sie hier bereits allgemein über die Nutzung fremder Marken informiert haben, möchten wir Sie in diesem Rechtstipp der Woche mit aktuellen Risiken im Bereich des Markenrechts vertraut machen. Markenrechtsverletzungen rund um die Themen Black Friday und Google Ads weisen nicht nur in unserer Rechtsberatungspraxis eine hohe Relevanz auf, sondern beschäftigen auch regelmäßig die deutschen Gerichte. Jüngst musste sich der BGH mit Rechtsfragen zu den jeweiligen Themen auseinandersetzen und hat im Zuge dessen Grundsätze aufgestellt, die Sie unbedingt kennen sollten, um Rechtsverletzungen und Abmahnungen zu vermeiden. https://legal.trustedshops.com/blog/2021/09/22/unverwechselbar-aber-abmahngefaehrdet-wie-sie-fremde-marken-fuer-sich-nutzen-koennen-und-welche-aktuellen-risiken-darin-bestehen
Seit fast 20 Jahren ist Stefan Musiol als Anwalt tätig. Seine Zeit begann aber noch vorher als Unternehmensberater. Während dieser Zeit musste er immer wieder feststellen, dass es häufig eine gewisse Rechtsunsicherheit gab. Sei es in den Verträgen oder aber zum Beispiel in den AGB´s. Seitdem beschäftigt er sich intensiv mit gewerblichem Rechtsschutz, Markenrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht. Heute sprechen wir einmal etwas genauer darüber, was man als Vertriebspartner/in eigentlich beachten muss. Welche rechtlichen Hürden gilt es zu beachten? Was sollte man genau im Auge behalten? Darüber hinaus aber, stellen wir uns heute einmal die Frage: Woher kommt eigentlich die Unsicherheit bzgl. CBD? Ist es jetzt legal? Illegal? Oder stellt sich die Frage im Grunde genommen gar nicht? Hört heute im ersten von 2 Teilen, wie es überhaupt zu dieser Frage kam. Und wenn Ihr Fragen an Stefan habt, schickt uns gern eine E-Mail an m.boehning@netcoo.com – Stichwort: CBD! In der kommenden Folge beantworten wir all eure Fragen! Jetzt aber zur neuen Folge der Netcoo Next Economy Show und erfahrt was es mit CBD auf sich hat. Viel Spaß beim Anhören! Keine Folge mehr verpassen? Folge uns auf Spotify oder Deezer! Mehr Informationen über Stefan Musiol findest du hier: Mail: kanzlei@ramusiol.de Web: https://strategie-unternehmen.de Sonderdrucke zum Thema: „Mehr vom Leben mit Network Marketing“ von Netcoohttps://bit.ly/32iPCK3 „Ausweg aus der Krise: Network Marketing“ von Netcoo https://bit.ly/2QgQV6w
In der Julifolge des Erbrechtspodcasts haben wir feststellen können, welche Herausforderungen die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Erbfall mit Auslandsbezug mit sich bringt. In der aktuellen Folge gehen wir jetzt der Frage nach, welche Vorkehrungen die Erblasser treffen können, um dieser Rechtsunsicherheit zu begegnen, sprich: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Rechtswahl möglich? Darüberhinaus untersuchen wir anhand einer Entscheidung des OLG Köln (05.06.2019 - 2 Wx 142/19: https://openjur.de/u/2186531.html) und zwei Entscheidungen des BGH v. 10.07.2019 - IV ZB 22/18 (https://openjur.de/u/2177665.html) und v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20: https://openjur.de/u/2332103.html), unter welchen Bedingungen auch konkludente Rechtswahlen angenommen werden können. Hier können wir eine (spoiler!) insgesamt für die Praxis erfreuliche Entwicklung beobachten...
Wer kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens BerufsgeheimnisträgerInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden? Diese Frage, die zuletzt im Zuge des Wirecard-Skandals aufgekommen war, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung jahrelang uneinheitlich entschieden. Nun hat der BGH eine richtungsweisende Entscheidung gefällt, die nicht nur für WirtschaftsprüferInnen, SteuerberaterInnen und ÄnwaltInnen höchst praxisrelevant ist. Der BGH hatte sich in Beschlüssen vom 27. Januar 2021 (Az. StB 43, 44 und 48/20) mit der Rechtsfrage zu befassen, nachdem der Wirecard-Untersuchungsausschuss des Bundestages Ordnungsgelder gegen drei Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young verhängt hatte. Diese hatten das Zeugnis vor dem Wirecard-Untersuchungsausschuss unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht verweigert. Der BGH hob die Ordnungsgeldbeschlüsse mit der Begrüdung auf, dass die vorliegende Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters zwar grundsätzlich ausreichend gewesen sei, angesichts der bestehenden unklaren Rechtslage aber kein Verschulden der Prüfer von Ernst & Young festzustellen sei. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hat BerufsgeheimnisträgerInnen in eine problematische Situation versetzt: Wem eine wirksame Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, der kann sich als BerufsgeheimnisträgerIn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO berufen und muss seiner Zeugenpflicht nachkommen. Wer als BerufsgeheimnisträgerIn hingegen aussagt, obwohl es an einer wirksamen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht fehlt, der sieht sich im schlimmsten Fall mit eigenen berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Der BGH hat nun dankenswerterweise für Rechtssicherheit in diesem unsicheren Feld gesorgt. Dr. Christian Rosinus gibt in dieser Folge des Podcasts einen Überblick über die brandaktuelle Entscheidung des BGH vom 27. Januar 2021 und wie sich diese auf die strafrechtliche Praxis auswirken wird. https://rosinus-on-air.com/ https://rosinus-partner.com/
Wer wird vorrangig behandelt? Wer muss warten – eventuell so lange, bis er verstirbt? Zu den sogenannten Triage-Entscheidungen im intensivmedizinischen Alltag fehlen gesetzliche Handlungsvorgaben, sagt die Juristin Katja Gelinsky. Katja Gelinsky im Gespräch mit Dieter Kassel www.deutschlandfunkkultur.de, Interview Hören bis: 19.01.2038 04:14 Direkter Link zur Audiodatei
Ein wesentlicher Aspekt für die Schaffung eines Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) ist natürlich die bisher in Deutschland nicht umgesetzte Cookie-Regelung. Daher ist ein näherer Blick auf diese Regelung bereits in diesem frühen Stadium eines Referentenentwurfs notwendig. Es muss durch frühe und offene Diskussion sichergestellt werden, dass diese Regelung die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt und nicht nur neue, andere Rechtsunsicherheiten schafft. Der aktuelle Entwurf der Cookie-Regelung lässt durchaus Befürchtungen aufkommen. Ganz im Sinne eines lauten Nachdenkens wird die Cookie-Regelung kritisch beleuchtet – wenngleich im Podcast wie im Referentenentwurf noch nicht jede Herausforderung gelöst sein kann…
Seit Anfang des Jahres gibt es für Intersexuelle die Option, beim Personenstandsregister das Geschlecht „divers“ zu registrieren. Doch bisher haben sich nur 69 Menschen in ganz Deutschland umgetragen. Woran liegt das? >> Artikel zum Nachlesen: https://detektor.fm/gesellschaft/divers-als-dritter-geschlechtseintrag
Deutsche Telekom verklagt Bundesnetzagentur wegen 5G-Vergaberegeln Wie schon die Netzbetreiber Telefónica und Vodafone klagt nach einem Bericht der Welt nun auch die Deutsche Telekom wegen der Regeln für die Frequenzvergabe beim neuen Mobilfunkstandard 5G. "Wir haben von Beginn an gesagt, dass die für die Auktion vorgesehenen Auflagen aus unserer Sicht unrealistisch sind und Rechtsunsicherheit schaffen", sagte ein Konzernsprecher der Zeitung. Darüber hinaus wehre sich die Telekom gegen Vorgaben, wie sie ihr Netz für ihre Konkurrenten öffnen soll. Städtetag warnt vor Verkehrskollaps Der Deutsche Städtetag warnt nach dem Inkrafttreten des ersten großflächigen Diesel-Fahrverbots in Stuttgart und angesichts weiterer drohender Fahrverbote in anderen Städten vor einem Verkehrskollaps und fordert zusätzliche Milliarden des Bundes. "2019 muss die Verkehrspolitik viel stärker auf zukunftsgerechte und nachhaltige Mobilität ausgerichtet werden", sagte Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy der dpa. Es müsse vor allem mehr attraktive Angebote geben, vom Auto auf die Bahn, auf ÖPNV und Fahrrad umzusteigen. Julia-Sprachschöpfer erhalten Preis Die drei Schöpfer der Programmiersprache Julia Stefan Karpinski, Viral Shah und Jeff Bezanson sind die nächsten Träger des James-H.-Wilkinson-Preises für numerische Software. Julia ist eine am MIT entstandene dynamische, funktionale Programmiersprache, die vor allem auf wissenschaftliche Projekte zielt, gleichzeitig aber auch als General Purpose Language geeignet sein soll. Vorbeiflug an Ultima Thule geglückt Die NASA-Sonde New Horizons hat den am weitesten von der Erde entfernten Vorbeiflug einer Sonde an einem Himmelskörper erfolgreich gemeistert. Zehn Stunden nach dem Manöver ging bei der NASA das ersehnte Signal ein, mit dem sich die Sonde zurückmeldete. Auch ein erstes schon deutlich schärferes Bild von "Ultima Thule" im Kuipergürtel hat die Wissenschaftler auf der Erde erreicht, noch viel höher aufgelöste Fotos sollen folgen. Bis alle Daten heruntergeladen sind, wird es aufgrund der großen Entfernung und der geringen Übertragungsrate allerdings rund 20 Monate dauern. Diese und alle weiteren aktuellen Nachrichten finden sie auf heise.de
Joerg Heidrich Wer als Anbieter einer kommerziellen Website einen Link setzt, muss "erforderliche Nachprüfungen" vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die auf der verlinkten Seite veröffentlichten Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies entschied in einem Grundsatzurteil zunächst im Herbst 2016 der Europäische Gerichtshof, nachfolgend jetzt auch das Landgericht Hamburg. Demnach muss man sich vor der Verknüpfung davon überzeugen, dass sämtliche auf einer fremden Website angebotenen Bilder, Texte, Filme oder Grafiken rechtlich vollständig korrekt angeboten. Wie diese gewünschte Vorabprüfung allerdings praktisch aussehen soll, lassen die Gerichte vollkommen offen. Die Bitte des Referenten, die ordnungsgemäße Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften auf seinen eigenen Seiten zwecks Setzen eines Links schriftlich zu garantieren, beantwortete das Landgericht Hamburg nach drei Tagen nur lapidar mit dem Hinweis, rechtlich habe dort "alles seine Ordnung". Im Ergebnis steht hier eine Rechtsprechung, die eine erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedrohung in sich birgt. Es ist bereits jetzt absehbar, dass es Jahre und sehr viele Abmahnungen dauern kann, bis in diesem Bereich wieder eine gefestigte Rechtsprechung entsteht. Bis dahin werden viele Links aus Gründen der Vorsicht nicht gesetzt werden. Geradezu zynisch wirkt es in diesem Kontext, dass sich der EuGH in seinem Urteil noch für einen "angemessenen Ausgleich" zwischen den Interessen der Rechteinhaber und sonstigen betroffenen Rechten lobt. Tatsächlich ist wieder einmal eine Überhöhung urheberrechtlicher Partikularinteressen zu beobachten, die nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für andere gesellschaftlich höchst relevante Rechte wie die Presse- und Informationsfreiheit verheerend wirkt.
Willkommen in der Technikblase, dem neuen Technik-Podcast von all-in.de. Warum wir in dieser Woche wieder eine Premiere feiern (müssen), hört ihr von Michael und Stephan.rnrnDie WLAN-Störerhaftung ist tot! Lang lebe die Störerhaftung... Zwar hat der Bundestag die Reform des Telemediengesetzes beschlossen, die Rechtsunsicherheit für private WLAN-Anbieter bleibt bislang aber. Wie die Abmahnindustrie damit umgehen wird, muss sich zeigen.rnrnMit der Pistole auf die Brust: Microsoft will das Windows-10-Update mit aller Gewalt durchdrücken. Jetzt installiert sich das Update sogar, wenn das Windows 10 Fenster vom User mit dem X-Button geschlossen wird. Das kennt man eigentlich nur von zwielichtigen Werbe-Anbietern.rnrnSplitter: Apple hat das iOS-Update für das iPad pro 9.7 versaut, Kabel Deutschland kann doch etwas richtig machen und Michael und Stephan sprechen Kauderwelsch.
Willkommen in der Technikblase, dem neuen Technik-Podcast von all-in.de. Warum wir in dieser Woche wieder eine Premiere feiern (müssen), hört ihr von Michael und Stephan. Die WLAN-Störerhaftung ist tot! Lang lebe die Störerhaftung… Zwar hat der Bundestag die Reform des Telemediengesetzes beschlossen, die Rechtsunsicherheit für private WLAN-Anbieter bleibt bislang aber. Wie die Abmahnindustrie damit umgehen wird, muss sich zeigen. Mit der Pistole auf die Brust: Microsoft will das Windows-10-Update mit aller Gewalt durchdrücken. Jetzt installiert sich das Update sogar, wenn das Windows 10 Fenster vom User mit dem X-Button geschlossen wird. Das kennt man eigentlich nur von zwielichtigen Werbe-Anbietern. Splitter: Apple hat das iOS-Update für das iPad pro 9.7 versaut, Kabel Deutschland kann doch etwas richtig machen und Michael und Stephan sprechen Kauderwelsch.
In Deutschland wird vor allem die IT Branche seit Jahren immer wieder durch das Thema „Scheinselbständigkeit“ in Unruhe versetzt. Es gab in der Vergangenheit keine klaren gesetzlichen Kriterien, anhand derer man ausschließen konnte, als Selbständiger oder Freiberufler selbst als "scheinselbständig" zu gelten. Im November 2015 wurde nun ein Gesetzesentwurf vorgestellt, der Klarheit in diese Rechtsunsicherheit bringen sollte. Liest man diesen Entwurf, hat man das Gefühl, dass nicht nur der klassische Dienstvertrag abgeschafft und kriminalisiert werden soll, man könnte fast meinen dass hier eine regelrechte Hexenjagd auf selbständige IT'ler angebahnt wird. Wer hat daran Interesse? Wollte unsere Regierung nicht gerade dieses Spezialistentum fördern? In der heutigen Folge unseres Podcasts geht es um die heute bereits spürbaren Auswirkungen dieses Gesetztes in der IT Branche und um den Sachstand dieses neuen Gesetzes. Weitere Informationen finden Sie unter www.Bundesvereinigung-ITPM.de
Der Podcast hat die siebte Veranstaltung (14. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden Fragen des Beschlussmängelrechts, insbesondere der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Zunächst werden die möglichen Beschlussmängel anhand der §§ 241 ff. AktG in zwei Kategorien unterteilt, zum einen nichtige Beschlüsse, zum anderen lediglich anfechtbar Beschlüsse. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird in Anlehnung an BGHZ 83, 151 anhand eines Beispiels der Satzungsänderung veranschaulicht. In Frage steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Gleichbehandlung aller Aufsichtsratsmitglieder, der § 25 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG entnommen wird. Bei der Erläuterung der Anfechtbarkeit wird zwischen Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln des Beschlusses unterschieden. Abschließend werden Mechanismen erörtert, die der Gesetzgeber eingefügt hat, um einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Aktionäre an der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch die praktisch herausragende Bedeutung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG) erläutert. In Bezug auf die GmbH wird ergänzt, dass das GmbHG kein eigenes Beschlussmängelrecht enthält. Diese Lücke wird grundsätzlich durch eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG geschlossen, wobei die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nur als „Leitbild“ dient.
In der 137. Ausgabe von Chaosradio bei Fritz geht es um den so genannten Hackerparagraphen. IT-Sicherheitsforscher sind durch die aktuelle Fassung des § 202c StGB (Strafgesetzbuch) von großer Rechtsunsicherheit betroffen, da nach dem Wortlaut des Paragraphen viele ihrer alltäglichen Vorgehensweisen rechtswidrig geworden sind. Doch nicht nur die Arbeit von Systemadministratoren und IT-Security-Beratern wurde eingeschränkt, auch Schulungen von Mitarbeitern, die Berufsausbildung und die akademische Lehre und Forschung sind betroffen. Dabei ist jedem Computerfachmann klar: Nur durch die praktische Nutzung von sog. "Hackertools" und vergleichbarer Software und dem gezielten Ausnutzen von Schwachstellen kann das Wissen um Angriffsmethoden erlangt und erweitert werden. Der Gesetzgebers wollte durch den § 202c StGB zwar nur den Zugang zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen beschränken, erreicht aber durch die ungeschickte Formulierung genau das Gegenteil: eine Kriminalisierung von Softwareherstellern und -benutzern. Warum das ein echter Standortnachteil für die deutsche Forschung und Wirtschaft ist, und wie IT-Sicherheitsforschung heute eigentlich praktisch funktioniert, erklären wir im Chaosradio. Für eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Thema hat der CCC seine Stellungnahme zum § 202c StGB an das Bundesverfassungsgericht öffentlich gemacht. Links: * WP: Hackerparagraph http://de.wikipedia.org/wiki/Hackerparagraph * Stellungnahme des CCC anläßlich der Verfassungsbeschwerde gegen den § 202c StGB: Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der Strafrechtsänderung auf die Computersicherheit http://www.ccc.de/202c/202cStellungnahme.pdf?language=de