Podcasts about ausdifferenzierung

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House of Modern History
Deutschlands Geschichte als Entwicklung sozialer Teilsysteme – mit Benjamin Ziemann

House of Modern History

Play Episode Listen Later May 29, 2025 52:18


Heute sprechen wir mit Benjamin Ziemann über sein neues Buch "Gesellschaft ohne Zentrum". Er ist Professor an der University of Sheffield und arbeitet seit langem mit der Systemtheorie. Diese wendet er im Buch an, um zu erklären, welche Entwicklungen der Differenzierung und Fragmentierung in Deutschland zwischen 1880 und 1980 stattfanden. Wie lässt sich die Zeit des Nationalsozialismus und der Diktatur in diese Entwicklung der Ausdifferenzierung eingliedern? Darüber sprechen wir mit ihm ebenso, wie über die Systemtheorie nach Niklas Luhmann, die Erfahrungen beim Schreiben und das Rezensionswesen.Literatur:Ziemann, Benjamin: Gesellschaft ohne Zentrum. Deutschland in der differenzierten Moderne, Ditzingen 2024.Ziemann, Benjamin: Front und Heimat. Ländliche Kriegserfahrung im südlichen Bayern 1914 - 1923. Essen, 1996.Ziemann, Benjamin: Martin Niemöller. Ein Leben in Opposition. DVA, 2019.Baraldi, Claudio; Corsi, Giancarlo & Esposito, Elena: GLU. Glossar zu Niklas Luhmanns Theorie sozialer Systeme. Frankfurt suhrkamp, 1997.Bisky, Jens (2024): Die Entscheidung: Deutschland 1929 bis 1934. Reinbek: Rowohlt.Blackbourn, David (2003): The Long Nineteenth Century: A History of Germany, 1780–1918. Oxford: Oxford University Press.Evans, R.J., 2006. 'Coercion and Consent in Nazi Germany'. Proceedings of the British Academy, 151, pp. 53–81Nolzen, Armin; Kramer, Nicole (Hg.): Ungleichheiten im »Dritten Reich« Semantiken, Praktiken, Erfahrungen, Göttingen 2012.Osterhammel, Jürgen: Die Verwandlung der Welt. C.H. Beck, 2009.Plumpe, Werner: Das kalte Herz: Kapitalismus: die Geschichte einer andauernden Revolution. Berlin: Rowohlt, 2019.Plumpe, Werner: Wider die politische Romantik, in: Wilhelm Genazino (Hg.), Freiheit und Verantwortung. 95 Thesen heute, Stuttgart 2016.Raphael, Lutz (1996): Die Verwissenschaftlichung des Sozialen als methodische und konzeptionelle Herausforderung für eine Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts. In: Geschichte und Gesellschaft, 22 (1996), Heft 2, S. 165–193.Schlögl, Rudolf: Europas Frühe Neuzeit. Geschichte und Theorie einer Gesellschaft auf dem Weg in die Moderne, Göttingen 2025.Schlögl, Rudolf: Glaube und Religion in der Säkularisierung. Die katholische Stadt - Köln, Aachen, Münster 1700-1840 (Ancien Régime, Aufklärung und Revolution 28), München 1995.Stichweh, Rudolf: Die Weltgesellschaft. Soyiologische Analysen. Frankfurt: Suhkramp, 2000.Stolleis, Michael: Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus, Frankfurt am Main 2016 [1994].Ullrich, Volker (2024): Schicksalsstunden einer Demokratie: Das aufhaltsame Scheitern der Weimarer Republik. München: C.H. Beck.Walz, Rainer: Hexenglaube und magische Kommunikation im Dorf der frühen Neuzeit. Die Verfolgungen in der Grafschaft Lippe, Paderborn 1993.Winterling, Aloys. Systemtheorie und antike Gesellschaft, Berlin, Boston: De Gruyter Oldenbourg, 2024.

FINANCE Podcast
FINANCE TV – Private Equity forciert das „Talent Management“

FINANCE Podcast

Play Episode Listen Later May 27, 2025 13:03


Nadia Meier-Kirner hat eine ungewöhnliche Private-Equity-Karriere eingeschlagen. 2006 ist sie aus dem Investmentbanking zu dem deutsch-skandinavischen Mittelstandsinvestor Triton gewechselt. Als Partnerin und Head of Strategic Investments kümmert sie sich dort heute unter anderem um Investments, auf denen Triton mit Co-Investoren zusammenarbeitet, aber auch um sogenannte Continuation-Vehikel und um die allgemeine strategische Weiterentwicklung des multinationalen Private-Equity-Hauses. „Meine Karriere ist mit der Entwicklung von Triton gewachsen“, beschreibt sie ihren Werdegang im Gespräch mit FINANCE-TV. Im Zuge der Ausdifferenzierung des Investment-Angebots sind viele der Bereiche, die Meier-Kirner heute verantwortet, bei Triton – und auch bei anderen Fonds – erst entstanden. Und auch die Investorenpflege ist heute viel anspruchsvoller als früher. Meier-Kirner: „Heute möchten die Investoren viel genauer verfolgen, was wir tun und bei welchen Deals sie mitmachen könnten. Die ‚Blind Pools‘ von früher gibt es heute so gut wie gar nicht mehr.“Doch nun existieren diese neugeschaffenen Bereiche, und damit müssen sie auch nachhaltig mit Personal besetzt werden. Dadurch haben sich für junge Mitarbeitende zusätzliche Karrierepfade jenseits der klassischen Deal-Captain-Laufbahn entwickelt. „Unser Talent Management hat sich deutlich professionalisiert“, sagt die Triton-Partnerin. „Inzwischen kuratieren wir die möglichen Karrierepfade aufstrebender Kollegen. Talent Management ist aus unserer Sicht ein essentieller Bestandteil unseres Bestrebens, zu den Besten in unseren jeweiligen Märkten zu gehören.“Welche Karrieretipps würde Nadia Meier-Kirner jungen Menschen geben, die eine Karriere in Private Equity anstreben? „Anfangs sollte man sich breit aufstellen und so viel Wissen wie möglich aufsaugen. Dann kommt die Spezialisierungsphase, aber wenn man es in eine Managementrolle geschafft hat, verbreitert sich die eigene Aufstellung dann wieder. Wer diesen Weg mit einem wachen Auge geht, wird die Opportunitäten erkennen, die sich bieten.“Was heute aus ihrer Sicht die wichtigste Grundlage für eine PE-Karriere sind und warum es für junge Investmentmanager entscheidend geworden ist, schon früh in der Karriere den direkten Kontakt mit Investoren zu suchen – die Antworten gibt es im Karriere-Talk von FINANCE-TV.

Literatur - SWR2 lesenswert
Cho Nam-Joo – Wo ich wohne, ist der Mond ganz nah | Gespräch

Literatur - SWR2 lesenswert

Play Episode Listen Later May 12, 2024 9:47


Go Mani ist ein bisschen lahmarschig. Das zumindest sagt ihre Mutter, und damit hat sie recht. Als Kind hatte Go Mani einmal eine richtig leidenschaftliche Phase, in der sie Kunstturnerin werden wollte. Ihr Vorbild war damals die rumänische Weltklasse-Turnerin Nadia Comăneci. Doch aus Go Manis Karriere wurde nichts. Später bringt sie für nichts mehr ähnlich viel Energie auf. Heute ist sie 36 und wohnt noch bei ihren Eltern in einem ärmlichen Außenbezirk von Seoul. Go Mani ist die Hauptfigur in Cho Nam-Joos neuem Roman „Wo ich wohne, ist der Mond ganz nah“. Mit ihrem ersten Roman „Kim Jiyoung, geboren 1982“ hatte Cho international Erfolg. In ihren Geschichten geht es stets um prekäre Lebensverhältnisse. Im Zentrum stehen bei ihr Frauen, die Mühe haben, im Leben zurecht zu kommen. Die Kritikerin Isabella Arcucci hat den Roman „Wo ich wohne, ist der Mond ganz nah“ mit Interesse gelesen. Allerdings begegnen ihr in den letzten Jahren allzu viele passive Frauenfiguren in neuer ostasiatischer Literatur, auch etwa bei Sayaka Murata und Mieko Kawakami. Es sind Frauen, die unverheiratet sind, isoliert leben und meist einer stumpfsinnigen Arbeit nachgehen. Im Gespräch mit SWR Kultur-Literaturredakteurin Katharina Borchardt wünscht sich Arcucci eine stärkere charakterliche Ausdifferenzierung der Figuren von Seiten der AutorInnen und mehr Lust an der literarischen Variation von Seiten der deutschen Verlage. Ein Gespräch mit Isabella Arcucci

Versicherungsfunk
Versicherungsfunk Update 16.02.2024

Versicherungsfunk

Play Episode Listen Later Feb 16, 2024 3:32


Die Themen im heutigen Versicherungsfunk Update sind: Morgen & Morgen veröffentlicht Rating zur Unfallversicherung Das Analysehaus Morgen & Morgen hat die Tariflandschaft im Bereich der Unfallversicherung untersucht. Neu sei die Ausdifferenzierung der Gliedertaxen sowie die vermehrte Aufnahme der Corona Schutzimpfung in die Bedingungen. Die Tarife liegen überwiegend auf einem hohen bis sehr hohen Bedingungsniveau. Von 290 Tarifkombinationen erhalten 135 die Bestbewertung von fünf Sternen, 65 sind mit vier Sternen hoch bewertet. 40 Tarifkombinationen zeigen sich mit drei Sternen durchschnittlich. Die letzten beiden Ränge belegen 48 Tarifkombinationen mit zwei Sternen und 2 Tarifkombinationen mit nur einem Stern. Stimmung in der Versicherungsbranche hellt sich auf Der vom Münchner Ifo-Institut ermittelte Geschäftsklima-Index für den Sektor der Versicherungswirtschaft stieg im vierten Quartal 2023 um 4,9 auf 5,5 Punkte. Er liegt damit aber immer noch unter dem langfristigen Mittelwert von 12,4 Punkten. Auch die Geschäftserwartungen für die kommenden sechs Monate sind leicht gestiegen. Vor allem die Lebensversicherer schätzen ihre aktuelle Lage deutlich besser ein. Die Erwartungen sanken zwar etwas im Vergleich zum Vorquartal, liegen aber weiter über ihrem langfristigen Durchschnitt. In der Schaden- und Unfallversicherung stieg der Saldo für das Geschäftsklima um 11,7 Punkte und liegt mit 6,9 Punkten wieder im positiven Bereich. Die Beurteilung der aktuellen Lage hat sich dabei kaum verbessert. myLife mit weniger Neugeschäft bei Einmalbeträgen Die myLife Lebensversicherung AG hat in einem von Volatilität und wieder aufkommender Zins-Konkurrenz geprägten Geschäftsjahr 2023 eine insgesamt positive Bilanz gezogen. Demnach konnte das Unternehmen zum dritten Mal in Folge bei den Beitragseinnahmen die Marke von 300 Millionen Euro überschreiten. Bei den Einmalbeträgen gab es dagegen einen leichten Rückgang im Neugeschäft. Im laufenden Jahr 2024 werden weitere Wachstumsimpulse erwartet. So solle unter anderem die myLive Investmentplattform einen vollständigen Relaunch erhalten. hepster startet Partnerschaft mit Elektronikverleiher AVAD und Flexvelop Bei dem österreichischen Serviceanbieter AVAD können Unternehmen IT-Ausstattung und Elektronik-Geräte, wie Laptop, Handy, Tablet, Dockingstation, PC, Monitor, Kopfhörer, Touchdisplays und Kameras mieten. Das Hamburger Unternehmen Flexvelop kombiniert hingegen Leasing, Miete und Finanzierung in einer Lösung, um Unternehmen einen einfachen Zugang zu ihrem gewünschten Equipment zu gewährleisten; von Büro- bis Gastronomieausstattung. Beide Unternehmen setzen dabei seit Februar 2024 auf Versicherungslösungen von hepster. BVK ist Sachverständiger in Bundestagsanhörung Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) nimmt an der öffentlichen Anhörung des Bundestags „Kapitalmarkt für Kleinanleger attraktiver machen“ am 21. Februar von 15:00 bis 16:30 Uhr teil. Diese Anhörung findet im Rahmen des Antrags der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucksache 20/9496) im Finanzausschuss des Bundestages statt. Der BVK ist auf Vorschlag der FDP einer von neun eingeladenen Sachverständigen und wird insbesondere die Sichtweise der Versicherungsvermittler zur EU-Kleinanlegerstrategie darlegen. WTW rotiert in der Geschäftsführung Die Sparte Corporate Risk & Broking von WTW bekommt Zuwachs in der Geschäftsführung und strukturiert in diesem Zuge ihren Kundenservice um. Stefan Sowietzki kommt zum 1. April 2024 von der AXA XL. Der 55-Jährige wird Head of Client Management & Sales DACH und verantwortet die Beratung und Betreuung von Mittelstands- und Großkunden. Welf Hermann, Head of Sales and Affinity, scheidet zum Jahresende aus dem Unternehmen aus, um sich einer neuen Herausforderung am Markt zu stellen.

Luhmaniac
77. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 333, K07

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jan 14, 2024 76:29


Letzter Abschnitt über die Stellung der Gerichte im Rechtssystem: In einem primär funktional ausdifferenzierten System können auch andere Differenzierungsformen fortbestehen oder sich bilden. So gibt es in Politik, Wirtschaft und Recht je ein Entscheidungszentrum aus Staat, Banken und Gerichten. Nur in diesen Zentren finden wir noch eine weitere Ausdifferenzierung durch Hierarchie vor. In der Peripherie gibt es diese Hierarchie nicht. Die moderne Gesellschaft ist primär funktional differenziert: Globale Funktionssysteme wie Politik, Wirtschaft, Recht erfüllen als jeweils autonome Kommunikationssysteme unverzichtbare Funktionen für die Gesellschaft. Neben dieser dominanten Differenzierungsform können andere Formen gleichzeitig bestehen. Im Rechtssystem finden wir eine Differenzierung von Zentrum/Peripherie vor. Gerichte haben dort das Entscheidungszentrum gebildet. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass funktionale Differenzierung, wenn sie einmal bestimmend ist, auch andere Differenzierungsformen zu neuer Blüte bringen kann. Diese Annahme überprüft Luhmann, indem er analysiert, welche Differenzierungsformen wir in Wirtschaft und Politik vorfinden, also: über die primär funktionale Differenzierung hinaus. In der Wirtschaft stoßen wir auf ähnliche Strukturen. So wie Gerichte diverse Paradoxien des Rechtssystems managen (zum Beispiel, dass sie, um Recht zu sprechen, selbst „Richterrecht“ erzeugen), managen Banken Widersprüche des Wirtschaftssystems. Etwa, dass jede Geldzahlung gleichzeitig Zahlungsfähigkeit (beim Empfänger) und Zahlungsunfähigkeit (bei dem, der zahlt) erzeugt. Diese Paradoxie managen Banken, indem sie Zeitdifferenzen gewinnbringend nutzen: Sie vergeben Kredite, die allmählich mit Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Ebenso bringen Einlagen während der vereinbarten Anlagezeit Zinsgewinne. Allen Geschäften zugrunde liegt ein Zahlungsversprechen. Also ein Risiko, da man nie weiß, ob sich die Erwartung in der unvorhersehbaren Zukunft erfüllen wird. Die Geldtheorie hatte den Faktor Zeit bei der Vermehrung der Geldmenge lange vernachlässigt. Eine weitere Paradoxie, die Banken im Zusammenspiel mit der Zentralbank managen, besteht darin, die Geldmenge im System mal als konstant, mal als variabel zu behandeln. Im Unterschied zu Gerichten sind Banken aber eher Abschluss der funktionalen Ausdifferenzierung der Wirtschaft als System. Depositenbanken etwa, bei denen der Kunde der Bank Kredit gewährt durch Einlagen wie „Termingeld“, sind eine relativ junge Organisationsform. Im Gegensatz dazu markierte die Entstehung von Gerichten den Beginn der funktionalen Ausdifferenzierung des Rechtssystems. Beide Systeme sind in ihrer Selbstreproduktion (Autopoiesis) jedoch gleichermaßen von außen nicht mehr steuerbar; was man besonders an den Finanzmärkten bestaunen kann. Im Wirtschaftssystem bilden Banken das Zentrum. ... (Vollständiger Text auf luhmaniac.de)

Luhmaniac
69. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 299, K07, II

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Aug 17, 2023 58:37


Gerichte bilden ein Teilsystem (Subsystem) im Rechtssystem. Wie es zu dieser internen Ausdifferenzierung kam, lässt sich anhand der Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung historisch nachvollziehen. Dabei ist es unerlässlich, die jeweils zugrundeliegende gesellschaftliche Differenzierungsform mit zu betrachten. Denn diese bildet die Bedingungen der Möglichkeit, unter denen politische Herrschaft und Rechtsprechung voneinander unterschieden und praktiziert werden können. In der segmentären (tribalen) Gesellschaft war die Gesellschaft nach Familien und Stämmen differenziert. Begünstigung von Freunden bzw. Benachteiligung von Feinden waren naheliegend gewesen. In der stratifizierten Gesellschaft, die über Schrift verfügte, war die Gesellschaft in Schichten wie Adel/Volk differenziert, legitimiert durch ein göttliches (ontologisches) Weltbild. Verwandtschaftliche und freundschaftliche Bindungen durften bei der Rechtsprechung gerade keine Rolle mehr spielen. Schon zu Aristoteles' Zeiten (rund 300 Jahre vor Christus) unterschied man zwar zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Richter wurden ans Gesetz gebunden. Fälle mussten „ohne Ansehen der Person“ beurteilt werden. (Freilich auf der Grundlage der Schichtung qua Geburt, die den Schichten unterschiedliche Rechte zumaß, etwa: Sklaven, Frauen, freien Männern.) Im Römischen Reich differenzierte sich die Gesetzgebung zur Volksgesetzgebung aus. Gesetze legten fest, wer unter welchen Voraussetzungen Gerichtsgewalt ausüben durfte. Der Amtsinhaber einer Gerichtsmagistratur war der Praetor (lateinisch von „vorangehen“: prae-ire). Der Adel musste Rechtskenntnisse erwerben, um das Amt auszuüben. (Ein Vorgeschmack auf die heutige funktionale Differenzierung, bei der Expertise die nun alleinige, schichtunabhängige Voraussetzung ist.) Formal waren politische Herrschaft und Rechtsprechung also getrennt. Bis ins 18. Jh. sahen die Machtverhältnisse in Alteuropa allerdings anders aus. Welcher Fürst im Territorialstaat herrschte, war entscheidend für die Frage, ob man sein Recht auch vor Gericht durchsetzen konnte. In der Folge herrschte die Auffassung vor, die Gesetze würden schon „sagen“, was rechtens ist (iurisdictio). Gesetzgebung und Rechtsprechung wurden als zwei Seiten einer einheitlichen Aufgabe des Fürsten angesehen. Machtmissbrauch war nie auszuschließen. Ein Beispiel dafür ist die Herrschaft des „Sonnenkönigs“ Ludwig XIV. († 1715, „Der Staat, das bin ich“) im Absolutismus. Die politische Macht, Gesetze zu erlassen (potestas legislatoria), wurde hierarchisch als über der Rechtsprechung stehend empfunden. Diese Auffassung änderte sich, wenn auch nur sehr allmählich, durch den Begriff der Souveränität. Dieser lässt sich sowohl auf Politik als auch auf Recht anwenden. Benötigt wurde der Begriff vermutlich zunächst, um den Territorialstaat politisch in Stellung zu bringen. Die formale Trennung von Gesetzgebung und Rechtsprechung machte es jedoch notwendig, sowohl „Staatssouveränität“ als auch „Rechtssouveränität“ als voneinander unabhängig zu definieren und Rechtsreformen einzuleiten, wie sie z.B. Jeremy Bentham forderte. So bringt der Souveränitätsbegriff mehr und mehr zum Ausdruck, dass beide Funktionssysteme autonom sind – und gerade darum ihre strukturelle Kopplung und ihre gegenseitigen Abhängigkeiten voneinander „geregelt“ werden müssen. vollständiger Text aus luhmaniac.de

Luhmaniac
68. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 297, K07, I

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jul 1, 2023 50:10


Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem“. Im Rechtssystem bilden die Gerichte ein Teilsystem, auch Subsystem genannt. Subsysteme gehen auf interne Differenzierungen des Systems zurück. Welche Formen von interner Differenzierung es gibt, ist eine der ersten Fragen dieses Kapitels. Zu Beginn stellt Luhmann die Hypothese auf, dass die Ausdifferenzierung von Kommunikationssystemen eine gleichzeitig verlaufende interne Differenzierung erfordert. Ein umfassendes Rechtssystem kann demnach nur entstehen, wenn die Kommunikation über Recht anfängt, begriffliche Unterscheidungen einzuführen, z.B. zwischen Rechtsprechung, Rechtsetzung und Rechtsbeistand. Die Kommunikation differenziert sich aus. Dass sie Unterschiede erkennt und bezeichnet, dürfte eine unverzichtbare Voraussetzung dafür sein, dass sich aus der allgemeinen gesellschaftlichen Kommunikation ein Kommunikationssystem nur für Recht herausschälen konnte. Kurz: ohne interne Differenzierung kein System. Im Folgenden soll geklärt werden, welche internen Differenzierungsformen es gibt. Eine Form ist eine Unterscheidung. Die „Form der internen Differenzierung“ ist also die Art und Weise, wie unterschieden wird, auf welcher Grundlage. Dazu zählt die Unterscheidung auf der Basis von Gleichheit bzw. von Ungleichheit. Wenn eine interne Differenzierung auf der Basis von Gleichheit erfolgt, sind die damit voneinander unterschiedenen Teilsysteme untereinander gleichwertig. So war die segmentäre (archaisch-tribale) Gesellschaft durch Familien, Wohngemeinschaften und Stämme differenziert, die untereinander gleichrangig waren. Erfolgt die interne Differenzierung auf der Basis von Ungleichheit, drückt sich das Verhältnis der damit für ungleich erklärten Teilsysteme meist durch Rangordnung aus. Dies war in der stratifizierten (geschichteten) Gesellschaft der Fall. Stratifizierte Gesellschaften verfügten über Schrift und waren Hochkulturen, sie hatten höhere Komplexität aufgebaut. So war die Adelsgesellschaft (Ständegesellschaft) in Adel/Volk geteilt. Ein ontologisches (göttliches) Weltbild begründete die Ungleichheit qua Geburt. Andere Beispiele für Ungleichheit als Begründungsfigur sind Sklavenhaltergesellschaften oder das indische Kastensystem. Verschiedene Formen der internen Differenzierung schließen sich gegenseitig nicht aus. Sie können in Systemen gleichzeitig vorkommen, die Frage ist dann nur, welche grundlegende Form dominiert. So dominierte in der Adelsgesellschaft die Ungleichheit, die Gesellschaft war grundsätzlich zweigeteilt. Innerhalb des jeweiligen Standes war man aber gleichrangig. Eine dritte Differenzierungsform ist funktionale Differenzierung, auf der die moderne Gesellschaft basiert. Gesellschaftlich unverzichtbare Funktionen wie Recht, Politik, Wirtschaft oder Wissenschaft werden durch Funktionssysteme ausgeübt, die sich dafür ausdifferenziert haben – durch, wie gesagt, gleichzeitig verlaufende interne Differenzierung. Funktionale Differenzierung erfolgt anhand der Unterscheidung gesellschaftlicher Funktionen. Wirtschaft ist nicht Recht, Wissenschaft ist nicht das Gleiche wie Politik. Die so entstandenen Funktionssysteme sind ungleich, aber untereinander gleichrangig. Man kann sie nicht hierarchisch ordnen. Keine Funktion ist „wichtiger“ als andere, alle sind unverzichtbar. Durch interne Differenzierung, auf welcher Basis auch immer, können Systeme dann auch Subsysteme in sich ausbilden. Ein solches Subsystem sind die Gerichte im Rechtssystem.

Luhmaniac
66. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 294, K06, VI

Luhmaniac

Play Episode Listen Later May 10, 2023 61:13


Abschluss des Evolutionskapitels: Das Rechtssystem hat nachweislich eine eigenständige Evolution durchlaufen und sich zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem ausdifferenziert. Aber sind deshalb auch seine soziale Bedeutung und „Größe“ gestiegen? Lässt die Evolution Prognosen zu? Diese Fragen muten seltsam an. Wie und woran sollte man die gesellschaftliche Bedeutung messen? Worauf sollte man die Systemgröße beziehen – auf die Bevölkerungszahl? Die Fragen könnten weder wissenschaftlich präzisiert werden, noch ergibt es Sinn, das Rechtssystem isoliert zu betrachten, ohne Gesellschaft und ohne andere Funktionssysteme, wie z.B. Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung. Feststellen lässt sich, dass die Bedeutung von Funktionssysteme im Alltag steigt. Das zeigt sich auch an Versuchen, dies zu ändern (wie dem Ruf nach „Bürokratie-Abbau“). Sie führen zwangsläufig in die Irre. Der Grund ist, dass man dieselben Systemstrukturen, die Komplexität aufgebaut haben, in Anspruch nehmen muss, um Komplexität abzubauen. Das Wachstum von Funktionssystemen lässt sich zwar in absoluten Zahlen feststellen. Sowohl die Größe der Gesellschaft, gemessen in Bevölkerungszahlen, als auch ihre Komplexität sind gestiegen – ebenso wie die systeminterne Komplexität innerhalb aller Funktionssysteme. Aber das sagt nichts über die Bedeutung für die Gesellschaft aus. Am ehesten könnten Zahlen von Kommunikationseinheiten wiedergeben, wie hoch die soziale Bedeutung des Rechtssystems ist. Diese müssten jedoch auch die Qualität der Kommunikation und deren soziale Auswirkungen miteinschätzen können; was unmöglich erscheint. Aus diesen Gründen macht es wenig Sinn, Aussagen über evolutionäre Veränderungen auf die Einheit eines Funktionssystems zu beziehen. Eher zutreffend ist die Aussage, dass sich durch die Ausdifferenzierung des Rechts zum operativ geschlossenen Funktionssystem die Erwartung der Gesellschaft an das Recht verschoben hat: Statt Gerechtigkeit zu schaffen, erfüllt das Recht nun eher die Funktion, Schicksalsschläge durch erlittenes Unrecht auszugleichen. Feststellen lässt sich auch, dass die Ausdifferenzierung des Rechts dazu führt, dass der Code (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) universalisierbar ist. Im Prinzip kann das Rechtssystem diese Unterscheidung auf jeden Sachverhalt anwenden, wenn er denn für rechtsrelevant befunden wird. Z.B. regelt das Familienrecht heute viele Rechtsstreitigkeiten, die einst als strikt „privat“ galten und dem Zugriff des Rechts entzogen waren. Beobachtbar ist auch, dass die Gesellschaft von außen Funktionssysteme nicht in ihrer Operationsweise „beschränken“ könnte. Funktionssysteme können sich nur selbst limitieren. Aus all dem lässt sich jedoch nicht ableiten, ob die gesellschaftliche Bedeutung des Rechtssystems tendenziell steigt oder sinkt. Evolution ermöglicht hierzu keine Prognosen.

Luhmaniac
63. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 281, K06, III

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jan 20, 2023 74:24


Bis ins 17. Jh. blockiert das gesellschaftliche Problem allgegenwärtiger Gewalt die eigenständige Evolution des Rechts. Erst nachdem das politische System das Gewaltmonopol für sich beansprucht, kann es ein „öffentliches Interesse“ an Strafgesetzgebung behaupten und Strafverfolgung rechtlich durchsetzen. An der Lösung des Gewaltproblems sind Politik und Recht strukturell gekoppelt. Der III. Abschnitt hatte bereits gezeigt, dass die eigenständige Evolution des Rechts im 18./19. Jh. von der Ausdifferenzierung des politischen Systems vorangetrieben wurde. Die Anzahl und die Bandbreite der rechtlichen Operationen erhöhten sich dadurch. Nun fragt Luhmann, ob es noch tieferliegende gesellschaftliche Bedingungen gibt, die eine eigenständige Rechtsevolution ermöglicht haben. Das heißt zugleich, dass diese Bedingungen die eigenständige Evolution zuvor blockiert hatten. Eine solche gesellschaftliche Bedingung besteht in der Lösung des „Gewaltproblems“. Thomas Hobbes hatte 1651 in seinem Werk „Leviathan“ die Allgegenwärtigkeit physischer Gewalt zum Ausgangspunkt seines Gesellschaftsvertrages gemacht, aus dem letztlich der moderne Territorialstaat mit Gewaltenteilung, Verfassung und dem Ideal der parlamentarischen Demokratie hervorging. Weil im „Naturzustand“ jeder gegen jeden Krieg führe, könnte eine Lösung, die Frieden sichert, nur darin bestehen, dass jedes Individuum auf sein Urrecht der Gewaltanwendung verzichtet und es auf einen „Souverän“ überträgt. Der historisch gegebenen Ausgangslage wird damit eine fiktive, logisch begründete Ausgangslage entgegengesetzt. Das politische System inkludiert Gewalt, um Gewalt zu exkludieren. Es konsolidiert sich auf dieser Machtbasis. Die Paradoxie, dass der Souverän Gewalt ausüben darf, um Gewalt zu verhindern, wurde aufgelöst durch die Unterscheidung von legitimer und illegitimer Gewalt. Auch die Paradoxie, dass das Volk die Quelle der Macht ist und damit zugleich der Souverän und sein eigener Untertan, wurde aufgelöst durch Unterscheidungen. Das Volk wurde unterschieden in: Volk, Politik, Verwaltung und Publikum (Luhmann, „Politik der Gesellschaft“, S. 257). D.h., das gesellschaftliche Problem physischer Gewalt wurde zu einem politischen Problem erklärt, regulierbar durch Gesetzgebung, die Strafdurchsetzung einschließt. Durch das Gewaltmonopol des Staates können Strafrecht und Zivilrecht getrennt werden. Für die Evolution des Rechts wirkte dies befreiend. Jahrtausendelang war die Lösung von Gewaltkonflikten die Hauptfrage des Rechts gewesen. Bis ins Hochmittelalter war Frieden eine Ausnahme. Die Durchsetzung des Rechts blieb unsicher. Nun fiel diese Blockade. An diesem Punkt sind Politik und Recht strukturell gekoppelt, d.h. strukturell offen für Irritationen aus dem jeweils anderen System. Verarbeitet wird jede Irritation jedoch in operativer Geschlossenheit. Erst ihre Kopplung in der Gewalt(en)frage sichert die Autopoiesis beider Systeme. Diese Entwicklung stellt einen Wendepunkt im gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt dar. Fortan steht nicht mehr der Schaden des Opfers im Fokus des Rechts, sondern der Verstoß gegen das Gesetz. Der Verstoß kann im öffentlichen Interesse geahndet werden, denn das Individuum hat sein Urrecht, Gewalt mit Gewalt zu erwidern, an den Staat abgetreten. Die Gesetzgebung kann nun sogar regeln, dass es rechtens sein kann, gegen geltendes Recht zu verstoßen, z.B. aus Notwehr. Autopoiesis und strukturelle Kopplung gehen Hand in Hand. Die Evolution benutzt die Autopoiesis der anderen Systeme, die sie vorfindet. Auf Umweltanstöße entwickelt jedes System systemeigene Problemlösungen. Ohne die politische Lösung des Gewaltproblems wäre die eigenständige Evolution des Rechts blockiert geblieben.

Carl-Auer autobahnuniversität
Alois Hahn - Grundbegriffe und theoretische Ansätze der Soziologie Teil 3

Carl-Auer autobahnuniversität

Play Episode Listen Later Dec 23, 2022 86:00


Im Jahr 1974 folgte Alois Hahn (geb. 1941) dem Ruf auf eine Professur H4 (ordentliche Professur) an der Universität Trier. Er bekleidete sie bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2009. Hahn hatte nach dem Studium in Freiburg i. Br. dann in Frankfurt a. M. studiert, u. a. bei Theodor W. Adorno, Jürgen Habermas und Thomas Luckmann. Seine zahlreichen Gastprofessuren und Forschungsaufenthalte in aller Welt, während seiner aktiven Forschungs- und Lehrzeit sowie auch nach seiner Emeritierung, sind kaum aufzuzählen. Sicher gehört Alois Hahn zu den Soziologen, die den weitesten Überblick über Fach- und Forschungsgeschichte besitzen und ihn auch didaktisch besonders gut vermitteln können. Die hier von der Autobahnuniversität dokumentierte Vorlesung zu Grundbegriffen und theoretischen Ansätzen der Soziologie, die Hahn Mitte der 1990er Jahre hielt, belegt dies auf eindrucksvolle Weise. Die Autobahnuniversität sendet im Winter 2022/23 ab 18. Dezember 2022 immer samstags und mittwochs sukzessive die komplette vierzehnteilige Vorlesung. Eine der didaktischen Gestaltungsprinzipien dieser Vorlesung wird zum Beginn dieses dritten Teils schön deutlich: Alois Hahn hatte eingeladen, sich schriftlich zwischen den Vorlesungen mit Feedbacks und Fragen zu melden, auf die er dann in der kommenden Folge eingehen könne, um auf diese Weise im Gespräch zu bleiben, zusätzlich zu den Tutorien. Sodann führt die Wiederaufnahme der Frage, ob menschliches Verhalten wenigstens durch Instinktresiduen determiniert bzw. erklärbar sei? Niemand bestreite die Existenz von Sexualtrieb oder Nahrungstrieben wie Hunger und Durst. Was unterscheidet diese aber von Instinktverhalten? An einleuchtenden Beispielen bspw. zum Verhältnis von Sexualität und deren gesellschaftlicher Ausdifferenzierung in Geboten und Verboten sowie Nahrungstrieben wird der Versuch, Normen und Regeln auf biologischer Basis zu verstehen, sorgfältig dekonstruiert. Im zweiten Abschnitt dieses Teils wird dies weiter entfaltet bis zur Betrachtung von Gebärden als universalem Ausdrucksverhalten. Ob im Auto oder mit oder ohne Maske in der großen weiten Welt: Autobahnuniversität hören! Und Carl-Auer Sounds of Science, Formen (reloaded), Heidelberger Systemische Interviews, Sich sicher sein sowie den Wahrnehmungspodcast Frauen führen besser. Jeder Stau bringt Sie weiter. Wo es geht, die freien Augen und den freien Geist nutzen: Carl-Auer Bücher lesen, Carl-Auer Wissen nutzen! Alle Folgen der "Autobahnuniversität" finden Sie auch hier: www.carl-auer.de/magazin/autobahnuniversitat Die anderen Podcasts des Carl-Auer Verlags finden Sie hier: Heidelberger Systemische Interviews www.carl-auer.de/magazin/heidelbe…ische-interviews Sounds of Science www.carl-auer.de/magazin/sounds-of-science sich-sicher-sein www.carl-auer.de/magazin/sich-sicher-sein

Luhmaniac
61 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 273, K06, III

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Oct 24, 2022 86:29


Mit zunehmender Verschriftlichung des Rechts differenzierte sich auch die Rechtslehre im 18. Jh. aus. Um Problemlösungen auf der Grundlage von vorhandenem Recht widerspruchsfrei (konsistent) konstruieren zu können, systematisierte man Begriffe und achtete auf rechtsgeschichtliche Zusammenhänge (Kohärenz). Aus kleinen semantischen Abweichungen, deren Tragweite nie vorhersehbar ist, entwickelten sich so ganze Rechtsinstitute, wie z.B. das Haftungsrecht. Der evolutionäre Prozess setzt ein, wenn eine Variation sich bewährt, weil infolgedessen weitere Variationen an die jeweils vorherige anschließen können. Es kommt zur „Abweichungsverstärkung“: Die ursprüngliche Variation verstärkt sich, indem jede weitere Variation neue Anschlussmöglichkeiten bietet. Damit wurde das Recht jedoch zunehmend nur noch für Praktiker verständlich. Im 19. Jh. kritisierten Rechtswissenschaftler die Begriffsjurisprudenz: eine Interpretation, die sich an den Wortlaut von Gesetzestexten klammert, ohne den Sinn des Gesetzes selbst zu hinterfragen – und ihn dadurch womöglich ad absurdum führt. Als verfehlte Auslegungsmethode wird die Begriffsjurisprudenz erst Ende des 19. Jh. abgelehnt. In der Folgezeit werden Variationen mit dem Verweis auf Kompetenznormen in Politik und Recht gerechtfertigt. Dass sich die Rechtsdogmatik ausdifferenzierte, begünstigte wiederum die Ausdifferenzierung der Stabilisierungsfunktion des evolutionären Prozesses. In der Praxis muss das Recht angesichts einer Variation zwei Arten möglicher Konsequenzen unterscheiden: Hat die Variation Konsequenzen für die Rechtslehre? Oder wirkt sie sich nur auf zukünftige Gerichtsentscheidungen aus? Im zweiten Fall handelt es sich um änderbares Recht. Die Entscheidungsmöglichkeit gabelt sich. Das System differenziert also zwischen Selektionsfunktion und Stabilisierungsfunktion. Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Rechtslehre wird ihre Dogmatik zur Garantie dafür, dass das System Fälle als System konsistent lösen muss. Die Geltung kann nicht mehr mit religiösen Normen begründet werden und auf rechtliche Konsistenz umgestellt. Zugleich ermöglicht die Rechtsdogmatik es dem System, aus eigenen Fehlern zu lernen. Jede Problemlösung muss auf der Grundlage des vorhandenen Rechts samt seiner Semantik konstruiert werden. Ist das nicht möglich, werden Fehler und Schwachstellen sichtbar. Die dogmatische Rekonstruktion der Problemlösung hatte im späten Mittelalter zur Idee geführt, dass jeder Vertrag, der nicht gegen Recht verstößt, als rechtskräftiger Titel beurkundet werden kann (ex nudo pacto oritur obligatio; eine Verpflichtung entsteht aus einer Vereinbarung). Im 18. Jh. eröffnet dies die Möglichkeit, das Recht an neuartige Bedarfe für Kapitalakkumulation und Haftungsbeschränkungen anzupassen; z.B. durch die neue Figur der juristischen Person. Mit „Anpassung“ ist jedoch nie Fremdbestimmung gemeint. Für das Rechtssystem sind die Interessen der Umwelt nur insoweit eine Irritation, als daraus eine juristische Problemstellung erwächst. Bereits die Frage, ob es sich um eine rechtsrelevante Aufgabe handelt, ist eine systeminterne Operation. Die Norm, Problemlösungen konsistent zu konstruieren, überträgt das Rechtssystem dann zunehmend auch auf seine Interpretation der Gesetzgebung. Die „ursprüngliche Intention“ des Gesetzgebers (die bei der Begriffsjurisprudenz so auf den Hund gekommen war) wird im Common Law standardmäßig hinterfragt (durch die Frage, welches „Unheil“ das Gesetz beheben sollte, die sog. „mischief rule“, deutsch: Unfug-Regel). Mit dieser Frage motiviert sich das Recht dazu, eine Variation abzulehnen, wenn sie die Konsistenz bzw. Stabilität bzw. Gerechtigkeit gefährden würde. (Vollständiger Text auf luhmaniac.de)

Larasch-Podcast - Dein Laufpodcast von der Mittelstrecke bis zum Marathon
#94 l Ultralauf ohne Ultraläufer zu sein - René Menzel läuft einfach alles!

Larasch-Podcast - Dein Laufpodcast von der Mittelstrecke bis zum Marathon

Play Episode Listen Later Oct 19, 2022 58:02


Spezialisierung? Nicht mit René Menzel. Von 1500m bis zum 50km Ultralauf, irgendwie fühlt sich René überall wohl. Deshalb verwundert es nicht, dass bei der 50km-EM zusammen mit Niels Michalk (LG Nord Berlin), Benedikt Hoffmann (TSG 1845 Heilbronn), Raoul Jankowski und René Menzel (beide Braunschweiger LC) ein toller Erfolg mit der Bonzemedaille im Team zu Buche stand. Insgesamt scheint eine neue Ausdifferenzierung im Laufsport zu passieren. Neue Trailrunningserien mit internationalen Meisterschaften dazu entsprechende Ultraläufe. Das ist viel Bewegung in der Läuferszene. Vielleicht geht diese Entwicklung zu Lasten der klassischen Bahnwettbewerbe? Mal schauen. Eines ist jedoch klar, Rene vereint beides. Der Podcast wird präsentiert von Regulatpro Sport. Sichere dir den 20% Einkaufsvorteil mit dem Code LARASCH20. (Ausgenommen sind Produktbundles und reduzierte Ware.) Zu Larasch: Du suchst Dein nächstes Ausdauerevent? Egal ob Triathlon, Laufen oder Rad? Schau einfach bei uns im Kalender vorbei. Jetzt komplett in Deutschland, Schweiz und Österreich. www.larasch.de Zu Larasch (Laufen, Radfahren, Schwimmen): Larasch setzt sich seit Jahren für die Medialisierung der deutschen Laufszene ein und produziert verschiedene Videoformate und berichtet direkt vom Ort des Geschehens bspw. mit Interviews, Rennzusammenfassungen oder Livestreams. Zusätzlich bieten wir Veranstaltern verschiedene Services wie Ticketing, Zeitnahme oder Mediadienstleistungen, die vor allem den Arbeitsaufwand reduzieren, eine bessere Kundenbetreuung ermöglicht und damit Sponsoren oder Partner weitere Mehrwerte bieten. Klick Dich rein! www.larasch.de

This is Media NOW - der Podcast der MEDIENTAGE MÜNCHEN
Folge 88: Media for you – Recruiting und Ausbildung bei den MEDIENTAGEN MÜNCHEN

This is Media NOW - der Podcast der MEDIENTAGE MÜNCHEN

Play Episode Listen Later Oct 14, 2022 39:19


Der Fachkräftemangel beschäftigt viele Berufszweige. Auch in der Medienbranche ist es gar nicht so leicht, passende Menschen für offene Stellen zu finden. Zumal die sich immer wieder verändern und spezialisieren. Die Digitalisierung, die Ausdifferenzierung der Medienkanäle, die Bedürfnisse der User, die sich immer wieder ändern – all das prägt die Jobbeschreibungen im Medienbereich. Deswegen ist die Ausbildung und das Recruiting in diesem Jahr ein großer Schwerpunkt bei den MEDIENTAGEN MÜNCHEN. Bei der Career-Erlebnismesse „Media for you“ von Start into media können Schüler:innen, Studierende und Auszubildende drei Tage lang Medien erleben. Selbst im Filmset stehen und eine Szene drehen? Lernen, wie man eine Kolumne schreibt? Eine Moderation aufzeichnen und anhören, wie sich die eigene Stimme professionell produziert anhört? All das geht auf der Media For You. In dieser Folge sprechen Insa Wiese und Steve Hang von Start into media über ihr Engagement im Rahmen der MEDIENTAGE und darüber, warum Arbeitgeber unbedingt die Potentiale vieler junger Menschen auf dem Schirm haben sollten.

Luhmaniac
60 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 268, K06, III

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Oct 8, 2022 86:34


Durch Neuinterpretation von vorhandenem Recht kann sich das Recht in einem Verfahren anlässlich eines Streitfalls punktuell ändern. D. h. durch Variation und Selektion in einzelnen Punkten transformiert es sich im Laufe der Zeit. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine zweckgerichtete Aktivität des Systems. Die Selbständerung ist die Konsequenz der Art und Weise, wie sich das Recht reproduziert, nämlich durch die laufende Entscheidung, ob eine vorgeschlagene Variation akzeptiert wird oder nicht. Das Recht erneuert sich also laufend. Darum ist die Entscheidung in einem Streit auch keine Entscheidung zwischen altem und „neuem“ Recht. Das neue Recht entsteht erst durch die Neuinterpretation des alten, indem eine andere als die übliche Interpretation vorgeschlagen und dies bejaht wird. Neues Recht entsteht epigenetisch, aus dem jeweils vorhandenen Material entstehen neue Strukturen. Eine solche Operationsweise setzt die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung voraus. Dafür schuf das Verfahren die entscheidende Voraussetzung. Denn nur in der Form des Verfahrens legt das Rechtssystem normative Erwartungen an sich selbst fest und beobachtet sich laufend selbst dabei, ob es die Erwartungen in der von ihm selbst vorgeschriebenen Weise erfüllt. Eine Variation in der Argumentation darf sich seitdem nur noch auf geltendes Recht beziehen (und nicht mehr auf Gott, Natur, Moral). Das gleiche gilt für die Selektion. Die Antigone-Tragödie spiegelt wider, wie die Gesellschaft in der Antike diese Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung noch nicht besaß. Man haderte mit der Vorstellung einer Hierarchie von göttlichem Recht, positivem Recht und einem individuellen Recht zum Widerstand. Antigone musste entscheiden, ob sie gegen die Gebote der Götter oder gegen die Gesetze der Stadt (polis) verstoßen wollte. Ihr Untergang war so oder so besiegelt. Evolution bedeutet jedoch nicht nur Variation und Selektion, sondern auch Restabilisierung. In der Übergangsphase, als sich das Recht zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem auszudifferenzieren begann, stieß es zunächst auf das Problem, sich in einer Gesellschaft legitimieren zu müssen, die noch durch ein ontologisches Weltbild geprägt war und sich den Bezug auf göttliches Recht, Natur oder Moral weiterhin erlaubt. Das Rechtssystem musste sich erstmal innerhalb der Gesellschaft legitimieren, in der es ja operiert. Diese Legitimierung erfolgte durch die Gerichtspraxis sowie durch schriftliche Fixierung von Rechtsnormen, Rechtsmeinungen, Kategorien und Merkregeln. Diese führten zu einer Ausdifferenzierung der Rechtslehre, mit der alte und neue Fälle verglichen werden können. Man fängt an, den Fall an den Regeln zu messen und die Regeln an dem Fall. Das führt dazu, dass ungleiche Fälle ungleich behandelt und für sie neue Regeln entwickelt werden müssen. Restabilisierung stellt das System aber auch nach innen vor ein Problem: Sind die von ihm selbst neu geschaffenen neuen Strukturen bei steigender Komplexität noch praktikabel? Auf operativer Ebene ist Restabilisierung unproblematisch: Durch Variation und Selektion ändert sich das Recht, und das geänderte Recht liefert nun die Ausgangslage für zukünftige Fälle. Auf struktureller Ebene sieht es anders aus. Das Recht muss praktikabel bleiben, überschaubar und attraktiv für seine „Benutzer“, die Jurist:innen. All dies ermöglicht der Buchdruck. Er beseitigt das Chaos der oralen Tradition und erlaubt Systematisierung und methodisches Vorgehen. Im Common Law des 18. Jh. beginnt die Gesellschaft dann auch, sich für ihre Abstraktions- und Selbstbeobachtungsfähigkeiten zu bewundern. Man bestaunt die besonderen Leistungen, die Funktionssysteme vollbringen, und schreibt das Können der „Nation“ zu.

ZUGEHÖRT! Der Podcast des ZMSBw
Legalität und Illegalität militärischer Gewalt

ZUGEHÖRT! Der Podcast des ZMSBw

Play Episode Listen Later Sep 27, 2022 34:31


„ZUGEHÖRT! Der Podcast des ZMSBw“ stellt in seiner 44. Folge die 61. Internationale Tagung Militärgeschichte vor. Sie widmet sich dem Thema „Legalität und Illegalität militärischer Gewalt“. Anlässlich des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der rücksichtslosen Kriegführung stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen militärische Gewalt überhaupt angewendet werden darf. Die von den Vereinten Nationen verkörperte Friedens- und Rechtsordnung verbietet die Anwendung und Androhung von Gewalt. In von den Vereinten Nationen und dem Bundestag mandatierten Einsätzen dürfen Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr militärische Gewalt einsetzen. Wie sehen diese Einsatzregeln – sogenannte Rules of Engagement – aus? Welche Herausforderungen ergeben sich daraus für Soldaten und Soldatinnen im Einsatz? Mit der beginnenden Aufarbeitung des Afghanistan-Einsatzes durch den Bundestag stellen sich diese Fragen umso drängender. Während der ITMG greifen wir diese sowie weitere Fragen auf und diskutieren sie im Querschnittsbereich von Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit. In dieser, die Tagung vorbereitenden Podcastfolge spricht Major Michael Gutzeit mit den beiden Organisatoren der Tagung, Dr. Frank Reichherzer und Dr. Henning de Vries, nicht nur über das Generalthema und die Ausdifferenzierung von Recht und Völkerrecht im Krieg. Sie erläutern auch Hintergründe und Hinweise zu dieser Tagung, die nicht nur für Wissenschaftler von Interesse sein sollte. Hinweise zur Tagung: Zur 61. Internationalen Tagung Militärgeschichte, vom 12. bis 14. Oktober 2022 in Potsdam und im Internet, finden Sie ebenfalls hier auf unserer Website alle Informationen zum Programm und zur Organisation zum Nachlesen und Download.

Frauen von damals
Kurs aufs Stimmrecht! Die (bürgerliche) Frauenbewegung 1900 - 1919

Frauen von damals

Play Episode Listen Later Jul 1, 2022 58:57


Im zweiten Teil unseres Streifzugs durch die deutsche Frauenbewegung widmen wir uns dem Zeitraum von 1900 bis zur Wahl zur Nationalversammlung am 19.1.1919 - der ersten reichsweiten Wahl, an der auch Frauen teilnahmen. Wir sprechen über die Ausdifferenzierung der politischen Landschaft in der Frauenbewegung, das Aufkommen der Stimmrechtsbewegung, den Internationalen Frauentag und die Frauenbewegung im Krieg. Dabei konzentrieren wir uns auf die sogenannte "Heimatfront", nachdem die pazifistische Frauenbewegung bereits ihre eigene Folge bekommen hat. Und schließlich quartieren wir uns bei der Frauenrechtlerin Anna Pappritz und ihren Freundinnen zur Wahlparty ein. Die Links und Empfehlungen zur Folge: Podcast "Frau Abgeordnete" von Laura Baumgarten - Folgen über Pauline Staegemann/Elfriede Ryneck, Luise Zietz und Louise Schroeder Podcast "Frauenleben" von Petra Hucke und Susanne Popp - Folge über Helene Stöcker Dossier von Kerstin Wolff über den Internationalen Frauentag. Twitter-Thread von @frauabgeordnete über den Internationalen Frauentag, Instagram-Beitrag über Paula Mueller. Erwähnte Literatur: Hedwig Richter/Kerstin Wolff (Hg.): Frauenwahlrecht. Die Demokratisierung der Demokratie in Deutschland und Europa. Hamburg 2017. Kerstin Wolff/Reinhold Lütgemeier-Davin (Hg.) Helene Stöcker – Lebenserinnerungen. Wien u. a. 2015. Sabine Hering: Die Kriegsgewinnlerinnen. Praxis und Ideologie der deutschen Frauenbewegung im Ersten Weltkrieg, Pfaffenweiler 1990. Zum Weiterlesen: Angelika Schaser: Frauenbewegung in Deutschland 1848-1933, Darmstadt 2006. Anne-Laure Briatte-Peters: Bevormundete Staatsbürgerinnen: Die »radikale« Frauenbewegung im Deutschen Kaiserreich, München 2020. Grundlage des Beitragsbilds: "Zeitschrift für Frauenstimmrecht" Nr. 1/2 1918, Fotograf: Horst Ziegenfusz/Historisches Museum Frankfurt, Bestand Archiv der deutschen Frauenbewegung, CC BY SA 4.0; "Centralblatt des Bunds deutscher Frauenvereine", 15.6.1900, eigenes Foto, Bestand Bayerische Staatsbibliothek München, CC BY Sa 4.0. Bilder von Anita Augspurg (li.) und Helene Lange (re.): Hof-Atelier Elvira, Fotografin vermutlich Sophia Goudstikker, via Wikimedia Commons Bild von Minna Cauer (mi.): Unbek. Fotograf:in, Illustrirte Zeitung (1912), vial Wikimedia Commons. Die kompletten Shownotes findet ihr hier.

Pergament und Mikrofon
Einmal Grimm und zurück 03 - Auf der Suche nach der verlorenen Zeitleiste

Pergament und Mikrofon

Play Episode Listen Later Jun 24, 2022 24:54


Holger und Michael haben es auch nicht leicht: Es ist sommerlich heiß im Büro, irgendwo in der Nähe wird laut und heftig gebohrt – und dann fehlt auch noch ein zentrales Requisit, ohne das nun wirklich gar nichts geht. Was also tun? Die beiden beschließen, das Problem spielerisch zu lösen und tauchen – sich mit Namen bewerfend – noch einmal in die Frühzeit der Germanistik ein, um das Scheinwerferlicht auf einige andere Forscher der frühen Germanistik zu werfen. Außerdem hat die beiden ein Leser:innenbrief aus einem Nachbarfach erreicht, der zu einigen Überlegungen zu Ausdifferenzierung der Germanistik Anlass gibt. Nun bleibt nur die Frage, ob sich das Chaos auf Holgers Schreibtisch bis zur nächsten Folge beseitigen lässt…

Versicherungsfunk
Nachgefragt bei Dr. Igor Radović, Canada Life

Versicherungsfunk

Play Episode Listen Later Jun 16, 2022 6:43


„Betrachtet man Arbeitskraftabsicherung ganzheitlich, geht es um Fähigkeiten“ Nimmt die Berufsgruppendifferenzierung bei Berufsunfähigkeitsversicherungen weiter zu? Und welche Rolle spielen Dread-Disease- und Grundfähigkeiten-Versicherungen in der Arbeitskraftabsicherung? Dr. Igor Radović (Canada Life) stellt sich dem Video-Format #Nachgefragt. Ist die Grundfähigkeiten-Police wirklich als ‚Alternative‘ zur Berufsunfähigkeitsversicherung zu sehen? Diese Frage wurde vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg erneut diskutiert. So sagte Biometrie-Experte Philip Wenzel gegenüber Versicherungsbote, dass nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung das Einkommen absichert. Wer also das Einkommen absichern will, für den sollte immer eine BU-Versicherung erste Wahl sein, so der Makler. Sollen aber Fähigkeiten abgesichert werden, sei die Grundfähigkeiten-Versicherung besser geeignet. So muss der Verlust einer Fähigkeit nicht zwingend zu Einkommenseinbußen führen. Wohl aber zu Kostensteigerungen: Je nach Verlust müsste dann z.B. eine Haushaltshilfe bezahlt werden. Im #Nachgefragt-Interview mit Versicherungsbote vertritt Dr. Igor Radović, Direktor Produkt- und Vertriebsmanagement bei Canada Life, einen ähnlichen Ansatz. So verweist er darauf, dass sich Menschen mit Vorerkrankungen oder in körperlich anspruchsvollen Berufen den Schutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leisten können. Doch in solchen Fällen sollte man nicht komplett auf Versicherungsschutz verzichten. „Betrachtet man Arbeitskraftabsicherung ganzheitlich, geht es um Fähigkeiten“, ist der Versicherungs-Manager überzeugt. Eben jene Fähigkeiten, die benötigt werden, um die berufliche Tätigkeit auszuüben. Ein ‚Gegeneinander‘ der Produktklassen hält Radović nicht für sinnvoll. Im Gegenteil: Berufsunfähigkeitsschutz ließe sich auch gut mit Dread-Disease-Lösungen kombinieren, so Radović im Versicherungsbote-Interview. Einer weiteren Ausdifferenzierung der Berufsgruppen erteilte die Canada Life - im Gegensatz zu anderen Anbietern - eine klare Absage. Nach Auffassung von Radović reichen die bisherigen 10 Berufsgruppen auch in Zukunft aus - eine weitere Berufsgruppendifferenzierung plant der Versicherer nicht. Welche Trends er im BU-Markt ausgemacht hat, weshalb stark auf den Preis von Berufsunfähigkeitsversicherungen fokussiert wird und warum sein Marktausblick trotzdem positiv ausfällt, sehen Sie in der ganzen Folge von #Nachgefragt.

Auf den Tag genau
Die Meisterin vom Billardtisch

Auf den Tag genau

Play Episode Listen Later Jan 18, 2022 6:32


Die historischen Wurzeln des Billard-Spiels liegen im Dunkeln, reichen aber vermutlich bis ins späte Mittelalter zurück. Seine moderne Gestalt, was Tisch, Queue und Bälle betrifft, prägte es im 19. Jahrhundert aus, an dessen Ende auch die uns heute noch bekannte Ausdifferenzierung in unterschiedlichste Varianten weitgehend abgeschlossen war: In der britischen Welt setzte sich vor einhundert Jahren das dort bis heute sehr beliebte Snooker durch, während auf dem Kontinent, aber teilweise auch in Amerika das diesem verwandte, aber im Vergleich etwas weniger komplexe Poolbillard in puncto Popularität tendenziell hinter dem lochlosen Karambolage-Billard mit seinen zahlreichen Unterarten zurückblieb. Bei seinem Charakter als Kneipensport wenig überraschend, war Billard lange überwiegend Männersache. Unser heutiger Artikel aus der Berliner Morgenpost vom 18. Januar 1922 ist jedoch explizit einer Spielerin gewidmet. Dass die Niederländerin Lies Schrier mit ihren spielstarken männlichen Konkurrenten mehr als nur mithalten konnte, nötigt dem Autor dabei hörbar großem Respekt ab, lässt ihn dann und wann aber dennoch in einen leicht gönnerhaften Ton zurückfallen. Es liest Paula Leu.

Auf den Tag genau
Zarathustra an der Spree

Auf den Tag genau

Play Episode Listen Later Apr 24, 2021 9:23


Die 1920er Jahre waren bekanntermaßen ein Jahrzehnt ausgeprägter weltanschaulicher Sinnsuche und Ausdifferenzierung. Gerade in Berlin schossen religiöse, politische, esoterische Sekten nach der Revolution wie Pilze aus dem Boden und experimentierten mit neuen Ideen und Lebensformen. Zu den schillerndsten seinerzeitigen Gurus gehörte der 1880 in Weißensee geborene Arzt Joseph Heinrich Goldberg – auch bekannt unter seinem Pseudonym Filareto Kavernido. Vor dem Weltkrieg mehrfach wegen Verstößen gegen den Abtreibungsparagraphen mit der wilhelminischen Justiz in Konflikt geraten, zog es ihn später u.a. in die Schweiz, nach Frankreich und in die Karibik, wo er 1933 unter ungeklärten Umständen in der Dominikanischen Republik ums Leben kam. Zwischendurch hatte er in Berlin im Namen Platons und Nietzsches eine anarcho-kommunistische Kommune gegründet, mit der er 1921 nach Spreenhagen vor den Toren Berlins ausgezogen war, um dort in Sandhöhlen Zarathustra zu huldigen. Nicht nur die ansässigen Dörfler, sondern auch die hauptstädtische Presse nahm regen Anteil am teilweise buchstäblich nackten Treiben der Kommunarden. So begab sich im Auftrag der Vossischen Zeitung am 24. April auch der große Paul Schlesinger alias Sling ins Spreeland auf Höhlenexpedition - für uns begleitet von Frank Riede.

Luhmaniac
35. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 165 K04

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Apr 18, 2021 76:03


Start des 4. Kapitels über Codierung und Programmierung. Das 3. Kapitel hatte die soziale Funktion des Rechts herausgearbeitet. Diese besteht in einer kontrafaktischen Stabilisierung von normativen Verhaltenserwartungen. Nun geht es nun um die Frage: Woran orientiert sich das Rechtssystem bei seiner Entscheidungsfindung, ob etwas Recht oder Unrecht ist? Anstatt von vorhandenen Kommunikationsstrukturen auszugehen, stellt die Theorie sozialer Systeme die Frage: Wie entwickeln Systeme Strukturen? Bzw. wie haben sie diese entwickelt? Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht war nicht immer schon da. Sie hat eine Evolutionsgeschichte. Wo ist der logische Ausgangspunkt? Die Strukturbetrachtung ersetzt Luhmann im Folgenden durch die Unterscheidung von Codes und Programmen, mit denen Systeme ihre Kommunikationsstrukturen begründen und aufbauen. Der Fokus liegt auf der Entwicklung, dem Prozess, durch den Strukturen entstehen. Ausgangspunkt ist die Erwartung von Recht – im Gegensatz zu Unrecht, das nicht erwartet wird. Die Erwartung von Recht erzeugt ein zweiwertiges Schema: Entweder erfüllen sich die Erwartungen, oder sie werden enttäuscht. Zugleich droht immer eine Kollision gegensätzlicher Erwartungen, die sich beide im Recht wähnen. Woran orientiert sich das Rechtssystem nun bei seiner Entscheidungsfindung? Luhmann hatte bereits herausgearbeitet, dass das Rechtssystem operativ geschlossen ist, sich selbst beobachtet und an internen Normen orientiert. Nun konstatiert er einen weiteren Abstraktionsschritt, mit dem das Recht seine Entscheidungsfindung gleichsam „überformt“: Bei der Entscheidungsfindung wendet das Rechtssystem seinen eigenen Code – die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht – auch auf beide Seiten des Erwartungsschemas an: Handelt es sich um rechtmäßige Erwartungen oder um unrechtmäßige? Ein solcher Abstraktionsschritt ist, wie Luhmann betont, evolutionär nicht selbstverständlich, er war sogar unwahrscheinlich. Die Voraussetzung dafür waren exzeptionelle evolutionäre Bedingungen. Diese Bedingungen finden sich in Europa im Römischen Zivilrecht. Es unterschied bereits früh zwischen Recht und Unrecht. Die Anwendung dieser Unterscheidung auf Delikte und Verträge führte dazu, dass sich die harte Festlegung von Recht oder Unrecht im Alltag ausbreiten und eine Tradition begründen konnte. In anderen Hochkulturen wie in Japan entwickelte sich eher eine Abneigung dazu, Konflikte in Rechtskonflikte zu verwandeln. Anstatt den Gegensatz von Recht/Unrecht zu betonen, stand die Harmonie der Gesellschaft im Vordergrund. Das Recht differenzierte sich darum oft nur für Strafrecht, Organisations- und Verwaltungsrecht aus, also für Konflikte, die nicht durch Schlichtung zu lösen sind. Streitschlichtung relativiert ja gerade den Gegensatz von Recht/Unrecht, um zu einer sozialverträglichen Einigung für beide Seiten zu kommen. (Man beachte, dass der Rechtsbegriff des Vertrages auch in dieser soften Formulierung durchblitzt.) Die evolutionäre Unwahrscheinlichkeit, dass es zur Ausdifferenzierung eines Funktionssystems auf der Grundlage der harten Unterscheidung von Recht/Unrecht kommen konnte, wird von Luhmann mehrfach betont. Die Entstehung dieser Unterscheidung und ihre Evolution analysiert Luhmann nun mithilfe einer Tabelle. Diese abstrahiert in fünf Schritten, wie es zu einer solchen Unterscheidung kommt und wie ein System auf diesem Code aufbauend auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung (Beobachtung von Beobachtungen) Programme entwickelt, an denen es sich orientiert – was ja die Ausgangsfrage war. Weiterlesen: https://www.luhmaniac.de/podcast/codierung-programmierung-entparadoxierung

Luhmaniac
34. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 159 K03

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Apr 2, 2021 74:27


So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funktion des Rechts ist, verhält es sich mit der Konfliktregulierung: Beides ist nur eine Leistung. Das Recht kann ohnehin nur rechtlich konstruierbare Konflikte um das Recht lösen. Psychische Motive oder die Frage, wer einen Streit angefangen hat, bevor er zum Rechtsstreit wurde, bleiben unberücksichtigt. Dass ein Konflikt zum Rechtskonflikt wird, ist die Ausnahme. Nicht rechtsrelevante Konflikte, die durch ein Verfahren und das Urteil nicht erfasst werden, sind entsprechend auch nicht durch Recht kontrollierbar. Sie existieren einfach weiter. Das Recht kann nicht über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus regeln, ob z.B. eine Beziehung in der Familie oder am Arbeitsplatz fortgesetzt werden soll und wie. Oft beendet eine rechtliche Konfliktlösung die soziale Beziehung. Funktion und Leistung unterscheiden sich auch dadurch, dass sich die Funktion (kontrafaktische Stabilisierung von Verhaltenserwartungen) auf die Gesamtgesellschaft bezieht und es für sie kein Äquivalent gibt. Für Leistungen gibt es hingegen viele Äquivalente auch in anderen Funktionssystemen: z.B. Schlichtung, Mediation oder Paartherapie. Solche Konfliktlösungen können ein gewünschtes Verhalten punktuell zwar steuern bzw. Anreize dafür liefern. Das ersetzt jedoch nicht die gesellschaftliche Funktion. Recht bleibt immer die Reservewährung. Sie wird eingesetzt, wenn Argumente nicht reichen, um einen Konsens zu finden. Die Ausdifferenzierung als autonomes Funktionssystem ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt zwischen Funktion und Leistung unterschieden werden kann. Bei historischen Rechtsvergleichen muss die Differenzierungsform der Gesellschaft mitbeachtet werden. In der segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen, Clans) und in der stratifizierten Gesellschaft (differenziert nach Adel/Volk) war die Ausgangslage, auf der Recht und politische Macht operieren konnten, grundlegend verschieden. Da die Gesellschaft sowohl die Funktion als auch die Leistungen des Rechts genießt, wirkt das Recht auf gesellschaftliche Konflikte wie ein Immunsystem auf einen Virenangriff. Der Vergleich ist keine bloße Methapher. Er bezieht sich auf die Biologen Humberto Maturana und Francisco Varela, die als erste die Autopoiesis (Selbstreproduktion) von Zellen erforschten und deren Erkenntnisse Luhmann auf Kommunikation übertrug. Der Konflikt ist gleichsam der Virusangriff aus der Umwelt auf das Gesellschaftssystem, worauf das Recht sinnvolle Abwehrmechanismen jeweils erst entwickeln muss. Konflikt und Virus sind kontingente Phänomene, nie vorhersehbar. Die jeweilige Antwort muss immer neu gefunden werden. Dies geschieht auf der Basis von Kommunikation, die wiederum wie Zellen evoluieren. Der neue Fall ist die Variation, die einen Unterschied macht. Die Entscheidung, wie damit umgegangen wird, ist die Selektion. Das Ergebnis ist die Restabilisierung des Systems. Sollte sich ein ähnlicher Konflikt wiederholen, hätte man immerhin einen Präzedenzfall („Immunkräfte“) bereits vorliegen. Einmal ausdifferenziert, bewährt sich ein Funktionssystem selbst, im Sinne von bewahren. Es stabilisiert sich an sich selbst. Dass die funktionale Ausdifferenzierung zur modernen Gesellschaft im 12./13. Jh. in Europa und nicht z.B. in China ihren Anfang nahm, geht auf das römische Zivilrecht zurück. Mit ihm hatten sich rechtliche Normen bereits als Alltagsbestandteil bewährt. Das wiederum begünstigte die Ausdifferenzierung anderer Systeme wie der Politik, da man dank der Rechtkultur stabile Erwartungen in die Sozialordnung hineinbauen konnte.

Luhmaniac
32. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 150, K. 03

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Feb 9, 2021 87:08


Welche Konsequenzen hat es, dass das Recht seine Funktion in normativer Form ausübt? Die wichtigste ist: Recht und Politik differenzierten sich und wurden autonome Funktionssysteme. Da sie jedoch aufeinander angewiesen sind, stellt sich die Frage, inwiefern die Systeme „zusammenhängen“. Insbesondere der Begriff Rechtsstaat verwirrt hier. Er verkettet in der Tat Recht mit Politik. Die Autonomie der Systeme lässt sich jedoch gut erkennen, wenn man sich fragt, welches symbolisch generalisierte Kommunikationsmedium sie jeweils benutzen. Medien sind lose gekoppelte Elemente, die vorübergehend eine feste Kopplung eingehen können. Wird ein Text diskutiert, koppelt sich Kommunikation an Kommunikation. Undiskutiert handelt es sich um lose Elemente. Symbolisch generalisierte Kommunikationsmedien (SGK) sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen). Das SGK der Politik ist Macht bzw. keine Macht ausübende Kommunikation. Im Rechtssystem ist Macht jedoch kein Faktor! Der Code ist Geltung/keine Geltung. Über- und Unterlegenheit spielen keine Rolle. Im Gegenteil: Schon im alten Athen sollte das Recht Arme gegen Reiche schützen. Im Mittelalter waren Herrscher Gesetzgeber und Richter in einem. Man unterschied zwischen Macht und Rechtsgeltung. Davon zeugen die Begriffe gubernaculum (Herrschaftsgewalt) und iurisdictio (Rechtszuständigkeit). So erkannte der König von England im 14. Jh. in der Magna Charta Libertatum die Rechte seiner Untertanen an. Die allmähliche Trennung von Kirchen- und weltlichem Recht trug dazu bei, die gottgegebene Herrschaft als alleinige „Quelle“ des Rechts zu hinterfragen. Auf diesen Prozess war das Naturrecht von Hobbes († 1679) die plausible Antwort. Das Recht könne nicht auf die Willkür eines Herrschers zurückgehen. Es habe von Natur aus viele Quellen, z.B. Traditionen, universale Prinzipien. Seine Theorie vom Naturzustand besagt, dass es von Natur aus weder Herrschaftsrecht noch Ungleichheit gibt. Fazit: Das Recht ist menschgemacht! Die „subjektiven“ Naturrechte werden zur Bedingung für „objektives“ Recht. Hobbes denkt Institutionen konsequent vom freien und gleichen Individuum aus. Das Individuum wird zum Ausgangspunkt für die Lösung: staatliches Handeln. Der „souveräne Staat“ wird zur Notlösung, um das Problem zu artikulieren, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht eins sind. Ein Souverän muss das Gewaltmonopol übernehmen, weil sonst Krieg Jeder gegen Jeden herrsche. Die Differenz von Politik und Recht wurde dadurch neu definiert. Es kommt zur Ausdifferenzierung eines politischen Systems. Dem gegenüber steht ein Recht, das Jedem individuelle, subjektive Rechte von Natur aus zubilligt. Auf dieser Grundlage wird die Anerkennung von Vertragsfreiheit, Eigentum und Rechtsfähigkeit von Korporationen möglich. Von da an braucht man subjektive Rechte nicht mehr. Das Rechtssystem hat sich ausdifferenziert. Es normiert nun selbst, was Recht ist. Kurz, in beiden Systemen geht es zwar um Erwartungen, die sich auf das Verhalten anderer beziehen – jedoch in völlig verschiedener Form. Der Unterschied zeigt sich auch bei der Rechtsdurchsetzung. Hier ging man lange von Verhalten aus. Die Systemtheorie verlagert den Fokus auf normative Erwartungen. Recht ermöglicht kontrafaktische Erwartungssicherheit. Diese erzeugt es mithilfe einer Erwartung an die Politik: dass Regierung, Staatsanwälte usw. das Recht auch durchsetzen. Die Systeme sind strukturell gekoppelt.

Luhmaniac
31. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 147, K. 03

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jan 24, 2021 50:50


Lässt sich empirisch feststellen, auf welcher Grundlage das „organisierte gerichtliche Entscheidungssystem“ des Rechts seine Funktion für die Gesellschaft ausübt? Luhmann verweist auf einen Doppeleffekt durch die doppelte Modalisierung des Rechts. Einerseits entstand das System aus den normativen Erwartungen der Gesellschaft heraus. Andererseits verliert ein System, das sich operativ schließt, zwangsläufig den Konnex zur „Basis“. Ein Gericht braucht keine Rückversicherung mehr, was der „Wille der Gesellschaft“ ist. Es operiert nach internen Normen. Anders gesagt: Einerseits koppelt die Gesellschaft ihre Erwartungen an ein Funktionssystem. Andererseits kommt es genau dadurch zur Entkoppelung: Das System berücksichtigt nur Erwartungen mit rechtlicher Qualität – andere nicht. Ein Blick in die Geschichte. Das Recht hat sich organisiert und professionalisiert. Im Entscheidungssystem sind Gerichte die wichtigsten Institutionen. Recht ist nur das, was ein Gericht im „offiziellen“ Sinne dafür erklärt. Diese Selbstreduktion verhindert, dass willkürliche (z.B. sittliche) Erwartungen zu Recht werden können. Evolutionär war die Entwicklung unwahrscheinlich. Der Prozess verlief von einer segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen) zur Stratifikation (Adelsgesellschaften, die über Schrift verfügten; Differenzierung nach Rang: Adel/Volk, höher-/tiefergestellt). Die operative Schließung zum autonomen Funktionssystem setzte sich dagegen durch, dass man auf Strukturen vertraute, in denen ein Herrscher oder Clanführer über Recht und Unrecht entschied. Dass die Systembildung glückte, dürfte darum auch einer zusätzlichen Differenzierungsform zu verdanken sein, die bereits in der segmentären Gesellschaft begann, sich in der stratifizierten Gesellschaft beschleunigte und bis heute existiert: die Differenzierung nach Stadt/Land bzw. Zentrum/Peripherie. Zurückzuführen ist sie mutmaßlich auf internationalen Handel, vor allem mit Luxusgütern. Die Ungleichheit stieg, was den Bedarf nach professioneller Gerichtsbarkeit gesteigert haben dürfte. Außerdem „regiert“ der Adel nicht. Er war nicht in der Lage, die Ordnungsleistungen der Familien- oder Stammesoberhäupter zu erbringen. Dies begünstigte die Ausdifferenzierung eines politischen Systems („Staatenbildung“) ebenso wie des Rechtssystems. Die Entkopplung des Rechts von sozialen Erwartungen zeigt sich auch darin, dass das Recht die Bedingungen dafür in der Gesellschaft nicht „vorschreiben“ kann. Ebenso wenig kann es garantieren oder repräsentieren, wie die Umwelt zu erwarten hat. Juristisch kommt es darauf auch nicht an. Gerichte bauen ihre Eigenkomplexität ohne Rücksicht auf jene Doppelmodalisierung auf, der das System seine Entstehung verdankt. Gerichte operieren also auf der Grundlage normativer Erwartungen. Alle damit verknüpften Erwartungen, die nicht rechtsrelevant sind, bleiben unerfüllt. Begriffe wie „Rechtsbewusstsein“ bringen nur vage zum Ausdruck, dass Rechtssystem und Gesellschaft gleichermaßen davon ausgehen, dass es diese Erwartungen gibt. Empirisch lassen sie sich aber gar nicht feststellen. Die Gesellschaft „bezahlt“ die Autonomie ihres Systems damit, dass soziale Kontexte ohne Rechtsqualität nicht zur Sprache kommen. Unbefriedigte Erwartungen äußern sich darum als politische Forderungen. Protest beruft sich typisch auf Werte, Moral, Ethik. Für das Gerichtssystem sind das nur Irritationen durch die Umwelt. Es entscheidet zwangsläufig daran vorbei. Anm.: Zum Thema segmentäre Gesellschaft, Stratifikation und Zentrum/Peripherie beruft sich der Text auch auf Luhmann, „Die Gesellschaft der Gesellschaft“, Bd. 2., „Formen der Systemdifferenzierung“, S. 609-682.

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30. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 143, K. 03

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Jan 9, 2021 64:47


Wie realisiert das Rechtssystem seine gesellschaftliche Funktion einer kontrafaktischen Stabilisierung von Verhaltenserwartungen? Und ist das empirisch nachweisbar? Die Theorie sozialer Systeme geht zunächst davon aus, dass sich Systeme selbst von ihrer Umwelt unterscheiden. Sie erzeugen eine System-Umwelt-Differenz, indem sie eine spezifische Differenz in die Umwelt hineinzeichnen. Zudem operieren sie nach internen Normen, die nur in diesem System gelten und nirgendwo sonst. Beobachtbar ist, dass sich das Rechtssystem auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung selbst steuert. Es beobachtet sich selbst dabei, wie es zwischen normativen und kognitiven Erwartungen unterscheidet. Auf diese Weise bestimmt sich das System selbst. Es operiert dezentral und heterarchisch, durch interne Vernetzungen und zirkuläre Selbstbestätigung. Um die Frage zu beantworten, ob dies mit empirischer Forschung nachweislich ist, setzt die Theorie sozialer Systeme eine Unterscheidung voraus: Rechtlich verbindliche Entscheidungen werden nicht überall im System getroffen, sondern nur im engen Bereich der Gerichte. Gerichte bilden – zusammen mit den Parlamenten des politischen Systems – einen eigenen Entscheidungsbereich. Für dessen Einheit gibt es keinen Begriff. Luhmann nennt ihn das organisierte Entscheidungssystem des Rechts. Gerichte stellen darin ein Teilsystem (Subsystem) dar. Dieses Gerichtssystem differenziert sich durch die Unterscheidung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern aus. Mitglieder sind auf die Rolle verpflichtet, sich bei rechtlich bindenden Entscheidungen nach Rechtsnormen zu richten, die in Form von Programmen vorliegen. Das Gerichtssystem organisiert seinen eigenen Kommunikationsbereich. Es operiert ebenfalls heterarchisch, in diesem Fall unter Mitgliedern. Es beobachtet Gerichtsentscheidungen und richtet zukünftige Entscheidungen daran aus. Zusätzlich differenziert es Entscheidungsnormen und -organe in Form einer Rangordnung, um in komplexen Entscheidungszusammenhängen ein Urteil fällen zu können. Nur hier gibt es eine Hierarchie, die wiederum vom Gerichtssystem selbst bestimmt und normiert wird. Dabei benutzt das Gerichtssystem Formen der Reflexivität. Es normiert das Normieren. Zugleich schränkt es diese Möglichkeit auf systemnotwendige Normen ein. Es handelt sich um eine Form der doppelten Modalisierung: Das System erwartet normativ, dass normativ erwartet wird. Verfahrensregeln sind hierfür ein typisches Beispiel. Sie werden so normiert, dass die dadurch erzeugte Entscheidung selbst normierend wirkt. Auch die Kompetenz, Entscheidungen treffen zu dürfen, wird normiert, und es ist wiederum eine Norm, dass es solche Kompetenznormen zu geben hat. Kurz, reflexives Normieren bildet die Basis für das gesamte Entscheidungssystem des Rechts. (Dies gilt also auch für die Gesetzgebung durch Parlamente im politischen System). In dieser Weise repräsentiert das Rechtssystem in der Gesellschaft seine Zuständigkeit für die spezifische Funktion, rechtliche Erwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Es verkörpert seine Funktion: Personen, Häuser, Akten usw. machen diese Struktur empirisch nachweislich. Die doppelte Modalisierung ist auch bei Nichtmitgliedern des Systems im täglichen Leben beobachtbar. Wer sein Recht verletzt sieht, vertraut darauf, dass er sein Anliegen juristisch klären lassen kann. Die gesamte Ausdifferenzierung des Rechts zu einem autonomen Funktionssystem beruht auf dieser normativen Erwartung des normativen Erwartens, also auf der Reflexivität des rechtlichen Normierens. Erst durch diese Reflexivität werden das Recht und seine Entscheidungsinstanzen sozial akzepiert. Fehlt diese Reflexivität, wird Recht als Fremdkörper empfunden, dem man nicht vertrauen kann. In den meisten Hochkulturen verließ man sich darum lieber auf Selbstjustiz innerhalb der vertrauten Ordnung durch Familien, Häuser und Verbände.

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24. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 110, K. 02

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Play Episode Listen Later Aug 31, 2020 77:50


as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist, ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden. Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auf alle Fälle, denn auch ungleiche Fälle werden gleichermaßen ungleich behandelt. Auf diese Weise vollzieht das Recht seine Autopoiesis und erzeugt Gerechtigkeit. Nach „Rechtsgeltung“ ist das Gleichheitsprinzip somit ein weiterer Ausdruck für die operative Geschlossenheit des Rechtssystems gegenüber seiner Umwelt. Gleichheit/Ungleichheit ist eine Zwei-Seiten-Form. Beide Werte bedingen sich gegenseitig. Eine Präferenz ist darin nicht enthalten, ebenso wenig wie eine Aussage darüber, was verglichen werden soll. Die Norm hingegen, dass Fälle gleichbehandelt werden, wird erst durch die Unterscheidung zwischen Gleichheit und Ungleichheit im kommunikativen Prozess hergestellt: Durch Vergleichen entdeckt man Ungleichheiten und gelangt zu der Frage, wie diese zu behandeln sind. Von diesem Punkt aus lassen sich dann Regeln, Regel-Ausnahme-Schemata und Kriterien entwickeln. Der Gleichheitsssatz ist somit ein Beobachtungsschema, das hohe praktische Bedeutung hat. Ist die Zwei-Seiten-Form Gleichheit/Ungleichheit noch symmetrisch, so wird sie nach der Unterscheidung der beiden Werte asymmetrisiert. Gleichheit verlangt Gleichbehandlung – wie diese zu erfolgen hat, liegt bereits fest. Ungleichheit verlangt dagegen in höherem Maße Anschlusskommunikation: Es müssen neue Regeln und Kriterien entwickelt werden, wie der Fall zu behandeln ist. Dass „Gleichheit“ selbst auch eine Norm zu sein scheint, weil das Gleichheitsprinzip ja immer angewendet wird, erscheint wie eine Paradoxie. Der Grund ist, dass die Form auch als Norm interpretiert wird. Tatsächlich ist die Unterscheidung gleich/ungleich nur die Form, mit die Norm, die Gleichbehandlung aller Fälle, erzeugt wird. Unterschieden werden muss zwischen politischem und rechtlichem Gebrauch: Die politische Gleichheit von Menschen muss rechtlich interpretiert werden als Gleichheit von Fällen. In beiden Funktionssystemen erzeugt dies Kriterienbedarf. So setzt das Common Law bereits seit dem 16. Jh. auf geschichtliche Kontinuität: Es beruft sich auf eine Tradition von Rechtsentscheidungen zur Orientierung. Erst diese Kontinuität erlaubt dann Innovation: Durch Rückbezug auf frühere Entscheidungen kann das Gericht die Behandlung eines Falles begründen. Als Schema, das alle Operationen anleitet, sorgt die Unterscheidung von Gleichheit und Ungleichheit für eine rasante Ausdifferenzierung des Systems. Jeder neue Fall muss verglichen werden. Ist er mit nichts vergleichbar, muss eine neue Regel gefunden werden, nach der man in Zukunft eine Serie gleichartiger Fälle bewerten kann. Mithilfe dieses Beobachtungsschemas baut das Rechtssystem eine historisch unumkehrbare Ordnung auf. Das Schema setzt die Systemgeschichte in Gang. Dieses Vorgehen bewertet das System selbst mit dem Begriff Gerechtigkeit. Kurz: Das Gleichheitsschema sorgt für operative Geschlossenheit, indem frühere Entscheidungen mit späteren rekursiv vernetzt werden. Damit ist das Gleichheitsprinzip unabhängig von der gesellschaftlichen Entwicklung. Der Bezugspunkt, was als gleich anzusehen ist, ändert sich nur. In der stratifizierten Gesellschaft war der Anknüpfungspunkt die gottgegebene Schichtung in „unten“ und „oben“. Was gleich war, wurde durch „wesensmäßige Unterschiede“ z.B. zwischen Adel und Bauern bestimmt. Das Gleichheitsprinzip stabilisierte damit die Ungleichheit. Mehr auf unserer Website unter: https://www.luhmaniac.de/podcast/gleichheit-ungleichheit-gerechtigkeit-menschenrechte-inklusion-exklusion

FAU Human Rights Podcast
FAU Human Rights Podcast # 5 - Zuviel Menschenrechte - Human Rights Overreach?

FAU Human Rights Podcast

Play Episode Listen Later Aug 5, 2020 35:07


Kann es zu viele Menschenrechte geben? Führt die Ausdifferenzierung des Menschenrechtsschutzes durch neue Verträge und Menschenrechtsgerichte zu einem besseren Menschenrechtsschutz? Oder könnte weniger mehr sein? Darum geht es bei den kontroversen Diskussionen um den sog. "Human Rights Overreach". Anuscheh Farahat und Ingrid Leijten erklären im Gespräch, warum es sinnvoll ist, über diese Fragen nachzudenken.  

Luhmaniac
12. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 050, K. 02

Luhmaniac

Play Episode Listen Later Feb 2, 2020 84:41


Durch Kommunikation vollzieht ein soziales System seine Autopoiesis (Selbstreproduktion) und differenziert sich gegenüber der Umwelt aus. Verschiedene Operationstypen bilden dabei emergente Einheiten: Beobachtung und Selbstbeobachtung, Fremdreferenz und Selbstreferenz. Als Einheiten reduzieren diese Operationen Komplexität, indem sie aus den diversen Anschlussmöglichkeiten an Kommunikation jeweils eine selektieren. Der Reihe nach: Systeme vollziehen ihre Autopoiesis durch Operationen. In sozialen Systemen ist der Operationstypus Kommunikation. Durch Kommunikation wird Sinn situationsbezogen aktualisiert. Er wird verdichtet, bestätigt oder „vergessen“. Operationen setzen Strukturen voraus und erzeugen laufend neue. Ein System bestimmt seine Strukturen selbst – es gibt keine externe Strukturdetermination. Operationen können beobachtet werden. Die Beobachtung ist selbst eine Operation, sie muss aber logisch von der Operation unterschieden werden, die sie beobachtet. Ebenso beobachtet ein System sich selbst. Es setzt sich selbst voraus. Durch Selbstbeobachtung und Selbstbezeichnung unterscheidet es sich von der Umwelt. Bei Selbstbeobachtung macht sich der Beobachter selbst zum Beobachteten, zu einem Objekt. Dies führt zu den typischen Anschlussmöglichkeiten, die Kommunikation bietet: 1. Mitteilung (Was wird gesagt bzw. nicht gesagt?) 2. Information (Welche neue Information gewinne bzw. gewinne ich nicht daraus?) 3. Verstehen (Kommunikation über Kommunikation: Habe ich es richtig oder falsch verstanden, dass…?) Bei Mitteilung und Information handelt es sich um Fremdreferenz: Die Kommunikation nimmt Bezug auf die fremde Umwelt. Referieren bedeutet hier bezeichnen. Beim Verstehen erfolgt ein Umschalten auf Selbstreferenz, man macht die Kommunikation selbst zum Thema. Selbst- und Fremdreferenz bedingen sich gegenseitig, das eine setzt das andere voraus. Auf diese Weise wird Sinn in Form gebracht und erzeugt Strukturen. Streng genommen handelt es sich um sechs Wahlmöglichkeiten, da jede eine positive und eine negative Seite hat, an die die Kommunikation anschließen kann. Jede Operation erzeugt eine Differenz, etwas ist anders als vorher. Dieser diskriminierende (einen Unterschied machende) Effekt führt zur Ausdifferenzierung eines Systems gegenüber seiner Umwelt. Konzeptionell betrachtet, sind Selbstreferenz und die Idee des Unterscheidens identisch. Denn ein Unterscheiden setzt ein Selbst voraus, das unterscheiden kann. Nicht möglich ist es, gleichzeitig die Umwelt und sich selbst zu beobachten. Bei jeder Beobachtung gibt es darum auch etwas Unbeobachtetes. In dieser Hinsicht sind alle Operationen blind. Ein soziales System wie das Rechtssystem ist in der Lage, seine mithilfe von Beobachtungen produzierte Differenz von System und Umwelt wieder in das System einzuführen – und diese Differenz zu benutzen, um sich selbst und seine Umwelt zu beobachten, zu unterscheiden und zu bezeichnen. Dabei handelt sich um ein Re-entry (George Spencer Brown, „Laws of Form“): Durch Kreuzen der Grenze der Form findet ein Wiedereintritt der Form in die Form statt. Wäre ein soziales System sich nicht der Differenz seiner selbst und der gleichzeitig existierenden Umwelt bewusst, könnte es seine Autopoiesis gar nicht vollziehen. Ein Erkennungsverfahren regelt in der Kommunikation von Fall zu Fall, welche vergangenen und zukünftigen Ereignisse als Kommunikation im eigenen System zählen und welche nicht. Selbstbeschreibungen sind im Unterschied zu Selbstreferenz vor allem Texte, mit denen sich ein System zu bestimmten Zwecken selbst beschreibt. Für das Vorhaben, eine Theorie des Rechts zu erstellen, spielen Selbstbeschreibungen keine Rolle. Indem ein System bestimmte Kommunikation selektiert (aus den sechs verschiedenen Anschlussmöglichkeiten wird immer nur jeweils eine ausgewählt), reduziert es seine eigene Komplexität und die seiner Umwelt. Dies leisten seine Operationen, die zusammen emergente (Neues hervorbringende) Einheiten bilden.

Search Camp Podcast (SEO + SEA)
SEO-Monatsrückblick September 2019: Mehr Snippet-Kontrolle, Nofollow, Markup-Updates + mehr [Search Camp Episode 98]

Search Camp Podcast (SEO + SEA)

Play Episode Listen Later Sep 30, 2019 26:26


Im SEO-Monatsrückblick für den September 2019 stelle ich 20 aktuelle SEO-relevante Themen vor: Wie funktionieren die neuen Meta-Tags für mehr Snippet-Kontrolle? Ist die Ausdifferenzierung von Nofollow relevant? Welche wichtigen Updates gab es in Sachen Markup? Das und viel mehr gibt’s hier in komprimierter Form. Shownotes (Links auf die 20 Themen + Stichpunkte zu den Neuerungen): https://bloo.link/sc98

Servicearchitekt- entwickeln und skalieren Sie Ihr Business mit einem perfekten Portfolio, mit einem profitablen Angebot. Wer
POD 6 So funktionieren definierte Dienstleistungsprodukte - drei entscheidend Fragen zu Ihrem Dienstleistungsangebot und zu Ihrem Serviceportfolio (8W Modell Teil 1). Lernen Sie die richtige Nutzung der Service Level für mehr Gewinn.

Servicearchitekt- entwickeln und skalieren Sie Ihr Business mit einem perfekten Portfolio, mit einem profitablen Angebot. Wer

Play Episode Listen Later Aug 19, 2019 29:48


www.servicearchitekt.com/6 - Teil 1 des 8W-Modells - Das Angebot.Die drei W-Fragen, die sich sich zu Ihrem Angebot stellen sollten (Teil 1 des 8W-Modells mit den drei Fragen zu Ihrem Dienstleistungsprodukt)​ Das 8W-Modell hilft Serviceprovidern und Dienstleistern, ihre Dienstleistung und ihren Service richtig zu definieren und am Markt, an der Zielgruppe, zu platzieren. Ergänzend zum ZACC-Modell, in welchem das Zusammenführen von Zielgruppe und Produkt, das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage, thematisiert wurde, geht das 8W-Modell weiter. Es stellt drei entscheidende Fragen, die zur Definition des Angebotes beantwortet werden müssen. Ergänzt werden weitere fünf Fragen zum Markt und zu dem Bezug zwischen Markt und Produkt. Die Beantwortung der 8W-Fragen hilft Struktur und Übersicht in die Portfolioentwicklung und Vermarktung von Dienstleistungen und Services zu bringen. In zahlreichen Beratungen wurden immer wieder unterschiedliche Fragestellungen von Kunden aufgeworfen, erörtert und beantwortet. Durch viele Projekte und immer wiederkehrende Ideen habe ich die Fragestellungen systematisiert und im 8W-Modell zusammengefasst. Lassen Sie uns zunächst die drei W für die Produkte und dann die fünf W für den Markt und die CC-Gruppe beleuchten: Die alles entscheidende Frage beim Produkt ist die Frage nach dem WAS.​WAS ist das Produkt, WAS ist der Inhalt der Dienstleistung? Zum greifbaren Verständnis kann man sich hierzu eine Schachtel, eine Box, eine Kiste vorstellen, in welche die Dienstleistung exemplarisch eingefügt wird. Nun stellt sich die Frage: Was ist in der Schachtel drin, was ist die Beschreibung der Dienstleistung, des Services? Die Frage nach dem Was muss klar und prägnant beantwortet werden, letztendlich muss der Kunde gut und schnell verstehen, was sich in der Box befindet. Vielleicht kann eine Hauptüberschrift und dann ein erläuternder Text, so wie bei einem echten Produkt, nützlich sein. Natürlich steht auf der Box auch der Preis des Produktes. Was muss der Kunde dafür bezahlen, wenn er diese Dienstleistung, dieses „Was“ kauft bzw. konsumiert? Daher schließt sich an die Frage nach dem Was die Frage nach dem WIEVIEL an. WIEVIEL ist aber nicht nur der Preis, sondern auch die Kosten bzw. der Aufwand, der notwendig ist, das Produkt herzustellen und die Anzahl, die von diesem Produkt verkauft wird oder verkauft werden soll. Durch Kosten, Preis und Anzahl ergibt sich der Umsatz des Produktes je nach Betrachtungszeitraum und natürlich auch der Gewinn. Die Frage nach dem WIEVIEL beantwortet damit die Frage nach den notwendigen Ressourcen an Zeit und/oder Geld, um das Produkt herzustellen. Sie beinhaltet die Anzahl der Produkte, die verkauft werden sollen oder müssen, um bestimmte Ziele zu erreichen, sie definiert den Umsatz, der mit diesem Produkt erreicht wird und das alles Entscheidende, auch den Gewinn. Die wenigsten Dienstleister sind in der Lage, klar zu benennen, welche ihrer Dienstleistungsprodukte wie viel zum Gewinn des Unternehmens beitragen. Prüfen Sie diese Aussage gerne auch für sich. Die letzte Frage zum Produkt ist die Frage nach dem WIE, nach der Qualität, nach dem Servicelevel.​Im Servicelevel wird definiert, in welcher Qualität der Service ausgeliefert wird. Es kann demzufolge bei einem definierten WAS durchaus mehrere unterschiedlich spezifizierte WIE geben. Hierzu ein Beispiel: Bei einem Fußballspiel oder bei einem Rock-Konzert werden unterschiedliche Karten für die Sitzplätze angeboten, über Stehplätze und Sitzplätze bis zu den VIP-Tickets. Das Was ist jeweils gleich, es ist das Fußballspiel oder das Konzert. Die Qualität der Dienstleistung kann aber in Stehplatz, Sitzplatz oder VIP-Karte differenziert werden. Natürlich können diese Servicelevel auch einen deutlich unterschiedlichen Preis repräsentieren, wie am Beispiel leicht zu erkennen ist. Dienstleister und Serviceprovider sind daher in der Lage, ihr Produkt mit unterschiedlichen Serviceleveln zu spezifizieren und damit auch ein differenziertes Preismodell zu erarbeiten. Vom Einstiegsprodukt, beispielsweise dem Online-Kurs über das Mittelprodukt, beispielsweise das Webinar, bis zum Exklusivprodukt, der 1:1-Beratung. Der gleiche Inhalt, immer das gleiche WAS, mit drei unterschiedlichen Leveln und deutlich verschiedenen Preisen. Die Frage nach dem WIE ist sehr spannend, weil sie Dienstleistern und Serviceprovidern ganz neue Perspektiven der Preisgestaltung, des Einstieges in die Dienstleistungswelt und der Ausdifferenzierung der Produkte ermöglicht. Zusammenfassend ist nun die Frage nach dem Was, die Frage nach dem Wieviel und die Frage nach dem Wie spezifiziert. Drei W-Fragen, die das Produkt, das Angebot, das Portfolio des Dienstleisters schärfen. Im Teil 2 werden die fünf W des Marktesbetrachtet. Bei der Definition Ihres Portfolios, Ihres Angebots, Ihres Leistungssprektrums wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Es ist der erste und entscheidende Schritt für ein erfolgreichen Business. Unternehmen Sie was! Ihr Heiko Rössel

exchanges by Exciting Commerce | E-Commerce | Digitalisierung | Online - Handel
Exchanges #208: 10 Hypothesen für die Logistik von morgen

exchanges by Exciting Commerce | E-Commerce | Digitalisierung | Online - Handel

Play Episode Listen Later Sep 30, 2018 66:46


Die Logistik steht vor großen Umbrüchen. Wie wird die Welt in ein paar Jahren aussehen? Jochen Krisch und Marcel Weiß stellen in den neuesten Exchanges 10 Thesen zur Logistik von morgen auf und besprechen diese ausführlich: 1. Der Foodmarkt ist der Treiber für die Logistik von morgen. 2. Die Kundenorientierung ist der Schlüssel zum Erfolg. 3. Die letzte Meile entscheidet über die Relevanz. 4. Logistik-Plattformen laufen Paketdiensten den Rang ab. 5. Die Vielfalt wird zunehmen. Es wird eine stärkere Ausdifferenzierung stattfinden. 6. Neue Anbieter werden den Markt komplett umwälzen. 7. Neue Händler (Startups) kommen gleich mit einer Logistikkomponente. 8. Mehr und mehr Händler kümmern sich selbst um die letzte Meile. 9. Es entsteht eine Zwei-Klassen-Logistik: Basisdienste vs. Mehrwertdienste. 10. Die Bequemlichkeit des Kunden (nicht des Logistikers) ist der Maßstab. Werbepartner: InterNetX https://www.internetx.shop/ - Wir bieten digitalen Agenturen, innovativen Startups und etablierten Firmen flexible IT-Ressourcen für das nötige Wachstum – stets als verlässlicher Partner im Hintergrund. Mit dem Promocode K5 erhält man den European E-Commerce Report 2018 gratis.

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 15/19
Physikalische Noxen und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit am Beispiel der Exposition gegenüber Umweltlärm

Medizinische Fakultät - Digitale Hochschulschriften der LMU - Teil 15/19

Play Episode Listen Later Mar 28, 2013


Zusammenfassung Hintergrund: Zahlreiche Studien weisen auf adverse Effekte für die Gesundheit durch Exposition gegenüber Umweltlärm hin. Limitation bisheriger Studien ist jedoch vor allem die teils unzureichende Erfassung der Exposition. Ziel war es daher, die Exposition der Teilnehmer gegenüber Umweltlärm mittels individueller Dosimetermessungen objektiv und summativ zu erfassen und Auswirkungen der Exposition auf den Blutdruck der Probanden zu untersuchen. Im Hinblick auf zukünftige Studien wurde in einer Pilotstudie geprüft, ob Videotelefonate via Skype ein geeignetes neues Erhebungsinstrument sind. Methoden: 628 Kinder (Alter: 8-12 Jahre; Teilnahmebereitschaft: 61%), 632 Jugendliche (Alter: 13-17 Jahre; Teilnahmebereitschaft: 58%) und 482 Erwachsene (Alter: 18-65 Jahre; Teilnahmebereitschaft: 40%) aus vier bayerischen Städten nahmen an einer 24-stündigen Dosimetermessung zur objektiven Erfassung der individuellen Lärmexposition teil. Mittels logistischer Regressionsmodelle wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen Lärmexposition und Hypertonie berechnet. Für die Pilotstudie zur Testung von Skype wurden 300 junge Erwachsene (Alter: 18-24 Jahre; Teilnahmebereitschaft 19%) aus Landsberg am Lech randomisiert zu einem Interview per Skype oder per Telefon eingeladen. Die Teilnahmebereitschaft und Dauer der Interviews wurde zwischen beiden Methoden verglichen. Ergebnisse: Es zeigte sich eine sehr hohe Lärmexposition in allen Altersgruppen mit mittleren Schallpegeln am Tag von 80,0 dB(A) (Standardabweichung 5,8 dB(A)) bei den Kindern, 76,0 dB(A) (6,2 dB(A)) bei den Jugendlichen und 72,1 dB(A) (6,1 dB(A)) bei den Erwachsenen. Bei den Jugendlichen und Erwachsenen ergab sich zudem ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen der nächtlichen Lärmexposition und Hypertonie (Odds Ratio=1,49; 95% Konfidenzintervall=1,04-2,13). Im Rahmen der Pilotstudie nahmen statistisch signifikant weniger Probanden an einem Skype-Interview (10%) als an einem Telefon-Interview (22%) teil (pChi2

Fakultät für Psychologie und Pädagogik - Digitale Hochschulschriften der LMU
Entwicklung und Diagnostik von Arbeitsgedächtnis und Inhibition

Fakultät für Psychologie und Pädagogik - Digitale Hochschulschriften der LMU

Play Episode Listen Later Jan 14, 2013


Die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten stellt sowohl historisch als auch aktuell eines der breitesten und lebendigsten psychologischen Forschungsfelder dar. Besonders bezüglich der (Alters-) Differenzierungshypothese, welche die Ausdifferenzierung kognitiver Fähigkeiten mit fortschreitendem Alter postuliert, weisen die durchgeführten Studien jedoch eine beachtliche Heterogenität in ihren Befunden auf. Die Diagnostik kognitiver Fähigkeiten hängt untrennbar mit den vorausgesetzten Modellen und eingesetzten diagnostischen Verfahren zusammen, welche den Befunden hinsichtlich ihrer Heterogenität in nichts nachstehen. Die gegenwärtige Arbeit zeigt, dass im Grundschulalter bei der Entwicklung von Inhibitionsfähigkeit, Arbeitsgedächtniskapazität und Reasoningfähigkeit keine Ausdifferenzierung im Sinne sinkender Korrelationen zu beobachten ist (Studie I). Eine Analyse möglicher Prädiktoren der Mathematiknote zeigt zudem, dass in der zweiten Klasse Arbeitsgedächtniskapazität die beste Vorhersage liefert, während Reasoningfähigkeit in der dritten und vierten Klasse den einzig relevanten Prädiktor darstellt. Diese Ergebnisse sind konform mit den Schwerpunkten des Mathematikunterrichts in den jeweiligen Klassenstufen. In einer anschließenden Studie (Studie II) zur Diagnostik der Arbeitsgedächtniskapazität mittels der Zahlenspanne Rückwärts wird gezeigt, dass sowohl visuelle als auch verbale kognitive Strategien zur Bearbeitung der Aufgabe eingesetzt werden können, welche sich nicht durch die Präsentationsmodalität der Aufgabe beeinflussen lassen müssen. Dieser Befund liefert wichtige Implikationen zur Einordnung verschiedener widersprüchlicher Ergebnisse in der Arbeitsgedächtnisdiagnostik und der klinischen Diagnostik. In einer Studie (Studie III) zur Diagnostik der Inhibitionsfähigkeit werden die beim klassischen Stroop Test involvierten kognitiven Subprozesse untersucht und durch Einsatz eines räumlichen Stroop Paradigmas die verbale Komponente des Stroop Phänomens isoliert. Zudem wird gezeigt, dass Interferenz zwar durch positionsinkongruente Richtungswörter konstruiert werden kann, die Position-Wort-Interferenz jedoch schwächer als die klassische Farbe-Wort-Interferenz ausfällt. Zusammengenommen zeigt die Serie der drei Studien, dass wissenschaftliche Ergebnisse zur Diagnostik kognitiver Fähigkeiten einen Großteil ihrer Aussagekraft einbüßen, wenn die involvierten kognitiven Teilprozesse nicht berücksichtigt werden.

e-teaching.org Vodcast
MOOCs – kurzfristiger Trend oder nachhaltiges Lehr-/Lernszenario?

e-teaching.org Vodcast

Play Episode Listen Later Nov 22, 2012 28:43


Mit Recht kann 2012 inzwischen als das Jahr der MOOCs (Massive Open Online Courses) bezeichnet werden. In Dutzenden MOOCs wird diese neue Veranstaltungsform bereits umgesetzt und hat dabei zu einer Ausdifferenzierung des Konzepts geführt. Im Beitrag werden die unterschiedlichen MOOC-Formen vorgestellt, um darauf aufbauend das Konzept des OPCO 12 (ein MOOC-Angebot von MMKH, studiumdigitale und e-teaching.org) vorzustellen und einzuordnen.

trend konzept lehr moocs nachhaltiges konzepts im beitrag ausdifferenzierung moocs massive open online courses
Fakultät für Psychologie und Pädagogik - Digitale Hochschulschriften der LMU
Entwicklung und Evaluation einer Lehrerfortbildung zur Förderung der physikdidaktischen Kompetenz von Sachunterrichtslehrkräften

Fakultät für Psychologie und Pädagogik - Digitale Hochschulschriften der LMU

Play Episode Listen Later Jun 29, 2006


Die Gestaltung physikbezogenen Sachunterrichts erfordert von Lehrkräften vielfältige Kompetenzen. Von hoher Bedeutung ist dabei unter anderem eine Orientierung an Schülervorstellungen in einem kognitionspsychologisch fundierten Verständnis. Um Lehrkräfte bei der Bewältigung dieser anspruchsvollen Aufgabe zu unterstützen, wurde eine Interventionsmaßnahme entwickelt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen evaluiert. Die Maßnahme wird in die Diskussion um die Veränderung, Ausdifferenzierung und Vertiefung komplexer Lehrerkognitionen eingeordnet. Unter einer spezifisch fachdidaktischen Perspektive wird der Frage nachgegangen, wie sich handlungsleitende Lehrerkognitionen durch Lehrerfortbildung verändern lassen. Die Ergebnisse der explorativen Studie verweisen darauf, dass die Lehrkräfte eine physikdidaktische Fortbildung als hilfreich erleben, wenn die Inhalte und Methoden Handlungsrelevanz in ihrem Anwendungsbereich entfalten. Auch zeigen sich Auswirkungen der Maßnahme auf komplexe Lehrerkognitionen im Sinne der avisierten Fortbildungsziele.

Federlese - Philosophie-Podcast
F.W.J. Schelling »Über das Wesen der menschlichen Freiheit«

Federlese - Philosophie-Podcast

Play Episode Listen Later Dec 19, 2005 17:46


Schellings »Freiheitsschrift« von 1809 gehört zu den faszinierendsten Texten der Philosophiegeschichte. In ihr werden das Wesen der Freiheit und das damit einhergehende Problem des Bösen im Zusammenhang mit der Geschichte der Schöpfung behandelt. Der von uns ausgewählte Textabschnitt (Sämmtliche Werke, 357-364) hebt an mit der Unterscheidung zwischen der Existenz Gottes und dem Grund seiner Existenz, »den Gott in sich hat […]. Er ist die Natur – in Gott; ein von ihm zwar unabtrennliches, aber doch unterschiednes Wesen.« Wenn Gott das höchste Leben bedeuten soll, kann er nicht mehr als statische Substanz gefaßt werden und bedarf einer realen Unterlage, die zu Gott selbst gehört. Aus dieser entfaltet sich stufenweise die Schöpfung durch die Scheidung des Verstandes (Ein-Bildung), während der Grund (die Sehnsucht) danach strebt, den »im Dunkel der Tiefe leuchtenden Lebensblick« verschlossen zu halten. Die fortschreitende Ausdifferenzierung, d.h. Verklärung, des Grundes kommt schließlich im Menschen zu ihrem Äußersten (»In ihm ist der tiefste Abgrund und der höchste Himmel.«), womit auch der Gegensatz zwischen Verstand und Sehnsucht am schärfsten hervortritt. Doch anders als in Gott ist die Einheit der Prinzipien im Menschen nicht unauflöslich, sondern zertrennlich – »und dieses ist die Möglichkeit des Guten und des Bösen«.

Geschichte(n) hören
Weimars visuelles Erbe in der Bundesrepublik und der DDR

Geschichte(n) hören

Play Episode Listen Later Dec 31, 1969 73:27


Die deutsche Presse der 1920er Jahre war geprägt von einem rasanten Aufstieg der Fotoreportage zum visuellen Leitmedium. Die Berliner Illustrierte Zeitung, die Münchner Illustrierte Presse und die kommunistische Arbeiter-Illustrierte-Zeitung spezialisierten sich auf die Publikation von Bildstrecken, die nicht mehr als nachträgliche Illustration eines Textes konzipiert wurden, sondern als eigenständige Reportagen, die mit Text unterlegt wurden. Die Berufe des Fotojournalisten, des Bildredakteurs und des Bildagenten durchliefen in kürzester Zeit einen Prozess der schnellen Professionalisierung und Ausdifferenzierung. Da der Anteil von Juden im Fotojournalismus außerordentlich hoch war, gab es 1933 einen regelrechten Exodus nach England, Frankreich und in die Vereinigten Staaten und nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen begrenzten Re-Import des qualitativ hochwertigen Fotojournalismus in die Bundesrepublik und in die DDR. In beide deutschen Staaten gab es aber auch zahlreiche Fotojournalisten und Bildredakteure, die ihren Aufstieg in der NS-Zeit dem fotografischen Exodus der frühen 1930er Jahre verdankten. Gegenstand des Vortrags ist die Frage, wie beide deutsche Gesellschaften mit dem visuellen Erbe der Weimarer Zeit umgingen und in welchem Verhältnis die fotografische Remigration zur Kontinuität über die NS-Zeit hinweg stand. Am 03.12.2018 wurde die Veranstaltungsreihe Weimars Wirkung. Das Nachleben der ersten deutschen Republik mit dem Vortrag von Priv.-Doz. Dr. Annette Vowinckel Weimars visuelles Erbe in der Bundesrepublik und der DDR fortgesetzt.